17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/594 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in der genannten Verordnung unter die Definition einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, von der Suidae betroffen sind, und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) wurden die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C ergänzt, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die dazu dienen, die sich aus diesen Nebenprodukten ergebenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhüten bzw. zu möglichst gering zu halten. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, einschließlich Vorschriften über die Bescheinigungsanforderungen für Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in der Union. In diesen Verordnungen sind nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und durch tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III geregelt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese tierischen Nebenprodukte sowie Verbringungen von Sendungen solcher tierischen Nebenprodukte aus den Sperrzonen I, II und III festgelegt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (6) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang gelisteten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Vorschriften wurden so weit wie möglich mit internationalen Standards in Einklang gebracht, wie jenen des Kapitels 15.1 („Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) (7) (WOAH-Kodex).

(5)

In der vorliegenden Verordnung sollte auch ein Regionalisierungskonzept vorgesehen werden, das zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten sollte, und es sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten darin gelistet werden, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder aufgrund ihrer Nähe zu solchen Ausbruchsherden gefährdet sind (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und nach dem Risikoniveau differenziert und in Sperrzonen I, II und III eingeteilt werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und der dynamischsten Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Außerdem sollten diese Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet werden, wobei die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Seuchenlage, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten abgestimmten und auf der Website der Kommission (8) öffentlich zugänglich gemachten Leitlinien der Union zur Afrikanischen Schweinepest sowie das Risikoniveau hinsichtlich der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls in den benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern berücksichtigt werden sollten. Bei allen späteren Änderungen der Grenzen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten darüber hinaus ähnliche Überlegungen zugrunde gelegt werden wie für die Listung und internationale Standards (wie der WOAH-Kodex) berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in der Zone oder dem Land nicht aufgetreten ist. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.

(6)

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union weiterentwickelt, und die Mitgliedstaaten haben neue Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest gewonnen. Daher ist es angezeigt, die derzeit geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen und zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in der Union zu überprüfen und anzupassen. Dementsprechend sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt, die allgemein für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus diesen Sperrzonen gelten. Allerdings bergen auch Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Sperrzonen Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung dieser Seuche und tragen dazu bei, dass das Seuchengeschehen in diesen Sperrzonen über lange Zeit anhält. Daher sollten unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen gehaltener Schweine innerhalb dieser Sperrzonen festgelegt und sollte der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden.

(8)

Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken, wie die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit gegebenenfalls einzelne Durchführungsbeschlüsse der Kommission erlassen, um auf Unionsebene rasch die Sperrzone für Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasste, oder im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen die infizierte Zone abzugrenzen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgeschrieben. Um für Klarheit und Transparenz der Unionsvorschriften zu sorgen, sollten nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone die betroffenen Gebiete auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen oder – im Falle von Wildschweinen – als infizierte Zone ausgewiesen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung mit Angabe der Dauer dieser Regionalisierung gelistet werden. Um die territoriale Kontinuität von Sperrzonen für gehaltene Schweine oder Wildschweine zu gewährleisten, sollte es in bestimmten Situationen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risikobewertung auch möglich sein, zuvor seuchenfreie Zonen nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzonen II oder III in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu listen, anstatt diese Zonen in deren Anhang II zu listen.

(9)

Angesichts der sich verändernden Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Union sollten die in der vorliegenden Verordnung für die Sperrzonen II festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich entsprechender Ausnahmen, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen gelten. Aufgrund des unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche, die bei Wildschweinen nachgewiesen wurde, sollten jedoch Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer nicht genehmigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 können bestimmte schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Anforderung einer viehdichten Einzäunung ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation in den Mitgliedstaaten, in der solche viehdichten Zäune aus technischen und administrativen Gründen nicht innerhalb kurzer Zeit errichtet werden können, sollte in der vorliegenden Verordnung ein verlängerter Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone zu gewährleisten.

(11)

Gemäß den Artikeln 166 und 167 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Landtieren, die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, die entsprechenden Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. In Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n), festgelegt und die Sendungen aufgeführt, bei denen das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen bestimmter Sendungen aus diesen Sperrzonen ersetzen kann. Um die Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest zu gewährleisten, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung angepasste Bestimmungen in Bezug auf die Liste der Betriebe festzulegen, für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats anstelle der Veterinärbescheinigung das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen bei Verbringungen bestimmter Sendungen zulassen kann.

(12)

In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen. Darüber hinaus sind in Artikel 31 der genannten Durchführungsverordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats. In Anbetracht des hohen Niveaus der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats festgelegt werden. Unter anderem sollten solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nur dann genehmigt werden, wenn die männlichen und weiblichen Spendertiere gemäß dem WOAH-Kodex von Geburt an oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Gewinnung des Zuchtmaterials in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten wurden. Auf der Grundlage des WOAH-Kodex sollte auch die Verpflichtung festgelegt werden, mindestens einmal jährlich alle gehaltenen Schweine in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen aus der Sperrzone III zugelassen sind, auf die Afrikanische Schweinepest zu testen.

(13)

In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen, der zufolge alle genehmigten Verbringungen in der Schutzzone ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen dürfen. Unter Berücksichtigung anderer in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte ein Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch einen Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in Bezug auf die Überwachungszone gemäß Artikel 43 der genannten Delegierten Verordnung ersetzt werden, wonach unter anderem alle genehmigten Verbringungen vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege erfolgen müssen.

(14)

In Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der einschlägigen Verarbeitungsmethoden zur Minderung der Risiken der Afrikanischen Schweinepest sollten in der vorliegenden Verordnung auch spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zwecke der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost festgelegt werden.

(15)

In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs besondere Genusstauglichkeits- oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen vorgesehen. Diese Erzeugnisse sollten mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der genannten Verordnung und zur wirksamen Anwendung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Verbringungen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, das bzw. die von gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen gewonnen wurde(n), innerhalb von oder aus Sperrzonen und im Interesse der Klarheit sollte für die besonderen Kennzeichen eine konkrete Form in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die ein umfassendes Bündel an technischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche enthält. Darüber hinaus sollte für die vereinheitlichte Form dieser besonderen Kennzeichen eine Übergangsfrist festgesetzt werden, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden und der Lebensmittelunternehmer in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die notwendige Vorkehrungen treffen müssen, um den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(16)

Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zeigen, dass zur Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in schweinehaltenden Betrieben bestimmte Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und für Betriebe gelten, für die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gelten.

