51999DC0022

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäischen Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft /* KOM/99/0022 endg. */


Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen

Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft

(1999/C 173/02)

ZUSAMMENFASSUNG

1. Umwelterwägungen haben einen hohen Stellenwert in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erlangt. Zum einen sind Land- und Forstwirtschaft auf den Bestand der natürlichen Ressourcen angewiesen, andererseits üben sie durch deren Nutzung mitunter Druck auf sie aus. Durch die Aufgabe der Bewirtschaftung wiederum kann die abwechslungsreiche Landschaft und deren Artenvielfalt, die im Verlauf der Jahrhunderte durch die Landwirtschaft geschaffen wurde, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden.

2. Der Notwendigkeit der Einbeziehung der Umweltbelange wurde in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 Rechnung getragen. So hatten auf dem Gipfel von Rio die Unterzeichnerstaaten eine Reihe von grundlegenden Erklärungen und Übereinkünften angenommen, die für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft von Belang sind. Bei dem Fünften Aktionsprogramm und seiner Überarbeitung von 1995 wurde die Notwendigkeit der Einbeziehung der Umweltbelange in die GAP noch stärker betont. Im Vertrag von Amsterdam wurde die nachhaltige Entwicklung zu einem Ziel der EU erkoren, ohne an den bestehenden Vertragsgrundlagen für die Umwelt- und Agrarpolitik zu rütteln.

3. Der Europäische Rat von Cardiff hat im Juni 1998 die Bemühungen der Kommission gewürdigt, den Umweltbelangen auf allen gemeinschaftlichen Politikfeldern Rechnung zu tragen, und festgestellt, daß es notwendig ist, dies bei einzelnen Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Europäische Rat von Wien hat im Dezember 1998 die Notwendigkeit unterstrichen, daß die Einbeziehung der Umweltbelange in die agrarpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Agenda 2000 angemessen berücksichtigt wird.

4. Die Erwägungen hinsichtlich der Einbeziehung der Umweltbelange in die GAP müssen den allgemeinen umweltpolitischen Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung, zur Verringerung der umweltschädigenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Bewahrung des Naturerbes Rechnung tragen. Für die Landwirtschaft besonders relevante EU-Vorschriften sind die Habitatrichtlinie, die Richtlinie über wildlebende Vogelarten, die Richtlinie über den Gewässerschutz und die Nitratrichtlinie.

5. Die neue Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dient der Verwirklichung der notwendigen strukturellen Anpassungen in einigen der wichtigsten Marktorganisationen und der Einrichtung einer schlagkräftigen Politik der ländlichen Entwicklung als zweitem Standbein der GAP. Umwelterwägungen, die auf die Anwendung von Wirtschaftsweisen abzielen, die zur Erhaltung der Umwelt und Bewahrung des Landschaftsbildes notwendig sind, nehmen einen wichtigen Platz in den Kommissionsvorschlägen ein. Als allgemeine Richtschnur soll gelten, daß die Landwirte ein Mindestmaß an Umweltschutzvorkehrungen als wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Stützung treffen, wobei jede über das Grundniveau hinausgehende zusätzliche Umweltleistung von der Gesellschaft im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen vergütet werden sollte.

6. Die Vorschläge im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bieten auch die Möglichkeit, die Direktzahlungen von der Erfuellung von Umweltauflagen abhängig machen. Die Agrar-Umweltmaßnahmen würden verstärkt und zu einem verbindlich vorgeschriebenen Bestandteil der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erkoren. Die Agrar-Umweltschutzmaßnahmen beinhalten Formen der Bodenbewirtschaftung, die mit dem Schutz der Umwelt und der Verbesserung ihrer Bedingungen, mit dem Schutz der Landschaft und ihrer Gestaltungselemente, der natürlichen Ressourcen, des Bodens und der Genressourcen vereinbar sind. Die Hauptziele für die benachteiligten Gebiete bleiben im großen und ganzen erhalten, vor allem zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in den benachteiligten Gebieten, als Beitrag zur Erhaltung eines dynamischen ländlichen Raums, zur Erhaltung des Landschaftsbildes und zur Förderung der Fortsetzung der nachhaltigen Landwirtschaft. Zudem sieht eine besondere Bestimmung vor, daß die Zahlungen die Kosten abdecken können, die durch die Erfuellung der Auflagen der Umweltvorschriften entstehen. Die Mittel für die Forstwirtschaft sollen der Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Entwicklung der Forstflächen dienen. Die Forstwirtschaft erfuellt eine wesentliche Schutzaufgabe bei der Erhaltung des Naturraums, vor allem hinsichtlich des Schutzes der Gewässer, des Bodens und der Luft.

7. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Förderung von erneuerbaren Energien aus Bio-Masse einen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

8. Die Kommissionsvorschläge geben den Mitgliedstaaten und Regionen die Instrumente an die Hand, die sie benötigen, um die Erfuellung der Umweltmindestauflagen sicherzustellen und die Erhaltung und Verbesserung des einzigartigen europäischen Umwelterbes zu fördern.

9. Dieses Dokument ergänzt und erklärt den auf die Umwelt bezogenen Kontext der Agenda-2000-Vorschläge und unterstreicht die Notwendigkeit eines fortgesetzten Prozesses der Integration und der Überprüfung diesbezüglicher Fortschritte.

WEGWEISER ZUR NACHHALTIGEN LANDWIRTSCHAFT

1. EINLEITUNG

Über drei Viertel des Gebiets der Europäischen Union ist landwirtschaftliche Nutzfläche oder bewaldet(1). Ungeachtet der großen Vielfalt an ökologisch wertvollen Gebieten und an Flächennutzungsarten vom Mittelmeerraum bis zu den subarktischen Regionen läßt sich für die gesamte Gemeinschaft feststellen, daß Landwirtschaft und Umwelt in beträchtlichem Maß aufeinander angewiesen sind.

Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind überwiegend auf Produktion ausgerichtet, die einerseits auf den Bestand der natürlichen Ressourcen angewiesen ist, andererseits durch deren Ausbeutung aber auch Druck auf sie ausübt. Der technische Fortschritt und das Streben der Wirtschaft nach Gewinnsteigerung und Kostenverringerung haben in den letzten vierzig Jahren zu einer starken Intensivierung der Landwirtschaft geführt. Die Rolle der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hinsichtlich ihres Beitrags zur Intensivierung muß ebenfalls erwähnt werden.

Ein hohes Stützpreisniveau begünstigt die intensive Landwirtschaft und einen erhöhten Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Dies wiederum führt zur Belastung von Wasser und Boden und zu Schädigungen von bestimmten Öko-Systemen; resultierende Wiederherstellungskosten fallen dann auf den Konsumenten und Steuerzahler zurück.

Unter den umweltrelevanten Entwicklungen, zu deren Beschleunigung die GAP beigetragen hat, sind die Veränderungen von Landschaften aufgrund von Intensivierungen der Landwirtschaft zu erwähnen. Die Zerstörung von Hecken, Steinmauern und Gräben sowie die Trockenlegung von Feuchtgebieten haben zum Verlust wertvoller Habitate für viele Vögel, Pflanzen und andere Arten beigetragen. Intensivierungen haben in einigen Regionen zu einem exzessiven Wasserverbrauch sowie zu Bodenerosionen geführt.

In den letzten fünfzehn Jahren ist das Bewußtsein dafür gewachsen, daß die abwechslungsreiche Landschaft und deren Artenvielfalt im Verlauf der Jahrhunderte durch die Landwirtschaft geschaffen wurde; dabei entstand eine einzigartige naturnahe Landschaft mit einer reichen Vielfalt von Arten, die auf den Fortbestand der Landwirtschaft angewiesen sind, zugleich aber durch deren Intensivierung in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Die Intensivierung kann aber nicht nur Probleme für die Landschaft und die Artenvielfalt verursachen, sondern auch für Boden, Wasser und Luft. Auch die Aufgabe der Flächenbewirtschaftung für landwirtschaftliche Zwecke, die zumeist wirtschaftliche Gründe hat, übt Druck auf die Landschaft und die Artenvielfalt aus. In Europa würde die Aufgabe der Landwirtschaft die Artenvielfalt in Mitleidenschaft ziehen und auf keinen Fall eine spontane Rückentwicklung zum ursprünglichen Naturzustand hin bewirken. Die Herausforderungen sowohl der Intensivierung als auch der Aufgabe der Landwirtschaft werfen daher Fragen auf, die die Beziehungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt sowie die künftige Grundlage für das europäische Modell einer nachhaltigen Landwirtschaft betreffen.

Das angestrebte Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Umwelt wird mit dem Begriff der "nachhaltigen Landwirtschaft" umschrieben. Die Nachhaltigkeit als Grundprinzip des Fünften Umweltaktionsprogramms wird darin definiert als eine Entwicklung, die unsere heutigen Bedürfnisse erfuellt, ohne die Nachfolgegenerationen in ihren Möglichkeiten einzuschränken, ihre eigenen Bedürfnisse zu erfuellen. Dies erfordert die Erhaltung eines Gesamtgleichgewichts und des Wertes des natürlichen Kapitalstocks sowie eine Neudefinition der kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Erwägungen zwecks Berücksichtigung der tatsächlichen sozio-ökonomischen Kosten und Nutzen des Konsums und der Erhaltung.

Bei der "nachhaltigen Landwirtschaft" müssen die natürlichen Ressourcen so bewirtschaftet werden, daß sie auch in Zukunft genutzt werden können. Bei dieser Definition der Nachhaltigkeit wird das wohlverstandene Eigeninteresse der Landwirte deutlich. Eine umfassendere Definition der Nachhaltigkeit trägt jedoch auch den Landschafts- und Flächennutzungsaspekten Rechnung, so dem Schutz der Landschaft, der Habitate und der Artenvielfalt sowie allgemeinen Zielen, wie der Qualität des Trinkwassers und der Luft. Insgesamt gesehen muß daher die nutzenorientierte landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen und natürlichen Ressourcen in Einklang gebracht werden mit den gesellschaftlichen Werten hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und des Naturerbes.

Dem zunehmenden öffentlichen Bewußtsein für die Notwendigkeit der Einbeziehung der Umweltbelange in die Politik der Europäischen Gemeinschaft wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 Rechnung getragen. Infolgedessen mußte den Umweltschutzbelangen auch auf anderen Politikfeldern Rechnung getragen werden. 1987 legte die Kommission das Papier "Landwirtschaft und Umwelt" vor, das dieses Thema aufgriff.

Die Debatte über die Berücksichtigung der Umweltbelange wurde aber nicht nur in Europa geführt: So hatten 1992 auf dem Gipfel von Rio die Unterzeichnerstaaten eine Reihe von grundlegenden Erklärungen und Übereinkünften angenommen, die für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft von Belang sind. So wurden insbesondere das Nachhaltigkeitskonzept vereinbart und rechtsverbindliche Übereinkünfte über den Klimawandel, die Artenvielfalt und die Wüstenbildung angenommen.

Die GAP-Reform von 1992 enthielt spezifische Instrumente als Anreiz für eine weniger intensive Wirtschaftsweise, sowohl zum Abbau der Überschüsse als auch zur Entlastung der Umwelt. Diese Reform ging mit Programmen für Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft und Aufforstungsprogrammen einher, die eigens auf Umweltschutz zugeschnitten waren. Die sogenannten Agrar-Umweltmaßnahmen entwickelten sich seit 1992 zum Schwerpunkt der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Rahmen der GAP.

Die Landwirtschaft ist einer der fünf Schwerpunkte des fünften Umweltaktionsprogramms(2), in dem unter anderem Ziele für die Erhaltung der Wasser-, Boden- und Genressourcen festgesetzt wurden. Bei der Überarbeitung(3) des Aktionsprogramms wurde die Notwendigkeit der Einbeziehung der Umweltbelange noch stärker betont und unterstrichen, daß es notwendig ist, die Umweltbelange in die gemeinsamen Marktorganisationen unter Einschluß einer Aufstellung der Umweltauswirkungen, Entwicklung von Umweltkriterien und Anwendungsregeln sowie einer Evaluierung der Hauptpolitikfelder einzubeziehen.

