8.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/50


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2118 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Investitionen in ein von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister angebotenes Kreditportfolio wählen die Anleger nicht die Projekte aus, in die sie ihre Mittel investieren werden, sondern eine Reihe von Parametern und Risikoindikatoren und überlassen es dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Mittel entsprechend zuzuweisen. Daher sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen und derzeitigen Anlegern angemessene Informationen offenlegen, damit diese Anleger ausreichende Kenntnisse über die Renditen und Risiken der Projekte haben und fundierte Entscheidungen treffen können.

(2)

Um die Informationsasymmetrie zwischen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Anlegern zu verringern, sollten den Anlegern alle relevanten Informationen über die Zusammensetzung des Portfolios, einschließlich der Projekte, in die ihre Mittel investiert werden, sowie über die Qualität der Kredite, mit denen diese Projekte finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte es den Anlegern ermöglichen, die Wertentwicklung und das Risiko verschiedener Portfolios, die entweder auf derselben Plattform oder auf alternativen Plattformen angeboten werden, besser zu verstehen und zu vergleichen.

(3)

Anleger sind nicht nur Risiken ausgesetzt, die mit den Projekten oder Krediten, in die ihre Mittel investiert werden, verbunden sind, sondern auch mit der Art und Weise, wie der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Risiko dieser Kredite und Projekte beurteilt und wie er den Kreditbestand für das Portfolio verwaltet. In dieser Hinsicht können die Durchführung von Stresstests für das Portfolio und die Sensitivitätsanalyse des einzelnen Kredits und des einzelnen Projektträgers besonders hilfreich sein, um eine gründliche und vollständige Beurteilung der Anlagen zu ermöglichen. Folglich ist es angemessen, Anlegern — wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister Stresstests durchführt — die Ergebnisse dieser Analysen offenzulegen.

(4)

Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollten die Informationen über die Elemente, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der zur Durchführung der Kreditrisikobewertung verwendeten Methode zu berücksichtigen hat, angemessen offengelegt werden. Anleger können so nachvollziehen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der finanzierten Projekte, der Erschwinglichkeit der Kredite für die Projektträger und der Zusammensetzung der einzelnen Kredite in einem strukturierten Portfolio einen angemessenen und aufsichtsrechtlichen Ansatz verfolgen.

(5)

Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister kann sich auf einen speziellen Notfallfonds stützen, um Anleger für die Verluste zu entschädigen, die diesen entstehen können, falls Projektträger ihre Kredite nicht zurückzahlen. Anleger müssen darauf hingewiesen werden, dass die bloße Existenz eines solchen Notfallfonds keine Garantie dafür bietet, dass die Anlage als risikofrei angesehen werden kann und sie im Falle eines Ausfalls des von ihnen finanzierten Kredits eine Erstattung erhalten, da die Entscheidung über etwaige Zahlungen im alleinigen Ermessen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters liegt. Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister über angemessene Strategien und Governance-Regelungen verfügen, wenn sie Notfallfonds entweder direkt oder über einen Drittanbieter verwalten.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Informationen, die den Anlegern gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Verfügung gestellt werden, präzise und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:

a)

die Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit gemäß Kapitel II dieser Verordnung verwendet werden, kohärent, vollständig und angemessen sind;

b)

die Messverfahren der Komplexität und dem Ausmaß der den einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekten und/oder Portfolios zugrunde liegenden Risiken angemessen sind, auf zuverlässigen Daten beruhen und einer regelmäßigen Validierung unterliegen; und

c)

die Verfahren für die Datenverwaltung gut dokumentiert und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 2

Format der offenzulegenden Informationen

(1)   Für die Zwecke des Kapitels II müssen die Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, in einem speziellen Abschnitt der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters leicht zugänglich sein, der sich deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidet.

