52000PC0171

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern /* KOM/2000/0171 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beiliegende Vorschlag betrifft eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern.

Der Vorschlag enthält genaue Angaben, denen zu entnehmen ist, daß im Falle der nichtkooperierenden Ausführer eine Veränderung des Handelsgefüges festzustellen ist, für die es außer der Umgehung des Zolls keine hinreichende Begründung gibt. Außerdem ergab die Untersuchung, daß die Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die eingeführten Mengen der betroffenen Ware untergraben wird und daß die Dumpingspanne beträchtlich ist. Die drei kooperierenden Ausführer wiesen nach, daß es in ihrem Fall für die Veränderung des Handelsgefüges eine andere hinreichende Begründung als die Umgehung der Maßnahmen gibt.

Daher wurde der Schluß gezogen, daß der Antidumpingzoll von 58,6 %, der mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 eingeführt wurde, auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan versandten Ware, als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden sollte, außer wenn sie von den drei kooperierenden Ausführern hergestellt und ausgeführt wird, und daß dieser Zoll rückwirkend auf die Einfuhren erhoben werden sollte, die gemäß Artikel 2 der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung zur Prüfung des Tatbestandes der Umgehung zollamtlich erfaßt wurden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 13,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/1998 des Rates (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 [2] (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt) führte der Rat einen Antidumpingzoll von 58,6 % auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl (nachstehend "Rohrstücke" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VRC" genannt) ein.

[2] ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

2. Antrag

(2) Am 10. Juni 1999 ging bei der Kommission ein Antrag des "Defence Committee of the EEC steel butt-welding fittings industry" nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein. Dieser Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern von Rohrstücken gestellt, auf die bekanntermaßen rund 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Rohrstücken entfallen.

(3) In dem Antrag wurde behauptet, daß die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VRC umgangen würden. Dazu würden Rohrstücke mit Ursprung in der VRC über Taiwan in die Gemeinschaft versandt.

3. Einleitung

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/1999 [3] leitete die Kommission eine Untersuchung ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die Einfuhren von Rohrstücken, die aus Taiwan versandt werden, ab dem 31. Juli 1999 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VRC und Taiwans über die Einleitung der Untersuchung.

[3] ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 26.

4. Untersuchungszeitraum

(5) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 (nachstehend "UZ" genannt).

5. Einholung von Informationen von den betroffenen Parteien

(6) Folgenden Parteien wurden Fragebogen zugesandt: den im Antrag genannten Einführern in der Gemeinschaft und Ausführern mit Sitz in der VRC und Taiwan, den aus der Ausgangsuntersuchung bekannten Ausführern und den sonstigen betroffenen Parteien, die sich innerhalb der gesetzten Frist meldeten. Sechs unabhängige Einführer und drei taiwanische Ausführer beantworteten die Fragebogen. Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

Unabhängige Einführer:

- Tubos y Calibrados de Cataluña S.A., Barcelona, Spanien

Taiwanische Ausführer:

- Nian Hong Pipe Fittings Co., Ltd., Kaohsiung, Taiwan

- Rigid Industries Co., Ltd., Kaohsiung, Taiwan

- Chup Hsin Enterprise Co. Ltd., Kaohsiung, Taiwan

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(7) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete in seinem Antrag, daß sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrstücken aus der VRC in die Gemeinschaft insofern verändert habe, als die Ausfuhren aus Taiwan gestiegen seien. Zudem werde die Abhilfewirkung des für die Einfuhren aus der VRC geltenden Antidumpingzolls sowohl durch die Mengen als auch die Preise der Einfuhren aus Taiwan untergraben, und es gebe Beweise dafür, daß im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert Dumping vorliege.

(8) Im Rahmen der Untersuchung sollte geprüft werden, ob die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VRC gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung durch die Einfuhren der gleichen Waren mit Ursprung in diesem Land umgangen werden, die aus Taiwan versandt werden, ohne daß sie dort einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen werden.

(9) Die Hersteller und Ausführer von Rohrstücken in der VRC arbeiteten nicht an der Untersuchung mit. Allerdings gingen Informationen von drei kooperierenden Ausführern in Taiwan ein, die Rohrstücke herstellten und teilweise auch kauften sowie im UZ in die Gemeinschaft ausführten. Insgesamt entfielen auf diese drei taiwanischen Ausführer im UZ mengenmäßig 19,66 % und wertmäßig 16,42 % der gesamten in den Eurostat-Statistiken auf Taric-Ebene ausgewiesenen Einfuhren von Rohrstücken aus Taiwan in die Gemeinschaft.

