7.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/34


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1856 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2022

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch weitere Präzisierung des Verfahrens für den Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sowie der technischen und operativen Vereinbarungen für diesen Zugang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Daten wirksam und effizient vergleichen und aggregieren zu können, sollten die Transaktionsregister bei der Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten und für die Kommunikation mit den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Schemata aus XML-Formaten und -Nachrichten verwenden, die nach der ISO-20022-Methodik entwickelt wurden. Dies sollte die Transaktionsregister und relevanten Stellen nicht davon abhalten, sich auf die Verwendung anderer Formate als XML für die Kommunikation oder die Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten zu einigen.

(2)

Die Einzelheiten der gemeldeten Derivate, die die Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen anhand von Schemata in XML-Format gemäß ISO 20022 zur Verfügung stellen, sollten soweit anwendbar die gleichen Informationen enthalten, die von den Gegenparteien, den für die Meldung zuständigen Stellen und den die Meldung einreichenden Stellen bereitgestellt wurden.

(3)

Die Informationen, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich sein sollten, sollten Einzelheiten von Derivaten umfassen, die von den Transaktionsregistern abgelehnt wurden, bzw. Einzelheiten von Derivaten, die von diesen akzeptiert wurden, für die sie jedoch eine Warnung abgegeben haben, sowie die Einzelheiten nach der Durchführung des Abgleichs für Derivate gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission (2).

(4)

Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen eines Drittlandes die Bedingungen des Artikels 76a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt, so sollte ein Transaktionsregister einer zuständigen Behörde dieses Drittlands unter Berücksichtigung des Mandats und der Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde Zugang zu den Daten gewähren.

(5)

Um ein standardisiertes und harmonisiertes Vorgehen beim Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen als auch für die Transaktionsregister zu verringern, sollten die Aufgaben der Transaktionsregister bei der Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten näher präzisiert werden. Die Transaktionsregister sollten eine oder mehrere Personen benennen, die für die Kontakte mit den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zuständig sind. Ferner sollten sie diesen Stellen auf ihrer Website Anweisungen bereitstellen und erläutern, wie der Zugang zu den im Besitz des Transaktionsregisters befindlichen Daten beantragt werden kann. Um diesen Stellen den Antrag auf Zugang zu den einschlägigen Daten zu erleichtern, sollten die Transaktionsregister außerdem ein standardisiertes Formular ausarbeiten; anhand dessen können die Stellen den Transaktionsregistern jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Einrichtung des Datenzugangs nötig sind. Die Transaktionsregister sollten schließlich die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, damit die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen auf die Einzelheiten der gemeldeten Derivate zugreifen können.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 151/2013 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(9)

Um den Gegenparteien und Transaktionsregistern ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission (5) zu geben, sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen über die neuen Datenfelder verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gewährung des Zugangs zu Einzelheiten von Derivaten

(1)   Ein Transaktionsregister stellt den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung unmittelbar und unverzüglich Einzelheiten zu Derivaten zur Verfügung, auch wenn Delegationsvereinbarungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bestehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet ein Transaktionsregister ein XML-Format und das nach der Methodik von ISO 20022 entwickelte Schema.

(2)   Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Transaktionsdaten über Derivate, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen gemäß diesem Artikel und den in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten:

a)

die Meldungen von Derivaten, die gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission (*1) gemeldet werden, einschließlich des letzten Handelsstands ausstehender Derivate gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission (*2);

b)

die einschlägigen Einzelheiten von Derivatemeldungen, die das Transaktionsregister am vorangegangenen Arbeitstag abgelehnt oder zu denen es eine Warnung abgegeben hat, und die Gründe für seine Ablehnung oder Warnung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission (*3);

c)

den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivate, für die das Transaktionsregister das Abgleichverfahren gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 durchgeführt hat.

(3)   Ein Transaktionsregister richtet für Stellen, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verschiedene Aufgaben oder Mandate haben, einen zentralen Zugang zu allen unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden Derivaten ein.

(4)   Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden ‚ESMA‘) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, damit sie ihre Befugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.

(5)   Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate.

(6)   Ein Transaktionsregister verschafft der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, sofern es sich beim Basiswert um Energie oder Emissionszertifikate handelt.

