30.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/46


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 75 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 24. Oktober 2009

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Aufschriften

4.

Antrag auf Genehmigung

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften

7.

Änderung des Reifens und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Luftreifentyps für Krafträder und Mopeds nach der Regelung Nr. 75

Anhang 2 —

Muster des Genehmigungszeichens

Anhang 3 —

Anordnung der Reifenaufschriften — Beispiel der Aufschriften, die die nach Inkrafttreten dieser Regelung in den Handel gebrachten Reifentypen tragen sollen.

Anhang 4 —

Zuordnung der Tragfähigkeitskennzahlen zur Höchstbelastung

Anhang 5 —

Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen

Anhang 6 —

Messverfahren für Luftreifen

Anhang 7 —

Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung

Anhang 8 —

Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit

Anhang 9 —

Prüfverfahren für die dynamische Ausdehnung der Reifen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für neue Luftreifen für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5.

Sie gilt jedoch nicht für Reifentypen, die ausschließlich für den Einsatz abseits der Straße bestimmt sind und mit den Buchstaben „NHS“ (Not for Highway Service) gekennzeichnet sind, und für Reifentypen, die ausschließlich für Wettbewerbe bestimmt sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1.

„Reifentyp“ eine Kategorie von Luftreifen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.1.1.

Hersteller,

2.1.2.

Größenbezeichnung des Reifens,

2.1.3.

Verwendungsart (normal: Straßenreifen, spezial: Reifen für besondere Verwendung wie z. B. auf und abseits der Straße, M + S, Moped),

2.1.4.

Bauart (Diagonalstruktur, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“), Radialstruktur),

2.1.5.

Geschwindigkeitskategorie,

2.1.6.

Tragfähigkeitskennzahl,

2.1.7.

Reifenquerschnitt;

2.2.

„Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten:

2.2.1.

„Diagonalreifen“ Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90° zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind (1),

2.2.2.

„Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) Diagonalgürtelreifen, deren Karkasse von einem Gürtel umschlossen wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind,

2.2.3.

„Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) Reifen, deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel von 90° zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen im wesentlichen undehnbaren umlaufenden Gürtel stabilisiert wird (1),

2.2.4.

„Verstärkt“ („reinforced“) Reifen, bei denen die Karkasse widerstandsfähiger ist als bei den entsprechenden normalen Reifen;

2.3.

„Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen ist, dass er sich der Felge anpaßt und den Reifen auf ihr hält (2),

2.4.

„Kord“ die Stränge (Fäden), die die Gewebelagen des Reifens bilden (2);

2.5.

„Lage“ eine Schicht aus gummiertem, parallel verlaufendem Kord (2);

2.6.

„Karkasse“ der Teil des Reifens außer der Lauffläche und den Seitenwänden (Seitengummi), der im aufgepumpten Zustand die Last trägt (2);

2.7.

„Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt (2);

2.8.

„Seitenwand“ (Seitengummi) der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird (2);

2.9.

„Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils (2);

2.10.

„Hauptrillen“ die breiten Rillen, die sich in der Mittelzone der Lauffläche befinden;

2.11.

„Querschnittsbreite (S)“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhung durch die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen (2);

2.12.

„Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten und Scheuerrippen (2); falls bei Reifen die Lauffläche breiter als die Reifenbreite ist, entspricht der Gesamtbreite die Laufflächenbreite;

2.13.

„Querschnittshöhe (H)“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser (2);

2.14.

„Querschnittsverhältnis (Ra)“ das 100fache der Zahl, die sich aus der Division von Querschnittshöhe (H) durch Nennbreite (S1) ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt;

2.15.

„Außendurchmesser (D)“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens (2);

2.16.

„Größenbezeichnung der Reifen“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält:

2.16.1.

Die Nennbreite (S1) ist in mm anzugeben, ausgenommen bei den Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist,

2.16.2.

das Querschnittsverhältnis mit Ausnahme von bestimmten Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist,

2.16.3.

eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Kodes (Zahlen unter 100) oder in mm (Zahlen über 100) angegeben ist.

2.16.3.1.

Nachstehend sind die Werte für die Kennzahl „d“, falls durch Kode angezeigt, in mm angegeben:

(in mm)

Kennzahl „d“, ausgedrückt durch eine oder zwei Ziffern entsprechend dem Felgennenndurchmesser

Wert „d“

4

102

5

127

6

152

7

178

8

203

9

229

10

254

11

279

12

305

13

330

14

356

15

381

16

406

17

432

18

457

19

483

20

508

21

533

22

559

23

584

2.17.

„Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist (2);

2.18.

„Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen (2),

2.18.1.

„Reifen-Felgen-Gestaltung“ ist der Typ einer Felge, auf der der entsprechende Reifen aufzuziehen ist. Bei vom Standard abweichenden Felgen wird dies durch ein auf dem Reifen angebrachtes Symbol erkannt;

2.19.

„Theoretische Felge“ die fiktive Felge, deren Breite dem X-fachen der Nennbreite eines Reifens entspricht. Der Wert X ist vom Hersteller des Reifens anzugeben;

2.20.

„Messfelge“ die Felge, auf die ein Reifen zur Ermittlung der Abmessungen aufzuziehen ist;

2.21.

„Prüffelge“ die Felge, auf die ein Reifen zur Prüfung aufzuziehen ist;

2.22.

„Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche;

2.23.

„Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung;

2.24.

„Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander;

2.25.

„Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse;

2.26.

„Tragfähigkeitskennzahl“ eine Zahl, die die maximale Reifentragfähigkeit angibt, und zwar bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen. Eine Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten ist in Anhang 4 dieser Regelung enthalten;

2.27.

„Tabelle der Reifentragfähigkeit entsprechend den Geschwindigkeiten“ die Tabelle in Anhang 8, die in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und der Tragfähigkeit bei Nenngeschwindigkeit die Änderungen der Tragfähigkeit angibt, wenn der Reifen bei anderen Geschwindigkeiten als den dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie zugeordneten betrieben wird;

2.28.

„Geschwindigkeitskategorie“:

2.28.1.

die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückten Geschwindigkeiten nach den Angaben in der Tabelle in Absatz 2.28.2,

2.28.2.

Die Geschwindigkeitskategorien sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:

(in km/h)

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

zugeordnete Geschwindigkeiten

B

50

F

80

G

90

J

100

K

110

L

120

M

130

N

140

P

150

Q

160

R

170

S

180

T

190

U

200

H

210

V

240

W

270

2.28.3.

Reifen, die für Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, werden mit dem Buchstaben „V“ oder „Z“ (siehe Absatz 2.33.3) gekennzeichnet, der in der Bezeichnung der Reifengröße vor den Angaben zur Reifenbauart steht (siehe Absatz 3.1.3);

2.29.

„M + S-Reifen“ ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil und Aufbau vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber normalen Straßenreifen verbessert wird. Das Laufflächenprofil eines M + S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und/oder Stollen mit größerem Abstand als beim normalen Straßenreifen;

2.30.

„MST (multiservice tyre)“ ein Mehrzweckreifen, der zur Verwendung sowohl auf als auch außerhalb von Straßen geeignet ist;

2.31.

„Mopedreifen“ ein Reifen, mit dem Mopeds (Klassen L1 und L2) ausgerüstet werden;

2.32.

„Kraftradreifen“ ein Reifen, mit dem hauptsächlich Krafträder (Klassen L3, L4 und L5) ausgerüstet werden. Kraftradreifen können jedoch auch für die Ausrüstung von Mopeds (Klassen L1 und L2) und leichten Anhängern (Klasse 01) verwendet werden;

2.33.

„größte zulässige Tragfähigkeit“ die größte Last, die der Reifen tragen kann,

2.33.1.

Bei Geschwindigkeiten von 130 km/h oder weniger darf die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen montiert wird, nicht den in der Tabelle der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit (siehe Absatz 2.27) angegebenen Prozentsatz des Wertes übersteigen, der der jeweiligen Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist.

2.33.2.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h, aber nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert der Last übersteigen, die der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist.

2.33.3.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 270 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit, bezogen auf das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen zu montieren ist, nicht den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsatz der Last übersteigen, die der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist.

Höchstgeschwindigkeit km/h (5)

größte zulässige Tragfähigkeit (%)

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie V

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie W (4)

210

100

100

220

95

100

230

90

100

240

85

100

250

(80) (3)

95

260

(75) (3)

85

270

(70) (3)

75

2.33.4.

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 270 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht die Last übersteigen, die der Reifenhersteller der Geschwindigkeitskategorie des Reifens zugeordnet hat.

Bei Geschwindigkeiten zwischen 270 km/h und der vom Reifenhersteller zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wird eine lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit vorgenommen.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.

Die zur Genehmigung eingereichten Reifen müssen mindestens auf einer Seitenwand folgende Aufschriften tragen:

3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke,

3.1.2.

die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.16 dieser Regelung,

3.1.3.

die Angabe der Reifenbauart wie folgt:

3.1.3.1.

bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“,

3.1.3.2.

bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“,

3.1.3.3.

bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL“,

3.1.4.

die Angabe der Geschwindigkeitskategorie mittels des Symbols gemäß Absatz 2.28.2,

3.1.5.

die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Absatz 2.26,

3.1.6.

das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist,

3.1.7.

das Wort „REINFORCED“ oder „REINF“, wenn der Reifen verstärkt ist,

3.1.8.

die Angabe des Herstellungsdatums, die sich aus einer vierstelligen Zahl zusammensetzt, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzten beiden die Jahreszahl der Herstellung angeben. Diese Angabe braucht nur an einer Seitenwand angebracht zu werden.

3.1.9.

die Angabe „M + S“, „M.S.“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen. Die Aufschrift „DP“ (d. h. Dual Purpose) wird als zulässige Alternative akzeptiert.

3.1.10.

die Angabe „MST“ bei Mehrzweckreifen,

3.1.11.

die Angabe „MOPED“ (oder „CYCLOMOTEUR“ oder „CICLOMOTORE“) bei Mopedreifen.

3.1.12.

Eine Kennzeichnung der Reifen-Felgen-Gestaltung, falls es sich nicht um eine Standardausführung handelt, unmittelbar nach der Felgendurchmesseraufschrift nach Absatz 2.16.3 dieser Regelung.

Bei Reifen für Felgen mit einem Durchmesser, der dem Kode 13 (330 mm) oder größer entspricht, muss diese Angabe „M/C“ lauten. Diese Vorschrift gilt nicht bei den Reifengrößen, die in den Tabellen des Anhangs 5 dieser Regelung aufgelistet sind.

3.1.13.

Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, müssen vor der Angabe der Reifenbauart (siehe Absatz 3.1.3) mit dem jeweils zutreffenden Buchstaben „V“ oder „Z“ (siehe Absatz 2.33.3) gekennzeichnet sein.

3.1.14.

An Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h (beziehungsweise 270 km/h) geeignet sind, müssen in Klammern die Tragfähigkeitskennzahl (siehe Absatz 3.1.5) für eine Geschwindigkeit von 210 km/h (beziehungsweise 240 km/h) und ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie (siehe Absatz 3.1.4) wie folgt angegeben sein:

ein „V“ bei Reifen, deren Größenbezeichnung den Buchstaben „V“ enthält,

ein „W“ bei Reifen, deren Größenbezeichnung den Buchstaben „Z“ enthält,

3.2.

Auf den Reifen muss ein genügend großer Platz für das nach Anhang 2 vorgesehene Genehmigungszeichen vorhanden sein.

3.3.

In Anhang 3 dieser Regelung ist ein Beispiel für die Anordnung der Reifenaufschriften dargestellt.

3.4.

Die in Absatz 3.1 genannten Aufschriften und das nach Absatz 5.4 dieser Regelung vorgeschriebene Genehmigungszeichen müssen durch die Form erhaben oder vertieft am Reifen angebracht werden. Sie müssen deutlich lesbar sein.

4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

4.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Luftreifentyps ist entweder vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Im Antrag sind aufzuführen:

4.1.1.

die Größenbezeichnung nach Absatz 2.16 dieser Regelung,

4.1.2.

die Fabrik- oder Handelsmarke,

4.1.3.

die Verwendungsart (normal, spezial, M + S oder Moped),

4.1.4.

die Bauart: diagonal, Gürtel mit Diagonalkarkasse oder radial,

4.1.5.

die Geschwindigkeitskategorie,

4.1.6.

die Tragfähigkeitskennzahl des Reifens,

4.1.7.

ob der Reifen für die Verwendung mit oder ohne Schlauch bestimmt ist,

4.1.8.

ob der Reifen „normal“ oder „verstärkt“ ist,

4.1.9.

Die Lagenzahl („Ply-rating“) für besondere Kraftradreifen (siehe Tabelle 5 des Anhangs 5 dieser Regelung) (6),

4.1.10.

die Hauptabmessungen: Gesamtbreite und Außendurchmesser,

4.1.11.

die Felgen, auf die der Reifen montiert werden kann,

4.1.12.

die Mess- und die Prüffelge,

4.1.13.

der Prüf- und Messdruck,

4.1.14.

der Wert für „X“ gemäß Absatz 2.19,

4.1.15.

bei Reifen, die mit dem Buchstaben „V“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet und für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, oder bei Reifen, die mit dem Buchstaben „Z“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet und für Geschwindigkeiten von mehr als 270 km/h geeignet sind, die vom Reifenhersteller zugelassene Höchstgeschwindigkeit und die für diese Höchstgeschwindigkeit zulässige Tragfähigkeit.

4.2.

