16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/945 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2023

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (2), der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft „nichtpreisbildend“ ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.

(2)

Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte maßgeblich ist, wurde von beaufsichtigten Einrichtungen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Nichteigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (4) als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (5), die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. Da die Liste der nichtpreisbildenden Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 alle Geschäfte enthält, die von den Meldepflichten auszunehmen sind, sollten die gesonderten Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 daher gestrichen werden.

(3)

Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.

(4)

In der öffentlichen Fassung der Berichte über Geschäfte mit Finanzinstrumenten wurden bestimmte Schlüsselelemente wie Preis, Menge und Nennbetrag uneinheitlich ausgedrückt. Die Darstellung dieser Elemente sollte mit den Marktkonventionen in Bezug auf die einzelnen Instrumente im Einklang stehen. Bei Anleihen sollte der Preis als Prozentsatz angegeben werden, es sei denn, die Marktkonvention schreibt vor, dass der Preis einer bestimmten Art von Anleihe anders angegeben wird. Bei Credit Default Swaps sollte der Preis in Basispunkten ausgedrückt werden, die der Verkäufer der Kreditbesicherung erhält.

(5)

Geschäfte, bei denen mehrere verschiedene Anleihen oder andere Finanzinstrumente als Portfoliogeschäft zu einem einzigen Preis für das gesamte Los gleichzeitig an einen einzigen Kunden, einschließlich Gegenparteien, verkauft werden, sind in den öffentlichen Fassungen der Berichte nicht als solche erkennbar. Ohne die genaue Identifikation solcher Portfoliogeschäfte werden in den öffentlichen Fassungen der Berichte mehrere Einzelgeschäfte zu einem Preis ausgewiesen, der nicht den Marktpreis widerspiegelt. Daher ist es erforderlich, in Anhang II Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 für Portfoliogeschäfte ein Kennzeichen zur Identifikation solcher Geschäfte hinzuzufügen.

(6)

Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Wertpapierfirmen haben die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhandelstransparenzinformationen gegenüber der Öffentlichkeit und in Bezug auf die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Transparenzberechnungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht einheitlich ausgelegt. Infolgedessen sind diese Informationen unvollständig, ungenau oder inkohärent. Dies untergräbt die Verwendbarkeit solcher Informationen sowie die Qualität und Genauigkeit der Transparenzberechnungen auf der Grundlage der übermittelten Daten. Um die einheitliche Anwendung der Nachhandelstransparenzanforderungen in der gesamten Union zu fördern, muss genauer festgelegt werden, wie Einzelheiten, beispielsweise Preis und Nennbetrag, in Bezug auf verschiedene Finanzinstrumente von Handelsplätzen, APA und Wertpapierfirmen und für die Meldung von Referenzdaten und quantitativen Daten an die ESMA und die zuständigen Behörden offengelegt werden sollten.

(7)

Die Liquidität von Warenderivaten schwankt je nach den Merkmalen der Instrumente erheblich. Das Format, in dem bestimmte Merkmale von Waren- und Frachtderivaten gemeldet werden, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 derzeit nicht ausreichend ausgeführt. Um eine einheitliche Meldung dieser Merkmale zu erreichen und die Datenqualität zu verbessern, sollten diese Formate auf bestehenden Marktstandards beruhen und spezifiziert werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit Handelsplätze, APA und Wertpapierfirmen die erforderlichen Änderungen an ihren Systemen vornehmen können, sollten bestimmte mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Geschäfte zu gewährleisten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt, aber nach diesem Datum veröffentlicht oder geändert werden, sollten Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin für Geschäfte gelten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*1) aufgeführt sind.

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.“

b)

Die Absätze 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

„(17)   Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.

(18)   Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen die im vorangegangenen Kalenderquartal in der Union ausgeführten Geschäfte und finden Anwendung ab dem dritten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres bis zur Anwendung der Berechnungen für den folgenden Dreimonatszeitraum.“

4.

Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Geschäfte, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2, 4, 5 und 7 gelten ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“


ANHANG I

„ANHANG I

Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen

Systemtyp

Beschreibung des Systems

Offenzulegende Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse.

Quotierungsgetriebenes Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.

Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.

Sprachbasiertes Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden.

Hybrides Handelssystem

Ein System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 5 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann.

Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist.

Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird.

Jede andere Art von Handelssystem

Jede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 6 fällt.

Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben.“


ANHANG II

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2

Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

#

Feldname

Finanzin-strumente

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art der Ausführung oder Ort der Veröffent-lichung

Gemäß Tabelle 1 auszufüllen

1

Handels-datum und -zeit

Für alle Finanzin-strumente

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (1).

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM)

Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffent-lichungs-system (APA)

Bereit-gestellter konsolidierter Datenträger (CTP)

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des In-struments

Für alle Finanzin-strumente

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{ISIN}.

3

Preis

Für alle Finanzin-strumente

Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen

Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld ‚Preisangabe‘ genannten Wert übereinstimmen.

Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

4

Fehlender Preis

Für alle Finanzin-strumente

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern ‚in der Schwebe‘ ist, wird der Wert ‚PNDG‘ angegeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert ‚NOAP‘.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

‚PNDG‘, wenn der Preis nicht verfügbar ist

‚NOAP‘, wenn der Preis nicht anwendbar ist

5

Währung für die Preisfest-setzung

Für alle Finanzin-strumente

Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist).

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{CURRENCYCODE_3}

6

Preis-angabe

Für alle Finanzin-strumente

Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird

Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden.

Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld ‚BAPO‘ einzutragen.

Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben.

Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld ‚Preis‘ genannten Wert übereinstimmen.

Wenn der Preis als Geldwert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘) ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

‚MONE‘ — Geldwert

‚PERC‘ — Prozentsatz ‚YIEL‘ — Rendite

‚BAPO‘ — Basispunkte

7

Menge

Für alle Finanzin-strumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Ver-ordnung.

Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/17}

8

Menge in Maß-einheit

Bei Verträgen in Einheiten für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissions-zertifikat-derivate und Emissions-zertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Ver-ordnung beschrieben sind.

Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/17}

9

Angabe der Menge in der Maß-einheit

Bei Verträgen für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissions-zertifikat-derivate und Emissions-zertifikate in Einheiten, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Ver-ordnung be-schrieben sind

Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

‚TOCD‘ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten

‚TONE‘ — metrische Tonnen

‚MWHO‘ — Megawattstunden

‚MBTU‘ — ein Million BTU (British thermal units)

‚THMS‘ — Therm

‚DAYS‘ — Tage

oder

{ALPHANUM-4} auf andere Weise

10

Nennbetrag

Für alle Finanzin-strumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Ver-ordnung.

Dieses Feld ist auszufüllen:

i)

für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird;

ii)

für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘;

iii)

für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts;

iv)

für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird;

v)

für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags;

vi)

für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘;

vii)

für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts;

viii)

für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}

11

Nennwährung

Für alle Finanzin-strumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist.

Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{CURRENCYCODE_3}

12

Art

Nur für Emissions-zertifikate und Emissions-zertifikatderivate

Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

‚EUAE‘ — EUA

‚CERE‘ — CER

‚ERUE‘ — ERU

‚EUAA‘ — EUAA

‚OTHR‘ — Sonstiges

13

Ausführungsplatz

Für alle Finanzin-strumente

Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, ‚Operating MIC‘ verwenden.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ‚SINT‘ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ‚MIC‘ oder ‚XOFF‘ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben ‚XOFF‘ auch das Feld ‚Handelsplatz der Ausführung im Drittland‘ ausgefüllt werden.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{MIC} — Handelsplätze in der EU oder

‚SINT‘ — systematische Internalisierer

‚XOFF‘ — Sonstiges

14

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Für alle Finanzin-strumente

Die Identifikation des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Das ISO-10383-Segment MIC ist zu verwenden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, ‚Operating MIC‘ verwenden.

Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen.

APA, CTP

{MIC}

15

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Für alle Finanzin-strumente

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA.

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

16

Veröffentlichungs-platz

Für alle Finanzin-strumente

Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.

CTP

Handelsplatz: {MIC}

APA: {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht.

17

Transaktions-identifikations-code

Für alle Finanzin-strumente

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (2)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Verwendet das APA keine MICs, wird der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{ALPHANUMERICAL-52}

18

Zu clearendes Geschäft

Für Derivate

Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

‚TRUE‘ — zu clearendes Geschäft

‚FALSE‘ — nicht zu clearendes Geschäft

2.

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Kennzeichnung

Name

Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung

Beschreibung

‚BENC‘

Transaktions-kennzeichen ‚Benchmark-Geschäft‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

‚ACTX‘

Transaktions-kennzeichen ‚agenturübergreifend‘

APA, CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen.

