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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung

Amtsblatt Nr. C 138 vom 17/05/1993 S. 0001 - 0004


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung

(93/C 138/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Kenntnis des Entwurfs der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung ist ausdrücklich die Entwicklung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vorgesehen. Gemäß dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union ist die Förderung eines beständigen und umweltverträglichen Wachstums eine der wichtigsten Zielsetzungen. In dem Vertrag sind Ziele und Leitlinien dieser Politik sowie die Faktoren aufgeführt, die bei ihrer Erarbeitung zu berücksichtigen sind.

In der Erklärung der im Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs vom 26. Juni 1990 wird unter anderem die Ausarbeitung eines weiteren Aktionsprogramms für den Umweltschutz, ausgehend von den Grundsätzen einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und eines vorbeugenden und umsichtigen Handelns bei gemeinsam getragener Verantwortung, gefordert.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beträchtliche Erfahrungen bei der Entwicklung und Durchführung von Umweltpolitik und -recht gesammelt und dadurch den Umweltschutz stärker zur Geltung gebracht.

Auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED), die vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro stattgefunden hat, wurden die Rio-Deklaration und die Agenda 21, mit denen weltweit dauerhafte und umweltverträgliche Formen der Entwicklung durchgesetzt werden sollen, sowie die Wald-Grundsatzerklärung verabschiedet. Wichtige Übereinkommen über Klimaveränderungen und zum Schutz der Artenvielfalt wurden zur Unterzeichnung aufgelegt und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Auch die Agenda 21 und die genannten Erklärungen wurden von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 27. Juni 1992 in Lissabon verpflichteten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die wichtigsten auf der UNCED beschlossenen Maßnahmen rasch durchzuführen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon am 27. Juni 1992 und in Birmingham am 16. Oktober 1992 die Kommission und den Rat ersucht, sich mit der Umsetzung des Grundsatzes der Subsidiarität zu befassen; der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Edinburgh am 11./12. Dezember 1992 Grundsätze, Leitlinien und Verfahren für die praktische Anwendung dieses Grundsatzes gebilligt. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sind einige Aspekte der Umweltpolitik und der gezielten Aktionen im Rahmen des Programms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" (3) (nachstehend "Programm" genannt) auf anderen Ebenen zu behandeln als denen, auf welchen die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften angesiedelt sind.

Die in dem Programm vorgeschlagene Strategie beruht auf der zufriedenstellenden Integration der Umweltpolitik und der anderen einschlägigen Politiken -

ERKENNEN AN, daß das von der Kommission vorgelegte Programm daraufhin konzipiert wurde, die Ziele und Grundsätze der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung, des vorbeugenden und umsichtigen Handelns und der gemeinsamen Verantwortung aufzunehmen, die in der Erklärung der im Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs vom 26. Juni 1990 und in dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union festgelegt worden sind;

SIND DER AUFFASSUNG, daß das Programm insoweit, als es einen umfassenden Rahmen sowie ein strategisches Konzept für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung darstellt, einen geeigneten Ausgangspunkt für die Umsetzung der Agenda 21 durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bildet;

STELLEN FEST, daß viele derzeitige Formen des Handelns und der Entwicklung nicht umweltverträglich sind und BILLIGEN daher das allgemeine Ziel, schrittweise ein dauerhaftes und umweltgerechtes menschliches Handeln und eine ebensolche Entwicklung anzustreben;

SIND SICH DARIN EINIG, daß eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert;

ERKLÄREN, daß eine solche Änderung impliziert, daß die Verantwortung gemeinsam auf globaler und Gemeinschaftsebene, auf regionaler und lokaler Ebene sowie auch von jedem einzelnen getragen wird;

ERKENNEN AN, daß das Programm bei seiner Durchführung der Vielfalt der verschiedenen Regionen der Gemeinschaft Rechnung trägt, mit dem Ziel der Verstärkung wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Einklang steht und auf einen weitreichenden Umweltschutz abstellt;

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich die Gemeinschaft bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip von Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Birmingham vom 16. Oktober 1992 und in Edinburgh vom 11./12. Dezember 1992 leiten lässt;

BITTEN die Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß alle ihre Vorschläge im Umweltbereich diesem Prinzip voll Rechnung tragen, und VEREINBAREN, diese Vorschläge im einzelnen auf ihre Übereinstimmung mit diesem Grundsatz hin zu überprüfen;

