16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/927 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2022

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Der eingeführte Ausgleichszoll bewegte sich im Bereich von 8,7 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 (3) führte die Kommission auch einen endgültigen Antidumpingzoll auf dieselbe Ware ein. Der eingeführte Antidumpingzoll bewegte sich im Bereich von 0 % für Electrosteel Castings Ltd bis 14,1 % für Jindal Saw Limited und „alle übrigen Unternehmen“.

(4)

Im Anschluss an die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 (4) berichtigte die Kommission die von den Gerichten bei der Berechnung des Antidumping- und Ausgleichszolls für Jindal Saw Limited festgestellten Fehler. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/526 (5) und (EU) 2020/527 (6) führte die Kommission erneut einen neuen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszoll für Jindal Saw Limited in Höhe von 3 % bzw. 6 % ein.

(5)

Der derzeit geltende Ausgleichszoll bewegt sich im Bereich von 6 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle bewegen sich im Bereich zwischen 0 % für Electrosteel Castings Ltd., 3 % für Jindal und 14,1 % für „alle übrigen Unternehmen“.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(6)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (7) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(7)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung wurde am 21. Dezember 2020 von Saint-Gobain PAM, der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH und Saint-Gobain PAM España S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion von Rohren aus duktilem Gusseisen entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(8)

Nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung teilte die Kommission der indischen Regierung vor der Einleitung des Verfahrens mit, dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Überprüfungsantrag erhalten hatte. Die Kommission bot der indischen Regierung Konsultationen an, um die im Überprüfungsantrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden daraufhin am 10. März 2021 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(9)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 17. März 2021 auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(10)

Am selben Tag leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren derselben Ware ein (10).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Indien und die Behörden in Indien, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

a)    Stichprobenverfahren

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller umfasste. Diese Unionshersteller gehören derselben Unternehmensgruppe an. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Auf die endgültige Stichprobe der Unionshersteller entfielen [70-85] % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union und [70-85] % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, wobei auch eine gute geografische Verteilung gewahrt wurde.

(16)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Stellungnahmen. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Da sich jedoch keine unabhängigen Einführer meldeten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Indien

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in Indien zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Außerdem ersuchte die Kommission die Regierung Indiens darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(19)

Da nur drei Hersteller innerhalb der gesetzten Frist eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelten, entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

b)    Fragebogen

(20)

Die Kommission sandte der indischen Regierung, der Gruppe der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den drei ausführenden Herstellern, die eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelt hatten, Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (11) bereitgestellt.

(21)

Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen von den drei Unionsherstellern, der indischen Regierung und von lediglich einem der indischen Hersteller, Tata Metaliks Limited (im Folgenden „TML“). Obwohl die beiden anderen ausführenden indischen Hersteller Antworten zum Stichprobenverfahren übermittelten, übermittelten sie anschließend keine Fragebogenantworten und arbeiteten daher nicht an der Untersuchung mit.

c)    Prüfung

(22)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung in den Räumlichkeiten der ausführenden Hersteller und der indischen Regierung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (12) einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission führte einen Fernabgleich des folgenden ausführenden Herstellers durch:

Tata Metaliks Limited

(23)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung wurden zudem in den Räumlichkeiten der folgenden Unionshersteller und eines verbundenen Vertriebsunternehmens in Italien durchgeführt:

Saint-Gobain PAM, Pont-à-Mousson, Frankreich

Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saarbrücken, Deutschland

Saint-Gobain PAM Italia S.P.A., Mailand, Italien

d)    Weiteres Verfahren

(24)

Am 18. März 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(25)

Nur Tata Metaliks Limited nahm innerhalb der Frist Stellung. Die Stellungnahme von Tata Metaliks Limited wurde von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Auch die indische Regierung übermittelte eine Stellungnahme, jedoch mehr als zehn Tage nach Ablauf der Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen.

(26)

Damit die Untersuchung innerhalb der verbindlichen Fristen abgeschlossen werden kann, ist in Abschnitt 7 der Einleitungsbekanntmachung festgelegt, dass die Kommission nach Ablauf der Frist keine Stellungnahmen von interessierten Parteien mehr annehmen wird. Dementsprechend konnte die Kommission die Stellungnahme der indischen Regierung nicht berücksichtigen. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Stellungnahme keine neuen Elemente enthielt, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung noch nicht berücksichtigt hatte. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung

(27)

Ein Verwender, nämlich Hydro Mat Benelux, und ein ausführender Hersteller, nämlich Tata Metaliks Limited, gaben Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens ab.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass Tata Metaliks Limited die Stellungnahme zur Einleitung am 17. Februar 2022 übermittelt hatte, d. h. mehr als neun Monate nach Ablauf der in Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahme daher nicht.

(29)

Die Kommission stellte fest, dass Hydro Mat Benelux zwar Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens übermittelte, jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete. Insbesondere füllte das Unternehmen den Fragebogen für Verwender nicht aus, der für den Abgleich einiger der nachstehend aufgeführten Aussagen, z. B. zu den Verkaufspreisen der ausführenden Hersteller oder den Dokumenten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, hätte verwendet werden können.

(30)

Zunächst brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das Verfahren einzustellen sei, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten vor dem in der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten genannten Datum gestellt worden sei (13).

(31)

Die Kommission stellte klar, dass das in der Einleitungsbekanntmachung genannte Datum nicht dem Datum der Übermittlung des Antrags entsprach. Wie aus der seit dem 17. März 2021 im nichtvertraulichen Dossier verfügbaren und allen interessierten Parteien zugänglichen offenen Fassung des Überprüfungsantrags hervorgeht, wurde der Antrag am 18. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereicht, d. h. innerhalb der in Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Frist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(32)

Zweitens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass in dem Antrag übermäßige Geheimhaltung beansprucht werde. Insbesondere habe der Wirtschaftszweig der Union alle Indikatoren für seine Wirtschaftsleistung indexiert. Die Partei verwies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 (14), in der die Kommission die mikroökonomischen Daten eines einzigen Unionsherstellers offenlegte.

(33)

Die Kommission stellte fest, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 alle Mikroindikatoren (Verkaufspreise und -mengen, Herstellstückkosten, Arbeitskosten, Schlussbestände, Rentabilität usw.) in Spannen oder indexierter Form angegeben wurden.

(34)

Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der als vertraulich gekennzeichneten Daten enthielt, auf deren Grundlage die interessierten Parteien während des gesamten Verfahrens aussagekräftige Stellungnahmen abgeben und ihr Recht auf Verteidigung wahrnehmen konnten.

(35)

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Artikel 29 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(36)

Drittens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das erste Halbjahr 2020 keine normalen wirtschaftlichen Umstände widergespiegelt habe und dass dieser Zeitraum nicht repräsentativ sei, um eine vorausschauende Beurteilung der Folgen des Außerkrafttretens der in Rede stehenden Maßnahmen vorzunehmen. Hydro Mat Benelux brachte vor, dass die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2020 auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und auf den Anstieg der Rohstoffkosten auf den Weltmärkten zurückzuführen sei, die nicht an nachgelagerte Verbraucher weitergegeben werden konnten. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass die Hauptindikatoren für den Zeitraum von 2017 bis 2019 keine Gefährdung, sondern eher den gesunden Zustand des Wirtschaftszweigs der Union belegten, was sich insbesondere aus der Analyse der Produktion, der Produktionskapazität, der Lagerbestände, der Investitionen, der Verkaufspreise und der Rentabilität ergebe.

(37)

Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise dafür enthalten muss, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Im vorliegenden Fall enthielt die spezifische Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung Beweise, die auf eine erhebliche Durchdringung des Unionsmarktes durch Einfuhren aus Indien hinwiesen, die die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise für das Anhalten der Schädigung enthielt, und wies das Vorbringen zurück.

(38)

Viertens analysierte Hydro Mat Benelux den Zeitraum von 2017 bis 2020 und brachte vor, dass die verfügbaren Einfuhrdaten die Behauptung nicht stützten, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werde. Außerdem seien die vom Antragsteller berechneten indischen Ausfuhrpreise, die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen nicht zuverlässig, da die Ausfuhrpreise den Verrechnungspreis zwischen verbundenen Parteien, d. h. den indischen Herstellern und ihren verbundenen Tochtergesellschaften, widerspiegelten. Schließlich brachte Hydro Mat Benelux vor, dass die indischen Hersteller ihre Produktionskapazität erhöht hätten, um die Nachfrage auf dem wachsenden indischen Inlandsmarkt zu bewältigen, und dass die wichtigsten indischen ausführenden Hersteller keinen Ausbau ihrer Produktionskapazität geplant hätten.

(39)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass keine der Behauptungen die Schlussfolgerung widerlegte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahme vorlagen. Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthielt in der Tat hinreichende Beweise dafür, dass sich subventionierte Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Insbesondere legten die Antragsteller nicht nur Berechnungen der Preisunterbietung an der Grenze der Union vor, sondern auch bei der Lieferung an die Betriebsstätten der Kunden, die eine Preisunterbietung von mindestens 14,9 % ergaben. Tatsächlich war der spezifischen Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung zu entnehmen, dass der Unionsmarkt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus Indien stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Dies scheint den Wirtschaftszweig der Union geschädigt zu haben, was sich beispielsweise an Rückgängen der Verkäufe und des Marktanteils oder an einer Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse ablesen lässt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(40)

In Bezug auf das Vorbringen, dass der Anstieg der indischen Produktion nur auf den indischen Markt ausgerichtet sei, legte Hydro Mat Benelux keine Beweise vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(41)

Fünftens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Hydro Mat Benelux führte verschiedene Positionen auf, wie den sinkenden Unionsverbrauch seit der Krise im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben, was negative Auswirkungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union habe, ferner den Wettbewerb mit Kunststoffrohren, die Schwierigkeiten bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Aufrechterhaltung einer beherrschenden Stellung und den Druck billigerer Einfuhren aus der VR China auf Ausschreibungen.

(42)

Auf dieses Vorbringen wird in Erwägungsgrund 256 eingegangen.

(43)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Daten zum Industriezweig der Union und den Einfuhren im Überprüfungsantrag den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 abdeckten. In der Einleitungsbekanntmachung sei als Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch Januar 2020 bis Dezember 2020 festgelegt worden. Nach Ansicht des Unternehmens hätten die Antragsteller den Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend dem in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung aktualisieren sollen. Diese Daten hätten den Parteien zugänglich gemacht werden müssen. Da die Kommission den Parteien keinen solchen aktualisierten Überprüfungsantrag übermittelte, habe sie nach Ansicht des Unternehmens gegen Artikel 12.1.2 und 12.1.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“) verstoßen.

(44)

Erstens ist es die übliche Praxis der Kommission, ihre Feststellungen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten zu treffen. Diese Daten entsprechen nicht notwendigerweise dem im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegten Zeitraum, da sie zum Zeitpunkt des Antragseingangs unter Umständen nicht verfügbar waren. Das SCM-Übereinkommen enthält keine Bestimmungen, nach denen die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage desselben Zeitraums zu treffen hat, wie er im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegt ist. Zweitens hatten alle Parteien während der Überprüfung Gelegenheit, zu den Feststellungen und Beweisen Stellung zu nehmen, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum bezogen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sie weder gegen Verfahrensrechte noch gegen das SCM-Übereinkommen verstoßen hat, und wies das Vorbringen zurück.

(45)

Tata Metaliks Limited wies zudem auf die Tatsache hin, dass die Kommission die Stellungnahme des Unternehmens zur Einleitung zurückgewiesen habe, weil sie nach der in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Frist eingegangen sei (siehe Erwägungsgrund 28). Nach Ansicht des Unternehmens gelte die Frist erst nach Erhalt der durch die Antragsteller überarbeiteten Daten, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung beziehen. Tata Metaliks Limited brachte ferner vor, dass es „ein gefestigter Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren“ und „eine gefestigte Rechtsauffassung über alle Rechtsordnungen hinweg“ sei, dass Einwände zu Rechtsfragen auch nach dem Ablauf von Fristen vorgebracht werden können.

