52000AC0085

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Entwurf für eine Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Leitlinien für Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (PGI), für die die Mitgliedstaaten Vorschläge für eine Unterstützung im Zuge der Initiative EQUAL einreichen können»

Amtsblatt Nr. C 075 vom 15/03/2000 S. 0016 - 0019


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Entwurf für eine Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Leitlinien für Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (PGI), für die die Mitgliedstaaten Vorschläge für eine Unterstützung im Zuge der Initiative EQUAL einreichen können"

(2000/C 75/07)

Die Kommission beschloß am 19. Oktober 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Entwurf zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 11. Januar 2000 einstimmig an. Berichterstatter war Herr Sharma.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 369. Plenartagung am 26. und 27. Januar 2000 (Sitzung vom 26. Januar) mit 122 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Rechtsgrundlage, Inhalt und Tragweite des Vorschlags

1.1. Die Rechtsgrundlage für Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (PGI) leitet sich aus dem Vertrag von Amsterdam ab, der einen neuen Beschäftigungstitel enthält und eine neue koordinierte Beschäftigungsstrategie vorsieht. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien - mit den vier Säulen Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Chancengleichheit - sowie ihre Umsetzung in nationale Aktionspläne für Beschäftigung (NAP) durch die Mitgliedstaaten bilden den Rahmen für eine finanzielle Unterstützung auf EU-Ebene. Ziel dieser Gemeinschaftsinitiative mit der Bezeichnung EQUAL ist die Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt. Dieser neue Ansatz ergibt sich unmittelbar aus Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam, der zum ersten Mal eine Rechtsgrundlage bietet, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, sowie aus Artikel 137 zur Förderung der sozialen Eingliederung. Im Rahmen von EQUAL wird auch der sozialen und beruflichen Eingliederung von Asylbewerbern gebührend Rechnung getragen werden.

1.2. Das Ziel der europäischen Beschäftigungsstrategie besteht darin, auf Dauer zu einem wesentlichen Anstieg der Erwerbstätigenquote in Europa zu gelangen. Dazu müssen die Kompetenzen und die Beschäftigungsfähigkeit von Personen, die derzeit nicht in den Arbeitsmarkt integriert sind, entwickelt werden und die Erfordernisse der Beschäftigten in exponierten oder gefährdeten Bereichen beachtet werden, um ihre Fertigkeiten zu verbessern bzw. zu aktualisieren. Die Kommission betont, daß darüber hinaus die Kapazitäten für unternehmerische Tätigkeit zu erweitern sind und die ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sicherzustellen ist. Dies macht selbstverständlich Maßnahmen erforderlich, die Ungleichheiten, Diskriminierungen und Ausgrenzungssituationen sowohl bei Arbeitslosen als auch bei Beschäftigten entgegensteuern.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die geplante Integration von EQUAL in die europäische Beschäftigungsstrategie und hält innovative Maßnahmen im Rahmen einer transnationalen Zusammenarbeit für sinnvoll.

2.2. Der Ausschuß stimmt zu, daß die Gebietskörperschaften und vor allem die Unternehmen stärker einbezogen werden müssen. (Absatz 6). Zwar haben Unternehmen schon an den vorhergehenden Gemeinschaftsinitiativen teilgenommen, doch müssen sie über Informations- und Sensibilisierungskampagnen noch besser über den Mehrwert und die Vorteile aufgeklärt werden, die sich aus ihrer Beteiligung ergeben. Häufig werden Unternehmen nämlich durch den erforderlichen Zeit- und Verwaltungsaufwand von einer Mitwirkung an solchen Initiativen abgeschreckt. Gleichzeitig darf die Bedeutung einer Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern in Projekte und in das Programm nicht vernachlässigt werden. EQUAL wird ein großes Mainstreaming-Potential aufweisen, und während die Einbeziehung der Gebietskörperschaften zwar wichtig sein wird, sollte der ebenfalls wertvolle Beitrag der anderen Sektoren nicht heruntergespielt werden.

