8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/5


Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte

2012/C 271/04

1.   Allgemeiner Grundsatz

Jede natürliche oder juristische Person („Nutzer“) kann das europäische Emblem oder Elemente hiervon vorbehaltlich der folgenden Bedingungen verwenden.

2.   Verwendungsbedingungen

Die Verwendung des europäischen Emblems und/oder eines seiner Elemente ist erlaubt, und zwar unabhängig davon, ob die Verwendung gemeinnütziger oder kommerzieller Art ist, es sei denn,

a)

die Verwendung führt zum fälschlichen Eindruck oder zu der irrigen Annahme, dass eine Verbindung zwischen dem Nutzer und den Organen, Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates besteht;

b)

die Verwendung verleitet die Öffentlichkeit zu der irrtümlichen Annahme, dass der Nutzer Unterstützung, Billigung oder Zustimmung seitens der Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates erfährt;

c)

die Verwendung erfolgt im Zusammenhang mit Zielen oder Maßnahmen, die nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union oder des Europarates vereinbar bzw. aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind.

3.   Markenzeichen und damit verbundene Fragen

Die Verwendung des europäischen Emblems entsprechend den im vorherigen Abschnitt genannten Bedingungen bedeutet nicht, dass der Eintragung des Emblems oder einer Nachahmung hiervon als Marke oder sonstiges geistiges Eigentumsrecht zugestimmt wird. Die Europäische Kommission und der Europarat werden Anträge auf Registrierung des europäischen Emblems oder von Teilen hiervon als (Teil von) geistigen Eigentumsrechten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften weiterhin prüfen.

4.   Rechtliche Verantwortung

Jeder Nutzer, der das europäische Emblem oder Teile hiervon verwenden möchte, kann dies auf eigene rechtliche Verantwortung tun. Die Nutzer haften entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder von Drittländern für Missbrauch und für etwaige Beeinträchtigungen, die sich hieraus ergeben.

5.   Recht auf Ahndung von Missbrauch

Die Kommission behält sich das Recht vor, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europarates:

jede Verwendung, die nicht den vorstehend festgelegten Bedingungen entspricht, oder

jede Verwendung, die der Kommission oder dem Europarat missbräuchlich erscheint, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten oder einem Drittland zu verfolgen.