(46)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, bezog sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den am kürzesten zurückliegenden Zeitraum, für den Daten vorlagen, und dieser Zeitraum deckt sich nicht immer mit der vorläufigen Bewertung des Überprüfungsantrags. Zudem bezog sich die Frist in der Einleitungsbekanntmachung ausdrücklich auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung und nicht auf ein anderes Datum, wie die Übermittlung von Informationen durch eine Partei. Bei der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist wird nicht zwischen Rechts- und Sachfragen unterschieden. Sie gilt für beide gleichermaßen. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(47)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) (im Folgenden „duktile Rohre“) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (im Folgenden „blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht werden.

(48)

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet. Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. Die Endverwender sind in erster Linie öffentliche Versorgungsunternehmen.

2.2.   Gleichartige Ware

(49)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(50)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

(51)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Entwicklung der Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen

(52)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (15) führte Indien [80 000-100 000] Tonnen der betroffenen Ware (auf der Grundlage der EU-27) in die Union aus (16). Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im März 2016 gingen die Einfuhren von 2016 bis 2018 zurück und schwankten zwischen 38 000 und 55 000 Tonnen jährlich. Im Jahr 2019 stiegen die Einfuhren aus Indien wieder auf [64 000-75 000] Tonnen.

(53)

Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhren der betroffenen Ware auf [44 000-52 000] Tonnen zurück. Nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Einfuhren im Jahr 2021 wieder auf das Niveau von 2019.

(54)

Insgesamt blieben die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem hohen Niveau und machten rund [10-14] % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von [15-20] % von Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

3.2.   Grundlage für die Feststellungen

(55)

Nur ein Unternehmen, Tata Metaliks Limited, arbeitete an der Untersuchung mit (siehe Abschnitt 1.5). Das Unternehmen profitierte von den drei in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Ausfuhrregelungen, vor allem bei seinen Ausfuhren in Drittländer. Das Unternehmen verkaufte jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den größten Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt (17). Die indischen ausführenden Hersteller, die erhebliche Mengen in die Union ausführten, arbeiteten nicht mit. Daher beschloss die Kommission, sich zur Ermittlung der Höhe der Subventionen für die indischen ausführenden Hersteller von duktilen Rohren nicht auf die von Tata Metaliks Limited übermittelten Informationen zu beschränken und sich stattdessen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(56)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen zog die Kommission für ihre Analyse alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen heran, insbesondere:

den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 28 der Grundverordnung,

Feststellungen der Ausgangsuntersuchung,

Informationen seitens der indischen Regierung,

von Tata Metaliks Limited vorgelegte Informationen,

Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission (18).

3.3.   Im Rahmen dieser Untersuchung untersuchte Subventionsregelungen

(57)

Die Kommission prüfte das Anhalten der Subventionierung, indem sie analysierte, ob die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen dem indischen Wirtschaftszweig zur Herstellung von duktilen Rohren weiterhin Vorteile verschafften. Im Falle von ausgelaufenen Subventionsregelungen prüfte die Kommission auch, ob diese Regelungen durch andere ähnliche Regelungen ersetzt wurden und ob neue Regelungen eingeführt wurden.

(58)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der in diesem Abschnitt getroffenen Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen bestätigt wurde, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. Sobald die Kommission Beweise für das Anhalten einer Subventionierung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 18 der Grundverordnung feststellt, muss die genaue Höhe der Subventionierung in einer Auslaufüberprüfung nicht ermittelt werden.

(59)

In der Ausgangsuntersuchung beanstandete die Kommission die folgenden Regelungen:

(1)

Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben:

Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

a)

„Focus Product Scheme“ (im Folgenden FP-Regelung) — Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren, im Zeitraum 2015 bis 2020 ersetzt durch „Merchandise Export from India Scheme“ (im Folgenden „MEI-Regelung“) — Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien,

b)

„Export Promotion of Capital Goods Scheme“ (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — ein Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

c)

„Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

(2)

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.3.1.   FP-Regelung, die im Zeitraum von 2015 bis 2020 durch die MEI-Regelung ersetzt wurde

3.3.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(60)

In der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende FP-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung vorsah. Diese Regelung stützte sich auf die „Foreign Trade Policy“ — die Außenhandelspolitik — (im Folgenden „FTP“) für den Zeitraum von 2009 bis 2014.

(61)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die FP-Regelung ermittelten Subventionsspannen lagen zwischen 3,11 % und 4,35 %.

(62)

Nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum wurde die Regelung jedoch beendet und durch eine neue Regelung, die MEI-Regelung, ersetzt. Die MEI-Regelung ersetzte eine Reihe bereits bestehender Regelungen, darunter auch die FP-Regelung. Die MEI-Regelung sah ähnliche Bedingungen vor, wie sie in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden. Daher vertrat die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass die Feststellungen zur FP-Regelung auch für die MEI-Regelung gelten würden.

3.3.1.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(63)

Die MEI-Regelung war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in Kraft. Das Bestehen der Regelung wurde auch von der indischen Regierung in der Fragebogenantwort sowie vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller Tata Metaliks Limited bestätigt, der ebenfalls von der Regelung profitierte.

a)    Rechtsgrundlage

(64)

Grundlage der MEI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Mit diesem Gesetz wurde die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in FTP-Dokumenten zusammengefasst, die in der Regel alle fünf Jahre vom Handelsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(65)

Die MEI-Regelung wird im Fünfjahresplan für die Außenhandelspolitik für den Zeitraum von 2015 bis 2020 (im Folgenden „FTP 2015–2020“) beschrieben. Die Verfahren für FTP 2015-2020 werden in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures, 2015-2020“ (im Folgenden „HOP 2015-2020“) näher erläutert.

(66)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 des FTP 2015-2020 und in Kapitel 3 des HOP 2015-2020 ausführlich erläutert.

b)    Anspruchsberechtigung

(67)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)    Praktische Anwendung

(68)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Schwerpunktmärkte“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Anhang 3B des aktualisierten HOP aufgeführt.

(69)

Der Vorteil wird in Form einer Zollgutschrift gewährt, die einem bestimmten Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren entspricht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung 3 %.

(70)

Nach Abschnitt 3.06 der FTP 2015-2020 sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Regelung ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(71)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig, wobei Zollgutschriften, die am oder nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurden, nach Abschnitt 3.13 des aktualisierten HOP 2015-2020 ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig sind.

(72)

Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen bzw. Waren im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen. Zollgutschriften können auch auf dem Markt verkauft werden.

(73)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

d)    Finanzielle Beihilfe und Vorteil

(74)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt stellt die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. In Anbetracht dessen hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Beträge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum mit Ausfuhrgeschäften verdient wurden.

e)    Spezifität

(75)

Die MEI-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung als spezifisch.

f)    Schlussfolgerung zur MEI-Regelung

(76)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass im Rahmen der MEI-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt werden. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt. Für ein Unternehmen, das die im Rahmen der MEI-Regelung erhaltenen Zollgutschriften auf dem Markt verkauft, bietet die Regelung eine direkte finanzielle Beihilfe.

(77)

Die Kommission merkte an, dass die MEI-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, also nach dem Untersuchungszeitraum, ausgelaufen ist. Bis Ende 2021 können die Unternehmen jedoch für die im Jahr 2020 getätigten Ausfuhrgeschäfte weiterhin Zollgutschriften im Rahmen der MEI-Regelung beantragen. Darüber hinaus können die Unternehmen im Jahr 2021 im Rahmen der MEI-Regelung erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Somit wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Leistungen im Rahmen dieser Regelung gewährt und werden auch nach der Einführung von Maßnahmen fortgesetzt.

(78)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die indische Regierung im August 2021 Leitlinien für eine neue Regelung mit der Bezeichnung „Remission of Duties and Taxes on Exported Products Scheme“ (Zoll- und Steuererstattung nach der Regelung für ausgeführte Waren) (im Folgenden „RoDTEP“) veröffentlicht hat, die die MEI-Regelung ersetzt. Die RoDTEP-Regelung wird als Mechanismus für die Erstattung von Steuern/Zöllen/Abgaben auf zentraler, staatlicher und lokaler Ebene genannt, die derzeit nicht im Rahmen eines anderen Mechanismus erstattet werden, die aber bei der Herstellung und dem Vertrieb ausgeführter Erzeugnisse anfallen (19). Die indische Regierung kündigte Erstattungssätze für die verschiedenen Sektoren an. Diese Sätze können jederzeit geändert werden. Obwohl zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Satz für die Eisenindustrie und die betroffene Ware angekündigt worden war, wurde vom Sektor die Einbeziehung in die Regelung beantragt, wie auch der mitarbeitende Hersteller Tata Metaliks Limited bestätigte. Ein Satz für den Wirtschaftszweig war noch Gegenstand von Gesprächen (20).

3.3.1.3.   Schlussfolgerung

(79)

Da sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die MEI-Regelung dem Wirtschaftszweig duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin einen Vorteil verschaffte. Die Kommission stellte in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 dasselbe fest.

(80)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war es nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu berechnen. Die Kommission stützte sich zu diesem Zweck gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die Subventionsspanne im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angefochtene und durch die MEI-Regelung ersetzte Subventionsspanne (mit der den Untersuchungsergebnissen zufolge ähnliche Vorteile gewährt wurden) schwankte zwischen 3,11 % und 4,35 % (siehe Erwägungsgrund 61).

(81)

Da sich die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung auf 3 % des FOB-Wertes im Vergleich zu 5 % des FOB-Wertes im Rahmen der FP-Regelung in der Ausgangsuntersuchung belief, gingen die Vorteile des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechend zurück. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 wurde festgestellt, dass sich die Vorteile für die Hersteller von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl auf 1,87 % und 1,92 % für die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung von 2 % beliefen. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass sich die Vorteile der Hersteller duktiler Rohre im Rahmen der MEI-Regelung daher vergleichbar auf etwas unter 3 % belaufen würden und daher nicht als unerheblich angesehen werden können.

(82)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die MEI-Regelung die Rückerstattung von a) indirekten Steuern im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der ausgeführten Waren und b) kumulativen indirekten Steuern auf bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbrauchte Vorleistungen vorsehe. Das Unternehmen brachte vor, dass die Erstattung dieser Steuerkategorien nach dem SCM-Übereinkommen nicht anfechtbar sei. Ferner brachte es vor, dass selbst wenn die Anfechtbarkeit der MEI-Regelung festgestellt würde, diese am 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei.

(83)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Wie in den Erwägungsgründen 60-81 erläutert, wird den Unternehmen in Indien ein fester Prozentsatz des FOB-Werts der Ausfuhren in Form einer Zollgutschrift erstattet. In den Bedingungen der Regelung ist nicht vorgeschrieben, dass der Wert der Zollgutschrift den von den Unternehmen gezahlten Steuerbeträgen entsprechen muss. Die Beträge werden auch nicht überprüft. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Fortsetzung der Subventionsregelung können Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 77 erwähnt, im Rahmen der MEI-Regelung im Jahr 2021 erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Die Vorteile nach dieser Regelung halten daher bis weit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung an.

(84)

Tata Metaliks Limited brachte zudem vor, dass die RoDTEP-Regelung zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Unternehmens (31. März 2022) keine Vorteile vorgesehen habe und die Kommission daher die Tatsache, dass der Vorteil erörtert wurde, nicht als wahrscheinliche (künftige) Subventionierung der betroffenen Ware erachten könne.

