7.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2379 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2022

über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine transparente, umfassende und verlässliche statistische Wissensgrundlage ist erforderlich, um die Agrarpolitik in der Union zu konzipieren, umzusetzen, zu überwachen, zu evaluieren und zu überprüfen, und zwar insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Politik der Union unter anderem in Bezug auf die Umwelt, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, die Landnutzung, die Regionen, die öffentliche Gesundheit, die Lebensmittelsicherheit, den Pflanzenschutz, die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die Verwendung von Tierarzneimitteln und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Diese Statistiken können auch nützlich sein, um die Auswirkungen der Landwirtschaft auf Bestäuber und lebenswichtige Bodenorganismen zu überwachen und zu bewerten.

(2)

Die Erhebung statistischer Daten, insbesondere zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sollte unter anderem dem Ziel dienen, einen auf Fakten gestützten Entscheidungsprozess mit aktualisierten, hochwertigen und zugänglichen Daten zu untermauern, insbesondere mit den Daten, die für die Entwicklung von Agrarumweltindikatoren erforderlich sind, und die Fortschritte beim europäischen Grünen Deal und den damit verbundenen Strategien — Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und Biodiversitätsstrategie —, beim Aktionsplan für Schadstofffreiheit und beim Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union sowie künftige Reformen der GAP zu unterstützen und zu evaluieren. Ein zentrales Element für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist der Übergang zu einer multifunktionalen Landwirtschaft, mit der sichere Lebensmittel in ausreichender Menge erzeugt und gleichzeitig positive umweltbezogene Leistungen erzielt werden können.

(3)

Hochwertige, harmonisierte, kohärente und vergleichbare statistische Daten sind wichtig, um den Zustand und die Trends der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu bewerten, damit aussagekräftige und präzise Daten über die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Landwirtschaft und über das Tempo des Übergangs zu nachhaltigeren landwirtschaftlichen Verfahren bereitgestellt werden können. Die erhobenen Daten sollten sich auch auf das Funktionieren der Märkte und die Ernährungssicherheit erstrecken, um den Zugang zu hochwertigen Lebensmitteln in ausreichender Menge sicherzustellen, sowie auf die Bewertung der Nachhaltigkeit und der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und Leistungen der Unionspolitik und der jeweiligen nationalen Politik und auf die Beurteilung der Nachhaltigkeit und der Auswirkungen der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Diese Daten umfassen unter anderem Statistiken über Viehbestände und Fleisch, die Erzeugung und Verwendung von Eiern sowie die Erzeugung und Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen. Wichtig sind auch Statistiken über Flächen, Erträge und Produktion von Ackerkulturen, Gemüse, Dauerkulturen und Grünland sowie Rohstoffbilanzen. Außerdem werden Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Tierarzneimitteln und insbesondere über Antibiotika in Futtermitteln benötigt.

(4)

Eine internationale Bewertung von Agrarstatistiken führte dazu, dass eine globale Strategie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Verbesserung der Statistiken über die Landwirtschaft und den ländlichen Raum ausgearbeitet wurde. Diese globale Strategie wurde 2010 vom Statistikausschuss der Vereinten Nationen gebilligt. Die Agrarstatistik der Union sollte nach Möglichkeit den Empfehlungen dieser globalen Strategie folgen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In jener Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird festgestellt, dass der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen ist.

(6)

Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) gebilligten Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Rechtsvorschriften der Union zur Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser beiden Rahmenverordnungen und soll die bereits verabschiedete Rahmenverordnung, die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ergänzen.

(7)

Europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Rechtsakten erhoben, erstellt und verbreitet. Der geltende Rechtsrahmen bietet weder eine angemessene Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, noch fördert er einen integrierten Ansatz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Agrarstatistiken, die die ökonomischen und umweltbezogenen Aspekte der Landwirtschaft abdecken. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Rechtsakte zum Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen ersetzt und die Kohärenz und Koordinierung in der gesamten Agrarstatistik der Union sichergestellt, die Integration und Straffung der entsprechenden statistischen Verfahren erleichtert und ein ganzheitlicher Ansatz ermöglicht werden. Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008 (4), (EG) Nr. 543/2009 (5) und (EG) Nr. 1185/2009 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/16/EG des Rates (7) aufzuheben. Die zahlreichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und die „Gentlemen’s Agreements“ zwischen den nationalen statistischen Ämtern und der Kommission (Eurostat) über die Datenübertragung sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sofern nachgewiesen wurde, dass die Daten den Bedarf der Nutzer decken, die vereinbarte Methodik sachdienlich ist und die Daten von angemessener Qualität sind.

(8)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (8) erforderlichen Statistiken wurden innerhalb des ESS erhoben und erfüllen einige, aber nicht alle der geforderten Qualitätsvorgaben. Mit diesen Statistiken wird die Politik der Union und der Mitgliedstaaten auf längere Sicht unterstützt, und diese Statistiken sollten als Statistiken der Union eingebunden werden, um die Verfügbarkeit und Qualität der Daten sicherzustellen. Damit die Mitgliedstaaten nicht doppelt Bericht erstatten, sollten die statistischen Anforderungen gemäß jener Verordnung wegfallen.

(9)

Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Unionsebene besteht aus Grünland. Der Ertrag dieser Gebiete wurde in der Vergangenheit nicht als wichtig erachtet, sodass keine Produktionsdaten in die Statistik der pflanzlichen Erzeugung aufgenommen wurden. Da die Auswirkungen von Grünland und Wiederkäuern auf die Umwelt aufgrund des Klimawandels an Bedeutung gewonnen haben, sind nun Statistiken über die Grünlanderzeugung, einschließlich der Weidehaltung erforderlich.