(17)

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in mehreren Mitgliedstaaten weiterentwickelt, insbesondere bei Wildschweinpopulationen, die eine wesentliche Rolle bei der Übertragung und in Bezug auf die Persistenz des Virus in der Union spielen. Trotz der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Unionsvorschriften ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen stellen Wildschweine nach wie vor eine bedeutende Quelle mit Blick auf die Übertragung und das Fortbestehen dieser Seuche in der Union dar. Die Ausbrüche dieser Seuche bei Schweinen bergen auch ein Risiko für die seuchenfreien Mitgliedstaaten, und zwar aufgrund der Ortswechsel von Wildschweinen oder im Rahmen der vom Menschen verursachten Ausbreitung durch infiziertes Material. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest sollten die Mitgliedstaaten gut koordinierte und kohärente Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wurde auch von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Beratungstätigkeit empfohlen, und zwar in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 12. Juni 2018 zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen (10) und im wissenschaftlichen Bericht vom 18. Dezember 2019 über epidemiologische Untersuchungen zur Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union (11).

(18)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine zu verhindern, sind daher gut koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Aktionspläne in Bezug auf Wildschweine zu erstellen, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zu verhindern, indem ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird (im Folgenden „nationale Aktionspläne“). Die Mindestanforderungen an die nationalen Aktionspläne sollten den wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Präventivmaßnahmen zur Verringerung und Stabilisierung der Wildschweindichte vor der Einschleppung dieser Seuche, die passive Überwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während der Wildschweinjagd, um ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Umsetzung sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

(19)

Die im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen zum Wildschweinmanagement sollten gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) vereinbar sein.

(20)

Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union sowie neuen Erfahrungen und Erkenntnissen in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung überarbeitete und erweiterte besondere Seuchenbekämpfungsvorschriften festgelegt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/605 sollte entsprechend aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(21)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2028. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist es notwendig, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bis zu diesem Datum beizubehalten.

(22)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten (14) anzuwenden sind, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (die betroffenen Mitgliedstaaten).

Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie den infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

b)

die Listung auf Unionsebene in Anhang I von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest;

c)

die Listung auf Unionsebene in Anhang II nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone von Folgendem:

i)

der Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen;

ii)

der infizierten Zonen, falls diese Seuche bei Wildschweinen ausbricht.

(2)   Mit dieser Verordnung werden auch besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(3)   Diese Verordnung gilt für:

a)

Verbringungen von Sendungen von:

i)

Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III und in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen;

ii)

Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

iii)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, aus Sperrzonen I, II und III oder aus infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, wenn dieses Fleisch oder diese Fleischerzeugnisse von Schweinen gewonnen wurde bzw. wurden, die in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen oder infizierten Zonen gehalten wurden und entweder geschlachtet wurden

in Schlachtbetrieben, die in Sperrzonen I, II oder III oder in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen, oder

in Schlachtbetrieben, die außerhalb dieser Sperrzonen und infizierten Zonen liegen;

b)

Verbringungen von:

i)

Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;

ii)

Sendungen, auch für private Zwecke durch Jäger, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden;

c)

Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;

d)

alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest;

e)

alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

b)

„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;

c)

„Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;

d)

„Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

e)

„Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

f)

„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone“ einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde;

g)

„in Anhang II gelistetes Gebiet“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II:

i)

in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder

ii)

in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone;

h)

„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

i)

„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

j)

„für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage“ eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage;

k)

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (15);

l)

„registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN UND INFIZIERTEN ZONEN IM FALL EINES AUSBRUCHS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die unverzügliche Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich Folgendes ein:

a)

im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder

b)

im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

(1)   Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um die Sperrzone oder die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird dieses Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebietes als Sperrzone I in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche, gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet wurde.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone II in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als infizierte Zone in Anhang II Teil A gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone II und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone II gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone II zu listen.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)

die relevante Sperrzone II, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)

die relevante infizierte Zone, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone III in Anhang I Teil III gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2)   Nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone in Anhang II Teil B gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone III und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone III gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone III zu listen.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)

die relevante Sperrzone III, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)

eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone, die in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

Artikel 8

Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)

in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;

b)

in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen auch in den Gebieten an, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind.

(3)   Die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

KAPITEL III

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN I, II UND III GEHALTEN WURDEN, SOWIE VON DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT 1

Anwendung spezifischer Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt:

a)

Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in derselben Sperrzone I oder in anderen Sperrzonen I liegen, in Sperrzonen II und III oder außerhalb dieser Sperrzonen, sofern der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt;

b)

Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III liegen, sofern:

i)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

ii)

die Schweine nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 31 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 10

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

das Zuchtmaterial nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht wird, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 32, 33 und 34 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen II und III geschlachteten Schweinen gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 12

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 41, 42 und 43 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 13

Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

ABSCHNITT 2

Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 14

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)

gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzonen I, II und III, sofern zutreffend;

ii)

gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;

iii)

gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.

(2)   Vor der Erteilung der Genehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich durch diese Genehmigungen ergebenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern:

a)

die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder

i)

in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedsstaats liegt oder

ii)

unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;

c)

die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

Artikel 15

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder, falls sie jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III, und zwar entweder:

i)

in den Versandbetrieb oder

ii)

in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.

b)

es wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial bestimmten Tiere, mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)

von einem amtlichen Tierarzt;

ii)

innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt:

der Verbringung der Sendung von Schweinen oder

der Gewinnung des Zuchtmaterials und

iii)

im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

c)

falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der genannten Sendungen aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)

nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder die Zuchtmaterialgewinnung bestimmt sind, und

ii)

im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung der Sendungen von Schweinen oder vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)

nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder

b)

nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)

während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen im Versandbetrieb die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)

nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder

b)

nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)

im Versandbetrieb während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(5)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

a)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials, das Folgendes zeigt:

i)

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

ii)

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

iii)

im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt.

Artikel 16

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Versandbetrieb wurde nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 regelmäßig wie folgt von amtlichen Tierärzten besucht:

i)

in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;

ii)

in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate;

b)

der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest um:

i)

in Übereinstimmung mit den verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Anhang III und

ii)

wie von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt;

c)

im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)

im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung und

ii)

jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an beliebigen toten gehaltenen entwöhnten Schweinen in jeder epidemiologischen Einheit und

iii)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder

iv)

erforderlichenfalls nach den Anweisungen der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, wenn es während dieses, unter Buchstabe c Ziffer iii dieses Absatzes genannten Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest keine toten gehaltenen Schweine im Betrieb gibt.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt:

a)

die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden umgesetzt und

b)

im Betrieb wird die ständige Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist:

a)

für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, sofern:

i)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

ii)

in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;

iii)

gehaltene Schweine aus diesen Betrieben nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

iv)

die Schweine in diesen Betrieben nicht vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden oder

b)

wenn die geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat, oder

c)

für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung, falls Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen im Einklang mit Artikel 22, 23, 24, 28 oder 30 der vorliegenden Verordnung nur innerhalb der genannten Sperrzonen verbracht werden.