(85)

Im Zusammenhang mit der RoDTEP-Regelung wies die Kommission darauf hin, dass Tata Metaliks Limited selbst während des Fernabgleichs feststellte, dass ein neuer Zollsatz für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre ausgehandelt werden soll. Die Tatsache, dass über diesen Satz zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Unternehmens nicht entschieden war, stellte nicht infrage, dass der neue Zollsatz mit großer Wahrscheinlichkeit festgelegt und die Subventionierung durch diese Regelung bis über das Jahr 2023 andauern wird. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

3.3.2.   EPCG-Regelung

3.3.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(86)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die EPCG-Regelung anfechtbare Subventionen und eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung darstellte. Diese Regelung galt auch weiterhin im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

a)    Rechtsgrundlage

(87)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 2015-2020 sowie in Kapitel 5 HOP 2015-2020 ausführlich erläutert.

b)    Anspruchsberechtigung

(88)

Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)    Praktische Anwendung

(89)

Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen ist, ist es berechtigt, neue wie gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach dem FTP 2015–2020 können die Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die sich auf das Sechsfache der Zollersparnis beläuft, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

(90)

Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Oder der inländische Hersteller kann den im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen.

d)    Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(91)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(92)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(93)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

(94)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um dem vollen Zinseffekt Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die den Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

(95)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(96)

Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 0,03 % und 0,38 %.

3.3.2.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(97)

Im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Hersteller duktiler Rohre in Indien weiterhin in den Genuss der Regelung kamen. Das Bestehen der Regelung wurde auch von der indischen Regierung in der Fragebogenantwort bestätigt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Tata Metaliks Limited die Regelung für die Einfuhr von Investitionsgütern in Anspruch nahm, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurden. Der Vorteil der Regelung konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung der betroffenen Ware zugerechnet werden.

(98)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den Subventionen nach der EPCG-Regelung profitierten.

(99)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war es nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu berechnen. Die Kommission stützte sich zu diesem Zweck gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 0,03 % und 0,38 % (siehe Erwägungsgrund 96).

(100)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Subventionen, die nach dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, nicht unerheblich war und jedenfalls nicht unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau lag.

(101)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass die EPCG-Regelung eine zulässige Subventionierung darstelle, da sie eine Steuerbefreiung für ausgeführte Waren vorsehe, wenn diese für den inländischen Verbrauch bestimmt seien, und daher nicht angefochten werden könne.

(102)

Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, fallen Investitionsgüter gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

3.3.3.   Zollrückerstattungsregelung

3.3.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(103)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in den Genuss einer Zollrückerstattungsregelung kamen, die eine Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes des FOB-Werts der Ausfuhren (im Folgenden „DD-Satz“) vorsah. Der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende DD-Satz betrug bei der betroffenen Ware 1,9 % des FOB-Wertes. Die DD-Regelung galt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin.

a)    Rechtsgrundlage

(104)

Die Rechtsgrundlage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), zuletzt geändert im Jahr 2006 und in der Folge ersetzt durch die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules, 2017“ (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“). Die Methode zur Berechnung dieser Zollrückerstattungsregelung ist in Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 beschrieben. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den ausführenden Hersteller, damit die Regelung von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(105)

Der Runderlass Nr. 24/2001 enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

(106)

Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat eine Reihe von Änderungen vorgenommen, wobei die letzten Änderungen zur Anpassung der Sätze die Bekanntgabe Nr. 95/2018 — CUSTOMS (Zoll) und die Bekanntgabe Nr. 07/2020 — CUSTOMS (Zoll) waren.

(107)

Der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende DD-Satz betrug bei der betroffenen Ware 1,9 % des FOB-Wertes.

b)    Anspruchsberechtigung

(108)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)    Praktische Anwendung

(109)

Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das für die Regelung infrage kommende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Ware entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich die Höhe der Subvention errechnet. Die erstattungsfähigen Beträge stützen sich auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben, die für eingeführte Ausgangsstoffe entrichtet wurden, und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern der infrage kommenden Ausfuhrwaren erhoben wurde, die die indische Regierung als repräsentative Hersteller ansieht (die Regelung „All Industry Rate“, im Folgenden „AIR-Regelung“). Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren an.

(110)

Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung der Zollrückerstattung zugrunde, die allen berechtigten Ausführern gewährt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt.

(111)

Nach Angaben der indischen Regierung kann die Zollrückerstattung auch auf der Grundlage der tatsächlichen Zollbelastung bei Waren, die nicht unter die AIR-Regelung fallen, oder im Falle von Unternehmen, die feststellen, dass die Ermäßigungen nach der AIR-Regelung weniger als 80 % der tatsächlichen Zoll-/Steuerbelastung betragen, ermittelt werden.

(112)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nach dem Versand und nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest“) eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(113)

Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC — Bankbescheinigung) nachweisen, dass er tatsächlich Ausfuhrerlöse erzielt hat. Dieses Dokument kann nach Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden. Die indische Regierung zieht den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(114)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

d)    Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(115)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass im Rahmen der DD-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt werden. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(116)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Die Subvention wird zwar als Zollrückerstattung bezeichnet, doch weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Zollrückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(117)

Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach Tätigung der Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig, weshalb diese Regelung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar gilt.

(118)

Angesichts dessen zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)    Berechnung der Höhe der Subvention

(119)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils (den in Form von rückerstatteten Zollgebühren erhaltenen Betrag), der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft.

(120)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 55 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der wichtigsten ausführenden Hersteller konnte die Kommission nicht prüfen, ob diese tatsächlich Einfuhrzölle für Rohstoffe zahlen, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Wäre dies vorgebracht oder bestätigt worden, obwohl es kein System oder Verfahren gibt, mit dem überprüft wird, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden, hätte die Kommission nach Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung eine Überprüfung der entrichteten Zollabgaben vorgenommen, um die Höhe der übermäßigen Erstattung zu berechnen.

(121)

Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(122)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung durch das Unternehmen erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(123)

Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 1,37 % und 1,66 %.

3.3.3.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(124)

Im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss der DD-Regelung kam. Darüber hinaus bestätigte die indische Regierung die Fortsetzung der DD-Regelung in der Fragebogenantwort. Zudem profitierte der mitarbeitende Hersteller Tata Metaliks Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hauptsächlich für seine Ausfuhren in Drittländer von der Regelung.

(125)

In ihren Fragebogenantworten brachten sowohl Tata Metaliks Limited als auch die indische Regierung vor, dass die DD-Regelung keine anfechtbare Subvention sei. Die indische Regierung machte ferner geltend, dass die Rückerstattung indirekter Steuern oder Einfuhrabgaben erst dann eine Subvention darstelle, wenn sie die Höhe der Steuern oder Abgaben übersteige, die tatsächlich auf bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchte Vorleistungen erhoben würden. Selbst in solchen Fällen könnte nach Auffassung der indischen Regierung nur die übermäßige Rückerstattung angefochten werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies die indische Regierung auf den Bericht des Panels „European Union — Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan“ (Europäische Union — Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Pakistan, WT/DS486/R).

(126)

Die indische Regierung brachte ferner vor, dass die Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung weder von der Ausfuhrleistung abhängig noch auf einen Sektor, einen Wirtschaftszweig und/oder eine Region beschränkt sei. Die Rückerstattung gleiche die entrichteten Zölle und die zentralen Verbrauchsteuern aus, die auf der Grundlage der durchschnittlichen Mengen der betreffenden (eingeführten und inländischen) Vorleistungen berechnet würden, die gewöhnlicherweise bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendet würden. Die unterschiedliche Art und Weise, wie die einzelnen Ausführer Vorleistungen beziehen, wird im Durchschnitt berücksichtigt und ausgeglichen. Daher vertrat die indische Regierung die Auffassung, dass es sich bei der DD-Regelung um eine Steuer-/Zollermäßigung und nicht um eine Subvention handele.

(127)

Wie in den Erwägungsgründen 115-118 ausgeführt, vertrat die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass die DD-Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung aufwies. Entgegen der Aussage der indischen Regierung besteht zwischen den Vorteilen, die die Unternehmen im Rahmen der DD-Regelungen empfingen, und den für Einfuhren von Rohstoffen, die das Unternehmen in den ausgeführten Erzeugnissen verwendete, zu entrichtenden Zollabgaben keine direkte Verbindung. Ein ausführendes Unternehmen erhält Barzahlungen, die nur mit dem FOB-Wert seiner Ausfuhren verknüpft sind. Unternehmen müssen dazu überhaupt keine Rohstoffe einführen.

(128)

Vor diesem Hintergrund und da der Mechanismus der Regelung keine unternehmensspezifische Bewertung der Steuern/Abgaben vorsieht, die für die in der Herstellung verbrauchten Vorleistungen entrichtet wurden, kann die Kommission den gesamten Betrag der Erstattung von Einfuhrabgaben im Rahmen der DD-Regelung daher nicht als bloßen Ausgleich für Zölle/Abgaben betrachten, die Unternehmen auf Rohstoffe entrichten, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verbraucht wurden. Schließlich konnte die Kommission angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der wichtigsten ausführenden Hersteller die spezifischen Verbindungen zwischen dem Vorteil im Rahmen der DD-Regelung und den potenziellen Zollabgaben für die Einfuhr von Rohstoffen für die Herstellung der betroffenen Ware nicht prüfen.

(129)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die DD-Regelung den ausführenden Herstellern duktiler Rohre in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile verschaffte. Da kein ausführender Hersteller mit einer repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mitarbeitete, verfügte die Kommission zudem über keine unternehmensspezifischen Informationen, anhand deren die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention berechnet werden konnte. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Hinzu kommt, dass der Rückerstattungssatz für die betroffene Ware seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zwar leicht gesunken ist (von 1,9 % auf 1,8 % und dann auf 1,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung), die DD-Regeln aber unverändert blieben. Auch wenn der Rückgang (von 16 %) des DD-Satzes einen entsprechenden Rückgang der Höhe der Subventionen im Vergleich zur in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Höhe (von 1,37 % auf 1,66 %) nach sich zog, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Subventionshöhe weiterhin nicht unerheblich war.

(130)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die DD-Regelung weiterhin in den Genuss von Subventionen kamen.

(131)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass ein angemessener Zusammenhang zwischen den Erstattungssätzen und den gezahlten Abgaben auf bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten Materialien bestehe. Das Unternehmen wies insbesondere darauf hin, dass die Ausführer für den Erhalt der Zollrückerstattung den Frachtbrief vorlegen müssen, in denen der für die Ware geltende Anspruch auf Zollrückerstattung eingetragen ist. Die indische Zollverwaltung stelle erst nach einer Prüfung einen Frachtbrief aus, auf dem der Rückerstattungsbetrag vermerkt sei. Daher stelle die Zollrückerstattung nach Ansicht des Unternehmens keine übermäßige Erstattung dar.

(132)

Wie bereits im Erwägungsgrund 109 ausführlich erklärt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich der Anspruch auf Zollrückerstattung auf einen festen Prozentsatz eines zu erstattenden Betrags bezieht. Sie stellte fest, dass ein solcher Betrag nicht notwendigerweise einem Zollgebührenbetrag entspricht, den ein Unternehmen für bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen zahlen würde. Darüber hinaus war es, wie in Erwägungsgrund 128 erwähnt, aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller unmöglich festzustellen, ob diese tatsächlich Einfuhrzölle für bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchte Rohstoffe zahlen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.3.4.   Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.3.4.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(133)

In der Ausgangsuntersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Eisenerz-Bergwerksgesellschaften von der indischen Regierung mit einem Maßnahmenpaket dazu angereizt wurden, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. Die Zurverfügungstellung von Waren stellte einen finanziellen Vorteil für die Empfänger dar und ist spezifisch und folglich anfechtbar (21).

(134)

Zunächst erhob die indische Regierung ab März 2007 Ausfuhrsteuern auf Eisenerz, zunächst mit einem Satz von 300 INR pro Tonne (was einem Prozentsatz zwischen 12 % und 15 % entspricht). Im März 2011 wurde der Satz auf 20 % und im Dezember 2011 auf 30 % angehoben. Diese Ausfuhrbeschränkungen durch Ausfuhrsteuern zielten auf den Schutz und die Förderung nachgelagerter Wirtschaftszweige ab, indem die inländischen nachgelagerten Wirtschaftszweige mit billigen Rohstoffen und Vorleistungen versorgt werden.