(7)   Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu sämtlichen Transaktionsdaten zu allen an diesen Handelsplätzen ausgeführten Derivategeschäften.

(8)   Ein Transaktionsregister verschafft einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG benannten Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, wenn der Basiswert ein Wertpapier ist, das von einer Gesellschaft ausgegeben wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Gesellschaft ist zum Handel an einem geregelten Markt im Mitgliedstaat dieser Behörde zugelassen, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde,

b)

die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Mitgliedstaat dieser Behörde, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde,

c)

die Gesellschaft ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/25/EG ein Bieter um einer der unter Buchstabe a oder b dieses Absatzes genannten Gesellschaften und bietet dafür als Gegenleistung insbesondere auch Wertpapiere.

(9)   Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die Märkte, Kontrakte, Basiswerte, Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen.

(10)   Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Zentralbank (im Folgenden ‚EZB‘) und einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ‚ESZB‘), dessen Währung der Euro ist, Zugang zu folgenden Daten:

a)

alle Transaktionsdaten von Derivaten in einem der folgenden Fälle:

i)

wenn das Referenzunternehmen des Derivats in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und unter die Aufsichtszuständigkeiten und -mandate dieses ESZB-Mitglieds fällt,

ii)

wenn es sich bei der Referenzverbindlichkeit um einen staatlichen Schuldtitel eines Mitgliedstaats handelt, dessen Währung der Euro ist,

b)

Positionsdaten zu Derivaten in Euro.

(11)   Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Raum überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat mit Euro-Währung ist, sowie der EZB Zugang zu allen Transaktionsdaten von Derivategeschäften, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien (im Folgenden ‚CCPs‘) oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht.

(12)   Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu folgenden Daten:

a)

alle Transaktionsdaten von Derivaten in einem der folgenden Fälle:

i)

wenn das Referenzunternehmen des Derivats in einem Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds niedergelassen ist und dieses Unternehmen unter die Aufsichtszuständigkeiten und -mandate dieses ESZB-Mitglieds fällt,

ii)

wenn es sich bei der Referenzverbindlichkeit um einen staatlichen Schuldtitel eines Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds handelt,

b)

Positionsdaten zu Derivategeschäften, die auf die von dem betreffenden ESZB-Mitglied ausgegebene Währung lauten.

(13)   Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat mit Euro-Währung ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die an Handelsplätzen oder von CCPs oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist.

(14)   Ein Transaktionsregister verschafft der EZB, wenn diese ihre Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*4) wahrnimmt, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung von der EZB beaufsichtigt werden.

(15)   Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben o und p der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(16)   Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(17)   Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden ‚SRB‘) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) fallenden Gegenparteien abgeschlossen werden.

(18)   Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem entsprechenden Mitglied des ESZB das diese CCP beaufsichtigt, gegebenenfalls Zugang zu allen Transaktionsdaten zu von dieser CCP geclearten Derivaten.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 1)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 68)."

(*3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 46)."

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“."

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„(3)   Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, für den die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen die Bedingungen des Artikels 76a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt, verschafft ein Transaktionsregister Zugang zu den Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Gewährung des Zugangs zu Einzelheiten von Derivaten

(1)   Ein Transaktionsregister nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

es benennt eine oder mehrere Personen, die für die Kontakte mit den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zuständig sind,

b)

es veröffentlicht auf seiner Website Anweisungen, die die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zu befolgen haben, um einen Antrag auf Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten zu stellen,

c)

es stellt den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen ein Formular im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels zur Verfügung,

d)

es richtet den Zugang zu den Einzelheiten der Transaktionsdaten von Derivaten für die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen auf der Grundlage der Angaben ein, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Formular zur Verfügung gestellt wurden,

e)

es richtet die technischen Vorkehrungen ein, die benötigt werden, damit die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen gemäß Absatz 2 dieses Artikels Zugang zu den Einzelheiten der Transaktionsdaten von Derivaten erhalten können,

f)

es verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem diese einen Antrag auf Einrichtung eines solchen Zugangs gestellt haben, direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten.

