21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1267 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2022
zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Unionsprüfeinrichtungen sollen unter anderem die Tätigkeit der nationalen Marktüberwachungsbehörden unterstützen, indem sie einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken leisten. Die Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen sollen insbesondere sicherstellen, dass Unionsprüfeinrichtungen dort benannt werden, wo Laborprüfkapazitäten knapp sind. |
(2) |
Um eine Knappheit von Laborkapazitäten zu verhindern, sollte ein breiter Zugang zur Benennung gewährt werden. Zur Bereitstellung eines solchen Zugangs und zur Gewährleistung der Transparenz des zur Benennung führenden Verfahrens sollte im Anschluss an Aufrufe zur Interessensbekundung festgelegt werden, welche öffentlichen Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten als Unionsprüfeinrichtungen zu benennen sind. |
(3) |
Die Benennung von Prüfeinrichtungen der Kommission als Unionsprüfeinrichtungen sollte im Wege einer direkten Bestellung durch die Kommission erfolgen. |
(4) |
Wegen der hohen Zahl von Produktkategorien und von mit einer Produktkategorie verbundenen spezifischen Risiken sollte das mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität konsultiert werden, damit die korrekte Priorisierung der Kategorien und spezifischen Risiken gewährleistet ist. |
(5) |
Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen sollte regelmäßig dahingehend überprüft werden, dass diese für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen sorgen und technische und wissenschaftliche Beratung von hoher Qualität anbieten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verfahren für die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen
(1) Öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten werden im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung, in dem die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.
(2) Prüfeinrichtungen der Kommission werden im Anschluss an eine direkte Bestellung durch die Kommission, in der die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.
(3) Vor der Benennung wird das mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) zu beiden nachfolgenden Aspekten konsultiert:
a) |
den spezifischen Produktkategorien und den mit einer Produktkategorie verbundenen spezifischen Risiken, für die die Unionsprüfeinrichtungen benannt werden müssen, sowie |
b) |
den Voraussetzungen für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen, um für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen und eine hohe Qualität der technischen und wissenschaftlichen Beratung zu sorgen. |
Artikel 2
Überprüfung der Benennung
(1) Die Kommission überprüft die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen in Absprache mit dem Netzwerk regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Unionsprüfeinrichtungen die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen.
(2) Eine Frist zur Überprüfung der Benennung einer Unionsprüfeinrichtung wird in dem Beschluss zu ihrer Benennung festgelegt.
(3) Erfüllt eine Unionsprüfeinrichtung die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht, nimmt die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit dem Netzwerk die Benennung zurück.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN