1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/5


VERORDNUNG (EU) 2022/1091 DES RATES

vom 30. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) bis zur Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) festgesetzt, das am 9. Mai 2022 veröffentlicht wurde. Im Einklang mit der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak für 2022 hat die Union bilaterale Konsultationen mit Norwegen über die Höhe der endgültigen Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für 2022 geführt. Die Union und Norwegen haben sich auf eine TAC von 7 712 t in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost geeinigt, wovon 5 398 t der ICES-Division 3a zugewiesen werden sollen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die vorläufigen TACs für Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Divisionen 3a (Kattegat/Skagerrak) und 2a (Norwegische See) und dem ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 bis zur Veröffentlichung des einschlägigen wissenschaftlichen ICES-Gutachtens auf null festgesetzt; dieses Gutachten wurde am 9. Mai 2022 veröffentlicht. Im Einklang mit der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union, Norwegen und dem Vereinigten Königreich für 2022 hat die Union trilaterale Konsultationen mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der endgültigen Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 3a und 2a und im ICES-Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 geführt. Die Union, Norwegen und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine TAC von 12 570 t in der ICES-Division 3a und von 56 120 t in der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 geeinigt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde für Sprotte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine TAC von 550 t in den ICES-Divisionen 7d und 7e (Ärmelkanal) festgesetzt. Der ICES veröffentlichte am 9. Mai 2022 sein wissenschaftliches Gutachten für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023. Im Einklang mit der schriftlichen Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für 2022 hat die Union bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 geführt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine TAC von 9 200 t in den ICES-Divisionen 7d und 7e geeinigt.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) Division 34.1.1. für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 auf null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand im Juni 2022 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die endgültige TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 10 061 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2021 getätigten Fänge für Juli, August und September 2022 festgesetzt werden.

(6)

Eine Sitzung der Arbeitsgruppe der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik für Weißen Thun im Mittelmeer fand vom 9. bis 10. Februar 2022 statt. Auf dieser Sitzung wurde vereinbart, dass diejenigen Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien, die der in dieser Sitzung angenommenen Zuteilungsregelung zugestimmt hatten, monatliche Fangmeldungen für Fischereien auf Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) und vierteljährliche Fangmeldungen für Beifänge dieser Art vorlegen müssen. Daher müssen spezielle Codes festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bei der Meldung dieser Fänge zu verwenden sind.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) in Unionsrecht umgesetzt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gemäß der IOTC-Entschließung 2021/01 gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Da die betroffenen Mitgliedstaaten bis Ende 2021 keine Einigung über die geeignetste Aufteilung der überarbeiteten Fangbeschränkungen für diese Fangmöglichkeiten erzielen konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/109 für das erste Halbjahr 2022 als vorläufige Lösung ein erster Teil (50 %) des Unionsanteils an Gelbflossenthun im IOTC-Gebiet für 2022 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Da die Fangmöglichkeiten der Union für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden müssen, damit sie von der Fischereiflotte der Union im Jahr 2022 befischt werden können, muss der Rat über die endgültige Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten entscheiden, die andernfalls nicht befischt werden könnten. Da eine geringe Menge Gelbflossenthun von der Langleinenflotte Portugals als Beifang gefangen wird, wurde vereinbart, dass Portugal 100 Tonnen für diese Beifänge zugeteilt werden sollten. Da Fänge mit anderen Fanggeräten als Ringwadenfängern nur einen sehr begrenzten Teil der Gesamtfänge ausmachen, ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten — mit Ausnahme der genannten 100 Tonnen — gemäß dem zuvor für die TAC für Ringwadenfänger geltenden Aufteilungsschlüssel aufzuteilen.

(8)

Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

Die Verordnung (EU) 2022/109 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2022/109 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA:

a)

In Teil A betreffend autonome Unionsbestände erhält die erste Tabelle die folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

4 812

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

5 249

(1)

Union

 

10 061

(1)

TAC

 

10 061

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 befischt werden.“

b)

In Teil B betreffend gemeinsam bewirtschaftete Bestände erhalten die Tabellen für die nachfolgend aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

i)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 874

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Schweden

 

1 009

 

Union

 

2 883

 

TAC

 

5 398

 

ii)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

 

8 422

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

 

18

(1)(2)(3)

Schweden

 

3 187

(1)(2)(3)

Union

 

11 627

(1)(2)(3)

TAC

 

12 570

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.“

iii)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

633

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

50 114

(1)(2)

Deutschland

 

633

(1)(2)

Frankreich

 

633

(1)(2)

Niederlande

 

633

(1)(2)

Schweden

 

1 330

(1)(2)(3)

Union

 

53 976

(1)(2)

Norwegen

 

0

(1)

Färöer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

2 144

(1)

TAC

 

56 120

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

iv)

Die folgende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte in den Gebieten 7d und 7e für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird eingefügt:

„Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.2)

Belgien

 

25

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 601

(1)

Deutschland

 

25

(1)

Frankreich

 

345

(1)

Niederlande

 

345

(1)

Union

 

2 341

(1)

Vereinigtes Königreich

 

6 859

(1)

TAC

 

9 200

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.“

2.

In Anhang ID wird bei der Tabelle für Weißen Thun im Mittelmeer (ALB/MED) in der Zeile für die endgültige TAC folgende Fußnote 3 angefügt:

„(3)

Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-BC).“

3.

Anhang IJ wird wie folgt geändert:

„ANHANG IJ

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

 

27 736

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

 

2 367

 

Spanien

 

42 943

 

Portugal

 

100

(1)

Union

 

73 146

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.