Dem Antrag auf Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung eine Skizze oder eine repräsentative Fotografie, auf der das Laufflächenprofil zu erkennen ist, und eine Skizze des aufgepumpten, auf der Messfelge montierten Reifens mit den wichtigsten Abmessungen (siehe die Absätze 6.1.1 und 6.1.2) des zur Genehmigung vorgeführten Typs beizufügen. Außerdem sind nach Ermessen der zuständigen Behörde entweder das von der anerkannten Prüfstelle erstellte Gutachten oder ein oder zwei Muster des Reifentyps beizufügen. Zeichnungen oder Fotografien der Seitenwand und der Lauffläche sind nach Aufnahme der Produktion spätestens ein Jahr nach Erteilung der Typgenehmigung einzureichen.

4.3.

Reicht ein Reifenhersteller einen Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine Reifenbaureihe ein, so braucht eine Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nicht an jedem Typ der Reifenbaureihe durchgeführt zu werden. Nach Ermessen der Genehmigungsbehörde kann eine Auswahl des ungünstigsten Falles vorgenommen werden.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgelegte Reifen den Vorschriften nach Absatz 6, so ist die Genehmigung für diesen Reifentyp zu erteilen.

5.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Die so erteilte Nummer darf von derselben Vertragspartei nicht einem anderen Reifentyp zugeteilt werden.

5.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Luftreifentyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.

5.3.1.

Für Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, werden die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die entsprechende Tragfähigkeit in Anhang 1 unter Punkt 10 angegeben.

5.4.

Auf jedem Reifen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Reifentyp entspricht, ist gut sichtbar an der in Absatz 3.2 genannten Stelle zusätzlich zu den gemäß Absatz 3.1 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungskennzeichen anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (7),

5.4.2.

die Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer.

5.5.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

In Anhang 2 dieser Regelung ist ein Beispiel der Anordnung eines Genehmigungszeichens dargestellt.

6.   VORSCHRIFTEN

6.1.   Reifenabmessungen

6.1.1.   Reifenbreite

6.1.1.1.

Die Reifenbreite wird nach folgender Formel bestimmt:

S = S1 + K (A – A1)

Hierbei bedeuten:

S

=

„Querschnittsbreite“ in mm, gemessen auf der Messfelge,

S1

=

„Nennbreite“ (in mm), entsprechend der vorgeschriebenen Bezeichnung auf der Seitenwand des Reifens,

A

=

Breite (in mm) der vom Hersteller in der Beschreibung angegebenen Messfelge,

A1

=

Breite (in mm) der theoretischen Felge,

A1

=

S1, multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor X,

K

=

0,4.

6.1.1.2.

Jedoch ist für Reifentypen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist, die Reifenbreite zulässig, die für die betreffende Reifenbezeichnung in den Tabellen angegeben ist.

6.1.2.   Außendurchmesser eines Reifens

6.1.2.1.

Der Außendurchmesser eines Reifens wird nach folgender Formel bestimmt:

D = d + 2H

Hierbei bedeuten:

D

=

der Außendurchmesser in mm,

d

=

der Zahlenwert gemäß Absatz 2.16.3 in mm,

H

=

die Nennquerschnittshöhe in mm, wobei gilt

H = S1 × 0,01 Ra

dabei bedeuten

S1

Nennbreite (in mm) und

Ra

Querschnittsverhältnis

entsprechend der Aufschrift auf der Reifenseitenwand in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Absatz 3.4.

6.1.2.2.

Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist, der Außendurchmesser zulässig, der für die betreffende Bezeichnung in den Tabellen angegeben ist.

6.1.3.   Reifenmessverfahren

Die Ermittlung der Abmessungen von Luftreifen ist gemäß dem in Anhang 6 dieser Regelung angegebenen Verfahren vorzunehmen.

6.1.4.   Vorschriften hinsichtlich der Reifenbreite

6.1.4.1.

Die Gesamtbreite des Reifens darf unter der Querschnittsbreite (S) liegen, die gemäß Absatz 6.1.1 ermittelt wurde.

6.1.4.2.

Sie kann diesen Wert überschreiten bis zu dem in Anhang 5 zugelassenen Wert oder für Größen, die nicht in Anhang 5 angegeben sind, bis zu folgenden Prozentzahlen:

6.1.4.2.1.

Für Normal- und M + S-Reifen:

a)

Felgendurchmesserkennzahl 13 und darüber: + 10 %,

b)

Felgendurchmesserkennzahl bis einschließlich 12: + 8 %.

6.1.4.2.2.

Für Sonderreifen, die für Straßen nur bedingt einsetzbar sind und mit der Aufschrift MST versehen sind: 25 %.

6.1.5.   Vorschriften hinsichtlich des Außendurchmessers

6.1.5.1.

Der Außendurchmesser darf nicht außerhalb der in Anhang 5 vorgeschriebenen Werte Dmin und Dmax liegen.

6.1.5.2.

Für Größen, die nicht in Anhang 5 aufgeführt sind, darf der Außendurchmesser nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt wurden:

 

Dmin = d + (2H × a)

 

Dmax = d + (2H × b)

wobei

H und d in Absatz 6.1.2.1 definiert, a und b in Absatz 6.1.5.2.1 und 6.1.5.2.2 angegeben sind.

6.1.5.2.1.

Für normale Straßenreifen und M + S-Reifen gilt: a

Felgendurchmesserkennzahl 13 und darüber

:

0,97

Felgendurchmesserkennzahl bis einschließlich 12

:

0,93

für Spezialreifen

:

1,00

6.1.5.2.2.

Für normale Straßenreifen gilt: b

Felgendurchmesserkennzahl 13 und darüber

:

1,07

Felgendurchmesserkennzahl bis einschließlich 12

:

1,10

Für M + S-Reifen und für Spezialreifen

:

1,12

6.2.   Belastungs/Geschwindigkeitsprüfung

6.2.1.

Der Luftreifen ist einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemäß dem in Anhang 7 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu unterziehen.

6.2.1.1.

Wird der Antrag für Reifen gestellt, die mit dem Buchstaben „V“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet und für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, oder für Reifen, die mit dem Buchstaben „Z“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet und für Geschwindigkeiten von mehr als 270 km/h geeignet sind (siehe Absatz 4.1.15), so wird die oben genannte Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung an einem Reifen bei den in Klammern auf dem Reifen angegebenen Werten für Belastung und Geschwindigkeit (siehe Absatz 3.1.14) durchgeführt. Eine weitere Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung ist an einem zweiten Reifen desselben Typs unter denselben Bedingungen hinsichtlich der Belastung und der Geschwindigkeit durchzuführen, die gegebenenfalls vom Hersteller als Höchstwerte angegeben worden sind (siehe Absatz 4.1.15).

6.2.2.

Ein Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung keine Laufflächenablösung, Lagentrennung, Kordablösung, Stollenausbrüche oder Gewebebrüche aufweist, hat die Prüfung bestanden.

6.2.3.

Der sechs Stunden nach Abschluss der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemessene Außendurchmesser darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Wert abweichen.

6.2.4.

Die Gesamtbreite des Reifens darf nach Abschluss der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung den gemäß Abschnitt 6.1.4.2 festgestellten Wert nicht überschreiten.

6.3.   Dynamische Ausdehnung des Reifens

Die in Absatz 1.1 des Anhangs 9 dieser Regelung aufgeführten Reifen müssen nach Beendigung der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemäß Absatz 6.2 einer dynamischen Ausdehnungsprüfung nach diesem Anhang unterzogen werden.

7.   ÄNDERUNG DES REIFENTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.

Jede Änderung des Reifentyps ist der Behörde, die die Genehmigung für diesen Reifentyp erteilt hat, mitzuteilen. Die Behörde kann dann entweder

7.1.1.

die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht und der Reifen in jedem Falle noch die Vorschriften erfüllt, oder

7.1.2.

ein neues Gutachten vom Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, verlangen.

7.1.3.

Bei einer Änderung des Laufflächenprofils eines Reifens braucht die Prüfung nach Absatz 6.2 nicht wiederholt zu werden.

7.1.4.

Für Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet und mit dem Buchstaben „V“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet sind (oder 270 km/h bei Reifen, die mit dem Buchstaben „Z“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet sind), sind Erweiterungen von Genehmigungen, mit denen die Zertifizierung für andere Höchstgeschwindigkeiten und/oder Belastungen erreicht werden soll, zulässig, sofern ein neues Gutachten, in dem die neue Höchstgeschwindigkeit und die neue Tragfähigkeit berücksichtigt sind, von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, vorgelegt wird.

Diese neuen Werte für Tragfähigkeit und Geschwindigkeit sind in Anhang 1 unter Punkt 9 anzugeben.

7.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen.

7.3.

Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung bewilligt hat, muss jedem für eine solche Erweiterung vorgesehenen Mitteilungsblatt für die Genehmigung eine fortlaufende Nummer zuteilen.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.

Jeder Reifen, der mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss so hergestellt werden, dass er dem genehmigten Reifentyp entspricht und die Vorschriften nach Absatz 6 erfüllt.

8.2.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. In jeder Fertigungsanlage werden diese Überprüfungen normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Reifentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8.1 nicht eingehalten werden oder wenn die der Serie entnommenen Reifen die nach diesem Absatz vorgesehenen Prüfungen nicht bestanden haben.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Luftreifentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

11.1.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

11.2.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, können die Prüflaboratorien der Reifenhersteller benutzen und als zugelassene Prüflaboratorien solche benennen, die auf ihrem eigenen Territorium liegen oder die auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei liegen, vorausgesetzt, dass die Zustimmung dazu von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.

11.3.

Falls eine Vertragspartei Absatz 11.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen durch eine oder mehrere Personen ihrer Wahl vertreten lassen.


(1)  Gilt auch für Regelung Nr. 54.

(2)  Siehe erläuternde Abbildung in der Anlage.

(3)  Nur für Reifen, die in der Größenbezeichnung mit dem Buchstaben „V“ gekennzeichnet sind, und bis zu der vom Reifenhersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit.

(4)  Auch für Reifen, die in der Größenbezeichnung mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet sind.

(5)  Bei dazwischenliegenden Geschwindigkeiten ist lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit zulässig.

(6)  Vom Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 8 zu dieser Regelung an sollen keine neuen Genehmigungen mehr für diese Reifen in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 75 erteilt werden. Diese Reifengrößen sind jetzt in der Regelung Nr. 54 enthalten.

(7)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrußland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Union (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (–), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


Anlage

ERLÄUTERNDE ABBILDUNG

(siehe Absatz 2 der Regelung)

Image


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image


ANHANG 2

ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Image


ANHANG 3

ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN

Beispiel der Aufschriften, die die nach Inkrafttreten dieser Regelung in den Handel gebrachten Reifentypen tragen müssen.

Image

Diese Aufschriften bezeichnen einen Luftreifen:

mit einer Nennbreite von 100,

mit einem Querschnittsverhältnis von 80,

in Gürtelbauart mit Diagonalkarkasse (Bias-belted),

mit einem Felgennenndurchmesser von 457 mm, für den die Kennzahl 18 gilt,

Mit einer Tragfähigkeit von 206 kg, entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 53 gemäß Anhang 4 dieser Regelung,

der Geschwindigkeitskategorie S (Höchstgeschwindigkeit 180 km/h),

der ohne Schlauch montiert wird („TUBELESS“),

der als M + S-Reifen in der fünfundzwanzigsten Woche des Jahres 2003 hergestellt wurde.

Die Anordnung und die Reihenfolge der Aufschriften, die die Bezeichnung des Reifens bilden, muss folgende sein:

a)

Die Größenbezeichnung, bestehend aus der Nennbreite, dem Querschnittsverhältnis, dem Kennbuchstaben der Bauartbezeichnung, falls vorhanden, und dem Felgennenndurchmesser, muss nach obigem Beispiel angeordnet werden: 100/80B18.

b)

Die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie müssen zusammen in der Nähe der Größenbezeichnung angeordnet werden. Sie können entweder dahinter oder darüber oder darunter angebracht werden.

c)

Die Bezeichnungen „TUBELESS“ und „REINFORCED“ oder „REINF“ und „M + S“ und „MST“ und/oder „MOPED“ (oder CYCLOMOTEUR oder CICLOMOTORE) können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden.

d)

Bei Reifen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet sind, muss der Buchstabe „V“ beziehungsweise „Z“ vor der Bauartbezeichnung stehen (z. B. 140/60ZR18) Die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol für die Geschwindigkeit müssen in Klammern angegeben sein (siehe Absatz 3.1.14).


ANHANG 4

ZUORDNUNG DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN ZUR HÖCHSTBELASTUNG

A

=

Tragfähigkeitskennzahl,

B

=

zugeordnete Höchstlast (kg)


A

B

16

71

17

73

18

75

19

77,5

20

80

21

82,5

22

85

23

87,5

24

90

25

92,5

26

95

27

97

28

100

29

103

30

106

31

109

32

112

33

115

34

118

35

121

36

125

37

128

38

132

39

136

40

140

41

145

42

150

43

155

44

160

45

165

46

170

47

175

48

180

49

185

50

190

51

195

52

200

53

206

54

212

55

218

56

224

57

230

58

236

59

243

60

250

61

257

62

265

63

272

64

280

65

290

66

300

67

307

68

315

69

325

70

335

71

345

72

355

73

365

74

375

75

387

76

400

77

412

78

425

79

437

80

450

81

462

82

475

83

487

84

500

85

515

86

530

87

545

88

560

89

580

90

600


ANHANG 5

GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN

Tabelle 1

Reifen für Krafträder

Größen mit Felgendurchmesserkennzahl 12 und kleiner

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max

 

 

2.50-8

 

328

338

352

 

 

2.50-9

 

354

364

378

 

 

2.50-10

1.50

379

389

403

65

70

2.50-12

 

430

440

451

 

 

2.75-8

 

338

348

363

 

 