(135)

Danach führte das Eisenbahnministerium im Mai 2008 eine Duale Frachtpolitik (im Folgenden „DFP“) ein, mit der eine Frachtkostendifferenz für den Transport von Eisenerz für den Inlandsverbrauch und für die Ausfuhr eingeführt wurde. In dem Wissen, dass die Kosten für den Schienengüterverkehr einen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten für Eisenerz bilden, betrug die durchschnittliche Differenz zwischen den Transportkosten für Eisenerz für den Inlandsverbrauch und für die Ausfuhr das Dreifache.

(136)

Diese beiden Maßnahmen zielten also darauf ab, der Ausfuhr von Eisenerz entgegenzuwirken, und bildeten damit ein System „zielgerichteter Ausfuhrbeschränkungen“, das im Wesentlichen in den Jahren 2007/2008 eingerichtet und im März und Dezember 2011 mit einer Erhöhung des Ausfuhrsteuersatzes für Eisenerz ausgebaut wurde.

(137)

Um festzustellen, ob das erste Kriterium erfüllt war, d. h., ob die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften von der indischen Regierung betraut oder angewiesen wurden, untersuchte die Kommission, ob die Unterstützung der indischen Regierung für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre (insbesondere durch die bei Eisenerz festgestellten Preisverzerrungen) tatsächlich ein „Ziel“ einer Regierungspolitik war (im Gegensatz zu einer bloßen „Nebenwirkung“ der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse). Die Kommission stellte fest, dass eine Reihe von Dokumenten ihre Schlussfolgerung stützte, dass die indische Regierung ausdrücklich die Unterstützung des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre als politisches Ziel verfolgte. Insbesondere wurde im Dang-Bericht des Jahres 2005 auf das politische Ziel eingegangen, indischen Stahlherstellern einen Vorteil zu gewähren („gesicherter Zugang zu einheimischen Eisenerzlieferungen zu einem geringeren Preis als den Weltmarktpreisen“), und darauf hingewiesen, dass dieser Vorteil zu wahren und zu fördern sei. Die Kommission stellte fest, dass die indische Regierung bestimmte Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Bericht dargelegten politischen Zielen ergriffen hat, um ihren Wirtschaftszweig duktiler Rohre speziell zu unterstützen.

(138)

Verschiedene amtliche Dokumente belegten die Verbindung zwischen den politischen Zielen zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre und den damit zusammenhängenden Maßnahmen, die die indische Regierung erfolgreich zum Erreichen dieser Ziele ergriffen hat, wie insbesondere der im November 2011 veröffentlichte Bericht der Arbeitsgruppe für die Stahlindustrie für den 12. Fünfjahresplan.

(139)

Die Kommission stellte daher fest, dass durch Einführung derartiger gezielter Ausfuhrbeschränkungen (insbesondere durch Ausfuhrsteuern und die duale Frachtpolitik) die indische Regierung die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften in eine wirtschaftlich vernunftswidrige Lage versetzte, in der sie dazu angereizt werden, ihre Waren zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen als dem, den sie ohne diese Politik erzielen könnten. Tatsächlich schränkten die von der indischen Regierung ergriffenen Maßnahmen die Handlungsfreiheit der Eisenerz-Bergwerksgesellschaften ein, indem sie in der Praxis ihre Geschäftsentscheidung darüber beschränkten, wo und zu welchem Preis ihre Ware verkauft werden soll, wodurch sie dazu veranlasst wurden, Eisenerz im Inland zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern.

(140)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die indische Regierung von den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften „erwartete“, dass diese die Inlandsproduktion (angesichts der geltenden Ausfuhrbeschränkungen) nicht drastisch drosseln, sondern eine stabile Versorgung mit inländischem Eisenerz aufrechterhalten. In der Tat stellte die Kommission fest, dass es leicht vorab zu erkennen war, dass die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften erhebliche Anfangsinvestitionen und hohe Fixkosten nicht unterlaufen würden, indem sie die Produktion drosseln, um ein Überangebot und anschließenden Abwärtsdruck auf die Inlandspreise im Zuge der Maßnahmen der indischen Regierung zu vermeiden. Anders ausgedrückt: Bei Anwendung der zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen ist der indischen Regierung bekannt, wie die Eisenerzförderer auf die Maßnahmen reagieren werden und welche Konsequenzen diese für sie haben. Angesichts ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Kostenstruktur könnten diese Hersteller ihre Inlandsproduktion zwar leicht drosseln, um auf die Ausfuhrbeschränkungen zu reagieren, sie würden sie jedoch nicht einstellen oder auf ein sehr niedriges Niveau absenken. Diese beabsichtigten Auswirkungen wurden von den Daten bestätigt. So gingen die Ausfuhrverkäufe im Zeitraum 2012/2013 um mehr als 60 % gegenüber 2011/2012 zurück und sanken danach weiter erheblich. Im Zeitraum 2014/2015 lagen sie um 84 % niedriger als 2011/2012. Gleichzeitig ging die Produktion im Zeitraum 2011/2012 und 2014/2015 nur um 24 % zurück. In diesem Sinne stellte die Kommission fest, dass die Vorleistungshersteller von der Regierung damit betraut oder angewiesen wurden, den inländischen Verwendern von Eisenerz, d. h. Stahlherstellern, einschließlich der Hersteller duktiler Rohre, Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften wurde die Verantwortung übertragen, einen künstlichen, abgeschotteten Inlandsmarkt auf niedrigem Preisniveau in Indien zu schaffen, und in dieser Hinsicht handelten sie als Vertreter der indischen Regierung, indem sie deren Politik ausführten und dem Wirtschaftszweig duktiler Rohre Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt lieferten.

(141)

Schließlich fand die Kommission auch Beweise dafür, dass die indische Regierung den Erfolg ihrer gezielten Politik der Ausfuhrbeschränkungen selbst einräumte, woran ersichtlich wird, dass das Ergebnis beabsichtigt und nicht nur eine Nebenwirkung von Regulierungsmaßnahmen war.

(142)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die indische Regierung die Bergwerksgesellschaften damit betraute, die eigene Politik auszuführen und einen abgeschotteten Binnenmarkt zu schaffen und der inländischen Eisen- und Stahlindustrie Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern. Die Ausfuhrsteuer und die DFP stellten keinesfalls eine einfache Maßnahme zur Erhöhung der Einkommen, sondern eindeutig Fördermaßnahmen der indischen Regierung dar, um die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften dazu zu bewegen, das erklärte politische Ziel der Unterstützung der Eisen- und Stahlindustrie und insbesondere des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre zu erreichen.

(143)

Anschließend prüfte die Kommission den zweiten Aspekt, d. h., ob es sich bei den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften in Indien um „private Einrichtungen“ handelt, die von der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Ausgleichszoll-Grundverordnung betraut wurden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die beiden indischen ausführenden Hersteller den überwiegenden Teil des Eisenerzes von privaten Unternehmen bezogen, mit Ausnahme einer geringen Menge Eisenerz, die von der National Mineral Development Corporation (im Folgenden „NMDC“), einem staatseigenen Unternehmen, bezogen wurde. Ungeachtet des staatlichen Charakters des NMDC (und seiner möglichen Einstufung als „öffentliche Körperschaft“) betrachtete die Kommission alle diese Lieferanten als „private Einrichtungen“, die von der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Ausgleichszoll-Grundverordnung damit betraut oder angewiesen wurden, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen.

(144)

Im nächsten Schritt prüfte die Kommission den dritten Aspekt, d. h., ob die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften die oben genannte Regierungspolitik tatsächlich ausführten und Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt lieferten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass mit den zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen das von der indischen Regierung verfolgte Ziel erreicht wurde, nämlich die Ausfuhren zu verhindern und die einheimischen nachgelagerten Wirtschaftszweige mit Eisenerz zu niedrigeren Preisen zu versorgen. Trotz eines Rückgangs der Eisenerzproduktion aufgrund der Schließung einiger Bergwerke aus Gründen des Umweltschutzes weist der indische Markt eine konstante und irrationale Überkapazität im Vergleich zur Summe des Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren abzüglich der Einfuhren auf. Dies führte, wie die indische Regierung einräumte und auch anstrebte, zu einem Überangebot an Eisenerz auf dem Inlandsmarkt, da die Bergwerksgesellschaften naturgemäß ihre Produktion nicht abrupt an die Ausfuhrbeschränkungen anpassen konnten.

(145)

Ferner analysierte die Kommission die Auswirkungen des Überangebots an Eisenerz aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen der indischen Regierung auf den Inlandspreis von Eisenerz in Indien. Unter Zugrundelegung des Einfuhrpreises für Eisenerz in China (China ist der größte Einführer von Eisenerz) sowie eines berichtigten australischen FOB-Preises (Abziehen der Kosten für internationalen Frachtverkehr) als dem nächstmöglichen Näherungswert für einen unverzerrten indischen Inlandspreis stellte die Kommission fest, dass sich die Eingriffe der indischen Regierung bei Eisenerz (die zu einem drastischen Rückgang der Ausfuhren von Eisenerz und zu einem Überangebot in Indien führten) auch auf die Inlandspreise für Eisenerz auswirkten. Erstens lagen die Inlandspreise für Eisenerz in Indien seit dem Jahr 2008 konstant unter den internationalen Preisen und zweitens stagnierten die Inlandspreise für Eisenerz in Indien, als ob sie von der Lage in der übrigen Welt abgeschottet und unberührt blieben, während die internationalen Preise in den Jahren 2008 bis 2011 erheblich anstiegen, was den beiden Zeitpunkten entspricht, an denen die Ausfuhrbeschränkungen eingeführt (2007/2008) und verschärft (2011) wurden. Folglich erreichten die zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen der indischen Regierung nach Ansicht der Kommission das Ziel, den indischen Wirtschaftszweigen Eisenerz zu geringeren Preisen zur Verfügung zu stellen, indem der indische Inlandspreis stabil gehalten wurde, obgleich die Eisenerzpreise auf dem Weltmarkt erheblich anstiegen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es keinen Grund gab, warum die indischen Preise nicht der Entwicklung der internationalen Preise hätten folgen sollen, außer dem von der indischen Regierung eingeführten System gezielter Ausfuhrbeschränkungen. Die indischen Eisenerzförderer hätten ohne die zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen gewinnbringendere Verkäufe zu höheren internationalen Preisen tätigen können. Stattdessen wurden sie dazu veranlasst, die Produktion fortzusetzen und Eisenerz vor Ort zu niedrigeren Preisen zu liefern, um die politischen Ziele der indischen Regierung umzusetzen.

(146)

Schließlich prüfte die Kommission die beiden letzten Aspekte, d. h., ob der indischen Regierung normalerweise die Aufgabe obliegen würde, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, und ob sich eine solche Praxis in keiner Weise von den Praktiken unterscheide, die normalerweise von der indischen Regierung angewandt würden. Die Kommission stellte fest, dass die Bereitstellung von Eisenerz auf indischem Boden für die indische Stahlindustrie eine Aufgabe war, die normalerweise der indischen Regierung obliegt, da die indische Regierung in Ausübung ihrer Souveränität über natürliche Ressourcen mittels Verordnungen über die Bereitstellung von Rohstoffen innerhalb von Indien entschied. In Bezug auf das Kriterium „in keiner Weise unterscheidet“ stellte die Kommission fest, dass dieses Kriterium eine positive Feststellung voraussetzt, dass sich die Bereitstellung von Waren durch die betrauten privaten Einrichtungen in keiner Weise von der Annahme unterscheidet, dass die Regierung diese Waren selbst zur Verfügung gestellt hat. In dieser Hinsicht stellte die Kommission fest, dass in keiner Weise ein Unterschied bestand zwischen einem direkten Eingriff in den Markt, bei dem Eisenerz nach einem Mechanismus sich ständig ändernder Regierungspreise bereitgestellt wird, und der Betrauung von Bergbaugesellschaften mit der Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(147)

Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung die einheimischen Eisenerz-Bergwerksgesellschaften mit den gezielten Ausfuhrbeschränkungen dazu anreizte, Eisenerz lokal zu verkaufen, und diese damit betraute bzw. anwies, diesen Rohstoff in Indien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern. Die strittigen Maßnahmen erzielten die gewünschte Wirkung der Verzerrung des einheimischen Eisenerzmarktes und drückten den Preis — zum Vorteil der nachgelagerten Wirtschaftszweige — auf ein künstlich niedriges Niveau. Die Aufgabe, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, obliegt normalerweise der Regierung, und die Praktik der Regierung unterscheidet sich in keiner Weise von den Praktiken, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden. Die Kommission zog daher den Schluss, dass die indische Regierung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Ausgleichszoll-Grundverordnung in der Auslegung und entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat.