2.3. Die Hinwendung zu stärker strategisch ausgerichteten Projekten (Absatz 6), die sowohl fest in den jeweiligen politischen Rahmen als auch in das regionale/lokale Umfeld eingebunden sind, ist zu begrüßen. Jedoch sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, kleinere, zielgerichtete Vorhaben zu unterstützen, und es sollten Anstrengungen unternommen werden, um Unternehmen aller Größenordnungen einschl. der KMU, die die Impulsgeber der Entwicklung auf lokaler Ebene sind, einzubeziehen. Kleine Vorhaben können auf jeden Fall wertvolle Informationen liefern, was bei großen Vorhaben, die möglicherweise einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, nicht unbedingt gewährleistet ist.

2.4. Der WSA heißt die geplante umfassende Integration von EQUAL in andere Gemeinschaftsprogramme (Absatz 8), die den Arbeitsmarkt betreffen und darüber hinausgehen, gut und plädiert dafür, daß EQUAL auf entsprechende Weise in nationale und regionale Maßnahmen einbezogen wird.

2.5. Bei der Umsetzung von EQUAL muß durchgehend gewährleistet sein, daß sowohl die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Absatz 9) als auch andere "horizontale" Gesichtspunkte der Gleichbehandlung (ethnische Herkunft, Alter, Behinderung usw.) berücksichtigt werden. Ferner sollten Themenbereiche in Betracht gezogen werden, bei denen bestimmte Aspekte der Diskriminierung im Mittelpunkt stehen (beispielsweise handelt es sich bei der Gleichstellungsförderung ja auch um ein spezifisches und ein horizontales Thema), insbesondere betreffend Behinderungen. Die Förderung von Behinderten wurde durch das HORIZON-Programm merklich vorangetrieben und könnte ins Abseits geraten, wenn sie nur als "Querschnittsaufgabe" eingestuft wird.

2.6. Zwar hat die Liste von Themenbereichen nur Hinweischarakter (Absatz 9). Die bislang unterbreiteten Vorschläge decken jedoch nicht alle notwendigen Themenbereiche ab, insbesondere nicht diejenigen, die derzeit von ADAPT erfaßt werden. Die endgültigen Themenbereiche sollten ausführlicher und besser erklärt werden, zumal unscharfe Definitionen in früheren Programmen Verwirrung gestiftet und zu Ineffizienz geführt haben.

2.7. Das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Themenbereichsliste (Absatz 11) sollte so konzipiert werden, daß es die Durchführung des Programms nicht behindert bzw. zu Verzögerungen oder Verwirrung führt.

2.8. Die Entwicklungspartnerschaften (Absatz 12) sollten in allen Mitgliedstaaten durchführbar sein. Es ist von zentraler Bedeutung, daß ihre Pläne strategisch ausgerichtet und auf andere Programme und Maßnahmen abgestimmt sind, was ein anspruchsvolleres Konzept in bezug auf die Informationen für potentielle Interessenten und das Auswahlverfahren an sich voraussetzt. Auch sind ausführliche Informationen über lokale/regionale/nationale Prioritäten nötig, was eine weitere Aufgabe für die technische Unterstützung auf Mitgliedstaatsebene darstellt.

2.9. Der Ausschuß hat die gemeinsame Maßnahme vom 26. April 1999 zur Kenntnis genommen, in deren Rahmen der Rat die Zweckmäßigkeit anerkannte, Asylbewerbern, die vor der Rückführung stehen, durch Bildungs- und Berufsbildungsmaßnahmen Fertigkeiten zu vermitteln, die ihnen in ihrem Herkunftsland von Nutzen sein werden(1), sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission dazu angehalten werden, Maßnahmen zugunsten von Asylbewerbern in die Entwicklungspartnerschaften unter EQUAL aufzunehmen.