(2)   Für die Zwecke des Kapitels III werden die Informationen, die einzelnen Anlegern über ihr Kreditportfolio vorgelegt werden, auf einer sicheren Seite der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bereitgestellt, die über ein geeignetes Mittel zur persönlichen Identifizierung zugänglich ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in leicht lesbarer Form darzustellen und auf eine Weise und in einer Sprache auszudrücken, die das Verständnis erleichtert. Allgemeine Begriffe sind gegenüber Fachbegriffen zu bevorzugen; werden dennoch Fachbegriffe verwendet, sind diese zu erläutern.

KAPITEL II

Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Kreditrisikobewertung aufgenommen werden müssen

Artikel 3

Kreditrisiko einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte

Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Bewertung des Kreditrisikos einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält alle folgenden Elemente:

a)

die Kriterien und wichtigsten Finanzindikatoren zur Feststellung der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftspläne der einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekte;

b)

eine Analyse der erwarteten Cashflows der Schwarmfinanzierungsprojekte und eine Prognose dazu, wie sich bestimmte erwartete Cashflows über unterschiedliche Zeithorizonte verteilen;

c)

eine Analyse der Merkmale des Wirtschaftszweigs, in dem die Projektträger tätig sind, einschließlich des Ausmaßes des Wettbewerbs;

d)

eine Bewertung der Kenntnisse, der Erfahrung, des Rufs und der Fähigkeit der Projektträger, Geschäftstätigkeiten im jeweiligen Bereich des Projekts zu leiten;

e)

gegebenenfalls die Verfahren für die Annahme und Anerkennung von Sicherheiten oder Garantien und Maßnahmen zur Kreditrisikominderung;

f)

die Art des Rückzahlungsplans für den Kredit und die Fälligkeit der Raten;

g)

die Verfahren für die Zuordnung jedes mit einem Projekt verbundenen Kredits in eine geeignete Risikokategorie, wie sie im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist;

h)

die Quelle und die Art der für die Zwecke der Buchstaben a bis g verwendeten Daten.

Artikel 4

Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers

(1)   Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Kreditrisikobewertung auf Ebene des Portfolios des Anlegers gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält eine Erläuterung dazu, wie bei der Zusammensetzung des Portfolios die folgenden Elemente berücksichtigt werden:

a)

die Verteilung der Kredite nach ihrer Laufzeit innerhalb desselben Portfolios;

b)

der Zinssatz für jeden Kredit desselben Portfolios;

c)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio, die demselben Projektträger oder einer Gruppe verbundener Projektträger gewährt werden;

d)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio, die Projektträgern gewährt werden, die in demselben Rechtsraum oder geografischen Gebiet niedergelassen sind oder tätig sind;

e)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio für Projektträger, die im selben Wirtschaftszweig tätig sind;

f)

der Anteil der derselben Risikokategorie zugeordneten Kredite;

g)

die Methode zur Bewertung der Korrelation der Risiken innerhalb desselben Portfolios.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Projektträger“:

a)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die ein einziges Risiko darstellen, weil eine von ihnen direkt oder indirekt die Kontrolle über die andere oder die anderen ausübt;

b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die als einziges Risiko anzusehen sind, weil sie so miteinander verbunden sind, dass bei finanziellen Schwierigkeiten der einen Person auch die andere Person oder alle anderen Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder Rückzahlung haben dürften.

(3)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der für ein Portfolio eine spezifische Zielrendite für die Anlage bekannt gibt, muss das Verfahren für die Auswahl der einzelnen Kredite offenlegen, die in das Portfolio aufgenommen werden sollen.

Artikel 5

Kreditrisiko der Projektträger

Die Beschreibung der Methode, die Anlegern vorgelegt wird, um das Kreditrisiko von Projektträgern innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 zu bewerten, enthält alle folgenden Elemente:

a)

die Verfahren für die Kreditgenehmigung und -überwachung;

b)

gegebenenfalls die Verfahren zur Bestimmung der Bonität des Projektträgers;

c)

die Verfahren für die Verwendung externer Ratings zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Projektträgers;

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Annahme und Anerkennung von Sicherheiten oder Garantien und Maßnahmen zur Kreditrisikominderung;

e)

die Verfahren und Daten zur Bewertung der finanztechnischen Vorgeschichte des Projektträgers und die Verfahren für den Fall, dass der Projektträger die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder sich weigert.

