51999XG0331

Erläuternder Bericht zu dem Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Vom Rat angenommen am 12. März 1999)

Amtsblatt Nr. C 091 vom 31/03/1999 S. 0008 - 0019


ERLÄUTERNDER BERICHT zu dem Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Vom Rat angenommen am 12. März 1999) (1999/C 91/02)

I. EINLEITUNG

Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist am 26. Juli 1995 vom Rat ausgearbeitet und von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden (1). Dieses Übereinkommen (nachstehend als "Übereinkommen" oder "Betrugsübereinkommen" bezeichnet) ist das erste Übereinkommen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, das den Betrug zum Nachteil der Haushaltsmittel der Europäischen Gemeinschaften betrifft. Am 27. September 1996 wurde ein Erstes Protokoll zum Übereinkommen ausgearbeitet und unterzeichnet (2). Es zielt in erster Linie auf Bestechungshandlungen, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können, ab; es wird im folgenden als Erstes Protokoll oder Bestechungsprotokoll bezeichnet. Am 29. November 1996 wurde das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung ausgearbeitet und unterzeichnet (3). Danach können die Mitgliedstaaten in einer bei der Unterzeichnung des Protokolls oder zu einem späteren Zeitpunkt abgegebenen Erklärung ihre Zustimmung dazu geben, daß der Gerichtshof für die Auslegung des Übereinkommens und des Ersten Protokolls im Wege der Vorabentscheidung zuständig ist.

Außer den aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten vorgenannten Rechtsakten bestehen zwei Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, denen in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5).

In dem Rechtsakt über die Ausarbeitung des Übereinkommens hob der Rat hervor, daß das Übereinkommen rasch durch einen weiteren Rechtsakt ergänzt werden sollte, um die Wirksamkeit des strafrechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu verbessern. Die erste Initiative für einen ergänzenden Rechtsakt ging von der Kommission aus; diese legte Anfang 1996 den Entwurf für ein Zweites Protokoll zum Betrugsübereinkommen vor (6). Darin wird auf die vom Rat bei der Ausarbeitung des Übereinkommens bekundete Absicht sowie auf die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (7) Bezug genommen. In der Entschließung ersuchte der Rat um die Entwicklung von Möglichkeiten für Sanktionen gegen juristische Personen sowie um die Ausdehnung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Die Initiative der Kommission wurde vom italienischen Ratsvorsitz, der den Entwurf übernahm, fortgeführt; die Beratungen über den Entwurf waren gegen Ende des italienischen Vorsitzes gut vorangekommen. Im Juni 1996 hörte der italienische Vorsitz das Europäische Parlament gemäß Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union; das Parlament legte seine Stellungnahme in einer Entschließung vom 24. Oktober 1996 (8) vor. Die Beratungen wurden unter irischem Vorsitz fortgeführt; auf der Ratstagung am 26. Mai 1997 kam unter niederländischem Vorsitz schließlich eine politische Einigung über den Entwurf zustande. Am 19. Juni 1997 wurde der Rechtsakt über die Ausarbeitung des Zweiten Protokolls vom Rat angenommen und das Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet (9).

Was die Rechtsgrundlage des Zweiten Protokolls angeht, so wird auf die Bemerkungen unter Teil II des erläuternden Berichts zum Übereinkommen verwiesen (10).

Die Bedeutung der Fertigstellung und Durchführung des Zweiten Protokolls wird in dem am 28. April 1997 vom Rat angenommenen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (11) unterstrichen; dieser enthält die Empfehlung, daß die Mitgliedstaaten den Geldwäschetatbestand weiter fassen, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der damit verknüpften Geldwäsche weiter verbessern und stärker strukturieren, die Verantwortlichkeit für in die organisierte Kriminalität verwickelte juristische Personen einführen und relevante Informationen in bezug auf juristische Personen sammeln, um das Vordringen der organisierten Kriminalität in die legalen Wirtschaftsstrukturen zu verhindern.

II. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Artikel 1 Definitionen

1.1.Allgemeine Bemerkungen

Diese einleitende Bestimmung enthält die Definitionen für fünf Ausdrücke, die in dem Zweiten Protokoll verwendet werden. Für die ersten drei Ausdrücke wird - außer der Definition der genauen Bedeutung der Ausdrücke für die Zwecke des Zweiten Protokolls - auch eine Verknüpfung zwischen dem Zweiten Protokoll und dem Betrugsübereinkommen und dem Ersten Protokoll zu diesem Übereinkommen vorgenommen.

1.2.Buchstaben a) und b)

Darin wird die Verbindung zwischen dem Zweiten Protokoll und dem Betrugsübereinkommen förmlich hergestellt, da es hier heißt, daß mit "Übereinkommen" das Betrugsübereinkommen und mit "Betrug" die im Betrugsübereinkommen beschriebenen Handlungen gemeint sind.

1.3.Buchstabe c)

Das Zweite Protokoll ist nicht nur mit dem Betrugsübereinkommen, sondern auch mit dem Ersten Protokoll zu diesem Übereinkommen, dem Bestechungsprotokoll, verknüpft. Die Verknüpfung wird unter Buchstabe c) hervorgehoben; darin heißt es, daß die Begriffe "Bestechlichkeit" und "Bestechung" im Rahmen des Zweiten Protokolls die gleiche Bedeutung haben wie im Ersten Protokoll.

1.4.Buchstabe d)

Nach dem Zweiten Protokoll bezeichnet der Ausdruck "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, ausgenommen Staaten oder andere mit der Wahrnehmung staatlicher Befugnisse befaßter öffentlicher Einrichtungen und öffentliche internationale Organisationen. Unter "innerstaatlichem Recht" ist in diesem Zusammenhang das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats zu verstehen, der Maßnahmen gegen eine juristische Person gemäß dem Zweiten Protokoll ergreift.

