11.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/97 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2023
zur Einstufung Kameruns als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) (im Folgenden die „IUU-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
(1) |
Mit der IUU-Verordnung wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. |
(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
(4) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ist die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. Die Grundlage bildet die Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung entscheidet der Rat über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Für diese Länder gelten die in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der IUU-Verordnung dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt. |
(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, an welche nationalen Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seine Fischereifahrzeuge verpflichtend gebunden sind, und welche öffentlichen Behörden mit der Bescheinigung der Richtigkeit der in den Fangbescheinigungen enthaltenen Angaben betraut sind. |
(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
(9) |
Die Republik Kamerun (im Folgenden „Kamerun“) übermittelte der Kommission ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung und diese wurde von der Kommission am 15. Juli 2009 angenommen. |
(10) |
Auf der Grundlage der in Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung genannten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es deutliche Hinweise darauf gibt, dass Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
(11) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung hat die Kommission mit ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 (2) Kamerun darüber informiert, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft wird. |
(12) |
Der Beschluss vom 17. Februar 2021 enthielt die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen. |
(13) |
Der Beschluss wurde Kamerun zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem das Land aufgerufen wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel zu beseitigen. |
(14) |
Die Kommission forderte Kamerun insbesondere auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen umzusetzen, und ii) die Durchführung der Maßnahmen des von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplans zu bewerten. |
(15) |
Kamerun erhielt die Möglichkeit, zu dem Beschluss vom 17. Februar 2021 und zu anderen von der Kommission übermittelten diesbezüglichen Informationen Stellung zu nehmen, um Beweise zur Widerlegung oder Ergänzung der in dem Beschluss vom 17. Februar genannten Fakten vorzulegen. Kamerun wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln. |
(16) |
Mit ihrem Beschluss vom 17. Februar 2021 leitete die Kommission einen Dialog mit Kamerun ein. |
(17) |
Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 17. Februar 2021 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen Kameruns wurden geprüft und berücksichtigt. Kamerun wurde fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet. |
(18) |
Angesichts der gesammelten Informationen gemäß den Erwägungsgründen (34) bis (86) ist Kamerun nicht in ausreichendem Umfang auf die im Beschluss vom 17. Februar 2021 angesprochenen Besorgnisse und Mängel eingegangen und hat es außerdem versäumt, die vorgeschlagenen Maßnahmen des dem Beschluss beigefügten Aktionsplans vollständig umzusetzen. |
2. VERFAHREN IN BEZUG AUF KAMERUN
(19) |
Am 17. Februar 2021 teilte die Kommission Kamerun gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde. |
(20) |
Die Kommission forderte Kamerun auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan durchzuführen, um die im Beschluss vom 17. Februar 2021 aufgeführten Mängel zu beseitigen. |
(21) |
Die wichtigsten von der Kommission festgestellten Mängel betrafen mehrere Versäumnisse bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Annahme eines angemessenen und aktualisierten Rechtsrahmens, dem Fehlen klarer und transparenter Registrierungs- und Lizenzverfahren und dem Fehlen einer effizienten und angemessenen Überwachung von Fischereifahrzeugen. Die festgestellten Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Bedingungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen und ihre Kontrolle nach internationalem Recht. Ebenfalls festgestellt wurden die mangelnde Beachtung von Empfehlungen und Entschließungen zuständiger Stellen wie des internationalen FAO-Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-IUU) (3) und der Freiwilligen FAO-Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten (4). Allerdings wurde die mangelnde Vereinbarkeit mit nicht verbindlichen Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzlicher Beleg und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
(22) |
Mit Schreiben vom 17. März 2021, 22. März 2021, 16. April 2021 und 21. März 2022 unterrichtete Kamerun die Kommission über seine Bereitschaft, die im Beschluss vom 17. Februar 2021 festgestellten Mängel zu beheben sowie mit der Kommission zusammenzuarbeiten und nahm den Aktionsplan an. |
(23) |
Am 9. April 2021 übermittelte die Kommission dem Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie ein Schreiben, in dem sie darauf hinwies, dass der Beschluss vom 17. Februar 2021 angenommen und in Kraft getreten sei und dass die Behörden Kameruns über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügten, um auf die nach der Annahme des Beschlusses vom 17. Februar 2021 erzielten Fortschritte einzugehen. |
(24) |