Artikel 6

Verwendung von Modellen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 angemessene Informationen über die Modelle in der Methode zur Verfügung, die für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, für die Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite und für die Zusammensetzung der Portfolios verwendet wird, einschließlich aller folgenden Elemente:

a)

der Quelle der Daten, die als Input für die Modelle verwendet wurden;

b)

des Rahmens zur Gewährleistung der Qualität der Input-Daten;

c)

des Vorhandenseins geeigneter Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung solcher Modelle;

d)

des Rahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die Qualität des Modell-Outputs regelmäßig bewertet und validiert und gegebenenfalls überprüft wird.

(2)   Sofern automatisierte Modelle Bestandteil der Methode für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, der Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite oder der Zusammensetzung der Portfolios sind, legen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende offen:

a)

inwieweit die Verwendung automatisierter Modelle dem Umfang, der Art und der Komplexität der für das Portfolio des Anlegers ausgewählten Arten von Schwarmfinanzierungsprojekten angemessen ist;

b)

die Bedingungen für die Anwendung der automatisierten Entscheidungsfindung im Rahmen der Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Krediten, einschließlich der Ermittlung von Krediten, Segmenten und Obergrenzen, für die eine automatisierte Entscheidungsfindung zulässig ist.

Artikel 7

Informationen über Stresstests und Sensitivitätsanalysen

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Stresstests und Sensitivitätsanalysen durchführen, stellen den Anlegern Informationen über alles Folgende zur Verfügung:

a)

alle auf Ebene des einzelnen Kredits und des einzelnen Projektträgers durchgeführten Sensitivitätsanalysen, um potenziell negative künftige Marktereignisse und spezifische Ereignisse widerzuspiegeln, die für Art und Zweck des Kredits relevant sind;

b)

auf Portfolioebene die Verfahren und Informationssysteme für Stresstests, die durchgeführt werden, um die Widerstandsfähigkeit des Portfolios im Konjunkturzyklus und in verschiedenen Szenarien zu bewerten.

KAPITEL III

Über jedes einzelne Portfolio zu gewährende Informationen

Artikel 8

Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahreszinssatzes

(1)   Um den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 zu berechnen, ziehen Schwarmfinanzierungsdienstleister den nach dem ausstehenden Betrag der Kredite in einem Portfolio gewichteten Durchschnitt des jährlichen Zinssatzes jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, heran.

(2)   Zur Berechnung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes gemäß Absatz 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende sicher:

a)

dass der Nenner aus der Summe des Nominalbetrags jedes im Portfolio enthaltenen Kredits besteht;

b)

dass der Zähler aus der Summe der Produkte besteht aus:

i)

dem Nominalbetrag jedes Kredits;

ii)

dem jährlichen Zinssatz für jeden im Portfolio enthaltenen Kredit.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck „jährlicher Zinssatz“:

a)

im Falle eines festen Zinssatzes den im Kreditvertrag festgelegten jährlichen Zinssatz;

b)

im Falle eines variablen Zinssatzes den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes geltenden Zinssatz unter Berücksichtigung jeglicher im Kreditvertrag festgelegten Obergrenzen;

c)

in Fällen, in denen der Kredit in Tranchen mit unterschiedlichen Zinssätzen aufgeteilt wird, den gewichteten Durchschnitt der im Kreditvertrag festgelegten Zinssätze.

Artikel 9

Verteilung der Kredite nach Risikokategorie

(1)   Bei der Berechnung der Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass jeder einzelne Kredit auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung der entsprechenden Risikokategorie zugeordnet wird, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 und für jede Risikokategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in absoluten Zahlen bezieht sich auf die Summe des Nominalbetrags jedes Kredits derselben Risikokategorie.

b)

die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie als Prozentsatz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen:

i)

der Summe des Nominalbetrags jedes Kredits derselben Risikokategorie;

ii)

dem gesamten Nominalbetrag aller Kredite im Portfolio.

(3)   Für die Offenlegung von Informationen gegenüber Anlegern legen Schwarmfinanzierungsdienstleister klare und wirksame Regelungen und Verfahren für die Spezifizierung der Risikokategorien fest und erhalten diese aufrecht.

Artikel 10

Wichtige Informationen zu jedem Kredit im Portfolio

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten wichtigen Informationen zu jedem Kredit, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, enthalten alles Folgende:

a)

den Kreditbetrag, einschließlich des letzten ausstehenden Saldos;

b)

die Währung, in der der Kredit gewährt wird;

c)

die für die Bedienung des Kredits zuständige Einrichtung, einschließlich ihres rechtsgültigen Namens, ihrer Registrierungsnummer und ihres Ortes der Registrierung, ihres eingetragenen Sitzes und ihrer Kontaktdaten sowie ihrer Kundendienstpolitik;

d)

die Identität des Projektträgers, einschließlich der Angabe seines Firmennamens, des Landes der Gründung und der Registrierungsnummer, der Anschrift seines eingetragenen Sitzes und seiner Unternehmenswebsite;

e)

die Eigentumsstruktur des Projektträgers;

f)

den Zweck des Kredits, indem eine kurze Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts hinzugefügt wird;

g)

den Zinssatz oder sonstige im Kredit festgelegte Entschädigungen für jedes Jahr bis zur Fälligkeit und, falls der Zinssatz oder eine etwaige andere Entschädigung nicht direkt verfügbar ist, die Berechnungsmethode;

h)

das endgültige Fälligkeitsdatum des Kredits;

i)

die relevante Risikokategorie, der der Kredit gemäß dem in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Rahmen für das Risikomanagement zugeordnet wird;

j)

den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und die Zahlung der Zinsen des Kredits;

k)

die Einhaltung des Ratenzahlungsplans des Kredits durch den Projektträger durch Angabe etwaiger überfälliger Zahlungen oder Zahlungsausfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission (4);

l)

den Prozentsatz des Betrags des Schwarmfinanzierungsprojekts, der vom Anleger mit dem Kredit finanziert wird, ausgedrückt als Verhältnis zwischen:

i)

dem Nominalbetrag des Kredits;

ii)

dem Gesamtbetrag des Schwarmfinanzierungsprojekts.

(2)   Die für jeden in einem Portfolio enthaltenen Kredit bereitgestellten Informationen geben Aufschluss darüber, ob ein Projektträger mehr als ein Schwarmfinanzierungsprojekt durchführt, das über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister finanziert wird, und enthalten alle folgenden Angaben:

a)

die Art des Angebots und des Instruments zur Finanzierung des Projekts;

b)

das Fertigstellungsdatum (in der Vergangenheit oder voraussichtlich);

c)

den Nominalbetrag, den sich der Projektträger leiht;

d)

sonstige relevante Informationen, einschließlich aller anderen finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten.

(3)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, die in Absatz 2 genannten Informationen vorzulegen.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.

Artikel 11

Informationen über Maßnahmen zur Risikobegrenzung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme zur Risikobegrenzung“ eine von einem Projektträger zur Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos verwendete Technik, die eine der folgenden Formen annehmen kann:

a)

„Besicherung mit Sicherheitsleistung“, d. h. eine Technik zur Risikobegrenzung, bei der die Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos auf dem Recht des Anlegers beruht, im Falle des Ausfalls des Kredits oder des Eintretens anderer spezifischer Kreditereignisse im Zusammenhang mit dem Projekt oder dem Projektträger bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu liquidieren, zu übertragen, zu übernehmen, einzubehalten oder den Kreditbetrag herabzusetzen;

b)

„Besicherung ohne Sicherheitsleistung“, d. h. eine Technik zur Risikobegrenzung, bei der die Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos auf die Verpflichtung eines Dritten zurückzuführen ist, bei Ausfall des Kredits oder bei Eintritt anderer spezifischer Kreditereignisse im Zusammenhang mit dem Projekt oder dem Projektträger einen Betrag zu zahlen.

(2)   Wird ein Kredit durch eine „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ gemäß Absatz 1 garantiert, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Art des Vermögenswerts/der Vermögenswerte;

b)

die letzte Bewertung eines solchen Vermögenswerts/solcher Vermögenswerte und der Betrag/die Beträge, der/die liquidiert, übertragen, einbehalten oder übernommen werden kann/können;

c)

die Validierungsverfahren;

d)

das Verhältnis zwischen dem unter Buchstabe b genannten Betrag und dem Gesamtnominalbetrag des Kredits, ausgedrückt als Prozentsatz.

(3)   Wird ein Kredit durch eine „Besicherung ohne Sicherheitsleistung“ gemäß Absatz 2 garantiert, stellt der Schwarmdienstleister mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Name, Anschrift und Rechtsnatur des Dritten, der als Sicherungsgeber oder Garant fungiert;

b)

das Verhältnis zwischen:

i)

dem Nominalbetrag des vom Dritten gedeckten Kredits;

ii)

dem Gesamtnominalbetrag des Kredits, ausgedrückt als Prozentsatz.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:

a)

die Eignung und Bewertung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung im Einklang mit angemessenen Regelungen und Verfahren innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung beurteilt werden;

b)

bei der Bewertung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung alle Veräußerungskosten berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffung und dem Verkauf von Sicherheiten ergeben.

Artikel 12

Informationen über Ausfälle bei Kreditverträgen durch den Projektträger

(1)   Um Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erfüllen, verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, Informationen über Ausfälle vorzulegen, die in den letzten fünf Jahren bei Kreditverträgen eingetreten sind.

(2)   Bezieht sich der Begriff „Kreditvertrag“ auf eine Vereinbarung, bei der ein Anleger einem Projektträger einen Kredit in Form eines Kredits für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt gewährt, so gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausfall“ bezeichnet einen „Ausfall“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115;

b)

„Kreditvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der ein Anleger einem Projektträger einen Kredit in Form eines Kredits für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt gewährt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen über Ausfälle werden dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Projektträger in allen folgenden Fällen zur Verfügung gestellt:

a)

zum Zeitpunkt der Kreditvergabe;

b)

unmittelbar nach Eintritt eines Ausfallereignisses;

c)

bis zum Fälligkeitstermin des im Portfolio enthaltenen Kreditvertrags.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.

(5)   Bezeichnet der Ausdruck „Kreditvereinbarung“ ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und liegen keine Informationen über frühere Ausfälle vor, so verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, die folgenden Informationen über die letzten fünf Jahre vorzulegen:

a)

überfällige Tage;

b)

Höhe der Rückstände.

(6)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Anlegern gegenüber offen, ob die in den Absätzen 2 und 5 genannte Informationsquelle in einer oder mehreren der folgenden Informationen enthalten ist, und geben diese an:

a)

in einer eidesstattlichen Erklärung des Projektträgers;

b)

in Kreditregistern verfügbaren Informationen;

c)

in öffentlich zugänglichen Informationen, auch von Inkassounternehmen oder Ratingagenturen;

d)

in sonstigen Informationen.

(7)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:

a)

die von Projektträgern gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind;

b)

die Offenlegung der in Absatz 5 genannten Informationen gegenüber den Anlegern mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) im Einklang steht.

Artikel 13

Informationen über Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat

Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen über die für Kredite gezahlten Gebühren enthalten alles Folgende:

a)

die natürliche oder juristische Person, die die Gebühren zahlt, einschließlich der Angabe, ob es sich bei dieser Person um den Anleger, den Schwarmfinanzierungsdienstleister, den Projektträger oder einen Dritten handelt;

b)

den Geldbetrag der Gebühren;

c)

die natürliche oder juristische Person, die die Gebühren erhält, einschließlich der Angabe, ob es sich bei dieser Person um den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder, falls betriebliche Aufgaben ausgelagert werden, um einen Dritten handelt;

d)

durch Gebühren vergütete Dienstleistungen, einschließlich Zeichnungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Gebühren für Schuldeneintreibung und Ausstiegsgebühren;

e)

die Methode zur Berechnung der Gebühren, einschließlich der Angabe, ob die Höhe der Gebühren einen Prozentsatz des Nominalbetrags des Kredits oder einer anderen Variablen oder einen festen Betrag darstellt;

f)

den Zeitplan für die Zahlung der Gebühren.

