41960A1220(01)

Abkommen über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G im Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. 080 vom 20/12/1960 S. 1825 - 1871


ABKOMMEN über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G im Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT SIND -

in dem Wunsch, in Durchführung von Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Waren der Liste G im Anhang 1 die Zollsätze festzusetzen,

in der Erwägung, daß die Festsetzung der Zollsätze eine tarifgerechte Bezeichnung der Waren voraussetzt, für die die Zollsätze gelten sollen,

in Anbetracht der Erklärungen der Kommission über die Gewährung gewisser Zollkontingente -

über folgendes übereingekommen:

Artikel 1

Für die Waren der Liste G, die in der Anlage I des vorliegenden Abkommens aufgeführt sind, werden die zolltariflichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Anlage I festgelegt, sie sind Bestandteil des im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Gemeinsamen Zolltarifs.

Artikel 2

Die diesem Abkommen beiliegenden Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

Das vorliegende Abkommen tritt endgültig an dem Tage in Kraft, an dem alle Mitgliedstaaten den Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß den nach ihrem einzelstaatlichen Recht jeweils erforderlichen Formvorschriften entsprochen worden ist.

Artikel 4

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Rates hinterlegt ; dieser übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates und der Kommission eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die hierzu in gehöriger Form bevollmächtigten unterzeichneten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Rom am 2. März 1960

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