‚NPFT‘

Transaktions-kennzeichen ‚nichtpreisbildend‘

RM, MTF, OTF, CTP

Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

‚LRGS‘

Transaktions-kennzeichen ‚Nachhandels-LIS‘

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.

‚ILQD‘

Transaktions-kennzeichen ‚illiquides Instrument‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.

‚SIZE‘

Transaktions-kennzeichen ‚Nachhandels-SSTI‘

RM, MTF, OTF

APA, CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.

‚TPAC‘

Transaktions-kennzeichen ‚Paket‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Transaktionspakete, die keinen ‚Exchange for Physicals‘ darstellen, wie in Artikel 1 definiert.

‚XFPH‘

Transaktions-kennzeichen ‚Exchange for Physicals‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert.

‚CANC‘

Kennzeichen ‚Storno‘

RM, MTF, APA, CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.

‚AMND‘

Kennzeichen ‚Änderung‘

RM, MTF, APA, CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.

‚PORT‘

Kennzeichen ‚Portfoliogeschäft‘

RM, MTF, APA, CTP

Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein ‚Transaktionspaket‘ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 handelt.


ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

‚LMTF‘

Kennzeichen ‚beschränkte Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

‚FULF‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

‚DATF‘

Kennzeichen ‚täglich aggregiertes Geschäft‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

‚FULA‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

‚VOLO‘

Kennzeichen ‚Volumenauslassung‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

‚FULV‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

‚FWAF‘

Kennzeichen ‚Aggregation vier Wochen‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

‚FULJ‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.

 

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

‚IDAF‘

Kennzeichen ‚unbefristete Aggregation‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist.

Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel

‚VOLW‘

Kennzeichen ‚Volumenauslassung‘

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.

‚COAF‘

Kennzeichen ‚Aggregation in Folge‘ (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente)

RM, MTF, OTF, APA, CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.“

3.

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

Volumenmaß

Instrumenttyp

Menge

Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Anleihetypen ETC und ETN

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Verbriefte Derivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Zinsderivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Fremdwährungsderivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Aktienderivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Warenderivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Kreditderivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Differenzgeschäfte

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

C10-Derivate

‚Nennbetrag‘ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Emissionszertifikatderivate

‚Menge in Maßeinheit‘ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.

Emissionszertifikate

‚Menge in Maßeinheit‘ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.“


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister.“


ANHANG III

Anhang III wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung:

„13.

‚Swaption‘ oder ‚Option auf einen Swap‘ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.“

2.

Tabelle 2.2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2.2

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.

Anleihetyp

 

Emissionsvolumen — RTS23#14

Öffentliche Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um:

a)

die Union;

b)

einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

c)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

unter (in EUR)

1 000 000 000

Sonstige öffentliche Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird:

a)

im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

b)

eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

c)

ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;

d)

die Europäische Investitionsbank;

e)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.

unter (in EUR)

500 000 000

Wandelschuld-verschreibung

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB

bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie

unter (in EUR)

500 000 000

Pfandbrief

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB

bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Unternehmensanleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB

bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde (1), oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien (2) oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Anleihetyp

Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Anleihe

RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR

Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat

3.

Tabelle 2.4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2.4

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anleihetyp

Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

500 000  EUR

10

Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

500 000  EUR

10“

4.

Tabelle 3.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3.1

SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse

Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben — RTS2#3 = SFPS

Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden

Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

In allen SFP ausgeführte Geschäfte

300 000 000  EUR

500

Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben

Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

100 000  EUR

2

80 %“

5.

Tabelle 4.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4.1

Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:

(a.1)

‚Plain Vanilla Covered Warrants‘ bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)

bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder

(b)

bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(a.2)

‚Optionsscheine‘ bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)

bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder

(b)

bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(b)

‚gedeckter Optionsschein‘ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;

(c)

‚exotischer gedeckter Optionsschein‘ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;

(d)

verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist;

(e)

‚Investmentzertifikat‘ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.

RTS2#3 = SDRV

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben“

6.