3.3.4.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(148)

Sowohl Tata Metaliks Limited als auch die indische Regierung brachten vor, dass eine der beiden von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrbeschränkungen, die DFP, am 10. Mai 2016 aufgehoben wurde. Sie machten geltend, dass seit diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Eisenerz sowohl für den Inlandsverbrauch als auch für die Ausfuhr dieselben Bedingungen und Kosten gelten.

(149)

Die Kommission prüfte alle im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen Beweise für die Aufrechterhaltung der Maßnahme sowie die während der Untersuchung gefundenen Beweise. Die Untersuchung ergab, dass die indische Regierung trotz der Einstellung der DFP im Mai 2016 durch Betrauung der Eisenerz-Bergwerkgesellschaften den indischen Herstellern der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte.

(150)

Erstens war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Ausfuhrsteuer von 30 % auf hochwertiges Eisenerz noch in Kraft. Die indische Regierung bestätigte, dass die letzte Änderung der Ausfuhrabgaben durch die Bekanntgabe Nr. 15/2016-Customs (Zoll) vom 1. März 2016 erfolgte, mit der Eisenerze minderer Qualität (mit einem Eisengehalt von weniger als 58 %) von den Ausfuhrzöllen befreit wurden (Eisenerz minderer Qualität wird von den Herstellern duktiler Rohre nicht verwendet).

(151)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung am 15. Januar 2021 eine neue Maßnahme für den Eisenerztransport beschlossen hat (22). Im Rahmen der Maßnahme („Iron Ore Policy, 2021“) werden Prioritäten in Bezug auf das Be- und Entladen des Eisenerzes auf der Grundlage verschiedener Kundenkategorien festgelegt, bei denen der inländische Transport des Eisenerzes Vorrang vor dem Transport für die Ausfuhr hat. Wie ausdrücklich erwähnt, besteht der Zweck der neuen Maßnahme darin, „die inländische Stahlproduktion zu fördern“. Daher stellt auch diese neue Maßnahme, ähnlich wie die vorherige DFP, eindeutig eine zusätzliche Maßnahme zugunsten der inländischen Stahlindustrie dar, die von der indischen Regierung eingeführt wurde und ihr bewusstes Ziel belegt, den Eisenerzpreis zu ihrem Vorteil niedrig zu halten.

(152)

Drittens belegten nach Auffassung der Kommission neben den Dokumenten zur neuen Maßnahme mit der Bezeichnung „Iron Ore Policy, 2021“ eine Reihe anderer Strategiepapiere, dass die indische Regierung ihre Bemühungen fortsetzte, den inländischen Wirtschaftszweig seit der Ausgangsuntersuchung und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit billigeren Rohstoffen zu versorgen.

(153)

So wurde beispielsweise das politische Ziel der Unterstützung der heimischen Stahlindustrie durch die nationale Stahlpolitik von 2017 („National Steel Policy 2017“) bestätigt, die auch heute noch gilt (23). Im Rahmen dieser Politik wird die Bedeutung des inländisch verfügbaren Eisenerzes zu wettbewerbsfähigen Preisen hervorgehoben:

 

„Die Verfügbarkeit von Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen ist für das Wachstum der Stahlindustrie unerlässlich“ (24).

 

„Der Wettbewerbsvorteil Indiens in der Stahlproduktion beruht weitgehend auf der inländischen Verfügbarkeit von hochwertigem Eisenerz und nicht verkokbarer Kohle — den beiden entscheidenden Vorleistungen der Stahlproduktion“ (25).

 

„Auftrag: (…) kosteneffiziente Produktion und inländische Verfügbarkeit von Eisenerz, nicht verkokbarer Kohle und Erdgas“ (26).

 

„(…) Die Verfügbarkeit von Rohstoffen wird dadurch sichergestellt, dass die Versteigerung von nicht verkokbarer Kohle ausschließlich für den Stahl-/Eisenschwammsektor erleichtert und die Verfügbarkeit von Eisenerz auf dem Inlandsmarkt erhöht wird“ (27).

(154)

In der Erklärung zur FTP 2015-2020 wird die Politik Indiens bestätigt, im Inland billiges Eisenerz für nachgelagerte Industrien sicherzustellen, um billige vorgelagerte Produkte zu exportieren:

Die jüngste Aufhebung des Verbots des Eisenerzbergbaus in einigen Staaten wird den Eisenerzbergbau beleben. Gleichzeitig startet Indien ein Produktionsprogramm, für das Eisenerz im Inland benötigt wird“ (28).

(155)

Im Dokument „National Minerals Policy 2019“ (Leitlinie zur nationalen Mineralienpolitik) wird auch die Bedeutung billiger Mineralien für nachgelagerte Wirtschaftszweige anerkannt: „Der Zugang zu einer ausreichenden, zuverlässigen, erschwinglichen und nachhaltigen Versorgung mit Mineralien wird zunehmend zu einem wichtigen Faktor für das Funktionieren der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der Wirtschaft insgesamt“ (29).

(156)

Die der Kommission vorliegenden Informationen und die neuen Informationen im Dossier zeigten daher, dass die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung nach wie vor gültig sind und dass die indische Regierung die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mithilfe einer Reihe von Maßnahmen, einschließlich einer Regelung zu Ausfuhrbeschränkungen, mit der Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betraute. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die indische Regierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Grundverordnung in der Auslegung und entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat.

(157)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit konnte die genaue Höhe der Subventionierung durch diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht berechnet werden, und die Kommission stützte sich nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf den Überprüfungsantrag, der Beweise dafür enthielt, dass die Eisenerzpreise in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den internationalen Preisen blieben.

(158)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Subventionen, die nach dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, nicht unerheblich war und jedenfalls nicht unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau lag.

(159)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass nach WTO-Recht Ausfuhrsteuern nicht angefochten werden können. Darüber hinaus vertrat das Unternehmen die Auffassung, dass die neue Maßnahme „Iron Ore Policy 2020“ lediglich darauf abziele, den schnellen und effizienten Transport von Eisenerz durch das Land zu erleichtern, und dass diese Maßnahme keinerlei finanzielle Vorteile vorsehe. Dem Unternehmen zufolge waren daher die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Regelung nicht richtig.

(160)

Die Kommission wiederholte, dass die neue Maßnahme in Bezug auf Eisenerz auf die inländische Herstellung von Stahl abziele, wie in Erwägungsgrund 151 erläutert. Ihrer Ansicht nach stellt die neue Maßnahme eindeutig eine zusätzliche Maßnahme der indischen Regierung zugunsten der inländischen Stahlindustrie dar. Auch wenn die Maßnahme keine direkte finanzielle Förderung vorsieht, zeigt die Tatsache, dass der inländische Transport von Eisenerz Vorrang vor dem Transport für die Ausfuhr hat, eindeutig, dass dem indischen Wirtschaftszweig duktiler Rohre bewusst ein Vorteil verschafft werden soll.

(161)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 148–158 ausführlich dargelegten Feststellungen hielt die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass die Ausfuhrsteuern zusammen mit der neuen „Iron Ore Policy“ trotz der Einstellung der DFP im Mai 2016 ein System „zielgerichteter Ausfuhrbeschränkungen“ darstellten, durch das die indische Regierung weiterhin eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Grundverordnung, ausgelegt und angewendet im Einklang der maßgeblichen WTO-Norm, nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des SCM-Übereinkommens zur Verfügung stellte.

3.4.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(162)

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller duktiler Rohre in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin anfechtbare Subventionen erhielten. Trotz des Rückgangs der Sätze nach der MEI- und der DD-Regelung ergab die Untersuchung keine Hinweise darauf, dass die Subventionierung im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen ist. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen und von dem mitarbeitenden indischen Hersteller vorgelegten Beweise bestätigten vielmehr, dass die Vorteile aus diesen Subventionen immer noch erheblich wären und in jedem Fall deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lagen.

(163)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die indischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu subventionierten Preisen in die Union ausführten.

3.5.   Wahrscheinlichkeit einer anhaltenden Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

(164)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine anhaltende Subventionierung festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

(165)

Wie in Erwägungsgrund 162 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen.

(166)

Mit den Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zuwendungen in nächster Zukunft eingestellt würden, selbst wenn die Regelungen selbst leicht geändert werden. Außerdem kann jeder Ausführer mehrere Subventionierungen beanspruchen.

(167)

Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden. Die Kommission analysierte insbesondere Folgendes: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indien, die Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Größe des Marktes und die Preise.

3.5.1.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven in Indien und Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer

(168)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich die geschätzte Gesamtproduktion der indischen Hersteller der betroffenen Ware auf rund 2 Mio. Tonnen pro Jahr. Die geschätzte Produktionskapazität belief sich auf rund 2,5 Mio. Tonnen. Die Kapazitätsreserven beliefen sich somit auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was über dem Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag, der sich auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief.

(169)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten und durch die Informationen des mitarbeitenden Herstellers Tata Metaliks Limited bestätigten Beweise plant eine Reihe von indischen Herstellern, darunter Tata Metaliks Limited (30), in einen weiteren Kapazitätsausbau zu investieren (31). Die für die nächsten Jahre geplanten zusätzlichen Kapazitäten werden auf rund 1,5 Mio. Tonnen geschätzt.

(170)

Der erwartete Kapazitätszuwachs entspricht dem geschätzten Anstieg der Nachfrage auf dem indischen Markt. Die wichtigsten bekannten Hersteller planen jedoch auch, sich auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren (32). So wies beispielsweise das Unternehmen ESL Steel Limited (Teil von Vedanta Group) in einer Machbarkeitsstudie ausdrücklich darauf hin, dass seine neue Anlage in der Nähe eines Hafens gelegen sei, was seine Exportchancen erhöhe. In dem Bericht wird insbesondere auf ein großes Potenzial für Exporte nach Osteuropa hingewiesen (33). Auch das mitarbeitende Unternehmen Tata Metaliks Limited gab beim Fernabgleich seiner Fragebogenantworten an, auf den Unionsmarkt expandieren wollen.

(171)

Darüber hinaus wird einem der wichtigsten Akteure, dem Unternehmen Srikalahasthi Pipes Limited, zufolge das Angebot auf dem indischen Markt aufgrund der Fertigstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsprojekte mittel- und langfristig (7 bis 10 Jahre) über der Nachfrage liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(172)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der betroffenen Ware für die Ausfuhr in die Union nutzen könnten, und dass diese Kapazitätsreserven voraussichtlich weiter zunehmen werden.

(173)

Die Preise für Ausfuhren aus Indien in Drittländer wurden von der Kommission anhand der Ausfuhrstatistiken des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) auf der Ebene des KN-Codes 7303 00 30 geprüft. Auf der Grundlage dieser Statistiken stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt hinsichtlich seiner Größe und seiner Preise nach wie vor attraktiv ist, da er für die indischen Hersteller duktiler Rohre mit einem Anteil von 40 % an ihren Gesamtausfuhren den bei Weitem wichtigsten Ausfuhrmarkt darstellt. Darüber hinaus sind die Ausfuhren in die Union 25-mal höher als die Ausfuhren in Indiens zweitgrößten Ausfuhrmarkt, nämlich Katar. Auf diesen entfallen nur 2 % der gesamten indischen Ausfuhren. Schließlich lagen die Preise der Einfuhren der indischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas über den Preisen für Ausfuhren in andere Länder. Folglich hätten die ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union noch weiter zu steigern.

3.5.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise auf dem Unionsmarkt

(174)

Der Markt für duktile Rohre in der Union ist mit [388 000-454 000] Tonnen bedeutsam, siehe Erwägungsgrund 168. Die Antragsteller gehen davon aus, dass der Markt in den nächsten fünf Jahren weiter wachsen wird (34).