2.10. Der WSA befürwortet Partnerschaften mit den PHARE-, TACIS- und MEDA-Staaten (Absatz 17). Die Vorschriften und Regeln bezüglich der Zusammenarbeit zwischen EQUAL-Entwicklungspartnerschaften und ähnlichen Vorhaben in Drittländern müssen überarbeitet und klargestellt werden, damit alle betroffenen Parteien Bescheid wissen, welche Erwartungen sie daran stellen können und welche Möglichkeiten es gibt. Die Mindestpartnerzahl sollte auf eins herabgesetzt werden, und alle Mitgliedstaaten sollten sich auf einheitliche transnationale Anforderungen einigen. Alle Betroffenen sollten hiervon unmißverständlich in Kenntnis gesetzt werden, was bei den laufenden Initiativen noch nicht der Fall ist.

3. Spezifische Bemerkungen und Empfehlungen

3.1. II. Aktionen im Rahmen von EQUAL-PGI

Modelle für Aktionsarten

3.1.1. Die drei Phasen der EP-Entwicklung in dem in der Kommissionsvorlage unterbreiteten Modell (Absatz 21) sollten möglichst reibungslos und ohne bürokratische Verzögerungen ineinander übergehen.

Aufbau von Entwicklungspartnerschaften

3.1.2. Es ist unbedingt notwendig, während der kurzen Entwicklungsphase (Absatz 25) Informationen über thematische Prioritäten, die Arbeitsmarktlage usw. verfügbar zu machen und potentielle Bewerber klar über die genauen Anforderungen zu unterrichten. Ferner sind Verbindungen zu bisherigen Initiativen nötig, was bedeutet, daß die entsprechenden Ergebnisse und Informationen weiter verbreitet werden müssen. Auch zu anderen Programmen sollten Verbindungen geknüpft werden, insbesondere zu LEONARDO. Allerdings darf dies nicht dazu führen, daß nur (implizit oder explizit) Bewerber in Frage kommen, die über Erfahrungen mit den Programmen ADAPT und BESCHÄFTIGUNG verfügen.

Auswahlleitlinien für die Durchführung der PGI

3.1.3. Die in Absatz 26 aufgeführten Kriterien müssen noch durch weitere Informationen vor allem in bezug auf Zielorientierung, Bewertung, Verbreitung und Mainstreaming ergänzt werden. Diesen Aspekten kommt eine so ausschlaggebende Bedeutung für EQUAL zu, daß sich die Partnerschaften von Anfang an eindeutig darauf verpflichten sollten.

Die Vereinbarung über die Entwicklungspartnerschaft

3.1.4. Die Vereinbarung über die Entwicklungspartnerschaft ist ein hochwichtiges Dokument. Die Partnerschaften sollten bezüglich des Inhalts und der Verwendung während der Dauer der Partnerschaft umfassend angeleitet werden.

Transnationale Zusammenarbeit

3.1.5. Die transnationalen Partnerschaften sollten flexibel angelegt sein. Neben vollwertigen Partnerschaften kann es auch Formen geben, bei denen sich die Partner nur für die Dauer eines bestimmten Projekts mit demselben Thema beschäftigen. Es wäre zu überlegen, inwieweit zwischen denjenigen Mitgliedstaaten, bei denen es bereits transnationale Partnerschaften gibt, Informationen ausgetauscht und eventuell gemeinsame Entscheidungsverfahren eingeführt werden, bevor die Ausschreibung erfolgt.

3.1.6. Alle Mitgliedstaaten sollten die transnationale Zusammenarbeit nach ein und demselben Konzept durchführen, damit die Partner nicht widersprüchlichen Vorschriften ausgesetzt sind, was bei den laufenden Programmen Beschäftigung und Adapt zu erheblichen Problemen geführt hat.