Artikel 17

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT 3

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 18

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

a)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,

b)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“,

c)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.

Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

Artikel 19

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)

(1)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission (16) erforderlichen Informationen und

b)

eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,

ii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“.

(2)   Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden.“.

(3)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält, und

b)

eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden.“ oder

ii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet wurden.“ oder

iii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden.“.

(4)   Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

(5)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wird ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen angebracht, und zwar entweder in:

i)

Betrieben, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, oder

ii)

Betrieben, die nur frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und die in der Liste der Betriebe gemäß Absatz 6 dieses Artikels gelistet sind;

b)

die Veterinärbescheinigung wird nur bei Sendungen von Folgendem ersetzt:

i)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;

ii)

Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;

iii)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in diesen Gebieten oder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

iv)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

c)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistet, dass ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass die unter Buchstabe b genannten Sendungen rückverfolgbar sind und dass diese Sendungen den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest genügen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(6)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der in Sperrzonen I, II und III gelegenen Betriebe zur Verfügung:

i)

die nur frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und

ii)

für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit gewährt hat, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten durch ein Gesundheitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Absatz 5 zu ersetzen;

b)

hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 20

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen II gehalten wurden.“,

b)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.

Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

Artikel 21

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und

b)

die in Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannte Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.

ABSCHNITT 4

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 22

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:

a)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

i)

in derselben oder einer anderen Sperrzone I;

ii)

in Sperrzonen II oder III;

iii)

außerhalb der Sperrzonen I, II und III;

b)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;

c)

in Drittländer.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

ABSCHNITT 5

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 23

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:

a)

in derselben oder einer anderen Sperrzone II;

b)

in Sperrzonen I oder III;

c)

außerhalb der Sperrzonen I, II und III.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass Schweine, die Gegenstand einer genehmigten Verbringung gemäß Absatz 1 dieses Artikels waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben.

Artikel 24

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung und gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis v der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:

i)

innerhalb derselben oder einer anderen Sperrzone II in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

ii)

in Sperrzonen I oder III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;

iii)

in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35 und 39 verarbeitet oder beseitigt;

e)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

Artikel 25

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb genehmigen, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17;

c)

es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 eingerichtet;

d)

die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen zusätzlichen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:

i)

die von der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde verlangt werden;

ii)

die vor der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen von den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten und den für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörden genehmigt wurden;

e)

im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich bestätigt;

f)

der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (17) die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;

b)

unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d gegebenen Garantien sowie über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels vorgesehene Genehmigung und die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchfuhrorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II oder III befinden und diese Sperrzonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die Sendung von gehaltenen Schweinen nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen durch diese Sperrzonen I, II oder III hindurch verbracht wird.

Artikel 26

Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:

a)

der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde;

b)

der zuständigen Behörde der Durchfuhrmitgliedstaaten;

c)

der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde.

(2)   Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde:

a)

stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen genutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:

i)

es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

ii)

es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen von einem amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen;

b)

unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrmitgliedstaat zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;

c)

richtet ein System ein, dem zufolge die Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines zum Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen genutzten Transportmittels unterrichten müssen;

d)

stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

Artikel 27

Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden

Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

unterrichtet unverzüglich die für den Versandbetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung;

b)

stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:

i)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder

ii)

gemäß Artikel 44 Absatz 1 unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

ABSCHNITT 6

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 28

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17;

c)

der Bestimmungsbetrieb ist Teil derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen zwecks Abschluss des Produktionsprozesses verbracht werden.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone I, II oder III verbracht werden.

Artikel 29

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar:

a)

in einer Sperrzone II;

b)

in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;

c)

außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in diesen Sperrzonen nicht möglich ist.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;

b)

die Schweine aus der Sperrzone III beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:

i)

an einem bestimmten Tag geschlachtet werden, an dem nur Schweine aus der Sperrzone III geschlachtet werden, oder

ii)

am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;

c)

der Schlachtbetrieb nach der Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert wird.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, gemäß den Artikeln 35 und 40 verarbeitet oder beseitigt werden;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb der Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 43 Buchstabe d verarbeitet und gelagert wird bzw. werden.

(5)   Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung gemäß den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:

i)

in einer anderen Sperrzone III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

ii)

in Sperrzonen II oder I im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone III nicht möglich ist;

iii)

in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

e)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

Artikel 30

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)

wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und

ii)

liegt innerhalb derselben Sperrzone III;

c)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

d)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 43 Buchstabe d nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)

wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und

ii)

liegt innerhalb derselben Sperrzone III in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

e)

frisches Fleisch von den in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen wird im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

ABSCHNITT 7

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 31

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:

a)

die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und

b)

die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17.

ABSCHNITT 8

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 32

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem registrierten oder zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II oder in Sperrzonen I oder III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;

b)

die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III.

Artikel 33

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in eine andere Sperrzone III oder in Sperrzonen I oder II oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;

b)

die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

i)

seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;

ii)

in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III;

c)

alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 34

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;

b)

die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

i)

seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;

ii)

in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden,

c)

die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:

i)

die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs verlangt werden;

ii)

die vor dem Datum der Verbringung der Sendungen von Zuchtmaterial von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs genehmigt wurden;

d)

alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Versand-Zuchtmaterialbetrieb werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und die für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;

b)

macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;

c)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website zur Verfügung.

ABSCHNITT 9

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 35

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der von der zuständigen Behörde für die Verarbeitung, Beseitigung als Abfall durch Verbrennung bzw. Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihres Standortes in Echtzeit ausgestattet sind.

(2)   Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

(4)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Verbringung ergebenden Risiken bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die tierischen Nebenprodukte werden nur in eine zugelassene temporäre Sammelanlage verbracht, die sich in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb in demselben betroffenen Mitgliedstaat befindet.

Artikel 36

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, auf eine außerhalb dieser Sperrzonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammt, zur Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(3)   Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von einem amtlichen Tierarzt versiegelt wird.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 37

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), unmittelbar verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist, oder

iv)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Material der Kategorie 3:

i)

wurde von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;

ii)

wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 38

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet.