(175)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Durchschnittspreis pro Tonne auf dem Unionsmarkt [1 020-1 200] EUR. Im selben Zeitraum betrug der Preis auf dem indischen Inlandsmarkt 595 EUR pro Tonne (ab Werk). Die Preise auf dem Unionsmarkt waren also etwa doppelt so hoch wie die Preise der Einfuhren aus Indien.

(176)

Daher blieb der Unionsmarkt hinsichtlich der Größe und der Preise ein attraktiver Markt für die indischen ausführenden Hersteller. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der Marktanteil der indischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor hoch war (siehe Tabelle 2) und dass, wie in Erwägungsgrund 173 dargelegt, der Unionsmarkt 40 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Indien ausmachte.

3.6.   Allgemeine Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(177)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Einfuhren aus Indien zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.

(178)

Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass Belege für ein wahrscheinliches Anhalten der Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen vorlagen. Die Kapazitätsreserven Indiens waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich. Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen darauf schließen, dass die indischen Ausfuhren und die Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich in den Unionsmarkt umgelenkt würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass das Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen zu einer Umlenkung der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt führen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten der Subventionierung zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(179)

In der Union stellen fünf Unternehmen die betroffene Ware her. Drei dieser Unternehmen gehören derselben Gruppe an. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge gibt es keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Daher bilden diese Hersteller den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(180)

Da die Daten zur Schadensanalyse in erster Linie von derselben Gruppe von Herstellern stammen (siehe Erwägungsgrund 15), werden die Zahlen für die Schadensanalyse aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder in indexierter Form angegeben.

(181)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [372 000-436 000] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der von den Antragstellern vorgelegten Makrodaten und der Daten, die während der Untersuchung von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhoben wurden.

4.2.   Unionsverbrauch

(182)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, der Produktion für den Eigenbedarf auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhobenen Daten und der von den Antragstellern vorgelegten Schätzungen für die übrigen Unionshersteller sowie der von Eurostat (Comext-Datenbank) gemeldeten Gesamteinfuhren aus allen Ländern in die Union.

(183)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1 000 Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[376 -440 ]

[389 -455 ]

[420 -492 ]

[388 -454 ]

Index (2017 = 100)

100

103

111

103

Eigenverbrauchsmarkt

[15 -17 ]

[13 -16 ]

[10 -12 ]

[2 -3 ]

Index

100

91

68

18

Freier Markt

[361 -423 ]

[375 -439 ]

[410 -479 ]

[385 -450 ]

Index (2017 = 100)

100

103

113

106

Quelle:

Eurostat (Comext)

(184)

Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum. Insgesamt stieg er im Jahr 2018 leicht um 3 %, im Jahr 2019 um 8 % und ging im Jahr 2020 um 8 % zurück. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 3 % an.

(185)

Die Verwendung von Rohren aus duktilem Gusseisen ist naturgemäß mit Infrastrukturinvestitionen in die Wasseraufbereitung, die Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsunternehmen — ob in öffentlicher oder privater Hand — verbunden, die den größten Teil der Nachfrage nach Rohren aus duktilen Gusseisen in der Union ausmachen. Duktile Rohre werden hauptsächlich in großen Infrastrukturprojekten verwendet. Darüber hinaus zeigte die Entwicklung des Unionsverbrauchs, dass sich die COVID-19-Pandemie nicht erheblich ausgewirkt hat, da die Verbesserung der Wassernetze für die Behörden stets Vorrang hat. Die Entwicklung des Unionsverbrauchs spiegelt also die Entwicklung der Infrastrukturinvestitionen wider.

(186)

Der Wirtschaftszweig der Union meldete den Eigenverbrauch der betroffenen Ware, auf den im Jahr 2017 weniger als 5 % des gesamten Unionsverbrauchs entfielen und der über den Bezugszeitraum auf weniger als 1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückging. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Eigenverbrauch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Schadensanalyse hatte.

4.3.   Einfuhren aus Indien

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(187)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank (Comext). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 182 dargelegt ist.

(188)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1 000 Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus Indien

[45 -52 ]

[38 -45 ]

[64 -75 ]

[44 -52 ]

Index (2017 = 100)

100

86

143

98

Marktanteil (in %)

[11 -15 ]

[9 -13 ]

[14 -18 ]

[10 -14 ]

Index (2017 = 100)

100

83

128

95

Quelle:

Eurostat (Comext)

(189)

Die Einfuhrmengen aus Indien und der Marktanteil schwankten im Bezugszeitraum erheblich: Im Jahr 2018 ging die Einfuhrmenge um 14 % zurück. Im Jahr 2019 stieg sie um 68 % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich um 31 % zurück.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus Indien

(190)

Die Kommission ermittelte die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren anhand der Eurostat-Statistiken aus der Comext-Datenbank.

(191)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indien

553

562

586

585

Index (2017 = 100)

100

101

105

105

Quelle:

Eurostat (Comext)

(192)

Im Zeitraum von 2017 bis 2018 waren die Einfuhrpreise recht stabil. Ab 2019 stiegen die Einfuhrpreise um 5 % und blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stabil.

4.3.3.   Preisunterbietung

(193)

Wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, arbeitete nur ein indischer Hersteller an der Untersuchung mit. Dieser Hersteller meldete eine unerhebliche in die Union ausgeführte Menge an, die weniger als 1 % der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entspricht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Ausfuhrmenge nicht repräsentativ für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union war, und beschloss, die Preisunterbietung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln.

(194)

Die Kommission verglich die gewogenen durchschnittlichen CIF-Preise der Einfuhren aus Indien, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, mit dem gewogenen Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die indischen Einfuhrpreise unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund [30-45] %.

4.3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien

(195)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern auf [8 700-20 200] Tonnen bzw. [2-4] % des Unionsverbrauchs. Im Bezugszeitraum lag der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern auf einem Niveau, das mit den Preisen der im Zeitraum 2017-2018 in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichbar und im Zeitraum 2019-2020 um rund 25 % niedriger war (siehe Tabelle 8). Während die Menge der Einfuhren aus Drittländern leicht zunahm, d. h. um 2 %, blieb der Ursprung der eingeführten duktilen Rohre im Bezugszeitraum nicht stabil. So stammten die wichtigsten Einfuhren im Jahr 2017 aus Drittländern aus China, Russland und der Schweiz, während die wichtigsten Einführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate waren.

(196)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung der Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

Menge (in Tonnen)

[2 900 -3 400 ]

[1 400 -1 700 ]

[3 900 -4 600 ]

[200 -400 ]

Index

100

50

133

10

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -2 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

48

119

9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

701

933

738

833

Index (2017 = 100)

100

133

105

118

Russland

Menge (in Tonnen)

[2 000 -2 500 ]

[1 400 -1 600 ]

[2 900 -3 600 ]

[1 200 -1 600 ]

Index (2017 = 100)

100

67

147

63

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

65

132

61

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

568

697

735

698

Index (2017 = 100)

100

122

129

122

Schweiz

Menge (in Tonnen)

[3 400 -4 400 ]

[1 800 -2 200 ]

[1 600 -2 000 ]

[800 -1 000 ]

Index (2017 = 100)

100

52

47

23

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

51

42

23

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 604

1 656

1 714

1 817

Index (2017 = 100)

100

103

106

113

Türkei

Menge (in Tonnen)

[10 -20 ]

[10 -20 ]

[3 100 -3 650 ]

[4 200 -5 000 ]

Index (2017 = 100)

100

115

25 750

35 070

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[1 -2 ]

Index (2017 = 100)

100

111

23 065

34 035

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 136

1 750

838

1 007

Index (2017 = 100)

100

153

73

88

VAE

Menge (in Tonnen)

[460 -590 ]

[3 700 -4 400 ]

[4 800 -5 600 ]

[6 400 -7 600 ]

Index (2017 = 100)

100

766

988

1 322

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[1 -2 ]

[1 -2 ]

Index (2017 = 100)

100

741

884

1 282

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

712

786

722

705

Index (2017 = 100)

100

110

101

99

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

[10 -20 ]

[150 -200 ]

[10 -50 ]

[150 -300 ]

Index (2017 = 100)

100

994

200

1 457

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

962

179

1 414

Durchschnittspreis

508

1 422

1 980

897

Index (2017 = 100)

100

279

389

176

Drittländer insgesamt, außer Indien

Menge (in Tonnen)

[8 700 -11 200 ]

[8 800 -10 500 ]

[16 000 - 19 600 ]

[13 500 -15 800 ]

Index (2017 = 100)

100

94

180

145

Marktanteil (in %)

[1 -3 ]

[1 -3 ]

[3 -5 ]

[3 -5 ]

Index (2017 = 100)

100

91

161

141

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 033

1 004

856

879

Index (2017 = 100)

100

97

82

85

Quelle:

Comext-Datenbank Eurostat

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(197)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

(198)

Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(199)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Daten, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(200)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherem Dumping oder einer früheren Subventionierung.

(201)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(202)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1 000 Tonnen)

[408 -478 ]

[452 -530 ]

[436 -510 ]

[372 -436 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

91

Produktionskapazität (in 1 000 Tonnen)

[824 -965 ]

[824 -965 ]

[824 -965 ]

[743 -870 ]

Index (2017 = 100)

100

100

100

90

Kapazitätsauslastung (in %)

[47 -51 ]

[52 -56 ]

[50 -54 ]

[48 -51 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

101

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(203)

Die Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, nachdem sie im Jahr 2018 um 10 % gestiegen war.

(204)

Die Produktionskapazität entwickelte sich ähnlich: Sie ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück.

(205)

Die Kapazitätsauslastung blieb stabil, da der Rückgang der Produktionskapazität dem Rückgang der Unionsproduktion folgte.

(206)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass nicht die Einfuhren aus Indien, sondern vielmehr ein Rückgang der Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2019 als Grund für die Verringerung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union infrage kämen.

(207)

Die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, seine Produktionskapazität zu verringern, wurde vor der COVID-19-Krise getroffen und steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang des Verbrauchs zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(208)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[321 -376 ]

[341 -399 ]

[338 -396 ]

[329 -386 ]

Index

100

106

105

102

Marktanteil (in %)

[82 -88 ]

[84 -90 ]

[77 -83 ]

[81 -87 ]

Index

100

102

94

99

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[15 -17 ]

[13 -16 ]

[10 -12 ]

[2 -3 ]

Index

100

91

68

18

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in %)

[3 -4 ]

[3 -4 ]

[2 -3 ]

[0 -1 ]

Index

100

88

61

18

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(209)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und der Marktanteil folgten dem Anstieg des Unionsverbrauchs nicht. Insbesondere profitierte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Verbrauchsanstieg.

(210)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei ungefähr 85 % hoch bleibe und im Vergleich zu den Vorjahren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestiegen sei. Die Menge der Unionsverkäufe habe ebenfalls durchgängig über dem Niveau des Jahres 2017 gelegen. Die Menge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hätte ohne die Auswirkungen der COVID-19-Krise höher liegen können. Die Partei vertrat die Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der Kommission nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln.

(211)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht vom hohen Marktanteil profitierte. Wie in Erwägungsgrund 234 erläutert, verzeichneten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während des gesamten Bezugszeitraums Verluste aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien (siehe Erwägungsgrund 245). Zudem folgte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht dem Anstieg des Unionsverbrauchs, und die Unionsverkäufe profitierten im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2019, wie in Erwägungsgrund 209 erläutert. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.3.   Wachstum

(212)

Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 3 % zu, während die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union um 2 % anstieg. Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union trotz des ansteigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(213)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

[1 820 -2 540 ]

[1 820 -2 540 ]

[1 810 -2 530 ]

[1 700 -2 390 ]

Index

100

100

99

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[162 -226 ]

[179 -250 ]

[173 -242 ]

[157 -220 ]

Index

100

110

107

97

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(214)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die die betroffene Ware herstellen, blieb im Zeitraum 2017-2018 stabil und ging im Zeitraum 2019-2020 um ca. 6 % zurück.