1.5.Buchstabe e)

Der Ausdruck "Geldwäsche" im Sinne des Zweiten Protokolls bezeichnet die Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (12), soweit es um Straftaten geht, die von dem Betrugsübereinkommen und dem dazugehörigen Ersten Protokoll erfaßt werden. Im Rahmen des Zweiten Protokolls bezieht sich Geldwäsche folglich auf Erträge aus Betrug - zumindest in schweren Fällen - und Erträge aus Bestechung und Bestechlichkeit (13).

Bei der Definition des Begriffs Geldwäsche wird auf die Richtlinie verwiesen; der dort in Artikel 1 dritter Gedankenstrich verwendete Ausdruck "Vermögensgegenstände" wird in Artikel 1 vierter Gedankenstrich definiert. Folglich bezeichnet der Ausdruck "Vermögensgegenstände" im Rahmen des Zweiten Protokolls "Vermögenswerte aller Art (materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich) und Rechtstitel oder Urkunden, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen".

Artikel 2 Geldwäsche

Mit dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe e) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Geldwäschetatbestand in ihren Rechtsvorschriften auch die Straftatbestände des Betrugs - zumindest in schweren Fällen - sowie der Bestechung und der Bestechlichkeit als Vortaten umfaßt. Die Ausdehnung des Geldwäschetatbestands in diesem Sinne war in dem Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität befürwortet worden; dieser enthält die Empfehlung, daß der "Straftatbestand des Waschens von Erträgen aus Straftaten möglichst umfassend definiert werden (sollte)" (Empfehlung 26). Zur praktischen Umsetzung dieser Empfehlung hat der Rat am 3. Dezember 1998 eine Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (14) angenommen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine umfassende Liste von Vortaten aufzustellen. Die Kommission hat in ihrem Zweiten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Geldwäscherichtlinie angekündigt, daß sie die Absicht hat, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Geldwäscherichtlinie vorzuschlagen (15). Damit ein Mitgliedstaat das Zweite Protokoll ratifizieren kann, auch wenn er die Ausdehnung des Geldwäschetatbestands noch nicht vornehmen konnte, ist nach Artikel 18 Absatz 1 des Zweiten Protokolls die Möglichkeit gegeben, einen auf fünf Jahre befristeten vorübergehenden Vorbehalt, der einmal erneuert werden kann, einzulegen, soweit es sich nicht um schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit handelt.

Artikel 3 Verantwortlichkeit von juristischen Personen

3.1.Allgemeine Bemerkungen

Aufgrund dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, daß eine juristische Person für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten begangen werden, verantwortlich gemacht werden kann. In Absatz 1 wird festgelegt, nach welchen Kriterien sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person für Straftaten, die von Personen in bestimmten Führungspositionen begangen werden, begründet; Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, die juristische Person auch für Straftaten, die von anderen Personen innerhalb der juristischen Person begangen werden, verantwortlich zu machen. In Absatz 3 wird bestimmt, daß die Verantwortlichkeit der juristischen Person die Verantwortlichkeit natürlicher Personen als Mittäter bei Straftaten, für die die juristische Person verantwortlich ist, nicht ausschließt.

3.2.Absatz 1

Nach Absatz 1 ist die Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine der erwähnten Straftaten zumindest dann gegeben, wenn zwei einander ergänzende Kriterien erfuellt sind:

i) Die jeweilige Straftat ist zugunsten der juristischen Person begangen worden,

und

ii) die Straftat ist von einer natürlichen Person, die eine bestimmte Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, begangen worden.

Mit dem ersten Kriterium wird eine Verknüpfung zwischen der Straftat und der juristischen Person vorgenommen. Die Straftat muß zugunsten der juristischen Person begangen worden sein. Dieser eventuelle Vorteil kann unmittelbar finanzieller Art (z. B. durch Erlangen der Erträge aus dem EG-Betrug) oder anderer Art sein (z. B. durch den Eingang von Aufträgen aufgrund der Bestechung eines Beamten). Es ist unerheblich, ob die natürliche Person, die die Straftat physisch begeht, allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt.

Mit dem zweiten Kriterium wird eine Beziehung zwischen dem physischen Täter und der für die Straftat verantwortlich zu machenden juristischen Person hergestellt. Es legt ferner fest, daß die "Führungsposition", die die natürliche Person innehat, aus einem oder mehreren der in Absatz 1 erwähnten Elemente hergeleitet werden kann; diese reichen von eher formalen bis zu eher sachbezogenen Aspekten: Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. Zur Durchführung des Zweiten Protokolls müssen die Mitgliedstaaten folglich alle drei Elemente in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften als alternative Gesichtspunkte, auf die die Führungsposition gegründet werden kann, aufnehmen.

Was Fälle anbelangt, in denen die juristische Person zur Verantwortung zu ziehen wäre, weil der physische Täter eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, so ist festzuhalten, daß der Begriff "Kontrolle" so zu verstehen ist, daß der physische Täter aufgrund der Befugnis zur Beaufsichtigung der Verwaltung der juristischen Person eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Die Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person kann sich insbesondere aus der Verantwortung für die interne Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung oder aus der Mitgliedschaft in einem Kontroll- oder Aufsichtsgremium innerhalb der juristischen Person ergeben, soweit diese Positionen einer Führungsposition entsprechen, die die Möglichkeit zur Einflußnahme auf die Verwaltung der juristischen Person beinhaltet. Damit bleibt die Kontrollbefugnis von Personen, die keinerlei Einflußnahme auf die Verwaltung der juristischen Person ermöglicht, außer Betracht. Externe Rechnungsprüfer der jeweiligen juristischen Person, beispielsweise Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, fallen nicht unter Absatz 1.

Die juristische Person kann auch für die Beihilfe oder Anstiftung zu den jeweiligen Straftaten oder die versuchte Begehung eines Betrugs seitens der in Absatz 1 genannten natürlichen Person verantwortlich gemacht werden.

3.3.Absatz 2

Zusätzlich zu den in Absatz 1 erfaßten Fällen deckt Artikel 3 Absatz 2 die Fälle ab, in denen eine in Absatz 1 genannte Straftat von einer der Person in Führungsposition unterstellten Person begangen wird. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, daß Maßnahmen gegen die juristische Person ergriffen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Person in Führungsposition die Begehung der Straftat ermöglicht hat. Absatz 2 stellt somit nicht unbedingt auf eine objektive Verantwortlichkeit der juristischen Person ab; er kann vielmehr so ausgelegt werde, daß er nur Fälle erfaßt, in denen der juristischen Person als solcher vorgeworfen werden kann, daß für sie handelnde Personen sich schuldhaft verhalten haben. Vergleiche auch Nummer 4.3.

3.4.Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3 sieht vor, daß die straftrechtliche Verfolgung einer natürlichen Person, die die Straftat de facto begangen hat, nicht deshalb auszuschließen ist, weil die Verantwortlichkeit der juristischen Person gegeben ist. Werden zum Beispiel Maßnahmen gegen ein Unternehmen, zu dessen Gunsten der Generaldirektor einen Betrug begangen hat, ergriffen, so schließt das demzufolge nicht aus, auch den Generaldirektor selbst strafrechtlich zu verfolgen.

Artikel 4 Sanktionen für juristische Personen

4.1.Allgemeine Bemerkungen

Artikel 4 behandelt die Frage der Sanktionen gegen juristische Personen, die für Straftaten im Sinne des Artikels 3 verantwortlich sind. Darin wird den verschiedenen Formen der Verantwortlichkeit, die in den ersten beiden Absätzen des Artikels 3 behandelt werden, Rechnung getragen und unterschieden zwischen der Verantwortlichkeit für eine Straftat, die von einer Person in Führungsposition begangen wurde, und der Verantwortlichkeit für eine Straftat, die von einer Person in untergeordneter Position begangen wurde.

4.2.Absatz 1

Nach Artikel 4 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, daß gegen juristische Personen, die für eine von einer Person in Führungsposition begangene Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden, "wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen" verhängt werden können; dies entspricht der in Artikel 2 des Betrugsübereinkommens und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verwendeten Formulierung. Zu diesen Sanktionen gehören gemäß dem Zweiten Protokoll strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen; andere Sanktionen, von denen einige in Absatz 1 aufgezählt sind, können dazu gehören. Bei diesen anderen Sanktionen könnte es sich beispielsweise um zusätzliche Maßnahmen wie den Ausschluß der juristischen Person von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 vorgeschlagen wird, handeln.

4.3.Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten ferner sicherstellen müssen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 für Betrug, Bestechung und Geldwäsche verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Dies betrifft also Fälle, in denen die mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Person in Führungsposition die Begehung der Straftat durch eine Person in untergeordneter Stellung ermöglicht hat. Bei den in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten die Art und Schwere der Sanktionen oder Maßnahmen selbst bestimmen, solange sie einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Charakter aufweisen.

Bei den nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen kann es sich daher um strafrechtliche Sanktionen, aber auch um verwaltungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen handeln. Die in Artikel 4 Absatz 2 des Zweiten Protokolls genannten Sanktionen oder Maßnahmen sollten, auch wenn sie nicht im Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht der Mitgliedstaaten niedergelegt sein müssen, gegebenenfalls einen gewissen strafenden Charakter haben, der über einen reinen Schadenersatz oder Ersatz bei ungerechtfertigter Bereicherung hinausgeht.

Artikel 5 Einziehung

Zur Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und damit verbundener Bestechung im Gemeinschaftsrahmen muß in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, daß in ähnlich gelagerten Fällen, die die Beschlagnahme und die Einziehung oder Entziehung der für den Betrug, die Bestechung, die Bestechlichkeit und die Geldwäsche verwendeten Tatwerkzeuge und der Erträge aus diesen Straftaten betreffen, ähnlich beschaffene Mindestmaßnahmen ergriffen werden können. Mit der Bezugnahme auf die Entziehung der Tatwerkzeuge und der Erträge sollen die Fälle abgedeckt werden, in denen es nicht unbedingt zu einer Einziehung kommt (beispielsweise zivilrechtliche Fälle, in denen es um die Leistung von Schadenersatz oder die Rückgabe des betreffenden Eigentums an den rechtmäßigen Eigentümer geht).

Die vorzusehenden Maßnahmen der Beschlagnahme, Einziehung oder Entziehung können in bezug auf die für den Betrug, die Bestechung oder Bestechlichkeit und Geldwäsche verwendeten Tatwerkzeuge und auf die Erträge aus diesen Straftaten angewendet werden. Außerdem können diese Maßnahmen auch auf Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, Anwendung finden. Der Ausdruck "Beschlagnahme" deckt die in Artikel 1 Buchstabe I des VN-Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wien, 19. Dezember 1988) definierten Begriffe "Einfrieren" und "Beschlagnahme" ab.

Gutgläubige Dritte sollten in bezug auf die Einziehung und Entziehung der Tatwerkzeuge und Erträge geschützt werden. Aus Satz 2 des Artikels 5, wonach der jeweilige Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften tätig wird, ergibt sich, daß die Frage, ob ein Dritter im guten Glauben handelt, nach nationalem Recht zu beurteilen ist.

Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte

Die Bestimmung, wonach die Rechtshilfe im Rahmen des Anwendungsbereichs des Zweiten Protokolls nicht durch Berufung auf die Einrede des Fiskaldelikts verweigert werden darf, ergänzt Artikel 5 Absatz 3 des Betrugsübereinkommens. Die letztgenannte Bestimmung schließt die Anwendung der Einrede des Fiskaldelikts im Zusammenhang mit der Auslieferung aus; Artikel 6 des Zweiten Protokolls bestimmt, daß die Rechtshilfe in Strafsachen nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden darf, daß es sich um Abgaben- oder Zolldelikte handelt.

Diese Betimmung an sich stellt eine Ausnahme von Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (Straßburg, 20. April 1959) dar; obwohl mehrere Bestimmungen von ähnlicher Art wie Artikel 6 bereits bestehen (z. B. in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen von 1959 (Straßburg, 17. März 1978) und Artikel 50 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Schengen, 14. Juni 1990)), wurde beschlossen, eine solche auch in das Zweite Protokoll aufzunehmen, da zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Zweiten Protokolls keines dieser Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden war. Was die Tragweite des Begriffs "Abgabendelikte" in diesem Zusammenhang anbelangt, so umfaßt dieser Einnahmen (Abgaben und Zölle) in der Bedeutung des Übereinkommens.

Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

7.1.Allgemeine Bemerkungen

Artikel 7 und die folgenden Artikel regeln die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission im Bereich des Betrugsübereinkommens und der dazugehörigen Zusatzprotokolle und legen die sich aus dieser Zusammenarbeit für die Kommission ergebenden Pflichten fest.

Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zweiten Protokolls sind, übertragen der Kommission eine Aufgabe, die mehrere Verpflichtungen der Kommission beinhaltet, und zwar nicht nur hinsichtlich der Beziehungen der Kommission zu den Mitgliedstaaten, sondern - was den Datenschutz anbelangt - auch hinsichtlich der Beziehungen der Kommission zu Privatpersonen. Die Kommission ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bereit und erkennt die ihr aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Protokolls zufallende Verantwortung an (16).

In Artikel 6 des Betrugsübereinkommens ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Fall von Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften allgemein geregelt. Dieser Artikel gilt nach Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Protokolls auch für das Zweite Protokoll. In Artikel 10 des Zweiten Protokolls ist der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Anwendung des Übereinkommens grundsätzlich vorgesehen.

Diese Übereinkommensbestimmungen sind in Artikel 7 des Zweiten Protokolls näher ausgestaltet. Zum einen verpflichtet der Artikel 7 die Mitgliedstaaten, im Bereich der Bekämpfung von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie der Geldwäsche mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Damit wird herausgestellt, daß nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission bei der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und Geldwäsche eine Aufgabe wahrzunehmen haben. Die Aufgabe der Kommission hängt mit ihren spezifischen Zuständigkeiten und Pflichten gemäß den Artikeln 205 und 209a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (17) bei der Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und der Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, zusammen. Zum anderen regelt der Artikel 7 des Protokolls die Einzelheiten für den Austausch und die Weitergabe von Informationen, die unerläßliche Begleitmaßnahmen für die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind.

7.2.Absatz 1

a) Absatz 1 sieht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Ergänzend zu der vorrangigen Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Ermittlungen und die Strafverfolgung (Artikel 6 des Übereinkommens) wird der Kommission in Artikel 7 Absatz 1 eine technische und operative Aufgabe zuerkannt. Im Wortlaut des Absatzes kommt das Konzept der Partnerschaft im Bereich der Betrugsbekämpfung zum Ausdruck.

Es wird hier insbesondere auf Betrugsfälle als Straftaten abgehoben. Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, so sind insbesondere die folgenden Fälle erfaßt:

- Der Betrug ist im Hoheitsgebiet beider Staaten erfolgt;

- der Betrug ist im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats erfolgt, doch sind die Täter Staatsangehörige mehrerer Staaten, sei es von Mitgliedstaaten oder von Drittländern;

- der Betrug ist nur in einem Mitgliedstaat erfolgt, doch die Beweismittel befinden sich im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten, sei es von Mitgliedstaaten oder von Drittländern;

- die Erträge, die Gewinne oder die Vermögensgegenstände, die beschlagnahmt werden könnten, befinden sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates, in dem das Delikt begangen wurde, oder selbst außerhalb des Gebiets der Europäischen Union;

- die Betrugsdelikte, bei denen zwar einzelne betrügerische Handlungen im nationalen Rahmen begangen werden, die jedoch Teil eines einzigen Komplexes international organisierter betrügerischer Handlungen sind.

Zu diesen Situationen zählen auch Fälle von Bestechung/Bestechlichkeit und Geldwäsche. In allen diesen Fällen ist eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen.

b) Die Unterstützungsfunktion der Kommission ist in Unterabsatz 2 genauer beschrieben. Im Hinblick auf die Durchführung der Zusammenarbeit ist vorgesehen, daß die Kommission Hilfe leistet. Auch wenn sich Betrugstaten nur auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken, können Verbindungen zu Taten mit organisiertem Hintergrund im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten bestehen. Eine rasche und nutzbringende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene kann dem Erfolg der Ermittlungen und der strafrechtlichen Verfolgung förderlich sein.

Die Aufgabe der Kommission wird durch den Begriff "Hilfe" gekennzeichnet. Die Hilfe hängt jeweils von den Umständen und den voraussichtlichen Erfordernissen im Einzelfall ab. Sie soll den Nutzen der Untersuchungen vor Ort sowie der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von Betrugsfällen, mit denen die nationalen Behörden befaßt sind, verstärken, indem die Verfügbarkeit insbesondere von Fachkompetenz gewährleistet wird. Dieses Konzept ist in weitestem Sinne und ohne Einschränkungen zu verstehen.

Natürlich berührt die der Kommission zuerkannte Rolle nicht die Ausübung der Befugnisse der Justizbehörden der Mitgliedstaaten im strafrechtlichen Bereich. Die Behörden der Mitgliedstaaten können auf die nationalen und internationalen Rechtsakte zurückgreifen, vor allem auch auf das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen und seine Zusatzprotokolle, die es ihnen ermöglichen, Betrügereien zu bekämpfen, insbesondere wenn es sich um Taten handelt, an denen die organisierte Finanzkriminalität beteiligt ist. Der Absatz beinhaltet keinerlei Änderung der geltenden nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften; er betrifft die Hilfe, die die Kommission auf diesem Gebiet leisten soll. Die Hilfe umfaßt zwei Bereiche, die unterschieden werden müssen: die technische und die operative Hilfe.

c) Der Teil "technische Hilfe" stellt den Beitrag dar, den die Kommission zu allen unter gemeinschaftliche Regelungen fallenden Bereichen leisten kann. Dies betrifft insbesondere ihre Fachkenntnisse auf den Gebieten Dokumentation und Logistik zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug. So können beispielsweise alle strategischen Daten, die auf aktuelle Tendenzen bei den unterschiedlichen Betrugsdelikten hinweisen, genutzt werden, desgleichen die Daten zur Typologie von Betrügern bzw. von auf bestimmte Betrugspraktiken spezialisierten Organisationen sowie die Analyse vorhersehbarer Risiken aufgrund der Anfälligkeit gegenüber Betrug in bestimmten Tätigkeitsbereichen.

Auf logistischer Ebene können die Justizbehörden oder die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die verschiedenen Datenbanken der Kommission zu gegebenenfalls relevanten Wirtschaftstätigkeiten erhalten; die nationalen Behörden können diese Datenbanken ohne Einschaltung der Kommission nicht konsultieren.

Die technische Hilfe betrifft auch die Möglichkeiten, die durch die bei der Dienststelle "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" (UCLAF) eingerichteten Verbindungsstelle Strafrecht geboten werden, die über Erfahrungen im rechtlich-technischen Bereich verfügt, welche sich auch auf die nationalen Systeme erstrecken. Jede Strafverfolgungsbehörde kann so auf diese Fachkenntnisse zurückgreifen, um insbesondere spezielle Ersuchen auszuarbeiten, bevor diese an die Justizbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden.

d) Der Teil "operative Hilfe" steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Bestechung und Geldwäsche; hierunter fallen alle Maßnahmen, mit denen die Kommission die Koordinierung der von den einzelstaatlichen Behörden eingeleiteten Ermittlungen erleichtern und so einen Beitrag zur verbesserten Effizienz der repressiven Maßnahmen leisten kann.

Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Bereichen, auf die sich Artikel 7 bezieht, obliegen zwar den zuständigen (Justiz- oder sonstigen) Behörden der Mitgliedstaaten. Doch kann sich die operative Hilfe der Kommission für die effiziente Durchführung der Ermittlungen als nützlich erweisen, indem diese insbesondere folgendes ermöglicht:

- Feststellung der zuständigen Behörden und Kontaktaufnahme mit diesen zur Herstellung informativer, operativer Beziehungen, um so eine Verbindung zwischen behördlichen Untersuchungen und strafrechtlichen Ermittlungen zu schaffen;

- Herstellung bzw. Erleichterung der Direktkontakte zwischen den betroffenen Justizbehörden;

- rasche Einberufung - im Bedarfsfall oder auf Antrag - von Arbeitssitzungen mit den betreffenden Behörden;

- Förderung und Erleichterung der Beziehungen zwischen den einzelnen zuständigen Behörden der betreffenden Länder bei organisiertem und grenzübergreifendem Betrug;

- erforderliche Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, damit diese die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen und die durch die internationale Zusammenarbeit der Verwaltungen gebotenen Möglichkeiten möglichst effizient und rasch nutzen können;

- Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, damit diese die Möglichkeiten, die die internationalen Vereinbarungen über justitielle Zusammenarbeit bieten, voll ausschöpfen können. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls auch darin bestehen, Informationen zu liefern, die zu Vorbereitungen von Ersuchen um justitielle Zusammenarbeit dienen;

- Erleichterung der erforderlichen Kontakte mit den für Fälle von organisiertem und internationalem Betrug zuständigen Behörden, um so die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Betrugsübereinkommens (Zentralisierung der Strafverfolgungsmaßnahmen) zu fördern.

7.3.Absatz 2

Absatz 2 betrifft den Informationsaustausch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Untersuchungsgeheimnisses und des Schutzes personenbezogener Daten.

a) Mit Absatz 2 soll festgestellt werden, daß es grundsätzlich keine Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie auch zwischen den Mitgliedstaaten unter Einschaltung der Kommission geben darf. Der Informationsaustausch setzt einen Informationsfluß in beide Richtungen voraus.

Mit diesem Informationsaustausch sollen die Festellung des Sachverhalts erleichtert und präventive oder repressive Maßnahmen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und Geldwäsche sichergestellt werden. Diese Art des Vorgehens kann eine verstärkte behördliche Kontrolle für den Fall, daß mit tatsächlichen Unregelmäßigkeiten zu rechnen wäre, aber auch die Entwicklung einer kohärenten Kontroll- und Ermittlungsstrategie umfassen.