Mit E-Mail vom 25. April 2021 bestätigten die Behörden Kameruns, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns nicht berechtigt sind, Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern auszuüben. Artikel 119 des Gesetzes Nr. 94/01 (Loi n° 94/01 portant régime des forêts, de la faune et de la pêche) sieht lediglich die Möglichkeit vor, eine Fanglizenz für die Hohe See zu erhalten. Die Behörden Kameruns bestätigten ferner, dass Fischereifahrzeugen unter der Flagge Kameruns derzeit keine Lizenzen erteilt wurden, die es ihnen erlauben, außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Kameruns, einschließlich der Hohen See und der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit anderer Länder, Fischfang zu betreiben. |
(25) |
Die Kommission und die Behörden Kameruns hielten am 28. April 2021 eine Videokonferenz ab, um die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit und die Folgemaßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung des Aktionsplans zu erörtern. Bei diesem Treffen bekräftigten die Behörden Kameruns ihre Bereitschaft, die festgestellten Mängel zu beheben und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. |
(26) |
Im Anschluss an diese Videokonferenz wurde der Austausch schriftlich fortgesetzt. Am 17. April, 19. April, 25. April, 27. April, 6. Mai, 27. Mai, 29. Juni und 26. Oktober 2021 legten die Behörden Kameruns auf elektronischem Wege Folgendes vor: i) das Gesetz Nr. 94/01 und die geltenden Fischereiverordnungen, ii) einen überarbeiteten Entwurf eines Fischereigesetzes, zu dem die Kommission Stellung genommen hat, iii) ein Dokument, in dem das Registrierungsverfahren und weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren zusammengefasst werden, iv) Elemente des Lizenzverfahrens für Fischereifahrzeuge in Kamerun, v) zwei verschiedene Listen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Kameruns, die beide unvollständig waren, vi) zwei verschiedene Listen von Fischereifahrzeugen, die von den Behörden Kameruns zugelassen wurden, vii) zwei Listen von Fischereifahrzeugen, die aus dem nationalen Register gestrichen wurden, wovon eine unvollständig war, und viii) Kopien der Registrierungs- und Streichungsbescheinigungen für Fischereifahrzeuge. |
(27) |
Die Behörden Kameruns legten am 15. September 2021 einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die zur Umsetzung der im Aktionsplan enthaltenen Empfehlungen durchgeführt wurden. Die Kommission forderte jedoch ein ausführliches und detaillierteres Dokument an, da dieser Bericht nicht ausreichte, um die Fortschritte ordnungsgemäß zu bewerten. |
(28) |
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 brachte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Entwicklung des Dialogs und der mangelnden Fortschritte Kameruns bei der Umsetzung der Empfehlungen des Aktionsplans im Anschluss an den Beschluss vom 17. Februar 2021 zum Ausdruck. |
(29) |
Die Behörden Kameruns legten am 21. Oktober 2021 einen aktualisierten Fortschrittsbericht mit den Maßnahmen vor, die das Land zur Behebung der im Beschluss vom 17. Februar 2021 festgestellten Mängel ergreift. Kamerun erklärte, dass es mit der Überarbeitung seines Rechtsrahmens begonnen habe, einschließlich des Registrierungsverfahrens für Schiffe und seines nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (NPOA-IUU). Die Behörden Kameruns haben ferner Schritte zur Ratifizierung des Übereinkommens von Kapstadt (5) eingeleitet, einen interministeriellen Ausschuss zur Prüfung des nationalen Registers und des geltenden Rechtsrahmens eingesetzt, Treffen zwischen dem Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie und dem Verkehrsministerium organisiert und ein Verfahren eingeleitet, um Fischereifahrzeuge, die im Verdacht stehen, IUU-Fischerei betrieben zu haben oder solche Tätigkeiten in den ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von Drittländern durchgeführt zu haben, aus seinem nationalen Register zu streichen. Darüber hinaus gaben die Behörden Kameruns an, dass das Schiffsüberwachungssystem (VMS) nicht mehr funktioniere. Unterlagen zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen wurden der Kommission erst im Juni 2022 vorgelegt. |
(30) |
Zwischen April 2021 und Februar 2022 bemühte sich die Kommission weiterhin darum, mit den Behörden Kameruns Kontakt aufzunehmen, und bestand darauf, dass ein strukturierter, sinnvoller und wirksamer Dialog geführt werden müsse. Sie erinnerte daran, dass dringend Dokumente zur Untermauerung der schriftlichen Erklärungen vorgelegt werden müssten, und erläuterte die möglichen Auswirkungen, wenn festgestellte Mängel wiederholt nicht behoben würden. Die Behörden Kameruns übermittelten der Kommission jedoch keine vollständigen Antworten auf diese Mitteilungen. |
(31) |
Im Juni 2022 richtete die Kommission ein Schreiben an die Behörden Kameruns, in dem sie hervorhob, wie wichtig es sei, die angeforderten Informationen und Klarstellungen bereitzustellen, um eine wirksame Zusammenarbeit in diesem Bereich zu gewährleisten. Im Anschluss an dieses Schreiben legten die Behörden Kameruns im selben Monat zusätzliche Informationen und Unterlagen vor, die im vorangegangenen Schriftwechsel vom April 2021 angefordert worden waren. Unter anderem übermittelten die Behörden für jeden Meeresbezirk Kameruns die Listen der unter ihrer Flagge registrierten Schiffe, einen aktualisierten Fortschrittsbericht, eine Kopie des NPOA-IUU, ein Dokument, in dem die 2017 gegen drei Schiffe unter der Flagge von Drittländern verhängten Sanktionen aufgeführt sind, und den Entwurf eines Erlasses zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle. Die Kommission stellte jedoch in einer E-Mail vom Juli 2022 fest, dass nicht alle angeforderten Informationen übermittelt wurden und dass einige Unterlagen unvollständig waren und eindeutige Unstimmigkeiten aufwiesen, wie z. B. die Listen der unter der Flagge Kameruns registrierten Schiffe. |
3. EINSTUFUNG KAMERUNS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
(32) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat durch Kamerun geprüft. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. |
3.1. Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Vorkommens von IUU-Schiffen und von Handelsströmen mit Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
(33) |
