52000DC0264

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die Politik der wirtschaftlichen und Entwicklungspolitischen Zusammenarbeit - Elemente einer umfassenden Strategie /* KOM/2000/0264 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die Politik der wirtschaftlichen und Entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Elemente einer umfassenden Strategie

Inhalt

1. Zusammenfassung

2. Hintergrund

3. Politikkohärenz bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung

4. Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Einbeziehung der Umweltbelange

4.1. Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung

4.2. Eingliederung in die Weltwirtschaft und Entwicklung des privaten Sektors

4.2.1 Handel

4.2.2. Entwicklung des privaten Sektors

4.2.3. Ausländische Investitionen

4.3. Bekämpfung der Armut

5. Im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen und -prozesse übernommene Verpflichtungen

6. Einbeziehung der Umweltbelange in die Vorbereitung und Durchführung der Programme und Projekte

6.1. Bereitstellung von Mitteln für die Umweltprogramme

6.2. Länderspezifische und regionale Strategien und die Programmplanung

6.3. Programm- und Projektzyklus

7.Beschleunigung und Evaluierung des Prozesses der Einbeziehung von Umweltbelangen

7.1. Humanressourcen

7.2. Kapazitätsausbau, Fortbildung und Weitergabe von Kenntnissen

7.3. Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Einbeziehung der Umweltbelange

8. Schlussfolgerungen

ABKÜRZUNGEN

ANHANG I: RECHTSAKTE, MIT DENEN UMWELTSCHUTZ UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN DIE WIRTSCHAFTLICHE UND ENTWICKLUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT DER EG EINBEZOGEN WERDEN

ANHANG II: EINBEZIEHUNG DES UMWELTSCHUTZES IN AUSGEWÄHLTE GRUNDSATZPAPIERE ZUR WIRTSCHAFTLICHEN UND ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN ZUSAMMENARBEIT DER EG SEIT 1992

ANHANG III: TEILNAHME DER GEMEINSCHAFT AN MULTILATERALEN UMWELTÜBEREINKOMMEN UND PROZESSEN

ANHANG IV: AUFGLIEDERUNG DER FINANZIERUNG VON UMWELTTHEMEN NACH REGIONEN UND WICHTIGSTE FINANZIERUNGSINSTRUMENTE DER EG, DER EIB UND DER EBWE FÜR DRITTLÄNDER

ANHANG V: HAUPTINDIKATOREN DES OECD-AUSSCHUSSES FÜR ENTWICKLUNGSHILFE

ANHANG VI: INTERNE LEISTUNGSINDIKATOREN

1. Zusammenfassung

Als Reaktion auf die im Juni 1998 vom Europäischen Rat in Cardiff erklärten Verpflichtungen werden in dieser Mitteilung die Bestandteile einer Strategie erläutert, mit der sichergestellt werden soll, daß bei der Unterstützung von Entwicklungsländern durch die Europäische Union der natürlichen Umwelt prioritäre Bedeutung eingeräumt wird.

Die Entwicklungsländer ihrerseits sind vor allem für die Ermittlung von Umweltbelangen und die Einleitung von entsprechenden Maßnahmen sowie für die Einbeziehung dieser Belange in ihre Politikbereiche verantwortlich. Die Programme der Europäischen Union zur wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sollten die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen unterstützen, die eigene sowie die gemeinsame globale Umwelt zu schützen.

Zum Erreichen dieses Ziels sollte besondere Aufmerksamkeit darauf verwendet werden, die Kapazität der Entwicklungsländer auf der Ebene der Institutionen und Verwaltungen zum effektiven Umgang mit ihrer Umwelt zu stärken. Sie müssen in der Lage sein, erforderliche Vorschriften zu erlassen und deren Durchsetzung zu überwachen. Von herausragender Bedeutung ist, daß bei der Entwicklung des öffentlichen und des privaten Sektors Umweltbelange berücksichtigt werden.

Bei sämtlichen Politiken der Gemeinschaft sollte in Beziehung zu den Drittländern Kohärenz bestehen, wobei die Auswirkungen (darunter auch die Umweltauswirkungen) dieser Politiken auf die Entwicklungsländer analysiert werden müssen.

Im Rahmen der Eingliederung der Entwicklungsstaaten in die Weltwirtschaft sollte sich die Europäische Union dafür einsetzen, daß insbesondere bei der nächsten Verhandlungsrunde der Welthandelsorganisation (WTO) die Belange der Umwelt in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Außerdem sind sowohl die Länder der Gemeinschaft als auch die Entwicklungsländer einer Vielzahl von internationalen Umweltschutzabkommen und -verfahren beigetreten. Die Europäische Gemeinschaft sollte den Entwicklungsländern bei der gleichberechtigten Teilnahme an entsprechenden Verhandlungen sowie bei ihren Bemühungen um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen helfen, indem sie jeweils geeignete Politiken und Maßnahmen entwickelt. Die Kommission sollte dabei ihrerseits besonderes Gewicht auf die bedeutenden UN-Übereinkommen zu Klimaschutz, Artenvielfalt und Wüstenbildung legen sowie erörtern, welche Rolle den Entwicklungsländern in diesen globalen Umweltfragen zukommen könnte.

Im Vergleich zu der Hilfe, die die EG insgesamt leistet, sind die speziell für Umweltzwecke bereitgestellten Mittel der Gemeinschaft doch relativ bescheiden. Deshalb muß bei der Verwendung dieser Mitteln sowie bei der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten die Einbeziehung der Erfordernisse der Umwelt fortgesetzt und noch verstärkt werden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die überarbeiteten Leitlinien zur Berücksichtigung umweltbezogener Belange. Aufgabe der Mitarbeiter der Kommission ist es, die Bewertung von Projekten und Programmen zu vereinheitlichen. Langfristig sollen die Partnerländer dazu befähigt werden, Verantwortung für den Umweltschutz zu übernehmen.

Weiterhin notwendig sind regelmäßig durchgeführte Evaluierungen und die Anwendung von integrierten Indikatoren zur Abschätzung des ökologischen Nutzens der EG-Hilfe.

2. HINTERGRUND

Eine Entwicklung kann als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie wirtschaftlich effizient, demokratisch-pluralistisch, sozial gerecht und umweltschonend ist.

Eine der zentralen Forderungen des Vertrags von Amsterdam lautet, die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen. -Außerdem wird in dem Vertrag die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu einem zentralen Anliegen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft erklärt [1]. Dies schlägt sich sowohl im Lomé-Abkommen als auch in den Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die mit verschiedenen Gruppen von Entwicklungsländern abgeschlossen wurden, nieder (vgl. Anhang I). Auf internationaler Ebene hat der Ausschuß für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD in seiner Strategie ,Shaping the 21st Century" festgeschrieben, alles dafür zu tun, damit bis zum Jahre 2015 bei der Umweltentwicklung eine positive Trendwende bewirkt wird.

[1] Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Auf EU-Ebene ging der Gipfel in Cardiff im Juni 1998 Verpflichtungen bezüglich der Einbeziehung der Umweltbelange und einer nachhaltigen Entwicklung in alle Politikfelder der Gemeinschaft ein und forderte alle beteiligten Stellen des Rates auf, eigene Einbeziehungsstrategien zu entwickeln. Im Dezember 1998 forderte die Ratstagung in Wien den Rat ,Entwicklung" auf, sich dieser Frage weiter anzunehmen.

Im Zuge der Vorbereitungen für die jüngste Zusammenkunft des Rates ,Entwicklung" im Mai 1999 legte die Kommission ein Informationspapier zu den Fortschritten bei der Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit unter besonderer Beachtung des Umweltaspekts vor. Ausgehend von einer früheren Evaluierung [2] sind darin Gebiete aufgeführt, auf denen Verbesserungen nötig sind. Das Papier war zugleich Grundlage für die Schlußfolgerungen des Rates Entwicklung vom Mai 1999. Darin forderte der Rat die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Teile einer umfassenden Strategie, darunter einen Zeitplan für künftige Maßnahmen, eine Analyse der Ressourcen und einen Satz von Indikatoren vorzubereiten, die im November 1999 dem Rat Entwicklung vorgelegt werden.

[2] Environmental Resources Management (ERM). Evaluation of the Environmental Performance of EC Programmes in Developing Countries. Brüssel. 1997.

Die Entwicklungsländer haben die vorrangige Aufgabe, für sie wichtige Umweltbelange zu benennen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen sowie in ihre Politikbereiche Umweltbelange zu integrieren. Auf der Sondersitzung der UN-Generalversammlung (,Rio plus 5") im Jahre 1997 haben sich alle Länder verpflichtet, bis zum Jahre 2002 nationale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Die Bemühungen der Entwicklungsländer zum Schutze ihrer Umwelt sowie der gemeinsamen globalen Umwelt sollten durch wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit von seiten der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden. Die Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Partnerländern sollte auf der Grundlage eines intensiveren Dialogs zu Umweltbelangen erfolgen.

3. Politikkohärenz bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung [3]

[3] Grundlage dieses Kapitels ist das ,Non-paper" der Kommission über die Kohärenz zwischen den Politiken, das dem Rat Entwicklung im Mai 1999 vorgelegt wurde. Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung von Juni 1997 aufgefordert, ihm regelmäßig über die Fortschritte bei der Verbesserung der Kohärenz und über getroffene Verfahrensmaßnahmen zu berichten.

Um systematisch eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, muß zwischen der Politik der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit und anderen EU- und Gemeinschaftspolitiken Kohärenz gewährleistet sein. Dies trifft insbesondere auf die Handels-, die Industrie-, die Landwirtschafts- und die Fischereipolitik sowie andere Bereiche wie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ferner Migration, Wirtschafts- und Währungspolitik, Verbraucherpolitik, Entwicklung von Forschung und Technologie sowie Umweltpolitik zu. In "Linking Relief, Rehabilitation and Development", einem Grundsatzdokument, das gegenwärtig in den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wird, spielen Umweltbelange ebenso eine Rolle.

Bisher hat es keine systematische Untersuchung der Kohärenz von EU- und Gemeinschaftspolitik sowie deren Auswirkungen auf Entwicklungsländer gegeben. Diese Frage erfordert weitere Erörterung durch den Rat und das Europäische Parlament sowie methodische Anleitung. Außerdem sollte auch eine Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Stellendes Rates in Erwägung gezogen werden. Es ist schwierig, die Auswirkungen dieser Politikbereiche auf die Entwicklungsländer einzuschätzen, zumal diese von Land zu Land unterschiedlich sind. Zu den Umweltauswirkungen der Handelspolitik auf bestimmte Entwicklungsländer wurden bereits Untersuchungen durchgeführt. [4] Zwar sind die Ergebnisse der Studien oft nicht eindeutig, doch kommt ihnen als Grundlage für die Auswahl der richtigen Politik und für deren Umsetzung größte Bedeutung zu. Sie lassen sich auch heranziehen, um länderspezifische oder regionale Programme und Projekte zu entwickeln, die den festgestellten negativen Auswirkungen entgegenwirken. Daher sollten solche Studien auch weiterhin durchgeführt werden, um insbesondere festzustellen, wie sich Fragen der Umwelt auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken.