(10)

Für die Zwecke der Agrarstatistik der Union sollte geprüft werden, ob die Nutzung bereits vorhandener Daten, die im Rahmen der GAP-Verpflichtungen erhoben werden, auf ein Höchstmaß gesteigert werden kann, ohne neue Verpflichtungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu erhöhen.

(11)

Zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Informationen über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung mit den Informationen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und zur weiteren Umsetzung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1091 ergänzen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erstreckt sich nicht auf die Agrarpreisstatistiken, jedoch sollte deren Verfügbarkeit und Kohärenz mit der LGR sichergestellt werden. Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sollten daher Statistiken über die Preise landwirtschaftlicher Betriebsmittel umfassen, die mit der LGR kohärent sind. Um Berechnungen für die LGR und vergleichbare Preisindizes zu ermöglichen, müssen in den Mitgliedstaaten Daten zu den Preisen landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar sein.

(13)

In Anbetracht des europäischen Grünen Deals, der GAP und des Ziels, die Abhängigkeit von Pestiziden zu reduzieren, bedarf es hochwertiger jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über damit zusammenhängende Umwelt-, Gesundheits- und Wirtschaftsangelegenheiten. Da es auf Unionsebene keine zu statistischen Zwecken verwendbaren elektronischen Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gibt, ist es sehr schwierig, die Abstände zwischen den Erhebungen von Daten zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft von fünf Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Damit die nationalen statistischen Ämter genügend Zeit dafür haben, die dauerhafte Erstellung jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzubereiten, sollte in dieser Verordnung eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

(14)

Die gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu übermittelnden Daten zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pestiziden sollten für die Zwecke der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und Verordnung verwendet werden. Die verbreiteten Daten über Pflanzenschutzmittel sollten die in Verkehr gebrachten und in der Landwirtschaft verwendeten Wirkstoffe umfassen, aufgeschlüsselt nach Kulturpflanzen und den jeweils behandelten Flächen.

(15)

Vergleichbare Statistiken aller Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sind wichtig, um die Entwicklung der GAP festzulegen und die Umsetzung der GAP im Wege der nationalen Strategiepläne mit Blick auf den Beitrag der GAP zu den Zielen des europäischen Grünen Deals zu überwachen. Daher sollten für die Variablen so weit wie möglich einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Begriffsbestimmungen verwendet werden.

(16)

Die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Interoperabilität der Daten sowie die Einheitlichkeit der Berichtsformate sind Voraussetzungen für die Erstellung von europäischen Agrarstatistiken, insbesondere mit Blick auf die Effizienz der Verfahren zur Datenerhebung, -verarbeitung und -verbreitung sowie auf die Qualität der Ergebnisse.

(17)

Die zur Erstellung von Statistiken erforderlichen Daten sollten mit möglichst geringen Kosten und möglichst geringem Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, auch der Landwirte, der kleinen und mittleren Unternehmen und der Mitgliedstaaten, erhoben werden. Es ist daher erforderlich, die möglichen Eigentümer der Quellen, aus denen Daten benötigt werden, zu ermitteln und sicherzustellen, dass diese Quellen für Statistiken herangezogen werden können.

(18)

Die zu übermittelnden Datensätze decken mehrere statistische Bereiche ab. Um einen flexiblen Ansatz beizubehalten, der es ermöglicht, die Statistiken anzupassen, wenn sich die Datenanforderungen ändern, sollten in der Grundverordnung nur die Bereiche, Themenbereiche und Einzelthemen festgelegt werden, während die detaillierten Datensätze im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Die Erhebung detaillierter Datensätze sollte keine wesentlichen Mehrkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten führen.

(19)

Eine Variable in einem Datensatz für die Statistiken der Union zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung kann mehrere Dimensionen wie etwa eine Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus und eine Dimension der regionalen Ebene umfassen. Die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus bezieht sich auf die Erzeugung und die Erzeugnisse gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verankerten Grundsätzen. Die Dimension der regionalen Ebene sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgestaltet sein. Um den Aufwand für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Daten gemäß dieser Verordnung zu senken und für Planungssicherheit hinsichtlich der zu erfassenden Daten zu sorgen, sollten die Einzelthemen und die anwendbaren Dimensionen im Anhang festgelegt werden. Im Anhang sollte der Begriff „anwendbar“ für die Einzelthemen, für die die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus oder die Dimension der regionalen Ebene — oder beide Dimensionen — erforderlich ist, eingeführt werden.

(20)

Der ökologische/biologische Landbau gewinnt als Indikator für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme zunehmend an Bedeutung. Statistische Daten über den ökologischen/biologischen Landbau sind für die Überwachung des Fortschritts im Rahmen des Aktionsplans zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union von entscheidender Bedeutung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die verfügbaren Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau, die auch Daten zu den zertifizierten oder in Umstellung befindlichen Erzeugungsflächen umfassen, mit anderen Statistiken zur landwirtschaftlichen Erzeugung übereinstimmen, indem diese Daten in die Datensätze integriert werden. Diese Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau sollten auch mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erstellten Verwaltungsdaten kohärent sein, und in den Statistiken sollten diese Daten verwendet werden.