Wie in dem Beschluss vom 17. Februar 2021 hervorgehoben, hat die Kommission festgestellt, dass Kamerun es versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen. |
(34) |
In den Erwägungsgründen (16) bis (26) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 stellte die Kommission fest, dass vier Fischereifahrzeuge nach ihrer Aufnahme in die IUU-Liste der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) die Flagge Kameruns führten: UTHAIWAN, SEA VIEW, SEA WIND und PROGRESO (6). Die kamerunischen Behörden haben bestätigt, dass diese Schiffe nach ihrer Aufnahme in die IOTC-Liste der IUU-Schiffe die Flagge Kameruns führten. |
(35) |
Auf der Grundlage der in offenen Datenbanken abgerufenen Informationen stellte die Kommission fest, dass Kamerun dem Fischereifahrzeug FREEDOM 7, bei dem es sich um ein IUU-Schiff (7) handelt, im April 2021 nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 seine Staatszugehörigkeit zuerkannt hat. Nach mehreren Ersuchen erhielt die Kommission schließlich im Juni 2022 eine Antwort der Behörden Kameruns in Bezug auf dieses Fischereifahrzeug, in der die Behörden Kameruns bestritten, dass das betreffende Schiff registriert wurde. Die Kommission hat jedoch Informationen eingeholt, aus denen hervorgeht, dass das Schiff die Flagge Kameruns geführt hat und noch immer führt. |
(36) |
Dies bestätigt, dass die Behörden Kameruns im Anschluss an den Beschluss vom 17. Februar 2021 das Registrierungsverfahren nicht überprüft haben, um die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch die Fischereifahrzeuge und ihre Fähigkeit zur Einhaltung geltender Vorschriften und internationaler Maßnahmen zu überprüfen. Die Behörden Kameruns überprüften auch nicht die von den RFO angenommenen Listen der IUU-Schiffe. Wie in Erwägungsgrund (19) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hervorgehoben, steht dies nicht im Einklang mit den Nummern 36 und 42 des FAO-Aktionsplans. |
(37) |
Nach weiteren von der Kommission eingeholten Informationen hat Kamerun seit dem Beschluss vom 17. Februar 2021 drei Fischereifahrzeugen seine Staatszugehörigkeit zuerkannt. (8) |
(38) |
Gemäß den Erklärungen der Behörden Kameruns im Rahmen des Austauschs mit der Kommission im April 2021 war es den Meeresbezirken (9) nicht mehr gestattet, Fischereifahrzeuge direkt zu registrieren, und alle Anträge auf Registrierung von Fischereifahrzeugen sind vorab an die Zentralverwaltung zu richten. Die Behörden Kameruns teilten der Kommission mit, dass die Grundlage für ein solches Verbot in einem Rundschreiben des Verkehrsministeriums festgelegt wurde, das der Kommission im Juni 2022 übermittelt wurde (10). Die Kommission erhielt jedoch keine Hinweise darauf, dass das Verkehrsministerium in Bezug auf die in Erwägungsgrund (37) dieses Beschlusses genannten Fischereifahrzeuge konsultiert wurde. |
(39) |
Darüber hinaus gewährte Kamerun seit Februar 2021 mindestens sechs weiteren Fischereifahrzeugen (Beförderer und Hilfsschiffe) (11) seine Staatszugehörigkeit. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass diese Schiffe, die alle in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit Kameruns tätig sind, fischereibezogene Tätigkeiten ausüben, ohne dass die erforderliche Fischereiaufsicht gewährleistet ist, wie in den Erwägungsgründen (43) und (44) dieses Beschlusses beschrieben. |
(40) |
Die Kommission stellt daher fest, dass Kamerun seine Fernfischereiflotte nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 weiter ausgebaut hat, wobei das Land erklärt hat, dass Fischereifahrzeugen, die außerhalb seiner Hoheitsgewässer tätig sind, keine Fanglizenzen erteilt wurden. Die Behörden Kameruns erklärten ferner, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern tätig sind, nicht gegen das Gesetz Nr. 94/01 verstoßen, da es keine Verpflichtung für Fischereifahrzeuge enthält, über Fanglizenzen Kameruns zu verfügen, um in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern (nur auf Hoher See) tätig zu sein. |
(41) |
Wie in Erwägungsgrund (35) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 betont steht dies nicht im Einklang mit Nummer 30 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten, wonach Flaggenstaaten eine Regelung für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten anwenden müssen, sowie mit Nummer 45 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten sicherstellen müssen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in Gewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben, im Besitz einer gültigen Genehmigung sind, die von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats erteilt wurde. |
(42) |
Darüber hinaus hat Kamerun, wie bereits in Erwägungsgrund (34) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hervorgehoben, in seiner Eigenschaft als Flaggenstaat im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ), wonach der Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über Schiffe unter seiner Flagge ausübt, die Kontrolle über die Schiffe unter seiner Flagge sicherzustellen. |
(43) |
Außerdem heißt es in den Nummern 31, 32 und 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten, dass Flaggenstaaten ein Kontrollsystem für Schiffe unter ihrer Flagge einsetzen müssen. Das geltende Gesetz Nr. 94/01 enthält keine Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Kameruns, insbesondere außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Kameruns. Darüber hinaus teilten die Fischereibehörden Kameruns der Kommission während des Austauschs im April 2021 mit, dass sie nicht wissen, ob Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern tätig sind, da sie nicht über Informationen darüber verfügen, welche Fischereifahrzeuge die Flagge Kameruns führen, und da diese Schiffe nicht den Fanglizenzanforderungen nach dem oben genannten Gesetz unterliegen. |
(44) |
