3.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/53


VERORDNUNG (EU) 2022/879 DES RATES

vom 3. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Am 3. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/884 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen in verschiedenen Bereichen angenommen.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 wird das Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr auf drei weitere russische Kreditinstitute ausgeweitet.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 wird auch die Liste der Personen, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen, erweitert, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden.

(6)

Zudem wird es als angemessen erachtet, die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, zu erweitern.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 wird die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, ausgeweitet.

(8)

Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(9)

Um ihre Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(10)

Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(11)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(12)

Es ist angezeigt, dem Rat Durchführungsbefugnisse zu übertragen, damit er im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Prüfung der einschlägigen Sachverhalte beschließen kann, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf eine oder mehrere in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.

(13)

Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern diese Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(14)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 wird außerdem ein Verbot der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten verhängt, die von russischen Medien unter ständiger Kontrolle der russischen Führung erstellt oder gesendet werden, sofern die entsprechenden Rundfunklizenzen ausgesetzt wurden.

(15)

Der Beschluss (GASP) 2022/884 enthält auch ein Verbot, Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder in Mitgliedstaaten zu verbringen sowie ein Verbot der Versicherung oder der Rückversicherung des Transports dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer. Es werden angemessene Übergangsfristen vorgesehen.

(16)

Da mehrere Mitgliedstaaten aufgrund ihrer geografischen Lage besonders von über Pipelines aus Russland eingeführtem Rohöl abhängig sind, ohne dass auf kurze Sicht eine tragfähige alternative Bezugsquelle verfügbar ist, sollten die Einfuhrverbote vorübergehend nicht für Rohöl aus Russland gelten, das über Pipelines in diese Mitgliedstaaten eingeführt wird, solange der Rat nichts anderes beschließt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich alternative Bezugsquellen zu sichern, damit gewährleistet ist, dass auch die Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines möglichst bald den Verboten unterliegt.

(17)

Es ist notwendig, die Weiterleitung, die Beförderung oder den Weiterverkauf von über Pipelines aus Russland an einen Mitgliedstaat gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer zu verbieten sowie – nach einer Übergangszeit von acht Monaten – die Weiterleitung, die Beförderung oder den Weiterverkauf von Erdölerzeugnissen, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten zu verbieten. Aufgrund der besonderen Abhängigkeit Tschechiens von den betreffenden Erdölerzeugnissen sollte Tschechien eine zusätzliche Frist von zehn Monaten eingeräumt werden, um sich alternative Bezugsquellen zu sichern.

(18)

Aufgrund der besonderen geografischen Lage Bulgariens sollte für einen begrenzten Zeitraum eine spezifische Ausnahmeregelung von dem Verbot der Einfuhr von Rohöl, das durch Transport auf dem Seeweg importiert wird (im Folgenden "Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird“), und von Erdölerzeugnissen gewährt werden. Da sich Kroatien aufgrund der Tatsache, dass seine Raffinerie betriebsbedingt regelmäßig mit Vakuumgasöl versorgt werden muss, in einer besonderen Situation befindet, sollte die zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben, den Erwerb, die Einfuhr oder die Weiterleitung von russischem Vakuumgasöl unter bestimmten Bedingungen für begrenzte Zeit zu genehmigen.

(19)

Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so sollte die Einfuhr von Rohöl aus Russland, das auf dem Seeweg transportiert wird, in diesen Mitgliedstaat ausnahmsweise vorübergehend gestattet sein, und zwar so lange, bis die Lieferung über Pipelines wieder aufgenommen wird oder bis der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot für über Pipelines geliefertes Rohöl auf diesen Mitgliedstaat anzuwenden ist.