(215)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, stieg im Zeitraum 2017-2018 um 10 % und ging im Zeitraum 2018-2020 um 13 % zurück. Dies lässt sich durch die kombinierte Wirkung folgender Faktoren erklären:

ein Produktionsausfall an der Produktionsstätte eines großen Unionsherstellers, der zu der geringeren Produktion zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 führte,

geringere Produktion der Unionshersteller im zweiten Quartal 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, bei der keine entsprechende Zahl Arbeitnehmer entlassen wurde.

4.4.2.5.   Höhe des Subventionsbetrags und Erholung von früherer Subventionierung

(216)

Wie in Erwägungsgrund 193 dargelegt, arbeiteten die ausführenden Hersteller aus Indien nur in begrenztem Maße mit.

(217)

Die Schadensindikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz der seit 2016 geltenden Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer gewissen Entlastung und Leistungsverbesserung führten, weiterhin geschädigt blieb. Daher konnte keine Erholung von der früheren Subventionierung festgestellt werden.

(218)

Die Höhe des Subventionsbetrags lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe des tatsächlichen Subventionsbetrags auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus Indien erheblich.

(219)

Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der indischen Ausführer war es für den Wirtschaftszweig der Union zudem unmöglich, sich von früheren Subventionierungspraktiken zu erholen.

(220)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass es keinen absoluten Anstieg der Menge der indischen Einfuhren gegeben habe und dass diese Einfuhren lediglich einen Marktanteil von rund 15 % ausgemacht hätten. Die interessierte Partei wies zudem darauf hin, dass sich die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert und anschließend verschlechtert habe. Daher hätten die indischen Einfuhren keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht.

(221)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung, die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert, nicht untermauerte. Wie in Erwägungsgrund 234 erwähnt, war die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller über den gesamten Bezugszeitraum negativ. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(222)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

[950 -1 110 ]

[960 -1 130 ]

[1 020 -1 190 ]

[1 020 -1 200 ]

Index

100

101

107

107

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[1 000 -1 100 ]

[900 -1 100 ]

[1 000 -1 100 ]

[1 000 -1 200 ]

Index

100

97

101

105

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(223)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 7 %, was den Anstieg der Herstellstückkosten (5 %) widerspiegelte.

(224)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der angebliche Rückgang bei den Anlandepreisen zeige, dass die Einfuhren keinen Preisrückgang verursachten bzw. eine Preiserhöhung nicht verhinderten.

(225)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung nicht untermauerte, wie die Anlandepreise, die die Unionspreise um rund 40 % unterboten, während des Bezugszeitraums bei den Unionsherstellern keinen Preisrückgang verursacht bzw. eine Preiserhöhung nicht verhindert hätten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(226)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

[56 000 -66 000 ]

[57 000 -66 000 ]

[57 000 -67 000 ]

[53 000 -62 000 ]

Index (2017 = 100)

100

100

101

94

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(227)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben bis 2019 stabil und fielen im Bezugszeitraum um 6 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten zurück, da der französische Staat die Arbeitslosigkeit aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schließungen finanziell abmilderte.

(228)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Tata Metaliks Limited darauf hin, dass durch diesen Parameter dem Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung entstanden sei.

(229)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Rückgang der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten aufgrund außerordentlicher Mittel erfolgte, die vom französischen Staat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 227 erläutert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(230)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in 1 000 Tonnen)

[87 -102 ]

[77 -90 ]

[84 -98 ]

[68 -79 ]

Index (2017 = 100)

100

88

95

77

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[20 -25 ]

[15 -17 ]

[18 -20 ]

[18 -20 ]

Index (2017 = 100)

100

79

89

85

(231)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Verhältnis zur Produktion stabil.

(232)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Lagerbestände während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erheblich zurückgegangen seien, was zeige, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auf die Verringerung seiner Produktion konzentriert habe. Die interessierte Partei brachte vor, dass die Lagerbestände hätten ansteigen müssen, wenn sich die Einfuhren aus Indien ausgewirkt hätten.

(233)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, ging der von der Partei beobachtete Rückgang der Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit einem Rückgang der Unionsproduktion einher. Darüber hinaus fand die Kommission keinerlei Zusammenhänge zwischen dem hauptsächlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rückgang der Lagerbestände und den Einfuhren aus Indien, da die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien nicht nur im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sondern im gesamten Bezugszeitraum beobachtet wurden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(234)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % der Verkäufe)

[–5 -–9 ]

[–1 -–5 ]

[–1 -–5 ]

[–3 -–7 ]

Index (2017 = 100)

– 100

–33

–36

–69

Cashflow (in Mio. EUR)

[–31 -–37 ]

[–46 -–54 ]

[–73 -–85 ]

[–43 -–51 ]

Index (2017 = 100)

– 100

– 145

– 231

– 138

Investitionen (in Mio. EUR)

[20 -24 ]

[30 -36 ]

[33 -39 ]

[15 -18 ]

Index (2017 = 100)

100

149

161

73

Kapitalrendite (RoI) (in %)

[–6 -–8 ]

[–7 -–9 ]

[–10 -–12 ]

[–5 -–7 ]

Index (2017 = 100)

– 100

– 131

– 194

– 106

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(235)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war im Bezugszeitraum negativ und reichte von rund [– 5-– 9] % im Jahr 2017 bis [– 3-– 7] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(236)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows blieb im gesamten Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2018 negativ.

(237)

Die Investitionen (vor allem in den Bereichen Modernisierung der Produktionsausrüstung, Steigerung der Qualität, Produktivität und Flexibilität des Produktionsprozesses) stiegen im Zeitraum 2017-2019 an und gingen 2020 auf ihren niedrigsten Stand zurück.

(238)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: Sie ging 2019 drastisch zurück und verbesserte sich 2020 geringfügig. Sie blieb negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 53 %.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(239)

Trotz der geltenden Ausgleichsmaßnahmen blieben die Einfuhren duktiler Rohre aus Indien im Bezugszeitraum mit konstanten Marktanteilen von [9-18] % beträchtlich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Marktanteil bei [10-14] %. Gleichzeitig zeigten die Einfuhrpreise trotz der geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen eine rückläufige Tendenz und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt um [30-45] % unter den Preisen der Union.

(240)

Die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren, insbesondere der Produktions- und Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität, wies stabile oder leicht rückläufige Trends auf. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein ähnliches Niveau zurück wie im Jahr 2017. Der trotz der relativ stabilen Verkaufsmenge zu verzeichnende Anstieg des Marktanteils im Jahr 2018 ist auf den rückläufigen Verbrauch im selben Zeitraum zurückzuführen. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es zwar, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil weitgehend zu halten, doch ging dies auf Kosten seiner Rentabilität und anderer Finanzindikatoren, wie im folgenden Erwägungsgrund erläutert.

(241)

Obwohl der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 7 % stieg, was über dem Anstieg der Produktionskosten um 5 % lag, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union immer noch nicht, nachhaltige Gewinnspannen zu erzielen. Aufgrund des Preisdrucks durch die indischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf die Höhe der durchschnittlichen Herstellkosten anheben und machte daher im gesamten Bezugszeitraum Verluste (mit Ausnahme des Jahres 2018, in dem er nahezu kostendeckend arbeitete). Somit übten die indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch einen erheblichen Preisdruck auf die Verkäufe der Unionshersteller aus. Die übrigen Finanzindikatoren (Cashflow, Kapitalrendite) folgten einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität und wiesen im Bezugszeitraum negative oder niedrige Werte auf. Die Investitionen wiesen in den Jahren 2017 und 2018 zwar einen gewissen Anstieg auf, waren aber ebenfalls auf einem allgemein niedrigen Niveau.

(242)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(243)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird.

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(244)

Zunächst prüfte die Kommission, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

(245)

Trotz der geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen blieben die Einfuhren duktiler Rohre aus Indien im gesamten Bezugszeitraum bei Marktanteilen von über 10 % und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem niedrigen Preisniveau. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Herstellkosten nicht an seine Kunden weitergeben, was während des gesamten Bezugszeitraums zu Verlusten führte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Volumen und das Preisniveau der untersuchten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursachten.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Rückgang der finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als durch angeblich subventionierte Einfuhren verursacht worden sei.

(247)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine neuen Argumente eingebracht hat, die ein Verwerfen ihrer Schlussfolgerungen notwendig machen könnten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(248)

Tata Metaliks Limited brachte zudem vor, dass kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Einfuhren und der Höhe der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Verluste und daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren und den finanziellen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

(249)

Wie in Erwägungsgrund 194 erwähnt, stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrpreise aus Indien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass die Partei keine Beweise dafür erbrachte, dass sich andere Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(250)

Ferner brachte Tata Metaliks Limited vor, dass das Unternehmen keinen Zusammenhang zwischen der Preisunterbietung und der Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union prüfen könne, da die Kommission die Berechnungen zur Preisunterbietung für den Bezugszeitraum nicht offenlege.

(251)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Partei die Informationen, die zur Feststellung des Vorliegens einer Preisunterbietung benötigt werden, bereitgestellt wurden. In Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden die Feststellungen zur Preisunterbietung in den Erwägungsgründen 193 und 194 erläutert. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurden im Erwägungsgrund 191 die Stückpreise für indische Einfuhren und in Erwägungsgrund 222 die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer vorgelegt. Die Partei verfügte daher über alle Informationen, auf deren Grundlage die Kommission das Vorliegen einer Unterbietung feststellte. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(252)

Schließlich brachte die Partei vor, dass die Einfuhrmengen zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgegangen seien. Die Partei schlussfolgerte daher, dass es keinen Mengeneffekt gegeben habe.

(253)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das Niveau des Jahres 2017 zurückgingen. Darüber hinaus wurde das niedrige Preisniveau, das einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübte, als Hauptauswirkung der Einfuhren aus Indien festgestellt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(254)

Die aus anderen Drittländern eingeführten Mengen machten nur 2 % bis 4 % des Marktanteils im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus. Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 50 % über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien.

(255)

Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, brachte eine Partei vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Die Partei führte verschiedene Faktoren an, darunter der Rückgang des Unionsverbrauchs von duktilen Rohren seit der Eurokrise, die zu einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben führte, Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal, die Aufrechterhaltung der beherrschenden Stellung und der Druck billigerer Einfuhren aus der VR China auf das Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass Kunststoffrohre der wichtigste Konkurrent für den Wirtschaftszweig der Union seien, da sie billiger seien und mit ihnen daher ein erheblicher Anteil der öffentlichen Ausschreibungsverfahren gewonnen würde.

(256)

Entgegen den Behauptungen der Partei nahmen der Unionsverbrauch und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu, während die Beschäftigung im Bezugszeitraum stabil blieb. Zudem gibt es keine Belege dafür, dass Kunststoffrohre während des Bezugszeitraums gegenüber duktilen Rohren Marktanteile gewannen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Kunststoffrohre nicht im Wettbewerb mit Rohren mit großen Durchmessern stehen. Diese Faktoren trugen daher nicht zu der festgestellten Schädigung bei. Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus der VR China zu deutlich höheren Preisen und in deutlich geringeren Mengen als die Einfuhren aus Indien. Schließlich hat die Partei nicht angegeben, inwiefern die marktbeherrschende Stellung, wenn überhaupt, einen Schaden verursacht haben könnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(257)

Was die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so entwickelten sich die Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Ausfuhrmenge (in 1 000 Tonnen)

[119 -140 ]

[147 -172 ]

[102 -119 ]

[66 -77 ]

Index (2017 = 100)

100

122

85

55

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[760 -890 ]

[750 -880 ]

[840 -980 ]

[890 -1 040 ]

Index (2017 = 100)

100

99

110

117

Quelle:

Hinsichtlich der Mengen der Antragsteller und hinsichtlich der Werte die überprüften Fragebogenantworten

(258)

Im Bezugszeitraum gingen die Mengen um die Hälfte zurück. Wie in Tabelle 8 veranschaulicht, reichte auch der Anstieg der Ausfuhrpreise um 17 % nicht aus, um die Herstellkosten über den gesamten Bezugszeitraum zu decken. Daher haben die Ausfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Ausfuhren aus Indien und der festgestellten Schädigung nicht abgemildert.