Im Vertrag von Amsterdam wurde die nachhaltige Entwicklung zu einem Ziel der EU erkoren, ohne an den bestehenden Vertragsgrundlagen für die Umwelt- und Agrarpolitik zu rütteln. Die Landwirtschaft ist nach wie vor ein gemeinschaftliches Politikfeld, in dem alle GAP-Instrumente vom Ministerrat beschlossen werden. Mit diesem Rüstzeug können Umwelterwägungen entwickelt, praktisch umgesetzt und gemeinschaftsweit effizient und unmittelbar angewandt werden.

Die im Rahmen der Agenda 2000(4) vorgeschlagene neue Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dient der Verwirklichung der notwendigen strukturellen Anpassungen in einigen der wichtigsten Marktorganisationen und der Einrichtung einer schlagkräftigen Politik der ländlichen Entwicklung. Umwelterwägungen als ein Hauptbestandteil des Vertrags von Amsterdam nehmen einen wichtigen Platz in den Kommissionsvorschlägen ein, sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der Umweltbelange in die Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik als auch der Anwendung umweltgerechter und landschaftsschonender Wirtschaftsweisen.

Über die Anpassungen der Marktorganisationen an die Bedingungen der Landwirtschaft des nächsten Jahrhunderts hinaus würde bei der Reform eine konsequente Politik der integrierten ländlichen Entwicklung als zweiter Pfeiler der GAP entwickelt, die weitgehend aus der Abteilung Garantie des EAGFL(5) finanziert wird. Gemäß dem Reformvorschlag sollen die umweltbezogenen Aspekte der Vorschläge vor allem sicherstellen, daß die Landwirte ein Mindestmaß an Umweltschutzvorkehrungen als wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Stützung treffen, wobei jede über das Grundniveau hinausgehende zusätzliche Umweltleistung von der Gesellschaft im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen vergütet werden sollte.

Der Agrarumweltaspekt wird im Weißbuch über Erneuerbare Energien (KOM(97) 559) aufgegriffen, und zwar dahingehend, daß die vorgesehenen Entwicklungen in der Produktion von Biomasse einen beachtlichen Beitrag zur Reduktion von CO2-Emissionen erwarten lassen.

Kapitel 2 dieses Papiers enthält eine Zusammenfassung der Entwicklung der Politik betreffend die Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt, Kapitel 3 bezieht sich auf den Prozeß der Überprüfung und Evaluierung der Politik, und Kapitel 4 zeigt die in den Agenda-2000-Reformvorschlägen eingeschlagene Strategie zur Verwirklichung einer besseren Einbeziehung der Umweltbelange in die Definition und Umsetzung der GAP auf.

2. LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT

2.1. Allgemeine Tendenzen der europäischen Landwirtschaft

2.1.1. Intensivierung und Spezialisierung

Die Wechselbeziehung zwischen Landwirtschaft und Umwelt ist keineswegs statisch. Die Landwirtschaft hat eine Intensivierung erfahren, die wiederum Druck auf die Umwelt ausübt.

Im europäischen Tierhaltungssektor sind die Intensivierungstendenzen offenkundig. Im Milchsektor wurden 1984 Erzeugerquoten eingeführt, um eine Überproduktion zu vermeiden und die Märkte zu stabilisieren. In den seither vergangenen zehn Jahren konnte die Milcherzeugung bei um 20 % zurückgegangenen Milchkuhbeständen und steigenden Melkerträgen recht stabil gehalten werden. Allerdings ist die Zahl der Erzeuger um 50 % zurückgegangen, während die Durchschnittsgröße der Milchkuhbestände von 19 auf 30 Kühe angestiegen ist. Diese Zahl verschleiert allerdings die tendenzielle Entwicklung hin zu sehr großen Beständen, da zur Zeit mehr als 40 % aller EU-Kühe in Betrieben mit über 50 Kühen gehalten werden, was eine höhere Bestandsdichte je Hektar in Regionen, in denen eine solche Konzentration stattfindet, zur Folge hat.

Im europäischen Schweinesektor nimmt die Erzeugung trotz der beschnittenen Fördermöglichkeiten seit vielen Jahren zu. Tendenziell ist ein weiterer Anstieg sowohl der Produktion als auch des Verbrauchs zu erwarten. Die Schweinebestände nehmen zu. Die Schweineerzeugung konzentriert sich in bestimmten Gebieten der EU. Seit der Reform von 1992 ist eine Verlagerung der Schweineerzeugung in die Nähe der Getreideerzeugungsgebiete zu beobachten. Eine hohe Schweinedichte besteht zur Zeit in Belgien, in den Niederlanden, in Dänemark sowie in Teilen Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Italiens, Portugals und des Vereinigten Königreichs.

In fast allen EU-Mitgliedstaaten finden sich die weitaus meisten Zuchtschweine in Betrieben mit über 100 Sauen. 1995 erreichte im Vereinigten Königreich und in Irland der durchschnittliche Sauenbestand dieser Betriebe über 300 Stück, in Dänemark, Griechenland, Portugal, Deutschland, den Niederlanden und in Schweden über 200 Stück.

Bei den Ackerkulturen ging der Ertragszuwachs natürlich einher mit einem Anstieg des Hilfs- und Betriebsstoffaufwands: So ist der Düngemittelaufwand von 5 Mio. Tonnen im Jahr 1950 (Nährstoffe) in den siebziger und achtziger Jahren auf über 20 Mio. Tonnen angestiegen, um danach auf rund 16 Mio. Tonnen zurückzugehen(6). Der Pflanzenschutzmittelaufwand zeigt eine ähnliche Entwicklung: Hier lag der Verbrauch 1996 bei rund 300000 Tonnen pro Jahr. Zugenommen hat die Pestizidanwendung jedoch in Portugal, Irland und Griechenland, deren Pestizideinsatz traditionellerweise geringer ist.

Der in den letzten Jahren verzeichnete Rückgang der Anwendung chemisch-synthetischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ist umweltpolitisch durchaus erfreulich und kann auf die GAP-Reform von 1992, aber auch auf andere Faktoren zurückgeführt werden. Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesamtaufwand heute ein Mehrfaches des noch vor einigen Jahrzehnten verzeichneten Aufwands beträgt. Zudem zeigen die meisten neueren Zahlen eine Umkehr des rückläufigen Trends sowohl für Pflanzenschutzmittel als auch für Düngemittel(7).

Zu bedenken ist ferner, daß der jüngste Rückgang des Pestizidaufwands zum Teil auch darauf zurückzuführen ist, daß selektivere beziehungsweise konzentriertere Wirkstoffe entwickelt wurden. Auch wenn noch weitere Arbeiten erforderlich sind, um die Ökotoxizität der einzelnen Pestizidwirkstoffe zu prüfen, steht daher schon jetzt fest, daß eine solche Verringerung der Aufwandmenge nicht zwangsläufig mit einem Rückgang der biologischen Effizienz und damit auch Umweltbelastung durch Pestizide einhergeht.

Die Zunahme des H& B-Aufwands und der Erträge ging einher mit einer höheren Spezialisierung und einem starken Rückgang der Gemischtwirtschaft und insbesondere der traditionellen Fruchtfolgen (einschließlich der Öko-Fruchtfolgen). Diese Gemischtwirtschaft und traditionellen Fruchtfolgen waren für die Umwelt vorteilhafter als die Wirtschaftsweisen, von denen sie verdrängt wurden.

Intensivierung, höhere Spezialisierung und Vergrößerung der Betriebe sind allesamt langfristige wirtschaftliche und soziale Tendenzen in der Landwirtschaft. Die Umweltfolgen dieser Entwicklung müssen allerdings so kontrolliert werden, daß die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft gesichert ist.

2.1.2. Marginalisierung

Zugleich ist mancherorts in der Landwirtschaft eine Marginalisierung festzustellen, die sich von der Ebene des einzelnen Feldes bis hin zur Region erstrecken kann. Problematische Flächen innerhalb eines Betriebs werden mitunter aufgegeben, während in den übrigen Betriebsteilen die Intensivierung weiter vorangetrieben wird; mitunter sind ganze Betriebe von der Aufgabe bedroht. Die potentiell von der Marginalisierung und Aufgabe am meisten gefährdeten Gebiete lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Gebiete, in denen extensive Wirtschaftsweisen vorherrschen, und Gebiete, in denen typischerweise kleinstrukturierte Landwirtschaft betrieben wird.

2.1.3. Entwicklungen im ökologischen Landbau

Das öffentliche Interesse an Umweltfragen hat dazu geführt, daß die Forderungen nach umweltgerechten Wirtschaftsweisen, wie integrierte Landwirtschaft, traditionelle Bewirtschaftung mit geringen Aufwandmengen und ökologischer Landbau, nachdrücklicher gestellt wurden.

Das öffentliche Interesse gilt vor allem dem ökologischen Landbau, da er zugleich umweltpolitische, soziale und wirtschaftliche Vorzüge aufweist: Seine wichtigsten umweltpolitischen Vorzüge vor allem gegenüber der intensiven konventionellen Landwirtschaft ergeben sich aus der nachhaltigen Fruchtfolge bei der Flächennutzung und dem Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und sind von hohem Nutzen für die Umwelt, so für die Artenvielfalt. Anderweitige Vorteile sind die Schaffung von Arbeitsplätzen wegen des höheren Arbeitskräftebedarfs von Ökobetrieben sowie die erklecklichen Prämien. Vor allem in Gebieten mit hohem Anteil an Dauergrünland oder in umweltgefährdeten Gebieten stellt der ökologische Landbau mitunter eine interessante Alternative dar. Aber auch im ökologischen Landbau muß die Erfuellung bestimmter Umweltauflagen durch spezifische Regeln sichergestellt werden, um die Nitratversickerung oder die Umnutzung von ökologisch wertvollem Grünland zu Ackerland zu verhindern.

Die Gemeinschaftsvorschriften tragen den Schwierigkeiten des ökologischen Landbaus, den Erfordernissen der Verwirklichung des Binnenmarkts und dem öffentlichem Interesse am ökologischen Landbau Rechnung: Es wurde ein Rechtsrahmen für Ökolandbauverfahren geschaffen, der strenge Kontrollen vorsieht (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Darüber hinaus waren Ökolandbaumethoden wegen ihrer Umweltfreundlichkeit und ihrer geringeren Wirtschaftlichkeit, vor allem in den Jahren der Umstellung, Gegenstand der Agrar-Umweltmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. Geringere Beachtung fanden indessen die Probleme der Verarbeitung und Vermarktung, die sich in einigen Mitgliedstaaten als beträchtliches Hindernis für das Wachstum des Sektors erweisen.

Trotz der fortbestehenden Probleme haben die Gemeinschaftsmaßnahmen zu einer beträchtlichen Ausweitung des ökologischen Landbaus mit beigetragen. Die Zahl der Ökobetriebe (zugelassene und in der Umstellung begriffene) ist zwischen 1993 und 1997 von 35476 auf 93830 angestiegen. Im gleichen Zeitraum haben sich die Flächen von 889919 ha auf 2209866 ha mehr als verdoppelt. Als Ergebnis dessen entfielen 1997 auf den ökologischen Landbau 1,6 % der gesamten LNF und 1 % der Anzahl der Agrarbetriebe in der EU-15.

Über die Maßnahmen zur Förderung der Extensivierung hinaus hat die Kommission Regeln für die Erzeugung, Kontrolle und Kennzeichnung im ökologischen Landbau(8) vorgeschlagen und erwägt die Einführung eines Öko-Zeichens. Damit werden die bereits bestehenden Rechtsvorschriften für den Pflanzenbau ergänzt und ein Grundprinzip etabliert, demzufolge genetisch veränderte Organismen (GVO) im ökologischen Landbau nicht verwendet werden sollen(9).

