14.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2447 DER KOMMISSION
vom 30. September 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen festlegen, die in den Jahren 2024 und 2025 erstmals zu erfassen sind. |
(2) |
Die Kommission sollte die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen zu den Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ festlegen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen zu den Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ sind im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Anzahl und Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte, die zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ (erste Umsetzung 2024) und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (erste Umsetzung 2025) zu erfassen sind
Thema |
Einzelthema |
Kennung der Variable |
Bezeichnung der Variable |
03e. Erwerbsbeteiligung — 3 erfasste Variablen (3 achtjährlich) |
Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt |
LEVMATCH |
Übereinstimmung zwischen Bildungsabschluss und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit |
FIELDMATCH |
Übereinstimmung zwischen der Fachrichtung der höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe und der derzeitigen oder letzten Haupttätigkeit |
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SKILLMATCH |
Übereinstimmung zwischen Qualifikationen und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit |
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04b. Bildungsstand und -hintergrund — 4 erfasste Variablen (4 achtjährlich) |
Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung |
DROPEDUC |
Formale Bildung oder Ausbildung aufgegeben |
DROPEDUCLEVEL |
Stufe der aufgegebenen formalen Bildung oder Ausbildung |
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DROPEDUCREAS |
Hauptgrund dafür, dass das in DROPEDUCLEVEL genannte formale Bildungsprogramm nicht abgeschlossen wurde |
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MEDLEVQUAL |
Qualifikationen mit mittlerem Bildungsstand |
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03f. Erwerbsbeteiligung —11 erfasste Variablen (11 achtjährlich) |
Vereinbarkeit von Beruf und Familie |
CHCARRES |
Regelmäßige Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren |
CHCARAGE |
Alter des jüngsten betreuten Kindes oder Enkelkindes |
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CHCARUSE |
Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen |
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CHCAROBS |
Hauptgrund für die Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen |
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ELCARRES |
Regelmäßige Betreuungspflichten für Angehörige ab 15 Jahren, die krank, gebrechlich oder behindert sind |
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ELCARINT |
Intensität der Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind |
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CAREFFEM |
Auswirkungen der Betreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit |
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WORKOBS |
Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben |
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CHNUMBER |
Zahl der aufgezogenen eigenen Kinder |
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PARLEAV |
Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen |
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PARLENG |
Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs aus familiären Gründen |