12.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1925 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2022

über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Digitale Dienste im Allgemeinen und Online-Plattformen im Besonderen spielen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, vor allem im Binnenmarkt, da sie es Unternehmen ermöglichen, Nutzer in der gesamten Union zu erreichen, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und einer großen Zahl von Unternehmen in der Union völlig neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, was Verbrauchern in der Union zugutekommt.

(2)

Zugleich weisen die zentralen Plattformdienste unter diesen digitalen Diensten eine Reihe von Merkmalen auf, die von den Unternehmen, die sie bereitstellen, zu ihrem eigenen Vorteil genutzt werden können. Ein Beispiel für solche Merkmale zentraler Plattformdienste sind extreme Größenvorteile, die in vielen Fällen darauf zurückzuführen sind, dass für die Bedienung weiterer gewerblicher Nutzer oder Endnutzer fast keine Grenzkosten entstehen. Weitere solcher Merkmale zentraler Plattformdienste sind die sehr starken Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, die beträchtliche Abhängigkeit sowohl der gewerblichen Nutzer als auch der Endnutzer, Bindungseffekte (lock-in effects), fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste (multi-homing) der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration sowie Datenvorteile. All diese Merkmale können in Verbindung mit unfairen Praktiken von Unternehmen, die die zentralen Plattformdienste bereitstellen, dazu führen, dass die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beträchtlich untergraben wird und die Fairness der Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, die diese Dienste bereitstellen, und ihren gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinträchtigt wird. Dies führt in der Praxis rasch zu einer möglicherweise weitreichenden Verringerung der Auswahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer und kann deshalb dem Betreiber dieser Dienste die Position eines sogenannten Torwächters verschaffen. Zugleich sollte anerkannt werden, dass nicht gewinnorientierte Dienste wie etwa kollaborative Projekte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als zentrale Plattformdienste gelten sollten.

(3)

Einige wenige große Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, haben beträchtliche wirtschaftliche Macht erlangt, die sie für eine Benennung als Torwächter im Sinne dieser Verordnung qualifizieren könnte. Sie können durch ihre Dienste in der Regel viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung bringen, was es ihnen ermöglicht, ihre in einem Tätigkeitsbereich erworbenen Vorteile, z. B. ihren Zugang zu großen Datenmengen, in anderen Tätigkeitsbereichen für sich zu nutzen. Einige dieser Unternehmen kontrollieren ganze Plattformökosysteme in der digitalen Wirtschaft, und angesichts dieses strukturellen Vorteils ist es selbst für sehr innovative und effiziente bestehende oder neue Marktteilnehmer extrem schwierig, mit diesen Unternehmen in Wettbewerb zu treten oder ihnen ihre Position streitig zu machen. Die Bestreitbarkeit ist insbesondere aufgrund der sehr hohen Schranken für einen Markteintritt oder -austritt, darunter hohe Ausgaben für Investitionskosten, die bei einem Marktaustritt nicht oder nicht leicht zurückerlangt werden können, und des fehlenden oder schlechteren Zugangs zu einigen in der digitalen Wirtschaft entscheidenden Inputs wie Daten beschränkt. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die zugrunde liegenden Märkte nicht gut funktionieren oder in naher Zukunft nicht mehr gut funktionieren werden.

(4)

Zusammengenommen dürften diese Merkmale von Torwächtern in vielen Fällen zu schwerwiegenden Ungleichgewichten bei der Verhandlungsmacht und folglich zu unfairen Praktiken und Bedingungen für gewerbliche Nutzer und für Endnutzer der von Torwächtern angebotenen zentralen Plattformdienste führen, was sich nachteilig auf Preise, Qualität, fairen Wettbewerb, Auswahl und Innovation im digitalen Sektor auswirken würde.

(5)

Daher können die Marktprozesse im Bereich der zentralen Plattformdienste oft keine fairen wirtschaftlichen Ergebnisse gewährleisten. Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind zwar auf das Verhalten von Torwächtern anwendbar, jedoch nur auf bestimmte Arten von Marktmacht, z. B. eine beherrschende Stellung auf spezifischen Märkten, und von wettbewerbswidrigem Verhalten, und werden erst im Nachhinein durchgesetzt und erst nach einer umfassenden Untersuchung oft sehr komplexer Fakten in konkreten Fällen. Außerdem wirft das Verhalten von Torwächtern, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, mit Blick auf das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts Herausforderungen auf, denen das geltende Unionsrecht nicht oder nicht wirksam Rechnung trägt.

(6)

Torwächter haben erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unfairer Praktiken auf den Binnenmarkt und die besonders geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich der negativen Auswirkungen solcher unfairer Praktiken auf Wirtschaft und Gesellschaft, haben nationale Gesetzgeber und sektorale Regulierungsbehörden dazu veranlasst, tätig zu werden. Auf nationaler Ebene wurde bereits eine Reihe von Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste erlassen oder vorgeschlagen, um unfairen Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Dies hat jedoch zu uneinheitlichen Regulierungsvorschriften und damit zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt, sodass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften steigen könnten.

(7)

Zweck dieser Verordnung ist es daher, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem Vorschriften festgelegt werden, die die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und für gewerbliche Nutzer und Endnutzer zentraler Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, im Besonderen gewährleisten. Es sollten geeignete regulatorische Maßnahmen getroffen werden, um gewerbliche Nutzer und Endnutzer der von Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste in der gesamten Union vor unfairen Praktiken von Torwächtern zu schützen, um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Union zu erleichtern und auf diese Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und eine bestehende oder mit Wahrscheinlichkeit entstehende Fragmentierung in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zu beseitigen. Wenngleich Torwächter meist weltweit oder europaweit ausgerichtete Geschäftsmodelle und algorithmische Strukturen zugrunde legen, können sie in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Konditionen und Geschäftspraktiken anwenden und haben das in einigen Fällen auch getan; dies kann ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer ihrer zentralen Plattformdienste zur Folge haben, was die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt.

(8)

Durch eine gewisse Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften können Hindernisse ausgeräumt werden, die der freien Erbringung und dem freien Empfang von Dienstleistungen wie Einzelhandelsdienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstehen. Auf der Ebene der Union sollten daher gezielte harmonisierte rechtliche Verpflichtungen festgelegt werden, um zum Vorteil der Wirtschaft der Union insgesamt und letztlich der Verbraucher in der Union bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, im Binnenmarkt sicherzustellen.

(9)

Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur dann wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, nationale Vorschriften anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und dieselben Ziele wie diese Verordnung verfolgen. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung andere nationale Vorschriften, mit denen andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses im Sinne des AEUV oder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) anerkannte zwingende Gründe des öffentlichen Interesses verfolgt werden, anzuwenden.

(10)

Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte sie zugleich unbeschadet der Artikel 101 und 102 AEUV, unbeschadet der entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und anderes einseitiges Verhalten betreffender nationaler Wettbewerbsvorschriften, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können, und unbeschadet nationaler Vorschriften über die Fusionskontrolle gelten. Die Anwendung der genannten Vorschriften sollte jedoch nicht die Verpflichtungen, die Torwächtern nach dieser Verordnung auferlegt werden, und ihre einheitliche und wirksame Anwendung im Binnenmarkt berühren.

(11)

Die Artikel 101 und 102 AEUV und die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf mehr- und einseitiges wettbewerbswidriges Verhalten und die Fusionskontrolle sollen den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt schützen. Diese Verordnung verfolgt ein Ziel, das das im Wettbewerbsrecht definierte Ziel, den unverfälschten Wettbewerb auf bestimmten Märkten zu schützen, ergänzt, aber sich davon unterscheidet; sie soll sicherstellen, dass Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, bestreitbar und fair sind und bleiben – ungeachtet der tatsächlichen, möglichen oder vermuteten Auswirkungen des unter diese Verordnung fallenden Verhaltens eines Torwächters auf einem Markt. Diese Verordnung soll daher ein anderes rechtliches Interesse als das durch jene Vorschriften Geschützte schützen und unbeschadet ihrer Anwendung gelten.

(12)

Zudem sollte diese Verordnung unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2019/1150 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und der Richtlinien 2002/58/EG (6), 2005/29/EG (7), 2010/13/EU (8), (EU) 2015/2366 (9), (EU) 2019/790 (10) und (EU) 2019/882 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (12) sowie nationaler Vorschriften zur Durchsetzung oder Durchführung dieser Rechtsakte der Union.

(13)

Eine geringe Bestreitbarkeit und unfaire Praktiken im digitalen Sektor sind bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt als bei anderen. Dies ist insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste oder eine vertikale Integration besonders stark ausgeprägt sind. Oft gibt es nur ein oder sehr wenige große Unternehmen, die solche digitalen Dienste bereitstellen. Diese Unternehmen haben sich am häufigsten zu Torwächtern für gewerbliche Nutzer und Endnutzer entwickelt, was weitreichende Auswirkungen hat. Insbesondere haben sie die Fähigkeit erlangt, leicht zum Nachteil ihrer gewerblichen Nutzer und Endnutzer einseitig Geschäftsbedingungen festzulegen. Daher ist es erforderlich, nur auf diejenigen digitalen Dienste abzustellen, die von gewerblichen Nutzern und Endnutzern am stärksten in Anspruch genommen werden und bei denen Bedenken hinsichtlich einer geringen Bestreitbarkeit und unfairer Praktiken von Torwächtern eindeutiger angebracht sind und dies mit Blick auf den Binnenmarkt dringend angegangen werden muss.

(14)

Insbesondere Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste, einschließlich Werbevermittlungsdiensten, können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Bestimmung des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Bestimmung des Begriffs „zentrale Plattformdienste“ technologieneutral sein und so verstanden werden, dass sie Dienste umfasst, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden, z. B. verbundene Fernsehgeräte oder eingebettete digitale Dienste in Fahrzeugen. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff „Endnutzer“ Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen; dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.

(15)

Wenn digitale Dienste als zentrale Plattformdienste einzustufen sind, so gibt das allein noch keinen Anlass zu hinreichend ernsten Bedenken bezüglich der Bestreitbarkeit oder unfairer Praktiken. Anlass zu solchen Bedenken besteht nur dann, wenn ein zentraler Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt und von einem Unternehmen betrieben wird, das erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt oder voraussichtlich in naher Zukunft eine solche erlangen wird. Folglich sollten die angestrebten harmonisierten Vorschriften dieser Verordnung nur für Unternehmen gelten, die auf der Grundlage dieser drei objektiven Kriterien benannt werden, und nur für diejenigen ihrer zentralen Plattformdienste, die für sich genommen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern darstellen. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, möglicherweise nicht nur zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern, sondern auch zwischen Endnutzern und Endnutzern vermittelt, z. B. im Fall nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, sollte der Schlussfolgerung nicht entgegenstehen, dass ein solches Unternehmen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern ist oder sein könnte.

(16)

Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf diejenigen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, zu gewährleisten, bei denen die Erfüllung dieser objektiven Anforderungen am wahrscheinlichsten ist und bei denen unfaire Praktiken, die die Bestreitbarkeit verringern, am häufigsten sind und die stärksten Auswirkungen haben, sollte die Kommission Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und bestimmte quantitative Schwellenwerte erreichen, unmittelbar als Torwächter benennen können. Für solche Unternehmen sollte auf jeden Fall ein zügiges Benennungsverfahren durchgeführt werden, das nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen sollte.

(17)

Die Tatsache, dass ein Unternehmen einen sehr hohen Umsatz in der Union erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt, ist ein dringender Anhaltspunkt dafür, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat. Dies trifft auch zu, wenn die Marktkapitalisierung bzw. der entsprechende Marktwert eines Unternehmens, das einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt, sehr hoch ist. Deshalb sollte davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, wenn es in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und entweder der Umsatz seiner Unternehmensgruppe in der Union mindestens einem bestimmten hohen Schwellenwert entspricht oder die Marktkapitalisierung der Gruppe mindestens einem bestimmten hohen absoluten Wert entspricht. Bei Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und nichtbörsennotierten Unternehmen angehören, sollte der entsprechende Marktwert als Referenzwert herangezogen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte Gebrauch zu machen, um eine objektive Methode zur Berechnung dieses Wertes festzulegen.

Wenn ein Unternehmen über einen hohen in der Union erzielten Gruppenumsatz verfügt und den Schwellenwert für die Zahl der Nutzer zentraler Plattformdienste in der Union erreicht, ist davon auszugehen, dass es recht gut in der Lage ist, seine Nutzer zu monetarisieren. Bei einer hohen Marktkapitalisierung in Bezug auf denselben Schwellenwert für die Zahl der Nutzer in der Union ist davon auszugehen, dass es über ein verhältnismäßig hohes Potenzial verfügt, diese Nutzer in naher Zukunft zu monetarisieren. Dieses Monetarisierungspotenzial gibt wiederum grundsätzlich Aufschluss darüber, inwieweit die betreffenden Unternehmen als Zugangstor fungieren. Beide Indikatoren spiegeln zudem die finanziellen Möglichkeiten dieser Unternehmen sowie ihre Fähigkeit wider, ihren Zugang zu Finanzmärkten zur Stärkung ihrer Position einzusetzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dieser bessere Zugang für den Erwerb anderer Unternehmen genutzt wird, wobei sich gezeigt hat, dass diese Fähigkeit negative Auswirkungen auf die Innovationstätigkeit haben kann. Die Marktkapitalisierung kann auch die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Position und Auswirkungen der betreffenden Unternehmen im Binnenmarkt widerspiegeln, auch wenn diese möglicherweise gerade einen relativ geringen Umsatz erzielen. Der Marktkapitalisierungswert sollte auf der durchschnittlichen Marktkapitalisierung der größten börsennotierten Unternehmen in der Union während eines geeigneten Zeitraums beruhen.

(18)

Während eine Marktkapitalisierung, die im vergangenen Geschäftsjahr mindestens dem Schwellenwert entspricht, Anlass zu der Vermutung geben sollte, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, sollte eine Marktkapitalisierung, die mindestens drei Jahre lang mindestens dem Schwellenwert entspricht, als Bestätigung dieser Annahme angesehen werden.

(19)

Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf den Binnenmarkt angesehen werden sollte, könnte hingegen eine eingehende Prüfung mehrerer die Marktkapitalisierung betreffender Faktoren erforderlich sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Marktkapitalisierung des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, in vorausgehenden Geschäftsjahren deutlich unter dem Schwellenwert lag und die Volatilität seiner Marktkapitalisierung während des beobachteten Zeitraums in keinem angemessenen Verhältnis zur allgemeinen Volatilität des Aktienmarkts stand oder wenn die Entwicklung seiner Marktkapitalisierung im Verhältnis zu den Markttrends im Widerspruch zu einem raschen und stetigen Anstieg stand.

(20)

Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlich aktiven Endnutzern zu erreichen, kann das Unternehmen, das diesen Dienst bereitstellt, die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass jenes Unternehmen ein wichtiges Zugangstor darstellt. Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, zentrale Plattformdienste nutzen, zugrunde gelegt werden sollte. Die Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer sollte so ermittelt und berechnet werden, dass sie die Rolle und Reichweite des betreffenden zentralen Plattformdienstes angemessen wiedergibt. Um Rechtssicherheit für Torwächter zu schaffen, sollten die Faktoren zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer je zentralem Plattformdienst in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Faktoren können durch technologische und sonstige Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren, die zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer verwendet werden, zu erlassen.

(21)

Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist wahrscheinlich der Fall, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern bereitgestellt hat.

(22)

Solche Schwellenwerte können durch Marktentwicklungen und technische Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Methode festlegt, anhand deren bestimmt wird, ob die quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und diese Methode, falls nötig, regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anpasst. Die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte sollten durch diese delegierten Rechtsakte nicht geändert werden.

(23)

Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, sollte die Vermutung, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, unter außergewöhnlichen Umständen widerlegen können, indem es nachweist, dass es zwar die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreicht, aber nicht die Anforderungen für die Benennung als Torwächter erfüllt. Die Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung der quantitativen Schwellenwerte beruhende Vermutung nicht anwendbar sein sollte, sollte von dem Unternehmen getragen werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beurteilung der vorgebrachten Belege und Argumente nur die Elemente berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen, nämlich die Auswirkungen des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, auf den Binnenmarkt jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung, wie etwa seine absolute Größe, und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, und die Bedeutung des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen zentralen Plattformdienstes sowie die Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte erreicht wurden.

Rechtfertigungen auf Basis wirtschaftlicher Gründe, durch die eine Marktdefinition vorgenommen oder nachgewiesen werden soll, dass ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, Effizienzgewinne hervorbringt, sollten nicht berücksichtigt werden, da dies für die Benennung als Torwächter nicht relevant ist. Wenn die vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutung nicht eindeutig entkräften, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Argumente innerhalb der für die Benennung vorgesehenen Frist von 45 Arbeitstagen zurückzuweisen. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Untersuchung behindert, indem es den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt, sollte die Kommission auf der Grundlage verfügbarer Informationen über die quantitativen Schwellenwerte eine Entscheidung treffen können.

(24)

Auch bei Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und nicht alle quantitativen Schwellenwerte erreichen, sollte anhand der allgemeinen objektiven Anforderungen – ihrem erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, ihrer Funktion als wichtiges Zugangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern und ihrer aktuellen oder für die nahe Zukunft absehbaren gefestigten und dauerhaften Position hinsichtlich ihrer Tätigkeiten – geprüft werden, ob sie als Torwächter einzustufen sind. Handelt es sich bei dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, um ein mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen, so sollte bei der Prüfung sorgfältig berücksichtigt werden, ob ein solches Unternehmen in der Lage wäre, die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste beträchtlich zu untergraben, da diese Verordnung in erster Linie auf große Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht anstatt auf mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen abzielt.

(25)

Eine solche Prüfung kann nur im Rahmen einer Marktuntersuchung erfolgen, bei der die quantitativen Schwellenwerte berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bei dieser Prüfung das Ziel verfolgen, die Innovationstätigkeit und die Qualität digitaler Produkte und Dienstleistungen, faire und wettbewerbsbestimmte Preise sowie die gewerblichen Nutzern und Endnutzern gebotene Qualität und Auswahl zu erhalten und zu fördern. Zudem können für die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, spezifische Aspekte wie extreme Größen- oder Verbundvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, Datenvorteile, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste, eine konglomeratsartige Unternehmensstruktur oder eine vertikale Integration berücksichtigt werden. Zudem können eine sehr hohe Marktkapitalisierung, ein im Verhältnis zum Gewinn sehr hohes Eigenkapital oder ein sehr hoher durch Endnutzer eines einzigen zentralen Plattformdienstes erzielter Umsatz als Indikatoren für das Potenzial solcher Unternehmen, Marktmacht zu übertragen, sowie für das Kippen des Marktes zu ihren Gunsten herangezogen werden. Neben der Marktkapitalisierung sind hohe Raten relativen Wachstums Beispiele für dynamische Parameter, die für die Ermittlung von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und für die abzusehen ist, dass sie eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden, besonders relevant sind. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt und dadurch die Untersuchung erheblich behindert, sollte die Kommission aus den verfügbaren Informationen für das Unternehmen nachteilige Schlüsse ziehen und ihre Entscheidung darauf stützen können.

(26)

Eine bestimmte Teilmenge an Bestimmungen sollten für jene Unternehmen gelten, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und voraussichtlich in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden. Aufgrund der spezifischen Merkmale zentraler Plattformdienste besteht auch durch sie die Gefahr eines Kippens: Sobald ein Unternehmen, das den zentralen Plattformdienst bereitstellt, in Bezug auf die Größe oder Vermittlungsmacht einen gewissen Vorteil gegenüber Wettbewerbern oder potenziellen Wettbewerbern erlangt, könnte seine Position unangreifbar werden, sodass es möglicherweise in naher Zukunft eine dauerhafte und gefestigte Position erlangen könnte. Unternehmen können versuchen, dieses Kippen herbeizuführen, und durch Anwendung einiger unfairer Bedingungen und Praktiken, die Gegenstand dieser Verordnung sind, zu Torwächtern werden. In einer solchen Situation sollte eingegriffen werden, bevor der Markt kippt und dies nicht mehr rückgängig zu machen ist.

