41997X0730(01)R(01)

Berichtigung zu den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 97/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt bezug genommen wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 203 vom 30. Juli 1997)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0046 - 0046


Berichtigung zu den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 97/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt bezug genommen wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 203 vom 30. Juli 1997)

Seite 11 wird zwischen den Nummern 6.2.6.2.2 und 6.2.6.3 die Nummer 6.2.6.2.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in den Absätzen 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht so verändern, daß die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des Reglers ist."

Seite 12 Nummer 6.2.6.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"6.2.6.3.2 Die Veränderung der Neigung des Abblendlichtbündels in Abhängigkeit von der Beladung ist nach dem Prüfverfahren nach Anhang 6 zu messen."