Tabelle 5.1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5.1

Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Zinsderivate

jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium

Anleihenfutures/-forwards

/ Future auf ein Anleihenfuture

/ Forward auf ein Anleihenfuture

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BOND

oder

Forward auf eine Anleihe

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BOND

oder

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BNFD

oder

Forward auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BNFD

Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) — Emittent des Basiswerts

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

 

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

 

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

 

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

 

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000  EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

Anleihenoption

/ Option auf eine Anleihenoption

/ Option auf ein Anleihenfuture

Anleihenoption

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BNFD

eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) — letzte zugrunde liegende Anleihe

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000  EUR

10

 

IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = INTR

oder

Forward Rate Agreement

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = INTR

oder

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = IFUT

oder

Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = IFUT

eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000  EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

IR-Optionen

/Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf eine Zinsoption

/Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf ein Zins-Future/FRA//'Option auf eine Zinsoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = IFUT

oder

/IR Option//'Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = INTR

eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000  EUR

10

 

Swaptions

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWPT

eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) — Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC]

Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC]

Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC]

Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC]

OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC]

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC]

Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC]

Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC]

Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC]

OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC]

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre

 

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre

 

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

500 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFMC

eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFMC

Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXMC

Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSMC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFMC

Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFSC

Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Float-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFSC

Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXSC

Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSSC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFSC

Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate

Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

7.

Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6.1

Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Eigenkapitalderivate

jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf:

(a)

eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;

(b)

ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Aktien- Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienoptionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Optionen

Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Futures/-Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 2]

Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = SWAP

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50 000 000  EUR

 

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Portfolio Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = PSWP

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

15

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Eigenkapitalderivate — ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OTHR

Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

8.

Tabelle 7.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7.1

Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Metall-Waren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Metall-Waren-Optionen

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Metall-Waren-Swaps

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Energiewaren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

 

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

 

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Optionen

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

 

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

 

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Swaps

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 5 — [gestrichen]

 

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

 

Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Warenderivate

 

Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

9.

Tabelle 8.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8.1

Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 2]

Nicht lieferbarer Forward (NDF)

Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbarer Forward (DF)

Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) – zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisenoption (DO)

Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Devisen-Futures

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FUTR

Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate

Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

10.

Die Tabellen 9.1, 9.2 und 9.3 werden durch Folgendes ersetzt:

Tabelle 9.1

Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Han-delsge-schäf-ten

[quanti-tatives Liquidi-tätskri-terium 2]

On-the-Run-Status Index

[zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]

Index Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) – zugrunde liegender Index

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

200 000 000  EUR

10

Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1)

er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“

(2)

er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“

Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.

„1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) – zugrunde liegende Bezugseinrichtung

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) – Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

 

„Emittent öffentlicher Art“ bezeichnet entweder:

a)

die Union;

b)

einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

c)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist;

d)

im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

e)

eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

f)

ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;

g)

die Europäische Investitionsbank;

h)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

 

„privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist.

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

 

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 9.2

Kreditderivate– Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

S1

S2

S3

S4

2 500 000  EUR

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

30

40

50

60

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

S1

S2

S3

S4

2 500 000  EUR

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

30

40

50

60

CDS Index-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

S1

S2

S3

S4

2 500 000  EUR

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

30

40

50

60

Single Name CDS-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

S1

S2

S3

S4

2 500 000  EUR

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

30

40

50

60


Tabelle 9.3

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

2 500 000  EUR

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Single Name Credit Default Swap (CDS)

2 500 000  EUR

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

CDS Index-Optionen

2 500 000  EUR

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Single Name CDS-Optionen

2 500 000  EUR

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Sonstige Kreditderivate

2 500 000  EUR

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR“

11.

Tabelle 10.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 10.1

C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Frachtderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „FRGT“

Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen

 

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart

 

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp

 

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

 

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

 

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate

 

Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige C10-Derivate

ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität

Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

12.

Tabelle 11.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 11.1

CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Qualitatives Liquiditätskriterium

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Währungs-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = CURR

Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen

RTS2#30 und RTS2#31

 

50 000 000  EUR

100

Waren-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = COMM

Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37

 

50 000 000  EUR

100

Aktien-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = EQUI

Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anleihen-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = BOND

Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

CFD auf Aktien-Future/Forward

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = FTEQ

Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

CFD auf eine Aktienoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OPEQ

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige CFD

 

Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OTHR

Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

13.

Tabelle 12.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 12.1

Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

EU-Zertifikate (EUA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAA

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = CERE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = ERUE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Sonstige Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = OTHR

Für jedes sonstige Emissionszertifikat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

14.