ERKENNEN AN, daß nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Konzept der gemeinsamen Verantwortung einige der im Programm genannten Aspekte der Umweltpolitik und spezifischen Maßnahmen auf anderen Ebenen als der der Gemeinschaft durchzuführen sind;

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Gemeinschaftspolitik nicht zurückwerfen und auch nicht ihre künftige effiziente Entwicklung behindern wird; STELLEN jedoch FEST, daß die Politik effizienter wird, wenn die Maßnahmen auf der geeigneten Ebene getroffen werden;

zu Umwelt und Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft:

NEHMEN den Bericht über den Zustand der Umwelt ZUR KENNTNIS, den die Kommission gleichzeitig mit dem Programm veröffentlicht hat; STELLEN FEST, daß sich frühere Aktionsprogramme bei bestimmten Umweltproblemen im allgemeinen positiv ausgewirkt haben; STELLEN FEST, daß das Ende der Laufzeit des derzeitigen Aktionsprogramms für den Umweltschutz mit der Vollendung des Binnenmarktes zusammenfällt, und NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß die ökologische Dimension des Binnenmarktes während der Laufzeit des fünften Programms grösseres Gewicht erhalten sollte;

SIND JEDOCH DER ANSICHT, daß die laufenden Maßnahmen offenbar nicht ausreichen, um der wachsenden Umweltbelastungen Herr zu werden, die aufgrund der heutigen und der voraussehbaren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tendenzen in der Gemeinschaft und der Entwicklungen in benachbarten Regionen, insbesondere in Mittel- und Osteuropa, sowie weltweit zu erwarten sind;

SIND SICH DARIN EINIG, daß für Umweltschutz und Entwicklung weitergehende, kohärente und besser koordinierte Politiken und Strategien unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Gruppen erforderlich sind;

BEFÜRWORTEN unter anderem zur Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und zur Verhinderung der Umweltverschmutzung die Erarbeitung des Konzepts der Kreislaufwirtschaft bei Produkten und Verfahren, insbesondere in bezug auf die Abfallwirtschaft, den Einsatz sauberer oder saubererer Technologien sowie die Ersetzung bestimmter gefährlicher Verfahren und Stoffe durch weniger gefährliche Verfahren und Stoffe in der wirtschaftlichsten Weise;

UNTERSTÜTZEN die Strategie, bestimmten Schlüsselbereichen in koordinierter und umfassender Weise verstärkte und angemessene Aufmerksamkeit zu schenken, wozu auch ein intensiverer Dialog mit den Hauptbeteiligten der im Programm ausgewiesenen Bereiche gehört;

ERKENNEN AN, daß eine umfassende Gemeinschaftsstrategie und ein Aktionsplan für den Erhalt und den Schutz der Natur, insbesondere der Artenvielfalt und der Wälder, in Erwägung gezogen werden muß;

BEKRÄFTIGEN die entscheidende Bedeutung einer vollen Berücksichtigung von Umweltbelangen bereits bei der Konzeption sonstiger Politiken und bei deren Durchführung sowie das Erfordernis, daß diese Integration, auf der die in dem Programm entwickelte Strategie aufbaut, durch geeignete Mechanismen zwischen Mitgliedstaaten, Rat und Kommission ermöglicht wird;

BITTEN die Kommission, die Entwicklung entsprechender Initiativen zu prüfen, wobei auch die Möglichkeiten in den nachstehenden Bereichen zu untersuchen wären, und ihre Schlußfolgerungen zu gegebener Zeit vorzulegen:

- neue Mechanismen innerhalb der Kommission zwecks verstärkter Zusammenarbeit zwischen den Sachbereichen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften, einschließlich organisatorischer Maßnahmen;

- in regelmässigen Zwischenberichten über die Durchführung des Programms und der Agenda 21 Aufnahme besonderer sektorieller Beurteilungen des Beitrags sonstiger Sachbereiche zur Durchsetzung von Umweltzielen;

- bei Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften Darlegung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen;

- Berücksichtigung des Umweltaspekts bei der Gewährung von Gemeinschaftsmitteln;

EINIGEN SICH darauf, daß auf einzelstaatlicher Ebene und auf der Ebene des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen ähnliche Maßnahmen mit derselben Zielsetzung in Aussicht genommen werden;

ERKENNEN AN, daß die Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen im Sinne einer gemeinsam getragenen Verantwortung eine Weiterentwicklung und Erweiterung der Palette von Instrumenten zur Ergänzung der Rechtsvorschriften erfordert, einschließlich, soweit angebracht,

