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Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981

Amtsblatt Nr. C 241 vom 19/09/1981 S. 0001 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0087


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ENTSCHLIESSUNG

DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

vom 23 . Juni 1981

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

unter Hinweis darauf , daß die in Paris am 9 . /10 . Dezember 1974 versammelten Regierungschefs dazu aufgefordert haben , daß die Möglichkeit geprüft wird , eine Paß-Union zu schaffen und bereits vorher einen einheitlichen Paß einzuführen , und daß der Europäische Rat , der am 3 . /4 . Dezember 1975 in Rom zusammengetreten ist , aufgrund des ihm unterbreiteten Berichtes die Einführung eines Passes nach einheitlichem Muster vereinbart hat ,

in dem Bestreben , den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf jede erdenkliche Weise verstärkt das Gefühl zu geben , daß sie ein und derselben Gemeinschaft angehören ,

in der Annabme , daß die Einführung eines solchen Passes dazu geeignet ist , den Personenverkehr der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erleichtern ,

haben einen Paß erstellt , dessen einheitliches Muster in Anhang I und dessen Anwendungsbereich in Anhang II - beide Anhänge sind Bestandteil dieser Entschließung - beschrieben sind ,

sind übereingekommen , daß sich die Mitgliedstaaten bemühen werden , diesen Paß spätestens vom 1 . Januar 1985 an auszustellen .

Udfärdiget i Luxembourg , den treogtyvende juni nitten hundrede og enogfirs .

Geschehen zu Luxemburg am dreiundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundachtzig .

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Done at Luxembourg on the twenty-third day of June in the year one thousand nine hundred and eighty-one .

Fait à Luxembourg , le vingt-trois juin mil neuf cent quatre-vingt-un .

Fatto a Lussemburgo , addì ventitré giugno millenovecentottantuno .

Gedaan te Luxemburg , de drieëntwintigste juni negentienhonderd eenentachtig .

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Paa Kongeriget Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

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Pour la République française

For Ireland

Per la Republica italiana

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

ANHANG I

MERKMALE DES NACH EINHEITLICHEM MUSTER GESTALTETEN PASSES

A . Format des Passes

Das Format des Passes ist einheitlich . Es wird von einer Sachverständigengruppe festgelegt ; dabei sind die technischen Probleme zu berücksichtigen , insbesondere solche aus der Aufnahme einer etwaigen kunststoffbeschichteten Karte .

Die Abmessungen der gegebenenfalls in den Paß aufzunehmenden kunststoffbeschichteten Karte entsprechen denjenigen des Empfehlungsentwurfs der ICAO .

B . Einband des Passes

a ) Farbe : lila .

b ) Vermerke auf dem Einband

In der folgenden Reihenfolge :

- " Europäische Gemeinschaft " ,

- Name des den Paß ausstellenden Staates ,

- Hoheitszeichen des Staates ,

- " Paß " .

Die Worte " Europäische Gemeinschaft " und der Name des Staates werden in der gleichen Schriftart gedruckt .

c ) Sprachenregelung für diese Vermerke

Diese Vermerke werden in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst .

d ) Innenseite des vorderen Einbanddeckels

Die Staaten haben die Möglichkeit , an dieser Stelle Vermerke ihrer Wahl aufzudrucken . Diese fakultativen Vermerke werden in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst .

C . Anzahl der Seiten des Passes

Der Paß enthält in der Regel 32 Seiten . Den Personen , die häufig reisen müssen , kann jedoch ein Paß mit einer grösseren Seitenzahl ausgestellt werden .

Die Anzahl der Seiten des Passes wird unten auf der letzten Paßseite angegeben . Dieser Vermerk wird in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 1 ) .

D . Erste Seite

Auf dieser Seite stehen - in der nachstehend angegebenen Reihenfolge - die folgenden Vermerke :

- " Europäische Gemeinschaft " ,

- Name des den Paß ausstellenden Staates ,

- " Paß " .

Die Worte " Europäische Gemeinschaft " und der Name des Staates werden in der gleichen Schriftart gedruckt .

Diese Vermerke werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 2 ) .

Auf dieser Seite steht auch die laufende Paßnummer . Diese Nummer wird gegebenenfalls auf den übrigen Seiten wiederholt .

E . Kunststoffbeschichtete Seite und herkömmliche Kontrollseite

Der Paß enthält entweder eine kunststoffbeschichtete Seite oder eine herkömmliche Kontrollseite .

Die kunststoffbeschichtete Seite und die herkömmliche Kontrollseite enthalten die gleichen Vermerke , nämlich :

1 . Name

2 . Vornamen

3 . Staatsangehörigkeit

4 . Geburtsdatum

5 . Geschlecht

6 . Geburtsort

7 . Ausstellungsdatum

8 . Verfalldatum

9 . Behörde

10 . Unterschrift des Inhabers .

Diese Vermerke werden

- in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ;

- mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 1 ) .

Ein Foto des Inhabers wird auf der kunststoffbeschichteten Seite oder auf der herkömmlichen Kontrollseite angebracht .

Die kunststoffbeschichtete Seite wird nach dem Muster des Empfehlungsentwurfs der ICAO gestaltet .

F . Folgende Seite

Die Staaten können auf dieser Seite Vermerke über

11 . den Wohnort ,

12 . die Grösse ,

13 . die Augenfarbe ,

14 . die Verlängerung des Passes

vorsehen .

Diese Vermerke werden

- in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ;

- mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 3 ) .

G . Folgende Seite

Diese Seite sollte für folgendes vorgesehen werden :

- Angaben über den Ehegatten des Passinhabers im Falle der Mitgliedstaaten , die einen Familienpaß ausstellen ;

- Angaben über Kinder in Begleitung des Passinhabers ; es sollten Name , Vorname , Geburtsdatum und Geschlecht angegeben werden ;

- gegebenenfalls Fotos des Ehegatten und der Kinder .

Diese Vermerke werden

- in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ;

- mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 3 ) .

H . Folgende Seite

Diese Seite ist den für die Ausstellung des Passes zuständigen Behörden vorbehalten .

Der oben auf dieser Seite stehende Vermerk wird in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 3 ) .

I . Folgende Seite

Auf dieser Seite befindet sich der Index mit der Übersetzung des Gegenstandes der Vermerke , die

- auf der kunststoffbeschichteten Seite

- oder auf der herkömmlichen Kontrollseite ,

- auf den Seiten gemäß F und G

stehen , in die Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) .

J . Folgende Seiten

Diese Seiten sind für Sichtvermerke vorgesehen . Sie sind numeriert und enthalten keine Vermerke .

K . Innenseite des hinteren Einbanddeckels

Die Staaten haben die Möglichkeit , an dieser Stelle Auskünfte und/oder Empfehlungen ihrer Wahl aufzudrucken , die in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst werden .

( 1 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch .

( 2 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch .

( 3 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch .

( 4 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch .

ANHANG II

ANWENDUNGSBEREICH

A . Der nach einheitlichem Muster gestaltete Paß wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt .

B . Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden , ob sie einen derartigen Paß auch für andere Personen ausstellen .

C . Die Mitgliedstaaten dürfen in einigen Sonderfällen Pässe eines anderen Modells - zum Beispiel Diplomaten - oder Dienstpässe - ausstellen .

D . Die Mitgliedstaaten dürfen , soweit es sich in Einzelfällen als erforderlich erweist , unbeschadet des nach dieser Entschließung zu erstellenden Passes weiterhin einen Paß nach früherem Modell ausstellen .