41999D0025

Schengen-Besitzstand - Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen (SCH/C (99) 25)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0420 - 0420


BESCHLUSS DER ZENTRALEN GRUPPE

vom 22. März 1999

bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen

(SCH/C (99) 25)

V-Personen und Informanten sind wichtige Hilfsmittel zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, da diese Personen in der Regel das Vertrauen der Täterseite genießen und so die Möglichkeit bieten, einen allgemeinen Überblick über die Aktivitäten von abgeschotteten kriminellen Organisationen und Strukturen zu erhalten.

Die Arbeitsgruppe "Betäubungsmittel" hat sich unter deutschem Vorsitz dieses Themas angenommen und die Rechtslage sowie Rechtspraxis in Bezug auf die Entlohnung von V-Personen und Informanten in den einzelnen Schengen-Staaten untersucht. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung hat die Arbeitsgruppe "Betäubungsmittel", gemeinsame, richtungweisende Grundsätze für die Entlohnung von und die Gewährung immaterieller Vorteile an Informanten und V-Personen ausgearbeitet. Die vorliegenden allgemeinen Grundsätze sind unverbindliche Richtlinie im Schengen-Raum und sollen dazu beitragen, die Polizei- und Zollzusammenarbeit in diesem sensiblen Bereich weiter zu verbessern. Zugleich sollen die allgemeinen Grundsätze den Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, entsprechende Regelungen zu formulieren oder zu ergänzen, als Orientierungshilfe dienen.

Die Zentrale Gruppe nimmt die - nicht bindenden - "Allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen" (Dok. SCH/Stup (98) 72 Rev. 2) vorbehaltlich der Billigung durch den Exekutivausschuss zustimmend zur Kenntnis.