Diese Maßnahmen, die zur Zeit dem Rat vorliegen, dürften eine Bewirtschaftungsform fördern, die sich vorteilhaft auf die Umwelt auswirken und das Vertrauen des Verbrauchers finden dürfte. Die Europäische Union hat auch dafür Sorge getragen, daß diese Verbraucherbelange in internationalen Gremien hinreichend Beachtung finden.

2.2. Wasser

In vielen Teilen der EU wurden schwere umweltpolitische Bedenken gegen das Ausmaß der Inanspruchnahme der Wasserreserven für die Bewässerung in der Landwirtschaft geäußert. Übersteigt die Entnahme die Wassererneuerung und fällt der Wasserspiegel dadurch ab, kann dies gravierende Auswirkungen haben, so die Versalzung durch Eindringen von Seewasser in das Grundwasser und den Verlust der Artenvielfalt wegen Veränderungen der Wasserführung der Fließgewässer. Bewässerung kann wegen einer erhöhten Konzentration von Pestiziden und Nährstoffen im Abschwemmwasser Wasserverschmutzung zur Folge haben. Zudem ist immer größerer Aufwand erforderlich, um Wasser aus immer tieferen Vorkommen zu fördern.

Hinsichtlich der Wasserqualität ist die Landwirtschaft einer der Hauptverursacher der Nitrat- und Phosphatbelastung von Gewässern. Diese kann eine Eutrophierung zur Folge haben mit schädlichen Auswirkungen für die Umwelt und Nitratgehalte des Trinkwassers, Oberflächenwassers und Grundwassers, die über die EU-Hoechstwerte hinausgehen(10).

Aufgrund der Nitratrichtlinie werden umfassende Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems erforderlich. Die Annahme dieser Richtlinie stellt einen wichtigen Schritt zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Landwirtschaft dar, da die Richtlinie sowohl dem Verursacherprinzip als auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt. Die Umsetzung dieser Richtlinie indessen ist noch nicht weit vorangekommen(11). So wurden gegen zwölf von 15 Mitgliedstaaten Verfahren wegen der Nichtumsetzung bzw. der unvollständigen Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet.

Die Erfuellung der Nitratrichtlinie wäre ein erheblicher Beitrag zur Lösung bestimmter Strukturprobleme, wie die übermäßige Konzentration der Schweine- und Gefluegelhaltung in bestimmten Gebieten der Union. Die Umsetzung der Richtlinie muß fortwährend überprüft werden, um ihre Anwendung zu stimulieren.

Die mangelnde Umsetzung der Nitratrichtlinie ist besorgniserregend, da der Dobris-Bericht von 1995 auf der Grundlage von Modellberechnungen zu dem Ergebnis kommt, daß 87 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Europas Grundwassernitratgehalte aufweisen, die über dem Leitwert von 25 mg/l liegen, und bei 22 % der LNF die zulässige Hoechstkonzentration von 50 mg/l überschritten wird. In vielen Gebieten nehmen diese Gehalte zu, vor allem in Gebieten mit hohem Tierbesatz, was dazu führt, daß vorhandene Trinkwasservorkommen aufgegeben oder aufwendig behandelt werden müssen.

Hohe Nitratgehalte tragen ferner beträchtlich zur Eutrophierung bei, vor allem von Meeres- und Küstengebieten. Weite Teile des Nordseeküstenstreifens und Teile des Mittelmeeres leiden unter der Eutrophierung, die zum großen Teil auf die Verschmutzung aus landwirtschaftlichen Quellen zurückgeht, die Algenwachstum und andere Veränderungen der Ökosysteme bewirkt. Dies kann wirtschaftliche Verluste für die Fischerei und den Fremdenverkehr verursachen.

Es gibt eine Reihe von Agrar-Umweltmaßnahmen, die auf die weitere Verringerung der Nitratversickerung in die Gewässer und der Wasserentnahme abzielen. Ausgeschlossen von der Förderung im Rahmen von Agrar-Umweltmaßnahmen sind allerdings die aufgrund der Nitratrichtlinie verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Dies kann als direkte Folge der Anwendung des Verursacherprinzips betrachtet werden, dem zufolge Umweltmindestnormen, wie sie beispielsweise im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind, zum Beispiel die Nitratrichtlinie, von den Landwirten auch ohne Vergütung dafür erfuellt werden müssen.

Eine weitere Ursache der Umweltverschmutzung ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in einer Weise, bei der Rückstände in die Wasservorräte, in Oberflächengewässer und Grundwasser, geraten können. Es gibt EU-Vorschriften zur Kontrolle der Hoechstgehalte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln(12). Im Rahmen der Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft sind Vorkehrungen zur Begrenzung der Pflanzenschutzmittelgehalte von Wasser vorgesehen, so die Anwendung ausgereifter Methoden zur integrierten Schädlingsbekämpfung oder des ökologischen Landbaus, die zur Verbesserung der Lage beitragen können. Gleichwohl sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besser zu kontrollieren, damit die Gewässerbelastung zurückgeht.

Trockenlegung und Bewässerung von Flächen können zur Zerstörung von Lebensräumen führen, die Teil von Trocken- oder Feuchtgebieten waren, wie sie vor dem Eingriff in das Wasserregime bestanden haben. Darüber hinaus können die effiziente Trockenlegung und der Schutz von Rückstauwiesen zu Überschwemmungen führen, weil dadurch die Geschwindigkeit des Abflusses in die Flußgebiete erhöht wird.

Die gemeinschaftlichen Gewässervorschriften werden gegenwärtig unter dem Dach eines neuen Gemeinschaftsinstruments namens Wasserrahmenrichtlinie zusammengeführt, mit der die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht und neu ausgerichtet werden. Damit soll sich jedoch nichts an der Rolle der vorgenannten Nitrat- und Pestizidvorschriften ändern.

2.3. Auswirkungen der Flächennutzung auf die Böden

In vielen Teilen der EU ist die landwirtschaftliche Nutzfläche durch Flächennutzungsalternativen und unsachgemäße Nutzungspraktiken gefährdet. Insbesondere neu ausgewiesene Wohngebiete und Industrieansiedlungen sowie das sich ausweitende Verkehrsnetz mindern den ökologischen Wert der Flächen und machen ihn oftmals völlig zunichte. Die Landwirtschaft hingegen dient vielfach der Flächenerhaltung, auch wenn sie mitunter den Boden belastet. Die nachteiligen Auswirkungen lassen sich in drei Gruppen unterteilen:

- physikalische Bodenzerstörung, wie Erosion, Wüstenbildung, Staunässe und Bodenverdichtung;

- chemische Bodenzerstörung, wie Änderung des pH-Werts, Belastung mit Pestiziden, Schwermetallen usw.;

- biologische Bodenzerstörung, einschließlich Veränderung des Mikroben- und Humusgehalts des Bodens.

Die Hauptursachen der Bodenerosion sind nichtnachhaltige Bodenbewirtschaftung auf Hangflächen, Mangel an effizienten Erosionsvorkehrungen in bestimmten Produktionszweigen (z. B. bestimmte Formen der intensiven Obsterzeugung und Olivenanbau), Bodenverdichtung durch Schwermaschineneinsatz, Fruchtfolgen mit Schwarzbrache während der niederschlagsreichsten Jahreszeit, ungeeignete Bewässerungssysteme, Verbrennung organischer Rückstände, Beseitigung von Uferbäumen und -sträuchern sowie keinen Bodenschutz bietende Monokultur.

Gleichzeitig sind bestimmte Wirtschaftsweisen, wie Grünlandpflege, Erhaltung von Hecken und Bäumen sowie traditionelle Fruchtfolgen, zur Bewahrung der Bodenqualität mitunter unerläßlich. Eine Reihe von Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft zielen auf die Erhaltung der Bodenressourcen ab. Sie betreffen Programme zur Sicherstellung bestimmter Fruchtfolgen, vor allem aber die Förderung des ökologischen Landbaus. Weitere Programme dienen der Erosions- und Brandverhütung, vor allem in bezug auf Stillegungsflächen. Auch die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 durchgeführten Aufforstungsprogramme können zur Minderung der Bodenerosion erheblich beitragen.

Trotz der Erfolge in den Gebieten, denen Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft oder Aufforstungsmaßnahmen zugute kommen, nimmt die Bodenerosion zu. In Europa leiden etwa 115 Mio. Hektar unter Wassererosion und 42 Mio. Hektar unter Winderosion. Besondere Probleme treten im Mittelmeerraum auf(13).

2.4. Luft, Klimaveränderungen und Ozonabbau

Vor allem wegen der in den letzten 40 Jahren zunehmenden Tierbestände ist die Landwirtschaft Hauptverursacher der Ammoniakemissionen, die eine Boden- und Wasserversauerung zur Folge haben und für die neuartigen Waldschäden wegen des sauren Regens mitverantwortlich sind. Darüber hinaus ist die Landwirtschaft zusammen mit der natürlichen Umwelt ein Hauptverursacher der Emissionen von Methan aus der Tierhaltung und von Stickstoffoxid aus Düngemitteln, allesamt Stoffe, die zum Treibhauseffekt beitragen. Das ozonzerstörende Methylbromid war bislang im Gartenbau weit verbreitet, und die Kommission setzt sich nunmehr dafür ein, daß seine Anwendung weiter verringert wird. Auch können Pestizidwirkstoffe über die Luft verfrachtet und weitab durch Wind oder Regen deponiert werden.

Im allgemeinen sind für die Zunahme der Emissionen Wirtschaftsweisen mit hohem Hilfs- und Betriebsstoffaufwand verantwortlich. Im Fall von Methan(14) allerdings verursacht die extensive Tierhaltung mit geringerer Futterverwertung und längeren Fütterungsperioden als bei Intensivhaltung beträchtlich höhere Methanemissionen je Tierprodukteinheit. Eine Reihe von Alternativvorschlägen zur Drosselung der Methanemissionen sehen daher eine Steigerung der Intensität der Tiererzeugung vor. Wegen der gemessenen Wasserbelastung und der rückläufigen Artenvielfalt, wie sie bei diesen Alternativen auftreten, ist deren Gesamtnutzen allerdings fraglich.

Die einschlägige EU-Politik sieht eine Reihe von Investitionsregelungen vor, die auf die Einrichtung von Aufbereitungsauflagen zur Verringerung bzw. Rückführung der Gasemissionen abzielen. Während jedoch die Verantwortung der Landwirtschaft für die Luftbelastung verstanden wird, wurde jedoch bislang keine besondere Agrar-Umweltstrategie entwickelt, um diese Folgen abzufangen. Hinsichtlich der beiden Alternativen, intensive bzw. extensive Landwirtschaft, wird die günstigere Umweltnutzenbilanz bei der extensiven Bewirtschaftung zugrunde gelegt, trotz der höheren Methanemissionen, die sie verursacht.

Die Methanemissionen insgesamt dürften bis 2010 dank bereits angelaufener Maßnahmen beträchtlich zurückgehen, die zumeist von den Mitgliedstaaten selbst getroffen wurden. Die Agenda 2000 sieht eine Reihe von konkreten Maßnahmen der Gemeinschaft sowie weitere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen vor, die mehr Spielraum für Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene bieten(15).

Zudem können nachwachsende Rohstoffe, wie Ölsaaten und Biogas, einen erheblichen Beitrag leisten zur Verringerung der CO2- und anderer Abgasemissionen im Wege der verstärkten Erschließung erneuerbarer Energiequellen.

Bezüglich des Beitrags der Bio-Masse und Bio-Energie zur Emissions-Reduzierung geht das Weißbuch über Erneuerbare Energien von Schätzungen eines jährlichen Zuwachses von 90 Mio. t Öl-Äquivalenten aus: 30 Mio. t aus Holz und landwirtschaftlichen Reststoffen, 45 Mio. t aus Energie-Pflanzen (18 Mio. t aus fluessigen und 27 Mio. t aus festen Bio-Brennstoffen), und 15 Mio. t aus Bio-Gas. Es muß unterstrichen werden, daß die Produktion von Bio-Gas gleichzeitig zur Reduktion des Methan-Ausstoßes führt und daher eine Doppel-Dividende für den Klimaschutz erzielt.

