5.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/99


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2364 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat läuft am 15. Dezember 2022 aus. Am 12. Dezember 2019 wurde gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff gestellt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission (4) wurden Frankreich, Ungarn, die Niederlande und Schweden gemeinsam als berichterstattende Mitgliedstaaten für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat benannt. Die vier Mitgliedstaaten bildeten die Bewertungsgruppe Glyphosat (Assessment Group on Glyphosate, im Folgenden „AGG“). Am 18. August 2020 bestätigte die AGG die Zulässigkeit des Antrags auf Erneuerung. Am 15. Juni 2021 legte die AGG der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ihren ersten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung vor.

(4)

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum ersten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat wurde der Behörde eine sehr hohe Zahl von Stellungnahmen übermittelt. Darüber hinaus ersuchte die Behörde den Antragsteller am 14. März 2022 um eine erhebliche Menge zusätzlicher Informationen, die rechtzeitig übermittelt wurden. Außerdem haben die AGG und die Behörde eine sehr hohe Zahl von Punkten ermittelt, die von Sachverständigen im Rahmen des Peer Review erörtert werden sollten. Die Bewertung der zusätzlichen Informationen durch die AGG und der Peer-Review durch die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 844/2012 erfordern deutlich mehr Zeit.

(5)

Dementsprechend teilten die Behörde und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Kommission am 10. Mai 2022 mit, dass sich die Annahme der Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Glyphosat durch die Behörde verzögern und voraussichtlich nicht vor Juli 2023 erfolgen würde. Dies bedeutet, dass vor dem 15. Dezember 2022 keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat gefasst werden kann.

(6)

Da sich die Bewertung des Wirkstoffs Glyphosat daher aus Gründen verzögert hat, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ist es erforderlich, die Dauer der Genehmigung für diesen Wirkstoff zu verlängern, damit die für die Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.

(7)

Sollte die Kommission eine Verordnung zu erlassen haben, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird. Sollte die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat zu erlassen haben, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da die geltende Genehmigung für Glyphosat am 15. Dezember 2022 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(10)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 118 zu Glyphosat das Datum durch „15. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2022.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

Obwohl die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 aufgehoben wurde, gilt sie weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 32).