(20)

Falls es zu einer plötzlichen Unterbrechung von Erdöllieferungen über Pipelines oder auf dem Seeweg kommt, sollten die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität und der regionalen Zusammenarbeit, unter Einbeziehung sowohl der Behörden als auch der Energieunternehmen und in enger Abstimmung innerhalb der Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse handeln, um etwa Erdölvorräte, einschließlich Sicherheitsvorräte, freizugeben und andere Maßnahmen, einschließlich der Lieferung des geeigneten Blends, zu ergreifen, wie sie in ihren nationalen Notfallplänen vorgesehen sind oder gemäß der Richtlinie 2009/119/EG vereinbart wurden. Dieses Engagement für Solidarität und Zusammenarbeit ist von besonderer Bedeutung angesichts der Aggression Russlands gegen die Ukraine und einer möglichen Unterbrechung der Lieferungen von russischem Rohöl oder raffinierten Erdölerzeugnissen in der Region, insbesondere über Pipelines oder über die Schwarzmeerhäfen. Die Kommission wird die Märkte und die Versorgungssicherheit überwachen und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten und sie wird gegebenenfalls Vorschläge zur Erhöhung der Versorgungssicherheit unterbreiten.

(21)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr sollte das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe solcher Waren, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur durch Russland durchgeführt werden, nicht berühren. Insbesondere sollte das Verbot nicht gelten, wenn in der Zollanmeldung Russland als Ausfuhrstaat angegeben wird, jedoch ein Drittstaat als Ursprungsland des Rohöls bzw. der anderen Erdölerzeugnisse angegeben wird.

(22)

Die nationalen Behörden sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Durchfuhr von Drittlandwaren nicht zu einer Umgehung der Verbote führt. Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass die Einfuhren von Drittlandwaren zu einer Umgehung des Verbots führen, so sollten diese Einfuhren verboten werden

(23)

Darüber hinaus enthält der Beschluss (GASP) 2022/884 Verbote für die Erbringung von Dienstleistungen für Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung.

(24)

Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist für die Einstellung von Tätigkeiten vom 10. Mai 2022 bis zum 5. Juli 2022 zu verlängern.

(25)

Es ist angezeigt klarzustellen, dass diese Verordnung der Entgegennahme von Zahlungen durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung von ihrem russischen Vertragspartner im Rahmen von Verträgen über in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Gütern und Technologien, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen und vor dem 27. Mai 2022 von dieser Person, Organisation oder Einrichtung erfüllt wurden, nicht entgegensteht.

(26)

Unter Hinweis auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (4) umfassen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, die Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen. Unternehmens- und Public-Relations-Beratung umfassen die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit sind eingeschlossen.

(27)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Ausnahme vom Verbot der Güterbeförderung durch in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen auf alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland auszuweiten. Es ist ferner angezeigt, bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen und vom Verbot von Trusts auszuweiten und die Bestimmungen über nationale Sanktionen für Verstöße gegen die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu präzisieren und zu verschärfen.

(28)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(29)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2f wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder“.

3.

Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse – soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten –, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder“.

4.

Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,“.

5.

Artikel 3l Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,“.

6.

Artikel 3l Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder“.

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3m

(1)   Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten

a)

bis zum 5. Dezember 2022 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, oder für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2709 00, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,

b)

bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710, die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,

c)

nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,

d)

nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.

(4)   Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, aus Russland abweichend von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise vorübergehend in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden und zwar so lange, bis die Lieferung wieder aufgenommen wird oder bis der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Beschluss des Rates für diesen Mitgliedstaat gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(5)   Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.

(6)   Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2023 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, oder von für die Erfüllung dieser Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

es steht keine alternative Bezugsquelle für Vakuumgasöl zur Verfügung und

b)

Kroatien hat der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen es der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, und die Kommission hat innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben.

(7)   Waren, die aufgrund einer von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 5 oder 6 gewährten Ausnahme eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer weiterverkauft werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.

(8)   Die Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten.

Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit „REBCO: Ausfuhr verboten“ zu kennzeichnen.

Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2023 für die Einfuhr und die Weiterleitung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Zeitpunkt alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, nicht die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, übersteigen.

(9)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von in Anhang XXV aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.

(10)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens am 8. Juni 2022 und anschließend alle drei Monate Bericht über die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die über Pipelines eingeführt werden. Die Einfuhrmengen sind nach Pipeline aufzuschlüsseln. Gilt die vorübergehende Ausnahme gemäß Absatz 4 für einen Binnenmitgliedstaat, so erstattet dieser Mitgliedstaat der Kommission alle drei Monate Bericht über die Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die auf dem Seeweg aus Russland einführt werden, und zwar über die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmeregelung.

In dem unter Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate Bericht über die von ihnen nach Tschechien ausgeführten Mengen an Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710, die aus über Pipelines geliefertem Rohöl gemäß Absatz 3 Buchstabe d gewonnen werden.

Artikel 3n

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

die Erfüllung bis zum 5. Dezember 2022 von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge, oder

b)

die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.“

8.

Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den dort genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten –Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan;“

c)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 5. September 2022 unbedingt erforderlich sind.

e)

Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten und der Bereitstellung von Diensten und Ausrüstungen, die für deren Betrieb, Wartung und Sicherheit erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Firewalls, und von Callcenter-Diensten für eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung.“

9.

Artikel 5c erhält folgende Fassung:

„Artikel 5c

(1)   Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

a)

zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

10.

Artikel 5f Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.“

11.

Artikel 5h erhält folgende Fassung:

„Artikel 5h

(1)   Es ist verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.“

12.

Artikel 5k Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„a)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder“

13.

Artikel 5m erhält folgende Fassung:

„Artikel 5m

(1)   Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

a)

russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,

d)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,

e)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.

(2)   Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt.

(5)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:

a)

zum Abschluss von Transaktionen, die für die Beendigung der in Absatz 3 genannten Verträge unbedingt erforderlich sind, bis zum 5. September 2022, sofern diese Transaktionen vor dem 11. Mai 2022 eingeleitet wurden, oder

b)

aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,

b)

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder

c)

den Betrieb von Trusts, deren Zweck die Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, Versicherungspolicen oder Belegschaftsaktienprogrammen, Wohltätigkeitsorganisationen, Amateursportvereinen und Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.

(7)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede nach Absatz 5 oder Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5n

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 5. Juli 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 4. Juni 2022 zu beenden.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

b)

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.“

15.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.“

16.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang XII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang XIV wird erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

21.

Anhang XV wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Diese Nummer gilt in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen ab dem 25. Juni 2022, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.

22.

Anhang XXI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Ein Anhang XXV wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  ABl. L 153 vom 3.6.2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(4)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG I

Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen:

„46th TSNII Central Scientific Research Institute

Alagir Resistor Factory

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC

Almaz, JSC

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC)

Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC

Electrosignal JSC

Energiya JSC

Engineering Center Moselectronproekt

Etalon Scientific and Production Association

Evgeny Krayushin

Foreign Trade Association Mashpriborintorg

Ineko LLC

Informakustika JSC

Institute of High Energy Physics

Institute of Theoretical and Experimental Physics

Inteltech PJSC

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC

Kulon Scientific-Research Institute JSC

Lutch Design Office JSC

Meteor Plant JSC

Moscow Communications Research Institute JSC

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC

NPO Elektromechaniki JSC

Omsk Production Union Irtysh JSC

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC

Optron, JSC

Pella Shipyard OJSC

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC

Pskov Distance Communications Equipment Plant

Radiozavod JSC

Razryad JSC

Research Production Association Mars

Ryazan Radio-Plant

Scientific Production Center Vigstar JSC

Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“

Scientific Research Institute Ferrite-Domen

Scientific Research Institute of Communication Management Systems

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio-Components

Scientific-Production Enterprise „Kant“

Scientific-Production Enterprise „Svyaz“

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC

Scientific-Production Enterprise Volna

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC

Scientific-Research Institute „Argon“

Scientific-Research Institute and Factory Platan

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology

Special Design Bureau Salute JSC

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau ‚Vympel‘ by Name I.I.Toropov“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“

Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics

Tactical Missile Company, NPO Lightning

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“

Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ISKRA“

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau

Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant

Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“

Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant

Tactical Missile Corporation, Concern „MPO – Gidropribor“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash

Tactical Missile Corporation, RKB Globus

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company

Tambov Plant (TZ) „October“

United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“

United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard““.


