27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


BESCHLUSS (EU) 2023/683 DES RATES

vom 17. März 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und der Annahme seines Mandats zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. August 2018 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 111 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 112 Absatz 2 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Kooperationsrat legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise fest.

(3)

Die Union und Irak haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit bekundet, um einen speziellen Dialog über alle Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und Irak zu fördern und die wirksame Durchführung der Programme der Union für die Entwicklungszusammenarbeit in Irak zu unterstützen.

(4)

Der Kooperationsrat erlässt auf seiner dritten Tagung oder gegebenenfalls im Voraus oder im Nachhinein im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung (2) einen Beschluss über die Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und über die Annahme seines Mandats.

(5)

Da der Beschluss des Kooperationsrats für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Kooperationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und die Annahme seines Mandats zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates vom 20. Juli 2018 über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 1).

(2)  Beschluss Nr. 1/2013 des Kooperationsrates EU–Irak vom 8. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses (2013/802/EU) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 68).