(21)

Die Bruttonährstoffbilanz ist einer der am häufigsten verwendeten Agrarumweltindikatoren. Sie ist in der gemeinsamen Methodik von Eurostat und der OECD als berechnete Differenz zwischen der Gesamtmenge des in ein landwirtschaftliches System eingebrachten Nährstoffeintrags und der Menge an Nährstoffaustrag, die aus diesem landwirtschaftlichen System entnommen wird, definiert. Die Bruttonährstoffbilanz haben zwar einen hohen Stellenwert, aber nicht alle Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) diese Daten freiwillig zur Verfügung. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die Bruttonährstoffbilanz in diese Verordnung aufzunehmen.

(22)

Tierarzneimittel sind ein bedeutendes landwirtschaftliches Betriebsmittel. Es ist wichtig, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Zu diesem Zweck — und um den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und anderen Interessenträgern leicht zugängliche und nützliche Informationen über den Verkauf und Einsatz von Tierarzneimitteln und über den Einsatz von Antibiotika bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, zur Verfügung zu stellen — sollten die einschlägigen verfügbaren Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden. Zu diesem Zweck sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden.

(23)

Biozidprodukte sind ein wichtiges Betriebsmittel für die Landwirtschaft, beispielsweise mit Blick auf die Veterinärhygiene und Tierfutter. In Pflanzenschutzmitteln zugelassene Wirkstoffe werden häufig in Biozidprodukten verwendet. Bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde festgestellt, dass Statistiken über Biozidprodukte für fundierte und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unentbehrlich sind. Da das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) noch im Gange ist und erst 35 % der Aufgaben abgeschlossen sind, ist es noch zu früh, Biozidprodukte in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Sobald die Prüfung von Wirkstoffen für die Verwendung in Biozidprodukten abgeschlossen ist, sollte die Kommission eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf diese Erzeugnisse in Erwägung ziehen.

(24)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Gebietseinheiten im Einklang mit der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)-Klassifikation definiert werden. Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen zu regionalen Daten nicht über die in früheren Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass Deutschland die regionalen statistischen Daten lediglich für NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellt.

(25)

Es sollte möglich sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten zu Ad-hoc-Themen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erheben, um die regelmäßig erhobenen Daten durch zusätzliche Daten zu Themenbereichen, die mehr Informationen erfordern, sowie zu neu auftretenden Phänomenen oder zu Innovationen zu ergänzen. Das Erfordernis dieser zusätzlichen Daten sollte jedoch hinreichend begründet werden.

(26)

Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Ausnahmen von bestimmten regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig sein, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zum Gesamtwert dieser Daten auf Unionsebene gering ist oder das beobachtete Phänomen mit Blick auf die Gesamtproduktion des jeweiligen Mitgliedstaats vernachlässigbar ist.

(27)

Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erforderlich sind, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher, halböffentlicher oder privater Stellen befinden. Nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Agrarstatistik der Union gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind.

(28)

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, die Art der Datenerhebung möglichst zu modernisieren. Der Einsatz digitaler Lösungen und von Instrumenten zur Landüberwachung, etwa des Erdbeobachtungsprogramms der Union (Copernicus) und von Fernerkundungssensoren, ist zu unterstützen. Landwirtschaftliche Daten werden zunehmend durch digitale landwirtschaftliche Verfahren generiert, bei denen der Landwirt nach wie vor die wichtigste Datenquelle ist.

(29)

Um Flexibilität zu wahren und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, der nationalen statistischen Ämter und anderer nationaler Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung. Die Qualität und insbesondere die Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der auf diesen Quellen beruhenden Statistiken sollte stets sichergestellt sein.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aus Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und über die Verwendung dieser Daten, auch über die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt und verwendet werden.

(31)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für Statistiken der Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität der Statistiken der Union und für die entsprechende Kommunikation. Der AESS hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als ESS-Standard für die Qualitätsberichterstattung gebilligt und trägt somit dazu bei, durch einheitliche Standards und harmonisierte Verfahren die Anforderungen an die Qualität der Statistiken gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dieser ESS-Standard dürfte zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.

(32)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten und übermittelten Qualitätsberichte von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden.

(33)

Im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung und sofern neue Daten oder Verbesserungen an Datensätzen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, notwendig sind, sollte die Kommission die Machbarkeit bewerten, indem sie erforderlichenfalls Machbarkeits- und Pilotstudien initiiert.

(34)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde 2016 eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 durchgeführt, um das durch diese Verordnung aufgestellte statistische Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

(35)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Statistiken der Union über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten Rechtsvorschriften und aus wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen, die Änderung der Übermittlungshäufigkeit, der Bezugszeiträume und der Anwendbarkeit der Dimensionen von Einzelthemen und die Festlegung der von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis vorzulegenden Informationen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Beim Erlass entsprechender delegierter Rechtsakte sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (16) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(37)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an den Erhebungsumfang, die Datensätze, die mit den im Anhang aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen verknüpft sind, und die technischen Elemente der zur Verfügung zu stellenden Daten zu spezifizieren, die Listen und Beschreibungen der Variablen zu erstellen und andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten zu treffen, die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze, die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweiligen Häufigkeiten, die Variablen und jeweiligen Schwellenwerte, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden können, die Bezugszeiträume, die praktischen Vorkehrungen für und den Inhalt der Qualitätsberichte sowie die Anforderungen an den Erhebungsumfang hinsichtlich der Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festzulegen und den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(38)

Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission — in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betroffenen Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen gewähren können. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen und anderen einschlägigen Quellen, angepasst werden müssen.

(39)

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union sollten Finanzmittel für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Es sollte daher ein Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen vorgesehen werden.