ANHANG II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

in der Unterkategorie X.A.I.003 der Kategorie I – Elektronik erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,“

2.

die folgenden Kategorien werden angefügt:

„Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

X.C.IX.001

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:

a)

In einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),

2.

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),

3.

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),

4.

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),

5.

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),

6.

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),

7.

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),

8.

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),

9.

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),

10.

Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),

11.

Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),

12.

Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),

13.

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),

14.

Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),

15.

Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),

16.

Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),

17.

2-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),

18.

2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),

19.

Pseudocholinesterase (PCHE),

20.

Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),

21.

Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),

22.

N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),

23.

Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),

24.

Chlorethan (CAS-Nr. 75-00-3),

25.

Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),

26.

Methenamin (CAS-Nr. 100-97-0),

27.

2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0),

28.

2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),

29.

Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),

30.

Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),

31.

Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9),

32.

Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),

33.

Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

34.

Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),

35.

Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),

36.

Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),

37.

Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),

38.

Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),

39.

Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),

40.

Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder

41.

Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3).

b)

In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:

1.

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),

2.

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),

3.

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),

4.

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),

5.

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),

6.

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),

7.

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),

8.

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),

9.

Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),

10.

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0),

11.

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),

12.

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),

13.

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

14.

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),

15.

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),

16.

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),

17.

Ethen (CAS-Nr. 74-85-1),

18.

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),

19.

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),

20.

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),

21.

Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),

22.

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),

23.

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),

24.

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),

25.

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),

26.

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),

27.

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),

28.

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),

29.

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),

30.

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),

31.

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),

32.

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),

33.

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),

34.

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),

35.

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),

36.

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),

37.

Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3) oder

38.

Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0).

X.C.IX.002

Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.

Anmerkung:

Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.003

Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:

a)

4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7), oder

b)

N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).

Anmerkungen:

1.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.

2.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

X.B.X.001

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.

Technische Anmerkungen:

1.

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.

2.

„Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.

X.B.X.002

Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.

X.B.X.003

Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.“


ANHANG III

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden folgende Partnerländer angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA“.


ANHANG IV

In Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

„Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2“.


ANHANG V

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XIV

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5h

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Geltungsbeginn

Bank Otkritie

12. März 2022

Novikombank

12. März 2022

Promsvyazbank

12. März 2022

Bank Rossiya

12. März 2022

Sovcombank

12. März 2022

VNESHECONOMBANK (VEB)

12. März 2022

VTB BANK

12. März 2022

Sberbank

14. Juni 2022

Credit Bank of Moscow

14. Juni 2022

Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank

14. Juni 2022


ANHANG VI

In Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

„Rossiya RTR / RTR Planeta

Rossiya 24 / Russia 24

TV Centre International“.


ANHANG VII

Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XXI

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3i

KN-Code

Bezeichnung der Güter

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

16043100

Kaviar

16043200

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

ex ex2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00

ex ex2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00

ex ex2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

ex ex2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

310420

Kaliumchlorid

310520

Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

310560

Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

ex ex31059020

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

ex ex31059080

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7801

Blei in Rohform

ex ex8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 .

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

9403

Andere Möbel und Teile davon


ANHANG VIII

Der folgende Anhang wird angefügt:

„ANHANG XXV

LISTE DER ROHÖL- UND ERDÖLERZEUGNISSE GEMÄß DEN ARTIKELN 3m UND 3n

KN Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle