51999PC0133

Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Einbeziehung der Tagegeldsätze für Dienstreisen nach Österreich, Finnland und Schweden in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union /* KOM/99/0133 endg. - CNS 99/0076 */

Amtsblatt Nr. C 152 vom 01/06/1999 S. 0005


Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Einbeziehung der Tagegeldsätze für Dienstreisen nach Österreich, Finnland und Schweden in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des Europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1999/C 152/05)

KOM(1999) 133 endg. - 1999/0076(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. März 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2591/97(2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats(3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in der Erwägung, daß die Tagegeldsätze für Dienstreisen nach Österreich, Finnland und Schweden in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut einzubeziehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 des Anhangs II zum Statut wird wie folgt geändert:

1. In die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Text eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Absatz 2 Satz 1 wird folgender Text eingefügt:

94,37 EUR für Österreich,

144,05 EUR für Finnland,

144,05 EUR für Schweden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1969, S. 1.

(2) ABl. L 351 vom 23.12.1997.

(3) Stellungnahme Nr. 170/99 vom 21.1.1999.