(2)   Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist,

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung, gewährleisten die Kontrollen dieser Sendung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Artikel 39

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die tierischen Nebenprodukte werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

Artikel 40

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone III in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen, die gemäß Artikel 29 oder Artikel 30 geschlachtet wurden;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die von der zuständigen Behörde für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Material der Kategorie 3 wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

ABSCHNITT 10

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 41

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

(2)   Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

Artikel 42

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:

i)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 und

ii)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 24 in Betriebe verbracht, und

iii)

Artikel 16;

d)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

Artikel 43

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,

i)

die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 15 Absatz 2 und

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 29 in Betriebe verbracht, und

Artikel 16;

ii)

die geschlachtet wurden entweder:

in derselben Sperrzone III oder

außerhalb derselben Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29;

d)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

KAPITEL IV

BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN IN BEZUG AUF DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 44

Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

(1)   Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:

a)

die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:

i)

innerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 30;

ii)

außerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 29;

b)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II oder III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;

c)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, das bzw. die in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung;

d)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II oder III liegen, gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 47 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;

c)

die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 35 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder beseitigt.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;

b)

hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 45

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II oder III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30 sind, sowie die Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen wird getrennt durchgeführt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, sowie von der Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 46

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), werden getrennt durchgeführt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 47

Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden:

a)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wie in Artikel 43 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehen;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Waren außerhalb der Sperrzone II gemäß Artikel 41 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen;

c)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die von dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb innerhalb einer Sperrzone I oder außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, wie in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erster Gedankenstrich vorgesehen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass

a)

ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen parallelen diagonalen Linien auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen sind, angebracht wird;

b)

nach der Kennzeichnung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Buchstaben der für ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen deutlich lesbar bleiben.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung die Verwendung einer anderen Form eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens oder gegebenenfalls eines Identitätskennzeichens genehmigen, das nicht oval ist und nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.

KAPITEL V

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 48

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

a)

im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

b)

aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:

i)

in andere Mitgliedstaaten und

ii)

in Drittländer.

Artikel 49

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III:

a)

für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Artikel 50

Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

Artikel 51

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

(1)   Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

in andere Sperrzonen I, II oder III in demselben betroffenen Mitgliedstaat;

b)

in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedsstaats und

c)

in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i)

wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii)

wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 52

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I

(1)   Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii)

durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii)

aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c oder

gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

(2)   Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von diesem Wildschwein gewonnen wurde(n), oder des für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpers dieses Wildschweins Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

entweder für den privaten häuslichen Gebrauch

oder

ii)

im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die damit verbundenen Risiken in der betreffenden Sperrzone oder in dem Teil dieser Sperrzone bewertet, und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die Bewertung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig überprüft:

i)

unter Berücksichtigung aller Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der betreffenden Sperrzone; und

ii)

das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest wird von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats als vernachlässigbar erachtet;

c)

die Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und der für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen wird nur wie folgt verbracht:

i)

innerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zu dem Ort, an dem das Wildschwein erlegt wurde, und

ii)

für den privaten häuslichen Gebrauch.

Artikel 53

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III

Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur

a)

in den von den Artikeln 51 und 52 erfassten Fällen und

b)

wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen und die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 aufgeführten Informationen und

ii)

wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“

„Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission.“

„Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.“

Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

Artikel 54

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass die Folgeprodukte kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.

(2)   Abweichend von den in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III und in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;

b)

für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Bewegung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.

Artikel 55

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen in den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fällen nur dann außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und

b)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt wird.

Artikel 56

Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union

(1)   Zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erstellen alle Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union nationale Aktionspläne für die Wildschweinpopulationen in ihrem Hoheitsgebiet (nationale Aktionspläne), um Folgendes sicherzustellen:

a)

ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine;

b)

die Prävention, Eindämmung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest;

c)

koordinierte Maßnahmen betreffend Wildschweine, um den von diesen Tieren ausgehenden Risiken in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung zu tragen.

(2)   Die nationalen Aktionspläne werden im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erstellt.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, keinen nationalen Aktionsplan zu erstellen, wenn eine geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen müssen gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG vereinbar sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Durchführung vor.

KAPITEL VI

BESONDERE INFORMATIONS- UND FORTBILDUNGSPFLICHTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 57

Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise mindestens über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 48 und 49 informieren.

Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bekanntzumachen und Informationen darüber zu verbreiten.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:

a)

Änderungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;

b)

die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Sperrzonen I, II und III und in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen;

c)

die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Gebieten, die in Anhang II gelistet sind;

d)

sonstige Maßnahmen und Initiativen, die zur Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.

Artikel 58

Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Prävention, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:

a)

Tierärzte;

b)

Landwirte, die Schweine halten, und andere relevante Unternehmer und Transportunternehmer;

c)

Jäger.

Artikel 59

Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten

(1)   Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)

an Hauptverkehrsrouten auf dem Landweg wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen Landverkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:

i)

auf deutlich sichtbare Art und Weise;

ii)

in einer Weise, die leicht verstanden wird von Reisenden, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. in diese reisen:

aus den bzw. in die Sperrzonen I, II und III oder

aus Drittländern bzw. in Drittländer, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht;

b)

erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Interessenträger im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung und Ausbreitung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass ihnen auf die am besten geeignete Weise die relevantesten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II oder III gemäß Anhang III, insbesondere über die Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III umgesetzt werden sollen, übermittelt werden.

(2)   Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:

a)

der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

Tierärzten, Landwirten, anderen relevanten Unternehmern sowie Transportunternehmern und Jägern.

(3)   Alle Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und den Angehörigen der in Absatz 2 aufgeführten Berufsgruppen die am besten geeigneten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Verfügung, die in Folgendem festgelegt sind:

a)

in Anhang III;

b)

in den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;

c)

in den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereitgestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen;

d)

im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird mit Wirkung vom 21. April 2023 aufgehoben.

Artikel 61

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 21. April 2023 bis zum 20. April 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

(7)  Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (2022).

(8)  https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en

(9)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(10)  EFSA Journal 2018;16(7):5344.

(11)  EFSA Journal 2020;18(1):5996.

(12)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABL. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(14)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).


ANNEX I

RESTRICTED ZONES I, II AND III

PART I

1.   Germany

The following restricted zones I in Germany:

 

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide, mit den Gemarkungen Alt Schadow, Neu Schadow, Pretschen, Plattkow, Wittmannsdorf, Schuhlen-Wiese, Bückchen, Kuschkow, Gröditsch, Groß Leuthen, Leibchel, Glietz, Groß Leine, Dollgen, Krugau, Dürrenhofe, Biebersdorf und Klein Leine,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf - westlich der B167 und Bliesdorf - westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf - westlich der B 167 und Wriezen - westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Radekow, der Gemarkung Rosow südlich der K 7311 und der Gemarkung Neurochlitz westlich der B2,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow westlich der B2 sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und der B2 bis zur Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf, Markgrafpieske, Lebbin und Spreenhagen,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz bis zur östlichen Uferzone des Scharmützelsees und von der südlichen Spitze des Scharmützelsees südlich der B246,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Petersdorf und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow westlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze westlich der L35,

Gemeinde Tauche mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Turnow,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Teichland mit den Gemarkungen Maust und Neuendorf,

Gemeinde Guhrow,

Gemeinde Werben,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Klein Gaglow, Hähnchen, Kolkwitz, Glinzig und Krieschow nördl. der BAB 15, Gulben, Papitz, Babow, Eichow, Limberg und Milkersdorf,

Gemeinde Burg (Spreewald)

Kreisfreie Stadt Cottbus außer den Gemarkungen Kahren, Gallinchen, Groß Gaglow und der Gemarkung Kiekebusch südlich der BAB,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Lauchhammer,

Gemeinde Schwarzheide,

Gemeinde Schipkau,

Gemeinde Senftenberg mit den Gemarkungen Brieske, Niemtsch, Senftenberg und Reppist,

die Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Biehlen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Wormlage, Saalhausen, Barzig, Freienhufen, Großräschen,

Gemeinde Vetschau/Spreewald mit den Gemarkungen: Naundorf, Fleißdorf, Suschow, Stradow, Göritz, Koßwig, Vetschau, Repten, Tornitz, Missen und Orgosen,

Gemeinde Calau mit den Gemarkungen: Kalkwitz, Mlode, Saßleben, Reuden, Bolschwitz, Säritz, Calau, Kemmen, Werchow und Gollmitz,

Gemeinde Luckaitztal,

Gemeinde Bronkow,

Gemeinde Altdöbern mit der Gemarkung Altdöbern westlich der Bahnlinie,

Gemeinde Tettau,

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Gemeinde Hirschfeld,

Gemeinde Gröden,

Gemeinde Schraden,

Gemeinde Merzdorf,

Gemeinde Röderland mit der Gemarkung Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder,

Gemeinde Plessa mit der Gemarkung Plessa,

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Groß Pankow mit den Gemarkungen Baek, Tangendorf, Tacken, Hohenvier, Strigleben, Steinberg und Gulow,

Gemeinde Perleberg mit der Gemarkung Schönfeld,

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Postlin, Strehlen, Blüthen, Klockow, Premslin, Glövzin, Waterloo, Karstädt, Dargardt, Garlin und die Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin westlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Gülitz-Reetz,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Lockstädt, Mansfeld und Laaske,

Gemeinde Triglitz,

Gemeinde Marienfließ mit der Gemarkung Frehne,

Gemeinde Kümmernitztal mit der Gemarkungen Buckow, Preddöhl und Grabow,

Gemeinde Gerdshagen mit der Gemarkung Gerdshagen,

Gemeinde Meyenburg,

Gemeinde Pritzwalk mit der Gemarkung Steffenshagen,

 

Bundesland Sachsen:

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Glaubitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Hirschstein,

Gemeinde Käbschütztal,

Gemeinde Klipphausen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nünchritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Röderaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Gröditz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Lommatzsch,

Gemeinde Stadt Meißen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Nossen,

Gemeinde Stadt Riesa,

Gemeinde Stadt Strehla,

Gemeinde Stauchitz,

Gemeinde Wülknitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Zeithain,

Landkreis Mittelsachsen:

Gemeinde Großweitzschen mit den Ortsteilen Döschütz, Gadewitz, Niederranschütz, Redemitz,

Gemeinde Ostrau mit den Ortsteilen Auerschütz, Beutig, Binnewitz, Clanzschwitz, Delmschütz, Döhlen, Jahna, Kattnitz, Kiebitz, Merschütz, Münchhof, Niederlützschera, Noschkowitz, Oberlützschera, Obersteina, Ostrau, Pulsitz, Rittmitz, Schlagwitz, Schmorren, Schrebitz, Sömnitz, Trebanitz, Zschochau,

Gemeinde Reinsberg,

Gemeinde Stadt Döbeln mit den Ortsteilen Beicha, Bormitz, Choren, Döbeln, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Oberranschütz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz, Theeschütz, Zschackwitz, Zschäschütz,

Gemeinde Stadt Großschirma mit den Ortsteilen Obergruna, Siebenlehn,

Gemeinde Stadt Roßwein mit den Ortsteilen Gleisberg, Haßlau, Klinge, Naußlitz, Neuseifersdorf, Niederforst, Ossig, Roßwein, Seifersdorf, Wettersdorf, Wetterwitz,

Gemeinde Striegistal mit den Ortsteilen Gersdorf, Kummersheim, Marbach,

Gemeinde Zschaitz-Ottewig,

Landkreis Nordsachsen:

Gemeinde Arzberg mit den Ortsteilen Stehla, Tauschwitz,

Gemeinde Cavertitz mit den Ortsteilen Außig, Cavertitz, Klingenhain, Schirmenitz, Treptitz,

Gemeinde Liebschützberg mit den Ortsteilen Borna, Bornitz, Clanzschwitz, Ganzig, Kleinragewitz, Laas, Leckwitz, Liebschütz, Sahlassan, Schönnewitz, Terpitz östlich der Querung am Käferberg, Wadewitz, Zaußwitz,

Gemeinde Naundorf mit den Ortsteilen Casabra, Gastewitz, Haage, Hof, Hohenwussen, Kreina, Nasenberg, Raitzen, Reppen, Salbitz, Stennschütz, Zeicha,

Gemeinde Stadt Belgern-Schildau mit den Ortsteilen Ammelgoßwitz, Dröschkau, Liebersee östlich der B182, Oelzschau, Seydewitz, Staritz, Wohlau,

Gemeinde Stadt Mügeln mit den Ortsteilen Mahris, Schweta südlich der K8908, Zschannewitz,

Gemeinde Stadt Oschatz mit den Ortsteilen Lonnewitz östlich des Sandbaches und nördlich der B6, Oschatz östlich des Schmorkauer Wegs und nördlich der S28, Rechau, Schmorkau, Zöschau,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Bannewitz,

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach,

Gemeinde Kreischa,

Gemeinde Lohmen,

Gemeinde Müglitztal,

Gemeinde Stadt Dohna,

Gemeinde Stadt Freital,

Gemeinde Stadt Heidenau,

Gemeinde Stadt Hohnstein,

Gemeinde Stadt Neustadt i. Sa.,

Gemeinde Stadt Pirna,

Gemeinde Stadt Rabenau mit den Ortsteilen Lübau, Obernaundorf, Oelsa, Rabenau und Spechtritz,

Gemeinde Stadt Stolpen,

Gemeinde Stadt Tharandt mit den Ortsteilen Fördergersdorf, Großopitz, Kurort Hartha, Pohrsdorf und Spechtshausen,

Gemeinde Stadt Wilsdruff, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun,

Gemeinde Nadrensee,

Gemeinde Krackow,

Gemeinde Glasow,

Gemeinde Grambow,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Barkhagen mit den Ortsteilen und Ortslagen: Altenlinden, Kolonie Lalchow, Plauerhagen, Zarchlin, Barkow-Ausbau, Barkow,

