42002A1216(01)

PROTOKOLL - zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Amtsblatt Nr. 312 vom 16/12/2002 S. 0002 - 0007


PROTOKOLL

zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls und die Hohen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 28. November 2002 -

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.

(2) Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgruppen, der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die außervertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermittlungsgruppen teilnehmenden Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden.

(3) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union müssen Maßnahmen festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.

(4) Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sollte dahin gehend geändert werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt -

HABEN SICH AUF DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN GEEINIGT:

Artikel 1

Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: "6. gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen;

7. gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

a)

"Artikel 3a

Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1) Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschließlich an jenen, die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen(1) oder nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen führen, für die Europol gemäß Artikel 2 zuständig ist. Europol-Bedienstete können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäß Absatz 3 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.

(2) Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen Stellen einbezogen werden. Die Regeln für derartige Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgelegt.

(3) Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch.

(4) Gemäß der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol hiervon gleichzeitig unterrichtet.

(5) Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden.

(6) Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden."

b)

"Artikel 3b

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

(1) Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.

(2) Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies

i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder

ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(3) Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.

(4) Europol unterrichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust zu schließenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen."

c)

"Artikel 39a

Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(2) Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet."

3. In Artikel 28 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: "1a. legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3a Absatz 2),"

"21a. entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 39a),".

Artikel 2

In Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht für Amtshandlungen gewährt, die in Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 3a des Übereinkommens bei Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen werden."

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.

(2) Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.

(3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum gemäß Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäß Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geänderten Fassung bei.

Artikel 5

(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de noviembre de dos mil dos. /Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende november to tusind og to. /Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausendundzwei. /Έγινε στις Βρυζέλλες, στις είκοσι οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δύο. /Done at Brussels on the twenty-eighth day of November in the year two thousand and two. /Fait à Bruxelles, le vingt-huit novembre deux mille deux. /Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an t-ochtú lá is fiche de Shamhain sa bhliain dhá mhíle a dó. /Fatto a Bruxelles, addì ventotto novembre duemiladue. /Gedaan te Brussel, de achtentwintigste november tweeduizend en twee. /Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Novembro de dois mil e dois. /Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksi. /Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde november tjugohundratvå.

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique/Voor de regering van het Koninkrijk België/Für die Regierung des Königreichs Belgien

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann/For the Government of Ireland

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Per il Governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta/På finska regeringens vägnar

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På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.