- marktorientierte Instrumente und andere Instrumente wirtschaftlicher Art,

- Forschung und Entwicklung, Information, Erziehung und Ausbildung,

- finanzielle Hilfen,

- freiwillige Systeme;

NEHMEN Zielsetzungen, Zielvorgaben, Aktionen und Zeitrahmen des Programms ZUR KENNTNIS; sind der Ansicht, daß sie einen angemessenen Ausgangspunkt auf dem Weg zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung bilden;

ERKENNEN AN, daß das Programm dazu beiträgt, das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelegte Ziel zu erfuellen, wonach die Gemeinschaft bei ihrer Umweltpolitik die möglichen Vorteile und Kosten eines Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens berücksichtigen sollte; FORDERN die Kommission AUF, im Lichte derartiger weiterer Untersuchungen erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten;

STELLEN FEST, daß ein dauerhaftes und umweltgerechtes Handeln und eine ebensolche Entwicklung während der Laufzeit dieses Programms nicht erreicht werden können und daß daher wahrscheinlich weitere, noch weitergehende Maßnahmen nach dem Jahr 2000 erforderlich sein werden, um die Umwelt so an die nächste Generation weiterzugeben, daß die Gesundheit der Menschen sowie deren sozialer und wirtschaftlicher Wohlstand auf einem hohen Niveau gehalten werden können;

STELLEN FERNER FEST, daß der Zeitraum für zahlreiche Maßnahmen und Aktionen zwar bis zum Jahr 2000 und sogar darüber hinaus reicht, daß jedoch vor Ende 1995 eine Überprüfung des Programms vorgesehen ist; FORDERN bis dahin die im Programm vorgeschlagene Gruppe zur Überprüfung der Umweltpolitik AUF, nach ihrer Einsetzung die Durchführung des Programms auf der Grundlage regelmässiger Berichte der Kommission, in denen die mit dem Programm erzielten Fortschritte zusammengefasst werden, zu überwachen; als Teil des Überwachungsprozesses sollte die Beziehung zwischen Handel und Umwelt beobachtet werden;

ERSUCHEN die Kommission, bei der jeweiligen Überprüfung des Programms einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung der Ziele und Prioritäten nach entsprechenden Konsultationen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, besondere Beachtung zu schenken;

SIND DER ANSICHT, daß zur Gewährleistung einer wirksameren Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltschutzmaßnahmen die Kooperationsverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten weiter verbessert werden müssen;

UNTERSTREICHEN die Bedeutung der tatsächlichen Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten; BETONEN, daß sowohl bei der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften als auch bei deren Annahme auf die Qualität der entsprechenden Entwürfe geachtet werden sollte, insbesondere hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit in der Praxis, und VERPFLICHTEN SICH, den Jahresbericht der Kommission über den Stand der Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten im Rat zu erörtern;

STELLEN FEST, daß zwar die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Durchsetzung der vom Rat vereinbarten Maßnahmen verantwortlich sind, daß die Kommission jedoch weiterhin die geeignete Stelle für die Überwachung der Durchführung und Durchsetzung ist, und ERSUCHEN die Kommission, gegebenenfalls Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsweise der in den Mitgliedstaaten bestehenden Durchführungskontrollstellen und die Verbreitung eines optimalen Vorgehens vorzulegen;

BETONEN, daß die Europäische Umweltagentur ihre Tätigkeit unbedingt so bald wie möglich aufnehmen muß;

NEHMEN den Vorschlag im Programm ZUR KENNTNIS, ein Beratendes Forum und eine Gruppe zur Überprüfung der Umweltpolitik einzusetzen und ein Netz von Durchführungskontrollstellen der Mitgliedstaaten einzurichten; BEGRÜSSEN den Grundsatz umfassenderer und systematischerer Konsultation mit interessierten Gremien;

zu Umwelt und Entwicklung weltweit:

VERSICHERN, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einen positiven Beitrag zur Durchführung wirkungsvoller Strategien für die Bewältigung von Problemen wie der Klimaveränderung, der Waldvernichtung, der Desertifikation, dem Abbau der Ozonschicht und dem Verlust an Artenvielfalt sowie für die schnellstmögliche Erfuellung der Verpflichtungen leisten werden, die sie bei der Ratifikation der entsprechenden internationalen Übereinkommen eingegangen sind;