(27)

Gleichwohl sollte sich ein solcher frühzeitiger Eingriff darauf beschränken, nur die Verpflichtungen aufzuerlegen, die erforderlich und geeignet sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Dienste bestreitbar bleiben, und um der ermittelten Gefahr unfairer Bedingungen und Praktiken vorzubeugen. Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen, z. B. Verpflichtungen, die der Übertragung von Marktmacht vorbeugen, und Verpflichtungen, die Anbieterwechsel und Parallelverwendung mehrerer Dienste erleichtern, sind gezielter auf diesen Zweck ausgerichtet. Im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission zudem nur jene Verpflichtungen auswählen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und regelmäßig überprüfen, ob diese Verpflichtungen aufrechterhalten, aufgehoben oder angepasst werden sollten.

(28)

Die Anwendung nur derjenigen Verpflichtungen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, rechtzeitig und wirksam einzugreifen, und dabei die Verhältnismäßigkeit der in Betracht gezogenen Maßnahmen umfassend zu wahren. Ferner sollte es das Vertrauen der tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmer in die Bestreitbarkeit und Fairness der betreffenden Dienste stärken.

(29)

Torwächter sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf jeden in dem entsprechenden Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst einhalten. Im Rahmen der Anwendung der Verpflichtungen sollte eine etwaige Konglomeratsposition von Torwächtern berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte es der Kommission möglich sein, dem Torwächter per Beschluss Durchführungsmaßnahmen aufzuerlegen. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten so konzipiert sein, dass sie möglichst große Wirkung entfalten; sie sollten den Merkmalen zentraler Plattformdienste und etwaigen Umgehungsrisiken Rechnung tragen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten sowohl der betreffenden Unternehmen als auch Dritter im Einklang stehen.

(30)

Angesichts der sich äußerst rasch wandelnden und komplexen technologischen Beschaffenheit zentraler Plattformdienste muss der Status von Torwächtern – auch derjenigen, die voraussichtlich in naher Zukunft hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden – regelmäßig überprüft werden. Um allen Marktteilnehmern einschließlich der Torwächter die erforderliche Rechtssicherheit bezüglich der anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen zu bieten, müssen diese regelmäßigen Überprüfungen zeitlich begrenzt sein. Außerdem ist es wichtig, solche Überprüfungen regelmäßig, und zwar mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Darüber hinaus ist es wichtig klarzustellen, dass nicht jede Änderung der Sachlage, auf deren Grundlage ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter benannt wurde, eine Änderung des Benennungsbeschlusses erfordern sollte. Eine Änderung ist nur dann erforderlich, wenn die Änderung der Sachlage auch zu einer Änderung der Bewertung führt. Die Feststellung, ob dies der Fall ist oder nicht, sollte auf einer Einzelfallbewertung der Sachlage und der Umstände beruhen.

(31)

Um die Bestreitbarkeit und Fairness der von Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste zu gewährleisten, ist es erforderlich, harmonisierte Vorschriften in Bezug auf diese Dienste klar und eindeutig festzulegen. Solche Regeln werden benötigt, um dem Risiko vorzubeugen, dass Praktiken von Torwächtern nachteilige Auswirkungen haben, und kämen dem Geschäftsumfeld der betreffenden Dienste, den Nutzern und letztlich der Gesellschaft insgesamt zugute. Die Verpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Praktiken, die unter Berücksichtigung der Merkmale des digitalen Sektors als die Bestreitbarkeit untergrabend oder als unfair angesehen werden – oder beides – und die besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben. Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten insbesondere der Art der bereitgestellte zentralen Plattformdienste Rechnung tragen können. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten die Bestreitbarkeit und Fairness nicht nur hinsichtlich der im Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienste, sondern auch hinsichtlich anderer digitaler Produkte und Dienstleistungen gewährleisten, bei denen Torwächter ihre Funktion als Zugangstor für sich nutzen und die häufig zusammen mit den zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung bereitgestellt werden.

(32)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „Bestreitbarkeit“ auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Die Merkmale zentraler Plattformdienste im digitalen Sektor wie etwa Netzwerkeffekte, ausgeprägte Größenvorteile und Datenvorteile haben die Bestreitbarkeit dieser Dienste und der damit verbundenen Ökosysteme eingeschränkt. Eine solche geringe Bestreitbarkeit verringert die Anreize zur Innovation und Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen für den Torwächter, seine gewerblichen Nutzer, seine Herausforderer und Kunden und wirkt sich somit negativ auf das Innovationspotenzial der gesamten Online-Plattformwirtschaft aus. Die Bestreitbarkeit der Dienste im digitalen Sektor kann auch eingeschränkt sein, wenn es mehr als einen Torwächter für einen zentralen Plattformdienst gibt. Mit dieser Verordnung sollten daher bestimmte Praktiken von Torwächtern verboten werden, die geeignet sind, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion zu vergrößern, und sollten Torwächtern bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die diese Hindernisse tendenziell verringern. Mit den Verpflichtungen sollte auch auf Situationen eingegangen werden, in denen die Position des Torwächters womöglich so gefestigt ist, dass der Wettbewerb zwischen Plattformen kurzfristig nicht wirksam ist, sodass ein plattforminterner Wettbewerb geschaffen oder verstärkt werden muss.

(33)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „unfair“ auf ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten gewerblicher Nutzer beziehen, durch das der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil erlangt. Marktteilnehmer, einschließlich gewerblicher Nutzer zentraler Plattformdienste und alternativer Anbieter von Diensten, die zusammen mit solchen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, sollten die Möglichkeit haben, die aus ihren innovativen oder sonstigen Bemühungen entstehenden Erträge angemessen abzuschöpfen. Aufgrund ihrer Funktion als Zugangstor und ihrer überragenden Verhandlungsmacht ist es möglich, dass Torwächter Verhaltensweisen an den Tag legen, die es anderen nicht ermöglichen, die Erträge aus ihren eigenen Beiträgen in vollem Umfang abzuschöpfen, und einseitig unausgewogene Bedingungen für die Nutzung ihrer zentralen Plattformdienste oder Dienste, die zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, festlegen. Ein solches Ungleichgewicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Torwächter einer bestimmten Gruppe von Nutzern einen bestimmten Dienst kostenlos anbietet, und kann auch darin bestehen, dass gewerbliche Nutzer ausgeschlossen oder diskriminiert werden, insbesondere wenn diese mit den vom Torwächter erbrachten Diensten im Wettbewerb stehen. Daher sollten Torwächtern mit dieser Verordnung Verpflichtungen auferlegt werden, die auf solche Verhaltensweisen abstellen.

(34)

Bestreitbarkeit und Fairness sind miteinander verknüpft. Die fehlende oder geringe Bestreitbarkeit eines bestimmten Dienstes kann es einem Torwächter ermöglichen, unfaire Praktiken anzuwenden. Ebenso können unfaire Praktiken eines Torwächters die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer oder Dritter einschränken, die Position des Torwächters anzufechten. Eine bestimmte Verpflichtung in dieser Verordnung kann sich daher auf beide Elemente beziehen.

(35)

Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sind daher erforderlich, um konkrete Probleme bezüglich der öffentlichen Ordnung anzugehen, zumal im Hinblick auf die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu wahren, die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken zu bekämpfen, dasselbe Ergebnis nicht durch andere, weniger restriktive Maßnahmen erzielt werden kann.

(36)

Torwächter erheben häufig in unmittelbarer Weise personenbezogene Daten von Endnutzern für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten, wenn Endnutzer Internetseiten und Software-Anwendungen Dritter nutzen. Zudem stellen Dritte Torwächtern personenbezogene Daten ihrer Endnutzer zur Verfügung, um bestimmte von den Torwächtern im Rahmen ihrer zentralen Plattformdienste erbrachten Dienste nutzen zu können, z. B. maßgeschneiderte Zielgruppen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Dritten, die zentrale Plattformdienste nutzen, für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten verschafft Torwächtern hinsichtlich der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch Markteintrittsschranken entstehen. Dies liegt daran, dass Torwächter personenbezogene Daten von deutlich mehr Dritten verarbeiten als andere Unternehmen. Ähnliche Vorteile ergeben sich daraus, dass i) personenbezogene Daten von Endnutzern, die über einen zentralen Plattformdienst erhoben wurden, mit Daten zusammengeführt werden, die über andere Dienste erhoben wurden, ii) personenbezogene Daten aus einem zentralen Plattformdienst in anderen Diensten weiterverwendet werden, die der Torwächter getrennt erbringt, insbesondere in Diensten, die nicht zusammen mit dem betreffenden zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, und umgekehrt oder iii) Endnutzer in verschiedenen Diensten von Torwächtern angemeldet werden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen. Damit sichergestellt ist, dass Torwächter die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unfaire Weise untergraben, sollten Torwächter Endnutzern ermöglichen, frei zu entscheiden, ob sie solchen Datenverarbeitungs- und Anmeldungspraktiken zustimmen, indem sie eine weniger personalisierte, aber gleichwertige Alternative anbieten, ohne die Nutzung des zentralen Plattformdienstes oder bestimmter Funktionen davon von der Einwilligung des Endnutzers abhängig zu machen. Dies sollte unbeschadet einer Verarbeitung personenbezogener Daten oder einer Anmeldung von Endnutzern in einem Dienst durch den Torwächter gelten, die sich auf die Rechtsgrundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679, nicht aber auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und f der genannten Verordnung, stützt.

(37)

Die weniger personalisierte Alternative sollte sich nicht von dem Dienst, der den Endnutzern, die ihre Einwilligung erteilen, erbracht wird, unterscheiden oder von geringerer Qualität sein, es sei denn, eine Qualitätsminderung ist eine unmittelbare Folge davon, dass der Torwächter nicht in der Lage ist, solche personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder Endnutzer in einem Dienst anzumelden. Die Verweigerung der Einwilligung sollte nicht aufwendiger sein als die Erteilung der Einwilligung. Wenn der Torwächter um Einwilligung ersucht, sollte er dem Endnutzer proaktiv eine nutzerfreundliche Lösung für die explizite, klare und unkomplizierte Erteilung, Änderung oder Widerrufung der Einwilligung präsentieren. Insbesondere sollte die Einwilligung durch eine klare bestätigende Handlung oder Erklärung erteilt werden, die eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung des Endnutzers im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt. Zum Zeitpunkt der Einwilligung und nur soweit zutreffend sollte der Endnutzer darüber informiert werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung zu einem weniger personalisierten Angebot führen kann, dass der zentrale Plattformdienst aber ansonsten unverändert bleibt und keine Funktionen vorenthalten werden. Kann die Einwilligung dem zentralen Plattformdienst des Torwächters nicht unmittelbar erteilt werden, so sollten Endnutzer ausnahmsweise über jeden Dienst eines Dritten, der diesen zentralen Plattformdienst nutzt, ihre Einwilligung erteilen können, dass der Torwächter personenbezogene Daten für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten verarbeiten darf.

Zudem sollte es ebenso einfach sein, die Einwilligung zu widerrufen wie sie zu erteilen. Torwächter sollten ihre Online-Schnittstellen nicht so gestalten, organisieren oder betreiben, dass Endnutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, ihre Einwilligung frei zu erteilen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere sollte es Torwächtern nicht gestattet sein, Endnutzer mehr als einmal jährlich aufzufordern, ihre Einwilligung für denselben Verarbeitungszweck zu erteilen, für den sie ursprünglich keine Einwilligung erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben. Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich ihres Durchsetzungsrahmens, unberührt, die auf alle Ansprüche betroffener Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte nach der genannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar bleibt.

(38)

Kinder verdienen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten besonderen Schutz, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die Zwecke kommerzieller Kommunikation oder der Erstellung von Nutzerprofilen. Der Schutz von Kindern im Internet ist ein wichtiges Ziel der Union und sollte im einschlägigen Unionsrecht Niederschlag finden. In diesem Zusammenhang sollte die Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegende Verordnung entbindet Torwächter in keiner Weise von der im anwendbaren Unionsrecht verankerten Verpflichtung zum Schutz von Kindern.

(39)

In bestimmten Fällen, z. B. durch die Auferlegung vertraglicher Bedingungen, können Torwächter die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer ihrer Online-Vermittlungsdienste beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste oder über direkte Online-Vertriebskanäle Produkte oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen, einschließlich günstigerer Preise, anzubieten. Beziehen sich solche Beschränkungen auf Online-Vermittlungsdienste Dritter, so schränken sie die Bestreitbarkeit durch andere Plattformen und damit die Auswahl anderer Online-Vermittlungsdienste für Endnutzer ein. Beziehen sich solche Beschränkungen auf direkte Online-Vertriebskanäle, so schränken sie die Freiheit gewerblicher Nutzer, solche Kanäle zu nutzen, auf unfaire Weise ein. Damit gewerbliche Nutzer der von Torwächtern betriebenen Online-Vermittlungsdienste andere Online-Vermittlungsdienste oder direkte Online-Vertriebskanäle frei wählen und den Endnutzern ihre Produkte oder Dienstleistungen zu differenzierten Konditionen anbieten können, sollte nicht hingenommen werden, dass Torwächter die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer, sich für eine Differenzierung der Geschäftsbedingungen einschließlich des Preises zu entscheiden, einschränken. Dies sollte für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer.

(40)

Um eine weitere Verstärkung ihrer Abhängigkeit von den zentralen Plattformdiensten von Torwächtern zu verhindern und um Parallelverwendung mehrerer Dienste zu fördern, sollten gewerbliche Nutzer dieser Torwächter den Vertriebskanal frei wählen und bewerben können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für die Zwecke von Interaktionen mit Endnutzern eignet, die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste des Torwächters oder über andere Kanäle akquiriert haben. Dies sollte für die Bewerbung von Angeboten, auch über eine Software-Anwendung des gewerblichen Nutzers, und jegliche Form der Kommunikation und des Vertragsabschlusses zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. Ein akquirierter Endnutzer ist ein Endnutzer, der bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem gewerblichen Nutzer eingegangen ist und für die Erleichterung von dessen ursprünglicher Akquirierung durch den gewerblichen Nutzer der Torwächter gegebenenfalls unmittelbar oder mittelbar durch den gewerblichen Nutzer vergütet wurde. Solche Geschäftsbeziehungen können entweder mit einer Vergütung einhergehen oder kostenfrei sein, wie etwa kostenlose Testversionen oder Gratisversionen, und können entweder über den zentralen Plattformdienst des Torwächters oder über einen beliebigen anderen Kanal eingegangen worden sein. Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen – entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Torwächters oder über einen direkten Vertriebskanal des gewerblichen Nutzers oder einen anderen indirekten Kanal, den der gewerbliche Nutzer nutzt.

(41)

Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Torwächters Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte eine Situation vermieden werden, in der Torwächter den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über eine Software-Anwendung beschränken, die auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters ausgeführt wird. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die außerhalb einer Software-Anwendung, eines Geschäfts für Software-Anwendungen oder eines virtuellen Assistenten erworben wurden, nicht allein aus dem Grund, dass die Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung, ein Geschäft für Software-Anwendungen oder einen virtuellen Assistenten erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software-Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.

(42)

Zur Wahrung eines fairen Geschäftsumfelds und der Bestreitbarkeit des digitalen Sektors ist es wichtig, das Recht der gewerblichen Nutzer und Endnutzer, einschließlich Hinweisgebern, zu schützen, Bedenken wegen unfairer Praktiken von Torwächtern, die Fragen der Nichteinhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder nationalen Rechts aufwerfen, bei den zuständigen Verwaltungsstellen oder Behörden einschließlich nationaler Gerichte geltend zu machen. So ist es beispielsweise möglich, dass sich gewerbliche Nutzer oder Endnutzer wegen verschiedener unfairer Praktiken beschweren möchten, z. B. wegen diskriminierender Zugangsbedingungen, einer ungerechtfertigten Schließung von Konten gewerblicher Nutzer oder unklarer Gründe für die Auslistung von Produkten. Daher sollte jede Praktik, die diese Nutzer – beispielsweise durch Vertraulichkeitsklauseln in Vereinbarungen oder andere schriftliche Bedingungen – auf irgendeine Weise es ihnen erschwert oder daran hindert, ihre Bedenken geltend zu machen oder bestehende Rechtsmittel einzulegen, verboten werden. Dieses Verbot sollte das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern unberührt lassen, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen einschließlich gültiger Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden, darunter Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Zuständigkeit spezifischer Gerichte, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht festzulegen. Dies sollte auch die Rolle von Torwächtern bei der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte unberührt lassen.

(43)

Bestimmte Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung einschlägiger zentraler Plattformdienste des Torwächters erbracht werden, wie etwa Identifizierungsdienste, Webbrowser-Engines, Zahlungsdienste oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, z. B. Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe (in-app purchase), sind für gewerbliche Nutzer für die Führung ihrer Geschäfte von entscheidender Bedeutung und ermöglichen ihnen die Optimierung von Diensten. Insbesondere beruht jeder Browser auf einer Webbrowser-Engine, die für Schlüsselfunktionen des Browsers wie Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Webkompatibilität maßgeblich ist. Wenn Torwächter Webbrowser-Engines betreiben und vorgeben, sind sie in der Lage, die Funktionen und Standards zu bestimmen, die nicht nur für ihre eigenen Webbrowser, sondern auch für konkurrierende Webbrowser und damit für Web-Software-Anwendungen gelten. Deshalb sollten Torwächter ihre Position nicht einsetzen, um von ihren abhängigen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten einen der vom Torwächter selbst bereitgestellten Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, nutzen. Um zu vermeiden, dass Torwächter gewerblichen Nutzern ihre eigenen Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, indirekt aufzwingen, sollte es Torwächtern auch untersagt sein, Endnutzern die Nutzung solcher Dienste vorzugeben, wenn eine solche Anforderung im Zusammenhang mit dem Dienst auferlegt würde, den der gewerbliche Nutzer, der den zentralen Plattformdienst des Torwächters nutzt, für Endnutzer erbringt. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Freiheit des gewerblichen Nutzers zu schützen, andere Dienste als diejenigen des Torwächters zu wählen, sollte jedoch nicht als Verpflichtung des gewerblichen Nutzers ausgelegt werden, seinen Endnutzern solche Alternativen anzubieten.

(44)

Das Verhalten, von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern als Bedingung für die Nutzung von, den Zugang zu, die Anmeldung in oder die Registrierung bei einem im Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst eines im Benennungsbeschluss aufgeführten Torwächters oder eines Torwächters, der die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für aktive Endnutzer und gewerbliche Nutzer erreicht, zu verlangen, einen anderen zentralen Plattformdienst zu abonnieren oder sich bei diesem zu registrieren, ermöglicht den Torwächtern, neue gewerbliche Nutzer und Endnutzer für seine zentralen Plattformdienste zu gewinnen und zu binden, indem er dafür sorgt, dass gewerbliche Nutzer nur dann Zugang zu einem zentralen Plattformdienst haben, wenn sie sich zumindest auch für einen zweiten zentralen Plattformdienst registrieren oder ein entsprechendes Konto einrichten. Dieses Verhalten verschafft Torwächtern auch aufgrund der Anhäufung von Daten einen potenziellen Vorteil. Daher ist dieses Verhalten geeignet, Markteintrittsschranken zu schaffen, und sollte verboten werden.

(45)

Die Bedingungen, zu denen Torwächter Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer, darunter Werbetreibende sowie Herausgeber, erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Diese Intransparenz hängt zum Teil mit den Praktiken einiger weniger Plattformen zusammen, ist aber auch durch die Komplexität der heutigen programmatischen Werbung bedingt. Die Transparenz in dieser Branche hat offenbar nach der Einführung neuer Datenschutzvorschriften abgenommen. Dies führt dazu, dass Werbetreibende und Herausgeber in vielen Fällen nicht über genügend Informationen und Kenntnisse über die Bedingungen der von ihnen bezogenen Online-Werbedienste verfügen und ihre Fähigkeit beeinträchtigt wird, zwischen Unternehmen, die Online-Werbedienste erbringen, zu wechseln. Außerdem dürften die Kosten für Online-Werbedienste unter diesen Bedingungen höher sein als in einem faireren, transparenteren und bestreitbareren Plattformumfeld. Diese höheren Kosten dürften sich in den Preisen niederschlagen, die Endnutzer für viele täglich genutzte Produkte und Dienstleistungen zahlen, die auf der Nutzung von Online-Werbediensten beruhen. Daher sollten Transparenzverpflichtungen vorsehen, dass Torwächter Werbetreibenden und Herausgebern, für die sie Online-Werbedienste erbringen, auf Anfrage kostenlos Informationen zur Verfügung stellen müssen, anhand deren beide Seiten den Preis der einzelnen Online-Werbedienste nachvollziehen können, die im Rahmen der betreffenden Werbewertschöpfungskette erbracht wurden.