Artikel 14

Informationen über die Kreditbewertung

(1)   Die Kreditbewertung nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h spiegelt für jeden einzelnen Kredit die wahrscheinliche tatsächliche Rendite wider, die als abgezinste Jahresrendite der Anlage definiert wird, die der Anleger zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen erwartet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Berechnung der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite auf alle folgenden Informationen:

a)

den Zinssatz oder jede andere im Kredit festgelegte Entschädigung;

b)

die Endfälligkeitsrendite;

c)

die Erhebung von Gebühren gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503;

d)

die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 ermittelten erwarteten Ausfallquoten;

e)

alle sonstigen Kosten, die der Projektträger, der Anleger oder der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kredit trägt.

(3)   Die Kreditbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 umfasst die Bewertung des Portfolios, in das der Kredit aufgenommen wird, ausgedrückt als Verhältnis zwischen:

a)

dem Zähler aus der Summe der Produkte aus:

i)

dem Nominalbetrag jedes Kredits im Portfolio;

ii)

der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt.

b)

den Nenner, ermittelt durch die Summe des Nominalbetrags jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt.

KAPITEL IV

Regelungen, Verfahren und organisatorische Vorkehrungen, die für Notfallfonds erforderlich sind

Artikel 15

Allgemeine Anforderungen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einen Notfallfonds für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios eingerichtet haben und betreiben, müssen über angemessene Regelungen, Verfahren und organisatorische Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass der Notfallfonds sorgfältig verwaltet wird und seine Ziele erreichen kann.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen in Bezug auf den Notfallfonds von der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters genehmigt und schriftlich abgefasst, aktualisiert und gut dokumentiert.

Artikel 16

Organisatorische Modalitäten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen für eine robuste und transparente organisatorische und operative Struktur für alle von ihnen eingerichteten Notfallfonds und verfügen über eine schriftliche Beschreibung dieses Fonds.

(2)   Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters überwacht die Umsetzung der Governance- und Organisationsregelungen des Notfallfonds.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 müssen alle Mitglieder der Geschäftsleitung der Schwarmfinanzierungsdienstleister:

a)

umfassende Kenntnis der rechtlichen, organisatorischen und operativen Struktur des Notfallfonds haben und sicherstellen, dass diese Struktur den genehmigten Zwecken entspricht;

b)

genaue Kenntnis der Struktur, der Zuständigkeiten und der Aufgabenverteilung innerhalb des Notfallfonds haben.

(4)   Die organisatorische Struktur des Fonds darf die Geschäftsleitung nicht daran hindern, die Risiken, denen der Fonds aufgrund seiner Tätigkeiten ausgesetzt sein wird, zu ermitteln, zu überwachen und wirksam zu steuern.

Artikel 17

Governance-Politik

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über eine Governance-Politik für den Notfallfonds. Mit dieser Politik ist sichergestellt, dass die internen Governance-Regelungen, -Prozesse und -Mechanismen kohärent, gut integriert und angemessen sind, um das reibungslose Funktionieren des Notfallfonds zu gewährleisten.

(2)   Die Governance-Politik nach Absatz 1 muss alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:

a)

den Zweck des Notfallfonds;

b)

die rechtliche und operative Struktur des Notfallfonds, einschließlich der Angabe, ob er vom Schwarmfinanzierungsdienstleister selbst oder von einem Dritten betrieben wird;

c)

die Laufzeit des Notfallfonds, einschließlich der Fälle, in denen der Fonds eine unbegrenzte Laufzeit hat.