Die Behörden Kameruns bestätigten ferner, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nicht über ein VMS kontrolliert werden. Fischereifahrzeuge werden nur über das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) (12), das hauptsächlich für die Sicherheit des Seeverkehrs konzipiert ist, von den Meeresbehörden kontrolliert, die nicht für die Durchsetzung der Fischereivorschriften zuständig sind. Dieser Mangel an geeigneten Kontrollen entspricht nicht der Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Staaten umfangreiche und wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei ergreifen und gegebenenfalls ein VMS einsetzen sollten, noch der Nummer 31 der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten, derzufolge Flaggenstaaten ein Kontrollsystem für Schiffe unter ihrer Flagge umsetzen, dass mindestens Überwachungsinstrumente wie ein VMS umfasst. Die Behörden Kameruns vergaben weiterhin die Flagge des Landes an Fischereifahrzeuge, obwohl sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Kontrolle der Schiffe und ihrer Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten verfügen. |
(45) |
Diese fehlende Kontrolle wird noch dadurch verstärkt, dass einem Fischereifahrzeug, das nach Angaben der Behörden Kameruns am 3. Mai 2019 aus dem nationalen Register Kameruns gestrichen wurde, nach diesem Datum die Einreise in den Hafen eines Drittlands verweigert wurde. Das betreffende Schiff hatte vorgegeben, die Flagge Kameruns zu führen. |
(46) |
Darüber hinaus wurden zwei Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns dabei erwischt, als sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlandes IUU-Fischerei betrieben. Beide Schiffe wurden von dem jeweiligen Küstenstaat mit einer Geldstrafe belegt. |
(47) |
Hinzu kommt, dass die Behörden Kameruns trotz mehrerer Aufforderungen der Kommission keine erschöpfende Liste aller Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns vorgelegt haben. Die der Kommission übermittelten Listen enthalten nicht alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns und sind nicht auf dem neuesten Stand. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2020 aus dem Register gestrichen wurden, in einer 2021 vorgelegten Liste aufgeführt waren. Darüber hinaus erscheinen zwei Schiffe, die in den 2021 vorgelegten Listen aufgeführt sind, nicht mehr unter der Flagge Kameruns, obwohl sie nicht auf den Listen der Schiffe stehen, die aus dem Register gestrichen wurden (13), und ein Schiff erscheint als 2020 registriert, während es nicht in den 2021 vorgelegten Listen aufgeführt ist (14). Dies bestätigt die Elemente in Erwägungsgrund (21) des Beschlusses vom 17. Februar 2021, in dem hervorgehoben wurde, dass die Liste der Fischereifahrzeuge nicht ordnungsgemäß geführt wird. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a des SRÜ und Nummer 42 des FAO-Aktionsplans, wonach jeder Staat ein Schiffsregister mit den Namen und Angaben der Schiffe unter seiner Flagge führen muss. |
(48) |
Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen (34) bis (47) dargelegten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass Kamerun versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat zur Kontrolle seiner Flotte nachzukommen und diese an der Beteiligung an IUU-Fischereitätigkeiten in Gewässern außerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge wirksam sicherstellen muss. Kamerun hat es daher versäumt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, angemessene Mittel einzusetzen, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen und alles zu tun, um IUU-Fischereitätigkeiten durch Schiffe unter seiner Flagge zu verhindern. Dieses Versäumnis steht auch nicht im Einklang mit den Nummern 34 und 35 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, und auch gewährleisten, dass Flaggenstaaten vor der Registrierung eines Fischereifahrzeugs ihrer Verantwortung nachkommen können, um sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischerei betreiben. |
(49) |
Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass zusätzlich zu den beiden in Erwägungsgrund (46) genannten Schiffen Fischereifahrzeuge, die in Kamerun registriert sind und somit dessen Staatszugehörigkeit besitzen und berechtigt sind, die kamerunische Flagge zu führen, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Kameruns, auch in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern, betrieben und Häfen von Drittländern genutzt haben. Darüber hinaus ermöglicht die mangelnde Kontrolle Kameruns über Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge diesen Schiffen, Fischereierzeugnisse anzulanden und/oder umzuladen, sodass nicht verhindert werden kann, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Verkehr gebracht werden. |
(50) |
Angesichts der Entwicklungen nach dem 17. Februar 2021 ist die Kommission der Auffassung, dass Kamerun gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu ergreifen, nicht nachgekommen ist und gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei zu den Märkten zu verhindern. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
(51) |
Wie in den Erwägungsgründen (30) bis (43) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 beschrieben, analysierte die Kommission, ob Kamerun wirksam mit der Kommission zusammengearbeitet hat, um Fragen zu beantworten, Rückmeldungen zu geben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu untersuchen. |
(52) |
Nach Verabschiedung des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hatte die Kommission weiterhin Schwierigkeiten, die Behörden Kameruns zur Zusammenarbeit zu bewegen. Kamerun übermittelte der Kommission weder die erforderlichen Informationen noch eine Antwort auf Fragen zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge und zu deren Tätigkeiten, einschließlich einer umfassenden Liste der unter seiner Flagge registrierten Fischereifahrzeuge. |
(53) |
Nach dem Austausch im April 2021 forderte die Kommission Kamerun auf, eine Reihe von Dokumenten vorzulegen. Bislang hat die Kommission trotz zahlreicher Folgemitteilungen nicht alle Dokumente und Informationen erhalten, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind. |