Diese Informationen sollten einem Werbetreibenden auf Anfrage auf Ebene einer einzelnen Anzeige zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Bezug auf den Preis und die Gebühren, die diesem Werbetreibenden in Rechnung gestellt werden, sowie – vorbehaltlich der Zustimmung des Herausgebers, der Eigentümer des Inventars ist, in dem die Anzeige angezeigt wird – die Vergütung, die dieser zustimmende Herausgeber erhält. Die Bereitstellung dieser Informationen auf täglicher Basis wird es Werbetreibenden ermöglichen, Informationen zu erhalten, die eine ausreichende Granularität aufweisen, um die Kosten der Nutzung der Online-Werbedienste von Torwächtern mit den Kosten der Nutzung von Online-Werbediensten anderer Unternehmen zu vergleichen. Wenn einige Herausgeber der Weitergabe der einschlägigen Informationen an den Werbetreibenden nicht zustimmen, sollte der Torwächter dem Werbetreibenden die Informationen über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die diese Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhalten, zur Verfügung stellen. Die gleiche Verpflichtung und die gleichen Grundsätze für die Weitergabe der einschlägigen Informationen über die Erbringung von Online-Werbediensten sollten für Anfragen von Herausgebern gelten. Da Torwächter für die Erbringung von Online-Werbediensten für Werbetreibende und Herausgeber unterschiedliche Preismodelle verwenden können, z. B. einen pro Werbeansicht (impression), pro Abruf oder aufgrund eines anderen Kriteriums berechneten Preis, sollten Torwächter auch die Methode angeben, nach der die einzelnen Preise und Vergütungen berechnet werden.

(46)

Unter bestimmten Umständen hat ein Torwächter als Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, eine Doppelrolle, indem es zum einen für seine gewerblichen Nutzer einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und möglicherweise zusammen mit diesem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung andere Dienste erbringt und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb steht oder im Wettbewerb zu stehen beabsichtigt. Unter diesen Umständen kann ein Torwächter einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er Daten, die von seinen gewerblichen Nutzern im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Nutzung der zentralen Plattformdienste oder der zusammen mit diesen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbrachten Dienste generiert oder bereitgestellt werden, für die Zwecke seiner eigenen Dienstleistungen oder Produkte verwendet. Die Daten des gewerblichen Nutzers können auch Daten umfassen, die von seinen Endnutzern generiert oder bei deren Tätigkeiten bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Torwächter gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder ein Geschäft für Software-Anwendungen bereitstellt und zugleich als Unternehmen auftritt, das Online-Einzelhandelsdienstleistungen oder Software-Anwendungen anbietet. Um zu verhindern, dass Torwächter unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, ist es erforderlich sicherzustellen, dass sie keine aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die nicht öffentlich zugängliche anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen könnten, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen zu erbringen wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Torwächter als Ganzen gelten, d. h. einschließlich des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.

(47)

Gewerbliche Nutzer können auch Online-Werbedienste von einem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, erwerben, um Waren und Dienstleistungen für Endnutzer anzubieten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Daten nicht auf dem zentralen Plattformdienst generiert werden, sondern dem zentralen Plattformdienst von dem gewerblichen Nutzer bereitgestellt werden oder auf der Grundlage seiner über den betreffenden zentralen Plattformdienst durchgeführten Tätigkeiten generiert werden. Unter bestimmten Umständen kann der zentrale Plattformdienst, der Werbedienste erbringt, eine Doppelrolle haben, nämlich als Unternehmen, das Online-Werbedienste erbringt, sowie als Unternehmen, das Dienste erbringt, die im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern stehen. Folglich sollte die Verpflichtung, nach der ein Torwächter, der eine Doppelrolle hat, keine Daten gewerblicher Nutzer verwenden darf, auch für die Daten gelten, die ein zentraler Plattformdienst von Unternehmen für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten auf dem betreffenden zentralen Plattformdienst erhalten hat.

(48)

Im Hinblick auf Cloud-Computing-Dienste sollte die Verpflichtung, keine Daten gewerblicher Nutzer zu verwenden, auf Daten ausgeweitet werden, die gewerbliche Nutzer des Torwächters bereitstellen oder generieren, wenn sie den Cloud-Computing-Dienst des Torwächters oder dessen Geschäft für Software-Anwendungen nutzen, über den Endnutzer von Cloud-Computing-Diensten auf Software-Anwendungen zugreifen können. Diese Verpflichtung sollte das Recht des Torwächters unberührt lassen, aggregierte Daten für die Erbringung anderer Dienste, die zusammen mit seinem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, z. B. Datenanalyse-Dienste, zu nutzen, sofern dabei die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf solche Dienste eingehalten werden.

(49)

Ein Torwächter kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte oder jene eines Dritten auf seinem Betriebssystem, virtuellen Assistenten oder Webbrowser zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über andere Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Torwächter bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Torwächter Endnutzer nicht daran hindern, Software-Anwendungen auf ihrem Betriebssystem zu deinstallieren. Der Torwächter sollte solche Deinstallationen nur dann einschränken können, wenn diese Software-Anwendungen für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind. Torwächter sollten es den Endnutzern ferner ermöglichen, die Standardeinstellungen des Betriebssystems, virtuellen Assistenten oder Webbrowsers auf einfache Weise zu ändern, wenn diese Standardeinstellungen ihre eigenen Software-Anwendungen und Dienste begünstigen. Dazu gehört, dass automatisch ein Auswahlbildschirm angezeigt wird, wenn die Nutzer erstmalig auf eine Online-Suchmaschine, einen virtuellen Assistenten oder einen Webbrowser des Torwächters, die bzw. der im Benennungsbeschluss aufgeführt ist, zugreifen, und dass es den Endnutzern gestattet wird, einen alternativen standardmäßig eingestellten Dienst auszuwählen, wenn das Betriebssystem des Torwächters die Endnutzer zu dieser Online-Suchmaschine, diesem virtuellen Assistenten oder diesem Webbrowser lenkt und wenn der virtuelle Assistent oder der Webbrowser des Torwächters die Nutzer zu der im Benennungsbeschluss aufgeführten Online-Suchmaschine lenkt.

(50)

Die von einem Torwächter für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Geschäfte für Software-Anwendungen auf Hardware oder Betriebssystemen dieses Torwächters und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf solche Software-Anwendungen oder Geschäfte für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Torwächters. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unfaire Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten, sollte der Torwächter darüber hinaus zulassen, dass die Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter den Endnutzer auffordern, zu entscheiden, ob dieser Dienst standardmäßig eingestellt werden soll, und es ermöglichen, dass diese Änderung auf einfache Weise vorgenommen werden kann.

Der Torwächter sollte angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter und Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder des von ihm bereitgestellten Betriebssystems gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann. Die Integrität der Hardware oder des Betriebssystems sollte alle Gestaltungsoptionen umfassen, die umgesetzt und erhalten werden müssen, damit die Hardware oder das Betriebssystem gegen unbefugten Zugriff geschützt ist, indem sichergestellt wird, dass die für die betreffende Hardware oder das betreffende Betriebssystem geltenden Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt werden können. Damit sichergestellt ist, dass Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter die Sicherheit der Endnutzer nicht untergraben, sollte der Torwächter darüber hinaus unbedingt erforderliche und angemessene Maßnahmen und Einstellungen, bei denen es sich nicht um Standardeinstellungen handelt, umsetzen können, die es den Endnutzern ermöglichen, ihre Sicherheit in Bezug auf Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter wirksam zu schützen, sofern der Torwächter nachweist, dass diese Maßnahmen und Einstellungen unbedingt erforderlich und gerechtfertigt sind und dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Mittel erreicht werden kann. Der Torwächter sollte solche Maßnahmen nicht als Standardeinstellung oder durch eine Vorinstallation umsetzen können.

(51)

Da Torwächter in vielen Fällen vertikal integriert sind und Endnutzern Produkte oder Dienstleistungen über ihre eigenen zentralen Plattformdienste oder über gewerbliche Nutzer anbieten, über die sie Kontrolle ausüben, kommt es häufig zu Interessenkonflikten. Dazu kann gehören, dass ein Torwächter seine eigenen Online-Vermittlungsdienste über eine Online-Suchmaschine bereitstellt. Wenn Torwächter diese Produkte oder Dienstleistungen auf dem zentralen Plattformdienst anbieten, können sie ihr eigenes Angebot durch Ranking sowie damit verbundene Indexierung und damit verbundenes Auffinden (crawling) besser positionieren als die Produkte oder Dienstleistungen Dritter, die ebenfalls auf diesem zentralen Plattformdienst tätig sind. Dies kann beispielsweise beim Ranking von Produkten oder Dienstleistungen – einschließlich anderer zentraler Plattformdienste – in den Ergebnissen von Online-Suchmaschinen erfolgen oder wenn diese ganz oder teilweise in Ergebnisse von Online-Suchmaschinen oder thematischen Gruppen von Ergebnissen integriert sind und zusammen mit den Ergebnissen einer Online-Suchmaschine angezeigt werden, die von bestimmten Endnutzern als von der Online-Suchmaschine getrennter oder zusätzlicher Dienst angesehen oder genutzt werden.

Es kann auch bei Software-Anwendungen erfolgen, die über Geschäfte für Software-Anwendungen vertrieben werden, oder bei Videos, die über eine Video-Sharing-Plattform vertrieben werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die im Newsfeed eines Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks hervorgehoben oder in den Suchergebnissen oder auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die über einen virtuellen Assistenten angeboten werden. Eine solche bessere Positionierung des eigenen Angebots des Torwächters kann auch bereits vor dem Ranking infolge einer Abfrage erfolgen, etwa beim Auffinden oder bei der Indexierung. Der Torwächter kann beispielsweise bereits beim Auffinden (crawling), einem Verfahren zum Auffinden neuer und aktualisierter Inhalte, oder bei der Indexierung, die das Speichern und Ordnen der beim Auffinden gefundenen Inhalte umfasst, seine eigenen Inhalte gegenüber jenen von Dritten bevorzugen. Unter diesen Umständen spielt der Torwächter eine Doppelrolle, denn er ist sowohl Vermittler für Drittunternehmen als auch ein Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen direkt anbietet. Folglich können solche Torwächter die Bestreitbarkeit in Bezug auf diese Produkte oder Dienstleistungen auf diesen zentralen Plattformdiensten direkt zum Nachteil der nicht unter der Kontrolle des Torwächters stehenden gewerblichen Nutzer untergraben.

(52)

In solchen Situationen sollten die Torwächter die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst und bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist, sollten auch die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair und transparent sein. Unter „Ranking“ ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen, und es sollte auch Fälle umfassen, in denen ein zentraler Plattformdienst dem Endnutzer nur ein einziges Ergebnis darstellt oder kommuniziert. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitlinien sollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.

(53)

Torwächter sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken oder verhindern, dass sie sie technisch oder auf andere Weise daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten zu wechseln oder solche zu abonnieren. So hätten mehr Unternehmen die Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten, was letztlich eine größere Auswahl für die Endnutzer zur Folge hätte. Torwächter sollten ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und sollten keine künstlichen technischen oder sonstigen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel unmöglich oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch Preisermäßigungen oder höhere Qualität) sollten für sich genommen nicht als verbotenes Hindernis für einen Anbieterwechsel gelten.

(54)

Torwächter können den Zugriff von Endnutzern auf Online-Inhalte und -Dienste einschließlich Software-Anwendungen beeinträchtigen. Daher sollten Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Recht der Endnutzer auf Zugang zu einem offenen Internet nicht durch das Verhalten von Torwächtern beeinträchtigt wird. Torwächter können insbesondere durch ihre Kontrolle über Hardware oder Betriebssysteme auch die Möglichkeiten von Endnutzern, effektiv zwischen verschiedenen Unternehmen, die Internetzugangsdienste bereitstellen, zu wechseln, technisch beschränken. Dies verfälscht die Wettbewerbsbedingungen für Internetzugangsdienste und schadet letztlich den Endnutzern. Daher sollte sichergestellt werden, dass Torwächter Endnutzer bei der Auswahl des Unternehmens, das ihnen den Internetzugangsdienst bereitstellt, nicht unangemessen einschränken.

(55)

Ein Torwächter kann Dienste oder Hardware, wie z. B. direkt am Körper tragbare Geräte (wearable devices), bereitstellen, die auf Hardware- oder Software-Funktionen eines Geräts zurückgreifen, auf das über ein Betriebssystem oder einen virtuellen Assistenten zugegriffen wird oder das durch diese gesteuert wird, um Endnutzern spezifische Funktionen anzubieten. In diesem Fall müssen konkurrierende Anbieter von Diensten oder Hardware, wie z. B. Anbieter von direkt am Körper tragbaren Geräten, über eine gleichermaßen wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Hardware- oder Software-Funktionen verfügen, damit sie den Endnutzern ein konkurrenzfähiges Angebot bereitstellen können.

(56)

Torwächter können auch als Entwickler von Betriebssystemen und Hersteller von Geräten, einschließlich der technischen Funktionen solcher Geräte, eine Doppelrolle spielen. So kann zum Beispiel ein Torwächter, der ein Gerät herstellt, den Zugang zu einigen Funktionen dieses Geräts wie der Nahfeldkommunikationstechnologie, sicheren Elementen und Prozessoren, Authentifizierungsmechanismen oder der Software für den Betrieb dieser Technologien beschränken, die für die wirksame Erbringung eines Dienstes, der zusammen mit dem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht wird, durch den Torwächter sowie jedes potenzielle Drittunternehmen, das einen solchen Dienst erbringt, erforderlich sein könnte.

(57)

Wenn Doppelrollen in einer Weise verwendet werden, dass alternative Anbieter von Diensten und Hardware daran gehindert werden, zu gleichen Bedingungen auf dieselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zuzugreifen, die der Torwächter für die Erbringung seiner eigenen Ergänzungs- oder Unterstützungsdienste oder Hardware zur Verfügung hat oder verwendet, könnte dies die Innovationen seitens der alternativen Anbieter sowie die Auswahl für die Endnutzer erheblich beeinträchtigen. Daher sollten die Torwächter verpflichtet sein, kostenlos eine wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zu gewährleisten, die sie für die Bereitstellung ihrer eigenen Ergänzungs- und Unterstützungsdienste und Hardware zur Verfügung haben. Ein derartiger Zugang kann auch für Software-Anwendungen im Zusammenhang mit den einschlägigen Diensten, die zusammen mit dem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, erforderlich sein, um wirksam Funktionen zu entwickeln und bereitzustellen, bei denen Interoperabilität mit den von Torwächtern bereitgestellten Funktionen gegeben ist. Ziel der Verpflichtungen ist es, konkurrierenden Dritten eine Interkonnektivität mit den jeweiligen Funktionen durch Schnittstellen oder ähnliche Lösungen zu gestatten, die ebenso wirksam ist wie bei den eigenen Diensten oder der eigenen Hardware des Torwächters.

(58)

Die Bedingungen, zu denen Torwächter Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Herausgeber erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Daher verfügen Werbetreibende und Herausgeber oft nicht über genügend Informationen über die Wirkung einer konkreten Werbemaßnahme. Zur Förderung der Fairness, Transparenz und Bestreitbarkeit der im Benennungsbeschluss aufgeführten Online-Werbedienste sowie der in andere zentrale Plattformdienste desselben Unternehmens vollständig integrierten Online-Werbedienste, sollten Torwächter Werbetreibenden und Herausgebern sowie von Werbetreibenden und Herausgebern bevollmächtigten Dritten auf Antrag kostenlos Zugang zu den Instrumenten zur Leistungsmessung der Torwächter und zu den – aggregierten und nichtaggregierten – Daten gewähren, die Werbetreibende, bevollmächtigte Dritte wie Werbeagenturen, die im Auftrag eines Unternehmens Werbung platzieren, und Herausgeber für ihre eigene unabhängige Überprüfung der Erbringung der relevanten Online-Werbedienste benötigen.

(59)

Torwächter profitieren von ihrem Zugang zu großen Datenmengen, die sie im Zuge des Betriebs der zentralen Plattformdienste sowie anderer digitaler Dienste erheben. Um sicherzustellen, dass Torwächter nicht die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste oder das Innovationspotenzial des dynamischen digitalen Sektors untergraben, indem sie den Anbieterwechsel oder Parallelverwendung mehrerer Dienste beschränken, sollten Endnutzer sowie von einem Endnutzer bevollmächtigte Dritte wirksam und unmittelbar Zugang zu den Daten erhalten, die sie bereitgestellt haben bzw. die durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den relevanten zentralen Plattformdiensten des Torwächters generiert wurden. Die Daten sollten in einem Format bereitgestellt werden, auf das unmittelbar und wirksam zugegriffen werden kann und das vom Endnutzer oder dem betreffenden vom Endnutzer bevollmächtigten Dritten, auf den die Daten übertragen werden, verwendet werden kann. Die Torwächter sollten auch durch geeignete und hochwertige technische Maßnahmen wie Anwendungsprogrammierschnittstellen sicherstellen, dass Endnutzer oder von Endnutzern bevollmächtigte Dritte die Daten unbeschränkt kontinuierlich und in Echtzeit übertragen können. Dies sollte auch für alle anderen Daten verschiedener Aggregationsebenen gelten, die für eine wirksame Übertragbarkeit erforderlich sind. Zur Vermeidung von Zweifeln ergänzt die Verpflichtung des Torwächters nach dieser Verordnung, die wirksame Übertragbarkeit von Daten zu gewährleisten, das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Vereinfachung des Anbieterwechsels oder Parallelverwendung mehrerer Dienste sollte wiederum zu einer größeren Auswahl für Endnutzer führen und dient als Innovationsanreiz für Torwächter und gewerbliche Nutzer.

(60)

Gewerbliche Nutzer, die zentrale Plattformdienste von Torwächtern nutzen, sowie die Endnutzer solcher gewerblichen Nutzer stellen große Datenmengen bereit und generieren sie. Um sicherzustellen, dass gewerbliche Nutzer Zugang zu den auf diese Weise generierten Daten haben, sollte der Torwächter ihnen auf Anfrage kostenlos einen wirksamen Zugang dazu bereitstellen. Auch Dritte, die der gewerbliche Nutzer mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt hat, sollten für diese Verarbeitung einen solchen Zugang erhalten. Der Zugang sollte den Zugang zu Daten umfassen, die dieselben gewerblichen Nutzer und dieselben Endnutzer dieser gewerblichen Nutzer im Rahmen anderer Dienste desselben Torwächters bereitgestellt oder generiert haben, einschließlich Diensten, die zusammen mit zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung bereitgestellt werden, sofern sie untrennbar mit der relevanten Anfrage verbunden sind. In diesem Zusammenhang sollte ein Torwächter keine vertraglichen oder sonstigen Beschränkungen anwenden, um gewerbliche Nutzer am Zugang zu relevanten Daten zu hindern; ferner sollte er es gewerblichen Nutzern ermöglichen, die Einwilligung ihrer Endnutzer für den Zugang zu solchen Daten und Datenabfragen zu erhalten, wenn eine solche Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist. Torwächter sollten auch den kontinuierlichen Echtzeitzugang zu diesen Daten durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen, indem sie beispielsweise hochwertige Programmierschnittstellen oder integrierte Tools für gewerbliche Nutzer mit geringem Volumen einrichten.