(40)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(41)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnungen (EG) Nr. 1367/2006 (19) und (EG) Nr. 1049/2001 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit der statistischen Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gelten.

(42)

Im Interesse der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten Agrarstatistik der Union sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des ESS verstärkt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergieeffekte zu nutzen.

(43)

Der AESS ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein integrierter Rahmen für aggregierte Statistiken der Union geschaffen, die sich auf die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse als Zwischenprodukte in der Landwirtschaft sowie auf ihre Erhebung und Verarbeitung beziehen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten jeweils die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftlicher Betrieb“, „Gemeinschaftslandeinheit“, „Großvieheinheit“ und „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b, d bzw. e der Verordnung (EU) 2018/1091.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„landwirtschaftliche Tätigkeit“ die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), wenn sie in den Anwendungsbereich der Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A.01.4, A.01.5 oder in den Anwendungsbereich der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 fallen und im Wirtschaftsgebiet der Union entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden; bei den Tätigkeiten aus Gruppe A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“, mit Ausnahme der Insektenzucht, und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;

2.

„Milchwirtschaftliches Unternehmen“ ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;

3.

„Schlachthof“ einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

4.

„Brüterei“ einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;

5.

„Beobachtungseinheit“ eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;

6.

„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themenbereiche abdecken;

7.

„Themenbereich“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;

8.

„Einzelthema“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema eine Variable oder mehrere Variablen umfasst;

9.

„Pflanzenschutzmittel“ Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Safenern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung oder Synergisten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung bestehen oder diese enthalten und für einen der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszweck bestimmt sind;

10.

„Datensatz“ eine Variable oder mehrere aggregierte Variablen, die in strukturierter Form gegliedert sind;

11.

„Variable“ ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

12.

„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln, sofern verfügbar, überprüft wurden;

13.

„Ad-hoc-Daten“ Daten, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, jedoch nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;

14.

„Verwaltungsdaten“ Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden;

15.

„Metadaten“ Informationen, die für die Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden;

16.

„beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Artikel 3

Statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten

(1)   Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, milchwirtschaftliche Unternehmen und Schlachthöfe.

(2)   Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden:

a)

für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen;

b)

für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere;

c)

Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen;

d)

Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Artikel 4

Anforderungen an den Erhebungsumfang

(1)   Die Statistiken müssen repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit sein, die sie beschreiben.

(2)   Für den Bereich Statistiken der tierischen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Daten 95 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Tätigkeiten oder Erzeugnisse.

(3)   Für den Bereich Statistiken der pflanzlichen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b umfassen die Daten 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.

(4)   Für den Themenbereich Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung umfassen die Daten die Düngeprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.

(5)   Für den Bereich Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e umfasst der Erhebungsumfang Folgendes:

a)

Für das Einzelthema In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel gemäß dem Anhang decken die Daten alle im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ab;

b)

für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang decken die Daten in jedem Mitgliedstaat mindestens 85 % der Verwendung bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG ab. Die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten beziehen sich auf eine Auflistung von Kulturpflanzen, die einen für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Teil enthält. Dieser gemeinsame Teil deckt gemeinsam mit Dauergrünland mindestens 75 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche auf Unionsebene ab. Sobald die Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, ihre Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte den zuständigen nationalen Behörden in elektronischer Form zu übermitteln, Gültigkeit erlangen, erhöht sich der Erhebungsumfang der Verwendung in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 95 %, und zwar ab dem Bezugsjahr, das dem Jahr des Geltungsbeginns der Rechtsvorschriften der Union folgt.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt werden. Im Fall einer Aktualisierung dieser Anforderungen trägt die Kommission ökonomischen und technischen Entwicklungen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten

(1)   Die Statistiken, die sich auf landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugung beziehen, umfassen folgende Bereiche und Themenbereiche:

a)

Statistiken über die tierische Erzeugung

i)

Viehbestand und Fleisch

ii)

Eier und Küken

iii)

Milch und Milcherzeugnisse

b)

Statistiken der pflanzlichen Erzeugung

i)

Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung

ii)

Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse

iii)

Grünland

c)

Agrarpreisstatistiken

i)

Agrarpreisindizes

ii)

absolute Preise für Betriebsmittel

iii)

Preise und Pachten für Agrarland

d)

Statistiken zu Nährstoffen

i)

Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft

ii)

Nährstoffbilanzen

e)

Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

i)

Pflanzenschutzmittel

(2)   Die Einzelthemen, ihre jeweilige Übermittlungshäufigkeit und ihre jeweiligen Bezugszeiträume sowie ihre ökologische/biologische Dimension und ihre regionale Dimension sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Datensätzen übermittelt.

(4)   Die Daten über den ökologischen/biologischen Landbau und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, werden in die Datensätze aufgenommen.

(5)   Die regionalen Daten sind auf der Ebene NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon darf Deutschland diese Daten lediglich nach NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellen.

(6)   Wenn die Prävalenz einer Variablen in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können die Werte dieser Variablen aus den übermittelten Datensätzen ausgenommen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Ausnahme gegenüber der Kommission (Eurostat) ordnungsgemäß begründet hat.

(7)   Einschlägige Preisinformationen über die landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse, einschließlich der Merkmale und Gewichtungen der Waren und Dienstleistungen, werden von den Mitgliedstaaten für die Erstellung vergleichbarer Preisindizes und für die Variablen erhoben, die für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 erforderlich sind.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Anhang aufgeführte Einzelthemen und deren Beschreibung hinzuzufügen, zu löschen oder zu ändern.

Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass

a)

die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen;

b)

während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens vier Einzelthemen geändert werden, von denen höchstens eines neu ist;

c)

erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlungshäufigkeiten, die Bezugszeiträume und die Anwendbarkeit der Dimensionen der Einzelthemen gemäß dem Anhang zu ändern.

Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass

a)

die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen;

b)

Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Datensätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die folgenden technischen Elemente der zu übermittelnden Daten anzugeben, sofern diese Elemente vorhanden sind:

a)

die Liste der Variablen;

b)

die Beschreibung der Variablen, einschließlich

i)

der Merkmale der Beobachtungseinheit,

ii)

der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit,

iii)

der ökologischen/biologischen Dimensionen und der regionalen Dimensionen für die Merkmale der Beobachtungseinheit;

die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als Variable;

c)

die Beobachtungseinheiten;

d)

die Genauigkeitsanforderungen;

e)

die methodischen Regeln;

f)

die Fristen für die Übermittlung der Daten, wobei der für die Produktion der nationalen Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien erforderliche Zeitaufwand und das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Mitgliedstaaten und der Auskunftspflichtigen auf ein Mindestmaß zu senken, berücksichtigt werden; die Fristen für die Übermittlung der Daten werden nicht vor dem 1. Januar 2030 geändert.

Wenn die Kommission eine Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten für erforderlich hält, initiiert sie Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 und trägt den Ergebnissen dieser Machbarkeitsstudien gebührend Rechnung. Bei der Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten werden die Fristen höchstens um 20 % der Anzahl der Tage verkürzt, die zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß dem ersten nach diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakt liegen, es sei denn, die Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten ist ausschließlich der Einführung eines innovativen Ansatzes oder der Verwendung neuer digitaler Datenquellen wie etwa der Erdbeobachtung oder von Massendaten (Big Data) geschuldet, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)   Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Absätzen 8 oder 9 erlassen — mit Ausnahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der ökologischen/biologischen Dimension —, so können mit dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt insgesamt bis zu 90 Variablen über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geändert, ersetzt oder hinzugefügt werden. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Variablen aus dem Bereich Statistiken über Pflanzenschutzmittel.

(12)   Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.

Artikel 6

Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Bedarf zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt:

a)

die im Rahmen der Erhebung von Ad-hoc-Daten zu übermittelnden Themenbereiche und Einzelthemen im Zusammenhang mit den in Artikel 5 angegebenen Bereichen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf;

b)

die Bezugszeiträume.

(2)   Die Kommission begründet bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte den Bedarf an Daten, bewertet, inwieweit die Erhebung der verlangten Daten machbar ist, wobei sie einschlägige Sachverständige hinzuzieht, und stellt sicher, dass weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ab dem Bezugsjahr 2024 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Erhebungen von Ad-hoc-Daten, und zwar ab der Frist für die Übermittlung der Daten der letzten Erhebung von Ad-hoc-Daten, zu erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben:

a)

einer Liste der Variablen (höchstens 50 Variablen);

b)

der Beschreibung der Variablen einschließlich aller folgenden Parameter:

i)

der Merkmale der Beobachtungseinheit,

ii)

der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit,

iii)

der ökologischen/biologischen Dimension und der regionalen Dimension für die Merkmale der Beobachtungseinheit;

die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als eine Variable;

c)

der Genauigkeitsanforderungen;

d)

der Fristen für die Übermittlung der Daten;

e)

der Beobachtungseinheiten;

f)

der Beschreibung des Bezugszeitraums gemäß dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze

(1)   Die Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze ist im Anhang aufgeführt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Häufigkeit der Übermittlung jeweils näher zu bestimmen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten mit den im Anhang festgelegten Häufigkeiten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung, die Variablen und die einschlägigen Schwellenwerte festlegt, auf deren Grundlage Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt. Diese Schwellenwerte werden so festgelegt, dass ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Schwellenwerte werden von der Kommission (Eurostat) so geändert, dass sie den Trends der Gesamtwerte auf Unionsebene entsprechen.

(3)   Mit Blick auf die Erzeugungsstatistik kann ein Mitgliedstaat für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Schwellenwerte für diese Variablen festlegt.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden mindestens 12 Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Datenquellen und Methoden

(1)   Zur Erstellung von Statistiken über die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Datenquellen und Methoden, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 erfüllen:

a)

statistische Erhebungen oder andere Methoden zur Erhebung statistischer Daten;

b)

die in Absatz 2 angegebenen Verwaltungsdatenquellen;

c)

andere Verwaltungsdatenquellen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften, andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze wie digitale Werkzeuge und Fernerkundungssensoren.

(2)   Mit Blick auf Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten alle Daten der folgenden Quellen verwenden:

a)

des aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, des mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichteten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, des aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichteten Systems zur Identifizierung und Registrierung bestimmter Arten gehaltener Landtiere, der gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) geführten Weinbaukartei, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau und auf alle weiteren einschlägigen Verwaltungsdaten, die die Qualitätsanforderungen für statistische Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllen und im Unionsrecht festgelegt sind;

b)

der Aufzeichnungen in elektronischem Format gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder

c)

sonstiger einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz verwendet wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt genauere Informationen über die Qualität der gewonnenen Daten.