Gemeinde Blievenstorf mit dem Ortsteil: Blievenstorf,

Gemeinde Brenz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Brenz, Alt Brenz,

Gemeinde Domsühl mit den Ortsteilen und Ortslagen: Severin, Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Zieslübbe, Alt Dammerow, Schlieven, Domsühl, Domsühl-Ausbau, Neu Schlieven,

Gemeinde Gallin-Kuppentin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kuppentin, Kuppentin-Ausbau, Daschow, Zahren, Gallin, Penzlin,

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dresenow, Dresenower Mühle, Twietfort, Ganzlin, Tönchow, Wendisch Priborn, Liebhof, Gnevsdorf,

Gemeinde Granzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lindenbeck, Greven, Beckendorf, Bahlenrade, Granzin,

Gemeinde Grabow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Fresenbrügge, Grabow, Griemoor, Heidehof, Kaltehof, Winkelmoor,

Gemeinde Groß Laasch mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Laasch,

Gemeinde Kremmin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Beckentin, Kremmin,

Gemeinde Kritzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Schlemmin, Kritzow,

Gemeinde Lewitzrand mit dem Ortsteil und Ortslage: Matzlow-Garwitz (teilweise),

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bobzin, Broock, Broock Ausbau, Hof Gischow, Lübz, Lutheran, Lutheran Ausbau, Riederfelde, Ruthen, Wessentin, Wessentin Ausbau,

Gemeinde Neustadt-Glewe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Hohes Feld, Kiez, Klein Laasch, Liebs Siedlung, Neustadt-Glewe, Tuckhude, Wabel,

Gemeinde Obere Warnow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Grebbin und Wozinkel, Gemarkung Kossebade teilweise, Gemarkung Herzberg mit dem Waldgebiet Bahlenholz bis an die östliche Gemeindegrenze, Gemarkung Woeten unmittelbar östlich und westlich der L16,

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dargelütz, Neuhof, Kiekindemark, Neu Klockow, Möderitz, Malchow, Damm, Parchim, Voigtsdorf, Neu Matzlow,

Gemeinde Passow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Unterbrüz, Brüz, Welzin, Neu Brüz, Weisin, Charlottenhof, Passow,

Gemeinde Plau am See mit den Ortsteilen und Ortslagen: Reppentin, Gaarz, Silbermühle, Appelburg, Seelust, Plau-Am See, Plötzenhöhe, Klebe, Lalchow, Quetzin, Heidekrug,

Gemeinde Rom mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lancken, Stralendorf, Rom, Darze, Paarsch,

Gemeinde Spornitz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dütschow, Primark, Steinbeck, Spornitz,

Gemeinde Werder mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Benthen, Benthen, Tannenhof, Werder.

2.   Estonia

The following restricted zones I in Estonia:

Hiiu maakond.

3.   Greece

The following restricted zones I in Greece:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

4.   Latvia

The following restricted zones I in Latvia:

Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

5.   Lithuania

The following restricted zones I in Lithuania:

Kalvarijos savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė išskyrus Šumskų ir Sasnavos seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Pajevonio, Virbalio, Vištyčio seniūnijos.

6.   Hungary

The following restricted zones I in Hungary:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

7.   Poland

The following restricted zones I in Poland:

 

w województwie kujawsko - pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

 

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

 

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo, Kolno i miasto Kolno, Turośl w powiecie kolneńskim,

 

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat ciechanowski,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim,

powiat sierpecki,

gmina Bieżuń, Lutocin, Siemiątkowo i Żuromin w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Dzieżgowo, Lipowiec Kościelny, Mława, Radzanów, Strzegowo, Stupsk, Szreńsk, Szydłowo, Wiśniewo w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

powiat pułtuski,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat gostyniński,

 

w województwie podkarpackim:

gmina Krempna w powiecie jasielskim,

część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Przemyśl, część gminy Orły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

część powiatu dębickiego niewymieniona w części II załącznika I,

 

w województwie świętokrzyskim:

gminy Nowy Korczyn, Solec–Zdrój, Wiślica, Stopnica, Tuczępy, Busko Zdrój w powiecie buskim,

powiat kazimierski,

powiat skarżyski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Bogoria, Osiek, Staszów i część gminy Rytwiany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Pawłów, Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno - wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, Słupia Konecka, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Bodzentyn, Bieliny, Łagów, Morawica, Nowa Słupia, część gminy Raków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764, część gminy Chęciny położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 762, część gminy Górno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy łączącą miejscowości Leszczyna – Cedzyna oraz na południe od linii wyznaczonej przez ul. Kielecką w miejscowości Cedzyna biegnącą do wschodniej granicy gminy, część gminy Daleszyce położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 764 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą łączącą miejscowości Daleszyce – Słopiec – Borków, dalej na północ od linii wyznaczonej przez tę drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 764 do przecięcia z linią rzeki Belnianka, następnie na północ od linii wyznaczonej przez rzeki Belnianka i Czarna Nida biegnącej do zachodniej granicy gminy w powiecie kieleckim,

gminy Działoszyce, Michałów, Pińczów, Złota w powiecie pińczowskim,

gminy Imielno, Jędrzejów, Nagłowice, Sędziszów, Słupia, Sobków, Wodzisław w powiecie jędrzejowskim,

gminy Moskorzew, Radków, Secemin, część gminy Włoszczowa położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Konieczno i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Konieczno – Rogienice – Dąbie – Podłazie, część gminy Kluczewsko położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Krogulec – Nowiny - Komorniki do przecięcia z linią rzeki Czarna, następnie na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna biegnącą do przecięcia z linią wyznaczoną przez drogę nr 742 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od przecięcia z linią rzeki Czarna do południowej granicy gminy w powiecie włoszczowskim,

 

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

gminy Czerniewice, Inowłódz, Lubochnia, Rzeczyca, Tomaszów Mazowiecki z miastem Tomaszów Mazowiecki, Żelechlinek w powiecie tomaszowskim,

 

gmina Przedbórz w powiecie radomszczańskim, w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Malbork z miastem Malbork, część gminy Nowy Staw położna na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

 