(54) |
Nach Angaben der Behörden Kameruns und den von der Kommission zusammengetragenen Dokumenten wird diese mangelnde Zusammenarbeit durch die mangelnde interne Koordinierung innerhalb der kamerunischen Verwaltung verschärft, insbesondere zwischen den für die Registrierung der Schiffe zuständigen Meeresbehörden und den für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen zuständigen Behörden. |
(55) |
Nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 haben die Meeresbehörden Kameruns in IUU-Listen aufgeführte Fischereifahrzeuge weiterhin registriert, obwohl sie Hinweise darauf hatten, dass Sitzungen der beiden Verwaltungen stattgefunden haben und dass an einer gemeinsamen Entscheidung über das Registrierungsverfahren gearbeitet wurde. Die Berichte über diese Sitzungen wurden der Kommission im Juni 2022 vorgelegt, nicht aber die gemeinsame Entscheidung beider Verwaltungen selbst. So wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung von den Behörden Kameruns nicht erlassen wird (15). |
(56) |
Darüber hinaus analysierte die Kommission, wie in Erwägungsgrund (31) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hervorgehoben, bei der Bewertung, ob Kamerun seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat nachgekommen ist, auch, ob Kamerun mit anderen Staaten und einschlägigen RFO in Bezug auf Schiffe unter seiner Flagge zusammenarbeitete, die in den Listen der IUU-Schiffe dieser Organisationen aufgeführt sind. |
(57) |
Im Anschluss an ein Schreiben der Kommission kontaktierte Kamerun die Behörden Bangladeschs in Bezug auf den Registrierungsstatus der Fischereifahrzeuge SEA VIEW und SEA WIND. Die Behörden Kameruns gaben ferner an, dass sie sich in Bezug auf ein Schiff unter der Flagge Kameruns mit den pakistanischen Behörden in Verbindung gesetzt hätten. |
(58) |
Obwohl die Kommission Kamerun die erforderlichen Kontakte übermittelte, erhielt sie keine Beweise dafür, dass die Behörden Kameruns das IOTC-Sekretariat kontaktierten, um es über die Streichung von drei IUU-Schiffen aus dem nationalen Register zu unterrichten (16). Daher erscheinen diese Schiffe weiterhin in mehreren IUU-Listen von RFO als unter der Flagge Kameruns fahrend (17). |
(59) |
Kamerun hat auf Amtshilfeersuchen eines Mitgliedstaats im Jahr 2020 gemäß Artikel 51 der IUU-Verordnung, wie in Erwägungsgrund (31) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 beschrieben, und auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats aus dem Jahr 2021 in Bezug auf Informationen über Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge trotz der Aufforderung der Kommission nicht geantwortet. |
(60) |
Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass in dieser Hinsicht seit dem Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 kein Fortschritt erzielt wurde. |
(61) |
Die in den Erwägungsgründen (52) bis (60) beschriebene Situation deutet darauf hin, dass Kamerun es versäumt hat, mit anderen Staaten, in denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns tätig waren bzw. deren Häfen sie genutzt haben, zusammenzuarbeiten, um Tätigkeiten zu koordinieren und die IUU-Fischerei gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Darüber hinaus sollte Kamerun als Flaggenstaat gemäß Nummer 31 des FAO-Aktionsplans erwägen, Abkommen oder Vereinbarungen mit anderen Staaten zu schließen und auch in anderer Form mit ihnen bei der Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene zusammenarbeiten, insbesondere mit den Ländern, in denen seine Schiffe tätig sind. Die Kommission wurde nicht über das Bestehen solcher Abkommen unterrichtet, obwohl mehrere Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern tätig sind und Häfen von Drittländern nutzen. |
(62) |
Wie in den Erwägungsgründen (33) bis (39) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 erklärt, hat die Kommission auch geprüft, ob Kamerun angemessene Durchsetzungsmaßnahmen getroffen hat, um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, und ob die verhängten Sanktionen streng genug waren, um die Täter um den Gewinn aus ihren IUU-Fangtätigkeiten zu bringen. |
(63) |
Die verfügbaren Beweise bestätigen, dass Kamerun seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf sein Registrierungsverfahren und die Kontrolle der Schiffe unter seiner Flagge nicht nachgekommen ist. |
(64) |
Die Behörden Kameruns erklärten, dass sie mit der Streichung aller Fischereifahrzeuge aus dem nationalen Register begonnen hätten, die an IUU-Fischerei in den AWZ von Küstenstaaten beteiligt waren oder entsprechend verdächtigt wurden. Nach den von der Kommission eingeholten Informationen führen die beiden Fischereifahrzeuge, gegen die ein Küstenstaat Sanktionen wegen IUU-Fischerei verhängt hat (18), weiterhin die Flagge Kameruns (19). Darüber hinaus gewährten die Behörden Kameruns nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 gemäß den von der Kommission eingeholten Informationen mindestens einem IUU-Schiff (Schiff FREEDOM 7) die kamerunische Staatszugehörigkeit, obwohl dieses Schiff in mehreren IUU-Listen von RFO aufgeführt ist (20). |
(65) |
Darüber hinaus teilten die Behörden Kameruns der Kommission mit, dass gegen die Schiffe, die der IUU-Fischerei in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kameruns überführt wurden, gemäß den geltenden Vorschriften finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt wurden. Nach den von den Behörden Kameruns im Juni 2022 übermittelten Informationen wurden jedoch im Jahr 2017 Sanktionen im Zusammenhang mit IUU-Fischereitätigkeiten von drei Schiffen unter der Flagge von Drittländern verhängt, nicht jedoch in Bezug auf die in Erwägungsgrund (46) des vorliegenden Beschlusses genannten jüngsten Fälle. |
(66) |