(61)

Der Wert von Online-Suchmaschinen für ihre gewerblichen Nutzer und Endnutzer steigt in dem Maße, wie die Gesamtzahl der Nutzer steigt. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben und speichern aggregierte Datensätze, die Informationen über den Gegenstand von Suchanfragen sowie die Interaktionen des Nutzers mit den ihnen bereitgestellten Ergebnissen enthalten. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben diese Daten bei Suchanfragen, die über ihre Online-Suchmaschinen und ggf. auf den Plattformen ihrer nachgelagerten Geschäftspartner durchgeführt werden. Der Zugang von Torwächtern zu solchen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten stellt ein beträchtliches Hindernis für einen Markteintritt oder eine Expansion dar, das die Bestreitbarkeit von Online-Suchmaschinen untergräbt. Daher sollte von Torwächtern verlangt werden, dass sie anderen Unternehmen, die solche Dienste bereitstellen, zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu diesen im Zusammenhang mit unbezahlten und bezahlten Ergebnissen von Suchanfragen von Verbrauchern erhobenen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten gewähren, sodass diese Drittunternehmen ihre Dienste optimieren können und die Position der relevanten zentralen Plattformdienste angreifen können. Auch Dritte, die der Betreiber einer Online-Suchmaschine mit der Verarbeitung dieser Daten für diese Online-Suchmaschine beauftragt hat, sollten einen solchen Zugang erhalten. Bei der Bereitstellung des Zugangs zu seinen Suchdaten sollte ein Torwächter den Schutz der personenbezogenen Daten von Endnutzern, auch vor möglichen Risiken einer erneuten Identifizierung, durch geeignete Mittel wie die Anonymisierung solcher personenbezogenen Daten sicherstellen, ohne die Qualität oder die Nutzbarkeit der Daten wesentlich zu beeinträchtigen. Die betreffenden Daten gelten als anonymisiert, wenn personenbezogene Daten irreversibel so verändert wurden, dass sich die Informationen nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder wenn personenbezogene Daten in einer Weise anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

(62)

Für im Benennungsbeschluss aufgeführte Geschäfte für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Dienste sozialer Netzwerke sollten die Torwächter allgemeine Zugangsbedingungen veröffentlichen und anwenden, die fair, zumutbar und diskriminierungsfrei sein sollten. Diese allgemeinen Bedingungen sollten einen unionsbasierten alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsehen, der leicht zugänglich, unparteiisch, unabhängig und für den gewerblichen Nutzer gebührenfrei ist, unbeschadet der Eigenkosten des gewerblichen Nutzers sowie angemessener Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch des Streitbeilegungsmechanismus durch die gewerblichen Nutzer. Der Streitbeilegungsmechanismus sollte das Recht der gewerblichen Nutzer unberührt lassen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechtsmittel bei Justizbehörden einzulegen. Insbesondere Torwächter, die Zugang zu Geschäften für Software-Anwendungen bieten, sind ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer, die Endnutzer erreichen wollen. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Torwächtern und gewerblichen Nutzern ihrer Geschäfte für Software-Anwendungen sollte es diesen Torwächtern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich preislicher Bedingungen, aufzuerlegen, die unfair wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden.

Preisliche oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unfair angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Torwächter einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen wie der Torwächter erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung in unterschiedlichen Regionen erhebt bzw. auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung erhebt bzw. auferlegt, die der Torwächter für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ordnungsgemäß nachzukommen.

(63)

Torwächter können es gewerblichen Nutzern und Endnutzern erschweren, einen zentralen Plattformdienst zu kündigen, den sie zuvor abonniert haben. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um Situationen zu verhindern, in denen Torwächter die Rechte von gewerblichen Nutzern und Endnutzern untergraben, eine freie Wahl darüber zu treffen, welchen zentralen Plattformdienst sie nutzen. Um die Wahlfreiheit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zu gewährleisten, sollte es einem Torwächter nicht gestattet sein, die Kündigung eines zentralen Plattformdienstes durch gewerbliche Nutzer oder Endnutzer unnötig schwierig oder kompliziert zu gestalten. Die Schließung eines Kontos oder die Kündigung eines Abonnements sollte nicht komplizierter gestaltet werden als das Anlegen eines Kontos oder das Abonnieren desselben Dienstes. Torwächter sollten bei der Beendigung von Verträgen mit ihren Endnutzern oder gewerblichen Nutzern keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Torwächter sollten sicherstellen, dass die Bedingungen für die Beendigung von Verträgen stets verhältnismäßig sind und von den Endnutzern ohne übermäßige Schwierigkeiten eingehalten werden können, beispielsweise hinsichtlich der Kündigungsgründe, der Kündigungsfrist oder der Form einer solchen Kündigung. Dies gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung der Bereitstellung zentraler Plattformdienste durch Endnutzer anwendbar sind.

(64)

Der Mangel an Interoperabilität ermöglicht es Torwächtern, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, von starken Netzwerkeffekten zu profitieren, was zur Schwächung der Bestreitbarkeit beiträgt. Darüber hinaus bieten Torwächter oft – unabhängig davon, ob Endnutzer Parallelverwendung mehrerer Dienste betreiben – nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste als Teil ihres Plattformökosystems an, und dies verstärkt die Markteintrittsschranken für alternative Anbieter solcher Dienste noch weiter und erhöht die Kosten der Endnutzer für einen Anbieterwechsel. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und insbesondere der in Artikel 61 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen und Verfahren sollten Torwächter daher – gebührenfrei und auf Antrag – die Interoperabilität mit bestimmten grundlegenden Funktionen ihrer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, die sie für ihre eigenen Endnutzer erbringen, für Drittanbieter solcher Dienste sicherstellen.

Torwächter sollten Interoperabilität für Drittanbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sicherstellen, die ihre nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste an Endnutzer und gewerbliche Nutzer in der Union anbieten oder anbieten möchten. Um die praktische Durchführung dieser Interoperabilität zu erleichtern, sollte von dem betreffenden Torwächter verlangt werden, ein Referenzangebot zu veröffentlichen, in dem die technischen Einzelheiten und die allgemeinen Bedingungen der Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten dargelegt sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation konsultieren können, um festzustellen, ob die in dem Referenzangebot, das der Torwächter verwenden möchte oder verwendet hat, veröffentlichten technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.

In jedem Fall sollten der Torwächter und der antragstellende Anbieter im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem anwendbaren Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, sicherstellen, dass die Interoperabilität ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz nicht untergräbt. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interoperabilität sollte die Informationen und Wahlmöglichkeiten unberührt lassen, die den Endnutzern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zur Verfügung zu stellen sind.

(65)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen der unfairen Praktiken von Torwächtern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Torwächter sie unter uneingeschränkter Einhaltung des anwendbaren Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Rechtsvorschriften über Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit, der Produktsicherheit und der Zugänglichkeit, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/882 und der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), vollständig einhalten können. Die Torwächter sollten durch entsprechende Gestaltung dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Torwächtern genutzten Technik einfließen.

In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, dass die Kommission, im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Torwächter und nachdem Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um möglicherweise noch näher auszuführende Verpflichtungen oder – im Falle der Umgehung – alle Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Eine solche Präzisierung sollte insbesondere dann möglich sein, wenn die Umsetzung einer möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtung durch Unterschiede zwischen Diensten innerhalb einer einzigen Kategorie zentraler Plattformdienste beeinflusst werden kann. Zu diesem Zweck sollte der Torwächter die Kommission um die Aufnahme eines Verfahrens ersuchen können, mit dem die Kommission einige der Maßnahmen präzisieren kann, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen.

Ob und wann eine solche Präzisierung erfolgen sollte, sollte im Ermessen der Kommission liegen, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis zu wahren sind. Dabei sollte die Kommission die wichtigsten Gründe für ihre Einschätzung angeben, einschließlich von Prioritäten für die Durchsetzung. Dieses Verfahren sollte nicht dazu genutzt werden, die Wirksamkeit dieser Verordnung zu untergraben. Darüber hinaus berührt dieses Verfahren nicht die Befugnisse der Kommission, einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Nichteinhaltung einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch einen Torwächter festgestellt wird, einschließlich der Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer im Wege eines Beschlusses angenommenen unwirksamen Präzisierung sollte es der Kommission ermöglichen, die Präzisierung vorausschauend zu ändern. Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer das Verfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.

(66)

Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Torwächter die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, wie etwa ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist; in diesem Falle müsste der Torwächter nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Torwächters in der Union gefährden würde. Die Kommission sollte die außergewöhnlichen Umstände, die die Aussetzung rechtfertigen, ermitteln und diese regelmäßig überprüfen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung noch vorliegen.

(67)

Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit – im Sinne des Unionsrechts und der Auslegung durch den Gerichtshof – vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so könnte dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in einem bestimmten Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig sind. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Einhaltung erleichtern können, indem sie bewertet, ob eine begrenzte und hinreichend begründete Aussetzung oder Befreiung gerechtfertigt ist. Dies sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind ohne die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit zu untergraben. Wird eine entsprechende Befreiung eingeräumt, so sollte die Kommission ihre Entscheidung jedes Jahr überprüfen.

(68)

Torwächter sollten die Kommission innerhalb des Zeitrahmens für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung im Wege einer obligatorischen Berichterstattung über die Maßnahmen informieren, deren Umsetzung sie planen oder die sie umgesetzt haben, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich jener Maßnahmen, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, soweit sie für die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen relevant sind, womit die Kommission in die Lage versetzt werden sollte, ihre Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu erfüllen. Außerdem sollte eine klare und verständliche nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei dem berechtigten Interesse der Torwächter an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist. Diese nichtvertrauliche Veröffentlichung sollte es Dritten ermöglichen, zu bewerten, ob die Torwächter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einhalten. Eine solche Berichterstattung sollte etwaigen Durchsetzungsmaßnahmen, die die Kommission zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Berichterstattung ergreift, nicht vorgreifen. Die Kommission sollte einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung des Berichts sowie alle anderen auf Informationspflichten gemäß dieser Verordnung beruhenden öffentlichen Informationen online veröffentlichen, damit der Zugang zu diesen Informationen in nutzbarer und umfassender Weise, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gewährleistet ist.

(69)

Die Verpflichtungen der Torwächter sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unfair einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unfairen Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen. Die Kommission sollte entweder von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten eine Untersuchung einleiten können, um festzustellen, ob die bestehenden Verpflichtungen aktualisiert werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorlage solcher begründeter Anträge Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Dienstleistungen, Software oder Funktionen aufnehmen können, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden. Hält es die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung für erforderlich, wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, etwa durch die Aufnahme neuer Verpflichtungen, die von den in dieser Verordnung behandelten Fragen der Bestreitbarkeit oder Fairness abweichen, so sollte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(70)

Angesichts der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Torwächtern ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Vorschriften auf alle Praktiken eines Torwächters angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind, solange die Praktik dem Praktiktypus entspricht, der von einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst ist. Torwächter sollten kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die vom Torwächter verwendete Gestaltung, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten des Endnutzers in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Darüber hinaus sollte es Torwächtern nicht erlaubt sein, ein Verhalten an den Tag zu legen, das die im Rahmen dieser Verordnung geforderte Interoperabilität untergräbt, beispielsweise durch ungerechtfertigte technische Schutzmaßnahmen, diskriminierende Nutzungsbedingungen, unrechtmäßige Inanspruchnahme eines Urheberrechts in Bezug auf Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Bereitstellung irreführender Informationen. Torwächtern sollte es nicht erlaubt sein, ihre Benennung zu umgehen, indem sie ihre zentralen Plattformdienste künstlich segmentieren, aufteilen, unterteilen, fragmentieren oder aufspalten, um die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte zu umgehen.

(71)

Die Torwächter sollten der Kommission alle geplanten Übernahmen anderer Unternehmen, die zentrale Plattformdienste oder andere Dienste im digitalen Sektor oder andere Dienste, die die Erhebung von Daten ermöglichen, bereitstellen, im Voraus mitteilen, damit der Torwächter-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Torwächters angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der Überprüfung des Status einzelner Torwächter dienen; sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb ein nützlicher zu berücksichtigender Faktor im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Informationen unterrichten, da sie diese Informationen für die Zwecke der nationalen Fusionskontrolle verwenden können und da die zuständige nationale Behörde diese Übernahmen unter bestimmten Umständen zum Zwecke der Fusionskontrolle an die Kommission verweisen kann. Die Kommission sollte ferner jährlich eine Liste der Übernahmen, über die sie vom Torwächter informiert wurde, veröffentlichen. Um die notwendige Transparenz und Nützlichkeit dieser Unterrichtung zu den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken zu gewährleisten, sollten die Torwächter mindestens Informationen über die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihren unionsweiten und weltweiten Jahresumsatz, ihren Tätigkeitsbereich, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, den Transaktionswert oder eine Schätzung desselben, eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe, sowie eine Aufstellung der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten bereitstellen.

(72)

Bei der Bewertung möglicher negativer Auswirkungen der beobachteten Praktik der Torwächter zur Erhebung und Sammlung großer Datenmengen von Endnutzern müssen die Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten und ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz bei den Profiling-Praktiken der Torwächter – unter anderem, aber nicht begrenzt auf, Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 – fördert die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste. Durch Transparenzanforderungen wird von außen Druck auf Torwächter ausgeübt, tiefgreifendes Verbraucher-Profiling nicht zum Branchenstandard zu machen, zumal potenzielle Markteinsteiger oder neugegründete Unternehmen nicht im gleichen Umfang, mit der gleichen Tiefe und in ähnlicher Größenordnung auf Daten zugreifen können. Eine größere Transparenz dürfte es anderen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, ermöglichen, sich durch anspruchsvollere Garantien für den Schutz der Privatsphäre wirksamer von den etablierten Diensten abzusetzen.

Damit diese Transparenzpflicht ein Mindestmaß an Wirksamkeit entfaltet, sollten die Torwächter zumindest eine unabhängig geprüfte Beschreibung der Grundlage darlegen, auf der das Profiling durchgeführt wird, und dabei unter anderem erläutern, ob auf personenbezogene Daten und Daten aus Nutzeraktivitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zurückgegriffen wird, wie diese Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck das Profil erstellt und letztlich genutzt wird, über welchen Zeitraum das Profiling erfolgt, welche Auswirkungen das Profiling auf die Dienste des Torwächters hat, mit welchen Maßnahmen die Endnutzer auf die einschlägige Nutzung eines solchen Profilings wirksam hingewiesen werden und mit welchen Maßnahmen sie um Einwilligung ersucht werden bzw. ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen. Die Kommission sollte die geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss übermitteln, damit sie in die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften der Union einfließen kann. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Methodik und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung zu entwickeln, und zwar in Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 182/2011 (16) und (EU) 2018/1725 (17) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(73)

Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, auch dann als Torwächter zu benennen ist, wenn es die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, ob einem Torwächter, der die Vorgaben systematisch nicht einhält, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen sind, ob zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten und ob zusätzliche Praktiken, die in ähnlicher Weise unfair sind und die Bestreitbarkeit digitaler Märkte beschränken, untersucht werden müssen. Wenn die Kommission darüber befindet, sollte sie sich auf Marktuntersuchungen stützen, die innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage klarer Verfahren und Fristen durchzuführen sind, um die Ex-ante-Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor zu gewährleisten und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen.

(74)

Die Kommission sollte nach einer Marktuntersuchung feststellen können, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, alle grundlegenden qualitativen Kriterien erfüllt, um als Torwächter eingestuft zu werden. Wenn das der Fall ist, sollte das betreffende Unternehmen grundsätzlich alle einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen. Einem Unternehmen, das von der Kommission als Torwächter benannt wurde, weil abzusehen ist, dass es in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen wird, sollte die Kommission jedoch nur diejenigen Verpflichtungen auferlegen, die erforderlich und geeignet sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. In Bezug auf solche neu entstehenden Torwächter sollte die Kommission berücksichtigen, dass dieser Status grundsätzlich vorübergehender Natur ist; daher sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend geprüft werden, ob ein solches Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nunmehr eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt hat, sodass ihm alle Verpflichtungen auferlegt werden sollten, oder ob die Benennungsvoraussetzungen letztlich nicht erfüllt sind, sodass alle zuvor auferlegten Verpflichtungen aufgehoben werden sollten.

(75)

Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder gegebenenfalls strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Torwächter die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Kommission gegen einen Torwächter innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse erlassen hat, die verschiedene zentrale Plattformdienste und verschiedene in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtungen betreffen können, und wenn der Torwächter seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner gewerblichen Nutzer und Endnutzer von den zentralen Plattformdiensten des Torwächters oder die Festigung seiner Position aufrechterhalten, ausgeweitet oder weiter verstärkt hat. Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein Torwächter seine Position als Torwächter aufrechterhalten, ausgeweitet oder verstärkt hat, wenn er trotz der von der Kommission ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen seine Bedeutung für gewerbliche Nutzer als Zugangstor zu Endnutzern beibehalten oder weiter konsolidiert oder gefestigt hat.

In solchen Fällen sollte die Kommission befugt sein, unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme zu verhängen. Sofern eine derartige Abhilfemaßnahme angemessen und erforderlich ist, um die durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigte Fairness und Bestreitbarkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sollte die Kommission in diesem Zusammenhang befugt sein, dem Torwächter für einen begrenzten Zeitraum zu untersagen, einen Zusammenschluss bezüglich dieser zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten Dienste oder der die Datenerhebung ermöglichenden Dienste, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind, einzugehen. Um eine wirksame Beteiligung Dritter zu ermöglichen und damit Abhilfemaßnahmen vor ihrer Anwendung getestet werden können, sollte die Kommission eine detaillierte nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der zu ergreifenden Maßnahmen veröffentlichen. Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Eine Wiederaufnahme aufgrund im Wege eines Beschlusses angenommener unwirksamer Abhilfemaßnahmen sollte es der Kommission ermöglichen, die Abhilfemaßnahmen vorausschauend zu ändern. Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer es möglich sein sollte, das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn die Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.

(76)

Wenn ein Torwächter der Kommission im Zuge einer Untersuchung in Bezug auf systematische Nichteinhaltung Verpflichtungszusagen anbietet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verpflichtungszusagen per Beschluss für den betreffenden Torwächter für bindend zu erklären, wenn sie feststellt, dass durch diese Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet wird. In dem betreffenden Beschluss sollte auch festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission in Bezug auf die systematische Nichteinhaltung, die Gegenstand der Untersuchung ist, kein Anlass mehr besteht. Wenn die Kommission bewertet, ob die vom Torwächter angebotenen Verpflichtungszusagen ausreichend sind, um die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung sicherzustellen, sollte sie die Möglichkeit haben, vom Torwächter durchgeführte Tests zum Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Verpflichtungszusagen in der Praxis zu berücksichtigen. Die Kommission sollte überprüfen, ob der Beschluss über die Verpflichtungszusagen uneingeschränkt geachtet wird und die damit verfolgten Ziele erreicht werden, und sie sollte befugt sein, den Beschluss wiederaufzunehmen, wenn sie feststellt, dass die Verpflichtungszusagen nicht wirksam sind.

(77)

Die Dienste im digitalen Sektor und die Arten von Praktiken im Zusammenhang mit diesen Diensten können sich innerhalb kurzer Zeit stark ändern. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung auf dem aktuellen Stand bleibt und eine wirksame und ganzheitliche regulatorische Lösung zur Bewältigung der im Zusammenhang mit Torwächtern auftretenden Probleme darstellt, sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Listen der zentralen Plattformdienste und die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen regelmäßig überprüft werden. Dies ist insbesondere wichtig um sicherzustellen, dass eine Verhaltensweise, die wahrscheinlich die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkt oder unfair ist, aufgedeckt wird. Angesichts des dynamischen Wandels im digitalen Sektor sollte zwar regelmäßig eine Überprüfung durchgeführt werden, solche Überprüfungen sollten jedoch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgen, um hinsichtlich der regulatorischen Rahmenbedingungen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Außerdem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden Beweisgrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, diese Verordnung dahin gehend zu ändern, dass die Listen der zentralen Plattformdienste überarbeitet, ergänzt oder weiter präzisiert werden. Zudem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden Faktengrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu ändern, oder ob sie einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung der Verpflichtungen erlassen sollte.