(2)   Die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle beantragt Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten, indem sie ein von einem Transaktionsregister entwickeltes und bereitgestelltes Formular verwendet und mindestens folgende Angaben macht:

a)

Name der Stelle,

b)

Kontaktperson bei der Stelle,

c)

rechtliche Verantwortlichkeiten und Mandate der Stelle,

d)

Anmeldedaten für eine sichere SSH-FTP-Verbindung,

e)

sonstige technische Angaben, die für den Zugang der Stelle zu den Einzelheiten von Derivaten relevant sind,

f)

ob die Stelle für Gegenparteien in ihrem Mitgliedstaat, im Euro-Raum oder in der Union zuständig ist,

g)

die Arten von Gegenparteien, für die die Stelle gemäß der Klassifizierung in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zuständig ist.

h)

Arten von Basiswerten für Derivate, für die die Stelle zuständig ist,

i)

gegebenenfalls die von der Stelle beaufsichtigten Handelsplätze,

j)

gegebenenfalls die von der Stelle beaufsichtigten oder kontrollierten CCPs,

k)

gegebenenfalls die von der Stelle ausgegebene Währung,

l)

Liefer- und Zusammenschaltpunkte,

m)

die in der Union verwendeten Referenzwerte, deren Administrator unter der Aufsicht der Stelle steht,

n)

die Merkmale der vom Unternehmen beaufsichtigten Basiswerte,

o)

gegebenenfalls die Merkmale der in den Feldern 16 ‚Clearingmitglied‘ und 15 ‚Makler‘ in Tabelle 1 und in Feld 142 ‚Referenzunternehmen‘ in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten Parteien, die von der Stelle beaufsichtigt werden.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird gestrichen;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten von Derivaten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen Zugang zu Einzelheiten von Derivaten nach einer beliebigen Kombination der folgenden Felder gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860:

a)

Meldezeitstempel,

b)

Gegenpartei 1,

c)

Gegenpartei 2,

d)

für die Meldung zuständige Stelle,

e)

Unternehmenssektor der Gegenpartei 1,

f)

Art der Gegenpartei 1,

g)

Makler-ID,

h)

ID der meldenden Stelle,

i)

Kategorie von Vermögenswerten,

j)

Produktklassifizierung,

k)

Vertragsform,

l)

ISIN,

m)

eindeutige Produktkennung,

n)

Identifizierung des Basiswerts,

o)

Ausführungsplatz,

p)

Ausführungszeitstempel,

q)

Stichtag,

r)

Bewertungszeitstempel,

s)

Fälligkeitstermin,

t)

Datum der vorzeitigen Beendigung,

u)

CCP,

v)

Clearingmitglied,

w)

Ebene,

x)

Art des Vorgangs,

y)

Ereignisart.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt:

a)

wenn eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführte Stelle Zugang zu Einzelheiten zu ausstehenden Derivaten oder zu Derivaten beantragt, die entweder fällig sind oder für die maximal ein Jahr vor Antragstellung Meldungen mit Art des Vorgangs ‚Fehler‘, ‚Beendigung‘ oder ‚Positionskomponente‘ im Sinne von Feld 151 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 vorgenommen worden sind oder die Gegenstand einer Meldung mit Art des Vorgangs ‚Wiederherstellung‘ sind, auf die keine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Fehler‘ oder ‚Beendigung‘ folgte; ein Transaktionsregister kommt diesem Antrag bis spätestens 12.00 Uhr koordinierte Weltzeit am ersten Kalendertag nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach;

b)

wenn eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführte Stelle Zugang zu Einzelheiten von Derivaten, die entweder fällig sind oder für die mehr als ein Jahr vor Antragstellung Meldungen mit Art des Vorgangs ‚Fehler‘, ‚Beendigung‘ oder ‚Positionskomponente‘ im Sinne von Feld 151 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 vorgenommen worden sind oder die Gegenstand einer Meldung mit Art des Vorgangs ‚Wiederherstellung‘ sind, auf die keine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Fehler‘ oder ‚Beendigung‘ folgte; ein Transaktionsregister kommt diesem Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach;

c)

bezieht sich der Antrag auf Datenzugang einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stelle auf Derivate, die sowohl unter den Buchstaben a als auch unter den Buchstaben b dieses Absatzes fallen, stellt das Transaktionsregister die Einzelheiten zu den jeweiligen Derivaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, bereit.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben c und d gelten ab dem 29. April 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013. S. 25).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).