Tabelle 13.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 13.1

Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

 

Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate

Unteranlageklasse

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Sonstige Emissionszertifikatderivate

Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR

Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).“


ANHANG IV

In Anhang IV erhalten die Tabellen 1 und 2 die folgende Fassung:

Tabelle 1

Symboltabelle für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen: ‚.‘ (Punkt);

vor der Nummer kann ein ‚-‘ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden.

Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{EIC}

16 alphanumerische Zeichen

EIC-Code für einen Lieferpunkt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union

{INDEX}

4 Buchstaben

‚EONA‘ — EONIA

‚EONS‘ — EONIA SWAP

‚EURI‘ — EURIBOR

‚EUUS‘ — EURODOLLAR

‚EUCH‘ — EuroSwiss

‚GCFR‘ — GCF REPO

‚ISDA‘ — ISDAFIX

‚LIBI‘ — LIBID

‚LIBO‘ — LIBOR

‚MAAA‘ — Muni AAA

‚PFAN‘ — Pfandbriefe

‚TIBO‘ — TIBOR

‚STBO‘ — STIBOR

‚BBSW‘ — BBSW

‚JIBA‘ — JIBAR

‚BUBO‘ — BUBOR

‚CDOR‘ — CDOR

‚CIBO‘ — CIBOR


Tabelle 2

Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten

#

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

MiFIR-Kennung

Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:

Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert

Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 definiert

Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETN), wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert

ETC, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

ETN, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert

Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 definiert

Nichteigenkapitalfinanzinstrumente:

‚SDRV‘ — Verbriefte Derivate

‚SFPS‘ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

‚BOND‘ — Anleihen

‚ETCS‘ — ETC

‚ETNS‘ — ETN

‚EMAL‘ — Emissionszertifikate

‚DERV‘ — Derivate

4

Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist

‚INTR‘ — Zinssatz

‚EQUI‘ — Aktie

‚COMM‘ — Ware

‚CRDT‘ — Kredit

‚CURR‘ — Währung

‚EMAL‘ — Emissionszertifikate

‚OCTN‘ — Sonstige C10-Derivate

5

Vertragstyp

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist

‚OPTN‘ — Option

‚FUTR‘ — Terminkontrakt (einschließlich– Forward Freight Agreements (FFA))

‚FRAS‘ — Forward Rate Agreement (FRA)

‚FORW‘ — Forward

‚SWAP‘ — Swap

‚PSWP‘ — Portfolio Swap

‚SWPT‘ — Swaption

‚OPTS‘ — Option on a swap

‚FONS‘ — Future on a swap

‚FWOS‘ — Forward on a swap

‚SPDB‘ — Spread Betting ‚CFDS‘ — CFD“

‚OTHR‘ — Sonstiges

6

Meldestichtag

Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden

{DATEFORMAT}

7

Handelsplatz

Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der ‚Operational MIC‘

{MIC}

8

Laufzeit

Festgelegte Laufzeit des Finanzinstruments. Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.

{DATEFORMAT}

Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Anleihen im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.1 auszufüllen.

9

Anleihetyp

Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht.

‚EUSB‘ — Staatsanleihe

‚OEPB‘ — sonstige öffentliche Anleihe

‚CVTB‘ — Wandelschuldverschreibung

‚CVDB‘ — Pfandbrief

‚CRPB‘ — Unternehmensanleihe

‚OTHR‘ — Sonstiges

10

Emissionsdatum

Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen

{DATEFORMAT}

Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 auszufüllen.

11

Untertyp Emissionszertifikate

Emissionszertifikate

‚CERE‘ — CER

‚ERUE‘ — ERU

‚EUAE‘ — EUA

‚EUAA‘ — EUAA

‚OTHR‘ — Sonstiges

Mit Derivaten verbundene Felder

Warenderivate und C10-Derivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Warenderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 7 Tabelle 7.1 und für C10-Derivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1 auszufüllen.

