25.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 59/423 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/430 DES RATES
vom 25. Februar 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte sind Grundwerte der Europäischen Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
(2) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2021 den Beschluss (GASP) 2021/2197 (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2195 (3) erlassen, in denen die Wagner Group und drei ihrer Mitglieder, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Teilen der Welt verantwortlich sind, benannt wurden. |
(3) |
Die Union ist weiterhin zutiefst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße wie Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, die von der Wagner Group in mehreren Ländern, darunter die Ukraine, Libyen, die Zentralafrikanische Republik, Mali und Sudan, begangen werden. |
(4) |
Angesichts der internationalen Dimension und der Tragweite der Tätigkeiten der Wagner Group sowie ihrer destabilisierenden Wirkung in diesen Ländern ist die Union der Auffassung, dass die Handlungen der Wagner Group die in Artikel 21 EUV verankerten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untergraben, insbesondere das Ziel gemäß Absatz 2 Buchstabe b des genannten Artikels, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern. |
(5) |
In diesem Zusammenhang sollten acht Personen und sieben Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.
(2) Beschluss (GASP) 2021/2197 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 445I vom 13.12.2021, S. 17).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2195 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 445I vom 13.12.2021, S. 10).
ANHANG
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:
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2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:
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