51998PC0546(02)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages /* KOM/98/0546 endg. - CNS 98/0288 */

Amtsblatt Nr. C 365 vom 26/11/1998 S. 0030


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (98/C 365/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 546 endg. - 98/0288(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. Oktober 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sieht für bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 vor.

(2) Diese Ausnahme gilt insbesondere für Absprachen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die nicht die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, sowie für Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die lediglich eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken. Die meisten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag fallen können und an denen Unternehmen auf jeweils verschiedenen Wirtschaftsstufen beteiligt sind und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben (nachstehend "vertikale Vereinbarungen"), werden von dieser Ausnahme daher nicht erfaßt.

(3) Am 22. Januar 1997 hat die Kommission ein Grünbuch (2) über vertikale Beschränkungen des Wettbewerbs herausgegeben, um eine umfassende öffentliche Diskussion über die Anwendung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag auf vertikale Vereinbarungen anzuregen. Den in diesem Zusammenhang erfolgten Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie der interessierten Wirtschafts- und Rechtskreise läßt sich entnehmen, daß eine Reform der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft im Bereich der vertikalen Vereinbarungen allgemein befürwortet wird.

(4) Eine solche Reform muß dem Erfordernis eines wirksamen Wettbewerbsschutzes genügen und gleichzeitig den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit bieten. Zur Erreichung dieser Ziele wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar zu erklären auf Gruppen von Vereinbarungen, an denen zwei oder mehr Unternehmen auf jeweils unterschiedlichen Wirtschaftsstufen beteiligt sind und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben einschließlich Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen, Franchisevereinbarungen und Vereinbarungen über selektiven Vertrieb. Hiervon ausgenommen sind vertikale Vereinbarungen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern mit Ausnahme nicht gegenseitiger Vereinbarungen, bei denen keine Partei einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. ECU erzielt, sowie vertikaler Vereinbarungen zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Mitgliedern oder zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Lieferanten, sofern es sich bei den Mitgliedern um kleine oder mittlere Unternehmen entsprechend der Definition in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (3) handelt.

(5) Die Kommission wurde ferner aufgefordert, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppenfreistellungsverordnung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Vereinbarungen nicht mehr anwendbar ist. Bei einer solchen Reform der für vertikale Vereinbarungen geltenden Regelungen muß außerdem dem Erfordernis einer einfacheren Verwaltungskontrolle und einer möglichst weitgehenden Verringerung der Zahl der Anmeldungen vertikaler Vereinbarungen Rechnung getragen werden, die im allgemeinen als weniger wettbewerbsschädlich angesehen werden als horizontale Vereinbarungen. Für alle vertikalen Vereinbarungen sollte daher eine Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen und der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, vertikale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, die die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen, ab dem Zeitpunkt freizustellen, an dem sie geschlossen worden sind.

(6) Die derzeitige Regelung bürdet den Unternehmen, die an vertikalen Vereinbarungen beteiligt sind, administrative Lasten auf, die sich angesichts ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb in den meisten Fällen als unverhältnismäßig erweisen.

(7) Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit. Ziel dieser Freistellung ist es, die Zahl der Anmeldungen zu verringern, damit sich die Kommission auf die Überwachung der Vereinbarungen konzentrieren kann, die für den Wettbewerb besonders schädlich sind. Eine Lockerung der Aufsicht, die der Kommission nach Artikel 89 Absatz 1 EG-Vertrag obliegt, ist folglich damit nicht verbunden.

(8) Der Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sollte daher erweitert und alle Vereinbarungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit werden, an denen zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, beteiligt sind und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen betreffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 17 erhält folgende Fassung:

"2. die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen betreffen und diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen wurden, die jeweils auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind;

2a an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) KOM(96) 721 endg.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.