In dem Absatz wird nicht angegeben, welche Art von Informationen ausgetauscht werden können. Es wäre nicht zweckmäßig, insoweit eine Beschränkung vorzunehmen. Angesichts der Vielfalt der Situationen, in denen eine Zusammenarbeit erforderlich sein kann, kann sich der Informationsbedarf auf ein weites Spektrum konkreter fallspezifischer Daten erstrecken. Der konkrete Inhalt der Informationen wird vom Stand der Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zusammenarbeit eingeleitet wird, und natürlich von den Besonderheiten des Falls abhängen, die wiederum bestimmen, welche Informationen für neue Maßnahmen erforderlich sind.

Die nach Absatz 2 ausgetauschten Informationen können beispielsweise folgendes betreffen:

- die Art des Betrugs, einschließlich der relevanten Rechtsnormen;

- den Modus operandi;

- die in Betrugsdelikte verwickelten juristischen und natürlichen Personen und ganz allgemein die personenbezogenen Informationen.

b) In Absatz 2 werden dem Informationsaustausch zwei Beschränkungen auferlegt, und zwar durch den Datenschutz und das Untersuchungsgeheimnis. Gemäß dem Text sind diese beiden Faktoren im Rahmen einer gezielten und ausführlichen Bewertung der Besonderheiten jeder Situation zu berücksichtigen.

Der Schutz personenbezogener Daten beim Informationsaustausch wird durch spezifische Vorschriften des Zweiten Protokolls (Artikel 8 bis 11) gewährleistet.

Die Besonderheiten des Untersuchungsgeheimnisses werden durch das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten definiert. Was die Kommission anbelangt, so ist der Grundsatz des Berufsgeheimnisses im Gemeinschaftsrecht (Artikel 214 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (18)) festgelegt.

Den Besonderheiten und Erfordernissen grenzüberschreitender Ermittlungen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaften sollte von Fall zu Fall Rechnung getragen werden.

c) Artikel 7 Absatz 2 ermöglicht es im übrigen dem Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden dürfen, festzulegen.

So kann ein Mitgliedstaat beispielsweise allgemeine oder spezifische Vorschriften für seine zuständigen Behörden erlassen, die als Grundlage für spezifische Bedingungen für die Verwendung von Informationen dienen können; diese spezifischen Bedingungen müssen ein dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) vorgesehenen Schutzniveau gleichwertiges Schutzniveau bieten und mit dem einzelstaatlichen Recht vereinbar sein. Dabei sollten die Mitgliedstaaten den Besonderheiten und Erfordernissen grenzüberschreitender Ermittlungen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaften jeweils von Fall zu Fall Rechnung tragen.

Artikel 8 Verantwortung der Kommission für den Datenschutz

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß sie im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Schutzniveau einhält, das dem der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist. In einer Erklärung für das Ratsprotokoll über die Tagung, auf der jene Richtlinie verabschiedet wurde, hat die Kommission die Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie akzeptiert. Sowohl die in den Erwägungsgründen jener Richtlinie niedergelegten Grundsätze als auch deren Bestimmungen stellen den rechtlichen Bezugsrahmen für den Schutz aller Informationen nach Artikel 7 dar (20).

Die Art der Hilfe, die die Kommission den Mitgliedstaaten leisten kann - wie im Kommentar zu Artikel 7 beschrieben -, würde voraussetzen, daß die Mitgliedstaaten alle Arten von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, der Kommission übermitteln und daß die Kommission diese Daten verarbeitet. Da es unvermeidlich ist, daß die Kommission diese Daten über eigene Speichersysteme verarbeiten wird, hielt man es für erforderlich, Bestimmungen in das Zweite Protokoll aufzunehmen, mit denen sichergestellt wird, daß die Kommission die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit beachtet. In diesen Vorschriften werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission rechtmäßig ist, einschließlich der Bedingungen für die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, hiergegen Einspruch zu erheben oder sie berichtigen zu lassen.

Artikel 9 Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften

Die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 8 erlassenen Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Datenschutzbestimmungen entfalten auch eine rechtliche Außenwirkung. Sie werden Bestandteil des datenschutzrechtlichen Normensystems der Gemeinschaft sein.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach Artikel 16 Absatz 4 des Zweiten Protokolls der Informationsaustausch eines Mitgliedstaats mit der Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 ausgesetzt wird, wenn und solange die nach Artikel 8 erlassenen Vorschriften noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Artikel 10 Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten

10.1.Allgemeine Bemerkungen

In diesem Artikel wird die Frage behandelt, unter welchen Bedingungen die Kommission personenbezogene Daten, die sie von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 7 erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergeben kann.

10.2.Absatz 1

Für die Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten gibt es grundsätzlich keine Einschränkung; dabei ist jedoch das Untersuchungsgeheimnis zu berücksichtigen und sind die Bedingungen einzuhalten, welche der Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat, für die Verwendung der betreffenden Informationen durch die Kommission oder den Mitgliedstaat, an den diese Informationen gegebenenfalls weitergegeben werden, festlegen kann.

Vor der Übermittlung von Daten ist der Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat, über die beabsichtigte Übermittlung zu unterrichten. Er bekommt so die Gelegenheit, die Bedingungen (Artikel 7 Absatz 2) im Zusammenhang mit der beabsichtigten Informationsübermittlung sowie die Aktualität und Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten sollten der Notwendigkeit einer umgehenden Durchführung einer derartigen Prüfung Rechnung tragen, damit das Verfahren für die Übermittlung von Informationen nicht unnötig kompliziert wird.