VERPFLICHTEN SICH, im Rahmen der Kooperations- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Programmen für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung auch in den Entwicklungsländern und den Staaten Mittel- und Osteuropas konstruktiv mitzuwirken;

STELLEN FEST, daß zahlreiche gemeinschaftsinterne Maßnahmen des Programms der Verschwendung von Ressourcen entgegenwirken sollen und dadurch zu einem effizienteren Umgang mit Ressourcen weltweit beitragen werden;

BEKRÄFTIGEN ihre Entschlossenheit, das auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vereinbarte Acht-Punkte-Programm für das Vorgehen im Anschluß an die UNCED durchzuführen. Es gehört zu den Aufgaben der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,

- die Grundlage für die Ratifikation der Klimakonvention und der Konvention über die Artenvielfalt zu schaffen, damit sie bis Ende 1993 ratifiziert werden können, und bis zum gleichen Zeitpunkt die entsprechenden nationalen Strategien auszuarbeiten;

- die Rio-Deklaration, die Agenda 21 und die Walderklärung so bald wie möglich in die entsprechenden Politiken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einzubeziehen;

- auf die Überprüfung der Walderklärung unter der Federführung der Kommission für nachhaltige Entwicklung und auf die Ausarbeitung einer Waldkonvention hinzuarbeiten;

- an den Verhandlungen über eine künftige Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung aktiv teilzunehmen;

- den Verpflichtungen zum Ausbau der Hilfe an Entwicklungsländer für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung nachzukommen und die Mittel für die Agenda 21 aufzustocken, und zwar durch Ermittlung der Entwicklungsländern zu gewährenden finanziellen Unterstützung, einschließlich beträchtlicher neuer und zusätzlicher Mittel;

in dieser Hinsicht der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in Rio abgegebenen Zusage nachzukommen, 3 Milliarden ECU als ersten Beitrag zur unverzueglichen und wirksamen Umsetzung der Agenda 21 bereitzustellen, wobei dem Technologietransfer, dem Aufbau institutioneller Kapazitäten und der Verringerung der Armut Vorrang einzuräumen ist;

sich für die Umstrukturierung und die Auffuellung der Mittel der Globalen Umweltfazilität einzusetzen, damit sie für die einschlägigen neuen weltweiten Umweltkonventionen und insbesondere für die Klimakonvention und die Konvention über die Artenvielfalt zum ständigen Finanzmechanismus wird;

- die Überlegungen im Hinblick auf einen Umweltzuschlag an die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) für Umweltzwecke fortzuführen;

STELLEN FEST, daß die Durchführung des Programms einen bedeutenden Beitrag zu den Folgemaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu der Agenda 21 darstellt;

UNTERSTREICHEN, daß die Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen und anderer wichtiger Gruppen bei den UNCED-Folgemaßnahmen auf der Ebene der Einzelstaaten und der Kommission für nachhaltige Entwicklung gefördert werden muß;

UNTERSTREICHEN die Wichtigkeit, die Kommission für nachhaltige Entwicklung einzusetzen, und die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Beteiligung der Gemeinschaft an deren Arbeit in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 23. November 1992;

STELLEN FEST, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Kommission für nachhaltige Entwicklung regelmässig Berichte über die Durchführung der Agenda 21 vorlegen werden;

in Erwägung obenstehender Gründe:

ERKENNEN die Notwendigkeit eines Programms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung AN;

BILLIGEN das allgemeine Konzept und die Strategie des von der Kommission vorgelegten Programms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung";

FORDERN die Kommission AUF, geeignete Vorschläge zur Durchführung des Programms in denjenigen Bereichen vorzulegen, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gefordert sind;

VERPFLICHTEN SICH, über Kommissionsvorschläge unter Berücksichtigung der in dem Programm enthaltenen Hinweise in bezug auf Zielsetzungen, Zielvorgaben und Zeitrahmen, über die im Rahmen dieser Vorschläge beraten wird, so rasch wie möglich zu entscheiden;

FORDERN alle Gemeinschaftsorgane und Mitgliedstaaten, Unternehmen und Bürger AUF, die ihnen zukommende Verantwortung für den Schutz der Umwelt zugunsten dieser und künftiger Generationen zu übernehmen und sich aktiv an der Durchführung dieses Programms zu beteiligen.

(1) Stellungnahme vom 17. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 27.

(3) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.