(3)   Wird der Notfallfonds von einem Dritten betrieben, so umfasst die in Absatz 1 genannte Governance-Politik auch alles Folgende:

a)

die Zusammensetzung des Leitungsorgans des Notfallfonds;

b)

die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans des Notfallfonds;

c)

eine Beschreibung der Kompetenzen und Fähigkeiten jedes Mitglieds des Leitungsorgans des Notfallfonds;

d)

die Häufigkeit der Zusammenkünfte des Leitungsorgans des Notfallfonds;

e)

die Berichtspflichten zwischen dem Leitungsorgan des Notfallfonds und der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

f)

die Zuständigkeiten für die Dokumentation, Verwaltung und Kontrolle der Auslagerungsvereinbarungen;

g)

die Angabe eines oder mehrerer leitender Mitarbeiter, die gegenüber der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unmittelbar rechenschaftspflichtig und für die Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen verantwortlich sind, einschließlich der entsprechenden Unterlagen.

Artikel 18

Finanzierungspolitik

(1)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt über eine Finanzierungspolitik, mit der festgelegt wird, wie der Notfallfonds finanziert wird und wie die erzielten Erlöse verwaltet werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 muss die Finanzierungspolitik nach Absatz 1 alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:

a)

jegliche ersten Beiträge des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zum Notfallfonds;

b)

die Art der Gebühren, die für die Zusammenstellung des Notfallfonds erhoben werden;

c)

die Kriterien, die das Leitungsorgan des Notfallfonds bei der Entscheidung über die Art der zu erhebenden Gebühren berücksichtigt;

d)

die Kriterien, die das Leitungsorgan des Notfallfonds bei der Festlegung der Höhe der für jeden Kredit zu erhebenden Gebühren berücksichtigt;

e)

den Entscheidungsprozess zur Festlegung von Höhe und Art der zu erhebenden Gebühren;

f)

die vom Notfallfonds für die Anlage der verwalteten Mittel angenommene Anlagestrategie;

g)

das rechtliche Eigentum an den Mitteln;

h)

wie die Mittel bei Fälligkeit des Notfallfonds aufgelöst werden;

i)

wie die Mittel von anderen Vermögenswerten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters getrennt werden;

j)

wie mit den in den Notfallfonds eingezahlten Mitteln bei Insolvenz des Betreibers des Notfallfonds umzugehen ist.

Artikel 19

Auszahlungspolitik

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt über eine Strategie, mit der festgelegt wird, wie alle folgenden Elemente bei der Entscheidung über eine Auszahlung aus dem Notfallfonds an die Anleger berücksichtigt werden:

a)

der aktualisierte verfügbare Fondssaldo;

b)

der Anteil der Kredite, die in einem bestimmten Portfolio ausgefallen sind;

c)

die Zinssätze und die Laufzeit der Kredite, die in einem bestimmten Portfolio ausgefallen sind;

d)

das Verfahren, mit dem geprüft wird, ob eine ermessensabhängige Auszahlung aus dem Notfallfonds erfolgen soll;

e)

die Umstände, unter denen der Notfallfonds für die Auszahlung aktiviert werden kann;

f)

die Kriterien, die bei konkurrierenden oder gleichzeitigen Forderungen von Anlegern für dieselben ausgefallenen Kredite zu berücksichtigen sind.

Artikel 20

Plan zur Geschäftsfortführung

Schwarmfinanzierungsdienstleister legen für den Notfallfonds eine robuste Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs fest, damit der Fonds fortwährend betrieben werden kann und mögliche Verluste bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausfall vermieden werden.

Artikel 21

Transparenz und Offenlegung gegenüber Anlegern

(1)   Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterrichtet und hält ihr Personal auf klare und kohärente Weise über die Regelungen und Verfahren des Notfallfonds auf dem Laufenden, und zwar mindestens in dem Umfang, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Notfallfonds erforderlich ist.

(2)   Die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen, über die der Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 verfügen muss, müssen sich in der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Notfallfondspolitik durchgängig widerspiegeln.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).