1.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1577 DER KOMMISSION

vom 20. April 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe für Anlagebuchpositionen muss festgelegt werden, ob die Institute den Buchwert oder den beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde legen sollten, wenn sie im Rahmen des alternativen Standardansatzes oder des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a bzw. Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen berechnen, die dem Fremdwährungsrisiko, dem Warenpositionsrisiko oder beidem unterliegen.

(2)

Da der Wert von Anlagebuchpositionen nicht nur von Marktrisikofaktoren bestimmt wird, sollten die Institute nicht verpflichtet sein, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes eine tägliche Bewertung dieser Positionen vorzunehmen. Stattdessen sollten die Institute im Wert dieser Positionen, der bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, nur die Änderungen widerspiegeln, die mit den Fremdwährungsrisikokomponenten dieser Positionen verbunden sind.

(3)

Um die Stimmigkeit mit den Rechnungslegungsverfahren sicherzustellen, sollten die Institute als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko nach dem alternativen Standardansatz den letzten verfügbaren Buchwert einer Anlagebuchposition heranziehen. Der beizulegende Zeitwert dieser Positionen wird jedoch ebenfalls als angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erachtet. Deshalb sollte es den Instituten gestattet sein, anstelle des letzten verfügbaren Buchwerts den beizulegenden Zeitwert als Grundlage für diese Berechnung zu verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

(4)

Um die Möglichkeit, dass das Fremdwährungsrisiko im Anlagebuch nicht richtig dargestellt wird, in Grenzen zu halten, sollten die Institute verpflichtet sein, die Grundlage, die herangezogen wird, um Veränderungen bei den Fremdwährungsrisikofaktoren widerzuspiegeln, monatlich zu aktualisieren. Diese Häufigkeit ist verhältnismäßig, vor allem im Vergleich dazu, dass die Institute die Fremdwährungsrisikofaktoren im Rahmen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes täglich aktualisieren müssen.

(5)

Da einige Fremdwährungspositionen im Anlagebuch aus nichtmonetären Positionen stammen könnten, deren Wert nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert wird, um Wechselkursveränderungen abzubilden, gilt es eine spezifische Verfahrensweise festzulegen, um die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko bei diesen Posten nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu harmonisieren.

(6)

Im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards sind die Institute generell verpflichtet, ihre mit einem Warenpositionsrisiko behafteten Finanzinstrumente zwecks Berechnung der Eigenmittelanforderungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Hält ein Institut eine Ware jedoch physisch und verwendet den beizulegenden Zeitwert dieser Position nicht für Rechnungslegungszwecke, sollte der beizulegende Zeitwert dieser Position als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko herangezogen werden, da er eine genaue und einfache Umsetzung des alternativen Standardansatzes gewährleistet. Darüber hinaus ermöglicht die Zugrundelegung des beizulegenden Zeitwerts es den Instituten, Absicherungs- und Diversifizierungseffekte zwischen Positionen, die im Anlagebuch gehalten werden, und Positionen, die im Handelsbuch gehalten werden, richtig zu erfassen. Diese Grundlage sollte monatlich aktualisiert werden, wodurch ein verhältnismäßiger Ansatz sichergestellt wird, vor allem im Vergleich dazu, dass die Institute die Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos im Rahmen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes täglich aktualisieren müssen.

(7)

Der insgesamt geltende Regulierungsrahmen für die Bewertung von Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz sollte an den Regulierungsrahmen des alternativen Standardansatzes angepasst werden, da es Handelstische geben könnte, deren Positionen in einem Quartal nach dem alternativen Standardansatz und in einem anderen Quartal nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz mit Eigenkapital unterlegt werden. Jedoch muss festgelegt werden, dass der alternative auf internen Modellen basierende Ansatz anders als der alternative Standardansatz die Berechnung täglicher Zahlen erfordert.

(8)

Für die Zwecke der in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes muss präzisiert werden, wie die Institute die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts zu berechnen haben, insbesondere in Bezug auf den Wert ihrer Anlagebuchpositionen. Um spezifischen Merkmalen von Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, Rechnung zu tragen, muss daher präzisiert werden, wie die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (2) auf diese Positionen anzuwenden ist.