Beim Ausbau des Sektors nachwachsende Rohstoffe muß unbedingt sichergestellt werden, daß die Umweltauswirkungen insgesamt positiv sind. Wie im Vorschlag für eine Verordnung zur Ländlichen Entwicklung angeführt wird, stehen für die Förderung von schnellwachsenden Gehölzen mit kurzen Umschlagzeiten drei Förderungsarten zur Verfügung (Deckung der Anpflanzungskosten, jährliche Prämie für die Pflege für fünf Jahre, Jahresprämie zur Deckung von Einkommenseinbußen bis zu 20 Jahren), alles unter der Voraussetzung, daß lokale Umweltanforderungen respektiert werden.

Was die Bio-Brennstoffe angeht, so kann allgemein festgestellt werden, daß die Energie- und Öko-Bilanzen positiv sind. Die Kommission regt daher ihre Entwicklung gleichzeitig im Kontext von Energie und Landwirtschaft sowie bei den Maßnahmen zum Klimaschutz an. Der Richtlinien-Vorschlag zur Besteuerung von Energieträgern (KOM(97) 30 vom 13.3.1997) sieht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung vor. Die bestehende Gesetzgebung ermöglicht bereits eine Steuerbefreiung für Bio-Brennstoffe, soweit es sich um Pilot-Vorhaben handelt (Dir 92/81/EWG vom 19.10.1992). In Erwartung der Annahme des neuen Vorschlags weist die Kommission im oben erwähnten Weißbuch über erneuerbare Energien darauf hin, daß bis zu einem Marktanteil von 2 % vom Vorliegen einer Pilotphase ausgegangen werden kann.

Neuere Studien legen nahe, daß eine Kombination mit geeigneten steuerlichen Maßnahmen verfolgt werden sollte(16).

2.5. Artenvielfalt

Die ländliche Umwelt ist in erster Linie ein Lebensraum. Die komplexen Ökosysteme der Flora und Fauna haben sich der Landwirtschaft angepaßt und wurden von ihr geprägt. Diese symbiotische Wechselbeziehung hat sich in Europa in Jahrhunderten, ja sogar Jahrtausenden herausgebildet. Als Ergebnis dessen ist der Lebenszyklus vieler Arten von der Fortsetzung der Bewirtschaftung abhängig. So ist die einst so verbreitete Alpenkrähe (Pyrrhocorax pyrrhocorax), die heute nur noch in bestimmten Brutgebieten in Europa vorkommt, auf traditionelle Almen angewiesen. Als weiteres Beispiel sei die weltweit vom Aussterben bedrohte Großtrappe (Otis tarda) genannt, die in dem buntscheckigen Flächenmosaik der Kultursteppen Spaniens und Portugals zu Hause ist.

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß besonders wertvolle Lebensräume im Rahmen der Richtlinien zum Schutz von Habitaten und von wildlebenden Vögeln(17) ermittelt und ausgewiesen werden. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die oftmals die Fortsetzung der Landwirtschaft erfordern. Das dabei zustande gekommene Netz von Schutzgebieten ist unter der Bezeichnung Natura 2000 bekannt.

Die landwirtschaftlich geprägte Artenvielfalt ist jedoch nicht auf die Natura-2000-Schutzgebiete beschränkt. Über 70 % der bedrohten Gefäßpflanzen in Schweden sind auf offene Agrarflächen angewiesen. Europaweit hat die jahrhundertealte Praxis der Heumahd eine vielfältige Feldflora entstehen lassen, die sich an eine kurze Vegetations- und Aussamungszeit vor dem Mähen angepaßt hat. Sowohl die Frühmahd als auch der Verzicht auf die Mahd haben zwangsläufig einen Rückgang der Wildkräuterbestände zur Folge.

Die landwirtschaftlich geprägte Artenvielfalt ist in zweierlei Weise gefährdet, zum einen durch die Intensivierung und zum anderen durch die Unternutzung. Die Zusammenhänge zwischen Intensivierung und Artenvielfalt müssen zwar noch weiter erforscht werden(18), fest steht jedoch, daß vor allem folgende Parameter zu Veränderungen beitragen:

- zunehmende Düngung (organisch und anorganisch);

- Bodenverbesserung, Bodenentwässerung und -bewässerung;

- zunehmende Spezialisierung, wie Monokultur, und Rückgang des Mischanbaus; dieser Prozeß wird mitunter noch durch die Flurbereinigung und die Rationalisierung der Flächenverteilung gefördert;

- Verlust von Feldrandstreifen und nichtlandwirtschaftlich genutzten Arealen, wie Feuchtgebieten, Hutweiden, Hecken;

- rücksichtslose Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

- Ersetzung traditioneller Praktiken, wie der Mahd durch Silageproduktion oder der Zwischenbrache durch Dauergetreide;

- zunehmende Mechanisierung mit Bodenverdichtung.

Die Kombination einiger dieser Praktiken hat vermutlich zum Rückgang der Vogelwelt in der Landwirtschaft beigetragen(19). Nicht unerwähnt bleiben sollten jedoch auch die Fälle, in denen Agrarflächen zum Schutz der Natur aus der Produktion genommen wurden, ohne daß die damit verfolgten Schutzziele erreicht worden wären. Deshalb mußten dann gut angepaßte Wirtschaftsweisen wiedereingeführt werden, um geeignete Lebensbedingungen für die Vogelwelt zu schaffen. Im Rahmen der Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft werden Techniken zur Erhaltung und Erholung der Vogelbestände entwickelt.

In den meisten Mitgliedstaaten wurden Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 eingeführt, um die Artenvielfalt zu erhalten, so durch Verringerung oder Aufgabe des Dünger- oder Pestizideinsatzes bei einer Beibehaltung der Fruchtfolge. Beispiele dafür sind die Einführung des ökologischen Landbaus, der integrierten Schädlingsbekämpfung, die Stillegung von Feldrainen und spezifische, auf bestimmte Habitate abgestimmte Maßnahmen, die im Rahmen von LIFE-Natur getestet wurden. Des weiteren laufen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Hutweiden, Feuchtgebieten und Hecken zum Schutz der Flora und Fauna.

Was die Unternutzung landwirtschaftlicher Flächen anbetrifft, so kann die Flächenaufgabe für die Umwelt verheerende Folgen haben. In Berggebieten, anderen benachteiligten Gebieten, wie Steppengebieten, und nördlichen Regionen hat die Aufgabe der Landwirtschaft rasch eine Verbuschung und Bewaldung der Flächen zur Folge, die mit einem Verlust der größeren Artenvielfalt einhergehen, die die Agrarflächen bieten. Allerdings reicht der bloße Fortbestand der Landwirtschaft mitunter nicht aus, um die Artenvielfalt zu erhalten, wenn keine geeignete Bewirtschaftung durchgeführt wird. Wo nämlich die Weidewirtschaft durch unkontrollierte Bewirtschaftung großen Stils ersetzt wird, kann die naturnahe Umwelt zerstört werden. Die GAP-Stützung kann eine hervorragende Rolle bei der Erhaltung gefährdeter Bewirtschaftungsmethoden spielen, vor allem im Wege von Maßnahmen für benachteiligte Gebiete, insbesondere auf Grenzertragsböden, wo die Landwirtschaft ansonsten aufgegeben würde. Zudem machen Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft einen wesentlichen Teil der Bemühungen zur Erhaltung der landwirtschaftsbedingten Artenvielfalt in diesen Gebieten aus. Sie stellen daher nach wie vor ein wichtiges praktisches Element des Gemeinschaftskonzepts für den Schutz der Artenvielfalt dar.

Obwohl für 20 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der EU zur Zeit Bewirtschaftungsverträge bestehen, womit das im fünften Umweltaktionsprogramm anfangs für das Jahr 2000 gesteckte Ziel von 15 % überschritten wird, entfallen 86 % der Ausgaben auf nur fünf Mitgliedstaaten. Die Inanspruchnahme der Programme ist in hochproduktiven, intensiv bewirtschafteten Agrarregionen in der Regel gering. In diesen Gebieten kann die Artenvielfalt unter immer stärkeren Druck geraten.

2.6. Landschaft

Mit Bezug auf die Landschaft als Ganzes gewinnt man ein vollständigeres Bild. Durch eingehende Analyse der Landschaft können alle darin ablaufenden Prozesse und die sie prägenden Gestaltungselemente in einem holistischen Ansatz ermittelt werden. Eine solche Beschreibung erleichtert die politische Weichenstellung für eine gewünschte Entwicklung. Widerstreitende Interessen sind miteinander zu versöhnen, Vorzüge müssen gestärkt und Nachteile verringert werden.

Eine Landschaft läßt sich beschreiben als ein Gefüge mit spezifischer Geologie, Flächennutzung, natürlichen und baulichen Gestaltungselementen, Flora und Fauna, Gewässern und Klima. Hinzu kommen Siedlungsformen und sozioökonomische Faktoren. Die Landwirtschaft mag nicht für jede Landschaft prägend sein, bildet aber mit 51 % der EU-Fläche die wichtigste Flächennutzungsform. Somit waren die Bauern im Verlauf der Geschichte - weitgehend unbeabsichtigterweise - verantwortlich für die Entwicklung und Pflege der Landschaft. Im Zuge der Produktion von Nahrungsmitteln, Fasern und Biokraftstoffen für den Markt oder für den Eigenbedarf haben sie nebenher unentgeltliche Leistungen für Umwelt und Gesellschaft sowie für die Erholung der Menschen erbracht.

Im besonderen kommt die Erhaltung und Verbesserung der Landschaftsqualität den Bedürfnissen derjenigen entgegen, die ein authentisches Erleben des Landes, nahe der Natur und abseits dichtbevölkerter Gebiete, suchen; die Landschaft ist daher ein grundlegendes Element für das touristische Potential ländlicher Regionen.

Die Gestalt der Landschaft ist zwangsläufig das Ergebnis der Bewirtschaftungsformen, die sie geschaffen haben. Wie die Artenvielfalt, so kann auch die Landschaft durch die Aufgabe der Landwirtschaft oder die Änderung der Wirtschaftsweise gefährdet werden.

Treibende Kraft für die Schaffung der Kulturlandschaft war die wirtschaftliche Notwendigkeit, der sich die Bauern dadurch gestellt haben, indem sie die bestverfügbare Landtechnik eingesetzt haben. Steinmauern entstanden, weil die Felder entsteint und die Bestände eingefriedet werden mußten. Die Technik hat sich aber so sehr gewandelt, daß heute völlig andere Sachzwänge herrschen. Kein hauptberuflicher Landwirt verfiele heute noch auf den Gedanken, ein Steinmäuerchen statt eines Zauns zu errichten, und der Markt für Kopfweidenruten gehört seit langem der Vergangenheit an. Der um wirtschaftlich effiziente Landtechnik bemühte Bauer von 1998 dürfte eher die Auffassung vertreten, daß viele traditionelle Landschaftselemente geopfert werden müssen.

So verfallen mitunter Stein- oder Erdterrassen, was Erosion oder sogar einen Verlust des landwirtschaftlichen Potentials zur Folge haben könnte. Steinmauern erfordern kostspielige Ausbesserungsarbeiten, und ihre landwirtschaftliche Funktion wird von einem Elektrozaun weit besser erfuellt. Die lebendige Landschaft mit ihren Kopfweiden, gestutzten Bäumen, kleinen, unregelmäßigen Feldern, Hutweiden und Hecken, ihrem buntscheckigen Flächenmosaik, ihren traditionellen Fruchtfolgen, Dauergrünflächen und -brachen ist ebenfalls durch den Zwang zur Wirtschaftlichkeit gefährdet, dem die Landwirtschaft ausgesetzt ist.

Auf Grenzertragsböden steht die Erhaltung der Kulturlandschaft vor einer doppelten Herausforderung. Die Gesellschaft erwartet von den Bauern nicht nur, daß sie umweltfreundliche Bewirtschaftungsmethoden einsetzen, sondern vor allem, daß sie die Flächenbewirtschaftung aufrechterhalten. Die vollständige oder quasi vollständige Aufgabe der Flächenbewirtschaftung, die sich als Unternutzung, Vernachlässigung oder Betriebszusammenlegung manifestiert, ist in Teilen der Gemeinschaft Realität. Geht die Landwirtschaft zurück, verbuschen und verwalden alsbald diese Flächen auf Kosten der offenen Landschaft, die verdrängt wird. In produktiven Gebieten werden die Landwirte unter dem Zwang stehen, ihre Produktion zu steigern und Landschaftselemente zu beseitigen.

In den Mitgliedstaaten laufen zahlreiche Programme zur Übernahme der Kosten für die Erhaltung der Landschaften und des kulturellen Erbes im Rahmen der Verordnung über Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft. Für die benachteiligten Gebiete wurden Ausgleichszahlungen vorgesehen, mit denen die Landwirte ermuntert werden sollen, die Kulturlandschaft zu erhalten und nicht aufzugeben.

3. POLITISCHE REFORMEN

3.1. Entwicklungen des Politikumfeldes

Die Kommission hat 1995 eine Überprüfung der Marktprognosen und der notwendigen politischen Anpassungen durchgeführt. Im besonderen wurde dem Europäischen Rat von Madrid im Dezember 1995 ein Strategiepapier(20) vorgelegt. In dieser Unterlage wurde der Schluß gezogen, daß es aus EU-internen Gründen einer Reform bedürfe, um Angebot und Nachfrage unter Einbeziehung der Umwelt- und der Verbraucherbelange wieder miteinander ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Überprüfung bezog sich außerdem auf die Lage im Hinblick auf die Osterweiterung der Union. Das Strategiepapier empfahl, den 1992 eingeschlagenen Reformpfad fortzusetzen, also durch Kürzung der garantierten Preise die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, die abgekoppelten Direktzahlungen aufzustocken und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu intensivieren. Diese Strategie wurde in Madrid von den Staats- und Regierungschefs abgesegnet.

Die Kommission hat 1996 die Konferenz von Cork über die Entwicklung des ländlichen Raums(21) veranstaltet, bei der Sachverständige für ländliche Entwicklung aus allen Teilen der EU zusammenfanden. Dieses Forum bot Gelegenheit zu einem Gedankenaustausch über die Verwirklichung einer nachhaltigen, konsequenten Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der regionalen Erfordernisse und Möglichkeiten, deren Herzstück die Landwirtschaft darstellt.

Was die Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft darstellt, so hatte deren Evaluierung Vorrang bei der Umsetzungspolitik der Kommission(22). Die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Evaluierung ihrer Programme wurden 1996 geklärt(23)), und seither wurden von den zuständigen Behörden Evaluierungsberichte vorgelegt. Als Ergebnis der Evaluierungen und Überprüfungen der Programme wurden die meisten davon angepaßt, ein Prozeß, der fortgesetzt wird. Die meisten Entwicklungen im Rahmen der Programme sind daraufhin konzipiert sicherzustellen, daß ein möglichst hoher Umweltnutzen erbracht wird und daß die Ausgleichszahlungssätze angemessen sind, damit überhöhte oder zu geringe Zahlungen ausgeschlossen sind. Im November 1998 hat die Kommission auf der Grundlage von 150 Berichten der Mitgliedstaaten eine Unterlage über die Evaluierung der Agrar-Umweltprogramme veröffentlicht. Sie gibt genauen Aufschluß über den vielfältigen Nutzen der Programme, aber auch über einige Unzulänglichkeiten und Versäumnisse(24).

Im Juli 1997 hat die Kommission die Mitteilung Agenda 2000(25) veröffentlicht. Sie enthielt die Ergebnisse der Politiküberprüfung und gab vor allem einen Ausblick auf die Finanzierung und das Funktionieren der GAP nach den Reformen von 1992 sowie Empfehlungen für die Vorgehensweise. Nach den vor allem mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten geführten Beratungen wurden die Gesamtstrategie für Marktänderungen und der Entwurf für die Pläne für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgearbeitet, die in die Kommissionsvorschläge(26) vom März 1998 eingeflossen sind.

Die Europäische Kommission hat im Februar 1998 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt angenommen (KOM(1998) 42), in der die politischen Leitlinien für die Belange der integrierten Artenvielfalt und der Landwirtschaft aufgezeigt werden. Der Rat hat in seiner Schlußfolgerung vom 16. bis 17. Juni 1998 beziehungsweise das Parlament in seiner Entschließung vom 20. Oktober 1998 diese Strategie angenommen, die die Entwicklung eines Aktionsplans erfordert.

Im Juni 1998 hat die Kommission die Mitteilung "Klimaänderungen - Für eine EU-Strategie nach Kyoto" an den Rat und an das Europäische Parlament veröffentlicht. Dieses Dokument analysiert, wie die Europäische Union eine Strategie entwickeln kann, um ihre Protokollauflagen zu erfuellen, einschließlich der Mitverantwortung für die Durchführung, flexiblen Mechanismen, Überwachung und einem stärkeren Dialog mit Drittländern. Darin werden Prioritäten für die Landwirtschaft gesetzt, wie verstärkte Forschung, geeignete Aufforstung, Förderung nachwachsender Rohstoffe sowie Verringerung der Methan- und Stickoxidemissionen(27).

Der Europäische Rat von Cardiff vom Juni 1998 hat unter anderem den Grundsatz angenommen, daß die Kommission ihren wichtigsten Politikvorschlägen eine Umweltverträglichkeitsstudie beifügen sollte. Er hat die Bemühungen der Kommission gewürdigt, den Umweltbelangen auf allen gemeinschaftlichen Politikfeldern Rechnung zu tragen, und festgestellt, daß es notwendig ist, dies bei einzelnen Entscheidungen, so auch über die Agenda 2000, zu berücksichtigen. Darin werden alle relevanten Ratsformationen aufgefordert, ihre eigenen Strategien zu entwickeln, um die Umweltbelange und die nachhaltige Entwicklung in ihre jeweiligen Politikfelder einzubeziehen. So wird der Agrarrat darin aufgefordert, diesen Prozeß einzuleiten.

Der Europäische Rat von Wien hat im Dezember 1998 die Verpflichtung erneuert, den Belangen des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung auf allen europäischen Politikfeldern Rechnung zu tragen, und hat den Rat aufgefordert, mit der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie und einem Zeitplan für weitere Maßnahmen sowie einer Reihe von Indikatoren fortzufahren, die dem Europäischen Rat von Helsinki vorgelegt werden sollen. Der Rat erkennt auch an, wie wichtig es ist, daß die Einbeziehung des Umweltschutzes in die anstehenden agrarpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Agenda 2000 angemessen Berücksichtigung findet.

3.2. Umweltaspekte der GAP-Reform unter Agenda 2000

3.2.1. Generelle Orientierungen

Wie aus Kapitel 2 hervorgeht, bilden die Instrumente der GAP nur einen Teil der Gemeinschaftspolitik zum Schutz der Kulturlandschaft. Über die genannten Maßnahmen hinaus verfügen die meisten Mitgliedstaaten über ihre eigenen umweltpolitischen Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung, zur Begrenzung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen, und zum Schutz des Naturerbes.

Selbstverständlich muß der gesamte Kontext der GAP-Vorschläge berücksichtigt werden. Diese Reform zielt darauf ab, die europäische Landwirtschaft für das 21. Jahrhundert und die Erweiterung der Union fit zu machen.

Der interne Druck auf die heimischen Märkte infolge der gestiegenen Produktivität und ein geringerer Anstieg oder sogar langfristiger Rückgang der Nachfrage in bestimmten Schlüsselsektoren (vor allem Getreide und Rindfleisch) lassen den Schluß zu, daß die Landwirtschaft effizienter werden und besser auf die Nachfrage ausgerichtet werden muß. Im internationalen Kontext muß Europa imstande sein, aus dem erwarteten Wachstum der globalen Verbrauchernachfrage nach vielen Produkten wie Getreide, Rindfleisch und höherwertigen Milcherzeugnissen Nutzen zu ziehen.

Um diese Aufgabe zu bewältigen, müssen die Bauern ihre Wirtschaftsweise sorgfältig überprüfen und ihre Nutzung der Produktionsfaktoren weiter optimieren. Damit jedoch sichergestellt ist, daß die notwendige Neuausrichtung der GAP und der europäischen Landwirtschaft keine umweltschädliche Intensivierung der Produktion und die Aufgabe von Grenzertragsflächen zur Folge hat, sind Strategien erforderlich, um das Nachhaltigkeitsprinzip in der EU-Landwirtschaft durchzusetzen, das ein umweltfreundliches, wirtschaftliches und sozialverträgliches europäisches Landwirtschaftsmodell sicherstellt.

Das den Umweltaspekten der GAP zugrundeliegende Konzept läßt sich dahin zusammenfassen, daß von den Bauern erwartet werden kann, daß sie ein Mindestmaß an Umweltauflagen erfuellen, ohne dafür einen besonderen Ausgleich erwarten zu können. Soweit die Gesellschaft von den Bauern jedoch Umweltleistungen erwartet, die über dieses Grundniveau hinausgehen, sollten diese Leistungen im Rahmen von Agrar-Umweltmaßnahmen spezifiziert werden.

Der verstärkte Ansatz der Kommission zur Einbeziehung der Umweltaspekte in die Landwirtschaft im Rahmen der GAP-Reform enthält eine Reihe von Kernelementen, die zusammen den Grundstein für eine europäische Landwirtschaft legen, die auf die Umwelt Rücksicht nimmt und zu ihrem Schutz und ihrer Verbesserung beiträgt. Die Neuausrichtung der GAP im Rahmen der Agenda 2000 wäre ferner Teil der künftigen Rahmenbedingungen für einen Aktionsplan Artenvielfalt und ein Beitrag der Landwirtschaft zur Bekämpfung des Klimawandels.

3.2.2. Die horizontale Verordnung

Die horizontale Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für Direktzahlungsregelungen im Rahmen der GAP würde die Direktzahlungen an die Landwirte betreffen, nicht jedoch jene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind.

In der Regel wären die Mitgliedstaaten danach verpflichtet, die Umweltmaßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens im Hinblick auf die betreffende Flächennutzung und Erzeugung angemessen sind. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung stuenden den Mitgliedstaaten drei Alternativen zu Gebote(28). Grundlegend kann die Durchführung geeigneter Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums hinreichend sein. Zweitens könnten die Mitgliedstaaten die marktbezogenen Zahlungen von der Erfuellung allgemein anwendbarer, verbindlicher Umweltauflagen abhängig machen. Drittens könnten die Mitgliedstaaten die Gewährung von Zahlungen im Rahmen einer Marktorganisation an bestimmte besondere Umweltbedingungen knüpfen, wenn die Lage der Umwelt zusätzliche Anstrengungen erfordert.

Die Mitgliedstaaten müßten über die geeigneten Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen die vorgeschriebenen Bedingungen befinden. Dabei könnten Stützungszahlungen gekürzt oder gestrichen werden.

Damit könnten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die für bestimmte Betriebe und Regionen erreichten umweltpolitischen Erfolge nicht durch andere, umweltschädigende Bewirtschaftungsmethoden in derselben Region wieder zunichte gemacht werden.

Die Anwendung des Vorschlags durch die Mitgliedstaaten sollte diese daher in die Lage versetzen, das Gleichgewicht zwischen intensiver Landwirtschaft und der Umwelt zu verbessern. Dadurch würden die schädlichen Begleiterscheinungen der intensiven Landwirtschaft behoben und das Image der Landwirtschaft als ein Sektor aufgebessert, der sich im Einklang mit der Umwelt befindet. Auch wenn die Gesellschaft ganz allgemein durchaus bereit ist, auf berechtigte soziale und wirtschaftliche Interessen Rücksicht zu nehmen, kann sie keineswegs hinnehmen, daß die Finanzierung der GAP eine Umweltzerstörung zur Folge hat, deren Behebung die Gesellschaft wieder finanzieren müßte.

