42001A1121(01)

Protokoll vom Rat gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. 326 vom 21/11/2001 S. 0002 - 0008


ANHANG

PROTOKOLL

- vom Rat gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

IN ANBETRACHT der auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen Schlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfolgerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreicht wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der Sachverständigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen Begutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen(1) erstellt wurden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind -

HABEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN VEREINBART, die dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(2) - nachstehend "Rechtshilfeübereinkommen von 2000" genannt - beigefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:

Artikel 1

Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er alle Angaben zu den ermittelten Konten.

Die Informationen erstrecken sich ferner - falls darum ersucht wurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden können - auf Konten, für die die Person, gegen die ein Verfahren läuft, eine Vollmacht besitzt.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung gilt nur, wenn die Ermittlung Folgendes betrifft:

- eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Hoechstmaß von mindestens vier Jahren im ersuchenden Staat und von mindestens zwei Jahren im ersuchten Staat bedroht ist, oder

- eine Straftat, die in Artikel 2 des Übereinkommens von 1995 zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) oder im Anhang zu jenem Übereinkommen in der geänderten Fassung aufgeführt ist, oder

- soweit sie nicht unter das Europol-Übereinkommen fällt, eine Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder in dem dazugehörigen Protokoll von 1996 oder in dem dazugehörigen Zweiten Protokoll von 1997 aufgeführt ist.

(4) Die ersuchende Behörde

- gibt in dem Ersuchen an, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;

- gibt in dem Ersuchen an, weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem ersuchten Mitgliedstaat geführt werden, und - soweit dies möglich ist - welche Banken möglicherweise betroffen sind;

- teilt in dem Ersuchen die verfügbaren Informationen mit, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(6) Der Rat kann gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union beschließen, den Anwendungsbereich von Absatz 3 zu erweitern.

Artikel 2

Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften

(1) Auf Antrag des ersuchenden Staates übermittelt der ersuchte Staat die Angaben über bestimmte Bankkonten und über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Der ersuchende Mitgliedstaat gibt in seinem Antrag an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Artikel 3

Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt werden, überwacht werden können, und übermittelt die betreffenden Ergebnisse dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(2) Der ersuchende Staat gibt in seinem Antrag an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung seines innerstaatlichen Rechts getroffen.

(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats vereinbart.

Artikel 4

Vertraulichkeit

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Artikel 5

Informationspflicht

Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffassung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durchzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen kann.

Artikel 6

Ergänzende Rechtshilfeersuchen

(1) Stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtshilfeersuchen, das ein früheres Ersuchen ergänzt, so braucht sie keine Informationen zu übermitteln, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Ersuchens übermittelt wurden. Das ergänzende Ersuchen muss alle zur Identifizierung des ursprünglichen Ersuchens notwendigen Angaben enthalten.

(2) Wirkt die zuständige Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat, gemäß den geltenden Bestimmungen an der Erledigung des Ersuchens im ersuchten Mitgliedstaat mit, so kann sie unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 während des Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat ein ergänzendes Ersuchen direkt an die zuständige Behörde dieses Staates richten.

Artikel 7

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats herangezogen werden.

Artikel 8

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) Rechtshilfe kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil ein Ersuchen sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Mitgliedstaat als fiskalische strafbare Handlung betrachtet wird.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die Erledigung eines Ersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung unterworfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach seinem Recht strafbar ist, so ist diese Bedingung in Bezug auf die strafbaren Handlungen nach Absatz 1 erfuellt, wenn die Handlung nach seinem Recht einer strafbaren Handlung derselben Art entspricht.

Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.

(3) Artikel 50 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird aufgehoben.

Artikel 9

Politische Straftaten

(1) Für die Zwecke der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten darf eine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat nicht als politische Straftat, als strafbare Handlung, die mit einer politischen Straftat in Verbindung steht, oder als politisch motivierte strafbare Handlung betrachtet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 erklären, dass er Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwendet im Zusammenhang mit

a) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus

und

b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfuellenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

(3) Vorbehalte gemäß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus finden auf die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten keine Anwendung.

Artikel 10

Befassung des Rates mit abgelehnten Ersuchen und Beteiligung von Eurojust

(1) Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung

- des Artikels 2 Buchstabe b) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b) des Benelux-Übereinkommens oder

- des Artikels 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens oder des Artikels 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder

- des Artikels 1 Absatz 5 oder des Artikels 2 Absatz 4 dieses Protokolls

abgelehnt und beharrt der ersuchende Mitgliedstaat auf seinem Ersuchen und lässt sich keine andere Lösung finden, so wird die mit Gründen versehene ablehnende Entscheidung dem Rat vom ersuchten Mitgliedstaat zur Unterrichtung vorgelegt, damit gegebenenfalls das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bewertet wird.

(2) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats können Eurojust nach dessen Einrichtung alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens nach Absatz 1 zur Ermöglichung einer praktischen Lösung im Einklang mit dem Rechtsakt zur Errichtung von Eurojust mitteilen.

Artikel 11

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, außer Vorbehalte nach Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 12

Territorialer Geltungsbereich

Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 nach dessen Artikel 26 für Gibraltar in Kraft getreten ist.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls.

(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft. Sollte zu diesem Zeitpunkt jedoch das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem jenes Übereinkommen in Kraft tritt.

(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Protokoll in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(6) Ungeachtet der Absätze 3 bis 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 zwischen diesen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.

(7) Dieses Protokoll findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.

Artikel 14

Beitrittsstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und die dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 beitreten, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 13 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 wird das Inkrafttreten oder die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf den beitretenden Staat erst wirksam, wenn das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 in Bezug auf diesen Staat in Kraft getreten ist oder zur Anwendung gelangt.

Artikel 15

Position Islands und Norwegens

Artikel 8 stellt Maßnahmen dar, die eine Änderung der in Anhang 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) (nachstehend "Assoziierungsübereinkommen") genannten Bestimmungen bewirken oder sich auf diese Bestimmungen stützen.

Artikel 16

Inkrafttreten für Island und Norwegen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsübereinkommens tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens über die Erfuellung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits nach Artikel 13 Absätze 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten dieses Protokolls für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 15 genannten Bestimmung für Island und Norwegen bewirkt, dass diese Bestimmung auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar ist.

(3) Die in Artikel 15 genannte Bestimmung wird in jedem Fall für Island und Norwegen erst rechtsverbindlich, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 genannten Bestimmungen in Bezug auf diese beiden Staaten in Kraft treten.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 tritt die in Artikel 15 genannte Bestimmung für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.

Artikel 17

Verwahrer

Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001 in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique/Voor de Regering van het Koninkrijk België/Für die Regierung des Königreichs Belgien

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Για την kυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann/For the Government of Ireland

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Per il governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta/På finska regeringens vägnar

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På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7.

(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.