(9)

Um die Übereinstimmung mit dem beim Risikomessmodell erfassten Risikoumfang sicherzustellen, sollten die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts generell nur die mit Marktrisikofaktoren zusammenhängenden Änderungen widerspiegeln. Da es jedoch schwierig sein könnte, mit dem Fremdwährungs- und dem Warenpositionsrisiko zusammenhängende Änderungen bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und bei Anlagebuchpositionen, die sich nicht linear mit den Wechselkursbewegungen verändern, zu isolieren, sollte es den Instituten gestattet sein, in den tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts die Veränderungen aller für den Wert dieser Anlagepositionen maßgeblichen Komponenten widerzuspiegeln.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Verfahrensweise bei Anlagebuchpositionen betreffen, die dem Fremdwährungsrisiko, dem Warenpositionsrisiko oder beidem unterliegen. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, den Zugang dazu und einen umfassenden Überblick darüber zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen Standardansatz

(1)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.

(3)   Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, mindestens monatlich, indem sie die Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.

(4)   Als Nennwährung eines Postens bestimmen die Institute diejenige Fremdwährung, deren Abwertung gegenüber der Währung ihrer Rechnungslegung die größte Wertminderung des Postens zur Folge hätte, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet;

b)

der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos;

c)

der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung widerzuspiegeln.

Berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis, so bestimmen sie als Nennwährung eines Postens die Währung der Rechnungslegung des Instituts, das diesen Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet;

b)

der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos;

c)

die Währung der Rechnungslegung des Instituts weicht von der Währung der Rechnungslegung des Instituts ab, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst;

d)

der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung desjenigen Instituts widerzuspiegeln, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst.

(5)   Der gemäß Artikel 325r Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Wert der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für die in Absatz 4 genannten Posten ist gleich dem Wert dieser Posten in der gemäß dem genannten Absatz ermittelten Nennwährung, multipliziert mit dem Kassakurs zwischen der Nennwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts.

Artikel 2

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach dem alternativen Standardansatz

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde.

Die Institute bewerten diese Positionen mindestens monatlich zum beizulegenden Zeitwert.

Artikel 3

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz

(1)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.

(3)   Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, täglich, indem sie Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.

(4)   Bei der täglichen Aktualisierung des letzten verfügbaren Werts einer Anlagebuchposition aktualisieren die Institute den Wert aller Risikofaktoren für eine Position, für die sie die abweichende Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Anspruch genommen haben.

(5)   Bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall und des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenden die Institute Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren an, die der in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ angehören.

(6)   Die Institute erfassen in ihrem Risikomessmodell das Risiko einer Wertminderung aufgrund von Veränderungen der betreffenden Wechselkurse, das von Posten, die diesem Risiko unterliegen, ausgeht, sofern diese Posten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und ihre Buchwerte nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert werden, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, widerzuspiegeln.

Artikel 4

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz

(1)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die entweder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen internen Modell im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde. Die Institute bewerten diese Positionen täglich zum beizulegenden Zeitwert.

(2)   Im Falle von Anlagebuchpositionen, die nur dem Warenpositionsrisiko unterliegen, wenden die Institute bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall oder des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren an, die der in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ angehören.

(3)   Im Falle von Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenden die Institute bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall oder des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks auf die Risikofaktoren an, die den in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppen „Warenpositionen“ oder „Fremdwährung“ angehören.

Artikel 5

Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach Artikel 325bf und Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, berechnen, den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und die Komponente, die das Fremdwährungsrisiko dieser Position widerspiegelt, aktualisieren.

Ändert sich der Wert einer Anlagebuchposition nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem sie unterliegt, so dürfen die Institute den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, berechnen, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und alle Komponenten aktualisieren, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet.

Wenn die Institute Unterabsatz 2 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die sich nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem diese Positionen unterliegen, ändern.

(2)   Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie eine der folgenden Methoden anwenden:

a)

Die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren nur die Komponenten, die das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko widerspiegeln;

b)

die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren alle Komponenten, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet.

Wenn die Institute Unterabsatz 1 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die einem Warenpositionsrisiko unterliegen.

(3)   Die Institute wenden die Absätze 1 und 2 nur auf Anlagebuchpositionen an, die sowohl am Tag der Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials als auch am Tag nach der Berechnung dieser Maßzahl des Risikopotenzials im Portfolio enthalten sind.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).