Die im Rahmen der horizontalen Verordnung genannten Maßnahmen wurden von der Kommission zwar bereits vor dem Gipfel von Cardiff vom Juni 1998 vorgeschlagen, stellen aber gleichwohl einen beträchtlichen Schritt in die von den Staats- und Regierungschefs auf dieser Tagung vorgegebene Richtung dar.

Die Vereinbarkeit mit Umweltbelangen als Kriterium für die Gewährung von Direktzahlungen ist ein vielversprechender Ansatz, der bei sachgerechter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten einen Beitrag für eine umweltfreundlichere, nachhaltige Landwirtschaft leisten kann.

Auch wenn der hochintensiven, vielfach flächenlos betriebenen Landwirtschaft häufig gar keine EU-Direktzahlungen zugute kommen, übt auch sie immer stärkeren Druck auf die Umwelt aus. Die Gesellschaft kann vernünftigerweise erwarten, daß die Aktivitäten in diesen Sektoren ebenfalls keine Umweltbelastung zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten möchten daher mitunter die Anwendung der Umweltschutzmaßnahmen in ein umfassenderes nationales Regelwerk einbetten.

Die Anwendung von Umweltmaßnahmen ist unter zwei Aspekten zu betrachten. Erstens ist als Hauptanliegen der GAP-Reformvorschläge im Rahmen der Agenda 2000 die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu nennen. Die Kommission beabsichtigt nicht, die Wettbewerbsfähigkeit der Bauern dadurch zu unterminieren, daß sie ihnen Umweltauflagen aufbürdet, die weit über das hinausgingen, was die Bauern vernünftigerweise zu leisten imstande sind. Vielmehr wird die Lage der großen Mehrheit der Landwirte gestärkt werden, die bereits nach umweltgerechten Verfahren wirtschaften, da es ungerecht wäre, diejenigen Bauern noch zu belohnen, die durch übermäßige Beanspruchung der natürlichen Ressourcen unfairerweise Wettbewerbsvorteile ziehen. Erbringen die Bauern jedoch Umweltleistungen, die über das Grundniveau der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen, so sollen sie im Rahmen der Agrar-Umweltregelung dafür entlohnt werden.

Der zweite Aspekt besteht darin, daß die Landwirtschaft dem berechtigten Interesse der Gesellschaft daran Rechnung tragen muß, daß die landwirtschaftliche Tätigkeit die Umwelt nicht verschmutzen darf, keine schwere Erosion bewirken darf und keine Landschaftsmerkmale zerstören darf, die von der Gesellschaft als wertvoll angesehen werden. Daher ist die Anwendung der in der horizontalen Verordnung genannten Maßnahmen, darunter die Agrar-Umweltmaßnahmen, die Umweltvorschriften und die Vereinbarkeit mit den Umweltbelangen, ein Schlüsselelement für die Sicherstellung einer immer wettbewerbsfähigeren Wirtschaftsweise, die gleichwohl die Umweltmindestauflagen erfuellt. Zu diesem Zweck müßten sie die Mitgliedstaaten so anwenden, daß die Gleichbehandlung der Landwirte gewährleistet ist und Marktverzerrungen vermieden werden(29).

3.2.3. Die gemeinsamen Marktorganisationen

Zusätzlich zu den Ermächtigungen im Rahmen der horizontalen Verordnung wurde die Aufnahme besonderer Umweltmaßnahmen in die überarbeiteten Marktorganisationen vorgeschlagen (Ackerkulturen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse(30)). Die betreffenden Maßnahmen beziehen sich auf die Bedingungen, unter denen Direktzahlungen geleistet werden. So ist für die Marktorganisation für Rindfleisch eine zusätzliche Stützung für Extensivbetriebe vorgesehen, die auf der Grundlage einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha bestimmt wird. Diese Maßnahme, die sowohl hinsichtlich der Mittel als auch der Definition gestärkt wurde, dürfte zusätzliche markt- und umweltpolitische Vorteile bringen und zur Verbesserung des Images eines Teils der Rindfleischerzeugung beitragen.

Im Fall der Marktorganisationen für Rindfleisch und für Milch schlägt die Kommission vor, einen wesentlichen Teil der Gesamtmittel den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Sektoren entsprechend ihren besonderen Erfordernissen über Direktzahlungen fördern können. Diese Stützung könnte auch flächenbezogen gewährt werden, wodurch den Bauern der Anreiz genommen würde, die Besatzdichte übermäßig zu steigern. So müßten die Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der Vorschläge für den Rindfleischsektor eine Besatzdichte(31) festsetzen, die den Umweltfolgen der betreffenden Produktionsart und der Umweltanfälligkeit der Flächen Rechnung trägt(32).

Was die Grundprämie für Rindfleisch anbetrifft, so werden Tierprämien nur bis zu einer Besatzdichte von 2 GVE/ha gewährt. Was die zusätzliche Extensivierungsprämie betrifft, so wird die Besatzhöchstdichte von 1,4 GVE/ha auf der Grundlage der Gesamtzahl der ausgewachsenen männlichen Rinder, Schafe und Ziegen berechnet(33).

Im Sektor Ackerkulturen müßten die Mitgliedstaaten über die unter die vorgenannte horizontale Verordnung fallenden Maßnahmen hinaus dafür Sorge tragen, daß die Bauern mit den Bestimmungen bezüglich der einschlägigen Umweltbedingungen vertraut gemacht werden(34). Was die Flächenstillegung betrifft, so schlägt die Kommission vor, dieses Produktionssteuerungsinstrument beizubehalten, wobei angesichts der Marktaussichten der Eingangssatz für die obligatorische Flächenstillegung auf 0 % festgesetzt wird. Die freiwillige Flächenstillegung kann bis zu einer Höhe von 10 % der Grundfläche für bis zu fünf Jahre(35) festgesetzt werden. Wenn die Flächenstillegung zugelassen wird, müßten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der besonderen Lage der Flächen(36) geeignete Umweltauflagen machen.

3.2.4. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Das von der Kommission vorgeschlagene neue Konzept für ländliche Gebiete fußt auf den Schlußfolgerungen der Konferenz von Cork über die Entwicklung des ländlichen Raums. Im wesentlichen werden die Regionen aufgefordert, integrierte Programme für die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums auszuarbeiten(37). Die Programme können erst ausgearbeitet werden, nachdem sie unter anderem auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt hin geprüft worden sind. Die Agrar-Umweltmaßnahmen würden einen obligatorischen Bestandteil aller Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums(38) bilden, die im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.

Dem Gesamtansatz entsprechend würden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter der Bedingung durchgeführt, daß Umweltmindestanforderungen erfuellt oder als Ergebnis der Maßnahme erreicht werden(39). Für Maßnahmen, die über die Anwendung von Grundstandards hinausgehen, würden in der Regel Agrar-Umweltmaßnahmen vorgesehen.

Das touristische Potential, das sich auch auf eine hohe Umweltqualität ländlicher Gebiete stützt, begünstigt die Diversifizierung ökonomischer Aktivitäten. Erforderlich ist ein nachhaltiger und integrierter Ansatz zur Verbesserung der Qualitätsanforderungen des Tourismus, zur Verbesserung der Position der lokalen Wirtschaft und Vereinigungen und zum Schutz des naturbezogenen (Landschaft und Artenvielfalt) und kulturellen (Baudenkmäler, Handwerk, Traditionen) Erbes.

Was die Gewährung von Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe betrifft, so werden eigens Vorschriften für Investitionen vorgeschlagen, die dem Schutz und der Verbesserung des Naturraums dienen(40). Es wird kein Nachweis mehr dafür verlangt, daß die Investition selbst eine höhere Rentabilität des Betriebs zur Folge hat, obwohl von dem Landwirt nach wie vor eine Selbstbeteiligung zu diesen Investitionen erwartet würde.

Was die Schulung der Landwirte betrifft, so werden in den Vorschlägen die in den Strukturmaßnahmen und die in der Agrar-Umweltverordnung vorgesehenen Schulungsmöglichkeiten zusammengeführt. Insbesondere würden die Schulungsmaßnahmen so konzipiert, daß Landwirte dabei unterstützt werden, die Umwelt besser zu schützen und Maßnahmen zu treffen, die mit der Erhaltung des Landschaftsbildes vereinbar sind(41).

Mit einem konsequenten, integrierten Ansatz können eine ganze Reihe von Maßnahmen der Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums (z. B. Investitionen, Schulung, Agrar-Umweltmaßnahmen, Verarbeitung und Vermarktung) auf die Förderung des ökologischen Landbaus, der Artenvielfalt und der Bekämpfung des Klimawandels angewendet werden. Die GAP-Reformvorschläge der Agenda 2000 und die Vollendung der seit langem anstehenden Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau um die tierische Erzeugung können dem Ökosektor mehr Auftrieb verleihen, ohne Marktverzerrungen zu verursachen, und dem nachhaltigen ökologischen Landbau und der Vermarktung von Ökoprodukten zum Durchbruch verhelfen.

Agrar-Umweltmaßnahmen, Maßnahmen zugunsten benachteiligter Gebiete und forstliche Maßnahmen sind Bestandteil der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Maßnahmen kommen in den folgenden Abschnitten zur Sprache.

3.2.5. Agrar-Umweltmaßnahmen

Der Kern der gemeinschaftlichen Umweltstrategie im Rahmen der GAP ist nach wie vor die Anwendung der gezielten Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft in den gesamten Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten(42). Diese sogenannten Agrar-Umweltmaßnahmen sehen Vergütungen für Landwirte vor, die auf freiwilliger, vertraglicher Grundlage Umweltleistungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des Landschaftsbildes erbringen. Solche Umweltleistungen verbessern die Lebensqualität auf dem Lande und können zur Diversifizierung ökonomischer Aktivitäten, insbesondere durch den Tourismus, beitragen. Diese Vergütungen stehen auch für die Produktion von Bio-Masse und Bio-Energie zur Verfügung, soweit der Umweltschutz verfolgt ist.

Bemessungsgrundlage für diese Vergütungen sind die dem Landwirt bei der Durchführung der Umweltschutzmaßnahme entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen. Darüber hinaus kann erforderlichenfalls auch ein begrenzter Anreiz mit einbezogen werden(43). Über die Anwendung der Agrarumweltverordnung bis 1997 gibt ein Bericht der Kommission(44) an das Parlament und den Rat Aufschluß, aus dem die Einzelheiten der Genehmigungspolitik der Kommission hervorgehen.

Die geltenden Leitlinien, wie sie in dem Bericht ausgeführt werden, werden in die vorgeschlagene Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums übernommen und auf die Förderung landwirtschaftlicher Methoden zugeschnitten, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung des Landschaftsbildes dienen sollen (Agrar-Umweltmaßnahmen) und dazu beitragen sollen, die gemeinschaftlichen Ziele für die Landwirtschaft und den Umweltschutz zu erreichen.

Die Agrar-Umweltmaßnahmen umfassen Maßnahmen zur Pflege landwirtschaftlicher Nutzflächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Gestaltungsmerkmale, des Bodens und der genetischen Ressourcen vereinbar sind. Dazu gehören ökologischer Landbau und andere Bewirtschaftungsmethoden mit niedrigem Aufwand, landwirtschaftliche Praktiken, die zur Stützung der Naturschutzbelange von Natura 2000 notwendig sind, umweltschutzbedingte Flächenstillegung und die umweltfreundliche Pflege aufgegebener Betriebsflächen(45).

Die Maßnahmenvorschläge beinhalten auch ausdrücklich die umweltfreundliche Bewirtschaftung von extensiven Weideflächen und führen eine neue Maßnahme zur Erhaltung von ökologisch wertvollen Kulturlandschaften ein, die einer Gefährdung, beispielsweise durch Erosion, Stillegung oder Brände, ausgesetzt sind. Was die Unterhaltung von Landschaftselementen betrifft, so ist auch die Erhaltung historisch bedeutsamer Agrardenkmäler mit inbegriffen. Schließlich würde auch die Durchführung einer mittel- und langfristigen Umweltplanung ausdrücklich gefördert(46).