10.3.Absatz 2

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Kommission an Drittländer ergibt sich eine andere Lage. Die Kommission kann diese Daten nur an einen Drittstaat weitergeben, wenn der Mitgliedstaat, der sie zur Verfügung gestellt hat, einer Übermittlung zugestimmt hat. Dies ermöglicht es dem Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, beispielsweise wie in Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen, zu beurteilen, ob das in dem Drittstaat gebotene Schutzniveau in bezug auf diese Daten angemessen ist.

Artikel 11 Kontrollstelle

Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG zu sehen, in dem festgelegt ist, daß in allen Mitgliedstaaten "eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen".

Nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner neuen Numerierung durch den Vertrag von Amsterdam sind das Europäische Parlament und der Rat verpflichtet, zum 1. Januar 1999 auf Gemeinschaftsebene eine unabhängige Kontrollinstanz für den Datenschutz vorzusehen. Nach Artikel 11 des Zweiten Protokolls wird diese Kontrollinstanz auch für die Anwendung der gemeinschaftlichen Datenschutzbestimmungen durch die Kommission im Rahmen des Zweiten Protokolls zuständig sein.

Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen

12.1.Absatz 1

Absatz 1 nimmt auf einzelne Bestimmungen des Betrugsübereinkommes Bezug und erklärt sie für anwendbar auf die Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 des Zweiten Protokolls. Die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- In Artikel 3 ist vorgesehen, daß Unternehmensleiter strafrechtlich verantwortlich sein können;

- in Artikel 5 werden die Auslieferung und der Grundsatz "aut dedere aut judicare" behandelt;

- in Artikel 6 ist der Grundsatz der engen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Fällen von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften verankert.

Diese drei Grundsätze gelten ohnen Einschränkung für die in Artikel 2 genannten Handlungen.

12.2. Absatz 2

Nach Absatz 2 finden einige Bestimmungen des Übereinkommens auf das Zweite Protokoll Anwendung. Diese Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Artikel 4 enthält Vorschriften über die Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den einschlägigen Straftaten. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 abgegebene Erklärungen finden auf das Zweite Protokoll Anwendung, es sei denn, bei der Ratifikation des Zweiten Protokolls wird etwas anderes festgelegt;

- in Artikel 7 ist der Grundsatz "ne bis in idem" festgeschrieben, der auch für die von dem Zweiten Protokoll erfaßten Sachbereiche gilt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 abgegebene Erklärungen gelten auch für das Zweite Protokoll, es sei denn, bei der Ratifikation des Zweiten Protokolls wird etwas anderes festgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Vollstreckung eines Urteils auch die Fälle umfaßt, in denen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist;

- in Artikel 9 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen können, die über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen. Diese Vorschriften des Zweiten Protokolls stellen ebenfalls Mindestnormen dar;

- in Artikel 10 ist unter anderem die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission geregelt; diese Regelungen gelten auch für die von dem Zweiten Protokoll erfaßten Sachbereiche.

Artikel 13 Gerichtshof

13.1.Allgemeine Bemerkungen

In diesem Artikel sind die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Auslegung oder die Anwendung des Zweiten Protokolls sowie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen im einzelnen geregelt.

13.2.Absätze 1 und 2

In Absatz 1 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zuständig ist. Absatz 2 betrifft die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Diese Bestimmungen des Zweiten Protokolls folgen soweit wie möglich dem Wortlaut des Artikels 8 des Betrugsübereinkommens und dem Wortlaut des Artikels 8 des Ersten Protokolls, damit die Übereinstimmung zwischen den drei Vereinbarungen gewährleistet ist. Nähere Ausführungen finden sich in dem erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen.

13.3.Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, daß das Protokoll vom 29. November 1996 über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung auf das Zweite Protokoll Anwendung findet. Jenes Protokoll findet auch auf das Übereinkommen und das Erste Protokoll Anwendung. Gemäß dem genannten Protokoll abgegebene Erklärungen gelten auch für das Zweite Protokoll, es sei denn, bei der Ratifikation des Zweiten Protokolls wird etwas anderes festgelegt.

Artikel 14 Außervertragliche Haftung

In diesem Artikel wird bestätigt, daß die Gemeinschaftsvorschriften über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 und Artikel 178 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (21) im Rahmen der Anwendung des Zweiten Protokolls auf die Rechtsakte der Kommission anwendbar sind.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit dem Zweiten Protokoll Anlaß zu Schadenersatzklagen von Personen geben, deren persönliche Daten von der Kommission verarbeitet werden, wurde es als notwendig erachtet zu bestätigen, daß auch in einem solchen Fall, in dem die Kommission im Rahmen der ihr auf anderem Wege als durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse handelt, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 des EG-Vertrags zum Tragen kommt.

Zudem ist klar, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausgleich eines Schadens, der durch die Kommission oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtspflichten gemäß dem Zweiten Protokoll verursacht wurde.

Artikel 15 Gerichtliche Kontrolle

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/46/EG, die den Datenschutz betrifft, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die Verarbeitung einschlägiger Daten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann. Diese Rechte umfassen das Recht auf Zugang, das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, wenn diese unvollständig, ungenau oder zu alt sind, um weiterhin gespeichert zu werden, sowie das Recht des Zugangs zur Kontrollstelle.

Die gemäß Artikel 8 des Zweiten Protokolls zu erlassenden Vorschriften müssen Bestimmungen umfassen, die diese Rechte für Einzelpersonen in bezug auf die von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig für Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Entscheidungen (einschließlich der Weigerung, eine Entscheidung zu treffen), die von der Kommission auf der Grundlage der von ihr gemäß Artikel 8 erlassenen Vorschriften getroffen werden. In diesem Zusammenhang kann der Gerichtshof auch prüfen, ob die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 in vollem Umfang nachgekommen ist.