(4)   Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu Daten und dürfen sie verwenden, einschließlich der Einzeldaten über Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsunterlagen. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen für diesen Zugriff ein. Dieser Zugriff wird auch in den Fällen gewährt, in denen die zuständige Behörde Aufgaben, die in ihrem Namen auszuführen sind, an private oder halböffentliche Stellen delegiert hat.

Artikel 9

Bezugszeitraum

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf den Zustand während einer spezifischen Zeitspanne Bezug zu nehmen.

(2)   Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.

(3)   Für den Themenbereich Agrarpreisindizes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i basieren die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre die Indizes um, wobei als Basisjahre die Jahre herangezogen werden, die auf „0“ oder auf „5“ enden.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten sicher zu stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 8 festgelegten Quellen und Methoden gewonnen werden, genaue Schätzungen der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundgesamtheit auf nationaler Ebene und erforderlichenfalls auf regionaler Ebene ermöglichen.

(3)   Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der ihr übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und überprüfbare Weise.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre Qualitätsberichte, in denen die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums übermittelten Datensätze beschrieben werden und die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden;

b)

Informationen zur Einhaltung der in Artikel 4 beschriebenen Anforderungen an den Erhebungsumfang, einschließlich ihrer Entwicklung und Aktualisierung.

(6)   Abweichend von Absatz 5 werden die Qualitätsberichte über den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Themenbereich Agrarpreisindizes alle fünf Jahre gemeinsam mit den Gewichtungen und umbasierten Indizes und den entsprechenden separaten methodischen Berichten übermittelt. Der erste Qualitätsbericht zum Themenbereich Agrarpreisindizes wird frühestens am 31. Dezember 2028 übermittelt.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keinen erheblichen Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten verursachen.

(8)   Die Mitgliedstaaten unterrichten erforderlichenfalls die Kommission (Eurostat) über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen bezüglich der Durchführung dieser Verordnung, die sich erheblich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(9)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 11

Machbarkeits- und Pilotstudien

(1)   Wenn neue Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder der Bedarf an grundlegenden Verbesserungen der bestehenden Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten festgestellt werden, kann die Kommission im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien initiieren, um Folgendes zu evaluieren:

a)

die Verfügbarkeit und Qualität geeigneter neuer Datenquellen;

b)

die Entwicklung und die Anwendung neuer statistischer Techniken;

c)

die finanziellen Auswirkungen und den Aufwand für die Auskunftspflichtigen.

(2)   Im Rahmen jeder Machbarkeitsstudie prüft die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken unter Rückgriff auf die in den einschlägigen Verwaltungsdatenquellen auf Unionsebene verfügbaren Informationen erstellt werden können, und verbessert die Nutzung vorhandener Daten im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3)   Die Kommission (Eurostat)) kann erforderlichenfalls im Rahmen einer bestimmten Machbarkeitsstudie Pilotstudien initiieren, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Ziel dieser Pilotstudien ist es, die Umsetzung der neuen Anforderungen in Mitgliedstaaten mit verschiedenen statistischen Produktionsmethoden zu erproben, indem diese Umsetzung in kleinerem Maßstab erfolgt.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der Machbarkeitsstudien und der etwaigen Pilotstudien, die — falls angezeigt — mit Vorschlägen zur Einführung neuer Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder für Verbesserungen gemäß Absatz 1 einhergehen. Im Anschluss an diese Bewertung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erkenntnisse aus den Machbarkeits- und Pilotstudien. Diese Berichte werden veröffentlicht.

(5)   Die Kommission trägt bei der Ausarbeitung eines in Artikel 5 Absätze 8 oder 9 genannten delegierten Rechtsakts den Ergebnissen der Machbarkeits- und Pilotstudien und insbesondere der Frage, ob die neuen Datenanforderungen in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, gebührend Rechnung.

Artikel 12

Verbreitung von Daten

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online und unentgeltlich.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verbreitet unter uneingeschränkter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der statistischen Geheimhaltung aggregierte, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Statistiken über Tierarzneimittel, die auf Daten beruhen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 bereitgestellt wurden.

Artikel 13

Beitrag der Union

(1)   Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke:

a)

zur Deckung der Kosten der Durchführung von Erhebungen von Ad-hoc-Daten;

b)

zum Aufbau der Kapazitäten für die Nutzung von Verwaltungsquellen zur Zusammenstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken;

c)

zur Durchführung von Stichprobenerhebungen zur Datenerhebung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2026;

d)

zur Entwicklung von Methoden und innovativen Ansätzen zur Anpassung von Datenerhebungssystemen, einschließlich digitaler Lösungen, an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung;

e)

zur Durchführung der Machbarkeits- und Pilotstudien gemäß Artikel 11;

f)

zur Deckung der Kosten der Entwicklung und der Umsetzung von Methoden für die Verkürzung der Fristen für die Datenübermittlung.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

Artikel 14

Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

(1)   Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gelten für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang die folgenden Übergangsbestimmungen:

a)

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 werden für das Bezugsjahr 2026 nur einmalig Daten übermittelt;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b umfassen die Daten eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Liste von Kulturpflanzen mit Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Zwecke der einschlägigen Maßnahmen der Union; diese gemeinsame Liste von Kulturpflanzen deckt gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene ab.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Ab dem Bezugsjahr 2028 gilt Folgendes, es sei denn, zwölf Monate vor dem Beginn eines Bezugsjahres, für das Daten übermittelt werden sollen, gelten Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, in elektronischer Form Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte zu führen:

a)

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erfolgt die Übermittlung alle zwei Jahre;

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (30) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen der vorliegenden Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

(1)   Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte wesentliche Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den betroffenen Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. In Bezug auf die Übergangsbestimmungen für das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft wird keine Ausnahmeregelung gewährt.