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

 

w województwie dolnośląskim:

gminy Dziadowa Kłoda, Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

gminy Jordanów Śląski, Kobierzyce, Mietków, Sobótka, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część gminy Kąty Wrocławskie położona na południe od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

część powiatu średzkiego niewymieniona w części II załącznika I,

miasto Świeradów - Zdrój w powiecie lubańskim,

gminy Pielgrzymka, miasto Złotoryja, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

gmina Mirsk w powiecie lwóweckim,

gminy Janowice Wielkie, Mysłakowice, Stara Kamienica w powiecie karkonoskim,

część powiatu miejskiego Jelenia Góra położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 366,

gminy Bolków, Męcinka, Mściwojów, Paszowice, miasto Jawor w powiecie jaworskim,

gminy Dobromierz, Jaworzyna Śląska, Marcinowice, Strzegom, Żarów w powiecie świdnickim,

gminy Dzierżoniów, Pieszyce, miasto Bielawa, miasto Dzierżoniów w powiecie dzierżoniowskim,

gminy Głuszyca, Mieroszów w powiecie wałbrzyskim,

gmina Nowa Ruda i miasto Nowa Ruda w powiecie kłodzkim,

gminy Kamienna Góra, Marciszów i miasto Kamienna Góra w powiecie kamiennogórskim,

 

w województwie wielkopolskim:

gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew, miasto Sulmierzyce, część gminy Krotoszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gminy Brodnica, część gminy Dolsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a nastęnie na wschód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogąnr 434 do południowej granicy gminy, część gminy Śrem położóna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 310 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Śrem, następnie na wschód od drogi nr 432 w miejscowości Śrem oraz na wschód od drogi nr 434 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 432 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

gminy Borek Wielkopolski, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gmina Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gmina Czempiń w powiecie kościańskim,

gminy Kleszczewo, Kostrzyn, Kórnik, Pobiedziska, Mosina, miasto Puszczykowo, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

powiat pleszewski,

gmina Zagórów w powiecie słupeckim,

gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim,

gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim,

powiat ostrowski,

powiat miejski Kalisz,

powiat kaliski,

powiat turecki,

gminy Rzgów, Grodziec, Krzymów, Stare Miasto, Rychwał w powiecie konińskim,

powiat kępiński,

powiat ostrzeszowski,

 

w województwie opolskim:

gminy Domaszowice, Pokój, część gminy Namysłów położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie namysłowskim,

gminy Wołczyn, Kluczbork, Byczyna w powiecie kluczborskim,

gminy Praszka, Gorzów Śląski część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim,

gmina Grodkóww powiecie brzeskim,

gminy Komprachcice, Łubniany, Murów, Niemodlin, Tułowice w powiecie opolskim,

powiat miejski Opole,

 

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, Myślibórz, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gmina Stare Czarnowo w powiecie gryfińskim,

gmina Bielice, Kozielice, Pyrzyce w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy,

gminy Dobra (Szczecińska), Police w powiecie polickim,

 

w województwie małopolskim:

powiat brzeski,

powiat gorlicki,

powiat proszowicki,

część powiatu nowosądeckiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Czorsztyn, Krościenko nad Dunajcem, Ochotnica Dolna w powiecie nowotarskim,

powiat miejski Nowy Sącz,

powiat tarnowski,

powiat miejski Tarnów,

część powiatu dąbrowskiego niewymieniona w części III załącznika I.

8.   Slovakia

The following restricted zones I in Slovakia:

in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská,

in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov,

the whole district of Ružomberok,

in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce,

in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly,

in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá,

in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec,

in the district of Žarnovica, the municipalities of Rudno nad Hronom, Voznica, Hodruša-Hámre,

the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II.

9.   Italy

The following restricted zones I in Italy:

 

Piedmont Region:

in the province of Alessandria, the municipalities of Casalnoceto, Oviglio, Tortona, Viguzzolo, Frugarolo, Bergamasco, Castellar Guidobono, Berzano Di Tortona, Cerreto Grue, Carbonara Scrivia, Casasco, Carentino, Frascaro, Paderna, Montegioco, Spineto Scrivia, Villaromagnano, Pozzolo Formigaro, Momperone, Merana, Monleale, Terzo, Borgoratto Alessandrino, Casal Cermelli, Montemarzino, Bistagno, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Castelspina, Volpeglino, Alice Bel Colle, Gamalero, Volpedo, Pozzol Groppo, Sarezzano,

in the province of Asti, the municipalities of Olmo Gentile, Nizza Monferrato, Incisa Scapaccino, Roccaverano, Castel Boglione, Mombaruzzo, Maranzana, Castel Rocchero, Rocchetta Palafea, Castelletto Molina, Castelnuovo Belbo, Montabone, Quaranti, Fontanile, Calamandrana, Bruno, Sessame, Monastero Bormida, Bubbio, Cassinasco, Serole, Loazzolo, Cessole, Vesime, San Giorgio Scarampi,

in the province of Cuneo, the municipalities of Bergolo, Pezzolo Valle Uzzone, Cortemilia, Levice, Castelletto Uzzone, Perletto,

 

Liguria Region:

in the province of Genova, the Municipalities of Rovegno, Rapallo, Portofino, Cicagna, Avegno, Montebruno, Santa Margherita Ligure, Favale Di Malvaro, Recco, Camogli, Moconesi, Tribogna, Fascia, Uscio, Gorreto, Fontanigorda, Neirone, Rondanina, Lorsica, Propata;

in the province of Savona, the municipalities of Cairo Montenotte, Quiliano, Dego, Altare, Piana Crixia, Giusvalla, Albissola Marina, Savona,

 

Emilia-Romagna Region:

in the province of Piacenza, the municipalities of Ottone, Zerba,

 

Lombardia Region:

in the province of Pavia, the municipalities of Rocca Susella, Montesegale, Menconico, Val Di Nizza, Bagnaria, Santa Margherita Di Staffora, Ponte Nizza, Brallo Di Pregola, Varzi, Godiasco, Cecima,

 

Lazio Region:

in the province of Rome,

North: the municipalities of Riano, Castelnuovo di Porto, Capena, Fiano Romano, Morlupo, Sacrofano, Magliano Romano, Formello, Campagnano di Roma, Anguillara;

West: the municipality of Fiumicino;

South: the municipality of Rome between the boundaries of the municipality of Fiumicino (West), the limits of Zone 3 (North), the Tiber river up to the intersection with the Grande Raccordo Anulare GRA Highway, the Grande Raccordo Anulare GRA Highway up to the intersection with A24 Highway, A24 Highway up to the intersection with Viale del Tecnopolo, viale del Tecnopolo up to the intersection with the boundaries of the municipality of Guidonia Montecelio;

East: the municipalities of Guidonia Montecelio, Montelibretti, Palombara Sabina, Monterotondo, Mentana, Sant’Angelo Romano, Fonte Nuova.

