Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981
Amtsblatt Nr. C 241 vom 19/09/1981 S. 0001 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0087
++++ ENTSCHLIESSUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 23 . Juni 1981 DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN unter Hinweis darauf , daß die in Paris am 9 . /10 . Dezember 1974 versammelten Regierungschefs dazu aufgefordert haben , daß die Möglichkeit geprüft wird , eine Paß-Union zu schaffen und bereits vorher einen einheitlichen Paß einzuführen , und daß der Europäische Rat , der am 3 . /4 . Dezember 1975 in Rom zusammengetreten ist , aufgrund des ihm unterbreiteten Berichtes die Einführung eines Passes nach einheitlichem Muster vereinbart hat , in dem Bestreben , den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf jede erdenkliche Weise verstärkt das Gefühl zu geben , daß sie ein und derselben Gemeinschaft angehören , in der Annabme , daß die Einführung eines solchen Passes dazu geeignet ist , den Personenverkehr der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erleichtern , haben einen Paß erstellt , dessen einheitliches Muster in Anhang I und dessen Anwendungsbereich in Anhang II - beide Anhänge sind Bestandteil dieser Entschließung - beschrieben sind , sind übereingekommen , daß sich die Mitgliedstaaten bemühen werden , diesen Paß spätestens vom 1 . Januar 1985 an auszustellen . Udfärdiget i Luxembourg , den treogtyvende juni nitten hundrede og enogfirs . Geschehen zu Luxemburg am dreiundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundachtzig . !*** Done at Luxembourg on the twenty-third day of June in the year one thousand nine hundred and eighty-one . Fait à Luxembourg , le vingt-trois juin mil neuf cent quatre-vingt-un . Fatto a Lussemburgo , addì ventitré giugno millenovecentottantuno . Gedaan te Luxemburg , de drieëntwintigste juni negentienhonderd eenentachtig . Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Paa Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland !*** Pour la République française For Ireland Per la Republica italiana Pour le Grand-Duché de Luxembourg Voor het Koninkrijk der Nederlanden For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ANHANG I MERKMALE DES NACH EINHEITLICHEM MUSTER GESTALTETEN PASSES A . Format des Passes Das Format des Passes ist einheitlich . Es wird von einer Sachverständigengruppe festgelegt ; dabei sind die technischen Probleme zu berücksichtigen , insbesondere solche aus der Aufnahme einer etwaigen kunststoffbeschichteten Karte . Die Abmessungen der gegebenenfalls in den Paß aufzunehmenden kunststoffbeschichteten Karte entsprechen denjenigen des Empfehlungsentwurfs der ICAO . B . Einband des Passes a ) Farbe : lila . b ) Vermerke auf dem Einband In der folgenden Reihenfolge : - " Europäische Gemeinschaft " , - Name des den Paß ausstellenden Staates , - Hoheitszeichen des Staates , - " Paß " . Die Worte " Europäische Gemeinschaft " und der Name des Staates werden in der gleichen Schriftart gedruckt . c ) Sprachenregelung für diese Vermerke Diese Vermerke werden in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst . d ) Innenseite des vorderen Einbanddeckels Die Staaten haben die Möglichkeit , an dieser Stelle Vermerke ihrer Wahl aufzudrucken . Diese fakultativen Vermerke werden in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst . C . Anzahl der Seiten des Passes Der Paß enthält in der Regel 32 Seiten . Den Personen , die häufig reisen müssen , kann jedoch ein Paß mit einer grösseren Seitenzahl ausgestellt werden . Die Anzahl der Seiten des Passes wird unten auf der letzten Paßseite angegeben . Dieser Vermerk wird in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 1 ) . D . Erste Seite Auf dieser Seite stehen - in der nachstehend angegebenen Reihenfolge - die folgenden Vermerke : - " Europäische Gemeinschaft " , - Name des den Paß ausstellenden Staates , - " Paß " . Die Worte " Europäische Gemeinschaft " und der Name des Staates werden in der gleichen Schriftart gedruckt . Diese Vermerke werden in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 2 ) . Auf dieser Seite steht auch die laufende Paßnummer . Diese Nummer wird gegebenenfalls auf den übrigen Seiten wiederholt . E . Kunststoffbeschichtete Seite und herkömmliche Kontrollseite Der Paß enthält entweder eine kunststoffbeschichtete Seite oder eine herkömmliche Kontrollseite . Die kunststoffbeschichtete Seite und die herkömmliche Kontrollseite enthalten die gleichen Vermerke , nämlich : 1 . Name 2 . Vornamen 3 . Staatsangehörigkeit 4 . Geburtsdatum 5 . Geschlecht 6 . Geburtsort 7 . Ausstellungsdatum 8 . Verfalldatum 9 . Behörde 10 . Unterschrift des Inhabers . Diese Vermerke werden - in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ; - mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 1 ) . Ein Foto des Inhabers wird auf der kunststoffbeschichteten Seite oder auf der herkömmlichen Kontrollseite angebracht . Die kunststoffbeschichtete Seite wird nach dem Muster des Empfehlungsentwurfs der ICAO gestaltet . F . Folgende Seite Die Staaten können auf dieser Seite Vermerke über 11 . den Wohnort , 12 . die Grösse , 13 . die Augenfarbe , 14 . die Verlängerung des Passes vorsehen . Diese Vermerke werden - in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ; - mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 3 ) . G . Folgende Seite Diese Seite sollte für folgendes vorgesehen werden : - Angaben über den Ehegatten des Passinhabers im Falle der Mitgliedstaaten , die einen Familienpaß ausstellen ; - Angaben über Kinder in Begleitung des Passinhabers ; es sollten Name , Vorname , Geburtsdatum und Geschlecht angegeben werden ; - gegebenenfalls Fotos des Ehegatten und der Kinder . Diese Vermerke werden - in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates sowie in Englisch und Französisch abgefasst ; - mit einer Nummer versehen , durch die auf einen Index verwiesen wird , der den Gegenstand dieser Vermerke in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angibt ( 3 ) . H . Folgende Seite Diese Seite ist den für die Ausstellung des Passes zuständigen Behörden vorbehalten . Der oben auf dieser Seite stehende Vermerk wird in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgefasst ( 3 ) . I . Folgende Seite Auf dieser Seite befindet sich der Index mit der Übersetzung des Gegenstandes der Vermerke , die - auf der kunststoffbeschichteten Seite - oder auf der herkömmlichen Kontrollseite , - auf den Seiten gemäß F und G stehen , in die Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) . J . Folgende Seiten Diese Seiten sind für Sichtvermerke vorgesehen . Sie sind numeriert und enthalten keine Vermerke . K . Innenseite des hinteren Einbanddeckels Die Staaten haben die Möglichkeit , an dieser Stelle Auskünfte und/oder Empfehlungen ihrer Wahl aufzudrucken , die in der ( den ) Amtssprache(n ) des den Paß ausstellenden Staates abgefasst werden . ( 1 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch . ( 2 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch . ( 3 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch . ( 4 ) D.h . in den Sprachen der Verträge : Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch . ANHANG II ANWENDUNGSBEREICH A . Der nach einheitlichem Muster gestaltete Paß wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt . B . Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden , ob sie einen derartigen Paß auch für andere Personen ausstellen . C . Die Mitgliedstaaten dürfen in einigen Sonderfällen Pässe eines anderen Modells - zum Beispiel Diplomaten - oder Dienstpässe - ausstellen . D . Die Mitgliedstaaten dürfen , soweit es sich in Einzelfällen als erforderlich erweist , unbeschadet des nach dieser Entschließung zu erstellenden Passes weiterhin einen Paß nach früherem Modell ausstellen .