(78)

In Bezug auf Verhaltensweisen von Torwächtern, die nicht unter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen fallen, sollte die Kommission eine Marktuntersuchung zu neuen Dienstleistungen und neuen Praktiken einleiten können, um festzustellen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch einen delegierten Rechtsakt, der in den in der Verordnung für delegierte Rechtsakte festgelegten Geltungsbereich der Ermächtigung fällt, oder durch die Vorlage eines Vorschlags zur Änderung dieser Verordnung ergänzt werden sollten. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, in geeigneten Fällen ein Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV einzuleiten. Ein solches Verfahren sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (18) durchgeführt werden. In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, sollte die Kommission den Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Erwägung ziehen.

(79)

Falls Torwächter unfaire oder die Bestreitbarkeit von im Rahmen dieser Verordnung benannten zentralen Plattformdiensten beschränkende Praktiken an den Tag legen und diese Praktiken nicht ausdrücklich von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst werden, sollte die Kommission diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte aktualisieren können. Solche Aktualisierungen im Wege delegierter Rechtsakte sollten denselben Untersuchungsstandards genügen und ihnen sollte daher eine Marktuntersuchung vorausgegangen sein. Ferner sollte die Kommission bei der Ermittlung solcher Arten von Praktiken einen vordefinierten Standard zugrunde legen. Dieser rechtliche Standard sollte dafür sorgen, dass hinreichend vorhersehbar ist, welche Arten von Verpflichtungen Torwächtern nach dieser Verordnung jederzeit auferlegt werden könnten.

(80)

Mit Blick auf eine wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung sollte die Kommission über umfangreiche Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, sodass sie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften untersuchen, durchsetzen und überwachen kann und gleichzeitig das Grundrecht auf Anhörung und Akteneinsicht im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens gewahrt ist. Die Kommission sollte über diese Untersuchungsbefugnisse auch in Bezug auf die Durchführung von Marktuntersuchungen verfügen, unter anderem im Hinblick auf die Aktualisierung und Überprüfung dieser Verordnung.

(81)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen relevanten Unterlagen, Daten, Datenbanken, Algorithmen und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, unabhängig davon, wer diese Informationen besitzt, und unabhängig von ihrer Form, ihrem Format, dem Speichermedium oder dem Ort ihrer Speicherung.

(82)

Die Kommission sollte von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen direkt verlangen können, sachdienliche Beweismittel, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission von zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen verlangen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben eines Beschlusses der Kommission müssen Unternehmen Fragen zum Sachverhalt beantworten und Unterlagen vorlegen.

(83)

Ferner sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Nachprüfungen bei allen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen und Personen zu befragen, die über sachdienliche Informationen verfügen könnten, und die abgegebenen Erklärungen aufzuzeichnen.

(84)

Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Instrument sein, um sicherzustellen, dass die untersuchte Zuwiderhandlung nicht während einer laufenden Untersuchung zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern führt. Sie sind ein wichtiges Mittel, um Entwicklungen zu vermeiden, die durch einen Beschluss der Kommission am Ende des Verfahrens nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen wären. Die Kommission sollte daher befugt sein, im Rahmen eines Verfahrens, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses eingeleitet wurde, einstweilige Maßnahmen anzuordnen. Diese Befugnis sollte in Fällen gelten, in denen die Kommission prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen durch Torwächter festgestellt hat und in denen die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht. Einstweilige Maßnahmen sollen nur eine befristete Geltungsdauer haben, entweder ein Zeitraum, der mit dem Abschluss des Verfahrens durch die Kommission endet, oder für einen festgelegten Zeitraum, der sofern erforderlich und angemessen verlängerbar ist.

(85)

Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu überwachen. So sollte die Kommission unabhängige externe Sachverständige und Rechnungsprüfer bestellen können, die die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützen – gegebenenfalls auch Sachverständige zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten wie Datenschutz- oder Verbraucherschutzbehörden. Bei der Bestellung der Rechnungsprüfer sollte die Kommission für ausreichend Rotation sorgen.

(86)

Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten die Nichteinhaltung von Verpflichtungen sowie Verstöße gegen Verfahrensregeln mit angemessenen Geldbußen und Zwangsgeldern belegt und angemessene Verjährungsfristen festgelegt werden; dabei sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der doppelten Strafverfolgung beachtet werden. Die Kommission und die einschlägigen nationalen Behörden sollten ihre Durchsetzungsbemühungen abstimmen, damit sichergestellt ist, dass diese Grundsätze beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission allen Geldbußen und Zwangsgeldern Rechnung tragen, die im Wege einer endgültigen Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder nationale Vorschriften wegen desselben Sachverhalts gegen dieselbe juristische Person verhängt wurden, damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Zwangsgelder der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung entsprechen.

(87)

Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen, die Unternehmensvereinigungen wegen Zuwiderhandlungen auferlegt werden, auch tatsächlich gezahlt werden, müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Kommission die Möglichkeit haben sollte, die Zahlung der Geldbuße von den Mitgliedern der betreffenden Unternehmensvereinigung zu verlangen, wenn die Unternehmensvereinigung selbst zahlungsunfähig ist.

(88)

Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte dem betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Vertrauliche Informationen müssen unter Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschützt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle Informationen, auf denen der Beschluss beruht, in einem Umfang offengelegt werden, der es den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, den Sachverhalt und die Erwägungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Kommission nur Informationen verwendet, die gemäß dieser Verordnung für die Zwecke dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Schließlich sollte es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, dass bestimmte Geschäftsunterlagen, wie etwa die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, unter bestimmten Voraussetzungen als vertraulich angesehen werden.

(89)

Bei der Erstellung nichtvertraulicher Zusammenfassungen, die veröffentlicht werden, damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, sollte die Kommission dem berechtigten Interesse von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung tragen.

(90)

Die kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung der verfügbaren Rechtsinstrumente gegenüber Torwächtern erfordert eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die Kommission und die nationalen Behörden sollten zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen koordinieren, die für die Durchsetzung der verfügbaren Rechtsinstrumente gegenüber Torwächtern im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, und den in Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten. Die Unterstützung der Kommission durch nationale Behörden sollte auch darin bestehen können, dass sie der Kommission alle erforderlichen in ihrem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung stellen oder der Kommission auf Anfrage bei der Ausübung ihrer Befugnisse behilflich sind, damit diese die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben besser wahrnehmen kann.

(91)

Die Kommission ist die einzige Behörde, die zur Durchsetzung dieser Verordnung befugt ist. Zur Unterstützung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden zu ermächtigen, Untersuchungen zur möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter durchzuführen. Dies könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen nicht von vornherein festgestellt werden kann, ob das Verhalten eines Torwächters eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung, gegen Wettbewerbsvorschriften, zu deren Durchsetzung die zuständige nationale Behörde befugt ist, oder gegen beides darstellen könnte. Die für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständige nationale Behörde sollte der Kommission über mögliche Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter Bericht erstatten, damit die Kommission als alleinige Durchsetzungsbehörde ein Verfahren zur Untersuchung einer etwaigen Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung einleiten kann.

Die Kommission sollte nach freiem Ermessen über die Einleitung dieser Verfahren entscheiden können. Um sich überschneidende Untersuchungen im Rahmen dieser Verordnung zu vermeiden, sollte die betreffende zuständige nationale Behörde die Kommission unterrichten, bevor sie ihre erste Untersuchungsmaßnahme wegen einer möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter ergreift. Die zuständigen nationalen Behörden sollten ferner eng mit der Kommission zusammenarbeiten und sich mit ihr abstimmen, wenn sie nationale Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter durchsetzen, auch mit Blick auf die Festlegung von Geldbußen. Zu diesem Zweck sollten sie die Kommission informieren, wenn sie ein Verfahren auf der Grundlage nationaler Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter einleiten, und auch bevor sie in einem solchen Verfahren Torwächtern Verpflichtungen auferlegen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte es möglich sein, dass die Unterrichtung über den Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegebenenfalls als Notifizierung im Sinne der vorliegenden Verordnung dient.

(92)

Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass nationale Behörden, einschließlich nationaler Gerichte, über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicherstellen zu können, dass ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zu einem von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschluss stehen. Die nationalen Gerichte sollten die Kommission ersuchen dürfen, ihnen Informationen oder Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Gleichzeitig sollte die Kommission gegenüber den nationalen Gerichten mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgeben können. Dies berührt nicht die Möglichkeit nationaler Gerichte, gemäß Artikel 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

(93)

Um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchführung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften, die für Torwächter gelten, zu gewährleisten, sollte die Kommission auf das Fachwissen einer eigens eingerichteten hochrangigen Gruppe zurückgreifen können. Diese hochrangige Gruppe sollte die Kommission gegebenenfalls auch durch Beratung, Fachwissen und Empfehlungen zu allgemeinen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung unterstützen können. Die hochrangige Gruppe sollte sich aus den einschlägigen europäischen Gremien und Netzwerken zusammensetzen; dabei sollte auf ein hohes Maß an Fachwissen und auf geografische Ausgewogenheit geachtet werden. Die Mitglieder der hochrangigen Gruppe sollten den Gremien und Netzwerken, die sie vertreten, über die im Rahmen der Gruppe ausgeübten Aufgaben regelmäßig Bericht erstatten und sie hierzu konsultieren.

(94)

Da die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit dem AEUV unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen und Zwangsgeldern verfügen.

(95)

Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten können, um weitere Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten dieser Verordnung zu geben oder um Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu unterstützen. Diese Orientierungshilfen sollten sich insbesondere auf die Erfahrungen stützen können, die die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung gewinnt. Die Herausgabe von Leitlinien im Rahmen dieser Verordnung ist ein Vorrecht und unterliegt dem alleinigen Ermessen der Kommission, und sie sollte nicht als konstitutives Element betrachtet werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhalten.

(96)

Die Umsetzung einiger Verpflichtungen der Torwächter, wie etwa jener im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten und der Übertragbarkeit von Daten oder der Interoperabilität könnte durch den Rückgriff auf technische Normen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission – sofern angemessen und erforderlich – europäische Normungsorganisationen ersuchen können, solche Normen auszuarbeiten.

(97)

Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in einem Anhang dieser Verordnung enthaltene Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für aktive Endnutzer und aktive gewerbliche Nutzer für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu ändern, um die nicht in dem genannten Anhang enthaltenen zusätzlichen Elemente der Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu präzisieren und um die in dieser Verordnung festgelegten bestehenden Verpflichtungen zu ergänzen, wenn die Kommission auf der Grundlage einer Marktuntersuchung festgestellt hat, dass die Verpflichtungen in Bezug auf unfaire oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Praktiken aktualisiert werden müssen, und die in Betracht gezogene Aktualisierung in den in dieser Verordnung festgelegten Anwendungsbereich der Ermächtigung für solche delegierten Rechtsakte fällt.

(98)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(99)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen festzulegen, die von Torwächtern umzusetzen sind, damit sie die Verpflichtungen nach dieser Verordnung wirksam einhalten; um eine bestimmte einem Torwächter auferlegte Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen; um einen Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung zu befreien; um die Maßnahmen festzulegen, die von einem Torwächter bei Umgehung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung umzusetzen sind; um eine Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern oder zur Untersuchung einer systematischen Nichteinhaltung abzuschließen; um bei einer systematischen Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen zu verhängen; um einstweilige Maßnahmen gegen einen Torwächter anzuordnen; um Verpflichtungszusagen für einen Torwächter bindend zu machen; um ihre Feststellung einer Nichteinhaltung darzulegen; um die endgültige Höhe der Zwangsgelder festzusetzen; um Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der von Torwächtern übermittelten Mitteilungen, Schriftsätze, mit Gründen versehenen Anträge und Berichte über die Regulierungsmaßnahmen festzulegen; um operative und technische Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung von Interoperabilität sowie die Methodik und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling festzulegen; um praktische Modalitäten für Verfahren, die Verlängerung von Fristen, die Ausübung von Rechten während des Verfahrens, die Offenlegungsbedingungen sowie die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden bereitzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(100)

Für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte das Prüfverfahren Anwendung finden. Für die übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die genannten übrigen Durchführungsrechtsakte praktische Aspekte der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren wie etwa Form, Inhalt und andere Einzelheiten verschiedener Verfahrensschritte, die praktischen Modalitäten verschiedener Verfahrensschritte wie etwa die Verlängerung von Verfahrensfristen oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie an Torwächter gerichtete individuelle Durchführungsbeschlüsse betreffen.

(101)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte jeder Mitgliedstaat im beratenden Ausschuss vertreten sein und über die Zusammensetzung seiner Delegation entscheiden. Diese Delegation kann unter anderem Sachverständige der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die über das einschlägige Fachwissen für eine bestimmte Frage verfügen, die dem beratenden Ausschuss vorgelegt wird.

(102)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die die zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung unterstützen und es ihnen ermöglichen können, Sanktionen zu verhängen. Es sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

(103)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widergespiegelt werden, dass sie gemäß dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 erlassen, widergespiegelt wird, wenngleich der Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Bedingung dafür ist, dass die genannte Richtlinie ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

(104)

Verbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durchsetzen können. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 Anwendung auf Verbandsklagen findet, die wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, angestrengt werden. Der Anhang der genannten Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 erlassen, widergespiegelt wird, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Bedingung dafür ist, dass die genannte Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sollte ab dem Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlich sind, oder ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(105)

Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere der Frage nachgehen, inwieweit angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen Änderungen notwendig geworden sind. Im Zuge dieser Bewertung sollte sie die Liste der zentralen Plattformdienste und der den Torwächtern auferlegten Verpflichtungen sowie deren Durchsetzung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. In diesem Kontext sollte die Kommission auch die Tragweite der Verpflichtung bezüglich der Interoperabilität von nummernunabhängigen elektronischen Kommunikationsdiensten bewerten. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen im digitalen Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahmen und Berichte berücksichtigen können, die ihr von der durch den Beschluss C(2018) 2393 der Kommission vom 26. April 2018 eingerichteten Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft vorgelegt wurden. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission sollte bei der Bewertung und Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Praktiken und Verpflichtungen ein hohes Maß an Schutz und Achtung der gemeinsamen Rechte und Werte, insbesondere der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gewährleisten.

(106)

Unbeschadet des Haushaltsverfahrens sollte die Kommission im Wege der bestehenden Finanzinstrumente mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, damit sichergestellt ist, dass sie im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Verordnung ihre Pflichten wirksam erfüllen und ihre Befugnisse effektiv ausüben kann.

(107)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen bestreitbaren und fairen digitalen Sektor im Allgemeinen und bestreitbare und faire zentrale Plattformdienste im Besonderen zu gewährleisten, um für Innovationen, eine hohe Qualität digitaler Produkte und Dienste, faire und wettbewerbsbasierte Preise sowie eine hohe Qualität und Auswahl für die Endnutzer im digitalen Sektor zu sorgen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr in Anbetracht des Geschäftsmodells und der Tätigkeiten der Torwächter sowie des Umfangs und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Ebene der Union besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(108)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 10. Februar 2021 eine Stellungnahme (22) abgegeben.

(109)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50. Dementsprechend sollten diese Rechte und Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung gewahrt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die in der gesamten Union zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern für alle Unternehmen bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf denen Torwächter tätig sind, gewährleisten.

(2)   Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Torwächter und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Märkte im Zusammenhang mit

a)

elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

b)

elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

(4)   Was interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der genannten Richtlinie übertragen werden.

(5)   Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen – einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen – für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im Sinne dieser Verordnung haben.

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:

a)

nationaler Wettbewerbsvorschriften zum Verbot von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung,

b)

nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (23) und nationaler Fusionskontrollvorschriften.

(7)   Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 37 und 38 genannten Grundsätze.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Torwächter“ ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Artikel 3 benannt worden ist;

2.

„zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:

a)

Online-Vermittlungsdienste,

b)

Online-Suchmaschinen,

c)

Online-Dienste sozialer Netzwerke,

d)

Video-Sharing-Plattform-Dienste,

e)

nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,

f)

Betriebssysteme,

g)

Webbrowser,

h)

virtuelle Assistenten,

i)

Cloud-Computing-Dienste,

j)

Online-Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von einem Unternehmen, das einen der unter den Buchstaben a bis i genannten zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt werden;

3.

„Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

4.

„digitaler Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;

5.

„Online-Vermittlungsdienste“ Online-Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;

6.

„Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;

7.

„Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Unterhaltungen, Beiträge, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können;

8.

„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;

9.

„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

10.

„Betriebssystem“ eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht;

11.

„Webbrowser“ eine Software-Anwendung, die Endnutzern den Zugriff auf und die Interaktion mit Web-Inhalten ermöglicht, die auf Servern gehostet werden, welche mit Netzwerken wie dem Internet verbunden sind, einschließlich eigenständiger Webbrowser sowie in Software integrierter oder eingebetteter oder vergleichbarer Webbrowser;

12.

„virtueller Assistent“ eine Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton-, Bild- und Schriftform, Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht oder angeschlossene physische Geräte steuert;

13.

„Cloud-Computing-Dienst“ einen Cloud-Computing-Dienst im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

14.

„Geschäfte für Software-Anwendungen“ Online-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden;

15.

„Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt wird;

16.

„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

17.

„technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten“ einen Dienst im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366;

18.

„Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe“ eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlungen für solche Käufe ermöglicht;

19.

„Identifizierungsdienst“ einen Dienst, der zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht wird und unabhängig von der verwendeten Technologie eine Überprüfung der Identität von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern ermöglicht;

20.

„Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste nutzt und nicht als gewerblicher Nutzer auftritt;

21.

„gewerblicher Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zentrale Plattformdienste zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt;

22.

„Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste oder virtuelle Assistenten angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Darstellung, Organisation oder Kommunikation durch die Unternehmen, die Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten oder Online-Suchmaschinen anbieten, zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln und unabhängig davon, ob nur ein einziges Ergebnis dargestellt oder kommuniziert wird;

23.

„Suchergebnisse“ alle Informationen in beliebigem Format, darunter in Text-, grafischer, gesprochener oder sonstiger Form, die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist;

24.

„Daten“ jegliche digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jegliche Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

25.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

26.

„nicht personenbezogene Daten“ Daten, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten handelt;

27.

„Unternehmen“ eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich aller verbundenen Unternehmen, die durch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Gruppe bilden;

28.

„Kontrolle“ die Möglichkeit, im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben;

29.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit, Informationen auszutauschen und die über Schnittstellen oder andere Lösungen ausgetauschten Informationen beiderseitig zu nutzen, sodass alle Hardware- oder Softwarekomponenten mit anderer Hardware und Software auf die vorgesehene Weise zusammenwirken und bei Nutzern auf die vorgesehene Weise funktionieren;

30.

„Umsatz“ den von einem Unternehmen erzielten Umsatz im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004;

31.

„Profiling“ ein Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

32.

„Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

33.

„nationales Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV.

KAPITEL II

TORWÄCHTER

Artikel 3

Benennung von Torwächtern

(1)   Ein Unternehmen wird als Torwächter benannt, wenn es

a)

erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,

b)

einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und

c)

hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

(2)   Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn es

a)

in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;

b)

in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;

c)

in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.

(3)   Wenn ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt es dies der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Unternehmens enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Erreicht ein weiterer zentraler Plattformdienst, der von dem zuvor als Torwächter benannten Unternehmen erbracht wird, die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte, so teilt das Unternehmen dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen dieser Schwellenwerte mit.

Versäumt es das Unternehmen, das den zentralen Plattformdienst bereitstellt, die Kommission gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu benachrichtigen und innerhalb der von der Kommission in dem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 21 gesetzten Frist alle einschlägigen Angaben zu übermitteln, die die Kommission benötigt, um das betroffene Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels als Torwächter zu benennen, so ist die Kommission dennoch berechtigt, das Unternehmen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben als Torwächter zu benennen.

Kommt das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, dem Auskunftsverlangen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nach oder werden die Informationen übermittelt nachdem die in jenem Unterabsatz genannte Frist abgelaufen ist, so wendet die Kommission das Verfahren nach Absatz 4 an.

(4)   Die Kommission benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Absatz 3 als Torwächter.