Gemäß den von der Kommission eingeholten Informationen und Informationen aus offenen Datenbanken setzten Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 ihre Tätigkeit in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit Kameruns fort. Kamerun bestätigte zwar, dass das Gesetz Nr. 94/01 für seine Fischereifahrzeuge nicht ausschließt, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern tätig zu werden (21), doch wurde die Kommission nicht über Maßnahmen informiert, die die Behörden Kameruns ergriffen haben, um eine wirksame Kontrolle über diese Schiffe zu gewährleisten, mit Ausnahme des Entwurfs eines Dekrets zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns. Trotzdem bleibt unklar, ob und wie die Fischereifahrzeuge künftig nur durch den Einsatz der AIS-Technologie von den Behörden wirksam kontrolliert werden könnten (22). Darüber hinaus gewährte Kamerun weiterhin Fischereifahrzeugen seine Flagge, die außerhalb der Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit fischen. |
(67) |
Darüber hinaus war ein Fischereifahrzeug 2021 weiterhin in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit Kameruns unter der Flagge Kameruns tätig, obgleich es aus dem nationalen Register gestrichen wurde und seit Mai 2019 nicht mehr über eine gültige Registrierungsbescheinigung verfügt. Da Kamerun seiner Verpflichtung zur Kontrolle seiner Schiffe nicht nachgekommen ist, konnte dieses Fischereifahrzeug weiterhin unter kamerunischer Flagge tätig sein (23). |
(68) |
Die Kommission stellt daher fest, dass Kamerun die mangelhafte Überwachung seiner Fischereiflotte nicht behoben und somit gegen Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ verstoßen hat, wonach ein Flaggenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. |
(69) |
Darüber hinaus entspricht dies wie in Erwägungsgrund (34) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hervorgehoben nicht den Nummern 31, 32 und 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten, die vorsehen, dass Flaggenstaaten eine Kontrollregelung für Schiffe unter ihrer Flagge umsetzen und über Durchsetzungsmaßnahmen verfügen, die es unter anderem ermöglichen, Verstöße gegen geltende Gesetze, Vorschriften und internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzudecken und angemessene Sanktionen und Maßnahmen gegen die Täter zu verhängen. Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von möglichen Verstößen abzuschrecken; sie müssen zudem vorsehen, dass den Verantwortlichen jeder Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. |
(70) |
Die Behörden Kameruns bestätigten die Streichung von drei in Erwägungsgrund (34) genannten IUU-Schiffen aus ihrem nationalen Register aufgrund „illegaler Fischerei“ (24). Die Behörden Kameruns haben jedoch keine anderen Sanktionen gegen diese Schiffe und ihre Betreiber als die Streichung aus dem Register genannt. Wie in Erwägungsgrund (37) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 hervorgehoben ist die Streichung der Registrierung von Fischereifahrzeugen für einen Flaggenstaat keine ausreichende Maßnahme, da mit dieser Maßnahme die IUU-Fischerei nicht bekämpft wird und die Anwendung von abschreckenden Sanktionen oder Maßnahmen gegen die IUU-Fischerei nicht gewährleistet ist. |
(71) |
Darüber hinaus wurden, wie in Erwägungsgrund (46) dargelegt, zwei Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns wegen IUU-Fischerei im Jahr 2021 von einem Drittland sanktioniert. Die Kommission wurde nicht über etwaige Sanktionen unterrichtet, die Kamerun gegen diese Fischereifahrzeuge und ihre Betreiber verhängt hat. Die Behörden Kameruns haben lediglich angegeben, dass eines dieser Schiffe aus dem nationalen Register gestrichen wurde, ohne einen Nachweis für diese Streichung oder die Erfüllung der von dem Drittland verhängten Sanktionen gemäß Nummer 24 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten zu erbringen. |
(72) |
Wie bereits in Erwägungsgrund (38) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 angegeben entspricht dies auch nicht den unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und Verstöße mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. |
(73) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission das Ausmaß und die Schwere der durchgeführten IUU-Fischerei. |
(74) |
Nach Erlass des Beschlusses hat die Kommission die wiederholten Mängel bei den Behörden Kameruns und seinen Fischereifahrzeugen berücksichtigt, die zu dem Beschluss vom 17. Februar 2021 geführt haben. |
(75) |
Nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 haben die Behörden Kameruns ein weiteres IUU-Schiff registriert und ihre Fernfischereiflotte weiter ausgebaut, obwohl sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Kontrolle der Tätigkeiten solcher Schiffe verfügten. |
(76) |
Nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 haben die Behörden keinen Kontakt zu den betreffenden Staaten und RFO aufgenommen, um zusammenzuarbeiten und weitere Informationen über Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kameruns zu übermitteln. |
(77) |
Wie in den Erwägungsgründen (51) bis (53) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 dargelegt, kann der Entwicklungsstand Kameruns nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. Auf die Bewertung der besonderen Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstandes Kameruns wird in den Erwägungsgründen (86) bis (90) des vorliegenden Beschlusses näher eingegangen. |
(78) |
In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen (30) bis (42) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 sowie der Entwicklungen nach dem 17. Februar 2021 vertritt die Kommission im Einklang mit Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass Kamerun es versäumt hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Zusammenarbeit und der Durchsetzungsmaßnahmen zu erfüllen. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
(79) |
Wie in den Erwägungsgründen (45) bis (49) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 dargelegt untersuchte die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Kamerun bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei von RFO oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. |
(80) |
Wie in den Erwägungsgründen (45) und (47) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 dargelegt, hat Kamerun keine internationalen Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement, mit Ausnahme des SRÜ, ratifiziert und ist das Land auch keine Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei einer RFO. |
(81) |
Die Behörden Kameruns gaben an, dass im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Kapstadt aus dem Jahr 2012 zur Sicherheit von Fischereifahrzeugen eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde (25). In Bezug auf andere Übereinkommen wurde die Kommission nicht über ähnliche Schritte unterrichtet. Die Behörden Kameruns haben jedoch eingeräumt, dass sie bestimmten einschlägigen internationalen Fischereiabkommen beitreten sollten. |
(82) |
Wie in Erwägungsgrund (46) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 unterstrichen steht dies nicht im Einklang mit der Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verpflichtung zur Ergreifung oder Zusammenarbeit bei der Ergreifung von Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen auf Hoher See erforderlich sind. Diese mangelnde Zusammenarbeit steht auch im Widerspruch zu den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, in dem die Staaten dazu angehalten werden, das UNFSA und das FAO-Einhaltungsübereinkommen vorrangig zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Zudem wird gegen die Nummer 14 des FAO-Aktionsplans verstoßen, wonach die Staaten den FAO-Verhaltenskodex für die Fischerei und die damit verbundenen internationalen Aktionspläne uneingeschränkt und wirksam umsetzen sollten. |
(83) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Kamerun an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
(84) |
Wie in Erwägungsgrund (49) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 dargelegt, haben die Behörden Kameruns, indem sie Fischereifahrzeuge, die in den IUU-Listen der RFO aufgeführt sind, in das nationale kamerunische Register eingetragen und ihnen damit das Recht eingeräumt haben, die Flagge des Landes zu führen, die Wirksamkeit der von den RFO erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben, was nicht im Einklang mit Nummer 35 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten und den Nummern 38 und 39 des FAO-Aktionsplans steht. Wie in Erwägungsgrund (36) dieses Beschlusses beschrieben, wurde diese Registrierungspolitik auch nach dem Beschluss vom 17. Februar 2021 fortgesetzt. |
(85) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe (45) bis (49) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 und der oben genannten anschließenden Entwicklungen ist die Kommission der Auffassung, dass Kamerun es gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den internationalen Regeln, Verordnungen sowie Bestandserhaltungs- und -verwaltungsmaßnahmen nachzukommen. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)
(86) |
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) Kamerun 2019 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 153 unter 189 Ländern) galt (26). |
(87) |
Wie in Erwägungsgrund (52) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 ausgeführt, fanden sich keine stichhaltigen Beweise dafür, dass das Versäumnis von Kamerun, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis entwicklungsbedingter Sachzwänge ist. |
(88) |
Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Kamerun bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Insbesondere die Art der festgestellten Mängel Kameruns, wie das Fehlen spezifischer Bestimmungen im nationalen Rechtsrahmen in Bezug auf die Verwaltung seiner Fischereiflotte und die Bekämpfung, Beseitigung und Unterbindung der IUU-Fischerei, das Fehlen von Verfahren zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Registrierung von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge und die mangelnde Zusammenarbeit mit der Kommission, den regionalen Fischereiorganisationen oder den Verwaltungen anderer Länder können nicht mit dem Entwicklungsstand Kameruns und den spezifischen Zwängen, denen es möglicherweise unterliegt, in Verbindung gebracht werden. Die Behörden Kameruns haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass die festgestellten Mängel auf ein Fehlen von Kapazität und Infrastruktur zurückzuführen sind. |
(89) |
Darüber hinaus wurden die Behörden Kameruns von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) unterstützt, um die nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken (27). |
(90) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe (51), (52) und (53) des Beschlusses vom 17. Februar 2021 und der Entwicklungen nach diesem Datum vertritt die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass der Entwicklungsstand Kameruns seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei nicht beeinträchtigt und daher die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht vollständig entschuldigen oder anderweitig rechtfertigen kann. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
(91) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Versäumnis Kameruns, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, sollte dieses Land gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden. |
(92) |
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der IUU-Verordnung verweigern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist. |
(93) |
Es ist festzuhalten, dass durch die Einstufung Kameruns als Land, das die Kommission als nichtkooperierend betrachtet, weitere mögliche Schritte des Rates zum Zwecke der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder nicht ausgeschlossen sind. |
5. AUSSCHUSSVERFAHREN
(94) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kamerun wird als Drittland eingestuft, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 59I vom 19.2.2021, S. 1).