(259)

Mögliche weitere Faktoren wie die COVID-19-Krise wurden ebenfalls geprüft, aber keiner von ihnen konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abmildern. Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(260)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass sich die COVID-19-Krise im ersten Halbjahr 2020 negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe. Die Partei erklärte, dass die anfänglich als gesundheitspolitische Maßnahmen verhängten Abriegelungen dazu geführt haben, dass viele Bauprojekte ausgesetzt wurden.

(261)

Wie bereits erläutert, war der Unionsmarkt für duktile Rohre während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht erheblich von den Abriegelungen aufgrund der COVID-19-Krise betroffen. Der Gesamtverbrauch der Union in diesem Jahr lag ähnlich hoch wie im Jahr 2018. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(262)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzumildern vermochten. Die Schädigung zeigt sich besonders deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapitalrendite.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN

(263)

In Erwägungsgrund 242 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indien wahrscheinlich ist.

(264)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien, die Beziehung zwischen den Preisen in der Union und den indischen Preisen, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen potenzieller Einfuhren aus Indien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

6.1.   Die Produktionskapazität, die Kapazitätsreserven in Indien und die Attraktivität des Unionsmarktes

(265)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 168 bis 172 bis dargelegt, beliefen sich die in Indien verfügbaren Kapazitätsreserven auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was den Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt übersteigt, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief. Darüber hinaus planten die indischen Hersteller, in neue Produktionskapazitäten zu investieren. In den nächsten Jahren wird das Angebot somit über der Nachfrage auf dem indischen Markt liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(266)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die verfügbaren und künftigen Kapazitätsreserven der indischen ausführenden Hersteller für die Herstellung der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden.

(267)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die angebliche Kapazitätsreserve in Indien notwendigerweise für die Herstellung von duktilen Rohren verwendet werde, die aufgrund eines Überangebots in Indien ausgeführt würden. Darüber hinaus habe die Kommission die Attraktivität anderer Ausfuhrmärkte nicht geprüft und keine Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysiert. Schließlich brachte die Partei vor, dass jegliche Feststellung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und der Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt sein müsse (35). Daher kam die Partei zu dem Schluss, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit unzutreffend sei.

(268)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei das Bestehen von Kapazitätsreserven in Indien bestätigte. Zudem hatte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 168–172 erläutert, die fragliche Kapazitätsreserve speziell für die betroffene Ware ermittelt. In denselben Erwägungsgründen wurde dargelegt, dass die Kommission festgestellt hat, dass die Nachfrage auf dem indischen Markt langfristig nachlassen wird, während die Partei selbst eingeräumt hat, dass sie den Ausbau ihrer Verkäufe auf dem Unionsmarkt plant. Darüber hinaus wurde der Unionsmarkt, wie in Abschnitt 6.2 beschrieben, als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es konnte daher der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(269)

In Bezug auf die nach der erwähnten Rechtsprechung geforderten eindeutigen Beweise stellte die Kommission fest, dass sie alle Anforderungen der bestehenden Rechtsprechung einhält und dass ihre Bewertung und Schlussfolgerung in Bezug auf das Anhalten der Subventionierung und der Schädigung auf der Grundlage eindeutiger Beweise erfolgte, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(270)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg subventionierter Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(271)

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv. Wie in Erwägungsgrund 176 dargelegt, ist dies der bei Weitem wichtigste Ausfuhrmarkt für indische Hersteller duktiler Rohre, auf den 40 % ihrer Gesamtausfuhren entfallen. Die Ausfuhren in die Union sind 25-mal höher als die Ausfuhren in den zweitgrößten Ausfuhrmarkt Katar, auf den 2 % der indischen Ausfuhren duktiler Rohre entfallen. Zudem lagen die indischen Einfuhrpreise in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas über den Preisen anderer Länder.

(272)

Trotz der geltenden Maßnahmen verkauften die indischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum erhebliche Mengen duktiler Rohre in die Union und hatten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch einen beträchtlichen Marktanteil ([10-14] %). Diese Rohre wurden zu einem Preis verkauft, der selbst mit Ausgleichszöllen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterbot.

(273)

Der Unionsmarkt wird daher als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es kann der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Marktanteil der indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vor der Einführung der Ausgleichszölle, auf einem hohen Niveau bei [17-19] % lag.

6.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung

(274)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg subventionierter Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien zu schädigenden Preisen führen, was mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dies bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien zu schädigenden Preisen führen würde und dass die bedeutende Schädigung wahrscheinlich anhalten würde.

7.   INTERESSE DER UNION

(275)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten, insbesondere derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender sowie den Gemeinwohlinteressen in Bezug auf die betroffene Ware nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) (im Folgenden „Ökodesign-Richtlinie“) und ihren produktspezifischen Verordnungen Rechnung getragen. Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor den negativen Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionierung zu schützen, besonders Rechnung getragen.

(276)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(277)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in drei Mitgliedstaaten angesiedelt (Frankreich, Deutschland und Spanien) und beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware direkt mehr als 2 200 Personen.

(278)

Mit den geltenden Ausgleichsmaßnahmen wurden die subventionierten Einfuhren aus Indien nicht daran gehindert, auf den Unionsmarkt zu gelangen, und der Wirtschaftszweig der Union erlitt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung.

(279)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass ein Anhalten der durch Einfuhren aus diesem Land verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen subventionierter Einfuhren aus Indien würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(280)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Wirtschaftszweig der Union über mehr als sechs Jahre hinweg geschützt worden sei, während er gleichzeitig über einen Marktanteil von 85 % verfügt habe. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sich eine Aufhebung der bestehenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken werde. Andernfalls könne der Wirtschaftszweig der Union eine neue Untersuchung durch die Kommission fordern.

(281)

Im Gegensatz zu der von der interessierten Partei vorgebrachten Behauptung stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin von einer erheblichen Schädigung durch subventionierte Einfuhren aus Indien betroffen ist. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der Analyse aller relevanten Schadensindikatoren, einschließlich der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schädigung wahrscheinlich anhalten und sich verstärken wird, sollte die Aufhebung der Maßnahmen zugelassen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(282)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

(283)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen der Kommission.

(284)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen mit Hinweisen darauf ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(285)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien sprechen.

8.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(286)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden.

(287)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen als Ausnahme und nicht als Norm betrachtet werden sollte. Das Unternehmen bezog sich insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 21.3 des SCM-Übereinkommens, die besagen, dass eine Maßnahme nur so lange in Kraft bleiben sollte, wie dies notwendig ist, und fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft treten sollte. Da die Zölle bis zum Abschluss dieser Überprüfung verlängert wurden, beanstandete das Unternehmen, dass die Zölle bis zum voraussichtlichen Abschluss dieser Überprüfung bereits mehr als sieben Jahre in Kraft gewesen wären. Aus diesem Grund forderte das Unternehmen die Kommission auf, die Untersuchung zu beenden.

(288)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung aller während der Auslaufüberprüfung gefundenen Tatsachen beruht. Daher erfolgt das Fortsetzen der Maßnahme weder automatisch, noch stellt es eine „Norm“ dar. Sie wies daher das Vorbringen zurück, dass die Maßnahme aufgehoben werden sollte.

(289)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(290)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(291)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz/die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(292)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

(293)

Nach der Unterrichtung forderte Tata Metaliks Limited die Kommission auf, eine unternehmensspezifische Ausgleichsspanne festzulegen. Alternativ sollte die Kommission nach Auffassung des Unternehmens aufgrund seiner Mitarbeit in der Auslaufüberprüfung mindestens in Erwägung ziehen, die unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze, die den anderen in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Herstellern der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien gewährt wurden, auf das Unternehmen auszuweiten.

(294)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Ziel einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung einzig in der Bewertung bestehe, ob die geltenden Maßnahmen weiterhin notwendig sind, und dass sie nicht dafür vorgesehen ist, unternehmensspezifische Zollsätze für Unternehmen festzulegen, die nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben. Diese Vorbringen können gemäß Artikel 19 Absätze 3 oder 4 der Grundverordnung nur im Rahmen einer Überprüfung behandelt werden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(295)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (37). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(296)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(297)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) eingereiht werden, wird hiermit ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Jindal Saw Limited

6,0  %

C054

Electrosteel Castings Ltd.

9,0  %

C055

Alle übrigen Unternehmen

9,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   ) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

(4)  Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 in den Rechtssachen Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, T-301/16, ECLI:EU:T:2019:234 und T-300/16, ECLI:EU:T:2019:235.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 14).

(7)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 28).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 8).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 19).

(11)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2521&sta=1&en=20&page=1&c_order=date&c_order_dir=Down.

(12)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(13)  ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 28.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1), Erwägungsgründe 442 und 460-471.

(15)  1. Oktober 2013 bis 30. September 2014.

(16)  Die Zahlen in der Ausgangsuntersuchung wurden aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder indexierter Form ausgewiesen.

(17)  Die Ausfuhrmengen machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % des Umsatzes mit der betroffenen Ware aus.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 24. Erwägungsgründe 190-205).

(19)  Leitlinien für die RoDTEP-Regelung: https://fieo.org/uploads/files/file/Notification%20No_%2019%20English.pdf und https://commerce.gov.in/press-releases/centre-notifies-rodtep-scheme-guidelines-and-rates/.

(20)  https://www.livemint.com/industry/govt-should-include-iron-and-steel-in-rodtep-to-make-exports-competitive-eepc-11640938763351.html.

(21)  Die ursprüngliche Verordnung, Erwägungsgründe 131-278.

(22)  Website der indischen Eisenbahngesellschaft Indian Railways, https://indianrailways.gov.in/railwayboard/uploads/directorate/traffic_tran/downloads/2021/Policy-Iron-Ore-Traffic-220121.pdf.

(23)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags.

(24)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 24.

(25)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 20.

(26)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 22.

(27)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 29.

(28)  Siehe FTP 2015-2020, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 43-44.

(29)  Siehe National Mineral Policy 2019, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 9.

(30)  Das entsprechende Rundschreiben wurde auf der Website der indischen Eisenbahngesellschaft Indian Railways veröffentlicht: https://indianrailways.gov.in/railwayboard/uploads/directorate/traffic_comm/Freight_Rate_2016/RC_16_16.pdf,

https://www.tatametaliks.com/tata-metalik-ir-20-21/focus-on-downstream.html#:~:text=Tata%20Metaliks%20had%20foreseen%20the,in%20H1%20FY%202022%2D23.

(31)  Die Absicht, in den Kapazitätsausbau zu investieren, wurde von den wichtigsten Herstellern der betroffenen Ware in Indien, u. a. Vedanta, öffentlich verkündet.

(32)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(33)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(34)  Abschnitt 5.1.6 des Überprüfungsantrags.

(35)  United States — Sunset reviews of Anti-dumping Measures on Oil Country Tubular Goods From Argentina (Vereinigte Staaten — Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Ölfeldrohre aus Argentinien) (WT/DS/268/AB/R).

(36)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Die Ökodesign-Richtlinie wird anhand produktspezifischer Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in allen EU-Ländern anwendbar sind. Die Ökodesign-Verordnung beinhaltet die neuen Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren. Die Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung trat am 1. Juli 2015 und die Stufe 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Stufe 2 beinhaltet strengere Anforderungen als die Stufe 1. Die vollen Auswirkungen können in dem kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten der Stufe 2 zwar noch nicht beurteilt werden, doch wird allgemein angenommen, dass aufgrund dieser Anforderungen der Stufe 2 die höchsten Qualitäten von Silicium-Elektrostahl erforderlich sind, um Transformatoren kostengünstig und innerhalb der erforderlichen Platzbeschränkungen zu entwickeln und herzustellen.

(37)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(38)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).