[4] 'The environmental and socio-economic impact of sugar cane and banana production in Colombia', 1996. 'EU trade policy, the Lomé Convention, the horticultural sector and the environment Kenya', 1996. 'Development co-operation objectives and the beef protocol: Economic analysis of the case of Botswana', 1996. Brewster, Dwarika, Pemberton, 'EC trade policy. The Lomé Convention and the third world environment: a study of the economic environment linkages through trade in the Windward Islands, Trinidad and Tobago', 1997.

Laut EG-Vertrag muß die Gemeinschaft bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen. [5] Daher sollten solche Erwägungen beider Bewertung der Vorschläge der Kommission an den Rat und das Parlament systematisch berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die vorstehend genannten Politikbereiche. Durch die neue Struktur der Kommission ergeben sich in Hinblick auf die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Gemeinschaft zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Politikkohärenz.

[5] Artikel 178 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die Entwicklungsländer sollten mehr Möglichkeiten erhalten, ihre Meinung zur Kohärenz der EG-Politik zu äußern. Beispielsweise sieht das Lomé-Abkommen vor, daß die AKP-Staaten rechtzeitig informiert werden, wenn die Gemeinschaft eine Maßnahme beabsichtigt, die ihre Interessen berühren kann. Erforderlichenfalls können die AKP-Staaten die Gemeinschaft auch um Informationen ersuchen. [6] Es sollte geprüft werden, ob derartige Verfahren nicht häufiger zur Anwendung gelangen und auch in die Abkommen mit anderen Gruppen von Entwicklungsländern aufgenommen werden können. Auch sollte die Politikkohärenz auf den entsprechenden Foren mit den wichtigsten Gruppen von Entwicklungsländern erörtert werden.

[6] Artikel 12 des Lomé-IV-Abkommens.

Eine wichtige Gelegenheit, die Kohärenz der EU-Politiken in Fragen Umwelt und nachhaltige Entwicklung allgemein zu verbessern, ist der gegenwärtig bei den verschiedenen Gremien des Rates laufende Prozeß der Vorbereitung von Strategien zur Einbeziehung der Umweltbelange. In Einklang mit dem EG-Vertrag sollte im gesamten Prozeß der Einbeziehung (z. B. bei der Einschätzung der im Gesamtprozeß erreichten Fortschritte durch den Gipfel von Helsinki) und vor allem bei der Umsetzung der einzelnen sektorbezogenen Strategien den Auswirkungen Rechnung getragen werden, die diese Strategien auf die Entwicklungsländer haben können.

4. Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Einbeziehung der Umweltbelange

Die drei wichtigsten Ziele der Entwicklungszusammenarbeitgemäß dem Vertrag von Amsterdam erfordern die Einbeziehung der Umweltbelange in die Politiken der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit.

4.1. Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung

Eine nachhaltige und dauerhafte wirtschaftliche Entwicklung ist mit umweltgerechter Entwicklung vereinbar. Um dies sicherzustellen, muß der umweltgerechten Entwicklung bei der Ausarbeitung der Wirtschafts- und Sozialpolitik systematisch Rechnung getragen werden. Viele Länder greifen dabei zu einschneidenden Maßnahmen in Form der Strukturanpassung, die sich ebenso wie sektorbezogene Maßnahmen sowohl positiv als auch negativ auf die Umwelt auswirken können. Dies ist abhängig von Veränderungen im Preisgefüge und damit verbundenen Substitutionseffekten und Produktionsumstellungen sowie von Veränderungen im rechtlichen und institutionellen Rahmen. Auf welche Weise ein Strukturanpassungsprogramm sich auf die Umwelt auswirkt, wird oft davon bestimmt, in welchem Zustand sich die Wirtschaft vor seiner Einführung befand, und in welchem Umfang Abfederungsmaßnahmen getroffen wurden.

Mögliche negative Auswirkungen betreffen u. a. folgendes:

*Ein höherer Verbrauch an erneuerbaren und nichterneuerbaren Ressourcen als Resultat der Zunahme der Wirtschaftstätigkeit und möglicherweise damit verbundenem höheren Abfallaufkommen und sorglosem Umgang mit Naturressourcen;

*Verstärkte Ausbeutung von Naturressourcen als Resultat der Liberalisierung, was mit dem Risiko einer Verschlechterung des Zustands der Umwelt behaftet sein könnte; [7]

[7] Viele afrikanische Länder haben einer verstärkten Abholzung in Regenwaldgebieten zugestimmt, um ihre Exporteinkünfte zu erhöhen. Die Liberalisierung im Bergbau hat in Ländern wie Burkina Faso, Tansania und Simbabwe zu einem verstärkten Aufkommen von Kleinzechen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt (Quecksilberverschmutzung, Flußbetterosion, Gesundheitsschäden aufgrund unzureichender Arbeitsschutzmaßnahmen) geführt.

*Haushaltskürzungen wirken sich beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit der Institutionen aus. Oft werden die bereits beschränkten Ausgabenetats im Bereich Umweltmonitoring und Durchsetzung von Umweltschutzbestimmungen sowie Förderung des Umweltbewußtseins und der Umwelterziehung gekürzt.

Umweltbelange in die Strukturanpassungsprogramme einzubeziehen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ohne Beeinträchtigung der Umwelt zu erreichen, ist nach wie vor erforderlich. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen müssen mögliche Risiken und Chancen für die Umwelt abgeschätzt werden. Darüber hinaus kann eine solche Einschätzung auch Hinweise für notwendige Veränderungen am umweltpolitischen Gesamtkonzept liefern und so dazu führen, daß die Maßnahmen wirksamer und kosteneffizienter gestaltet werden. Außerdem sind die Überprüfung der Staatsausgaben und Reformen im öffentlichen Sektor wichtige Ansatzpunkte für eine Stärkung der Regelungsfunktion des Staates im Umweltbereich. In Vorbereitung auf durchzuführende Strukturanpassungs programme können solche Einschätzungen zudem im Rahmen von Pilotmaßnahmen vorgenommen werden.

Während auch andere Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit der EG für die nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von großer Bedeutung sind, fallen die Erwägungen, inwieweit Umweltbelange einbezogen werden können, unterschiedlich aus. Manche Politiken entsprechen bereits einem ganzheitlichen Konzept von nachhaltiger Entwicklung, während bei den meisten Politiken darauf verwiesen wird, daß die Berücksichtigung der Umweltbelange eine wichtige Voraussetzung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen ist (Anhang II). In einigen Politikbereichen wurden sektorale Leitlinien und strategische Studien zu Fragen der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung erarbeitet und können als Anleitung für die Umsetzung der Politik genutzt werden.

In vielen Fällen hätten die Umweltbelange jedoch systematischer analysiert und in den politischen Empfehlungen stärker berücksichtigt werden können, insbesondere in den Politikbereichen, in denen die Verbindung zur Umwelt im wesentlichen indirekt gegeben ist. Eine gründlichere Analyse würde es ermöglichen, Vorschläge für eine bessere Einbeziehung des Umweltfaktors vorzulegen und Lücken im Gesamtrahmen aufzudecken. Zu diesem Zweck wird bei der umfassenden Evaluierung der Umweltauswirkungen der EG-Programme für Zusammenarbeit, die im Jahre 2000 beginnen soll, eine tiefgreifende Analyse durchgeführt. Zusätzlich sollten gemeinschaftsweit umfangreiche Debatten über die Einbeziehung der Umweltbelange in die Politik der Zusammenarbeit im jeweiligen Sektor initiiert und die Erfahrungen der EU-Mitgliedstaaten hierzu genutzt werden. Der Schwerpunkt muß auf sektorweiten Reformprogrammen liegen, die wichtige Möglichkeiten für eine verstärkte Einbeziehung der Umweltbelange in verschiedenen Gebiete der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Partnerländern bieten.

Die Auswirkungen und die Kosten der Verschlechterung des Zustands der Umwelt werden jedoch in vielen Fällen auf kommende Generationen oder auf benachteiligte Gruppen der Gesellschaft abgewälzt. Die Regierungen tragen eine besondere Verantwortung für den sorgsamen Umgang mit den Umweltressourcen und eine gerechte Verteilung von Nutzen und Kosten von Umweltschutzmaßnahmen. Ob auf lange Sicht eine erfolgreiche Entwicklung gewährleistet werden kann, hängt zum einen von den Anstrengungen der Entwicklungsländer, zum anderen von den privaten Investitionen, einer effizienteren Preisgestaltung und der Durchsetzung des Grundsatzes der Kostendeckung (unter besonderer Betonung des Verursacherprinzips) ab.

Bei der Entwicklungszusammenarbeit sollten u. a. folgende langfristige Maßnahmen auf folgenden Gebieten durchgeführt werden:

(1) Förderung der Grundvoraussetzungen für den Auf- und Ausbau der für das Umweltmanagement erforderlichen Kapazität im öffentlichen und privaten Sektor in den Entwicklungsländern;

(2) Unterstützung regulativer wie marktorientierter Ansätze bei der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und dem Schutz der Umwelt, wie z. B. Steuererhebung, freiwillige Übereinkommen und Streichung von Subventionen mit negativen Auswirkungen;

(3) Förderung des Umweltbewußtseins und der Umwelterziehung sowie der Entstehung von Netzen für Forschung und technologische Entwicklung und weiteren gemeinsamen Forschungsaktivitäten zwischen der EU und den Entwicklungsländern.

4.2. Eingliederung in die Weltwirtschaft [8] und Entwicklung des privaten Sektors

[8] Gemäß Artikel 177 EG-Vertrag soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit "die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft" fördern.

Die Entwicklungsländer können insbesondere über den Handel und die regionale Wirtschaftsintegration, die durch die Entwicklung des privaten Sektors und durch in- und ausländische Investitionen erleichtert wird, in die Weltwirtschaft eingegliedert werden. Handel und Umwelt sollen sich hierbei gegenseitig befluegeln.

Die Gemeinschaft könnte u. a. anstreben, gerechte Produktions- und Wettbewerbsbedingungen in den globalen Märkten zu schaffen und Handels- und Umweltrisiken in einem zuträglichen Gleichgewicht zu halten. Die Gemeinschaft hat zugesagt, daß in diesem Bereich geführte Verhandlungen die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in vollem Umfang berücksichtigen werden.

4.2.1 Handel

Die Gemeinschaft unternimmt derzeit Bemühungen, damit in die nächste WTO-Verhandlungsrunde [9] eine Handel und Umwelt betreffende Komponente aufgenommen und folgendes geklärt wird:

[9] Die Gemeinschaftsziele für die kommende WTO-Runde wurden in der Mitteilung der Kommission vom Juli 1999 zur neuen Verhandlungsrunde ,Das Konzept der EU für die WTO-Jahrtausendrunde" erarbeitet, worin auch eine ausführlichere Erörterung der allgemeinen Rolle und Bedürfnisse der Entwicklungsländer enthalten ist. Ähnliche Fragen wurden in der Mitteilung der Kommission KOM(96) 54 endg. Handel und Umwelt behandelt.