12

Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

Für Trockenfracht:

‚CAPE‘ — Capesize

‚PNMX‘ — Panamax

‚SPMX‘ — Supramax

‚HAND‘ — Handysize

Für Nassfracht:

‚CLAN‘ — Clean

‚DRTY‘ — Dirty

{ALPHANUM-4} auf andere Weise

13

Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

Für Nassfracht:

‚TD7‘ — TD7

‚TD8‘ — TD8

‚TD17‘ — TD17

‚TD19‘ — TD19

‚TD20‘ — TD20

‚BLPG1‘ — BLPG1

‚TD3C‘ — TD3C

‚TC2‘ — TC2

‚TC2_37‘ — TC2_37

‚TD3‘ — TD3

‚TC5‘ — TC5

‚TC6‘ — TC6

‚TC7‘ — TC7

‚TC9‘ — TC9

‚TC12‘ — TC12

‚TC14‘ — TC14

‚TC15‘ — TC15

Für Trockenfracht:

‚4TC‘ — 4TC

‚5TC‘ — 5TC

‚6TC‘ — 6TC

‚10TC‘ — 10TC

‚C3‘ — C3

‚C5‘ — C5

‚C7‘ — C7

‚P1A‘ — P1A

‚P2A‘ — P2A

‚P3A‘ — P3A

‚P1E‘ — P1E

‚P2E‘ — P2E

‚P3E‘ — P3E

{ALPHANUM-6} auf andere Weise

14

Ort der Lieferung/des Barausgleichs

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist.

{EIC} für Strom oder Erdgas

‚OTHR‘ — Sonstiges

15

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 auszufüllen.

16

Zugrunde liegender Typ

Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen

***********************************************************

Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Optionen auf einen Swap, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrunde liegenden Swap mit einer der folgenden Alternativen

‚BOND‘ — Anleihe

‚BNDF‘ — Anleihenfutures ‚INTR‘ — Zinssatz

‚IFUT‘ — Zins-Futures

*****************************

‚FFMC‘ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

‚XFMC‘ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

‚XXMC‘ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS

‚OSMC‘ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS

‚IFMC‘ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS

‚FFSC‘ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

‚XFSC‘ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

‚XXSC‘ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS

‚OSSC‘ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS

‚IFSC‘ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS

17

Emittent der zugrunde liegenden Anleihe

Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist.

{LEI}

18

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist der Tag der festgelegten Fälligkeit der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

19

Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

20

Nennwährung der Swaption

Nur für Swaptions auszufüllen

{CURRENCYCODE_3}

21

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps

Für Swaptions, Optionen auf Swaps, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld.

{DATEFORMAT}

22

ISIN-Code Inflationsindex / ISIN-Code der zugrunde liegenden Anleihe

Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap; ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.

**********************************************************

Im Falle von Anleiheoptionen/Optionen auf eine Anleihenoption/Optionen auf ein Anleihenfuture ist das Feld mit dem ISIN-Code der letzten zugrunde liegenden Anleihe auszufüllen.

{ISIN}

*****************

{ISIN}

23

Bezeichnung des Inflationsindex

Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap.

{ALPHANUM-25}

24

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

25

Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Dieses Feld gibt die Laufzeit des dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatzes an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

Standardlaufzeiten werden in diesem Feld angegeben; beginnend mit der größten Einheit der Laufzeit (Jahre) hin zur kleinsten; wenn die Laufzeit des Zinssatzes eine ganze Zahl ist.

{INTEGER-3}+‚DAYS‘ — Tage

{INTEGER-3}+‚WEEK‘ — Wochen

{INTEGER-3}+‚MNTH‘ — Monate

{INTEGER-3}+‚YEAR‘ — Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 auszufüllen.

26

Vertragsuntertyp

Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden.

‚DLVB‘ — Lieferbar

‚NDLV‘ — Nicht lieferbar

Eigenkapitalderivate

Die Felder sind nur für Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 auszufüllen.

27

Zugrunde liegender Typ

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist.

‚STIX‘ — Aktienindex

‚SHRS‘ — Anteil/Aktie

‚DIVI‘ — Dividendenindex

‚DVSE‘ — Aktiendividende

‚BSKT‘ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme

‚ETFS‘ — ETF

‚VOLI‘ — Volatilitätsindex

‚OTHR‘ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist.

*************

‚SHRS‘ — Anteil/Aktie

‚DVSE‘ — Aktiendividende

‚ETFS‘ — ETF

‚OTHR‘ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist.

*************

‚STIX‘ — Aktienindex

‚DIVI‘ — Dividendenindex

‚VOLI‘ — Volatilitätsindex

‚OTHR‘ — Sonstiges

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist.

*************

‚BSKT‘ — Korb

28

Parameter

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist.

