2.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/134


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1587 DER KOMMISSION

vom 1. August 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 in Bezug auf harmonisierte Normen über Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren für elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 — BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten und zu überprüfen (im Folgenden der „Auftrag“). Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden. Diese Anforderungen sind derzeit in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt.

(3)

Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere beauftragt, neue Normen für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Auftrag beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec beauftragt, die bestehenden Normen im Hinblick auf eine Anpassung an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG zu überprüfen.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission (4) veröffentlicht wurde: EN 50104:2010 — Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff — Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 50104:2019 — Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff — Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren. Auf der Grundlage des Auftrags änderte das CEN die harmonisierte Norm EN 50104:2019. Dies führte zur Annahme der geänderten harmonisierten Norm EN 50104:2019/A1:2023 — Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff — Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Norm EN 50104:2019, geändert durch EN 50104:2019/A1:2023 dem Auftrag entspricht.

(6)

Die Norm EN 50104:2019, geändert durch EN 50104:2019/A1:2023 entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll und die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/34/EU gilt. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 50104:2019, geändert durch EN 50104:2019/A1:2023 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(8)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 50104:2010 muss aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union gestrichen werden, da sie überarbeitet wurde. Diese Fundstelle sollte daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 gestrichen werden.

(9)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Norm EN 50104:2019, geändert durch EN 50104:2019/A1:2023 vorzubereiten, muss die Entfernung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 50104:2010 zurückgestellt werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Einhaltung der harmonisierten Normen begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 2. Februar 2025.

Brüssel, den 1. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

(3)  Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission vom 28. September 2022 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 251 vom 29.9.2022, S. 6).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 60 wird gestrichen.

2.

Die folgende Zeile wird eingefügt:

„60a.

EN 50104:2019

Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff —

Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren EN 50104:2019/A1:2023“.