Der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 1 lehnt sich weitgehend an Artikel 173 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (22) in Verbindung mit dessen Absatz 2 an.

Mit den Verweisen in Artikel 15 Absatz 2 auf einige andere Bestimmungen des EG-Vertrags soll folgendes klargestellt werden:

a) die Möglichkeit für den Rat, gemäß dem Verfahren des Artikels 168a Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (23) zu beschließen, daß das Gericht erster Instanz in den durch Artikel 15 Absatz 1 erfaßten Fällen zuständig ist;

b) die für die Erhebung einer Klage vor dem Gerichtshof einzuhaltenden Fristen (Artikel 173 Absatz 5 (24));

c) die Art der Entscheidung des Gerichtshofs über eine Klage, mit der er befaßt worden ist (Artikel 174 Absatz 1 (25));

d) die rechtlichen Auswirkungen einer Entscheidung des Gerichtshofs auf die Kommission (Artikel 176 Absätze 1 und 2 (26));

e) die Rechtswirkung einer Klage beim Gerichtshof (Artikel 185 (27));

f) die Befugnis des Gerichtshofs, die von ihm als erforderlich angesehenen einstweiligen Anordnungen zu treffen (Artikel 186 (28)).

Artikel 16 Inkrafttreten

Dieser Artikel betrifft das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls, das nicht vor dem Inkrafttreten des Betrugsübereinkommens erfolgen darf.

Artikel 17 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Dieser Artikel betrifft den Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweiten Protokoll.

Artikel 18 Vorbehalte

18.1.Absatz 1

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Geldwäsche bezogen auf Erträge aus Bestechung und Bestechlichkeit nur in schweren Fällen von Bestechung als strafrechtlicher Tatbestand. Damit diese Mitgliedstaaten das Protokoll unverzüglich ratifizieren können, wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in diesem Bereich einen Vorbehalt einzulegen. Um sicherzustellen, daß regelmäßig überprüft wird, ob die Notwendigkeit für einen solchen Vorbehalt weiterhin besteht, gilt der Vorbehalt nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme des Protokolls gemäß Artikel 16 Absatz 2 notifiziert worden ist. Nach fünf Jahren kann der Vorbehalt einmal erneuert werden, um weiterhin gültig zu sein. Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß Vorbehalte in bezug auf den Umfang der Geldwäsche nach einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab der Notifizierung der Ratifikation durch den letzten Mitgliedstaat ihre Wirkung verlieren.

18.2.Absatz 2

Seit Beginn der Verhandlungen über das Zweite Protokoll hat die Frage der Haftung und der Sanktionen für juristische Personen Österreich Probleme bereitet, da das Konzept der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen im österreichischen Recht unbekannt ist. Da das Problem eher als ein praktisches als ein grundlegendes Problem angesehen wurde, war klar, daß Österreich für die Umsetzung der Artikel 3 und 4 mehr Zeit als die übrigen Mitgliedstaaten benötigen würde. Um sicherzustellen, daß dieses spezifische Problem nicht das Inkrafttreten des gesamten Protokolls für alle Mitgliedstaaten verzögern würde und um einen Anreiz für Österreich zu schaffen, seine Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen, wurde Österreich die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen beiden Artikeln einen für fünf Jahre gültigen Vorbehalt einzulegen. Im Gegensatz zu dem in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Vorbehalt kann dieser Vorbehalt nicht erneuert werden und wird seine Gültigkeit fünf Jahre nach der Annahme des Rechtsakts des Rates über die Ausarbeitung des Protokolls, d. h. am 19. Juni 2002, verlieren.

18.3.Absatz 3

Da die Artikel 4 und 7 des Übereinkommens "Betrugsbekämpfung" gemäß Artikel 12 Absatz 2 auch auf das Zweite Protokoll Anwendung finden, haben Vorbehalte, die im Rahmen dieser Bestimmungen des Übereinkommens akzeptiert wurden, auch in bezug auf das Zweite Protokoll zu gelten. Diese Vorbehalte können durch Mitteilung an das Generalsekretariat des Rates jederzeit zurückgezogen werden.

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(2) ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.

(3) ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2.

(4) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6) ABl. C 83 vom 20.3.1996, S. 10.

(7) ABl. C 355 vom 14.12.1994, S. 2.

(8) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 150.

(9) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.

(10) ABl. C 191 vom 23.6.1997, S. 1.

(11) ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

(12) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

(13) Siehe auch die Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einbeziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1).

(14) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

(15) KOM(98) 401 endg. vom 1. Juli 1998.

(16) Siehe die Erklärung zu Artikel 7, die die Kommission bei der Annahme des Zweiten Protokolls abgegeben hat und die zusammen mit dem Zweiten Protokoll im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

(17) Umnumerierte Artikel 274 und 280 gemäß Artikel 12 und dem Anhang zum Vertrag von Amsterdam (ABl. C 340 vom 10.11.1997).

(18) Umnumerierter Artikel 287 gemäß Artikel 12 und dem Anhang zum Vertrag von Amsterdam.

(19) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(20) Dieser Artikel steht im Einklang mit Artikel 286 des EG-Vertrags in seiner neuen Numerierung durch den Vertrag von Amsterdam betreffend die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Organe.

(21) Umnumerierte Artikel 288 bzw. 235 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(22) Umnumerierter Artikel 230 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(23) Umnumerierter Artikel 225 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(24) Umnumerierter Artikel 230 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(25) Umnumerierter Artikel 231 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(26) Umnumerierter Artikel 233 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(27) Umnumerierter Artikel 242 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.

(28) Umnumerierter Artikel 243 gemäß dem Vertrag von Amsterdam.