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Schengen-Besitzstand - Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0115 - 0123


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend "das Übereinkommen von 1990" genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und das KÖNIGREICH SCHWEDEN andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Schweden dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

a) die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter);

b) die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket);

c) die der schwedischen Küstenwacht unterstehenden Beamten im Zusammenhang mit der Überwachung auf See (Tjänsteman anställda vid den svenska Kustbevakningen i samband med övervakning till sjöss).

(2) Für das Königreich Schweden ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: die nationale Direktion der schwedischen Polizei (Rikspolisstyrelsen).

Artikel 3

Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

1. die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter);

2. die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket).

Artikel 4

Für das Königreich Schweden ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Außenministerium (Utrikesdepartementet).

Artikel 5

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Schweden.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 7

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in schwedischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Griechischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Spanien

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Schweden

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SCHLUSSAKTE

I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Schweden die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung des Königreichs Schweden schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.

II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1996 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Schweden in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, dass Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:

Die Regierung des Königreichs Schweden nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Schweden den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Griechischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Spanien

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Schweden

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ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.