Eine Vergütung würde nur für Maßnahmen gewährt werden, die über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis(47) hinausgehen, was bedeutet, daß der Landwirt bereits die Umweltmindestauflagen erfuellt. Die Kosten für etwa notwendiges, nicht erstattungsfähiges Realkapital, die zuvor ausgeschlossen wurden, würden durch Festsetzung bestimmter Sätze(48) berücksichtigt werden.

Was die Höhe der gemeinschaftlichen Kofinanzierung und der Beiträge der Mitgliedstaaten anbetrifft, so gelten ähnliche Sätze wie für andere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (in der Regel bis zu 75 % für Ziel-1-Gebiete und bis zu 50 % für andere Gebiete), aber der gemeinschaftliche Hoechstsatz kann um 10 % angehoben werden für Maßnahmen von besonderem umweltpolitischen Nutzen(49). Die Aufstellung der maximal kofinanzierten Beträge würde von den zur Zeit zwölf Niveaus(50), die je nach Maßnahme und Flächennutzung unterschiedlich sind, auf nur noch drei Niveaus vereinfacht, die nur noch von der Flächennutzung abhängen(51). In der Regel würden die kofinanzierbaren Obergrenzen gegenüber den jetzigen Obergrenzen(52) erhöht. Für bestimmte kostspielige Maßnahmen, die diese Obergrenzen übersteigende Betriebseinkommenseinbußen verursachen, können die Mitgliedstaaten die Differenz aufstocken, sofern die volle Vergütung aufgrund derselben Kriterien gerechtfertigt ist(53).

Agrar-Umweltmaßnahmen würden nur Leistungen umfassen, die nicht bereits von anderen Maßnahmen finanziert werden, insbesondere durch Ausgleichszulagen und gemeinsame Marktorganisationen(54). Zahlungen im Rahmen von Agrar-Umweltmaßnahmen wären allerdings mitunter notwendigerweise mit direkten Stützungszahlungen verbunden, wenn die letztgenannten die Einkommenseinbußen oder Nettokosten nicht voll abdecken. Umwelterwägungen können beispielsweise die extensive Rinderhaltung mit einer bestimmten Besatzdichte für bestimmte Gebiete nahelegen. Entstehen dadurch dem Landwirt Nettokosten oder Einkommenseinbußen, die nicht von der Rindfleischprämie, einschließlich der Extensivierungsprämie, abgedeckt werden, so kann die Differenz über eine Vergütung im Rahmen der Agrar-Umweltmaßnahmen ausgeglichen werden.

Obwohl die Agenda-2000-Vorschläge dem Subsidiaritätsprinzip verstärkt Rechnung tragen, ist die GAP nach wie vor eine gemeinsame, gemeinschaftliche Politik, an der die Agrar-Umweltpolitik einen wesentlichen Anteil hat. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die gemeinschaftsweit obligatorische Anwendung der Agrar-Umweltmaßnahmen beizubehalten, wobei zugleich alle Programme für die Bauern freiwillig sind. Dementsprechend ist eine Intensivierung der Anwendung der Agrar-Umweltmaßnahmen vorgesehen. Gegenwärtig wird im Haushaltsentwurf für die Agenda 2000 ein Betrag von 2,8 Mrd. ECU/Jahr für die Begleitmaßnahmen ausgewiesen. Die Erfahrung mit den 1992 eingeführten Agrar-Umweltmaßnahmen hat gezeigt, daß die tatsächliche Anwendung der Maßnahmen aufwendiger sein kann, als nach den Schätzungen veranschlagt. Die Mitgliedstaaten wären imstande, eingesparte Mittel im Wege der Beschränkung der Direktzahlungen, durch Staffelung der Direktzahlungen oder durch die Anwendung von Umweltbedingungen für Direktzahlungen auf den Agrar-Umwelthaushalt(55) zu übertragen.

3.2.6. Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten

In bestimmten Gebieten, in denen die Landwirtschaft benachteiligt ist, würde die Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums fortgesetzt(56). Die Hauptziele bleiben im großen und ganzen erhalten, vor allem zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in den benachteiligten Gebieten, als Beitrag zur Erhaltung eines dynamischen ländlichen Raums, zur Erhaltung des Landschaftsbildes und zur Förderung der Fortsetzung der nachhaltigen Landwirtschaft in Gebieten, in denen dies für den Landschaftsschutz unerläßlich(57) ist. Zudem wird eine besondere Bestimmung aufgenommen, mit der klargestellt wird, daß die Zahlungen die Kosten abdecken können, die durch die Erfuellung der Auflagen der Umweltvorschriften(58) anfallen. Die Kommission schlägt vor, daß alle Ausgleichszahlungen flächenbezogen(59) erfolgen sollen, um der Tendenz zu hoher Bestände entgegenzuwirken, wie sie sich aus den gegenwärtigen stückbezogenen Zahlungen ergeben.

Parallel zu den Bestimmungen, die dem Vorschlag entsprechend im Wege der horizontalen Verordnung (die nicht für die Ausgleichszulagen gilt) in die Marktorganisationen eingeführt werden sollen, wird von den Landwirten erwartet, daß sie die üblichen Auflagen der nachhaltigen Bewirtschaftung als Bedingung für die Gewährung der Ausgleichszahlungen einhalten(60). Die auf das betreffende Gebiet zugeschnittenen Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis würden ein Maß an umweltpolitischer Rücksichtnahme umfassen, die ein verantwortungsbewußter Landwirt ohnehin walten lassen wird, einschließlich der Einhaltung der Umweltgesetzgebung.

Berggebiete, Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und andere benachteiligte Gebiete werden definiert mit Bezug auf die der Landwirtschaft erwachsenden Nachteile infolge der Höhenlage, Hangneigung, Klimabedingungen oder Kargheit des Bodens, die allesamt Abwanderungsdruck ausüben(61). Die Aufgabe oder der Rückgang der Landwirtschaft in solchen Gebieten, die oftmals von großem ökologischen und landschaftlichen Wert sind, würde das Landschaftsbild gefährden und einen Verlust der Artenvielfalt zur Folge haben. In diesen Gebieten fordert die Fortsetzung der umweltfreundlichen Landwirtschaft dem Bauern mitunter erhebliche Anstrengungen ab. Für den Fall, daß die dabei anfallenden Kosten das Niveau der Ausgleichszulage übersteigen, müssen die Mitgliedstaaten und die Regionen imstande sein, zusätzliche Agrarumweltmaßnahmen zu fördern, um insbesondere die Bewahrung ökologisch wertvoller Kulturlandschaften und umweltfreundlicher Bewirtschaftungssysteme mit geringem H& B-Aufwand(62) sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten würden in die Lage versetzt, über die Berggebiete und andere benachteiligte Gebiete hinaus noch weitere Gebiete mit besonderen Nachteilen auszuweisen, in denen die Landwirtschaft weiterhin eine Rolle beim Schutz der Umwelt, bei der Erhaltung des Fremdenverkehrspotentials der Region und beim Schutz des Küstenstreifens spielen sollte. Solche Gebiete könnten Landstriche umfassen, die bestimmten verpflichtenden Umweltvorschriften unterliegen(63). Die unter diese Bestimmung fallenden Gebiete werden von 4 % auf 10 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ausgeweitet(64).

3.2.7. Nachhaltige Bewirtschaftung und Forstentwicklung

Die Stützungsmaßnahmen für die Forstwirtschaft dienen der Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Entwicklung von Wäldern(65). Die Forstwirtschaft erfuellt eine wesentliche Schutzaufgabe bei der Erhaltung der natürlichen Umwelt, vor allem hinsichtlich des Wasser- und Bodenschutzes, der Verbesserung der Umweltqualität, der Lawinenverhütung, des Klimaschutzes usw.

Das der Forstwirtschaft gewidmete Kapitel sieht die Förderung einer ganzen Reihe von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Schutz unseres forstlichen Erbes vor. Die Maßnahmen umfassen: forstliche Schutzmaßnahmen, vor allem gegen Brände(66), Aufforstung und Wiederaufforstung nach Maßgabe der örtlichen Bedingungen im Einklang mit den Umwelterfordernissen(67), Erhaltung und Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder, Renaturierung geschädigter Wälder und Sicherstellung der Schutzfunktion der Wälder, vor allem derjenigen, deren Schutz- und Ökofunktionen nicht allein aus den Erlösen der Forstwirtschaft sichergestellt werden können(68). Die Einführung einer neuen Ausgleichszulage nach Maßgabe der vorstehenden Leitlinien wäre ein bedeutender Schritt hin zur Erhaltung der ökologisch wertvollsten Forstflächen der EU.

Darüber hinaus hat die Kommission aufgrund einer Entschließung des Europäischen Parlaments im November 1998 eine Mitteilung über die forstliche Strategie der Europäischen Union angenommen, als deren Leitprinzip der Grundsatz der Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung bei forstschutzpolitischen Maßnahmen zugrunde gelegt wurde.

Unter den Prioritäten der Kommission sind Projekte zu finden, die Aktivitäten zur Bereitstellung von Energie aus Holzabfällen mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden verbinden. Tatsächlich tragen solche Holzabfälle, soweit diese in den Wäldern verbleiben, zu Waldbränden bei. Daher ist ihre Verwendung als Brennstoff ein Beitrag zur Bekämpfung von Waldbränden. Es ist allerdings sicherzustellen, daß eine solche Förderung der Verwendung von Bio-Masse, mit ihrem positiven Beitrag zum Kohlenstoffzyklus, nicht zur Verminderung der Artenvielfalt führt.

4. ENTWICKLUNG VON AGRAR-UMWELTINDIKATOREN

Auf den Sitzungen des Europäischen Rates in Cardiff und Wien wurde die Bedeutung der Ausarbeitung von Umweltindikatoren unterstrichen. Mit Hilfe von Umweltindikatoren wird es möglich, materielle und finanzielle Daten über Eingriffe des Menschen und die Lage der Umwelt in entscheidungsstützende Informationen zu übersetzen. Umweltindikatoren verhelfen auch dazu, ein besseres Verständnis der komplexen Zusammenhänge in Landwirtschaft und Umwelt zu gewinnen, die Entwicklungen aufzuzeigen und quantitative Erkenntnisse zu gewinnen, wie sie für Zielformulierungen und deren Nachkontrolle unerläßlich sind.

Ein kohärentes System von Umweltindikatoren sollte über einzelne Umweltmedien und -themen hinausgehen. Ein auf Einzelaspekte bezogener Ansatz würde dem Umstand nicht gerecht, daß es sich bei der Umwelt um ein komplexes Gefüge handelt, bei dem es auf die Zusammensetzung und Wechselwirkung seiner Bestandteile ankommt. Bei der Landwirtschaft ist ein systembezogener Ansatz noch weitaus wichtiger, da die Landwirtschaft als System in Wechselwirkung mit der Umwelt steht. Um die vielfältigen positiven und negativen Umweltauswirkungen der Landwirtschaft zu verstehen, müssen diese Wechselwirkungen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Ein aussagekräftiger räumlicher Kontext von Agrar-Umweltindikatoren kann entwickelt werden aus dem Konzept der "Landschaft" als in Teilen naturnahem Kulturraum, in dem Landwirtschaft betrieben wird und der von der Gesamtheit seiner biophysikalischen, kulturellen Gestaltungsmerkmale geprägt wird.

Die Entwicklung von Umweltindikatoren mit Bezug auf die Landwirtschaft erfordert einen differenzierten Ansatz, der den regionalen Unterschieden der ökonomischen Strukturen und den unterschiedlichen natürlichen Bedingungen Rechnung trägt. Die vorhandenen, oftmals hochgradig aggregierten Daten über Tierbestände, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel bieten zuweilen recht aufschlußreiche Einsichten, können wegen mangelnder regionaler Differenzierung aber auch irreführen.

Wie unzulänglich eine mangelnde räumliche oder thematische Differenzierung sein kann, läßt sich anhand von Daten über landwirtschaftliche Hilfs- und Betriebsstoffe erläutern: Die Entwicklung der Düngemittelanwendung gewinnt nur im Verhältnis zur Entwicklung der Düngemittelaufnahme Bedeutung. Auch wenn auf nationaler Ebene eine rückläufige Nitratbilanz festgestellt werden kann, sollte dies nicht verschleiern, daß in bestimmten Gebieten durchaus ein erheblicher Stickstoffüberschuß bestehen mag. Beobachtungen können ferner irreführen, wenn sie zu unspezifisch sind: Wie in Nummer 2.1.1 ausgeführt, könnte die festgestellte rückläufige Pestizidanwendung von der Änderung der verwendeten Wirkstoffe herrühren, was nicht unbedingt eine Verbesserung für die Umwelt bedeutet.

Regionale Stickstoff-Bilanzen (NUTS 2), die nicht nur die Verwendung von synthetischem und organischem Dünger einbeziehen, sondern auch die pflanzliche Stickstoffaufnahme, wurden von Eurostat zusammengestellt. Diese Bilanzen können als Indikatoren verwendet werden, um Regionen zu identifizieren, in denen das Grundwasser bedroht ist und wo weitere Untersuchungen bezüglich des Belastungsrisikos von Grundwasser angezeigt sind.

Andere Aktivitäten von Eurostat im Bereich der Umweltstatistik und Umweltindikatoren schließen Arbeiten zur Emission von Treibhausgasen aus der Landwirtschaft, die Zusammenstellung von Daten zum Pestizid-Verbrauch bei verschiedenen Fruchtarten sowie die Identifizierung von quantifizierbaren Landschaftsindikatoren ein.

Bei der Etablierung von Agrar-Umweltindikatoren bei der Überprüfung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Agrarumweltprogramme sind diese Indikatoren nur dann aussagekräftig, wenn sie den standortspezifischen Elementen und Programmkriterien Rechnung tragen. Allgemeine Indikatoren, die zwar schneller verfügbar wären, würden nur geringen Aufschluß über den Erfolg bestimmter Maßnahmen geben. Es bedarf spezifischer, räumlich differenzierter Angaben, um Unzulänglichkeiten oder Erfolge der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Agrar-Umweltmaßnahmen aufzuzeigen.

Die Entwicklung von Indikatoren muß soweit wie möglich auf vorhandenen Daten aufbauen. Es sollte aber vermieden werden, daß sie allzusehr durch die Datenverfügbarkeit bestimmt werden. Es ist erforderlich, die Bemühungen zur Konzeption von Indikatoren zu intensivieren und gleichzeitig Arbeitsgruppen einzurichten, um den auf die neuen Verwendungen abgestimmten Datenbedarf zu ermitteln. Es wird ebenfalls erforderlich sein, die nötigen statistischen Instrumente zu etablieren.

Dies wird eine Priorität für die Arbeit der Kommission in den kommenden Monaten und Jahren bleiben.

5. FAZIT

Das Wechselverhältnis zwischen Landwirtschaft und Umwelt ist keineswegs statisch. Die Landwirtschaft hat eine Intensivierung erfahren, die wiederum Druck auf die Umwelt ausübt. Das angestrebte Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Umwelt wird mit dem Begriff der "nachhaltigen Landwirtschaft" umschrieben. Bei der "nachhaltigen Landwirtschaft" müssen die natürlichen Ressourcen so bewirtschaftet werden, daß sie auch in Zukunft genutzt werden können. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Einbeziehung der Umweltbelange in die agrarpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Agenda 2000 angemessen berücksichtigt wird.

Die Kommissionsvorschläge zur GAP-Reform betreffen fünf Hauptziele: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Sicherstellung der Unbedenklichkeit und der Qualität von Lebensmitteln, Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung und Stabilisierung der Betriebseinkommen, bessere Einbeziehung der Umweltziele in die GAP und Entwicklung alternativer Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten für Landwirte und ihre Familien.

Die GAP für den Bürger und die Konsumenten akzeptabler zu gestalten ist unsere vorrangige Aufgabe für die nächsten Jahre. Die verschiedenen Aufgaben der Landwirte, vor allem bei der Erhaltung und Bewahrung des Landschaftsbildes, stehen zunehmend im Schlaglicht des öffentlichen Interesses. Zum einen müssen die Landwirte das von der Gesellschaft verlangte Mindestmaß an Fürsorge für die Umwelt erfuellen und auch die verbindlichen Rechtsvorschriften befolgen. Zum anderen muß die Gesellschaft, wenn sie von ihren Bauern erwartet, daß sie über das Mindestmaß an guter landwirtschaftlicher Praxis hinaus Umweltleistungen erbringen, ihnen einen Ausgleich für die bei der Erbringung dieser gesellschaftlichen Leistung anfallenden Kosten und Einkommensverluste gewähren.

Die Kommissionsvorschläge sind ausgewogen und geben den Mitgliedstaaten und Regionen die Instrumente an die Hand, die sie benötigen, um die Erfuellung dieser Umweltauflagen sicherzustellen und die Erhaltung und Verbesserung des einzigartigen europäischen Umwelterbes zu unterstützen.

Die Kommission unterstreicht die Bedeutung der Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Umweltintegration in den Entscheidungen über die Agrarpolitik im Zusammenhang mit der Agenda 2000. Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich einer umfassenden Integration einer fortwährenden Überprüfung unterziehen.

(1) 44 % landwirtschaftliche Nutzfläche, 33 % Waldfläche.

(2) Fünftes Umweltaktionsprogramm: Dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung, KOM(92) 23, 27.3.1992.

(3) KOM(95) 624.

(4) Agenda 2000: Eine stärkere und erweiterte Union, KOM(97) 2000.

(5) EAGFL: Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

(6) EFMA: Prognosen für Lebensmittel, Landwirtschaft und Düngemitteleinsatz bis 2008. EFMA 1998.

(7) Eurostat: Pflanzenschutzmittel in der EU: Umsätze, Anwendung, Rechtsvorschriften (Entwurf 1998), ECPA, EFMA.

(8) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; KOM(96) 366 und KOM(97) 747 endg.

(9) Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/95.

(10) Richtlinie 80/778/EWG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229 vom 30.8.1980).

(11) Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Europäische Kommission, 1998.

(12) Pestizidrückstandsrichtlinien: Zusammenfassung vergleiche "Landwirtschaft und Umwelt", Nummer 4.4.1.

(13) Europe's Environment. Zweite Bewertung. 1998 ("Dobris-3-Bericht").

(14) Alternative zur Verringerung der Methanemissionen (Entwurf des endgültigen Berichts für die GD XI), AEA Technology Environment, Juni 1998, S. 10 ff.

(15) Klimaänderungen - Für eine EU-Strategie nach Kyoto (KOM(1998) 353).

(16) Arbeitsunterlage über nachwachsende Rohstoffe im Rahmen der Agenda 2000 (SEC(1998) 2169).

(17) Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 2.5.1979, S. 1).

(18) Z. B. FAIR-Projekte: Pestizide und Artenvielfalt; Ackerrandstreifen.

(19) Rösler, Stefan und Weins, Christof (1996): Aktuelle Entwicklungen in der Landwirtschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Vogelwelt (Vogelwelt 117:169-185).

(20) Strategiepapier Landwirtschaft CSE(95) 607, Vorlage der Kommission an den Europäischen Rat, Madrid, Dezember 1995.

(21) "Europäische Konferenz über die Entwicklung des ländlichen Raums: Ländliches Europa - Zukunftsaussichten", Cork, Irland, 7.-9.11.1996.

(22) Vergleiche auch den Bericht über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, KOM(97) 620, 4.12.1997, Nummern 3.5, 3.6 und 4.3.

(23) Verordnung zur Durchführung der umweltgerechten und den natürlichen Lebensraum schützenden landwirtschaftlichen Produktionsverfahren (Agrar-Umweltmaßnahmen) Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 19), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 435/97 der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 2).

(24) Arbeitsunterlage VI/7655/98 - Stand der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 - Evaluierung der Agrar-Umweltprogramme - November 1998.

(25) Agenda 2000: Eine stärkere und erweiterte Union, KOM(97) 2000, Europäische Kommission, Straßburg, 15.7.1997.

(26) Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates betreffend die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, KOM(98) 158 endg. vom 18.3.1998, mit fünf Verordnungsvorschlägen.

(27) KOM(1998) 353.

(28) Horizontale Verordnung, Artikel 3.

(29) Horizontale Verordnung, Artikel 5 Absatz 1.

(30) Die laufenden Reformen der Marktorganisationen für Wein, Tabak und Olivenöl sind von dieser Unterlage nicht betroffen, da sie auch nicht in der Agenda 2000 aufgeführt sind.

(31) Rindfleisch, Anhang VI, Abschnitt III; der Besatzdichtefaktor umfaßt sämtliche Rinder, außer Mutterkühen.

(32) Rindfleisch, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b).

(33) Rindfleisch, Artikel 11 Absatz 2, HINWEIS:

Nur Schafe und Ziegen, für die eine Prämie gezahlt wird, werden berücksichtigt.

(34) Kulturpflanzen Artikel 8 Absatz 3.

(35) Kulturpflanzen Artikel 6 Absatz 5.

(36) Kulturpflanzen Artikel 6 Absatz 2.

(37) Ländliche Entwicklung, Artikel 1.

(38) Ländliche Entwicklung, Artikel 41.

(39) Ländliche Entwicklung, Artikel 5 (Investitionsbeihilfen), 8 Absatz 1 (Junglandwirte), 11 Absatz 2 (Vorruhestand), 24 Absatz 1 (Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen) und 28 Absatz 2 (Forstwirtschaft).

(40) Ländliche Entwicklung, Artikel 4.

(41) Ländliche Entwicklung, Artikel 9.

HINWEIS:

ZITIERTE ENTWÜRFE VON RECHTSVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER AGENDA 2000:

"Kulturpflanzen": Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, 98/0108(CNS);

"Rindfleisch": Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, 98/0109(CNS);

"Ländliche Entwicklung": Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), 98/0102(CNS);

"Horizontal": Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, 98/0113(CNS).

(42) Ländliche Entwicklung, Artikel 20-22 und 41 Absatz 2.

(43) Ländliche Entwicklung, Artikel 22.

(44) KOM(97) 620, 4.12.1997, Bericht über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92.

(45) Ländliche Entwicklung, Artikel 20.

(46) ibidem

(47) Ländliche Entwicklung, Artikel 21 Absatz 2.

(48) Ländliche Entwicklung, Artikel 22 Absatz 1.

(49) Ländliche Entwicklung, Artikel 45 Absatz 2.

(50) Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, Artikel 4.

(51) Ländliche Entwicklung, Artikel 22 Absatz 2.

(52) Ländliche Entwicklung, Anhang (vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, Artikel 4).

(53) Ländliche Entwicklung, Artikel 49 Absatz 3.

(54) Ländliche Entwicklung, Artikel 21 Absatz 2, 35 Absatz 3 und 36.

(55) Horizontal, Artikel 5 Absatz 2.

(56) Ländliche Entwicklung, Artikel 13-19.

(57) Ländliche Entwicklung, Artikel 13 (vergleiche Verordnung (EG) Nr. 950/97, Artikel 17, 22, 24 und 25).

(58) Ländliche Entwicklung, Artikel 13 vierter Gedankenstrich und Artikel 15 Absatz 1.

(59) Ländliche Entwicklung, Artikel 14 Absatz 2.

(60) Ländliche Entwicklung, Artikel 14 Absatz 2 dritter Gedankenstrich.

(61) Ländliche Entwicklung, Artikel 17 und 18.

(62) Ländliche Entwicklung, Artikel 20 zweiter und dritter Gedankenstrich sowie Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(63) Ländliche Entwicklung, Artikel 19 Absatz 1.

(64) Ländliche Entwicklung, Artikel 19 Absatz 2.

(65) Ländliche Entwicklung, Artikel 27.

(66) Ländliche Entwicklung, Artikel 27 und 30.

(67) Ländliche Entwicklung, Artikel 28 und 29.

(68) Ländliche Entwicklung, Artikel 30.