‚PRBP‘ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert

‚PRDV‘ — Parameter Dividendenrendite

‚PRVA‘ — Parameter Renditenvarianz

‚PRVO‘ — Parameter Renditenvolatilität

Differenzkontrakte (CFD)

Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist

29

Zugrunde liegender Typ

Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist

‚CURR‘ — Währung

‚EQUI‘ — Aktie

‚BOND‘ — Anleihen

‚FTEQ‘ — Futures/Forward auf Aktie

‚OPEQ‘ — Aktienoptionen

‚COMM‘ — Ware

‚EMAL‘ — Emissionszertifikate

‚OTHR‘ — Sonstiges

30

Nennwährung 1

Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

31

Nennwährung 2

Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

Kreditderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Kreditderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 auszufüllen.

32

ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap

Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen.

{ISIN}

33

Code des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen.

{ISIN}

34

Bezeichnung des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen.

{ALPHANUM-25}

35

Serie

Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

36

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

37

Rollenmonat

Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld wird für jeden Monat der Rolle wiederholt.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen.

‚01‘, ‚02‘, ‚03‘, ‚04‘, ‚05‘, ‚06‘,

‚07‘, ‚08‘, ‚09‘, ‚10‘, ‚11‘, ‚12‘

38

Nächstes Rollendatum

Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen

{DATEFORMAT}

39

Öffentlicher Emittent

Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist.

‚TRUE‘ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent

‚FALSE‘ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent

40

Bezugsobligation

Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen.

{ISIN}

41

Bezugseinrichtung

Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

oder

ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich ‚-‘ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes

oder

{LEI}

42

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Emissionszertifikatderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 auszufüllen.

43

Untertyp Emissionszertifika-tderivate

Auszufüllen, wenn die Variable #3 ‚MiFIR-Code‘ ein ‚DERV‘-Derivat ist und die Variable #4 ‚Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts‘‚EMAL‘-Emissionszertifikate sind.

‚CERE‘ — CER

‚ERUE‘ — ERU

‚EUAE‘ — EUA

‚EUAA‘ — EUAA

‚OTHR‘ — Sonstiges“


ANHANG V

„ANHANG V

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten

Tabelle 1

Symboltabelle für Tabelle 2

Symbol

Datentyp

Begriffsbestimmung

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: ‚.‘ (Punkt);

Negativen Zahlen wird ‚-‘ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER–n}

Ganze Zahl mit bis zu n Stellen

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.


Tabelle 2

Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

Geregelter Markt (RM)

Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Organisierte Handelssysteme (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP)

{ISIN}

2

Ausführungsdatum

Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DATEFORMAT}

3

Ausführungsplatz

Segment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC.

MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte.

Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder ‚XOFF‘

4

Kennzeichen für ‚Ausgesetztes Instrument‘

Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde.

Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden.

RM, MTF, OTF

‚TRUE‘ — wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

oder ‚FALSE‘ — wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

5

Gesamtzahl der Geschäfte

Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen.

Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

6

Gesamtvolumen

Das Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.

Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.

Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}

7

Klassenbereich ‚Geschäftsumfang‘

In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben.

Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt:

für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs;

für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs.

Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{ALPHANUM - -140}

8

Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten Geschäfte

Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

9

Gehandeltes Gesamtvolumen für diese Klasse

Gehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.

Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.

Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}


Tabelle 3

Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD

Geltungsbereich

Klasse „Geschäftsumfang“

Begriffsbestimmung

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)

]0–100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR

[100,000–100,000]

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR

]100,000–200,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR

[200,000–300,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR

[300,000–400,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR

[Y–Y+100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR)

[900,000–1,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)

[1,000,000–1,500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR

[1,500,000–2,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR

[Z–Z+500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR)

[9,500,000–10,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)

[10,000,000–15,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR

[15,000,000–20,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR

[W–W+5,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR)

[95,000,000–100,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000

[100,000,000–125,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR

[125,000,000–150,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR

[X–X+25,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR)


Tabelle 4

Klassenbereiche ‚Geschäftsumfang‘ für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate

Geltungsbereich

Klasse ‚Geschäftsumfang‘

Begriffsbestimmung

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)

]0–100,000[

Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e)

[100,000–100,000]

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e

]100,000–200,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e

[200,000–300,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e

[300,000–400,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e

[Y–Y+100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e)

[900,000–1,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)

[1,000,000–1,500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e

[1,500,000–2,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e

[Z–Z+ 500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e)

[9,500,000–10,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)

[10,000,000–15,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e

[15,000,000–20,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e

[W–W+5,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e)

[95,000,000–100,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000

[100,000,000–125,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e

[125,000,000–150,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e

[X–X+25,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e)

…“