(5)   Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, kann im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, gemäß Unterabsatz 1 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht eindeutig entkräften, so kann sie diese Argumente innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zurückweisen, ohne das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 3 anzuwenden.

Bringt das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, solche hinreichend substanziierten Argumente vor, die die Vermutungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eindeutig entkräften, so kann die Kommission ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 3 eröffnen.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nicht nachweisen konnte, dass die von ihm erbrachten einschlägigen zentralen Plattformdienste die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllen, so benennt sie dieses Unternehmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 3 als Torwächter.

(6)   Der Kommission wird gemäß Artikel 49 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Methode zu ergänzen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren im Anhang zu ändern.

(8)   Die Kommission benennt jedes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und sämtliche in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, nach dem Verfahren des Artikels 17 als Torwächter.

Dafür berücksichtigt die Kommission einige oder alle der folgenden Aspekte, soweit sie für das betreffende Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, relevant sind:

a)

die Größe dieses Unternehmens, einschließlich seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Tätigkeiten und seiner Position,

b)

die Zahl der gewerblichen Nutzer, die den zentralen Plattformdienst nutzen, um Endnutzer zu erreichen, und die Zahl der Endnutzer,

c)

Netzwerkeffekte und Datenvorteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang des Unternehmens zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten,

d)

etwaige Skalen- und Verbundeffekte, von denen das Unternehmen profitiert, auch in Bezug auf Daten und gegebenenfalls auf seine Tätigkeiten außerhalb der Union,

e)

die Bindung von gewerblichen Nutzern und Endnutzern, einschließlich Kosten für einen Wechsel und Verhaltensverzerrungen, die die Fähigkeit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zum Wechsel oder zur Parallelverwendung mehrerer Dienste einschränken,

f)

eine konglomeratsartige Unternehmensstruktur oder vertikale Integration des Unternehmens, die es ihm beispielsweise ermöglicht, Quersubventionen vorzunehmen, Daten aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen oder seine Position zu seinem Vorteil zu nutzen, oder

g)

sonstige strukturelle Geschäfts- oder Dienstmerkmale.

Bei ihrer Bewertung nach diesem Absatz trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung in Bezug auf die in Unterabsatz 2 aufgeführten Aspekte Rechnung, einschließlich etwaiger geplanter Zusammenschlüsse, an denen ein weiteres Unternehmen beteiligt ist, das zentrale Plattformdienste oder andere Dienste im digitalen Sektor bereitstellt oder die Erhebung von Daten ermöglicht.

Wenn ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und dieser Verstoß andauert, nachdem das Unternehmen aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission das Unternehmen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen als Torwächter benennen.

(9)   Bei jedem Unternehmen, das gemäß Absatz 4 oder 8 als Torwächter benannt wurde, führt die Kommission im Benennungsbeschluss die einschlägigen zentralen Plattformdienste auf, die von dem Unternehmen bereitgestellt werden und für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.

(10)   Der Torwächter muss die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste im Benennungsbeschluss nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels aufgeführt wurde, erfüllen.

Artikel 4

Überprüfung des Torwächter-Status

(1)   Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Artikel 3 erlassenen Benennungsbeschluss überprüfen, ändern oder aufheben,

a)

wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Benennungsbeschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder

b)

wenn der Benennungsbeschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

(2)   Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen. Diese Überprüfung prüft, ob die Liste der zentralen Plattformdienste des Torwächters, die jeweils für sich genommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen, geändert werden muss. Diese Überprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Verpflichtungen des Torwächters.

Die Kommission überprüft außerdem mindestens einmal jährlich, ob neue Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die genannten Anforderungen erfüllen.

Stellt die Kommission anhand der Überprüfungen nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, als Torwächter stützte, geändert hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Benennungsbeschlusses.

(3)   Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend eine Liste der Torwächter und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Torwächter die in Kapitel III genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

KAPITEL III

UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN

Artikel 5

Verpflichtungen von Torwächtern

(1)   Der Torwächter hält alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste ein, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind.

(2)   Der Torwächter darf

a)

personenbezogene Daten von Endnutzern, die Dienste Dritter nutzen, welche zentrale Plattformdienste des Torwächters in Anspruch nehmen, nicht zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten,

b)

personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen,

c)

personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht in anderen vom Torwächter getrennt bereitgestellten Diensten, einschließlich anderer zentraler Plattformdienste, weiterverwenden und umgekehrt und

d)

Endnutzer nicht in anderen Diensten des Torwächters anmelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen,

außer wenn dem Endnutzer die spezifische Wahl gegeben wurde und er im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat.

Wurde die für die Zwecke des Unterabsatz 1 gegebene Einwilligung vom Endnutzer verweigert oder widerrufen, so darf der Torwächter sein Ersuchen um Einwilligung für denselben Zweck innerhalb eines Jahres nicht mehr als einmal wiederholen.

Dieser Absatz berührt nicht die Möglichkeit des Torwächters, sich gegebenenfalls auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679 zu berufen.

(3)   Der Torwächter darf die gewerbliche Nutzer nicht daran hindern, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Torwächters.

(4)   Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit n, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck die zentralen Plattformdienste des Torwächters nutzen.

(5)   Der Torwächter gibt Endnutzern die Möglichkeit, über seine zentralen Plattformdienste durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen und diese zu nutzen, auch wenn diese Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Torwächters erworben haben.

(6)   Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer oder Endnutzer nicht direkt oder indirekt daran hindern, einer zuständigen Behörde, einschließlich nationaler Gerichte, eine etwaige Nichteinhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder nationalen Rechts durch den Torwächter im Zusammenhang mit den Praktiken des Torwächters mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einschränken. Dies berührt nicht das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen von Mechanismen für die Behandlung von rechtmäßigen Beschwerden festzulegen.

(7)   Der Torwächter darf von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern nicht verlangen, dass sie einen Identifizierungsdienst, eine Webbrowser-Engine oder einen Zahlungsdienst, oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, beispielsweise Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe, des Torwächters im Zusammenhang mit Diensten, die von den gewerblichen Nutzern, die zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, erbracht werden, nutzen bzw. – im Falle von gewerblichen Nutzern – nutzen, anbieten oder mit ihnen interoperieren.

(8)   Der Torwächter darf von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern nicht verlangen, dass sie weitere zentrale Plattformdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind oder die die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, abonnieren oder sich bei diesen registrieren, um gemäß dem genannten Artikel aufgeführte zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, darauf zugreifen, sich bei diesen anmelden oder sich bei diesen registrieren zu können.

(9)   Der Torwächter gibt jedem Werbetreibenden, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Werbetreibenden hin täglich kostenlos Auskunft über jede vom Werbetreibenden geschaltete Anzeige, und zwar über

a)

die vom Werbetreibenden gezahlten Preise und Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,

b)

die vom Herausgeber erhaltene Vergütung, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Herausgebers, und

c)

die Kennzahlen, anhand deren die einzelnen Preise, Gebühren und Vergütungen berechnet werden.

Stimmt ein Herausgeber der Weitergabe von Informationen über die erhaltene Vergütung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Werbetreibenden kostenlos Auskunft über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die dieser Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhält, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

(10)   Der Torwächter gibt jedem Herausgeber, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Herausgebern bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Herausgebers hin täglich kostenlos Auskunft über jede auf dem Inventar des Herausgebers angezeigte Anzeige, und zwar über

a)

die vom Herausgeber erhaltene Vergütung und die von ihm gezahlten Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,

b)

den vom Werbetreibendem gezahlten Preis, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Werbetreibenden, und

c)

die Kennzahlen, anhand dessen die einzelnen Preise und Vergütungen berechnet werden.

Stimmt ein Werbetreibender der Weitergabe von Informationen nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Herausgeber kostenlos Auskunft über den durchschnittlichen täglichen Preis, den dieser Werbetreibende für die betreffenden Anzeigen zahlt, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

Artikel 6

Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden

(1)   Der Torwächter hält alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste ein, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind.

(2)   Der Torwächter darf im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern keine nicht öffentlich zugänglichen Daten verwenden, die von diesen gewerblichen Nutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienste oder der zusammen mit den betreffenden zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbrachten Dienste generiert oder bereitgestellt werden, einschließlich der von den Kunden dieser gewerblichen Nutzer generierten oder bereitgestellten Daten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen die nicht öffentlich zugänglichen Daten alle von gewerblichen Nutzern generierten aggregierten und nichtaggregierten Daten, die aus den kommerziellen Tätigkeiten gewerblicher Nutzer oder ihrer Kunden auf den betreffenden zentralen Plattformdiensten oder auf Diensten, die zusammen mit den betreffenden zentralen Plattformdiensten des Torwächters oder zu deren Unterstützung erbracht werden, abgeleitet oder durch diese erhoben werden können, einschließlich Klick-, Anfrage-, Ansichts- und Sprachdaten.

(3)   Der Torwächter gestattet es Endnutzern und ermöglicht es ihnen technisch, Software-Anwendungen auf dem Betriebssystem des Torwächters auf einfache Weise zu deinstallieren; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Torwächters, die Deinstallation von Software-Anwendungen zu beschränken, die für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind und die aus technischen Gründen nicht von Dritten eigenständig angeboten werden können.

Der Torwächter gestattet es Endnutzern und ermöglicht es ihnen technisch, Standardeinstellungen des Betriebssystems, virtuellen Assistenten und Webbrowsers des Torwächters, die Endnutzer zu vom Torwächter angebotenen Produkten oder Dienstleistungen leiten oder lenken, auf einfache Weise zu ändern. Dazu gehört, dass Endnutzer bei der ersten Nutzung einer Online-Suchmaschine, eines virtuellen Assistenten oder eines Webbrowsers des Torwächters, die bzw. der im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind, aufgefordert werden, aus einer Liste der wesentlichen verfügbaren Diensteanbieter die Online-Suchmaschine, den virtuellen Assistenten oder den Webbrowser, auf die bzw. den das Betriebssystem des Torwächters Nutzer standardmäßig leitet oder lenkt, sowie die Online-Suchmaschine, auf die der virtuelle Assistent und der Webbrowser des Torwächters Nutzer standardmäßig leitet oder lenkt, auszuwählen.

(4)   Der Torwächter gestattet es und ermöglicht es technisch, Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene Geschäfte für Software-Anwendungen, die sein Betriebssystem nutzen oder mit diesem interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen und auf diese Software-Anwendungen bzw. Geschäfte für Software-Anwendungen auf anderem Wege als über die betreffenden zentralen Plattformdienste des Torwächters zuzugreifen. Der Torwächter darf gegebenenfalls nicht verhindern, dass die heruntergeladenen Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebenen Geschäfte für Software-Anwendungen Endnutzer auffordern, zu entscheiden, ob sie die heruntergeladene Software-Anwendung oder das heruntergeladene Geschäft für Software-Anwendungen als Standard festlegen wollen. Der Torwächter muss es Endnutzern, die beschließen, die heruntergeladene Software-Anwendung oder das heruntergeladene Geschäft für Software-Anwendungen als Standard festzulegen, technisch ermöglichen, diese Änderung auf einfache Weise vorzunehmen.

Der Torwächter wird nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie unbedingt erforderlich und angemessen sind, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebene Geschäfte für Software-Anwendungen die Integrität der vom Torwächter bereitgestellten Hardware oder des vom Torwächter bereitgestellten Betriebssystems nicht gefährden, sofern die Maßnahmen vom Torwächter hinreichend begründet werden.

Darüber hinaus wird der Torwächter nicht daran gehindert, Maßnahmen und Einstellungen, die keine Standardeinstellungen sind, vorzunehmen, soweit sie unbedingt erforderlich und angemessen sind, die es Endnutzern ermöglichen, die Sicherheit in Bezug auf Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebene Geschäfte für Software-Anwendungen wirksam zu schützen, sofern die Maßnahmen und Einstellungen keine Standardeinstellungen sind und vom Torwächter hinreichend begründet werden.

(5)   Der Torwächter darf von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen. Der Torwächter muss das Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.

(6)   Der Torwächter darf die Möglichkeiten der Endnutzer, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten, auf die über die zentralen Plattformdienste des Torwächters zugegriffen wird, zu wechseln oder solche zu abonnieren, weder technisch noch anderweitig beschränken; dies gilt auch für die Wahl der Internetzugangsdienste für Endnutzer.

(7)   Der Torwächter ermöglicht Diensteanbietern und Anbietern von Hardware kostenlos wirksame Interoperabilität mit – und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu – denselben über das Betriebssystem oder den virtuellen Assistenten, das bzw. der im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt ist, zugegriffenen oder gesteuerten Hardware- und Software-Funktionen, die für die vom Torwächter bereitgestellten Dienste oder die von ihm bereitgestellte Hardware zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ermöglicht der Torwächter gewerblichen Nutzern und alternativen Anbietern von Diensten, die zusammen mit zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, kostenlos wirksame Interoperabilität mit – und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu – denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen, die der Torwächter bei der Erbringung solcher Dienste zur Verfügung hat oder verwendet, unabhängig davon, ob die Funktionen Teil des Betriebssystems sind.

Der Torwächter wird nicht daran gehindert, unbedingt erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Integrität des Betriebssystems, des virtuellen Assistenten, der Hardware oder der Software-Funktionen, die vom Torwächter bereitgestellt werden, durch Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden, sofern der Torwächter solche Maßnahmen hinreichend begründet.

(8)   Der Torwächter gewährt Werbetreibenden und Herausgebern sowie von Werbetreibenden und Herausgebern beauftragten Dritten auf ihren Antrag hin kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Daten, die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen, einschließlich aggregierter und nichtaggregierter Daten. Diese Daten werden so bereitgestellt, dass Werbetreibende und Herausgeber ihre eigenen Überprüfungs- und Messinstrumente einsetzen können, um die Leistung der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste zu bewerten.

(9)   Der Torwächter ermöglicht Endnutzern und von ihnen beauftragten Dritten auf ihren Antrag hin kostenlos die effektive Übertragbarkeit der Daten, die vom Endnutzer bereitgestellt oder durch die Tätigkeit des Endnutzers im Zusammenhang mit der Nutzung des betreffenden zentralen Plattformdienstes generiert werden, auch indem kostenlos Instrumente bereitgestellt werden, die die effektive Nutzung dieser Datenübertragbarkeit erleichtern, und indem unter anderem ein permanenter Echtzeitzugang zu diesen Daten gewährleistet wird.

(10)   Der Torwächter gewährt gewerblichen Nutzern und von einem gewerblichen Nutzer zugelassenen Dritten auf ihren Antrag hin kostenlos einen effektiven, hochwertigen und permanenten Echtzeitzugang zu aggregierten und nichtaggregierten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienste oder von Diensten, die zusammen mit den betreffenden zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, durch diese gewerblichen Nutzer und die Endnutzer, die die Produkte oder Dienstleistungen dieser gewerblichen Nutzer in Anspruch nehmen, bereitgestellt oder generiert werden, und ermöglicht die Nutzung solcher Daten. In Bezug auf personenbezogene Daten darf der Torwächter diesen Zugang zu den und die Nutzung von personenbezogenen Daten nur dann gewähren bzw. ermöglichen, wenn sie unmittelbar mit der Nutzung der vom betreffenden gewerblichen Nutzer über den betreffenden zentralen Plattformdienst angebotenen Produkte oder Dienstleistungen durch die Endnutzer im Zusammenhang stehen und sofern die Endnutzer einer solchen Weitergabe durch eine Einwilligung zustimmt.

(11)   Der Torwächter gewährt Drittunternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, auf ihren Antrag hin zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf unbezahlte und bezahlte Suchergebnisse, die von Endnutzern über seine Online-Suchmaschinen generiert werden. Alle derartigen Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, werden anonymisiert.

(12)   Der Torwächter wendet für den Zugang gewerblicher Nutzer zu seinen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten Geschäften für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke faire, zumutbare und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen an.

Zu diesem Zweck veröffentlicht der Torwächter allgemeine Zugangsbedingungen, einschließlich eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus.

Die Kommission prüft, ob die veröffentlichten allgemeinen Zugangsbedingungen dem vorliegenden Absatz entsprechen.

(13)   Die allgemeinen Bedingungen des Torwächters für die Kündigung eines zentralen Plattformdienstes dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Der Torwächter stellt sicher, dass die Kündigungsbedingungen ohne übermäßige Schwierigkeiten eingehalten werden können.

Artikel 7

Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste

(1)   Erbringt ein Torwächter nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind, so sorgt er für die Interoperabilität der grundlegenden Funktionen seiner nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten anderer Anbieter, die solche Dienste in der Union anbieten oder anzubieten beabsichtigen, indem er auf Antrag kostenlos die im Sinne der Interoperabilität erforderlichen technischen Schnittstellen oder ähnliche Lösungen bereitstellt.

(2)   Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:

a)

im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

b)

innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

c)

innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

iii)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

iv)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer.

(3)   Das Sicherheitsniveau, gegebenenfalls einschließlich der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das der Torwächter seinen eigenen Endnutzern bietet, muss bei allen interoperablen Diensten beibehalten werden.

(4)   Der Torwächter veröffentlicht ein Referenzangebot mit den technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen für die Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich der erforderlichen Einzelheiten zum Sicherheitsniveau und zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Torwächter veröffentlicht dieses Referenzangebot innerhalb der in Artikel 3 Absatz 10 festgelegten Frist und aktualisiert es erforderlichenfalls.

(5)   Nach der Veröffentlichung des Referenzangebots gemäß Absatz 4 kann jeder Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, der solche Dienste in der Union anbietet oder anzubieten beabsichtigt, Interoperabilität mit den vom Torwächter erbrachten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten beantragen. Ein solcher Antrag kann sich auf einige oder alle der in Absatz 2 aufgeführten grundlegenden Funktionen erstrecken. Der Torwächter kommt jedem zumutbaren Antrag auf Interoperabilität innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach, indem er die beantragten grundlegenden Funktionen bereitstellt.

(6)   Die Kommission kann die Fristen für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 oder 5 auf begründeten Antrag des Torwächters ausnahmsweise verlängern, wenn der Torwächter nachweist, dass dies zur Gewährleistung wirksamer Interoperabilität und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus, gegebenenfalls einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, erforderlich ist.

(7)   Den Endnutzern der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bleibt freigestellt, ob sie sich für die Nutzung der interoperablen grundlegenden Funktionen, die der Torwächter gemäß Absatz 1 bereitstellen kann, entscheiden.

(8)   Nur diejenigen personenbezogenen Daten von Endnutzern, die für wirksame Interoperabilität unbedingt erforderlich sind, werden vom Torwächter erhoben und mit dem Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, der einen Antrag auf Interoperabilität stellt, ausgetauscht. Bei der Erhebung und dem Austausch der personenbezogenen Daten von Endnutzern sind die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG vollumfänglich einzuhalten.

(9)   Der Torwächter wird nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen und Interoperabilität beantragen, die Integrität, die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre seiner Dienste nicht gefährden, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich und angemessen sind und vom Torwächter hinreichend begründet werden.

Artikel 8

Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter

(1)   Der Torwächter hat die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sicherzustellen und weist diese nach. Die Maßnahmen, die der Torwächter ergreift, um die Einhaltung der genannten Artikel sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die Zielsetzungen dieser Verordnung und der jeweiligen Verpflichtung wirksam erreicht werden. Der Torwächter stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG, den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz, Produktsicherheit sowie den Anforderungen an die Barrierefreiheit durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag des Torwächters gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein Verfahren nach Artikel 20 einleiten.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Torwächter zu ergreifen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 6 und 7 wirksam nachzukommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 20.

Leitet die Kommission von Amts wegen ein Verfahren wegen Umgehung nach Artikel 13 ein, so können diese Maßnahmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 betreffen.

(3)   Ein Torwächter kann die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, ob das Ziel der betreffenden Verpflichtung durch die Maßnahmen, die der Torwächter zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat, in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters wirksam erreicht wird. Die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung eines solchen Verfahrens, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis.

Der Torwächter fügt seinem Ersuchen einen mit Gründen versehenen Schriftsatz bei, in dem er die Maßnahmen erläutert, die er zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat. Darüber hinaus stellt der Torwächter eine nichtvertrauliche Fassung seines mit Gründen versehenen Schriftsatzes zur Verfügung, die gemäß Absatz 6 an Dritte weitergegeben werden kann.

(4)   Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels lassen die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

(5)   Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 20 ihre vorläufige Beurteilung bekannt. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(6)   Um interessierten Dritten wirksam Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veröffentlicht die Kommission bei Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 5 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt oder die der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte. Die Kommission legt für die Abgabe der Stellungnahmen einen angemessenen Zeitraum fest.

(7)   Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 2 stellt die Kommission sicher, dass die Ziele dieser Verordnung und der betreffenden Verpflichtung durch diese Maßnahmen wirksam erreicht werden und die Maßnahmen in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters und der betreffenden Dienstleistung verhältnismäßig sind.

(8)   Für die Zwecke der Festlegung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 11 und 12 prüft die Kommission auch, ob die beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer mehr besteht und dass die Maßnahmen dem Torwächter keinen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre.

(9)   Bei Verfahren nach Absatz 2 kann die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen beschließen, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder

b)

der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte oder

c)

die im Beschluss genannten Maßnahmen nicht wirksam sind.

Artikel 9

Aussetzung

(1)   Weist der Torwächter in einem mit Gründen versehenen Antrag nach, dass die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5, 6 oder 7 für einen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienst aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union gefährden würde, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem sie beschließt, die in dem mit Gründen versehenen Antrag genannte bestimmte Verpflichtung ausnahmsweise ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Durchführungsrechtsakt begründet die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss, indem sie die außergewöhnlichen Umstände angibt, die die Aussetzung rechtfertigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird auf den Umfang und die Geltungsdauer beschränkt, die für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität des Torwächters erforderlich sind. Die Kommission bemüht sich, diesen Durchführungsrechtsakt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr, es sei denn, in dem Beschluss ist ein kürzerer Zeitraum festgelegt. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Aussetzung ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

(3)   In dringenden Fällen kann die Kommission auf mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 3 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union sowie auf Dritte, insbesondere KMU und Verbraucher. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.

Artikel 10

Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit

(1)   Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters hin oder von Amts wegen einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie ihren Beschluss darlegt, den Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in Bezug auf einen im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienst zu befreien, falls die Befreiung aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist (im Folgenden „Befreiungsbeschluss“). Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags und legt eine Begründung vor, in der die Gründe für die Befreiung erläutert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Wird eine Befreiung gemäß Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Befreiungsbeschluss, falls der Grund für die Befreiung nicht mehr besteht, mindestens aber einmal jährlich. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Befreiung entweder ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

(3)   Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gewährt werden.

(4)   In dringenden Fällen kann die Kommission auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters oder von Amts wegen die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

(5)   Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 4 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die in Absatz 3 genannten Gründe sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Torwächter und auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Zielen hinter den in Absatz 3 genannten Gründen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 legt der Torwächter der Kommission einen Bericht vor, in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen.

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist veröffentlicht der Torwächter eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Berichts und übermittelt sie der Kommission.

Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich.

Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.

Artikel 12

Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(2)   Der Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 1 erlassen wird, ist auf Folgendes beschränkt:

a)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte zentrale Plattformdienste gilt, auf andere in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte zentrale Plattformdienste,

b)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die bestimmten gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt, sodass sie auch anderen gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt,

c)

die Festlegung der Art und Weise, in der Torwächter die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllen müssen, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten,

d)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Dienste gilt, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, auf andere Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden,

e)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Arten von Daten gilt, auf andere Arten von Daten,

f)

die Aufnahme weiterer Bedingungen, wenn durch eine Verpflichtung bestimmte Bedingungen für das Verhalten eines Torwächters festgelegt werden, oder

g)

die Anwendung einer Verpflichtung, die das Verhältnis zwischen mehreren zentralen Plattformdiensten des Torwächters regelt, auf das Verhältnis zwischen einem zentralen Plattformdienst und anderen Diensten des Torwächters.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Liste grundlegender Funktionen nach Artikel 7 Absatz 2 zu ändern, indem Funktionen nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste aufgenommen oder gestrichen werden.

Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Verpflichtungen aus Artikel 7 zu ergänzen, indem sie festlegt, auf welche Art und Weise diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, damit ihre wirksame Einhaltung gewährleistet ist. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(5)   Eine Praktik nach den Absätzen 1, 3 und 4 gilt als die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkend oder unfair, wenn

a)

sie von Torwächtern angewandt wird und Innovationen behindern und die Wahlmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer und Endnutzer einschränken kann, da sie

i)

die Bestreitbarkeit eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor dauerhaft beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, indem Hindernisse geschaffen oder verstärkt werden, die anderen Unternehmen den Markteintritt oder eine Expansion als Anbieter eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor erschweren, oder

ii)

andere Betreiber daran hindert, denselben Zugang zu entscheidendem Input zu haben wie der Torwächter, oder

b)

ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Torwächter von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für diese gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder

Artikel 13

Umgehungsverbot

(1)   Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf diese Dienste nicht auf vertraglichem, kommerziellem, technischem oder anderem Wege segmentieren, aufteilen, unterteilen, fragmentieren oder aufspalten, um dadurch die quantitativen Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 zu umgehen. Eine solche Praktik eines Unternehmens hindert die Kommission nicht daran, es gemäß Artikel 3 Absatz 4 als Torwächter zu benennen.

(2)   Hat die Kommission den Verdacht, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, eine in Absatz 1 genannte Praktik anwendet, so kann sie von diesem Unternehmen alle Informationen verlangen, die sie für erforderlich hält, um feststellen zu können, ob das Unternehmen eine solche Praktik angewandt hat.

(3)   Der Torwächter stellt sicher, dass die Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 vollständig und wirksam eingehalten werden.

(4)   Der Torwächter darf kein Verhalten an den Tag legen, das die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 untergräbt, unabhängig davon, ob das Verhalten vertraglicher, kommerzieller, technischer oder sonstiger Art ist oder in der Verwendung von Verhaltenslenkungsmethoden oder Schnittstellengestaltung besteht.

(5)   Wenn eine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft der Torwächter geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern eine solche Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt. Der Torwächter darf die Einholung dieser Einwilligung durch den gewerblichen Nutzer nicht aufwendiger machen, als sie es bei seinen eigenen Diensten ist.

(6)   Der Torwächter darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren, auch nicht dadurch, dass er dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise anbietet oder die Autonomie, Entscheidungsfreiheit oder freie Auswahl von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern durch die Struktur, Gestaltung, Funktion oder Art der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon untergräbt.

(7)   Umgeht der Torwächter eine der Verpflichtungen aus Artikel 5, 6 oder 7 in einer in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels beschriebenen Weise oder versucht er, sie derart zu umgehen, so kann die Kommission ein Verfahren nach Artikel 20 einleiten und einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8 Absatz 2 erlassen, um die Maßnahmen festzulegen, die der Torwächter zu ergreifen hat.

(8)   Absatz 6 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

Artikel 14

Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse

(1)   Der Torwächter unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste bereitstellen oder sonstige Dienste im digitalen Sektor erbringen oder die Erhebung von Daten ermöglichen; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach jener Verordnung bei der Kommission oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

Der Torwächter unterrichtet die Kommission vor Vollzug des Zusammenschlusses und nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung über den Zusammenschluss.

(2)   Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine Beschreibung der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihre unionsweiten und weltweiten Jahresumsätze, ihre Tätigkeitsbereiche, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, und der Transaktionswert des Vertrags oder einen entsprechenden Schätzwert sowie eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe und einer Aufstellung der von dem Zusammenschluss betroffenen Mitgliedstaaten.

Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen umfassen auch den unionsweiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer jedes betreffenden zentralen Plattformdienstes.

(3)   Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Torwächter dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vollzug des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

(4)   Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und veröffentlicht jährlich die Liste der Übernahmen, über die sie von Torwächtern gemäß dem genannten Absatz unterrichtet wurde.

Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen verwenden, um die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um Prüfung des Zusammenschlusses zu ersuchen.

Artikel 15

Prüfungspflicht

(1)   Der Torwächter legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zum Verbraucher-Profiling vor, die er für einzelne oder alle seiner im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste verwendet. Die Kommission übermittelt diese geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss.

(2)   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g erlassen, um die Methodik und das Verfahren für die Prüfung auszugestalten.

(3)   Der Torwächter veröffentlicht eine Übersicht über die geprüfte Beschreibung nach Absatz 1. Dabei ist der Torwächter berechtigt, der Notwendigkeit der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Der Torwächter aktualisiert die Beschreibung und die Übersicht mindestens einmal jährlich.

KAPITEL IV

MARKTUNTERSUCHUNG

Artikel 16

Einleitung einer Marktuntersuchung

(1)   Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 17, 18 oder 19 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie eine Marktuntersuchung gemäß dem genannten Absatz einleitet.

(3)   In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:

a)

der Tag der Einleitung der Marktuntersuchung;

b)

der Gegenstand der Marktuntersuchung;

c)

der Zweck der Marktuntersuchung.

(4)   Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder

b)

der nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

(5)   Die Kommission kann eine oder mehrere zuständige nationale Behörden um Hilfe bei ihrer Marktuntersuchung ersuchen.

Artikel 17

Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufzuführen sind. Die Kommission bemüht sich, ihre Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt abzuschließen. Zum Abschluss ihrer Marktuntersuchung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Entscheidung dargelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Im Zuge einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In der vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass es angezeigt ist, dieses Unternehmen als Torwächter im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Artikel 3 Absatz 9 zu führen.

(3)   Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 vorgebracht hat, die die Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.

In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

(4)   Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 8 ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter, das hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so kann sie lediglich eine oder mehrere der Verpflichtungen des Artikels 5 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 6 Absätze 4, 7, 9, 10 und 13, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Torwächter für anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter auf unfaire Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren.

Artikel 18

Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Die Kommission schließt diese Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ab. Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen verhaltensbezogenen oder strukturellen Abhilfemaßnahmen gegen den Torwächter verhängt werden, die angemessen und erforderlich sind, um die wirksame Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die nach Absatz 1 dieses Artikels verhängte Abhilfemaßnahme kann, insofern sie angemessen und erforderlich ist, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigten Fairness und Bestreitbarkeit das für einen begrenzten Zeitraum geltende Verbot für den Torwächter beinhalten, einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten oder die Datenerhebung ermöglichenden Dienste einzugehen, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind.

(3)   Es ist davon auszugehen, dass ein Torwächter Verpflichtungen des Artikels 5, 6 oder 7 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von acht Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse nach Artikel 29 gegen den Torwächter bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

(4)   Die Kommission teilt dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt mit. In ihrer vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.

(5)   Damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, veröffentlicht die Kommission zeitgleich mit der Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 4 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Abhilfemaßnahmen, deren Verhängung sie in Erwägung zieht. Die Kommission legt einen angemessenen Zeitraum fest, in dem diese Stellungnahmen abzugeben sind.

(6)   Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, indem sie die vom Torwächter nach Artikel 25 angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, so veröffentlicht sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der wichtigsten Inhalte der Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahmen innerhalb eines von der Kommission festzulegenden angemessenen Zeitraums abgeben.

(7)   Während der Marktuntersuchung kann die Kommission deren Dauer jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

(8)   Die Kommission überprüft regelmäßig die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Torwächter seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 6 und 7 tatsächlich nachkommt. Die Kommission ist berechtigt, diese Abhilfemaßnahmen zu ändern, wenn sie nach einer neuen Marktuntersuchung feststellt, dass sie nicht wirksam sind.

Artikel 19

Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sind, und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Ergebnisse der Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV in Bezug auf digitale Märkte sowie alle sonstigen relevanten Entwicklungen.

(2)   Die Kommission kann bei der Durchführung einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 Dritte konsultieren, unter anderem gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Diensten des digitalen Sektors, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie gewerbliche Nutzer und Endnutzer, die Praktiken unterliegen, die Gegenstand der Untersuchung sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht ihre Beurteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt in einem Bericht.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:

a)

einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 oder neue Verpflichtungen in Kapitel III aufzunehmen, oder

b)

einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen, oder einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Gegebenenfalls kann in dem unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auch vorgeschlagen werden, bestehende Dienste aus der Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 zu streichen oder bestehende Verpflichtungen aus Artikel 5, 6 oder 7 zu streichen.

KAPITEL V

UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

Artikel 20

Einleitung eines Verfahrens

(1)   Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.

Artikel 21

Auskunftsverlangen

(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu allen Daten und Algorithmen von Unternehmen und Informationen über Tests verlangen sowie diesbezügliche Erläuterungen anfordern.

(2)   Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen hin, die für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen gelten.

(3)   Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu allen Daten, Algorithmen und Informationen über Tests zu gewähren, so gibt sie den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen sowie auf die in Artikel 31 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4)   Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 22

Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen

(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang stehen, einwilligt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.

(2)   Wird eine Befragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, so unterrichtet die Kommission die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieser Behörde können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.

Artikel 23

Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen

(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen.

(2)   Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,

b)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,

c)

Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,

d)

von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang zu verlangen sowie die abgegebenen Erläuterungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen oder zu dokumentieren,

e)

betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,

f)

von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten mit beliebigen technischen Mitteln zu Protokoll zu nehmen.

(3)   Zur Durchführung von Nachprüfungen kann die Kommission die Unterstützung von nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen anfordern sowie die Unterstützung der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.

(4)   Bei Nachprüfungen können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, können alle Vertreter oder Beschäftigten des Unternehmens befragen.

(5)   Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(6)   Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen zu dulden, die durch einen Beschluss der Kommission angeordnet wurden. In diesem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 30 bzw. 31 vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie auf das Recht hingewiesen, diesen Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(7)   Bedienstete der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse.

(8)   Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.

(9)   Setzt die Amtshilfe nach Absatz 8 dieses Artikels nach nationalen Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese von der Kommission oder der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder von von diesen Behörden dazu ermächtigen Bediensteten zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(10)   Wird die in Absatz 9 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, so überprüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Kommission echt ist und die beantragten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Kommission direkt oder über die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, um ausführliche Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie zur Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses ist dem Gerichtshof vorbehalten.

Artikel 24

Einstweilige Maßnahmen

Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5, 6 oder 7 einen Durchführungsrechtsakt zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen einen Torwächter erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses nach Artikel 29 Absatz 1 eingeleitet wurde. Er hat nur eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 25

Verpflichtungszusagen

(1)   Bietet der betreffende Torwächter während eines Verfahrens nach Artikel 18 Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem diese Verpflichtungszusagen für den Torwächter für bindend erklärt werden, und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,

b)

der betreffende Torwächter seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,

c)

der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte, oder

d)

die Verpflichtungszusagen sich nicht als wirksam erweisen.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Torwächter angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.

Artikel 26

Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 8, 18, 24, 25 und 29 erlassenen Beschlüsse zu überwachen. Zu diesen Maßnahmen kann insbesondere gehören, dass dem Torwächter die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen und Beschlüsse als relevant erachtet werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.

Artikel 27

Informationen von Dritten

(1)   Dritte – einschließlich gewerbliche Nutzer, Wettbewerber oder Endnutzer der in dem Benennungsbeschluss gemäß Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste sowie ihre Vertreter – können die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats oder direkt die Kommission über Praktiken oder Verhaltensweisen von Torwächtern informieren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)   Die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats und die Kommission können nach freiem Ermessen über geeignete Maßnahmen entscheiden und sind in keiner Weise verpflichtet, Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen zu ergreifen.

(3)   Kommt die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen zu dem Schluss, dass möglicherweise eine Nichteinhaltung dieser Verordnung vorliegt, so übermittelt sie diese Informationen der Kommission.

Artikel 28

Compliance-Funktion

(1)   Torwächter führen eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Torwächters ist und aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten besteht, einschließlich des Leiters der Compliance-Funktion.

(2)   Der Torwächter stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Compliance-Funktion über ausreichend Befugnisse, Status und Ressourcen sowie über Zugang zum Leitungsorgan des Torwächters verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Torwächter zu überwachen.

(3)   Das Leitungsorgan des Torwächters stellt sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten über die zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

Das Leitungsorgan des Torwächters stellt ferner sicher, dass es sich beim Leiter der Compliance-Funktion um eine unabhängige Führungskraft handelt, die eigens für die Compliance-Funktion zuständig ist.

(4)   Der Leiter der Compliance-Funktion untersteht direkt dem Leitungsorgan des Torwächters und kann Bedenken äußern und dieses Organ warnen, falls die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seinen Aufsichts- und Leitungsfunktionen.

Der Leiter der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans des Torwächters abgelöst werden.

(5)   Die vom Torwächter gemäß Absatz 1 ernannten Compliance-Beauftragten haben folgende Aufgaben:

a)

Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Torwächters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll;

b)

Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter des Torwächters über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;

c)

gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 25 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 26 Absatz 2 unabhängige externe Sachverständige zu benennen;

d)

Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

(6)   Die Torwächter teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Funktion mit.

(7)   Das Leitungsorgan des Torwächters übernimmt die Festlegung, Beaufsichtigung und Haftung der bzw. für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen des Torwächters, die für die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sorgen, einschließlich der Kompetenzaufteilung in der Organisation des Torwächters und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8)   Das Leitungsorgan billigt und überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Strategien und Maßnahmen für das Angehen, das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(9)   Das Leitungsorgan widmet dem Management und der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ausreichend Zeit. Es beteiligt sich aktiv an den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Management und der Durchsetzung dieser Verordnung und sorgt dafür, dass angemessene Ressourcen dafür zugewiesen werden.

Artikel 29

Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission bemüht sich, ihren Nichteinhaltungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 20 zu erlassen.

(3)   Vor Erlass des Nichteinhaltungsbeschlusses teilt die Kommission dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Torwächter ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(4)   Die Kommission kann Dritte konsultieren, wenn sie beabsichtigt, einen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen.

(5)   In dem Nichteinhaltungsbeschluss fordert die Kommission den Torwächter auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er diesem Beschluss nachzukommen gedenkt.

(6)   Der Torwächter übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des Nichteinhaltungsbeschlusses sicherzustellen.

(7)   Entscheidet die Kommission, keinen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, so schließt sie das Verfahren im Wege eines Beschlusses ab.

Artikel 30

Geldbußen

(1)   In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Kommission im Nichteinhaltungsbeschluss gegen einen Torwächter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen eine in Artikel 5, 6 oder 7 festgelegte Verpflichtung in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begangen hat wie eine bereits im Wege eines in den vorangegangenen acht Jahren erlassenen Nichteinhaltungsbeschlusses festgestellte von ihm begangene Zuwiderhandlung.

(3)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die für die Beurteilung ihrer Benennung als Torwächter nach Artikel 3 erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

b)

der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 nicht nachkommen,

c)

die nach Artikel 14 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

d)

die nach Artikel 15 erforderliche Beschreibung nicht übermitteln oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

e)

als Antwort auf einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 den verlangten Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests nicht erteilen,

f)

die nach Artikel 21 Absatz 3 verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Erläuterungen machen, die nach Artikel 21 verlangt wurden oder im Rahmen einer Befragung nach Artikel 22 gegeben wurden;

g)

unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Beschäftigten des Unternehmens nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Artikel 23 im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,

h)

eine Nachprüfung nach Artikel 23 nicht dulden,

i)

die von der Kommission gemäß Artikel 26 verhängten Verpflichtungen nicht einhalten,

j)

eine Compliance-Funktion gemäß Artikel 28 nicht einführen, oder

k)

die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen.

(4)   Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 3 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

(5)   Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweit erzielten Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist diese Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien dieser Unternehmensvereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.

Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, mit dem gegen diese Verordnung verstoßen wurde, nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission das Verfahren nach Artikel 20 eingeleitet hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Artikel 31

Zwangsgelder

(1)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängt werden, um sie dazu zu zwingen,

a)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nachzukommen,

b)

einem Beschluss nach Artikel 18 Absatz 1 nachzukommen,

c)

in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Artikel 21 ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen,

d)

im den Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests als Antwort auf einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben, wie in einem Beschlusses nach Artikel 21 verlangt,

e)

eine Nachprüfung zu dulden, die mit einem Beschluss nach Artikel 23 angeordnet wurde,

f)

einem nach Artikel 24 erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,

g)

per Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten, oder

h)

einem Beschluss nach Artikel 29 Absatz 1 nachzukommen.

