42000D1215(01)

2000/770/EG: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. Oktober 2000 betreffend die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrages Anwendung findet

Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/12/2000 S. 0354 - 0354


Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

vom 3. Oktober 2000

betreffend die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrages Anwendung findet

(2000/770/EG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, nachstehend "AKP-EG-Abkommen" genannt,

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Entwurf,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das AKP-EG-Abkommen tritt erst dann in Kraft, wenn die verfassungsmäßigen Erfordernisse jeden Mitgliedstaats gemäß Artikel 93 abgeschlossen sind.

(2) Mit Beschluss vom 28. Februar verabschiedete der AKP-EG-Botschafterausschuss Übergangsmaßnahmen, die bis zum 1. August 2000 gelten.

(3) Gemäß Artikel 366 Absatz 3 des Vierten AKP-EG-Abkommens, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, verabschiedete der AKP-EG-Ministerrat mit dem Beschluss 1/2000(1) Übergangsmaßnahmen für die Zeit vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Abkommens.

(4) Nach Artikel 6 des Beschlusses 1/2000 müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung der Übergangsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten haben sich auf ein Internes Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten geeinigt, das mit den Vorschriften für die Programmierung und die Umsetzung des Abkommens im Einklang steht. Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten es nach den von ihrer jeweiligen Verfassung vorgeschriebenen Verfahren angenommen haben.

(6) Einige Bestimmungen des Internen Abkommens sollten bis zu seinem Inkrafttreten auf vorläufiger Grundlage angewendet werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Internen Abkommens betreffend den 9. Europäischen Entwicklungsfonds haben ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses vorläufige Gültigkeit:

1. Artikel 14, 15, 16 und Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4, so weit sie die Durchführung der Programmierung betreffen;

2. Artikel 21 bis 27, so weit sie die Durchführung der Programmierung betreffen;

3. Artikel 29 und 30, so weit sie die Vorarbeiten für den Einsatz der Investitionsfazilität betreffen, und

4. Artikel 31, so weit er die Verabschiedung der Finanzregelung betrifft.

Artikel 2

Dieser Beschluss bleibt bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens, längstens aber bis zum 1. Juni 2002 in Kraft.

Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten können eine Verlängerung seiner Geltungsdauer beschließen.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2000.

Für die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Der Präsident

C. Pierret

(1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.