Der jeweilige Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung, in dem er erläutert, welche wesentlichen Anpassungen in seinem nationalen statistischen System erforderlich sind, und einen voraussichtlichen Zeitplan für diese Anpassungen darlegt.

Die Auswirkungen der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen Aggregate der Union sind so gering wie möglich zu halten. Die Kommission berücksichtigt bei der Gewährung der Ausnahmeregelung den Aufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Dezember 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Berichterstattung

Bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen;

2.

Artikel 11 wird gestrichen;

3.

die Anhänge III und IV werden gestrichen.

Artikel 21

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 sowie die Richtlinie 96/16/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten einschließlich Qualitätsberichten im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg an 23. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2022.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(10)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(16)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(27)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(29)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(30)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

BEREICHE, THEMENBEREICHE UND EINZELTHEMEN SOWIE ÜBERMITTLUNGSHÄUFIGKEIT, BEZUGSZEITRÄUME UND DIMENSIONEN JE EINZELTHEMA

a)   Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich

Einzelthemen

Übermittlungshäufigkeit

Bezugszeiträume

Dimensionen

Ökologischer/biologischer Landbau

Regionale Ebenen

Viehbestand und Fleisch

Viehbestände

Die Daten umfassen die Zahl der von landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats am Bezugstag oder im Durchschnitt des Bezugszeitraums.

zweimal jährlich

Datum im Zeitraum Mai/Juni

 

 

Datum im Zeitraum November/Dezember

anwendbar

anwendbar

jährlich

Datum im Zeitraum November/Dezember

anwendbar

anwendbar

Jahr

anwendbar

anwendbar

dreimal pro Jahrzehnt

Jahr

 

 

Fleischerzeugung

Die Daten umfassen die Gewichte der Schlachtkörper und die Zahl der Tiere, die während des Bezugszeitraums im Gebiet eines Mitgliedstaats geschlachtet werden — unabhängig davon, ob die Schlachtung in einem Schlachthof oder an einem anderen Ort erfolgt ist — und deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

monatlich

Monat

 

 

jährlich

Jahr

anwendbar

 

Tieranlieferung

Die Daten umfassen die voraussichtliche Bruttoinlandserzeugung, d. h. die Zahl der Tiere, die voraussichtlich von sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats entweder ins Ausland oder in Schlachthöfe des Mitgliedstaats verbracht werden.

zweimal jährlich

vier Quartale

 

 

zweimal jährlich

drei Halbjahre

 

 

jährlich

zwei Halbjahre

 

 

Eier und Küken

Konsumeier

Die Daten umfassen die Zahl der Konsumeier, die in den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums eingesammelt wurden. Diese Eier können Packstellen geliefert werden, direkt den Verbrauchern oder der Lebensmittelindustrie verkauft werden, in dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden oder nach der Verbringung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verloren gehen.

jährlich

Jahr

anwendbar

 

dreimal pro Jahrzehnt

Jahr

anwendbar

 

Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Die Daten umfassen die Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier und die Zahl der Küken, die in den Brütereien eines Mitgliedstaats mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Eiern während des Bezugszeitraums produziert werden, sowie die Zahl der von dem Mitgliedstaat ein- oder ausgeführten Küken.

monatlich

Monat

 

 

Struktur der Brütereien

Die Daten umfassen die Struktur der Brütereien in Form der Zahl der Brütereien in einem Mitgliedstaat und ihrer Kapazität — aufgeschlüsselt nach Kapazitätskategorien — während des Bezugszeitraums.

jährlich

Jahr

 

 

Milch und Milcherzeugnisse

In den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch

Die Daten umfassen die von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugte Menge an Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln und die Menge der von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums unmittelbar verwendeten (nicht zu einem milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat verbrachten) Milchprodukte.

jährlich

Jahr

anwendbar

anwendbar

Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor

Die Daten umfassen die Menge der durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums von den landwirtschaftlichen Betrieben übernommenen Milch — unabhängig davon, ob sich die landwirtschaftlichen Betriebe in dem Mitgliedstaat befinden oder nicht. Sie umfassen außerdem die Menge an Milch und Milchrohstoffen, die dem Milchsektor zur Verfügung stehen, wie etwa die Mengen der übernommenen Milch, der eingeführten Milch und der eingeführten Milchrohstoffe sowie anderer Milchprodukte, die während des Bezugszeitraums durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats von den landwirtschaftlichen Betrieben übernommen wurden.

jährlich

Jahr

anwendbar

 

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse

Die Daten umfassen die Mengen an Voll- und Magermilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums für die Verarbeitung verschiedener Milchprodukte verwendet werden, oder — bei Milchrohstoffen — die Mengen des Voll- und Magermilchäquivalents. Diese Mengen können unmittelbar erfasst oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milcherzeugnisse (Produktion) oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milchrohstoffe (Betriebsmittel) abgeschätzt werden.

jährlich

Jahr

anwendbar

 

Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor

Die Daten umfassen die Mengen der Milchprodukte (oder im Falle von Butter und anderen Streichfetterzeugnissen des Butteräquivalents) aus Kuhmilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugt werden, mit Ausnahme von Milchrohstoffen.

monatlich

Monat

 

 