(2)   Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt wird als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 32

Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Für die der Kommission mit den Artikeln 30 und 31 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.

(3)   Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer Marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch

a)

Auskunftsverlangen der Kommission,

b)

schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,

c)

die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 durch die Kommission.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.

Artikel 33

Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

(1)   Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 30 oder Artikel 31 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, oder

b)

jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a)

eine Zahlungsfrist bewilligt ist oder

b)

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

Artikel 34

Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

(1)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 17, 18, 24, 25, 29, 30 oder Artikel 31 Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

a)

der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und

b)

den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes zu treffen beabsichtigt.

(2)   Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung kann der Kommission seine bzw. ihre Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung festgesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, übermitteln.

(3)   Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf vorläufige Beurteilungen, einschließlich der Beschwerdepunkte, zu denen sich der Torwächter, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung äußern konnte.

(4)   Die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen der Offenlegungsbedingungen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kann die Kommission Beschlüsse erlassen, in denen diese Offenlegungsbedingungen festgelegt werden. Von der Einsicht in die Akte der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Artikel 35

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender Marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse aus der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;

c)

eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften Beschreibung;

d)

eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.

Artikel 36

Berufsgeheimnis

(1)   Die nach dieser Verordnung erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

(2)   Die gemäß Artikel 14 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der nationalen Fusionskontrollvorschriften verwendet.

(3)   Die gemäß Artikel 15 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet.

(4)   Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 38, 39, 41 und 43 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

Artikel 37

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

Artikel 38

Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden

(1)   Die Kommission und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und unterrichten einander über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) über ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen. Sie sind befugt, einander alle Informationen über tatsächliche oder rechtliche Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitzuteilen. Ist die zuständige Behörde nicht Mitglied des ECN, so trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fällen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung und der Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fälle durch diese Behörden. Die Kommission kann diese Vorkehrungen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe l festlegen.

(2)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats eine Untersuchung von Torwächtern auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, so unterrichtet sie die Kommission vor oder unmittelbar nach dem Beginn einer solchen Maßnahme schriftlich über die erste förmliche Untersuchungsmaßnahme. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, Torwächtern Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften stützen, so teilt sie der Kommission den Entwurf der Maßnahme spätestens 30 Tage vor deren Erlass unter Angabe der Gründe für die Maßnahme mit. Im Falle einstweiliger Maßnahmen teilt die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats der Kommission einen Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens unmittelbar nach dem Erlass dieser Maßnahmen mit. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Informationsmechanismen gelten nicht für beabsichtigte Beschlüsse gemäß den nationalen Fusionskontrollvorschriften.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Koordinierung der Durchsetzung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften ausgetauscht und verwendet werden.

(6)   Die Kommission kann die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen, ihre Marktuntersuchungen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.

(7)   Eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats kann bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 und 7 dieser Verordnung von Amts wegen eine Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, wenn sie nach nationalem Recht hierfür zuständig ist und entsprechende Untersuchungsbefugnisse besitzt. Bevor sie eine erste förmliche Untersuchungsmaßnahme ergreift, unterrichtet sie die Kommission schriftlich.

Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nach Artikel 20 entbindet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten von der Möglichkeit, eine solche Untersuchung durchzuführen, oder beendet eine solche Untersuchung, wenn sie bereits läuft. Diese Behörden erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung, um die Kommission in ihrer Rolle als alleinige Durchsetzungsbehörde dieser Verordnung zu unterstützen.

Artikel 39

Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten

(1)   Im Rahmen von Verfahren zur Anwendung dieser Verordnung können die nationalen Gerichte die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bitten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines nationalen Gerichtes betreffend die Anwendung dieser Verordnung. Die betreffende Kopie wird unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.

(3)   Wenn die kohärente Anwendung dieser Verordnung dies erfordert, kann die Kommission von Amts wegen den nationalen Gerichten eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

(4)   Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende nationale Gericht ersuchen, ihr alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

(5)   Die nationalen Gerichte erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Sie vermeiden es auch, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Dies berührt nicht die Möglichkeit nationaler Gerichte, gemäß Artikel 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Artikel 40

Hochrangige Gruppe

(1)   Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein.

(2)   Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:

a)

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

b)

Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;

c)

Europäisches Wettbewerbsnetz;

d)

Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;

e)

Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

(3)   Die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Vertretern in der hochrangigen Gruppe. Die Gesamtzahl der Mitglieder der hochrangigen Gruppe darf 30 nicht überschreiten.

(4)   Die Kommission stellt Sekretariatsdienste für die hochrangige Gruppe bereit, um ihre Arbeit zu erleichtern. Die Kommission führt den Vorsitz der hochrangigen Gruppe und nimmt an ihren Sitzungen teil. Die hochrangige Gruppe tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Ersuchen der Kommission. Die Kommission beruft ferner eine Sitzung der Gruppe ein, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder der Gruppe beantragt wird, um eine spezifische Frage zu erörtern.

(5)   Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:

a)

Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder

b)

Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

(6)   Die hochrangige Gruppe kann insbesondere die bestehenden und potenziellen Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, die von den nationalen Behörden, aus denen die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke zusammengesetzt sind, angewandt werden, ermitteln und beurteilen und der Kommission einen jährlichen Bericht vorlegen, in dem diese Beurteilung dargelegt wird und potenzielle regulierungsübergreifende Fragen ermittelt werden. Diesem Bericht können Empfehlungen beigefügt werden, die auf einheitliche fachübergreifende Ansätze und Synergien zwischen der Anwendung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften abzielen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(7)   Im Kontext von Marktuntersuchungen in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission Fachwissen zur Notwendigkeit der Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen, damit sichergestellt wird, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind.

Artikel 41

Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung

(1)   Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Artikel 17 einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt werden sollte.

(2)   Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Artikel 18 einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat.

(3)   Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine Marktuntersuchung nach Artikel 19 durchzuführen, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass

a)

ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 aufgenommen werden sollten oder

b)

eine oder mehrere Praktiken nicht wirksam durch diese Verordnung angegangen werden und die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sein könnten.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens nach den Absätzen 1, 2 und 3 vor. Bei Ersuchen nach Absatz 3 können diese Belege Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Diensten, Software oder Merkmalen umfassen, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden.

(5)   Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt eines Ersuchens gemäß diesem Artikel prüft die Kommission, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, eine Marktuntersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 einzuleiten. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung.

Artikel 42

Verbandsklagen

Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Artikel 43

Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Veröffentlichung von Beschlüssen

(1)   Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Artikel 3, Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 16 bis 20, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 31 erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.

(2)   Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Torwächter oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 45

Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof

Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Artikel 47

Leitlinien

Die Kommission kann Leitlinien zu allen Aspekten dieser Verordnung erlassen, um ihre wirksame Durchführung und Durchsetzung zu erleichtern.

Artikel 48

Festlegung von Normen

Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.

Artikel 49

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Beratender Ausschuss für digitale Märkte“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 51

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil I Abschnitt J des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:

„iv)

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 21.9.2022, S. 1).“

Artikel 52

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:

„67.

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 21.9.2022, S. 1).“

Artikel 53

Evaluierung

(1)   Bis zum 3. Mai 2026 und danach alle drei Jahre wird die Kommission diese Verordnung evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen.

(2)   In den Evaluierungen wird beurteilt, ob das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung bestreitbarer und fairer Märkte, erreicht wurde, und ferner werden die Auswirkungen dieser Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer beurteilt. Darüber hinaus evaluiert die Kommission, ob der Geltungsbereich des Artikels 7 auf Online-Dienste sozialer Netzwerke ausgeweitet werden kann.

(3)   Im Rahmen der Evaluierungen wird ermittelt, ob Vorschriften geändert werden müssen, etwa in Bezug auf die in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte Liste zentraler Plattformdienste und die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und deren Durchsetzung, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Im Anschluss an die Evaluierungen ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, wozu auch Gesetzgebungsvorschläge gehören können.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die diese für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.

Artikel 54

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Mai 2023.

Artikel 3 Absätze 6 und 7 und die Artikel 40, 46, 47, 48, 49 und 50 gelten jedoch ab dem 1. November 2022, und die Artikel 42 und 43 gelten ab dem 25. Juni 2023.

Liegt das Datum des 25. Juni 2023 jedoch vor dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Datum des Geltungsbeginns, so wird die Anwendung der Artikel 42 und 43 bis zu dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Datum des Geltungsbeginns verschoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 64.

(2)  ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 67.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(7)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(8)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(11)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(12)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(15)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(20)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(21)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(22)  ABl. C 147 vom 26.4.2021, S. 4.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).


ANHANG

A.   „Allgemeines“

1.

In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu beurteilen, ob ihre zentralen Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Daher wird dieser Bezugsrahmen auch für jede umfassendere Bewertung nach Artikel 3 Absatz 8 von Bedeutung sein. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, im Einklang mit den gemeinsamen Grundsätzen und der spezifischen Methode, die in diesem Anhang dargelegt sind, eine möglichst weitgehende Annäherung vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Kommission nicht daran, innerhalb der in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Fristen von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die Bereitstellung aller Informationen zu verlangen, die zur Ermittlung und Berechnung der „aktiven Endnutzer“ und der „aktiven gewerblichen Nutzer“ erforderlich sind. Dieser Anhang sollte in keiner Weise eine Rechtsgrundlage für das Tracking von Nutzern darstellen. Die in diesem Anhang beschriebene Methode lässt auch die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unberührt, insbesondere diejenigen, die in Artikel 3 Absätze 3 und 8 und Artikel 13 Absatz 3 festgelegt sind. Insbesondere bedeutet die geforderte Einhaltung von Artikel 13 Absatz 3 auch, dass die „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ auf der Grundlage einer genauen Messung oder der besten verfügbaren Annäherung – im Einklang mit den tatsächlichen Ermittlungs- und Berechnungskapazitäten, die das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, zum relevanten Zeitpunkt besitzt – ermittelt und berechnet werden müssen. Diese Messungen oder die beste verfügbare Annäherung müssen mit den gemäß Artikel 15 gemeldeten Messungen im Einklang stehen und diese umfassen.

2.

In Artikel 2 Nummern 20 und 21 sind die Begriffsbestimmungen für „Endnutzer“ und „gewerbliche Nutzer“ festgelegt, die allen zentralen Plattformdiensten gemeinsam sind.

3.

Zur Ermittlung und Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ wird in diesem Anhang auf das Konzept der „eindeutiger Nutzer“ verwiesen. Der Begriff „eindeutiger Nutzer“ umfasst „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“, die für den betreffenden zentralen Plattformdienst während eines bestimmten Zeitraums (d. h. ein Monat bei „aktiven Endnutzern“ und ein Jahr bei „aktiven gewerblichen Nutzern“) nur einmal gezählt werden, unabhängig davon, wie oft sie in diesem Zeitraum den betreffenden zentralen Plattformdienst genutzt haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass dieselbe natürliche oder juristische Person gleichzeitig ein „aktiver Endnutzer“ oder ein „aktiver gewerblicher Nutzer“ verschiedener zentraler Plattformdienste sein kann.

B.   „Aktive Endnutzer“

1.

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive Endnutzer“ wird anhand der genauesten Metrik ermittelt, die von dem Unternehmen, das einen der zentralen Plattformdienste bereitstellt, angegeben wird; insbesondere gilt dabei Folgendes:

a.

Es ist anzunehmen, dass die Erhebung von Daten über die Nutzung von zentralen Plattformdiensten in Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, auf den ersten Blick das geringste Risiko einer Doppelerfassung birgt, beispielsweise in Bezug auf das Nutzerverhalten über Geräte oder Plattformen hinweg. Daher müssen die Unternehmen aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Endnutzer pro zentralem Plattformdienst übermitteln, die auf Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, beruhen, sofern solche Daten vorhanden sind.

b.

Im Falle von zentralen Plattformdiensten, die (auch) von Endnutzern außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, genutzt werden, übermittelt das Unternehmen zusätzlich aggregierte anonymisierte Daten über die Zahl der eindeutigen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes auf der Grundlage einer alternativen Metrik, die auch Endnutzer außerhalb von Umgebungen, bei denen sich Nutzer registrieren oder anmelden müssen, erfasst, wie Internet-Protokoll-Adressen, Cookie-Kennungen oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen, sofern diese Adressen oder Kennungen objektiv für die Bereitstellung der zentralen Plattformdienste erforderlich sind.

2.

Die Zahl der „monatlich aktiven Endnutzer“ muss auf der durchschnittlichen Zahl der Endnutzer beruhen, die während des überwiegenden Teils des Geschäftsjahres monatlich aktiv waren. Die Formulierung „überwiegender Teil des Geschäftsjahres“ soll es Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, ermöglichen, Ausreißer innerhalb eines gegebenen Jahres zu vernachlässigen. Ausreißer sind naturgemäß Zahlen, die deutlich außerhalb der normalen und absehbaren Zahlen liegen. Ein Beispiel eines Ausreißers ist ein unvorhergesehener Anstieg oder Rückgang der Nutzung, der in einem einzigen Monat des Geschäftsjahres aufgetreten ist. Zahlen im Zusammenhang mit jährlich auftretenden Ereignissen, wie z. B. jährlichen Verkaufsaktionen, sind keine Ausreißer.

C.   „Aktive gewerbliche Nutzer“

Die Zahl der „eindeutigen Nutzer“ in Bezug auf „aktive gewerbliche Nutzer“ wird gegebenenfalls auf Kontoebene bestimmt, wobei jedes einzelne gewerbliche Konto, das mit der Nutzung eines von dem Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienstes in Verbindung gebracht wird, einen eindeutigen gewerblichen Nutzer des jeweiligen zentralen Plattformdienstes darstellt. Gilt der Begriff „gewerbliches Konto“ nicht für einen bestimmten zentralen Plattformdienst, bestimmt das relevante Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer unter Bezugnahme auf das betreffende Unternehmen.

D.   „Vorlage von Informationen“

1.

Das Unternehmen, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Informationen über die Zahl der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer pro zentralem Plattformdienst übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a.

Das Unternehmen ist für die Übermittlung von Daten für den jeweiligen zentralen Plattformdienst verantwortlich, wobei verhindert wird, dass die aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer untererfasst bzw. mehrfach erfasst werden (z. B. wenn Nutzer über verschiedene Plattformen oder Geräte auf die zentralen Plattformdienste zugreifen).

b.

Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode zu geben, die angewandt wurde, um die Informationen zu erhalten, sowie zu etwaigen Risiken einer Unter- oder Mehrfacherfassung der aktiven Endnutzer und aktiven gewerblichen Nutzer für den jeweiligen zentralen Plattformdienst und zu den zur Bewältigung dieses Risikos gewählten Lösungen.

c.

Das Unternehmen stellt Daten bereit, die auf einer alternativen Metrik beruhen, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Daten hat, die das Unternehmen, das die zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt hat.

2.

Für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ gilt Folgendes:

a.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf zentrale Plattformdienste, die zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie unter Verwendung unterschiedlicher Domänennamen – seien es länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLD) oder generische Top-Level-Domains (gTLD) – oder geografischer Attribute erbracht werden, nicht als eigenständige Dienste führen.

b.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die zentralen Plattformdienste, die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer oder gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.

c.

Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, betrachtet als eigenständige zentrale Plattformdienste die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die

i)

aber nicht zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, oder

ii)

die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von zentralen Plattformdiensten gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.

E.   „Besondere Begriffsbestimmungen“

Die nachstehende Tabelle enthält besondere Begriffsbestimmungen für „aktive Endnutzer“ und „aktive gewerbliche Nutzer“ für die einzelnen zentralen Plattformdienste.

Zentrale Plattformdienste

Aktive Endnutzer

Aktive gewerbliche Nutzer

Online-Vermittlungsdienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Vermittlungsdienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Eingeben einer Abfrage, Klicken oder Scrollen, oder die mindestens einmal im Monat eine Transaktion über den Online-Vermittlungsdienst abgewickelt haben.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des gesamten Jahres mindestens einen Artikel bei dem Online-Vermittlungsdienst gelistet hatten oder die während des Jahres eine durch den Online-Vermittlungsdienst ermöglichte Transaktion abgewickelt haben.

Online-Suchmaschinen

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die die Online-Suchmaschine mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer mit gewerblichen Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden), die während des Jahres durch die Online-Suchmaschine indexiert wurden oder Teil des Indexes der Online-Suchmaschine waren.

Online-Dienste sozialer Netzwerke

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Online-Dienst eines sozialen Netzwerks mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen oder Kommentieren.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, deren Geschäft gelistet ist oder ein Geschäftskonto im Online-Dienst eines sozialen Netzwerks haben und die den Dienst mindestens einmal im Jahr in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch aktives Einloggen, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Eingeben einer Abfrage, Veröffentlichen von Beiträgen, Kommentieren oder Nutzen der für Unternehmen angebotenen Instrumente.

Video-Sharing-Plattform-Dienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Video-Sharing-Plattform-Dienst mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Abspielen eines Segments eines audiovisuellen Inhalts, Eingeben einer Abfrage oder Hochladen eines audiovisuellen Inhalts, einschließlich insbesondere nutzergenerierter Videos.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres mindestens einen auf dem Video-Sharing-Plattform-Dienst hochgeladenen oder abgespielten audiovisuellen Inhalt bereitgestellt haben.

Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die mindestens einmal während des Jahres ein Geschäftskonto genutzt oder in anderer Weise eine Kommunikation über den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben, um direkt mit einem Endnutzer zu kommunizieren.

Betriebssysteme

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat ein Gerät mit dem Betriebssystem, das aktiviert, aktualisiert oder genutzt wurde, verwendet haben.

Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung oder ein Softwareprogramm, die bzw. das die Programmiersprache oder beliebige Software-Entwicklungstools des Betriebssystems verwendet oder die bzw. das in irgendeiner Weise auf dem Betriebssystem läuft, veröffentlicht, aktualisiert oder angeboten haben.

Virtueller Assistent

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den virtuellen Assistenten mindestens einmal im Monat in irgendeiner Weise genutzt haben, beispielsweise durch Aktivieren, Stellen einer Frage, Zugriff auf einen Dienst durch einen Befehl oder Steuerung eines Smart-Home-Geräts.

Zahl der eindeutigen Entwickler, die während des Jahres mindestens eine Softwareanwendung für einen virtuellen Assistenten oder eine Funktionalität angeboten haben, um eine bestehende Softwareanwendung durch den virtuellen Assistenten zugänglich zu machen.

Webbrowser

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die den Webbrowser mindestens einmal im Monat genutzt haben, beispielsweise durch Eingeben einer Abfrage oder einer Adresse einer Internetseite im URL-Eingabefeld des Webbrowsers.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, auf deren gewerbliche Internetseiten (d. h. Internetseiten, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden) mindestens einmal während des Jahres über den Webbrowser zugegriffen wurde oder die ein Plug-in, eine Erweiterung oder ein Add-on zur Verwendung im Webbrowser angeboten haben.

Cloud-Computing-Dienste

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat beliebige Cloud-Computing-Dienste des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gegen irgendeine Art von Vergütung genutzt haben, unabhängig davon, ob diese Vergütung im selben Monat erfolgt.

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer, die während des Jahres beliebige Cloud-Computing-Dienste erbracht haben, die in der Cloud-Infrastruktur des betreffenden Betreibers von Cloud-Computing-Diensten gehostet sind.

Online-Werbedienste

Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren.

Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

Zahl der eindeutigen Endnutzer, die mindestens einmal im Monat einer Werbeansicht ausgesetzt waren, der den Werbevermittlungsdienst ausgelöst hat.

Für Eigenverkäufe von Werbefläche:

Zahl der eindeutige Werbetreibende, die während des Jahres mindestens eine Werbeansicht angezeigt haben.

Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und sonstige Werbevermittlungsdienste):

Zahl der eindeutigen gewerblichen Nutzer (einschließlich Werbetreibende, Herausgeber oder sonstige Vermittler), die während des Jahres über den Werbevermittlungsdienst interagiert haben oder seine Dienste genutzt haben.