(1) Rechtsverhältnis zwischen den WTO-Bestimmungen und Handelsmaßnahmen gemäß den Multilateralen Umweltabkommen (MEA). Hinsichtlich der Unterbringung dieser Maßnahmen in den WTO-Vorschriften sowie zu den Arten multilateraler Abkommen, die Multilaterale Umweltabkommen darstellen, sollte Übereinkunft erzielt werden.

(2) Verhältnis zwischen WTO-Bestimmungen und nicht produktbezogenen Verfahren und Produktionsmethoden, insbesondere die WTO-Kompatibilität von Umweltzeichensystemen.

(3) Verhältnis zwischen multilateralen Handelsbestimmungen und wichtigen ökologischen Grundsätzen, insbesondere dem Vorsichtsprinzip. Es ist unumgänglich, das Recht der WTO-Mitglieder beizubehalten, Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze menschlicher Gesundheit, im Interesse der Sicherheit bzw. zum Umweltschutz durchzuführen und gleichzeitig ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen zu vermeiden.

In der Verhandlungsrunde sollte also das deutliche Bekenntnis erreicht werden, daß, sofern die notwendigen Kontrollmechanismen bestehen, die WTO-Bestimmungen ein solches Maß an Spielraum für die Anwendung marktgesteuerter, nichtdiskriminierender und nichtprotektionistischer Instrumente lassen müssen, daß die Umweltziele erreicht werden und den Verbrauchern ermöglicht wird, auf sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Es muß möglich sein, diese Ziele zu verfolgen, ohne daß dies den europäischen Handelsinteressen und Umweltvorschriften oder den legitimen Interessen der Entwicklungsländer zuwiderläuft. In Vorbereitung der Verhandlungen hat die EG eine Umwelt- und Nachhaltigkeitsprüfung der Verhandlungsrunde angeregt, weitere WTO-Mitglieder planen die Durchführung ähnlicher Studien.

Eine weitere für viele Entwicklungsländer relevante Frage im Zusammenhang mit Handel und Umwelt sind handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Das Verhältnis zwischen dem WTO-Übereinkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPS) und den Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums in der UN-Artenschutz-Konvention muß erörtert werden. Die Kommission wird im Rahmen des Aktionsplans zur biologischen Vielfalt, der momentan ausgearbeitet wird, die Fähigkeit der Entwicklungsländer fördern, ihre legitimen Rechte hinsichtlich der Bestimmungen dieser Konvention zu erkennen und einzufordern (siehe auch Abschnitt 5).

Die Ziele der Zusammenarbeitspolitik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels werden, wie dies beim Lomé-Abkommen der Fall ist, durch förmliche Handelsvereinbarungen mit Kooperationspartnern sowie durch Maßnahmen zur Förderung des Handels verfolgt. Ein konkretes Beispiel dafür, wie Umweltbelange in den Handelsabkommen berücksichtigt werden, ist das Protokoll Nr. 10 des Lomé-IV-Abkommens. Dabei handelt es sich um das erste förmliche Abkommen auf internationaler Ebene, in dem die Notwendigkeit von Waldzertifizierungssystemen für den Handel mit Tropenhölzern anerkannt wurde, die auf international anerkannten Kriterien und Indikatoren beruhen.

Außerdem besteht durch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) die Möglichkeit, Ländern, die im sozialen und Umweltbereich bestimmte Mindeststandards einhalten, zusätzliche Handelsvorteile einzuräumen. Es sollte nach Mitteln und Wegen gesucht werden, damit diese Vereinbarung, die mit den der WTO-Bestimmungen in völligem Einklang steht, häufiger genutzt wird. [10] Es muß alles dafür getan werden, daß die Sondervorteile für Handelspartner im Rahmen des APS bzw. des Lomé- und anderer regionaler Übereinkommen nicht aufgehoben werden. Dies ist einer der in den Verhandlungen zu berücksichtigenden Aspekte, um eine ungebührliche Verringerung von Präferenzspannen in den wichtigsten Branchen der Entwicklungsländer zu verhindern. Ein Thema der Verhandlungen könnte die Notwendigkeit der Verstärkung bestehender Vorteile aus dem APS sein, darunter der Komponenten, die Anreize im Sozial- und Umweltbereich geben.

[10] EG-Verordnungen Nr. 3281/94 und 1256/96 und Mitteilung der Kommission KOM(97)534/4 "Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte und zum Schutz der Umwelt", Oktober 1997.

Die speziellen Belange der Entwicklungsländer müssen bei den Zollverhandlungen in der nächsten WTO-Verhandlungsrunde Berücksichtigung finden. Die Gemeinschaft hat angeregt, daß die entwickelten Länder sich bereits im Vorfeld verpflichten, spätestens ab dem Ende der Verhandlungsrunde die zollfreie Einfuhr von praktisch allen Erzeugnissen aus den Entwicklungsländern zuzulassen.

4.2.2. Entwicklung des privaten Sektors

Angesichts der zunehmenden Globalisierung und des daraus resultierenden Wettbewerbsdrucks auch auf die Entwicklungsländer muß der private Sektor verstärkt entwickelt werden. Hierzu sind stabile makroökonomische Rahmenbedingungen und ein gut funktionierendes System von Politiken und Institutionen, einschließlich solcher auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturressourcen, erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist die Förderung des privaten Sektors ein Schwerpunktbereich der EU-Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, daß die Unternehmen des privaten Sektors Umweltbelange in ihre Entscheidungen einbeziehen. Im Mittelpunkt könnte dabei die Förderung von Umweltmanagementsystemen, von Umweltbetriebsprüfung und -berichterstattung sowie der Einhaltung international anerkannter Verhaltensregeln gehören. Die Privatisierung von Umweltdienstleistungen (z. B. Abfallentsorgung, Hygienedienste, Abwasserbehandlung) dürfte ebenfalls zu einer besseren ökonomischen Effizienz und Umweltwirksamkeit führen.

4.2.3. Ausländische Investitionen

Global operierende Unternehmen verfügen über Erfahrungen bei der Einführung und Umsetzung von Umweltmanagementsystemen und umweltschonenderen Herstellungsverfahren und -technologien. Ziel der Gemeinschaftspolitiken zur industriellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sollte es sein, die Rolle der internationalen Unternehmen in dieser Hinsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu verbreiten.

Was ausländische Investitionen betrifft, so sind die Entwicklungsländer seit jeher meist die Empfänger. Das Investitionsfluß zwischen den Entwicklungsländern hat zwar zugenommen, aber er ist noch immer relativ gering und ungleich verteilt. Es muß ein multilateraler rechtlicher Rahmen zur Regelung ausländischer Investitionen geschaffen werden, der den Zugang zu Investitionsmöglichkeiten und die Nichtdiskriminierung sowie den Schutz von Investitionen zum Inhalt hat. Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sollte dieser Rahmen den Empfängerländern die Möglichkeit einräumen, die Aktivitäten in- wie ausländischer Investoren auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet transparent und nichtdiskriminierend zu regeln und ein stabiles Geschäftsklima zu fördern. Für Entwicklungsländer ist dies besonders wichtig. Daher dürften bisherige Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer, wie z. B. Ausnahmen und Befreiungen oder längere Übergangszeiträume, nicht länger ausreichen. Umweltbelange und nachhaltige Entwicklung sollten vielmehr Eingang in die Bestimmungen finden, damit sie von allen Ländern umgesetzt und angewendet werden können.

4.3. Bekämpfung der Armut [11]

[11] Laut Artikel 177 EG-Vertrag ist die Bekämpfung der Armut eines der drei Hauptziele der Politik der EG auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit.

Bei der systematischeren Erforschung der äußerst komplizierten Wechselbeziehungen zwischen Armut und Umwelt beteiligt sich die Kommission zusammen mit anderen Gebern aktiv an zwei größeren Maßnahmen.

Im Jahre 1998 brachten das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) und die Kommission die gemeinsame Initiative "Armut und Umwelt" auf den Weg. Zur Unterstützung dieser Initiative wurde eine Übersicht über sektorenspezifische Untersuchungen erstellt, aus der hervorgeht, daß es eine Vielzahl vielsprechender Politikansätze gibt, durch die sich die Linderung der Armut mittels der Verbesserung des Zustands der Umwelt und umgekehrt verstärken läßt. [12] Diese Untersuchung führte auch zu einem besseren Verständnis der Gründe, aufgrund derer die ergriffenen Maßnahmen ein ungünstiges Verhältnis zwischen Armutslinderung und Verbesserung des Zustands der Umwelt bewirken können. Die Erfahrungen aus diesem systematischen Screening wurden im September 1999 auf einem Forum der Minister unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission und dem UNDP erörtert. Die Diskussionen und Erfahrungsaustausche des Forums werden weitergeführt und ihre Ergebnisse dem laufenden Programm zur Zusammenarbeit, den Jahrestagungen des UN-Ausschusses für nachhaltige Entwicklung sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit den größeren UN-Konferenzen zugänglich gemacht.

[12] Sektorbezogene Studien über makroökonomische Politiken und Maßnahmen in den Bereichen Handel, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasser, Stadtentwicklung und Energie sowie die Wechselbeziehungen zwischen Armut und Umwelt in diesen Bereichen. Genauere Informationen unter: http://www.undp.org/seed/pei.

Die Kommission beteiligt sich im Rahmen des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD aktiv an der Arbeit des DAC-Netzes "Armut" und an der Leitung der Arbeitsgruppe Politikkohärenz. Die genannte Arbeitsgruppe sorgt in erster Linie dafür, daß die Maßnahmen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Handel und Verschuldung mit der Politik der Entwicklungszusammenarbeit in Einklang gebracht werden, und auf der Grundlage der früheren Untersuchung wird sie wahrscheinlich auch in Sachen Umweltpolitik tätig sein.

Außerdem bereitet die Europäische Kommission gegenwärtig als Folgemaßnahmen zu den Lomé-Verhandlungen einen Aktionsplan für die Schaffung von Kapazitäten zur Linderung der Armut vor. Dabei wird das Ziel verfolgt, daß im politischen Dialog mit den Partnerländern die Wechselbeziehungen zwischen Armut und Umwelt systematisch berücksichtigt werden und positive Aspekte in Programme und Projekte der Zusammenarbeit aufgenommen werden.