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen

Die Daten umfassen die Zahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres aktiven milchwirtschaftlichen Unternehmen in einem Mitgliedstaat, untergliedert nach der Menge der einschlägigen übernommenen, bearbeiteten oder hergestellten Produkte.

dreimal pro Jahrzehnt

Jahr

 

 

b)   Statistiken über die pflanzliche Erzeugung

Themenbereich

Einzelthemen

Übermittlungshäufigkeit

Bezugszeiträume

Dimensionen

Ökologischer/biologischer Landbau

Regionale Ebene

Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung

Ackerkulturen und Dauergrünland

Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der landwirtschaftlichen Feldkulturen und des Dauergrünlands, die zur Ernte vorwiegend im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden.

unterjährig

Jahr

 

 

jährlich

Jahr

anwendbar

Anwendbar

Gartenbau ohne Dauerkulturen

Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der Gartenbaukulturen, die zur Ernte im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden.

unterjährig

Jahr

 

 

jährlich

Jahr

anwendbar

 

Dauerkulturen

Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die zur Ernte vorwiegend im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden.

unterjährig

Jahr

 

 

jährlich

Jahr

anwendbar

anwendbar

Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse

Getreidebilanzen

Die Daten umfassen das Angebot an den, die Verwendung der und die Lagerbestände der wichtigsten Getreidearten und der sich daraus ergebenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums.

jährlich

Jahr

 

 

Ölsaatenbilanzen

Die Daten umfassen das Angebot an den, die Verwendung der und die Lagerbestände der wichtigsten Ölsaaten in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums.

jährlich

Jahr

 

 

Grünland

Bewirtschaftung von Grünland

Die Daten umfassen die Flächen an Dauergrünland und Ackergras, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung, in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums.

dreimal pro Jahrzehnt

Jahr

 

 

c)   Agrarpreisstatistiken

Themenbereich

Einzelthemen

Übermittlungshäufigkeit

Bezugszeiträume

Dimensionen

Ökologischer/biologischer Landbau

Regionale Ebene

Agrarpreisindizes

Vorläufige und endgültige Indizes

Die Daten umfassen Agrarpreisindizes, die die Veränderungen der absoluten Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums als Vergleich zum Basisjahr aufzeigen.

vierteljährlich

Quartal

 

 

jährlich

Jahr

 

 

Gewichtungen und umbasierte Indizes

Die Daten, die erforderlich sind, damit vorläufige und endgültige Indizes umbasiert werden können.

alle fünf Jahre

Quartal

 

 

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

Absolute Preise für Betriebsmittel

Düngemittel

Der Datensatz umfasst die durchschnittlichen Einkaufspreise für Düngemittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

jährlich

Jahr

 

 

alle fünf Jahre (1)

Jahr

 

 

Futtermittel

Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für Futtermittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

jährlich

Jahr

 

 

alle fünf Jahre (1)

Jahr

 

 

Energie

Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für in der Landwirtschaft verwendete Energie und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

jährlich

Jahr

 

 

alle fünf Jahre (1)

Jahr

 

 

Preise und Pachten für Agrarland

Preise für landwirtschaftliche Flächen

Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Verkaufspreis landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Transaktionen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums.

jährlich

Jahr

 

 

Pachten für landwirtschaftliche Flächen

Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Pachtpreis für landwirtschaftliche Flächen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums.

jährlich

Jahr

 

 

d)   Statistiken zu Nährstoffen

Themenbereich

Einzelthemen

Übermittlungshäufigkeit

Bezugszeiträume

Dimensionen

Ökologischer/biologischer Landbau

Regionale Ebene

Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft

Anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft

Die Daten umfassen die Mengen an Nährstoffen in anorganischen Düngemitteln, die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden.

jährlich

Jahr

 

 

Organische Düngemittel für die Landwirtschaft

Die Daten umfassen die organischen Düngemittel (mit Ausnahme von Viehdung), die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden, und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.

alle drei Jahre

Jahr

 

 

Nährstoffbilanzen

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt, die die durchschnittliche Nährstoffmenge in einer Tonne einer geernteten Kulturpflanze angeben.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Die Daten umfassen die durchschnittlichen jährlichen Mengen an Ernterückständen und die jeweiligen Koeffizienten für deren Nährstoffgehalt.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung

Die Daten umfassen die Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung für Leguminosen und Mischungen aus Leguminosen und Gras.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Koeffizienten für atmosphärische Stickstoffdeposition

Die Daten umfassen die Koeffizienten für atmosphärische Stickstoffdeposition pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut pro Hektar bepflanzter Fläche.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Die Daten umfassen die durchschnittlichen Entnahmen von Viehdung und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.

alle fünf Jahre

Jahr

 

 

e)   Statistiken über Pflanzenschutzmittel

Themenbereich

Einzelthemen

Übermittlungshäufigkeit

Bezugszeiträume

Dimensionen

Ökologischer/biologischer Landbau

Regionale Ebene

Pflanzenschutzmittel

In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel

Die Daten umfassen alle Wirkstoffe in allen in einem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel und/oder von Notfallzulassungen in Verkehr gebracht werden.

jährlich

Jahr

 

 

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

Die Daten umfassen die Kulturflächen in landwirtschaftlichen Betrieben in einem Mitgliedstaat, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, und die Mengen aller während des Bezugszeitraums verwendeten Wirkstoffe einschließlich der Wirkstoffe, die im Rahmen einer Notfallzulassung eingesetzt werden.

jährlich

Jahr

anwendbar

 


(1)  Dies gilt für die Häufigkeit der Übermittlung der entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.