(3) Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.
(4) Freiwillige Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten, März 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-i4577t.pdf
(5) Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen.
(6) UTHAIWAN (früherer Name WISDOM SEA REEFER, IMO-Nr. 7637527), SEA VIEW (früherer Name AL WESAM 2, IMO-Nr. 8692342) und SEA WIND (früherer Name AL WESAM 1, IMO-Nr. 8692354), PROGRESO (früherer Name AL WESAM 5).
(7) Schiff FREEDOM 7, IMO-Nr. 7302548, frühere Namen ZHI MING/GOLDEN LAKE/Nr. 101 GLORIA, aufgeführt von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2006 und anschließend von der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), der IOTC, der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und dem Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA).
(8) Schiff MARIGOLDS (IMO-Nr. 9447110), registriert am 6. Mai 2021, Schiff KAPITAN RUSAK (IMO-Nr. 9121106), registriert am 27. September 2021 und Schiff DUNBOY (IMO-Nr. 9147564), registriert am 29. März 2022. Den von der Kommission eingeholten Informationen zufolge ist das Schiff KAPITAN RUSAK in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens tätig. Schiff DUNBOY befand sich im Hafen Walvis Bay, Namibia (von Juli 2022 bis mindestens September 2022). Nach Informationen, die von der Kommission über offene Datenbanken gesammelt wurden, befanden sich das Schiff MARIGOLDS im März 2022 im Hafen von Punta Arenas (Chile). Diese Fischereifahrzeuge wurden durch den Meeresbezirk Kribi (Circonscription maritime, fluviale et Lacustre du Sud et de l’Est) registriert.
(9) Einschließlich des Meeresbezirks Kribi.
(10) Rundschreiben Nr. 000007, unterzeichnet vom Verkehrsministerium am 11. September 2020. Dieses Rundschreiben betrifft Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 50, was bei den Schiffen MARIGOLDS, KAPITAN RUSAK und DUNBOY der Fall ist.
(11) Schiffe GABU REEFER (IMO-Nr. 8300949), SALY REEFER (IMO-Nr. 7813925), SOLARTE (IMO-Nr. 8210285), SILVER ICE (IMO-Nr. 7819759), WAN YANG (IMO-Nr. 8627309) und WRAITH (IMO-Nr. 9101871). Diese Schiffe werden als Transport-/Kühl- und Hilfsschiffe beschrieben.
(12) Im Juni 2022 legten die Behörden Kameruns den Entwurf eines Erlasses zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Schiffe unter der Flagge Kameruns vor, deren Aufgabe es sein wird, unter der Verantwortung der Meeresbehörden die Schiffe unter der Flagge Kameruns über das AIS zu kontrollieren.
(13) Schiffe KONYUI und PILOT WHALE (IMO-Nr. 7703986).
(14) Schiff AKT, IMO-Nr. 9923310, registriert am 16. November 2020.
(15) Stattdessen wurde beschlossen, die Fischereibehörden gemäß dem Entwurf eines Dekrets, das Bestimmungen über das Registrierungsverfahren für Schiffe enthält, in das Überwachungszentrum einzubeziehen.
(16) Schiffe SEA WIND, SEA VIEW und PROGRESO, die in erster Instanz von der IOTC aufgeführt wurden.
(17) Listen der RFO: CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA.
(18) Siehe Erwägungsgrund (46).
(19) Nach den von der Kommission über eine offene Datenbank eingeholten Informationen sind beide Schiffe nicht in der Liste der Schiffe aufgeführt, die im Juni 2022 von den Behörden Kameruns aus dem Register gestrichen wurden.
(20) Siehe Erwägungsgrund (35).
(21) Siehe Erwägungsgrund (40).
(22) Siehe Erwägungsgrund (44).
(23) Siehe Erwägungsgrund (45).
(24) Schiff UTHAIWAN (früherer Name WISDOM SEA REEFER, IMO-Nr. 7637527) wurde abgewrackt.
(25) Siehe Erwägungsgrund (29).
(26) Quelle https://hdr.undp.org/en/countries/profiles/CMR
(27) https://www.fao.org/iuu-fishing/capacity-development/en/