5. Im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen und -prozesse übernommene Verpflichtungen

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei von 37 Übereinkommen, Protokollen und Zusatzvereinbarungen im Bereich der Umwelt und hat weitere 15 solcher Vertragsdokumente unterzeichnet. Die wichtigsten Abkommen und Protokolle sind in Anhang III aufgelistet. Hinzu kommen Abkommen anderer Art, die gleichfalls große Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen und die Umwelt haben, so der Vertrag zur Gründung der regionalen Organisationen für Fischerei und die UNO-Seerechtskonvention; außerdem nimmt sie an den laufenden Verhandlungen über neue Umweltübereinkommen teil.

Die Entwicklungsländer haben sich den unterschiedlichsten Umweltübereinkommen und -prozessen angeschlossen. Im politischen Dialog und bei der Programmierung von Maßnahmen mit den Partnerländern sollten diese durch die EG ermutigt werden, sich an solchen Übereinkommen und Prozessen zu beteiligen und diese umzusetzen. Ganz besonders wichtig ist es, daß die länderspezifischen Prioritäten herausgearbeitet und in die nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung eingearbeitet werden. Ebenfalls wichtig sind der Aufbau von Kapazität für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen und Programmen, für Ausbildung, Monitoring und Berichterstattung sowie die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Daher muß die Gemeinschaft folgende Möglichkeiten herausarbeiten:

*Stärkung der Verhandlungsfähigkeit der Entwicklungsländer auf internationalen Foren bei anstehenden Umweltübereinkommen;

*ausnahmslose Teilnahme an internationalen Foren, wie z. B. dem UNEP und der UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung sowie

*Erarbeitung der Verhandlungsposition der Entwicklungsländer im Verbund mit ähnlich eingestellten Gruppen, zum Beispiel der Allianz der Kleinen Inselstaaten.

Es ist für die Kommission von großer Wichtigkeit, die Entwicklungsländer darin zu unterstützen, die globalen Umweltherausforderungen anzunehmen und die wichtigen UN-Übereinkommen auf den Gebieten Klimaschutz, Erhaltung der Artenvielfalt und Bekämpfung der Wüstenbildung in die Tat umzusetzen. Die Forderungen dieser Übereinkommen werden in die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sowie in andere sektorale Politiken und Programme eingebunden und spielen vor allem bei der Ausarbeitung der Strategiepapiere eine wichtige Rolle. Dazu gehören

*die Arbeitsunterlage der Kommission ,Wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft: Die Antwort auf die neuen Herausforderungen der Klimaänderungen" und die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Rates [13];

[13] Auch auf dem Wiener Gipfel wurden die Klimaänderungen zum Schwerpunktgebiet des Gesamtprozesses der Einbeziehung der Umweltbelange erklärt.

*ein Aktionsplan zum Artenschutz im Bereich Entwicklungszusammenarbeit, der gegenwärtig als Bestandteil des entsprechenden Aktionsplans der Europäischen Gemeinschaft vorbereitet wird (der auf der 1998 angenommenen EG-Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt beruht),

*das Arbeitspapier der Kommissionsdienste "Die Politiken, Programme, Finanzinstrumente und Projekte der Europäischen Union zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den Entwicklungsländern und EU-Mitgliedstaaten", das zur Zeit für die für das Jahr 2000 geplante vierte Konferenz der Parteien des UNO-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung überarbeitet wird.

Diese globalen Probleme und Übereinkommen sind, so zentral ihre Rolle auch sein mag, nur ein Teil einer noch viel breiteren Palette von Problemen und Übereinkommen auf dem Gebiet der Umwelt, denen die Gemeinschaft und die Partnerländer gebührende Beachtung schenken und für die sie entsprechende Mittel zur Verfügung stellen müssen. Zudem können auch neue Verpflichtungen in Kraft treten, wie z. B. verbindliche Verpflichtungen der Entwicklungsländer, die das Montrealer Protokoll unterzeichnet haben. Des weiteren finden ständig Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkommen statt und werden solche abgeschlossen, wie z. B. Übereinkommen über die Handhabung von Chemikalien und die möglichen Verhandlungen über ein globales Instrument zur Waldbewirtschaftung.

Die EU als Fördererin einer möglichst breiten Einbeziehung von Umweltbelangen sollte bei internationalen Umweltverhandlungen ihr ganzes Gewicht zu allen Aspekten in die Waagschale legen. Beispielsweise sollten alle Möglichkeiten zur besseren Koordinierung der EU-Zielsetzungen in bezug auf die verschiedenen internationalen Fonds voll ausgeschöpft werden, darunter jener zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen.

6. Einbeziehung der Umweltbelange in die Vorbereitung und Durchführung der Programme und Projekte

6.1. Bereitstellung von Mitteln für die Umweltprogramme

Von 1990 bis 1995 beliefen sich die für die AKP- und ALA-MED-Länder zugesagten und bereitgestellten Mittel für auf den Umweltschutz ausgerichtete Projekte und für die umweltbezogenen Bestandteile anderer Projekte auf 8,5 % (1339 Mio. EUR) der in diesem Zeitraum insgesamt gebundenen Mittel. [14] Was den Anteil der für Umweltmaßnahmen bereitgestellten Mittel anbelangt, so waren hier zwischen den Regionen beträchtliche Unterschiede zu verzeichnen. Während in der Region Asien und Lateinamerika 15 % der Mittel aus den finanziellen und technischen Haushaltslinien für umweltschutzbezogene Projekte gebunden wurden (das in der ALA-Verordnung festgelegte Ziel von 10 % wurde eingehalten), waren es bei den MED-Haushaltslinien nur 5 % [15], und beim 8. EEF galten lediglich 3 % der Mittel Umweltschutzprojekten. Eine Überprüfung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu den Umweltschutzmaßnahmen in den AKP- und den ALA-MED-Ländern im Zeitraum 1996-1999 wird derzeit durchgeführt.

[14] Berücksichtigt wurden allein die von der GD IB und der GD VIII verwalteten Haushaltslinien und Mittel. Die umweltbezogenen Ausgaben anderer Generaldirektionen, wie der GD XI (Umwelt) und der GD XII (Forschung) sind also in diesen Angaben nicht enthalten.

[15] Aus den Finanzprotokollen und dem MEDA-Programm. Dabei ist auch zu bedenken, daß für Umweltprojekte und -maßnahmen in der Mittelmeerregion außerdem umfangreiche Mittel durch das Programm für technische Hilfe beim Umweltschutz in der Mittelmeerregion sowie durch Kredite und Zinsvergütungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt wurden.

Im Rahmen des Tacis-Programms wurden von 1995 bis 1997 347 Mio. EUR für Maßnahmen im Bereich nukleare Sicherheit und Umwelt ausgegeben, wobei auf die Umweltmaßnahmen etwa 67 Mio. EUR entfielen. Im Rahmen der OBNOVA-Verordnung für die Republiken des früheren Jugoslawien wurden ebenfalls Umweltprogramme auf den Weg gebracht.

Das Lomé-Abkommen, die Erklärung von Barcelona, der kurz- und mittelfristige Aktionsplan für die Umwelt (SMAP), die Mitteilung der Kommission "Strategie für die Zusammenarbeit zwischen Europa und Asien im Umweltbereich" [16] und die entsprechenden Verordnungen geben an, welche Arten von Maßnahmen im Umweltbereich bei der Finanzierung Vorrang haben sollen. Besonders berücksichtigt wurden im Zeitraum 1990-1995 Bodenressourcen, tropische Regenwälder, Stadtentwicklung, Stärkung der Institutionen, Artenvielfalt, Meeresressourcen und Technologietransfer. Wichtig sind außerdem die Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung zu globalen Umweltfragen (beispielsweise die Leitaktion ,Globale Veränderungen und Artenschutz") und insbesondere das Programm ,Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung".

[16] Mitteilung der Kommission KOM(97)490.

Der Anteil der von der Gemeinschaft speziell für die Umwelt bereitgestellten Mittel an den insgesamt von ihr gewährten Fördermitteln ist relativ klein (vgl. Anhang IV). Allerdings gibt der Umfang der für den Umweltschutz in den einzelnen Regionen und Ländern bzw. Bereichen zugewiesenen Mittel nicht unbedingt Auskunft über die Größe der jeweiligen Umweltprobleme. Bemüht sich ein Land nur wenig um Umweltprojekte, so kann dies auch am fehlenden Engagement der politischen Entscheidungsträger und an wenig entwickelten Verwaltungs- und Leitungsstrukturen liegen. Die EG sollte in ihrem Dialog mit den Partnerländern noch stärker die Relevanz von Umweltbelangen auf der politischen Tagesordnung herausstellen, da den Entwicklungsländern nicht nur bei der Bekämpfung von Umweltproblemen, sondern auch bei der Mittelzuweisung entsprechend ihren eigenen Prioritäten die führende Rolle zukommt.

Im Rahmen der Mittelzuweisungen an Umweltschutzprogramme kommt dem Kosten-Nutzen-Verhältnis eine große Bedeutung zu. In die Bewertung von Aktivitäten, die vorrangig anderen Aspekte nachhaltiger Entwicklung gewidmet sind, sollten Kosten-Nutzen-Überlegungen in bezug auf ökologische Aspekte gleichermaßen einfließen. Oberstes Anliegen der Kommission ist es, mit den verfügbaren Mitteln einen möglichst großen Nutzen zu erzielen. Hierzu nimmt sie sowohl auf Programm- als auch auf Projektebene eine Einschätzung der Kostenwirksamkeit vor. Auch in Zukunft wird die Bereitstellung des größten Teils der für den Umweltschutz vorgesehenen Mittel über die wichtigen regionalen Finanzinstrumente als Teil der regulären Zusammenarbeit erfolgen. Daher ist es wichtig, die Umweltbelange auch weiterhin in alle Fördermaßnahmen der EG einzubeziehen und sicherzustellen, daß der ökologische Nutzen bewertet wird.

Eine wichtige strategische Haushaltslinie ist die mit der Bezeichnung "Umwelt in den Entwicklungsländern". Dabei handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument, das speziell für die Durchführung von Pilotmaßnahmen und strategischen Studien geschaffen wurde und es gestattet, flexibel auf neue Umweltprobleme zu reagieren. Die Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau müssen verstärkt auf die Umweltaspekte und die Einbeziehung der Umweltbelange und der nachhaltigen Entwicklung in die Politiken der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet werden. Das bisherige Konzept, die Finanzierung auf eine kleine Zahl von Schwerpunktgebieten zu konzentrieren, wird weiter befolgt, da es eine größere Effizienz und eine bessere Verbreitung der Ergebnisse verspricht. Insbesondere werden die Ergebnisse und Erfahrungen in die Gesamtbewertung des ökologischen Nutzens der EG-Hilfe Eingang finden.

Die Abrechnung der Umweltausgaben muß verbessert werden, um bessere Voraussetzungen für Vergleiche zwischen den verschiedenen Regionen sowie mit jenen aus wirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Zusammenarbeit zu schaffen. Zu diesem Zweck wird ein Markersystem des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe eingeführt, mit dem der Beitrag zu den internationalen Umweltabkommen erfaßt werden kann. Die Projekt- und Programmevaluierung sollte zu einer Ermittlung der Kostenwirksamkeit der Umweltausgaben beitragen.

6.2. Länderspezifische und regionale Strategien und die Programmplanung

Die Programmplanung ist die erste Phase eines Programms oder Projekts, in der es darum geht, in einem umfassenden Rahmen und im Dialog mit den zuständigen Gremien im Partnerland oder in der Region ein Paket von Maßnahmen der Zusammenarbeit zu schnüren. [17] Deshalb bietet sich in dieser Phase die Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit auf die nationale oder regionale Strategie für nachhaltige Entwicklung abzustimmen.

[17] Bei der Programmplanung wird die Situation in einem Land bzw. Sektor analysiert, um die mit der Maßnahme verbundenen und dabei zu berücksichtigenden Probleme, einschränkenden Bedingungen und Chancen zu erkennen.

Auf dem Weltgipfel ,Rio + 5" im Jahre 1997 verpflichteten sich alle Länder, bis zum Jahre 2002 nationale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zu entwickeln. Im DAC übernahmen alle bilateralen Geber die Verpflichtung, die Entwicklungsländer bei der Umsetzung solcher Strategien bis 2005 mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung in Richtung der Verschlechterung des Umweltzustands bis 2015 umzukehren [18]. Bei den nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung handelt es sich um landesspezifische, partizipatorische Prozesse, die gewährleisten sollen, daß in allen Politiken und bei deren Umsetzung Umweltbelange berücksichtigt und die Ziele der sozioökonomischen Entwicklung mit den Umweltzielen verknüpft werden. Zudem können sie einen Rahmen für integrierte, umfassende und kohärente Ansätze der Entwicklungsländer und gleichzeitig für eine harmonische Zusammenarbeit aller Partner schaffen. Gegenwärtig arbeitet die für nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung zuständige Task Force des DAC (unter dem gemeinsamen Vorsitz des Vereinigten Königreichs und der Kommission) Leitlinien für Geber zur Unterstützung solcher Strategien aus. Die Kommission wird diese Leitlinien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in angemessenem Maße befolgen und weiterhin nach Möglichkeiten suchen, die Entwicklung und Durchführung nationaler Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.

[18] Strategie für Entwicklungspartnerschaften des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD "Shaping the 21st Century: The Contribution of Development Co-Operation" vom Mai 1996. Die Ziele wurden auf der 37. Hochrangigen DAC-Tagung am 11./12. Mai 1999 im Dokument DCD/DAC(99)11 'Clarifying DAC targets and strategies: National strategies for sustainable development' näher erläutert.

Größere regionale Programme und Projekte wirken sich oft auch über die Grenzen hinweg aus. In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, daß die nationalen und regionalen Richtprogramme sich gegenseitig ergänzen, damit weder Überschneidungen noch Lücken auftreten. Ebenso kann es sein, daß bestimmte regionale Gruppen, zum Beispiel die kleinen Inselstaaten, ähnlich gelagerte Umweltprobleme haben, die sich kostengünstiger lösen lassen, wenn sie im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder durch andere Formen der Süd-Süd-Zusammenarbeit behandelt werden.

Landesspezifische und regionale Strategiedokumente, wie sie derzeit für die AKP-, die ALA- und die MED-Länder erarbeitet werden, dienen dazu, die Kohärenz der von der Gemeinschaft verfolgten Politiken der Entwicklungszusammenarbeit gegenüber diesen Ländern zu verbessern. Die Programmierung wird derzeit harmonisiert, d. h. es gelten für alle Regionen in allen Phasen der Programmierung die gleichen Verfahren zur Einbeziehung der Umweltbelange. Zur Zeit wird ein Handbuch mit überarbeiteten Leitlinien zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Politiken und in die Programmierung erstellt.

Mit der Einbeziehung der Umweltbelange in die Programmplanung ist eine doppelte Zielsetzung verbunden:

*Erkennung und Vermeidung direkter und indirekter nachteiliger Auswirkungen der Zusammenarbeitsprogramme auf die Umwelt, die die Nachhaltigkeit in Frage stellen und den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit zuwiderlaufen,

*Erkennen und Nutzen von Chancen für die Verbesserung des Zustands der Umwelt, die sich sowohl vorteilhaft auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken als auch Fortschritte bei der Lösung von Umweltproblemen ermöglichen, welche von der EG als Schwerpunkte erkannt wurden.

In den überarbeiteten Leitlinien ist für die Integration von Umweltbelangen ein Vorgehen in drei Schritten vorgesehen. Im ersten Schritt fließen das landesspezifische Umweltprofil [19] und die entsprechenden externen Umweltindikatoren (wie sie in Abschnitt 7.3 beschrieben sind) in das landesspezifische Strategiedokument ein. Der zweite Schritt besteht darin, daß auf der Grundlage des erstellten Umweltprofils systematisch eingeschätzt wird, welche Risiken und Chancen mit einem geplanten Programm verbunden sind. [20] Auf der dritten Stufe kommen dann Qualitätsgruppen zum Einsatz, deren Aufgabe es ist, die Qualität des Gesamtprozesses der Einbeziehung der Umweltbelange noch weiter zu verbessern. Mit den Qualitätsgruppen sind bei der Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern bereits vielversprechende Ergebnisse erzielt worden.

[19] Für viele Länder besteht ein solches Umweltprofil bereits (z. B. http://www.afdb.org/about/oesu-cep.html). Die Profile, die regelmäßig aktualisiert werden, enthalten eine kurze Analyse der Umweltbedingungen, darunter die wichtigsten Umweltherausforderungen, -tendenzen und -probleme, die Reaktionen der Regierung und der Bevölkerung, der Stand bei der Durchführung von Reformen im regulativen Bereich und die beteiligten Institutionen.

[20] Durch diese strategische Prüfung werden die politischen Entscheidungsträger über die wichtigsten Umweltrisiken und -chancen eines vorgeschlagenen Programms und über mögliche Alternativen informiert. Dabei sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Programmen sowie neue Schwerpunktfinanzierungen vorgeschlagen und in den Programmdokumenten berücksichtigt werden.

Mit diesen Schritten können die Auswirkungen auf die Umwelt bei der Programmvorbereitung und -umsetzung besser abgeschätzt werden, und es erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, daß die Programme einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten. Außerdem ist es dann bei der Festlegung des Inhalts der Projekte nicht mehr in so hohem Maße notwendig, Alternativen zu prüfen. Eine weiterer Schritt zur Verbesserung der Programmerstellung in den Ländern könnte die Aufnahme eines kurzen Umweltkapitels in jeden Länderbericht sein.

6.3. Programm- und Projektzyklus

Erfolg und Nachhaltigkeit von Entwicklungsprogrammen oder -projekten sind mit der Frage verbunden, wie dieses Programm oder Projekt in Wechselbeziehung zu den Umweltressourcen tritt. Daher müssen diese Faktoren immer wieder berücksichtigt werden, bei der Vorbereitung (Festlegung und Ausgestaltung) des Projekts ebenso wie bei seiner Durchführung um Umweltprobleme, die die Erreichung seiner Ziele gefährden oder die Durchführung verzögern oder zu unerwarteten Kosten führen könnten, vorhersehen und vermeiden zu können. Durch eine vorherige Umweltanalyse aller Projekte läßt sich der Umfang der erforderlichen Umweltmaßnahmen besser bestimmen. Bei Projekten, die weitere Maßnahmen erforderlich machen, gewährleisten Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), daß in allen Projektphasen die Umweltbelange berücksichtigt werden.

Die Evaluierungsverfahren werden unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen äußerer Einfluesse und der für Nachhaltigkeit erforderlichen Bedingungen eine Analyse beinhalten (z. B. durch den Einsatz einer Projektplanungsübersicht), wie die vorgeschlagenen Aktivitäten zu den angestrebten Ergebnissen führen sollen. Für die entsprechenden Programme und Projekte der Gemeinschaft gibt es zwar bereits bestimmte obligatorische Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, doch können und müssen diese Verfahren noch ausgebaut werden. Die überarbeiteten Leitlinien tragen dem geänderten Konzept der EG auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Rechnung, insbesondere durch die größere Anzahl sektorweiter Förderprogramme, bei denen Strategische Umweltprüfungen (SEA) durchgeführt werden. Wie vorstehend erwähnt, läßt sich die Gesamtqualität der Einbeziehung der Umweltbelange in die Projektvorbereitung auch durch die Bildung von Qualitätsgruppen sicherstellen. Bei Projekten, in denen konkrete Umweltmaßnahmen erforderlich sind, sollte eine Evaluierung durch die entsprechende Stelle obligatorischer Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sein.

Die Evaluierungsberichte der Programme und Projekte werden heute, geordnet nach Themen oder geographischen Bereichen, grundsätzlich für Zwecke der Konsultation [21] zugänglich gemacht. Die Ergebnisse der Berichte sollten bei künftigen Programmen und Projekten Berücksichtigung finden. Darüber hinaus sollten sich durch die Bereitstellung einer elektronischen Datenbank über die Strategischen Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen die Möglichkeiten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verbessern. Gefördert werden sollten das Lernen und Verbessern durch Vergleichen, ein standardisierter Zugang zu den einschlägigen Informationen und sowie mehr Transparenz und Auskunftspflicht.

[21] http://europa.eu.int/comm/scr/evaluation/index.htm.

7. Beschleunigung und Evaluierung des Prozesses der Einbeziehung von Umweltbelangen

7.1. Humanressourcen

Die Mitarbeiter, die sich mit Fragen der Umwelt in Verbindung mit der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit befassen, sind auf mehrere Generaldirektionen verteilt, was eine gute Voraussetzung dafür ist, daß Umweltaspekte in die jeweilige Politik und die Programme einbezogen werden (vgl. Schaubild 1).

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Um eine wirksame Einbeziehung von Umweltbelangen zu ermöglichen, ist eine vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Hauptreferate, die auf Dauerplanstellen bzw. Planstellen auf Zeit Fragen der Umwelt in Verbindung mit der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bearbeiten, und dem übrigen Personal der Kommission erforderlich. Dies wird über die Grenzen der einzelnen Generaldirektionen hinweg durch ressortübergreifende Arbeitsgruppen, z. B. Einbeziehungsbeauftragte, Hauptgruppe Umwelt und Entwicklung, und innerhalb der einzelnen Generaldirektionen durch Aufgabenteams gewährleistet.

Insgesamt gibt es für die Bearbeitung des Umweltaspekts in der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit 24 Mitarbeiter auf Dauerplanstellen und 38 Mitarbeiter auf Planstellen auf Zeit, die sich auf sieben Generaldirektionen und Dienststellen verteilen. Zu ihren Aufgaben zählen die Führung von internationalen Verhandlungen zu Umweltschutzfragen, das Verfassen und Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft sowie die Vorbereitung und das Monitoring von Umweltprojekten. Ein Teil der Arbeiten wird externen Beratern übertragen. Die Vorbereitung und Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Umweltprojekte in den Entwicklungsländern erfolgt im Rahmen von technischer Hilfe, wobei die Kommission über ihre Dienststellen in Brüssel und das ausgedehnte Netz von EG-Delegationen in den Ländern eine federführende und überwachende Rolle spielt.

Die Autoren des Dokuments "Evaluation of the Environmental Performance of EC Programmes in Developing Countries" (1997) gelangten für die Regionen ALA-MED und AKP zu dem Schluß, daß hier im Verhältnis zu den bereitgestellten Mitteln die Personalressourcen der Kommission erheblich kleiner sind als die der anderen großen Geberorganisationen. [22] In Anbetracht der allgemeinen Ziele für Einsparungen bei den Personalausgaben, die sich die EU-Mitgliedstaaten in der Agenda 2000 gesetzt haben, sollte die Frage der begrenzten Personalressourcen insbesondere im Umweltbereich sorgsam geprüft werden. Außerdem muß besonders darauf hingearbeitet werden, daß die Dienststellen der Kommission und die Behörden der Entwicklungsländer besser befähigt werden, den ökologischen Nutzen der Hilfe der Gemeinschaft zu verbessern. Dazu bestehen derzeit im Rahmen der Zuständigkeit der Umweltreferate folgende Möglichkeiten:

[22] AKP: 1300 Mio. EUR Hilfe je Mitarbeiter; ALA-MED: 600 Mio. EUR je Mitarbeiter; DfID: 166 Mio. EUR je Mitarbeiter; Weltbank: 180 Mio. EUR je Mitarbeiter (1995). Quelle: ERM (1997).

*Aufbau von Kapazitäten in den Partnerländern, damit diese in bezug auf die umweltverträgliche Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme eine größere Verantwortung übernehmen können,

*Entwicklung der Fähigkeit der Mitarbeiter, Umweltaspekte in die Programme der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit einzubeziehen (vgl. nächster Teil),

*Rationalisierung der internen Verfahren, damit sichergestellt ist, daß die Umweltaspekte systematisch berücksichtigt und die Aufgaben unter eine größere Zahl von Mitarbeitern aufgeteilt werden,

*Schaffung eines einfachen Systems zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Monitoring und zur Verbesserung der Ergebnisse, z. B. durch die Führung entsprechender Statistiken.

7.2. Kapazitätsausbau, Fortbildung und Weitergabe von Kenntnissen

Wie bereits erläutert, sind Kapazitätsausbau und Fortbildung eine wichtige Strategie zur weiteren Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die Politiken auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit. In den Jahren 1999 und 2000 werden sowohl in den Kommissionsdienststellen als auch in den Delegationen in den AKP und ALA-MED-Ländern eine Reihe von zweitägigen Schulungsmaßnahmen stattfinden. [23] Im Anschluß daran soll die Umweltschulung auf alle Bereiche der Zusammenarbeit ausgeweitet werden. Außerdem soll die Teilnahme an diesen Schulungen für die Regionalbeauftragten und Fachgebietszuständigen, vor allem aber alle Personen, die sich mit besonders umweltrelevanten Programmen und Projekten befassen, zur Pflicht erklärt werden.

[23] Die Maßnahmen bestehen aus folgenden vier Modulen: (i) Einführung in die Umweltproblematik und die Verpflichtungen der EG im Rahmen der multilateralen Umweltübereinkommen, (ii) umweltpolitischer Dialog und Programmierung, (iii) Einbeziehung der Umweltbelange in den Projektzyklus, (iv) Umweltökonomie.

Im Jahre 2000 wird eine umfassende Einschätzung des Ausbildungsbedarfs vorgenommen, um die Anzahl der Mitarbeiter, die an den Schulungsmaßnahmen teilnehmen müssen, sowie die in den Ausbildungseinheiten zu behandelnden Umweltthemen zu ermitteln. Bei dieser Bedarfsanalyse sollen auch die Möglichkeiten untersucht werden, Umweltkomponenten in andere Schulungsmaßnahmen aufzunehmen. [24] Gleichzeitig sollten klare Ziele und Indikatoren festgelegt werden, um den Erfolg der Maßnahmen messen zu können.

[24] Schulungen auf den Gebieten Projektzyklusmanagement, Finanz- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, Armut und geschlechtsbezogene Fragen.

Neben der formellen Ausbildung ist auch die Vernetzung zu Umweltfragen sehr wichtig, insbesondere für die EU-Entwicklungszusammenarbeit, bei der ein großer Erfahrungsschatz vorhanden ist. In den Partnerländern, wo es an Sachverstand in Umweltfragen eher mangelt, würde sich ein systematischerer Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu den Umweltaspekten positiv auswirken.

Die Verbreitung von Informationen wird durch das rasche Entwicklungstempo der Telekommunikation und die Nutzung des Internet besonders erleichtert. Die Einrichtung einer Website der Kommission zur Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit, die Ende 1999 verfügbar sein soll, wird einen schnelleren Zugriff auf die wichtigen Dokumente und Websites erlauben.

7.3. Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Einbeziehung der Umweltbelange

Der ökologische Nutzen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe wird regelmäßig evaluiert. In der nächsten umfassenden Bewertung, die im Zeitraum 2000-2001 ansteht, werden die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der letzten Evaluierung im Jahre 1997 und der ökologische Nutzen der Hilfe im Zeitraum 1995-2000 eingeschätzt. Die Bewertung wird dabei sowohl aus externer als auch aus interner Sicht erfolgen.

Bei der externen Einschätzung geht es darum, anhand von allgemeinen landes- oder regionsspezifischen Indikatoren die Richtung und das Ausmaß der Umwelttendenzen festzustellen. Solche Indikatoren werden gegenwärtig von der DAC-Arbeitsgruppe für nachhaltige Entwicklung entwickelt (Anhang V). Sie sollen angewandt werden, um die Politik und Programme der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit zu verändern und in den einschlägigen Berichten zu verwenden. Diese liefern Anhaltspunkte für die Beurteilung globaler Entwicklungstendenzen und der Fortschritte bei der Erreichung von Zielen der nachhaltigen Entwicklung in einzelnen Ländern sowie für die Planung und Programmierung auf der Ebene einer Region oder eines Landes. Da es sich bei den DAC-Indikatoren nur um wenige Hauptindikatoren handelt, müssen weitere Indikatoren [25] und Datenquellen hinzugezogen werden, um sich ein genaueres Bild von den Entwicklungstendenzen in einer Region bzw. in einem Land zu verschaffen.

[25] Darunter der Index der menschlichen Entwicklung, Indikatoren für nachhaltige Entwicklung, die derzeit von der UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung entwickelt werden, der Mindestdatensatz der Statistischen Abteilung der UNO zur sozialen Entwicklung und das IWF-System zur Verbreitung allgemeiner Daten.

Oft fehlt es an international vergleichbaren Umweltdaten über die Entwicklungsländer, was sich nachteilig auf ihre Möglichkeit zur Politikgestaltung und die Einhaltung der in den multilateralen Umweltabkommen enthaltenen Berichterstattungspflichten auswirkt. Die EG und ihre Mitgliedstaaten sowie ihre Partner im DAC, in der Weltbank und in den Gremien der Vereinten Nationen müssen weiter koordinierte Maßnahmen treffen, um in den Entwicklungsländern Kapazität für den Bereich Umweltstatistik zu entwickeln.

Neben der Einschätzung der Fortschritte auf globaler Ebene und in den Entwicklungsländern selbst muß auch intern eingeschätzt werden, welche Fortschritte bei der Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Gemeinschaft erreicht wurden. Dies wird anhand bestimmter Zielsetzungen, der Maßnahmen für den Zeitraum 2000-2002 und entsprechender Indikatoren (aufgeführt in Anhang VI) beurteilt.

8. Schlussfolgerungen

Die Verantwortung für die Erkennung von Umweltproblemen und Einleitung entsprechender Maßnahmen sowie die Einbeziehung von Umweltbelangen in politische Maßnahmen ist in erster Linie Aufgabe der Entwicklungsländer selbst. Für eine nachhaltige Entwicklung sind Strategien, die sie entwickeln, in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Unterstützung dieser Bemühungen und die Einbeziehung der Umweltbelange in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Gemeinschaft. Auf mehrere dieser Möglichkeiten ist bereits in früheren internen Dokumenten hingewiesen worden.

Jetzt kommt es daher vor allem darauf an sicherzustellen, daß sie glaubwürdig und transparent entwickelt werden und der Prozeß der Einbeziehung mit schnellen Schritten voranschreitet. Ob dies gelingt, hängt von drei Grundfaktoren ab. Zunächst und vor allem muß auf allen Ebenen der Hierarchie der politische Wille zur Einbeziehung von Umweltaspekten vorhanden sein.

Zweitens muß der Einbeziehungsprozeß in der Organisationsstruktur fest verankert werden und eine ausreichend hohe institutionelle Priorität erhalten. Viele private und öffentliche Einrichtungen, nicht nur solche im Bereich Entwicklungszusammenarbeit, sind zur Zeit mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert, vor allem, was die Einbeziehung von Fragen der nachhaltigen Entwicklung anbelangt. Beispielsweise haben die OECD und die Weltbank beschlossen, diesem Prozeß mehr Gewicht und eine bessere Wahrnehmbarkeit in ihrer Organisationsstruktur zu verleihen, und haben deshalb besondere Gremien auf hoher Ebene geschaffen, die den Prozeß der Einbeziehung überwachen sollen. Die Kommission wird sich der Frage annehmen, in welchem Umfang die Organisation zukünftig verbessert werden kann, um Umweltbelange besser einbeziehen zu können.

Drittens muß im gesamten Prozeß der Einbeziehung ein gutes Qualitätsmanagement zum Tragen kommen. Die Zertifizierung und Akkreditierung des Einbeziehungsprozesses im Rahmen eines international anerkannten vereinheitlichten Umweltmanagementsystems [26] dürften diesbezüglich am glaubwürdigsten sein. Eine unabhängige Zertifizierung würde dem Prozeß Transparenz und Wahrnehmbarkeit durch die Öffentlichkeit geben. Die Kommission wird die Aspekte einer solchen Zertifizierung in den kommenden Monaten prüfen.

[26] Zu den wichtigsten Systemen gehören die Norm ISO 14001 der Internationalen Normungsorganisation und das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Ein Umweltmanagementsystem ist ein Managementinstrument, mit dessen Hilfe eine Organisation die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Erzeugnisse oder Leistungen prüfen kann. Zudem bietet es einen systematischen Ansatz zur Festlegung von Zielen und Zielvorgaben im Umweltbereich, zu deren Erzielung und zum Nachweis, daß sie erreicht wurden. Die Normen bilden den Rahmen für ein strategisches Gesamtkonzept der Organisation, das es ihr ermöglicht, ihre Politik, ihre Vorhaben und ihre Tätigkeiten im Umweltbereich ständig zu verbessern.

ABKÜRZUNGEN

AKP Entwicklungsländer des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raums

ALA Asien, Lateinamerika

APS Allgemeines Präferenzsystem

DAC Ausschuß für Entwicklungshilfe der OECD

EBWE Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

ECE UN-Wirtschaftskommission für Europa

EEF Europäischer Entwicklungsfonds

EG Europäische Gemeinschaft

EIB Europäische Investitionsbank

EMAS Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

FAO UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft

GD Generaldirektion

ISO Internationale Normungsorganisation

MEA Multilaterales Umweltabkommen

MED Südliches Mittelmeer, Naher und Mittler Osten

MOE Mittel- und Osteuropa

NSSD Nationale Strategien zur nachhaltigen Entwicklung

NUS Neue Unabhängige Staaten

OBNOVA Serbo-kroatisches Wort für Wiederaufbau

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

SEA Strategische Umweltprüfung

SIDS Kleine Inselstaaten

TRIPS Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

UNCSD UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung

UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen

UNEP Umweltprogramm der Vereinten Nationen

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

WTO Welthandelsorganisation

ANHÄNGE

Anhang I: Rechtsakte, mit denen Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG einbezogen werden

RECHTSAKT // BESTIMMUNGEN/ANMERKUNGEN

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft // Artikel 6: "Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 [Tätigkeit der Gemeinschaft] genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden."

Abkommen von Lomé IV (1990-2000) // Strategisches Ziel der Entwicklung ist ein "beständiges Gleichgewicht zwischen ihren wirtschaftlichen Zielen, der rationellen Bewirtschaftung der Umwelt und der Nutzung der natürlichen und menschlichen Ressourcen". In einem Titel "Umwelt" sind die Grundsätze, Prioritäten und Verfahren für die zu treffenden Maßnahmen festgelegt.

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern // Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie die nachhaltige Entwicklung sind als langfristige Prioritäten ausgewiesen. 10 % der in den Haushaltslinien für technische und finanzielle Hilfe für die ALA-Länder vorgesehenen Finanzmittel sind Vorhaben vorbehalten, die dem Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen dienen.

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer // Nach der Verordnung hilft die Gemeinschaft den Mittelmeer-Partnerländern, "Reformen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen durchzuführen und die Folgen abzumildern, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung auf sozialer Ebene und für die Umwelt ergeben können."

Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 1279/96 des Rates über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (TACIS) // Die Umwelt ist als vorrangiger Bereich ausgewiesen. Nach der Verordnung wird die Unterstützung insbesondere im Umweltbereich gewährt, und "bei der Konzeption und Durchführung der Programme wird [...] Umweltbelangen gebührend Rechnung getragen." Der Vorschlag für eine neue Verordnung bestimmt, daß die nationalen und die Mehrländerprogramme höchstens drei der in Frage kommenden Bereiche der Zusammenarbeit umfassen dürfen. Auf die Einbeziehung des Umweltschutzes und die nachhaltige Entwicklung als übergeordnete Grundsätze der Zusammenarbeit wird jedoch mit Nachdruck hingewiesen.

Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung // Legt den Rahmen für die Gemeinschaftshilfe zu Lasten der Haushaltslinie "Umwelt in den Entwicklungsländern" (B7-6200) fest, mit der die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden sollen, Umweltbelange in ihren Entwicklungsprozeß einzubeziehen. Unterstützt werden Pilotaktionen und strategische Studien. Ein Vorschlag für eine neue Verordnung wird zur Zeit beraten.

Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates über Maßnahmen im Bereich der Tropenwälder // Legt den Rahmen für die Gemeinschaftshilfe zu Lasten der Haushaltslinie "Tropische Wälder" (B7-6201) fest, mit der die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Tropenwälder unterstützt werden soll. Ein Handbuch für die Entwicklungszusammenarbeit in der Forstwirtschaft steht zur Verfügung. Mit der zur Zeit beratenen neuen Verordnung werden auch andere Waldarten einbezogen.

Entschließung des Rates vom 28. Mai 1996 über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Entwicklungsländern // Es wird festgestellt, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung eines der wichtigsten Instrumente zur Einbeziehung des Umweltschutzes ist und daß Umweltbelange in vollem Umfang in die Ausarbeitung der Projekte und Programme einbezogen und auch auf der strategischen und politischen Ebene berücksichtigt werden sollen.

Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt // "Ziel dieser Richtlinie ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten ...". Obwohl an die Mitgliedstaaten gerichtet, handelt es sich um einen Grundsatz, den die Kommission auch im Verhältnis zu anderen Ländern anwenden soll.

Anhang II: Einbeziehung des Umweltschutzes in ausgewählte Grundsatzpapiere zur wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der EG seit 1992

Sofern nichts anderes angegeben ist, handelt es sich bei den aufgeführten Grundsatzpapieren um Mitteilungen der K

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ommission.

Anhang III: Teilnahme der Gemeinschaft an multilateralen Umweltübereinkommen und Prozessen

Die Europäische Gemeinschaft ist im Bereich der multilateralen Umweltübereinkommen sehr aktiv und war bei zahlreichen Verhandlungen im derzeitigen Rahmen des internationalen Umweltrechts die treibende Kraft. Die Erfahrung, die die Gemeinschaft bei der Herbeiführung einer Einigung unter fünfzehn Mitgliedstaaten mit recht unterschiedlichem Entwicklungsniveau gesammelt hat, war bei der Suche nach Kompromissen im größeren Kreis häufig entscheidend. Die internationalen Übereinkommen haben ihrerseits zur Formung des internen Rechts der Gemeinschaft beigetragen.

Auch der Arbeit des Rates und seiner Arbeitsgruppen haben die Teilnehmer der Union eine einzigartige Erfahrung im internationalen Dialog zu verdanken. Diese wurde häufig genutzt, um internationale Prozesse voranzutreiben, z.B. Umwelt für Europa, Partnerschaft Europa-Mittelmeer, Verwaltungsrat für das Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen, UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung, WTO-Ausschuß für Handel und Umwelt, Internationales Waldforum, Globales Aktionsprogramm zum Schutz der Meeresumwelt vor landgestützten Aktivitäten (Washington) oder Zwischenstaatliches Forum für Chemikaliensicherheit.

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei von 37 Übereinkommen, Protokollen und Zusatzvereinbarungen im Umweltbereich, die bis auf 5 alle in Kraft getreten sind, und hat 15 weitere unterzeichnet. Insgesamt handelt es sich um 26 verschiedene Übereinkünfte, die sich in mehrere Gruppen unterteilen lassen. Die für die Entwicklungsländer und die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit der EG relevanten Übereinkünfte sind unten aufgeführt. Übereinkünfte anderer Art, die ebenfalls große Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen und die Umwelt haben, z.B. Übereinkommen zur Gründung regionaler Fischereiorganisationen oder das UN-Seerechtsübereinkommen, sind nicht mitgezählt.

Nicht alle Umweltübereinkommen gelten für die AKP- oder die ALAMED-Staaten, da es sich bei vielen um regionale Übereinkommen für Europa handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß diese Länder kein entsprechendes Interesse haben. So haben das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und die zahlreichen dazugehörigen Protokolle in internationalen Gremien wie dem UNEP und der UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung als mögliches Vorbild für andere Regionen Beachtung gefunden.

Sechs der Basisübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft gehört, betreffen die europäischen Flußeinzugsgebiete, vier die Europa umgebenden Meere. Die Gemeinschaft hat weitere regionale Meeresübereinkommen, z.B. das Übereinkommen von Cartagena zum Schutz und zur Entwicklung der Meeresumwelt im Karibischen Raum und das Übereinkommen von Nairobi über das Ostafrikanische Meer, mit ausgehandelt und in einigen Fällen auch unterzeichnet, sie hat jedoch weder Maßnahmen für ihren Abschluß getroffen noch an den Konferenzen der Vertragsparteien teilgenommen.

Von den sieben Übereinkommen über Naturschutz, Flora und Fauna, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft gehört, gelten drei weltweit: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten. Auch das UN-Seerechtsübereinkommen hat weltweite Geltung. Die Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei eines weiteren weltweiten Naturschutzübereinkommens, des Übereinkommens von Ramsar über Feuchtgebiete. Das Haager Abkommen über den Schutz der afrikanischen und eurasischen Wasserzugvögel, das eine Entwicklungsregion betrifft, wurde von der Gemeinschaft unterzeichnet, aber noch nicht geschlossen.

Zwei der drei Übereinkommen über Luft und Atmosphäre gelten weltweit: das Wiener Übereinkommen und das dazugehörige Montrealer Protokoll sowie das Rahmen übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dazugehörige Kyoto-Protokoll. Zwei der vier Übereinkommen über Industrie sowie gefährliche Stoffe und Abfälle haben weltweite Geltung: das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und das UNEP/FAO-Übereinkommen von Rotterdam über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen).

Die beiden allgemeinen oder institutionellen Übereinkommen, das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und die Århus-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, wurden unter der Schirmherrschaft der ECE ausgehandelt und reflektieren in ihrem Inhalt die Belange und die institutionelle Leistungsfähigkeit der Industrieländer. Die beiden Übereinkommen setzen jedoch universelle Grundsätze um, die von der Weltgemeinschaft in der Erklärung von Rio rechtsverbindlich festgelegt wurden, und könnten nützliche Vorbilder für andere Regionen abgeben.

Die Gemeinschaft hat an acht weiteren, inzwischen abgeschlossenen Verhandlungen teilgenommen, muß die entsprechenden Übereinkommen jedoch noch unterzeichnen bzw. genehmigen. Hierzu gehören drei Übereinkommen von weltweitem Interesse, die einen ganz anderen Bereich betreffen als die bisher genannten. Die Aushandlung des Übereinkommens über das Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe dauerte Jahrzehnte. Das Übereinkommen, das noch nicht in Kraft getreten ist, wird den rechtlichen Rahmen für die gemeinsame Nutzung der Ressourcen internationaler Flüsse bilden und ist damit für viele Länder von großem Interesse. Das Übereinkommen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über nukleare Sicherheit und das Gemeinsame Übereinkommen der IAEO über die sichere Behandlung abgebrannter Brennstoffe und die sichere Behandlung radioaktiver Abfälle haben zwar einen beschränkteren Geltungsbereich, zumindest die zu den Entwicklungsländern zählenden kleinen Inselstaaten jedoch haben ihr Interesse bekundet, obwohl sie nicht zu den Unterzeichnern gehören.

Die Gemeinschaft nimmt zur Zeit an der Aushandlung von 4 weiteren internationalen Übereinkommen teil, von denen zwei hier von Interesse sind. Das Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt soll in erster Linie dazu beitragen, die Entwicklungsländer vor einer möglichen Bedrohung der biologischen Vielfalt durch den falschen Umgang mit genetisch veränderten Organismen zu schützen. Das Globale Instrument der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) wird voraussichtlich mindestens 12 toxische Chemikalien verbieten, die vor allem in Entwicklungsländern verwendet werden. Ferner beteiligt sich die Gemeinschaft aktiv an den Beratungen über die Schaffung eines weltweit rechtsverbindlichen Instruments für die Bewirtschaftung und den Schutz sämtlicher Wälder. Ein solches globales Instrument würde einen starken Anreiz für eine bessere Umsetzung der Konzepte und eine effektivere Anwendung der Rechtsvorschriften bieten, die die souveränen Staaten festlegen, um u.a. i) die für eine nachhaltige Forstwirtschaft erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen; ii) Instrumente für die Internalisierung von Kosten und Nutzen für Umwelt und Gesellschaft zu entwickeln; iii) den illegalen Handel zu verringern und die verantwortungsvolle Staatsführung in der Forstwirtschaft zu fördern.

Darüber hinaus nimmt die Gemeinschaft an der Arbeit im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten teil und hat bereits die erforderlichen internen Rechtsvorschriften erlassen, obwohl sie bisher nicht Vertragspartei ist, da die Änderung, die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration die Teilnahme ermöglicht, noch nicht in Kraft getreten ist.

FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE UND ENTWICKLUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT DER EG RELEVANTE UMWELTÜBEREINKOMMEN

I. Multilaterale Umweltübereinkommen und -protokolle, zu deren Vertragsparteien oder Unterzeichnern die EG gehört

WASSER - INTERNATIONALE FLÜSSE UND SEEN

1. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (1992) (UN-ECE)

2. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (1994, Sofia)

3. Vertrag über die internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (1996, Breslau)

OZEANE UND MEERE

4. Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (1974, Helsinki)

5. Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (1976, Barcelona) (UNEP)

6. Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen (1976, Barcelona) (UNEP)

7. Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (1976, Barcelona) (UNEP)

8. Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (1980, Athen) (UNEP)

9. Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers (1982, Genf) (UNEP)

10. Änderungen zum Übereinkommen von Barcelona (1995, Barcelona)

11. Änderungen zum Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (1995, Barcelona)

12. Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (1995, Barcelona)

13. Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (1992 Revidiertes Übereinkommen von Helsinki) (1992, Helsinki) (noch nicht in Kraft - ersetzt das Übereinkommen von Helsinki von 1974)

NATURSCHUTZ - FLORA UND FAUNA

14. Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (1979, Bonn) (UNEP)

15. Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979, Bern) (Europarat)

16. Übereinkommen über die biologische Vielfalt (1992, Rio) (UN)

17. Abkommen über den Schutz der afrikanischen und eurasischen Wasserzugvögel (1995, Den Haag)

18. Abkommen der Vereinten Nationen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (1992, New York)

19. Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (1994, Paris)

LUFT UND ATMOSPHÄRE

20. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (1979, Genf) (UN/EG)

21. Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (1991, Genf)

22. Protokoll betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (1984, Genf) (UN/EWG)

23. Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (1988, Sofia)

24. Protokoll zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (S02) (1994, Oslo) (noch nicht in Kraft)

25. Protokoll über Schwermetalle zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

26. Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

27. Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (1985, Wien)

28. Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1987, Montreal) (UNEP)

29. Londoner Änderung zum Montrealer Protokoll (1990, London)

30. Kopenhagener Änderung zum Montrealer Protokoll (1992, Kopenhagen)

31. Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (1992, New York) (UN)

32. Protokoll zur Klimaschutzkonvention (1997, Kyoto)

INDUSTRIE / GEFÄHRLICHE STOFFE UND ABFÄLLE

33. Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989, Basel) (UNEP)

34. Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieabfällen (1992, Helsinki) (UN-ECE) (noch nicht in Kraft)

35. Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986, Straßburg) (Europarat)

36. (UNEP/FAO-) Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen - 1998, Brüssel)

ALLGEMEINES

37. Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (1991, Espoo) (UN-ECE)

38. (UN-ECE-) Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

II. Multilaterale Übereinkommen, für die die Verhandlungen abgeschlossen sind, die aber von der Gemeinschaft noch nicht unterzeichnet worden sind

1. Übereinkommen über das Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe (1997, New York)

2. Abkommen zur Erhaltung der Wale im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (im Rahmen des Bonner Übereinkommens) (1996, Monaco)

3. Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (im Rahmen des Bonner Übereinkommens)

4. Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle im Mittelmeerraum (1996, Izmir)

5. Änderungen zum Protokoll zum Übereinkommen von Barcelona über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (1996, Barcelona)

III. Wichtigste multilaterale Übereinkommen, für die sich die Verhandlungen in der Endphase befinden

1. Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

2. 2. Protokoll über Stickstoffoxide zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

3. Globales Instrument der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen)

4. Protokoll über Wasser und Gesundheit zum UN-ECE-Übereinkommen über grenzüberschreitende Wasserläufe

5. Haftungsprotokoll zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

***

Anmerkung zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten: Die Gemeinschaft ist zwar bisher nicht Vertragsparteien des Übereinkommens, spielt jedoch auch als Beobachter eine wichtige Rolle.

Anhang IV: Aufgliederung der Finanzierung von Umweltthemen nach Regionen und wichtigste Finanzierungsinstrumente der EG, der EIB und der EBWE für Drittländer [27]

[27] Eine entsprechende thematische Aufgliederung für die Neuen Unabhängigen Staaten ist derzeit nicht verfügbar. Zur Zeit wird eine Evaluierung des überstaatlichen TACIS-Umweltprogramms durchgeführt.

Tabelle IV.1 Finanzierung von Umweltthemen in den AKP-Staaten 1990-1995

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Tabelle IV.2 Finanzierung von Umweltthemen in den ALA-Staaten 1990-1995

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Tabelle IV.3 Finanzierung von Umweltthemen in den Mittelmeerländern 1990-1995

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Tabelle IV.4 Finanzierung von Umwelt- und Energieteilsektoren in den MOEL 1990-1998

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Tabelle IV.5 Wichtigste Finanzierungsinstrumente der EG, der EIB und der EBWE

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(*) Mittelbindungen 1998

Anhang V: Hauptindikatoren des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe

Die vom Ausschuß für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD verwendeten Haupt indikatoren beruhen auf "Shaping the 21st Century", der im Mai 1996 beschlossenen Strategie für Entwicklungspartnerschaften. In der Strategie werden einige wichtige Ziele der jüngsten Konferenzen der Vereinten Nationen ausgewählt. Diese quantitativen Ziele umfassen wirtschaftlichen Wohlstand, soziale Entwicklung und Nachhaltigkeit und Regeneration der Umwelt (und sind in nachstehender Tabelle zusammen mit den entsprechenden Indikatoren aufgeführt). Ferner wird anerkannt, daß für die Erreichung dieser Ziele qualitative Faktoren von entscheidender Bedeutung sind (partizipative Entwicklung, Demokratisierung, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte). In der Strategie wird zwar anerkannt, daß die Ziele für jedes einzelne Land festgelegt werden müssen, jedoch auch festgestellt, daß Hauptzweck der vom DAC entwickelten Indikatoren die Überwachung der Fortschritte auf globaler Ebene ist.

Die Liste der Indikatoren ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen DAC-Gebern, Sachverständigen der Weltbank und der Gremien der Vereinten Nationen und politisch Verantwortlichen und Statistikern aus den Entwicklungsländern. In einer gemeinsamen Sitzung der OECD, der Vereinten Nationen und der Weltbank im Februar 1998 wurde eine breite Einigung über die Hauptindikatoren erzielt.

Mit einigen Indikatoren kann direkt gemessen werden, inwieweit das Ziel erreicht wurde (z.B. Ziel: Verringerung der extremen Armut um die Hälfte; Indikator: Ausmaß der extremen Armut: Zahl der Einkommen unter 1 USD pro Tag), während sich mit anderen Indikatoren andere Aspekte erfassen lassen (z.B. Ziel: Verringerung der extremen Armut um die Hälfte; Indikator: Ungleichheit - Anteil des ärmsten Fünftels am nationalen Verbrauch). Einige weitere Indikatoren, die nicht unmittelbar mit einem der ausgewählten Ziele in Zusammenhang stehen, sollen das Bild abrunden. Dazu gehören soziale Komponenten wie die Lebenserwartung und wirtschaftliche Größen wie Entwicklungshilfe und Auslandsschulden.

Weitere Arbeiten sind erforderlich, um bestimmte Indikatoren und ihren Anwendungs bereich zu verfeinern, insbesondere diejenigen für die Umwelt, und um Fortschritte bei den Indikatoren für die qualitativen Faktoren partizipative Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung zu erzielen. Die Liste wird daher kontinuierlich weiterentwickelt. So wird zur Zeit an Indikatoren für Meeresumwelt, Bodennutzung (u.a. Entwaldung und Wüstenbildung) und Luftverschmutzung gearbeitet.

Das Konzept für die Hauptindikatoren hängt damit zusammen, daß sie sich an Zielen orientieren. Die Länder können danach in Gruppen eingeteilt werden, wie weit sie von den ausgewählten Zielen entfernt sind. Die auf der DAC-Liste stehenden 171 Hilfeempfänger sind in fünf Gruppen zu je 34 Ländern unterteilt (China und Indien sind wegen der Größe ihrer Bevölkerung getrennt aufgeführt). Die erste Gruppe umfaßt die 34 Entwicklungsländer, die von den Entwicklungszielen am weitesten entfernt sind. Die Entwicklungsindikatoren der 33 Länder der fünften Gruppe entsprechen insgesamt in etwa denen der Industrieländer. Sieben Indikatoren für die ausgewählten Ziele wurden angewandt, um diese Gruppen zu bilden und die vielfältigen Aspekte der Entwicklung zu erfassen: BSP pro Kopf der Bevölkerung, Unterernährung bei Kindern, Primarschul besuch, Sterblichkeit bei Kindern unter 5 Jahren, Müttersterblichkeit, zusammengefaßte Geburtenziffer und Zugang zu sauberem Trinkwasser.

Ein Land mit relativ hohem Pro-Kopf-BSP kann daher einer niedrigeren Gruppe angehören, weil seine Gesundheits- oder Bildungsindikatoren unter der "Norm" für diese Einkommensgruppe liegen. Diese Methode könnte auch bei der Festsetzung und Überwachung nationaler Ziele angewandt werden. Eine regelmäßige Darstellung der Entfernung von den Entwicklungszielen würde die in einem bestimmten Zeitraum erzielten Fortschritte erkennen lassen und die Unterschiede bei der Annäherung an diese Ziele bei den fünf berücksichtigten Aspekten deutlich machen.

Eine Überprüfung der Indikatoren ist für das Jahr 2000 geplant, bei der die Fortschritte geprüft und der weitere Handlungsbedarf bei den Indikatoren ermittelt werden sollen.

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AUPTINDIKATOREN DES DAC

Anhang VI: Interne Leistungsindikatoren

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