2. Ware und gleichartige Ware

(10) Die Untersuchung betrifft die in der Ausgangsuntersuchung wie folgt definierte Ware: Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11*90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19*90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30*91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90*91) zugewiesen werden.

(11) Die Untersuchung ergab, daß die aus der VRC in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Taiwan in die Gemeinschaft versandten Rohrstücke die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sowie die gleichen Verwendungen haben, so daß sie gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren anzusehen sind.

3. Änderung des Handelsgefüges

a) Kooperierende taiwanische Ausführer

(12) Nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Rohrstücke aus China steigerten die kooperierenden taiwanischen Unternehmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, so daß zwischen 1994 und dem UZ ein Zuwachs um 300 % verzeichnet wurde. In ihrem Fall ist somit eine Veränderung des Handelsgefüge festzustellen.

b) Nichtkooperierende taiwanische Ausführer

(13) Im Falle der nichtkooperierenden Ausführer mußte die Kommission die Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermitteln. Die Feststellungen zu den Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen wurden auf der Grundlage der Eurostat-Angaben auf Taric-Ebene getroffen; dabei wurden im Falle von Taiwan die Ausfuhren der kooperierenden Unternehmen gebührend berücksichtigt. Die Feststellungen zu den betroffenen Ausfuhren in den Jahren 1994 und 1995 stützen sich auf die berichtigten Eurostat-Angaben auf KN-Ebene.

(14) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen kam es zu einer drastischen Verringerung der Einfuhren von Rohrstücken aus der VRC in die Gemeinschaft, und zwar von 2.741 Tonnen im Jahr 1994 auf 95 Tonnen im Jahr 1998. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren von Rohrstücken aus Taiwan von 221 Tonnen im Jahr 1994 auf 3.745 Tonnen im Jahr 1998, wobei sie 1997 mit 4.918 Tonnen ihren höchsten Stand erreichten.

(15) Diese klare Verlagerung von den Einfuhren aus der VRC auf Einfuhren aus Taiwan fiel zeitlich mit dem Inkrafttreten der Antidumpingzölle auf die Rohrstücke aus der VRC Ende 1995 zusammen.

4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

a) Kooperierende taiwanische Ausführer

(16) Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd. ist ein in Kaohsiung niedergelassener Hersteller und Ausführer von Rohrstücken, der in seinen Betriebsstätten den gesamten Fertigungsprozeß für bestimmte Typen von Rohrstücken durchführt. Er verkauft lediglich selbsthergestellte Rohrstücke, die zum Teil von einem anderen Unternehmen, Chup Hsin, in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(17) Das ebenfalls in Kaohsiung niedergelassene Unternehmen Rigid Industries Co. Ltd. ist wie Niang Hong ein integrierter Hersteller/Ausführer von Rohrstücken. Es führt lediglich selbsthergestellte Rohrstücke in die Gemeinschaft aus, wobei die ausgeführten Mengen im UZ gering waren.

(18) Auch Chup Hsin Enterprises Co. Ltd. ist ein integrierter Hersteller/Ausführer von Rohrstücken mit Sitz in Kaohsiung. Dieses Unternehmen vervollständigt die Palette seiner selbsthergestellten Exportwaren durch Rohrstücke, die es von anderen taiwanischen Herstellern einschließlich Niang Hong und von einem japanischen Hersteller bezieht.

(19) Da keines der drei Unternehmen Rohrstücke aus der VRC kaufte, kann in ihrem Fall davon ausgegangen werden, daß es eine hinreichende Begründung für die Veränderung des Handelsgefüges gibt. Daher sollte die Untersuchung gegenüber diesen Unternehmen eingestellt werden.

b) Nichtkooperierende taiwanische Ausführer

(20) Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sowie der Tatsache, daß die Einfuhren aus der VRC unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle durch Einfuhren aus Taiwan ersetzt wurden, ist im Falle der nichtkooperierenden taiwanischen Ausführer der Schluß zu ziehen, daß die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Zolls zurückzuführen ist und daß ansonsten eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung fehlt.

(21) Da es außer der Einführung des Zolls keine angemessene wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges gibt, ist es außerdem zulässig, den Schluß zu ziehen, daß die Rohrstücke aus der VRC über Taiwan in die Gemeinschaft versandt wurden.

(22) Diese Schlußfolgerung wird durch folgenden Umstand untermauert: Die Waren einer der beiden betroffenen Kategorien von KN-Codes (7307 93) unterliegen einer "MWO" genannten taiwanischen Einfuhrregelung und dürfen somit gemäß dem taiwanischen Zollrecht nicht aus der VRC nach Taiwan eingeführt werden. Dennoch weisen die taiwanischen Zollstatistiken allein für das Jahr 1998 Einfuhren von Waren dieses speziellen KN-Codes in Höhe von 3.700 Tonnen aus der VRC aus.

(23) Den von den kooperierenden taiwanischen Ausführern übermittelten Informationen war ferner zu entnehmen, daß in Taiwan Waren aus einem Drittland eingeführt und anschließend mit einem taiwanischen Ursprungszeugnis wiederausgeführt werden können, ohne daß diese Waren einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Waren (nichtkooperierende taiwanische Ausführer)

(24) Die Zahlen unter Randnummer 14 belegen, daß sich das Gefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft seit der Einführung der Maßnahmen mengenmäßig deutlich verändert hat und daß die Abhilfewirkung dieser Maßnahmen im Zuge dieser erheblichen Veränderung der Handelsströme durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben wurde. Die Ausfuhren von Rohrstücken aus China, die vor der Einführung der Maßnahmen 1994 schätzungsweise 2.741 Tonnen erreichten, wurden durch die Ausfuhren der nichtkooperierenden taiwanischen Unternehmen ersetzt, die sich im UZ auf 3.745 Tonnen beliefen und somit sogar noch umfangreicher waren.

(25) Angesichts der äußerst geringen Mitarbeit, der starken Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die eingeführten Mengen sowie der Tatsache, daß es gemäß der Grundverordnung ausreicht, eine solche Untergrabung entweder durch die Mengen oder die Preise festzustellen, erschien es nicht notwendig, die Auswirkung der Preise in dieser Hinsicht zu prüfen.

6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor ermittelten Normalwerten für gleichartige oder ähnliche Waren (nichtkooperierende taiwanische Ausführer)

(26) Zur Prüfung der Frage, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren von Rohrstücken der nichtkooperierenden Unternehmen aus Taiwan in die Gemeinschaft während des UZ vorlagen, wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zwei Methoden angewandt. Hier ist daran zu erinnern, daß gemäß der Grundverordnung lediglich das Vorliegen von Beweisen für Dumping im Verhältnis zu den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerten festgestellt, nicht aber eine neue Dumpingspanne ermittelt werden muß.

a) Verwendung der Eurostat-Ausfuhrdaten

(27) Bei dieser ersten Methode wurde der Ausfuhrpreis anhand des Gesamtwertes und der Gesamtmenge (in Tonnen) der in den Eurostat-Statistiken auf Taric-Ebene ausgewiesenen Ausfuhren abzüglich des Wertes und der Menge der Ausfuhren der kooperierenden taiwanischen Unternehmen errechnet.

(28) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestandes der Umgehung von dem bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert auszugehen. Bei dieser Ausgangsuntersuchung war Thailand als angemessenes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VRC angesehen worden, die selbst zu den Ländern ohne Marktwirtschaft gerechnet wurde.

(29) Bei der Ausgangsuntersuchung war der Normalwert auf Typengrundlage ermittelt worden. Da die Eurostat-Statistiken den Ausfuhrpreis nicht je Typ, sondern nur je Tonne und Taric-Code ausweisen, war die Kommission im Hinblick auf den Vergleich dieser Normalwerte mit den anhand der Eurostat-Daten ermittelten Ausfuhrpreisen im Rahmen dieser Untersuchung zur Prüfung des Tatbestandes der Umgehung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung der Auffassung, daß die Warenpalette der nichtkooperierenden taiwanischen Hersteller angemessenerweise anhand der Palette der von den drei kooperierenden taiwanischen Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen ermittelt werden konnte. Daher wurden die bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten typenspezifischen Normalwerte auf der Grundlage der vorgenannten Warenpalette dieser kooperierenden taiwanischen Ausführer gewogen. Auf diese Weise wurde ein gewogener durchschnittlicher Normalwert pro Tonne ermittelt.