Nachweis der erforderlichen Kofinanzierung

3.1.7. Der vorgeschriebene Nachweis der verfügbaren Kofinanzierung (Absatz 33) wäre zu überprüfen. Die geltenden Vorschriften in bezug auf die Kofinanzierungsquelle und die Auditanforderungen für den entsprechenden Nachweis (insbesondere im Zusammenhang mit KMU) haben zahlreiche Projekte ernstlich beeinträchtigt und stehen in unmittelbarem Widerspruch zu den Zielsetzungen der Gemeinschaftsinitiativen.

Anwendung der ESF-Bestimmungen

3.1.8. Es wäre zu erwägen, durch den Übergang auf mehrjährige Vorhaben und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und -sprache den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, der sich aus der Anwendung der (im allgemeinen auf einjährige Projekte ausgerichteten) ESF-Bestimmungen ergibt. Abgesehen davon, daß der für ein Vorhaben angesetzte Zeitplan verlängert werden können sollte, wären von Anfang an längere Zeiträume in Betracht zu ziehen. Verlängerungen werden meistens erst vereinbart, wenn ein Projekt schon weit vorangeschritten ist, und können einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Einige Projekte sollten auf 5 bis 6 Jahre anberaumt werden, damit die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum demonstriert werden können. Dies ist notwendig, um dauerhafte Vorteile aus Pilotvorhaben zu ziehen.

Die Auswirkungen einer flexiblen Handhabung der ESF-Bestimmungen (Absatz 36) müssen umfassend geprüft und den potentiellen Teilnehmern muß reiner Wein eingeschenkt werden (insbesondere bezüglich der Förderfähigkeit). Auch sollten die Auswirkungen des ESF insgesamt auf die Initiativen untersucht werden, da viele seiner geltenden Bestimmungen nicht auf transnationale Pilotvorhaben anwendbar sind und den Leitgedanken und Zielen des Programms zuwiderlaufen.

Verbreitung von beispielhaften Verfahren und Mainstreaming der Tätigkeiten

3.1.9. Die Konzentration auf die Verbreitung (Absatz 37) und die Verlagerung des Schwerpunkts auf das Mainstreaming in europäischen und einzelstaatlichen Programmen ist zu begrüßen. Verbindungen zu einzelstaatlichen Maßnahmen sollten besonders stark gefördert werden, wozu jedoch geeignete Durchführungs- und Überwachungsstrukturen zu entwickeln wären. Die Bereitstellung von Mitteln für konsequente Verbreitung und Mainstreaming (Absatz 38) ist positiv zu bewerten, doch sollte das damit verbundene Entscheidungsverfahren gestrafft und effizient gemacht werden.

Technische Hilfe

3.1.10. Technische Hilfe ist für die praktische und effiziente Durchführung des Programms unabdingbar (Absätze 40-42). Sie sollte zu 100 % finanziert werden (entsprechend dem EU-Büro für technische Unterstützung).

3.2. III. Aktionen auf europäischer Ebene

Mechanismen, die auf Unionsebene wirken sollen

3.2.1. Der WSA befürwortet die vorgeschlagene Überprüfung der Themen auf Unionsebene und die regelmäßige Bewertung des Nutzens von EQUAL in bezug auf den nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, doch hält er die Einrichtung von neuen Diskussionsforen zusätzlich zu den bereits existierenden für überfluessige Doppelarbeit. Es geht darum, die wesentlichen Informationen den relevanten Empfängern zu übermitteln, und es kann dabei leicht passieren, daß das Mittel den Zweck überlagert.

3.2.2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Büros für technische Unterstützung (Absatz 47) sollten klar abgesteckt und allen betroffenen Parteien rechtzeitig mitgeteilt werden; die Beziehungen zwischen diesem Büro und den einzelstaatlichen Stellen für technische Unterstützung sollten geklärt werden.

3.3. IV. Erarbeitung der Programme

Vorgeschlagener Inhalt von PGI

3.3.1. Eine PGI sollte zusätzlich zu den in Absatz 49 erläuterten Elementen eine ausführliche Überprüfung des Verhältnisses zwischen EQUAL und der Durchführung anderer EU- und nationaler Programme enthalten und darüber hinaus Maßnahmen aufzeigen, durch die eine harmonische Zusammenarbeit gewährleistet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten überlegen, wie Überschneidungen und widersprüchliche Zielsetzungen vermieden und größtmögliche Synergien erzielt werden können.

Vorgeschlagener Finanzierungsrahmen für PGI

3.3.2. Der Finanzierungsrahmen (Absatz 50) sollte einfacher sein als bisher, um zeitaufwendige, kontraproduktive nachträgliche Programmänderungen zu vermeiden.

3.3.3. Die Interventionssätze für Entwicklungspartnerschaften (EP) sollten überprüft werden, um sehr experimentellen Vorhaben eventuell höhere Sätze zu gewähren. Alternativ dazu könnten gleitende Sätze in Betracht gezogen werden, so daß Vorhaben mit ESF-Mitteln auf den Weg gebracht werden und später der Übergang auf die vorgeschriebene Kofinanzierung erfolgt. Damit könnte auch die Nachhaltigkeit sowie das Mainstreaming-Potential der jeweiligen Projekte genauer eingeschätzt werden.

3.3.4. Die Begleitungs- und Bewertungsmodalitäten sollten untersucht werden (Absatz 50). In die Statistiken betreffend den ESF sollten auch qualitative Daten bezüglich Innovationen und Pilottätigkeiten einfließen. Ferner sollten die EP wesentlich genauer in bezug auf die von ihnen selbst durchzuführenden Bewertungen angeleitet werden, wobei einheitliche Bewertungselemente vorzusehen sind, um Vergleiche zu ermöglichen.

3.3.5. Auch das Auditverfahren wäre zu überprüfen, wobei von Anfang an der Schwerpunkt auf genaue und relevante Informationen sowie auf die Verwendung gemeinsamer Systeme - anstatt der bisher üblichen Einzelfall-Ansätze - gelegt werden sollte.

Zeitpläne für die Übermittlung und Genehmigung der PGI

3.3.6. Die Zeitpläne für die Übermittlung und Genehmigung der Pläne (Absatz 53) (im übrigen gilt dies für alle Phasen) sollten in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Entwicklung überprüft werden, und dies sollte im Programm berücksichtigt werden. Derzeit werden für Programme häufig fiktive Zeitpläne aufgestellt, von denen alle Betroffenen wissen, daß sie unrealistisch sind. Damit wird die Wirksamkeit von Programmen und ihr Ruf unterminiert.

Begleitung und Bewertung der nationalen Programme

3.3.7. Die Rolle der Begleitausschüsse sollte aufgewertet werden (Absatz 55), wobei durch entsprechende Strukturen für eine qualitativ hochwertige Arbeit und für wirksame Verbindungen zu anderen wichtigen Gremien zu sorgen wäre.

3.3.8. Wie bereits erwähnt sollte die Ermittlung des Entwicklungsstands der Programme dahingehend abgeändert werden, daß nicht nur einfach die Ergebnisse erfaßt werden, sondern auch die innovativen und transnationalen Aspekte des Programms sowie Spin-off-Ergebnisse und neugewonnene Erkenntnisse berücksichtigt werden.

3.3.9. Der Zeitplan für die Programmbewertung (auf Mitgliedstaats- und auf EU-Ebene) sollte sicherstellen, daß Informationen rechtzeitig - und weder zu früh noch zu spät - bereitstehen, um weitere Entwicklungen beeinflussen zu können.

Brüssel, den 26. Januar 2000.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice Rangoni Machiavelli

(1) Gemeinsame Maßnahme vom 26. April 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Projekte und Maßnahmen zur konkreten. Unterstützung der Aufnahme und der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern einschließlich Soforthilfemaßnahmen für Personen, die infolge der jüngsten Ereignisse im Kosovo gefluechtet sind: ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 2; vgl. Artikel 5.c).