2.75-9

1.75

364

374

383

71

77

2.75-10

 

389

399

408

 

 

2.75-12

 

440

450

462

 

 

3.00-4

 

241

251

264

 

 

3.00-5

 

266

276

291

 

 

3.00-6

 

291

301

314

 

 

3.00-7

 

317

327

342

 

 

3.00-8

2.10

352

362

378

80

86

3.00-9

 

378

388

401

 

 

3.00-10

 

403

413

422

 

 

3.00-12

 

454

464

473

 

 

3.25-8

 

362

372

386

 

 

3.25-9

 

388

398

412

 

 

3.25-10

2.50

414

424

441

88

95

3.25-12

 

465

475

492

 

 

3.50-4

 

264

274

291

 

 

3.50-5

 

289

299

316

 

 

3.50-6

 

314

324

341

 

 

3.50-7

2.50

340

350

367

92

99

3.50-8

 

376

386

397

 

 

3.50-9

 

402

412

430

 

 

3.50-10

 

427

437

448

 

 

3.50-12

 

478

488

506

 

 

4.00-5

 

314

326

346

 

 

4.00-6

 

339

351

368

 

 

4.00-7

2.50

365

377

394

105

113

4.00-8

 

401

415

427

 

 

4.00-10

 

452

466

478

 

 

4,00-12

 

505

517

538

 

 

4.50-6

 

364

376

398

 

 

4.50-7

 

390

402

424

 

 

4.50-8

 

430

442

464

 

 

4.50-9

3.00

456

468

490

120

130

4.50-10

 

481

493

515

 

 

4.50-12

 

532

544

568

 

 

5.00-8

 

453

465

481

 

 

5.00-10

3.50

504

516

532

134

145

5.00-12

 

555

567

583

 

 

6.00-6

4.00

424

436

464

 

 

6.00-7

 

450

462

490

154

166

6.00-8

 

494

506

534

 

 

6,00-9

 

520

532

562

 

 


Tabelle 1a

Reifen für Mopeds

Größen mit Felgendurchmesserkennzahl 12 und darunter

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm) (1)

 

 

D.min

D

D.max (1)

 

 

2-12

1.35

413

417

426

55

59

2-1/2-12

1.50

425

431

441

62

67

2-1/2-8

1.75

339

345

356

70

76

2-1/2-9

1.75

365

371

382

70

76

2-3/4-9

1.75

375

381

393

73

79

3-10

2.10

412

418

431

84

91

3-12

2.10

463

469

482

84

91


Tabelle 2

Reifen für Krafträder

Normal-Querschnittsgrößen

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max (2)

D.max (3)

 

 (2)

 (3)

1 3/4-19

1.20

582

589

597

605

50

54

58

2-14

 

461

468

477

484

 

 

 

2-15

 

486

493

501

509

 

 

 

2-16

 

511

518

526

534

 

 

 

2-17

 

537

544

552

560

 

 

 

2-18

1.35

562

569

577

585

55

58

63

2-19

 

588

595

603

611

 

 

 

2-20

 

613

620

628

636

 

 

 

2-21

 

638

645

653

661

 

 

 

2-22

 

663

670

680

686

 

 

 

2 1/4-14

 

474

482

492

500

 

 

 

2 1/4-15

 

499

507

517

525

 

 

 

2 1/4-16

 

524

532

540

550

 

 

 

2 1/4-17

 

550

558

566

576

 

 

 

2 1/4-18

1.50

575

583

591

601

62

66

71

2 1/4-19

 

601

609

617

627

 

 

 

2 1/4-20

 

626

634

642

652

 

 

 

2 1/4-21

 

651

659

667

677

 

 

 

2 1/4-22

 

677

685

695

703

 

 

 

2 1/2-14

 

489

498

508

520

 

 

 

2 1/2-15

 

514

523

533

545

 

 

 

2 1/2-16

 

539

548

558

570

 

 

 

2 1/2-17

 

565

574

584

596

 

 

 

2 1/2-18

1.60

590

599

609

621

68

72

78

2 1/2-19

 

616

625

635

647

 

 

 

2 1/2-20

 

641

650

660

672

 

 

 

2 1/2-21

 

666

675

685

697

 

 

 

2 1/2-22

 

692

701

711

723

 

 

 

2 3/4-14

 

499

508

518

530

 

 

 

2 3/4-15

 

524

533

545

555

 

 

 

2 3/4-16

 

549

558

568

580

 

 

 

2 3/4-17

 

575

584

594

606

 

 

 

2 3/4-18

1.85

600

609

621

631

75

80

86

2 3/4-19

 

626

635

645

657

 

 

 

2 3/4-20

 

651

660

670

682

 

 

 

2 3/4-21

 

676

685

695

707

 

 

 

2 3/4-22

 

702

711

721

733

 

 

 

3-16

 

560

570

582

594

 

 

 

3-17

 

586

596

608

620

 

 

 

3-18

1.85

611

621

633

645

81

86

93

3-19

 

637

647

659

671

 

 

 

3 1/4-16

 

575

586

598

614

 

 

 

3 1/4-17

 

601

612

624

640

 

 

 

3 1/4-18

2.15

626

637

651

665

89

94

102

3 1/4-19

 

652

663

675

691

 

 

 


Tabelle 3

Reifen für Krafträder

Normal-Querschnittsgrößen

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max (4)

D.max (5)

 

 (6)

 (7)

 (8)

2.00-14

 

460

466

478

 

 

 

 

 

2.00-15

 

485

491

503

 

 

 

 

 

2.00-16

 

510

516

528

 

 

 

 

 

2.00-17

1.20

536

542

554

 

52

57

60

65

2.00-18

 

561

567

579

 

 

 

 

 

2.00-19

 

587

593

605

 

 

 

 

 

2.25-14

 

474

480

492

496

 

 

 

 

2.25-15

 

499

505

517

521

 

 

 

 

2.25-16

 

524

530

542

546

 

 

 

 

2.25-17

1.60

550

556

568

572

61

67

70

75

2.25-18

 

575

581

593

597

 

 

 

 

2.25-19

 

601

607

619

623

 

 

 

 

2.50-14

 

486

492

506

508

 

 

 

 

2.50-15

 

511

517

531

533

 

 

 

 

2.50-16

 

536

542

556

558

 

 

 

 

2.50-17

1.60

562

568

582

584

65

72

75

79

2.50-18

 

587

593

607

609

 

 

 

 

2.50-19

 

613

619

633

635

 

 

 

 

2.50-21

 

663

669

683

685

 

 

 

 

2.75-14

 

505

512

524

530

 

 

 

 

2.75-15

 

530

537

549

555

 

 

 

 

2.75-16

 

555

562

574

580

 

 

 

 

2.75-17

1.85

581

588

600

606

75

83

86

91

2.75-18

 

606

613

625

631

 

 

 

 

2.75-19

 

632

639

651

657

 

 

 

 

2.75-21

 

682

689

701

707

 

 

 

 

3.00-14

 

519

526

540

546

 

 

 

 

3.00-15

 

546

551

565

571

 

 

 

 

3.00-16

 

569

576

590

596

 

 

 

 

3.00-17

1.85

595

602

616

622

80

88

92

97

3.00-18

 

618

627

641

647

 

 

 

 

3.00-19

 

644

653

667

673

 

 

 

 

3.00-21

 

694

703

717

723

 

 

 

 

3.00-23

 

747

754

768

774

 

 

 

 

3.25-14

 

531

538

552

560

 

 

 

 

3.25-15

 

556

563

577

585

 

 

 

 

3.25-16

 

581

588

602

610

 

 

 

 

3.25-17

2.15

607

614

628

636

89

98

102

108

3.25-18

 

630

639

653

661

 

 

 

 

3.25-19

 

656

665

679

687

 

 

 

 

3.25-21

 

708

715

729

737

 

 

 

 

3.50-14

 

539

548

564

572

 

 

 

 

3.50-15

 

564

573

589

597

 

 

 

 

3.50-16

 

591

598

614

622

 

 

 

 

3.50-17

2.15

617

624

640

648

93

102

107

113

3.50-18

 

640

649

665

673

 

 

 

 

3.50-19

 

666

675

691

699

 

 

 

 

3.50-21

 

716

725

741

749

 

 

 

 

3.75-16

 

601

610

626

634

 

 

 

 

3.75-17

 

627

636

652

660

 

 

 

 

3.75-18

2.15

652

661

677

685

99

109

114

121

3.75-19

 

678

687

703

711

 

 

 

 

4.00-16

 

611

620

638

646

 

 

 

 

4.00-17

 

637

646

664

672

 

 

 

 

4.00-18

2.50

662

671

689

697

108

119

124

130

4.00-19

 

688

697

715

723

 

 

 

 

4.25-16

 

623

632

650

660

 

 

 

 

4.25-17

 

649

658

676

686

 

 

 

 

4.25-18

2.50

674

683

701

711

112

123

129

137

4.25-19

 

700

709

727

737

 

 

 

 

4.50-16

 

631

640

658

668

 

 

 

 

4.50-17

 

657

666

684

694

 

 

 

 

4.50-18

2.75

684

691

709

719

123

135

141

142

4.50-19

 

707

717

734

745

 

 

 

 

5.00-16

 

657

666

686

698

 

 

 

 

5.00-17

 

683

692

710

724

 

 

 

 

5.00-18

3.00

708

717

735

749

129

142

148

157

5.00-19

 

734

743

761

775

 

 

 

 


Tabelle 4

Reifen für Krafträder

Niederquerschnittsgrößen

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max (9)

D.max (10)

 

 (11)

 (12)

 (13)

3.60-18

 

605

615

628

633

 

 

 

 

 

2.15

 

 

 

 

93

102

108

113

3.60-19

 

631

641

653

658

 

 

 

 

4.10-18

 

629

641

654

663

 

 

 

 

 

2.50

 

 

 

 

108

119

124

130

4.10-19

 

655

667

679

688

 

 

 

 

5.10-16

 

615

625

643

651

 

 

 

 

5.10-17

3.00

641

651

670

677

129

142

150

157

5.10-18

 

666

676

694

702

 

 

 

 

4.25/85-18

2.50

649

659

673

683

112

123

129

137

4.60-16

 

594

604

619

628

 

 

 

 

4.60-17

2.75

619

630

642

654

117

129

136

142

4.60-18

 

644

654

670

678

 

 

 

 

6.10-16

4.00

646

658

678

688

168

185

195

203


Tabelle 5

Reifen für abgewandelte Krafträder  (14)

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max

 

 

3.00-8C

 

359

369

379

 

 

3.00 -10C

2.10

410

420

430

80

86

3.00 -12C

 

459

471

479

 

 

3.50-8C

 

376

386

401

 

 

3.50-10C

2.50

427

437

452

92

99

3.50-12C

 

478

488

503

 

 

4.00-8C

 

405

415

427

 

 

4.00-10C

3.00

456

466

478

108

117

4.00-12C

 

507

517

529

 

 

4.50-8C

 

429

439

453

 

 

4.50-10C

3.50

480

490

504

125

135

4.50-12C

 

531

541

555

 

 

5.00-8C

 

455

465

481

 

 

5.00-10C

3.50

506

516

532

134

145

5.00-12C

 

555

567

581

 

 


Tabelle 6

Reifen für Krafträder

Niederdruckgrößen

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max

 

 

5.4-10

 

474

481

487

 

 

5.4-12

 

525

532

547

 

 

5.4-14

4.00

575

582

598

135

143

5.4-16

 

626

633

649

 

 

6.7-10

 

532

541

561

 

 

6.7-12

5.00

583

592

612

170

180

6.7-14

 

633

642

662

 

 


Tabelle 7

Reifen für Krafträder

Größen und Abmessungen von amerikanischen Reifen

Reifengröße

Breite der Messfelge

(Kennzahl)

Außendurchmesser

(mm)

Querschnittsbreite

(mm)

Größte Gesamtbreite

(mm)

 

 

D.min

D

D.max

 

 

MH90- 21

1.85

682

686

700

80

89

MJ90 — 18

2.15

620

625

640

 

 

 

 

 

 

 

89

99

MJ90 — 19

2.15

645

650

665

 

 

ML90 — 18

2.15

629

634

650

 

 

 

 

 

 

 

93

103

ML90 — 19

2.15

654

659

675

 

 

MM90 — 19

2.15

663

669

685

95

106

MN90 — 18

2.15

656

662

681

104

116

MP90 — 18

2.15

667

673

692

108

120

MR90 — 18

2.15

680

687

708

114

127

MS90 — 17

2.50

660

667

688

121

134

MT90 — 16

3.00

642

650

672

 

 

 

 

 

 

 

130

144

MT90 — 17

3.00

668

675

697

 

 

MU90 — 15M/C

3.50

634

642

665

 

 

 

 

 

 

 

142

158

MU90 — 16

3.50

659

667

690

 

 

MV90 — 15M/C

3.50

643

651

675

150

172

MP85 — 18

2.15

654

660

679

108

120

MR85 — 16

2.15

617

623

643

114

127

MS85 — 18

2.50

675

682

702

121

134

MT85 — 18

3.00

681

688

709

130

144

MU85 16M/C

3.50

650

658

681

142

158

MV85 — 15M/C

3.50

627

635

658

150

172


(1)  normale Straßenreifen

(2)  Normal-Straßenreifen

(3)  Spezialreifen und M + S-Reifen

(4)  Normal-Straßenreifen.

(5)  Spezialreifen und M + S-Reifen.

(6)  Normal-Straßenreifen bis zur Geschwindigkeitskategorie P (einschließlich)

(7)  Normal-Straßenreifen oberhalb der Geschwindigkeitskategorie P und M + S-Reifen.

(8)  Spezialreifen.

(9)  Normal-Straßenreifen.

(10)  Spezialreifen und M + S-Reifen.

(11)  Normal-Straßenreifen bis zur Geschwindigkeitskategorie P (einschließlich)

(12)  Normal-Straßenreifen oberhalb der Geschwindigkeitskategorie P und M + S-Reifen.

(13)  Spezialreifen.

(14)  Vom Tag des In-Kraft-Tretens der Ergänzung 8 zu dieser Regelung an sollen keine neuen Genehmigungen mehr für diese Reifen in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 75 erteilt werden. Diese Reifengrößen sind jetzt in der Regelung Nr. 54 Anhang 5 Teil I Tabelle A enthalten.


ANHANG 6

MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN

1.

Der Reifen ist auf die vom Hersteller benannte Messfelge gemäß Absatz 4.1.12 dieser Regelung zu montieren und auf den vom Hersteller angegebenen Luftdruck aufzupumpen.

Alternativ dazu kann der Aufpumpdruck der folgenden Tabelle entnommen werden:

Reifenart

Geschwindigkeitskategorie

Druck

 

 

bar

kPa

normal

F, G, J, K, L, M, N, P, Q, R, S

2,25

225

T, U, H, V, W

2,80

280

verstärkt

F bis P

 

 

 

Q, R, S, T, U, H, V

3,30

330

Abgewandelte Krafträder (1)

4PR

F bis M

3,50

350

 

6PR

4,00

400

 

8PR

4,50

450

Moped

normal

B

2,25

225

verstärkt

B

2,80

280

Für andere Reifenarten ist bis zu dem Druck aufzupumpen, der vom Hersteller angegeben ist.

2.

Der auf seine Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden lang bei Prüfraumtemperatur zu konditionieren.

3.

Danach ist der Luftdruck erneut dem in Absatz 1 angegebenen Wert anzupassen.

4.

Die Gesamtbreite wird mit einem Taster an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen und -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite.

5.

Der Außendurchmesser wird bestimmt, indem man den größten Außenumfang misst und durch π (3.1416) dividiert.


(1)  Vom Tag des In-Kraft-Tretens der Ergänzung 8 zu dieser Regelung an sollen keine neuen Genehmigungen mehr für diese Reifen in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 75 erteilt werden. Diese Reifengrößen sind jetzt in der Regelung Nr. 54 enthalten.


ANHANG 7

VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNGEN

1.   VORBEREITUNG DES REIFENS

1.1.

Ein neuer Reifen ist auf die vom Hersteller angegebene Messfelge gemäß Absatz 4.1.12 dieser Regelung zu montieren.

1.2.

Der Reifen ist auf den in der folgenden Tabelle angegebenen Druck aufzupumpen:

Prüfluftdruck (bar)

Reifengröße

Geschwindigkeitskategorie

Luftdruck

bar

kPa

normal

F, G, J, K

2,50

250

L, M, N, P

2,50

250

Q, R, S

3,00

300

T, U, H, V

3,50

350

verstärkt

F, G, J, K, L, M, N, P

3,30

330

Q, R, S, T, U, H, V

3,90

390

abgewandelte Krafträder (1)

4PR

F, G, J, K, L, M

3,70

370

6PR

4,50

450

8PR

5,20

520

Moped

normal

B

2,50

250

verstärkt

B

3,00

300

Bei Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h beträgt der Prüfdruck 3,20 bar (320 kPa).

Für andere Reifentypen ist bis zu dem Druck aufzupumpen, der vom Hersteller angegeben ist.

1.3.

Auf Wunsch des Herstellers darf in begründeten Fällen von dem Prüfluftdruck, der in Absatz 1.2 angegeben ist, abgewichen werden. In einem solchen Fall muss der Reifen auf diesen Druck aufgepumpt werden.

1.4.

Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.

1.5.

Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.2 oder 1.3 angegebenen Wert anzupassen.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.

Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf einer Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten Prüftrommel von 1,7 m ± 1 % oder 2,0 m ± 1 % Durchmesser zu drücken.

2.2.

Auf die Prüfachse ist eine Last aufzubringen, die jeweils 65 % entspricht von:

2.2.1.

der größten zulässigen Tragfähigkeit, die sich aus der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit Symbolen für die Geschwindigkeitskategorie bis einschließlich H ergibt;

2.2.2.

der größten zulässigen Tragfähigkeit bei einer Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h bei Reifen mit dem Symbol „V“ für die Geschwindigkeitskategorie (siehe Absatz 2.33.3 dieser Regelung);

2.2.3.

der größten zulässigen Tragfähigkeit bei einer Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h bei Reifen mit dem Symbol „W“ für die Geschwindigkeitskategorie (siehe Absatz 2.33.3);

2.2.4.

der größten zulässigen Tragfähigkeit bei der Höchstgeschwindigkeit, die vom Reifenhersteller für Reifen angegeben ist, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h (beziehungsweise 270 km/h) geeignet sind (siehe Absatz 6.2.1.1).

2.2.5.

Bei Reifen für Mopeds (Symbol „B“ für die Geschwindigkeitskategorie) beträgt die Prüflast 65 % bei einem Durchmesser der Prüftrommel von 1,7 m und 67 % bei einem Durchmesser von 2,0 m.

2.3.

Der Reifendruck darf während der Prüfung nicht korrigiert und die Prüflast muss konstant gehalten werden.

2.4.

Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 °C und 30 °C gehalten werden oder bei einer höheren Temperatur, wenn der Hersteller zustimmt.

2.5.

Die Prüfung ist ohne Unterbrechungen auf folgende Weise durchzuführen:

2.5.1.

der Zeitraum für den Anstieg der Geschwindigkeit von 0 bis zur Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 20 Minuten.

2.5.2.

die Anfangsprüfgeschwindigkeit ist bei Verwendung einer Prüftrommel mit 2,0 m Durchmesser 30 km/h geringer als die Geschwindigkeit, die dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie auf dem Reifen (siehe Absatz 2.28.2 dieser Regelung) entspricht, und 40 km/h geringer, wenn eine Prüftrommel mit 1,7 m Durchmesser verwendet wird.

2.5.2.1.

Die Höchstgeschwindigkeit, die bei der zweiten Prüfung bei Reifen zu berücksichtigen ist, die für Geschwindigkeiten von mehr als 240 km/h geeignet und mit dem Buchstaben „V“ in der Größenbezeichnung gekennzeichnet sind (oder 270 km/h bei Reifen mit dem Buchstaben „Z“ in der Größenbezeichnung), ist die vom Reifenhersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit (siehe Absatz 4.1.15).

2.5.3.

Geschwindigkeitsstufen von 10 km/h;

2.5.4.

Prüfdauer auf jeder Stufe: zehn Minuten;

2.5.5.

Gesamtprüfdauer: eine Stunde;

2.5.6.

größte Prüfgeschwindigkeit: die größte zugelassene Geschwindigkeit des Reifentyps, wenn die Prüfung mit der 2,0-m-Trommel erfolgt; größte zugelassene Geschwindigkeit des Reifentyps minus 10 km/h, wenn die Prüfung mit der 1,7-m-Trommel erfolgt.

2.5.7.

Bei Mopedreifen (Symbol „B“ für die Geschwindigkeitskategorie) beträgt die Prüfgeschwindigkeit 50 km/h, der Zeitraum für den Anstieg von 0 bis zur Geschwindigkeit 50 km/h zehn Minuten und die Prüfdauer auf einer Geschwindigkeitsstufe 30 Minuten bei einer Gesamtprüfdauer von 40 Minuten.

2.6.

Jedoch ist bei der Durchführung der zweiten Prüfung zur Bestimmung der maximalen Leistungsfähigkeit von Reifen, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 240 km/h geeignet sind, folgendes Verfahren anzuwenden:

2.6.1.

20 Minuten für den Anstieg der Geschwindigkeit von 0 bis zur Anfangsprüfgeschwindigkeit.

2.6.2.

20 Minuten bei der Anfangsprüfgeschwindigkeit,

2.6.3.

zehn Minuten für den Anstieg zur höchsten Prüfgeschwindigkeit,

2.6.4.

fünf Minuten bei der höchsten Prüfgeschwindigkeit.

3.   GLEICHWERTIGE PRÜFUNGEN

Falls ein anderes als das oben beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.


(1)  Vom Tag des In-Kraft-Tretens der Ergänzung 8 zu dieser Regelung an sollen keine neuen Genehmigungen mehr für diese Reifen in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 75 erteilt werden. Diese Reifengrößen sind jetzt in der Regelung Nr. 54 enthalten.


ANHANG 8

REIFENTRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT

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ANHANG 9

PRÜFVERFAHREN FÜR DIE DYNAMISCHE AUSDEHNUNG DER REIFEN

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND PRÜFUMFANG

1.1.   Dieses Prüfverfahren wird bei Reifen gemäß den Absätzen 3.4.1 und 4.1 angewandt.

1.2.   Es dient zur Bestimmung der maximalen Reifenausdehnung unter dem Einfluß der Zentrifugalkraft bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

2.   BESCHREIBUNG DES PRÜFVERFAHRENS

2.1.   Die Prüfachse und die Felge müssen überprüft werden, um sicherzustellen, dass bei der Messung am Wulstsitz des Rades der Höhenschlag weniger als ± 0,5 mm und der Seitenschlag weniger als ± 0,5 mm beträgt.

2.2.   Einrichtung zur Darstellung der Außenform

Eine beliebige Einrichtung (Projektionsgitter, Kamera, Punktleuchten und andere), mit der die äußere Form des Reifenquerschnittes deutlich dargestellt oder eine senkrecht zur Gürtellinie des Reifens verlaufende Umrisslinie an der Stelle der stärksten Verformung der Lauffläche abgebildet werden kann.

Bei dieser Einrichtung sollten Verzerrungen auf ein Mindestmaß reduziert sein, und es sollte ein konstantes (bekanntes) Verhältnis (K) zwischen der dargestellten Form und den tatsächlichen Reifenabmessungen bestehen.

Mit Hilfe dieser Einrichtung muss ein Bezug zwischen der Reifenform und der Raddrehachse hergestellt werden können.

2.3.   Die Abweichung der Geschwindigkeit der äußeren Reifenlauffläche, mit einem Stroboskop gemessen, darf bei der entsprechenden Reifenhöchstgeschwindigkeit nicht mehr als ± 2 % betragen.

2.4.   Falls ein anderes Prüfverfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.

3.   DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

3.1.   Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 °C und 30 °C gehalten werden; mit Zustimmung des Herstellers darf sie auch höher sein.

3.2.   Der zu prüfende Reifen muss die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemäß Anhang 7 dieser Regelung erfüllt haben, ohne dass irgendwelche Schäden aufgetreten sind.

3.3.   Der zu prüfende Reifen muss auf ein Rad mit einer der anzuwendenden Norm entsprechenden Felge montiert werden.

3.4.   Der Reifenluftdruck (Prüfdruck) muss dem in Absatz 3.4.1 angegebenen Wert entsprechen.

3.4.1.

Straßenreifen in Diagonalbauart oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse.

Geschwindigkeitskategorie

Reifenart

Prüfdruck

 

 

bar

kPA

P/Q/R/S

normal

2,5

250

T und darüber

normal

2,9

290

3.5.   Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.

3.6.   Nach dieser Konditionierung ist der Luftdruck wieder dem in Absatz 3.4 angegebenen Wert anzupassen.

3.7.   Das Rad mit dem montierten Reifen ist so auf der Prüfachse zu befestigen, dass es frei drehbar ist. Der Reifen kann entweder durch einen Antriebsmotor, der auf die Drehachse des Reifens wirkt, oder eine Prüftrommel, gegen die er gepresst wird, gedreht werden.

3.8.   Das Rad mit dem montierten Reifen ist ohne Unterbrechung innerhalb von fünf Minuten auf die höchstzulässige Geschwindigkeit des Reifens zu beschleunigen.

3.9.   Die Einrichtung zur Darstellung der Außenform ist so aufzustellen, dass sie senkrecht zur Drehung der Lauffläche des geprüften Reifens angeordnet ist.

3.10.   Es ist sicherzustellen, dass die Umfangsgeschwindigkeit der Reifenlauffläche nicht um mehr als ± 2 % von der für den Reifen höchstzulässigen Geschwindigkeit abweicht. Die Geschwindigkeit ist mindestens fünf Minuten lang konstant zu halten, anschließend ist der Reifenquerschnitt im Bereich der stärksten Verformung abzubilden oder zu überprüfen, dass der Reifen nicht über die Umrisslinie hinausreicht.

4.   AUSWERTUNG

4.1.   Die Umrisslinie (Umhüllende), die für den montierten Reifen bzw. das Rad vorgesehen ist, muss wie im folgenden Beispiel sein.

Umrisslinie für die Prüfung der dynamischen Ausdehnung

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Entsprechend den Absätzen 6.1.4 und 6.1.5 dieser Regelung wurden folgende Grenzen für die Umrisslinie festgelegt:

Geschwindigkeitskategorie

H dyn (mm)

 

Verwendungsart:

normal

Verwendungsart:

M + S und spezial

P/Q/R/S

H × 1,10

H × 1,15

T/U/H

H × 1,13

H × 1,18

mehr als 210 km/h

H × 1,16

4.1.1.

Die Hauptabmessungen der Umrisslinie müssen gegebenenfalls verändert werden, wobei das konstante Verhältnis K (siehe Absatz 2.2) zu berücksichtigen ist.

4.2.   Die Außenform des bei Höchstgeschwindigkeit abgebildeten Reifens darf in Bezug auf die Reifenachsen nicht über die Umrisslinie hinausgehen.

4.3.   Der Reifen ist für keine weitere Prüfung zu verwenden.