(30) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Transport- und Versicherungskosten sowie Kommissionen. Da die Rolle der Unternehmen, die die betroffene Ware über Taiwan in die Gemeinschaft ausführten, mit derjenigen eines auf Kommissionsgrundlage tätigen Händlers verglichen werden kann, erschien es angemessen, den vorgenannten Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns um 6 % zu kürzen.

b) Verwendung der Angaben der kooperierenden Einführer

(31) Bei dieser zweiten Methode wurde der Ausfuhrpreis anhand der wenigen Angaben ermittelt, die die kooperierenden Einführer, auf die mengenmäßig rund 14 % der Einfuhren von Rohrstücken aus Taiwan entfielen, über die typenspezifischen Einfuhrpreise im Fall ihrer Käufe von nichtkooperierenden taiwanischen Ausführern machten.

(32) Wie unter Randnummer 28 dargelegt, ist im Rahmen einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert zugrunde zu legen. In der Ausgangsuntersuchung wurde der Normalwert auf Typengrundlage ermittelt. Diese Normalwerte wurden daher direkt mit den typenspezifischen Ausfuhrpreisen verglichen, die anhand der Angaben der kooperierenden Einführer errechnet wurden.

(33) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde der unter Randnummer 30 beschriebene Ansatz verfolgt.

c) Schlußfolgerung

(34) Auf der Grundlage von Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden im Rahmen beider unter den Randnummern 27 bis 33 beschriebener Methoden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen verglichen, wobei sich jeweils erhebliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, ergaben.

C. ANTRAEGE AUF BEFREIUNG VOM AUSGEWEITETEN ZOLL

(35) Acht Einführer stellten bei der Kommission Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Zoll. Da der endgültige Antidumpingzoll, der für die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VRC gilt, nicht auf die Rohrstücke ausgeweitet wird, die von den taiwanischen Ausführern, die die Maßnahmen nicht umgingen, hergestellt und ausgeführt werden, wurde die Auffassung vertreten, daß in diesem Stadium keine Befreiung zugestanden werden sollte.

D. MASSNAHMEN

(36) Da eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung festgestellt wurde, sollten die Antidumpingmaßnahmen, die derzeit für Rohrstücke mit Ursprung in der VRC gelten, auf die gleichen, aus Taiwan versandte Waren ausgeweitet werden, auch wenn diese Waren als taiwanische Ursprungserzeugnisse angemeldet werden; gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sind davon die Waren auszunehmen, die die drei kooperierenden Ausführer herstellen.

(37) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfaßten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können, sollte der Antidumpingzoll auch auf die Einfuhren von aus Taiwan versandten Rohrstücken in die Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung der Kommission zur Einleitung dieser Untersuchung zollamtlich erfaßt wurden, erhoben werden; davon ausgenommen sind die von den drei kooperierenden Unternehmen ausgeführten Rohrstücke.

(38) Unternehmen, die eine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragen wollen, müssen normalerweise einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission prüfen kann, ob eine solche Befreiung gerechtfertigt ist; zudem führt die Kommission üblicherweise einen Kontrollbesuch in den Betrieben durch.

(39) Der Beschluß, den Zoll nicht auf die drei in dieser Verordnung namentlich genannten taiwanischen Unternehmen auszuweiten, wurde anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung gefaßt. Er trägt damit der Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung Rechnung. Er gilt daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt und versandt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen und versenden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der endgültigen Verordnung festgesetzten Zollsatz.

(40) Anträge auf Anwendung des vorgenannten Beschlusses sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Exportverkäufe. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, die nicht von der Ausweitung des Zolls betroffen sind, entsprechend aktualisieren.

E. VERFAHREN

(41) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Ausweitung des geltenden endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der endgültige Antidumpingzoll, der mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11*90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19*90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30*91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90*91) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan versandten Ware (als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (Taric-Zusatzcode A999), ausgeweitet, außer wenn sie von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd., Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A098), Rigid Industries Co., Ltd., Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A099) und Niang Hong Pipe Fittings Co., Ltd., Kaohsiung (Taiwan) (Taric-Zusatzcode A100) hergestellt und ausgeführt wird.

2. Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/1999 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfaßt wurden, außer wenn die Ware von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd., Rigid Industries Co., Ltd. und Niang Hong Pipe Fittings Co., Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellt und aufgeführt wurde.

3. Die Taric-Codes, die für die Waren mit Ursprung in Taiwan und/oder geliefert aus Taiwan angemeldet werden müssen, sind: 7307 93 11*91, 7307 93 19*91, 7307 99 30*92 und 7307 99 90*92.

4. Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

1. Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Referat C-3

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

2. Die Kommission genehmigt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß per Beschluß die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit Verordnung (EG) Nr. 584/96 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/1999 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident