52000AC0086

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Klarstellung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen»

Amtsblatt Nr. C 075 vom 15/03/2000 S. 0019 - 0020


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Klarstellung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen"

(2000/C 75/08)

Der Rat beschloß am 14. Januar 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, für die Erarbeitung dieser Stellungnahme Herrn Cal als Hauptberichterstatter zu bestellen.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 369. Plenartagung am 26. und 27. Januar 2000 (Sitzung vom 26. Januar) mit 79 Ja-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) ist u. a. der Finanzierungsbedarf der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten bzw. das öffentliche Defizit definiert. Dieser Begriff ist im Rahmen des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von wesentlicher Bedeutung, das wiederum für den Stabilitäts- und Wachstumspakt maßgeblich ist. Für die Zwecke des Protokolls muß das öffentliche Defizit jedes Mitgliedstaats rasch berechnet werden können, und die Daten müssen vergleichbar und transparent sein.

1.2. Einige Mitgliedstaaten geben in diesem Zusammenhang die (gemäß den Veranlagungen und Erklärungen) tatsächlich geschuldeten Abgaben und Beiträge an, andere weisen die tatsächlich vereinnahmten Beträge aus. Im letztgenannten Fall treten häufig Verspätungen auf, während im erstgenannten Beträge enthalten sind, die niemals eingehen, da sie Steuern entsprechen, die wegen Zahlungsunfähigkeit, Konkurs etc. nicht abgeführt wurden.

1.3. Die Kommission schlägt daher vor, "daß die in dem System verbuchten Steuern und Sozialbeiträge keine Beträge enthalten sollen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist und daß infolgedessen Steuern und Sozialbeiträge, die auf der Grundlage ihrer Fälligkeit verbucht werden, während eines angemessenen Zeitraums den jeweiligen tatsächlich vereinnahmten Beträgen entsprechen sollen".

1.4. Für die Praxis schlägt die Kommission daher vor, jede verbuchte Art von Steuern und Sozialbeiträgen mit einem Korrekturkoeffizienten zu versehen, um die Beträge um die erfahrungsgemäß nicht eingezogenen Summen zu bereinigen. Bei auf Kasseneinnahmen beruhenden Erklärungen fordert die Kommission, darauf zu achten, daß die Beträge exakt den Zeiträumen und Tätigkeiten zugeordnet werden, auf die sie sich beziehen.

2. Bemerkungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses

2.1. Der Ausschuß befürwortet den Verordnungsvorschlag grundsätzlich und hofft, daß der Rat ihn rasch, im Rahmen des Möglichen während des amtierenden portugiesischen Vorsitzes, verabschiedet.

2.2. Der Ausschuß merkt an, daß die nicht vereinnahmten Steuern und Sozialbeiträge in Höhe von ca. 2 % des BIP einen relativ geringen Betrag ausmachen. Die Bedeutung dieser Beträge wird jedoch klarer, wenn man sie den Defiziten gegenüberstellt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Stabilitäts- und Wachstumsprogramme abbauen sollen, und die ebenfalls ca. 2 % betragen.

2.3. Der Ausschuß dringt auf eine strenge Anwendung der Koeffizienten für die einzelnen Kategorien von Steuern und Sozialbeiträgen. Ein allgemeiner Koeffizient würde nicht nur die Transparenz und Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten in Frage stellen, sondern auch die notwendigen Studien zur Einleitung einer progressiven Steuerharmonisierung in der Europäischen Union erschweren.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Zu Artikel 3 Buchstabe a)

Der Ausschuß dringt darauf, daß die Koeffizienten nicht nur ausgehend von bisherigen Erfahrungen geschätzt werden, sondern auch vorhersehbare Ereignisse Berücksichtigung finden, die auf das makroökonomische Umfeld einwirken könnten.

3.2. Zu Artikel 3 Buchstabe b)

Der Ausschuß begrüßt diese Bestimmung, die die strenge Zuordnung der Steuern und Beiträge auf Zeitraum und Tätigkeit gewährleistet. Die kontinuierliche Anwendung der dargelegten Grundsätze ist äußerst wichtig.

3.3. Zur Durchführung

Den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen noch nicht anwenden und deren aktuelle Daten sich von den Ergebnissen unterscheiden, die sie durch Anwendung dieses Artikels erzielt hätten, ist eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren einzuräumen.

Brüssel, den 26. Januar 2000.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice Rangoni Machiavelli