10.   Czech Republic

The following restricted zones I in the Czech Republic:

 

Region of Liberec:

in the district of Liberec, the municipalities of Hrádek nad Nisou, Oldřichov v Hájích, Grabštejn, Václavice u Hrádku nad Nisou, Horní Vítkov, Dolní Vítkov, Bílý Kostel nad Nisou, Dolní Chrastava, Horní Chrastava, Chrastava I, Nová Ves u Chrastavy, Mlýnice, Albrechtice u Frýdlantu, Kristiánov, Heřmanice u Frýdlantu, Dětřichov u Frýdlantu, Mníšek u Liberce, Oldřichov na Hranicích, Machnín, Svárov u Liberce, Desná I, Krásná Studánka, Stráž nad Nisou, Fojtka, Radčice u Krásné Studánky, Kateřinky u Liberce, Staré Pavlovice, Nové Pavlovice, Růžodol I, Františkov u Liberce, Liberec, Ruprechtice, Rudolfov, Horní Růžodol, Rochlice u Liberce, Starý Harcov, Vratislavice nad Nisou, Kunratice u Liberce, Proseč nad Nisou, Lukášov, Rýnovice, Jablonec nad Nisou, Jablonecké Paseky, Jindřichov nad Nisou, Mšeno nad Nisou, Lučany nad Nisou, Smržovka, Tanvald, Jiřetín pod Bukovou, Dolní Maxov, Antonínov, Horní Maxov, Karlov u Josefova Dolu, Loučná nad Nisou, Hraničná nad Nisou, Janov nad Nisou, Bedřichov u Jablonce nad Nisou, Josefův Důl u Jablonce nad Nisou, Albrechtice v Jizerských horách, Desná III, Polubný, Harrachov, Jizerka, Hejnice, Bílý Potok pod Smrkem.

PART II

1.   Bulgaria

The following restricted zones II in Bulgaria:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III,

the whole region of Silistra,

the whole region of Ruse,

the whole region of Veliko Tarnovo,

the whole region of Pleven,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Shumen,

the whole region of Sliven,

the whole region of Vidin,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the whole region of Vratza.

2.   Germany

The following restricted zones II in Germany:

 

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum,

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Jacobsdorf

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide, Lindenberg, Falkenberg (T), Görsdorf (B), Wulfersdorf, Giesensdorf, Briescht, Kossenblatt und Tauche,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Wendisch Rietz östlich des Scharmützelsees und nördlich der B 246,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Klein Gaglow, Hähnchen, Kolkwitz, Glinzig und Krieschow südlich der BAB 15,

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Preilack,

Gemeinde Teichland mit der Gemarkung Bärenbrück,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg,

Gemeinde Welzow,

Gemeinde Neuhausen/Spree,

Gemeinde Drebkau,

Kreisfreie Stadt Cottbus mit den Gemarkungen Kahren, Gallinchen, Groß Gaglow und der Gemarkung Kiekebusch südlich der BAB 15,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf – östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf – östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf – östlich der B167 und Wriezen – östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow, Hohenfelde, Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Mark Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und der B2 bis Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Mescherin, der Gemarkung Neurochlitz östlich der B2 und der Gemarkung Rosow nördlich der K 7311,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Neuhof und Kribbe und den Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin östlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Berge,

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Hülsebeck, Pirow, Bresch und Burow,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast, Nettelbeck, Porep, Lütkendorf, Putlitz, Weitgendorf und Telschow,

Gemeinde Marienfließ mit den Gemarkungen Jännersdorf, Stepenitz und Krempendorf,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Vetschau mit den Gemarkungen Wüstenhain und Laasow,

Gemeinde Altdöbern mit den Gemarkungen Reddern, Ranzow, Pritzen, Altdöbern östlich der Bahnstrecke Altdöbern –Großräschen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Woschkow, Dörrwalde, Allmosen,

Gemeinde Neu-Seeland,

Gemeinde Neupetershain,

Gemeinde Senftenberg mit der Gemarkungen Peickwitz, Sedlitz, Kleinkoschen, Großkoschen und Hosena,

Gemeinde Hohenbocka,

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau,

Gemeinde Frauendorf,

Gemeinde Ruhland,

Gemeinde Guteborn

Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Schwarzbach,

 

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet nördlich der BAB4 bis zum Verlauf westlich der Elbe, dann nördlich der B6,

Landkreis Görlitz,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Glaubitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Klipphausen östlich der S177,

Gemeinde Lampertswalde,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Niederau östlich der B101,

Gemeinde Nünchritz östlich der Elbe und südlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Röderaue östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig,

Gemeinde Stadt Gröditz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen östlich des Straßenverlaufs der S177 bis zur B6, dann B6 bis zur B101, ab der B101 Elbtalbrücke Richtung Norden östlich der Elbe,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla,

Gemeinde Wülknitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Stadt Wilsdruff nördlich der BAB4 zwischen den Abfahren Wilsdruff und Dreieck Dresden-West,

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Balow mit dem Ortsteil: Balow,

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bauerkuhl, Brunow (bei Ludwigslust), Klüß, Löcknitz (bei Parchim),

Gemeinde Dambeck mit dem Ortsteil und der Ortslage: Dambeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barackendorf, Hof Retzow, Klein Damerow, Retzow, Wangelin,

Gemeinde Gehlsbach mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Darß, Darß, Hof Karbow, Karbow, Karbow-Ausbau, Quaßlin, Quaßlin Hof, Quaßliner Mühle, Vietlübbe, Wahlstorf

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Godems, Klein Godems,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Herzfeld, Karrenzin, Karrenzin-Ausbau, Neu Herzfeld, Repzin, Wulfsahl,

Gemeinde Kreien mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Kreien, Hof Kreien, Kolonie Kreien, Kreien, Wilsen,

Gemeinde Kritzow mit dem Ortsteil und der Ortslage: Benzin,

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Burow, Gischow, Meyerberg,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und Ortslagen: Carlshof, Horst, Menzendorf, Möllenbeck,

Gemeinde Muchow mit dem Ortsteil und Ortslage: Muchow,

Gemeinde Parchim mit dem Ortsteil und Ortslage: Slate,

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und Ortslagen: Marienhof, Neese, Prislich, Werle,

Gemeinde Rom mit dem Ortsteil und Ortslage: Klein Niendorf,

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dorf Poltnitz, Drenkow, Griebow, Jarchow, Leppin, Malow, Malower Mühle, Marnitz, Mentin, Mooster, Poitendorf, Poltnitz, Suckow, Tessenow, Zachow,

Gemeinde Siggelkow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Pankow, Klein Pankow, Neuburg, Redlin, Siggelkow,

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barkow, Granzin, Stolpe Ausbau, Stolpe,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und Ortslagen: Drefahl, Meierstorf, Neu Drefahl, Pampin, Platschow, Stresendorf, Ziegendorf,

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kolbow, Zierzow.

3.   Estonia

The following restricted zones II in Estonia:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Latvia

The following restricted zones II in Latvia:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta,

Dobeles novads,

Gulbenes novads,

Jelgavas novads,

Jēk