3.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/45


VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2022

zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht wird und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ schlug die Kommission vor, das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % anzuheben. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürwortetet, und in der dieser Mitteilung beigefügten Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und nichtfossilen Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(2)

Das derzeitige verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % werden im Rahmen der ehrgeizigeren Bestrebungen der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und im europäischen Grünen Deal niedergelegt sind, überarbeitet.

(3)

In dem im Zuge des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vereinbarten Klimaschutzübereinkommen von Paris (5) (im Folgenden das „Übereinkommen von Paris“) wurde das langfristige Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; zudem wird darin betont, wie wichtig es ist, die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen zu erhöhen und Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in der Europäischen Union bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erreichen und somit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts, die Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Energiemärkte in der Union zu gewährleisten und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und den Verbund der Energienetze zu fördern. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und neue zu fördern sowie die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Durch die Verfolgung dieser Ziele leistet die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(5)

Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen besser vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und durch grenzüberschreitende Kostenaufteilung erleichtert die Durchführung von Vorhaben erheblich. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

(6)

In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (8) hat das Parlament eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gefordert, bei der insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030, ihre Klimaneutralitätsziele für 2050 und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden sollten.

(7)

Die Politik für das transeuropäische Energienetz ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken und bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das einen höheren Grad an Elektrifizierung aufweist, wobei der Strom überwiegend aus zusätzlichen erneuerbaren und CO2-armen Energien erzeugt werden muss, und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Die Politik für die transeuropäischen Energienetze kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz der Technologieneutralität unterstützt wird, und zwar unter Berücksichtigung des Potenzials zur Reduzierung von Emissionen bei der Endverwendung. Sie kann auch für Verbindungsleitungen, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten sowie für Energie zu einem erschwinglichen Preis für Haushalte und Unternehmen sorgen.

(8)

Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Daher müssen unter anderem sowohl die Ziele zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung an den Klimawandel im überarbeiteten Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich angemessen berücksichtigt werden. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Energieinfrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(9)

Die Grundlage für den Energiebinnenmarkt bilden die Richtlinien 2009/73/EG (9) und (EU) 2019/944 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates. Wenngleich bei der Verwirklichung dieses Marktes ganz erhebliche Fortschritte erzielt wurden, bestehen noch weitere Verbesserungsmöglichkeiten, durch eine bessere Nutzung der bestehenden Energieinfrastruktur, die Integration zunehmender Mengen erneuerbarer Energie sowie die Integration des Energiesystems.

(10)

Die Energieinfrastruktur der Union sollte modernisiert werden, um technisch bedingten Ausfällen vorzubeugen und die Belastbarkeit der Infrastruktur gegenüber solchen Ausfällen, natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit zu stärken; insbesondere betrifft dies europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (11).

(11)

Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

(12)

Bei der Entwicklung der transeuropäischen Energieinfrastruktur sollte, soweit technisch möglich und am effizientesten, die Möglichkeit der Umwidmung bestehender Infrastrukturen und Ausrüstungen berücksichtigt werden.

(13)

Die Versorgungssicherheit — einer der zentralen Aspekte bei der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 — konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung der Kommission, die der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ beigefügt ist, gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 voraussichtlich deutlich steigen. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen besser vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden. Allerdings sind noch nicht alle Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße an das europäische Gasnetz angeschlossen, und insbesondere die Inselmitgliedstaaten stehen nach wie vor großen Herausforderungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der energiewirtschaftlichen Isolation gegenüber. Obwohl erwartet wird, dass bis Ende 2025 78 % der Gasvorhaben, bei denen es sich um Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt, in Betrieb genommen werden, kommt es bei einigen von ihnen zu erheblichen Verzögerungen, die unter anderem auf Probleme bei der Genehmigung zurückzuführen sind. Diese Verordnung sollte sich daher nicht negativ auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse auswirken, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Daher sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der fünften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellten Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Genehmigung für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben können.

(14)

Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze, bei denen nicht immer eine physische Grenze überschritten wird, für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ (die „EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“) bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten vereinfacht werden und die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung sowie die Schaffung von Möglichkeiten zur Integration der Energiesysteme beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen.

(15)

In der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems wird auch die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung betont, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der politische Bereiche und die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ (im Folgenden „Wasserstoffstrategie“) wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem Unionsziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um die bereits vorhandene Wasserstoffproduktion noch schneller zu dekarbonisieren — wobei der Schwerpunkt auf einer Palette unterschiedlicher sauberer Technologien liegen sollte — und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

(16)

Zudem zog die Kommission in ihrer Wasserstoffstrategie die Schlussfolgerung, dass es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes bedarf, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel oder für die Schaffung von Wasserstofftälern. Bei diesen Infrastrukturen sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 Gigawatt (GW) zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die Politik für die transeuropäischen Energienetze sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

(17)

Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration einer Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Gasnetz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(18)

Die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 unterstellt, dass es weiterhin industrielle Prozesse geben wird, bei denen Kohlendioxid emittiert wird. Dieses Kohlendioxid gilt als unvermeidbar, wenn seine Erzeugung trotz Optimierung nicht verhindert werden kann, z. B. durch die Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Elektrifizierung unter Einbeziehung erneuerbarer Energien. Die Entwicklung der Kohlendioxidinfrastruktur sollte zu einer erheblichen Nettoreduzierung der ansonsten unvermeidbaren Emissionen führen, wenn es keine vernünftigen Alternativen gibt. Die Kohlendioxidabscheidung fällt unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) für die Zwecke von Kohlendioxidströmen aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, und für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

(19)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 musste ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden konnte; diese Kriterien konnten — mussten aber nicht — den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union, der Dekarbonisierungsziele und der am 21. Juli 2020 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit — hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen — bewertet werden, um sicherzustellen, dass die Politik für das transeuropäische Energienetz mit den energie- und klimapolitischen Zielen und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 der Union im Einklang steht, wobei den Besonderheiten jedes Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität Rechnung zu tragen ist. Die Nachhaltigkeit von Kohlendioxidtransportnetzen ergibt sich durch die insgesamt über den Lebenszyklus des Vorhabens erwartete Verringerung der Treibhausgasemissionen und das Fehlen alternativer technologischer Lösungen, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Kohlendioxid zu reduzieren.

(20)

Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen auf Unionsebene und für mindestens ein Drittland mit sich bringen. Solche Projekte sollten in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden die „Unionsliste“) aufgenommen werden, sofern der politische Rahmen ein hohes Maß an Konvergenz aufweist und durch Durchsetzungsmechanismen unterstützt wird, und sollten hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union und der Drittländer leisten.

Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einem hohen Maß an Konvergenz des politischen Rahmens auszugehen, oder sie kann im Falle anderer Drittländer durch bilaterale Abkommen nachgewiesen werden, die einschlägige Bestimmungen über klima- und energiepolitische Dekarbonisierungsziele enthalten und von der betreffenden regionalen Gruppe mit Unterstützung der Kommission weiter bewertet werden. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten daher in gleicher Weise behandelt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interesse gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist. Erheblicher sozioökonomischer Netto-Nutzen auf Unionsebene bedeutet, dass die Interoperabilität und das Funktionieren des Binnenmarkts in mehr als einem Mitgliedstaat verbessert werden. Was Projekte zur Speicherung von Kohlendioxid anbelangt, so sollten nur solche Vorhaben förderfähig sein, die für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Standards und Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Leckagen und in Bezug auf das Klima, die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme in Bezug auf die Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mindestens das gleiche Niveau wie in der Union haben. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Europäische Wirtschaftsraum diese Standards und Schutzvorkehrungen einhält.

(21)

Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten als zusätzliches Instrument zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Drittländer über die Vorhaben von gemeinsamem Interesse hinaus betrachtet werden, die zur Umsetzung eines vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder -gebiets gemäß Anhang I beitragen. Trägt ein Vorhaben mit einem Drittland zur Verwirklichung eines vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder -gebiets bei, sollte für dieses Vorhaben daher der Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß dieser Verordnung beantragt werden können. Nach demselben Grundsatz können Stromverbindungsleitungsvorhaben mit Drittländern, die den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erlangt haben, als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewählt werden, sofern sie das Auswahlverfahren durchlaufen und die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen.

(22)

Damit die klima- und energiepolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der Union darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Energieinfrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie mit dem Ziel, im Einklang mit der Strategie der Kommission für erneuerbare Offshore-Energie, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ dargelegt wurde, mindestens 300 GW an Offshore-Windenergie zu erzeugen. Diese Strategie umfasst radiale Verbindungen, die neue Offshore-Windenergiekapazitäten miteinander verbinden, sowie hybride integrierte Vorhaben. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potenzial der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind. Es sollte ein Ansatz verfolgt werden, der auf einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für die Genehmigung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die sich auf ihr Hoheitsgebiet beziehen, sowie für die damit verbundenen Kosten zuständig bleiben.

(23)

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Kosten und Nutzen von vorrangigen Offshore-Netzkorridoren für erneuerbare Energien zu prüfen und auf der Ebene der vorrangigen Offshore-Netzkorridore eine vorläufige Kostenteilungsanalyse vorzunehmen, um die gemeinsamen politischen Anstrengungen für die Entwicklung der erneuerbaren Offshore-Energie zu unterstützen. Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten, den relevanten Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern (ÜNB bzw. FNB) und den nationalen Regulierungsbehörden Leitlinien für spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, eine angemessene Bewertung vorzunehmen.

(24)

Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“), das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) und die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009 (14) und (EU) 2019/943 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates übernehmen. Der unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungsplan sollte von den objektiven, wissenschaftlich fundierten Beiträgen eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums wie des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel profitieren und so effizient wie möglich organisiert werden.

(25)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor der Annahme der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne sollten ENTSO-E und ENTSOG ein umfassendes Konsultationsverfahren durchführen, an dem alle relevanten Interessenträger beteiligt sind. Die Konsultation sollte offen und transparent sein und rechtzeitig organisiert werden, um Rückmeldungen der Interessenträger bei der Ausarbeitung wichtiger Phasen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne zu ermöglichen, wie die Entwicklung von Szenarien, die Ermittlung von Infrastrukturlücken und die Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse für die Projektbewertung. ENTSO-E und ENTSOG sollten die Beiträge der Interessenträger im Rahmen der Konsultationen gebührend berücksichtigen und erläutern, wie sie dies getan haben.

(26)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Energieinfrastruktur-Forums 2020 muss sichergestellt werden, dass alle relevanten Sektoren wie Gas, Strom und Verkehr in die Planungsprozesse aller Onshore-, Offshore-, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen in einer integrierten Perspektive einbezogen werden. Zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 sowie der Ziele für die Entwicklung der Offshore-Energie bis spätestens 2040 und im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 sollte der Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich auf einer intelligenteren, stärker integrierten, langfristigen und optimierten „Ein-Energiesystem“ Perspektive beruhen, indem ein Rahmen geschaffen wird, der eine bessere Koordinierung der Infrastrukturplanung innerhalb verschiedener Sektoren ermöglicht und die Möglichkeit bietet, verschiedene Kopplungslösungen, die verschiedene Netzelemente zwischen verschiedenen Infrastrukturen umfassen, optimal zu integrieren. Dies sollte durch die Entwicklung eines schrittweise integrierten Modells sichergestellt werden, das die Kohärenz zwischen den auf gemeinsamen Annahmen beruhenden Methoden der einzelnen Sektoren ermöglicht und die Interdependenzen widerspiegelt.

(27)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine angemessenen alternativen Lösungen in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in dem im Einklang mit dieser Verordnung erstellten Bericht über die Ermittlung von Infrastrukturlücken und der Arbeit der regionalen Gruppen bei der Erstellung der regionalen Listen vorgeschlagener Vorhaben auf der Unionsliste berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten Alternativen zu neuen Infrastrukturen zur Deckung des künftigen Infrastrukturbedarfs, die zur Schließung der ermittelten Infrastrukturlücke beitragen könnten, geprüft werden.

Die regionalen Gruppen sollten mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Annahmen und Ergebnisse der Bewertung der Infrastrukturlücken, die im Einklang mit dieser Verordnung entwickelt wurde, berücksichtigen und sicherstellen, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Auswahlverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in vollem Umfang berücksichtigt wird. Zudem sollten die Vorhabenträger während der Durchführung des Vorhabens über die Einhaltung des Umweltrechts und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) Bericht erstatten. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, werden die regionalen Gruppen dies bei der Auswahl der Vorhaben für die folgenden Unionslisten berücksichtigen.

(28)

Um die Spannungs- und Frequenzstabilität zu gewährleisten, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen — insbesondere angesichts des zunehmenden Anteils von Flexibilitätsoptionen wie der nachhaltigen Energiespeicherung und von Strom aus erneuerbaren Energiequellen — stabil bleibt. Besondere Priorität sollte den Bemühungen eingeräumt werden, ein zufriedenstellendes Niveau der geplanten CO2-armen Energieerzeugung aufrechtzuerhalten und zu sichern, um für Bürger und Unternehmen Versorgungssicherheit sicherstellen zu können.

(29)

In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 14 transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze sowie Speicherung und Transport von CO2.

(30)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Strom- und Wasserstoffvorhaben sollten nur dann in die Unionslisten aufgenommen werden können, wenn sie Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten Netzentwicklungsplans sind. Da Wasserstoffinfrastrukturen derzeit nicht im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten sind, sollte diese Anforderung für Wasserstoffvorhaben erst ab dem 1. Januar 2024 und somit ab der Erstellung der zweiten Unionsliste gemäß dieser Verordnung gelten.

(31)

Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

(32)

Um die Effizienz des Verfahrens zu steigern, sollte die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Gruppen gestärkt und weiter gefördert werden. Die Kommission muss eine wichtige Rolle bei der Erleichterung dieser Zusammenarbeit spielen, damit mögliche Auswirkungen von Vorhaben auf andere regionale Gruppen berücksichtigt werden.

(33)

Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterzogen werden wie neu vorgeschlagene Vorhaben. Der Verwaltungsaufwand sollte jedoch so weit wie möglich verringert werden, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sollten daher in einem gestrafften Verfahren in den unionsweiten Zehnjahresentwicklungsplan aufgenommen werden können.

(34)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei die Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung der Umweltvorschriften zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten oder Verzögerungen gibt, europäische Koordinatoren benennen. Die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten in Bezug auf diese Vorhaben im Auswahlverfahren für spätere Unionslisten berücksichtigt werden.

(35)

Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu einem Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßig ist, noch Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen.

(36)

Die Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union im Bereich der Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umwelt- oder klimapolitischer oder raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt wird. Für eine Integration des Energiesystems, die die verschiedenen Branchen umfasst, ist eine gemeinsame Zielsetzung hinsichtlich der Netze erforderlich, wobei nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückzugreifen ist, um sozioökonomische, ökologische, klimatische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(37)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können. Sie sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet werden. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sollten Vorhaben mit nachteiligen Umweltauswirkungen genehmigt werden, wenn alle in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (18) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(38)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, informiert und konsultiert werden, um den Erfolg der Projekte sicherzustellen und die gegen sie gerichteten Einwände zu begrenzen.

(39)

Zur Verringerung der Komplexität sowie im Interesse der Effizienz und Transparenz und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständigen Behörden alle Genehmigungsverfahren integrieren oder koordinieren.

(40)

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für erneuerbare Energien sollten für grenzüberschreitende Offshore-Vorhaben auf der Unionsliste einzige Anlaufstellen benannt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand für Projektträger verringert wird. Die einzigen Anlaufstellen sollten dazu beitragen, die Komplexität zu verringern, die Effizienz zu verbessern und die Genehmigungsverfahren für Offshore-Übertragungsanlagen, die oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen, zu beschleunigen.

(41)

Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, die auch in vollem Umfang auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse anzuwenden sind, bedarf es noch immer zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, um in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse höchstmögliche Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Soweit sie bereits durch nationale Vorschriften abgedeckt sind, die dieselben oder höhere Standards sicherstellen wie diese Verordnung, sollte die Vorabkonsultation vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nicht obligatorisch sein, um eine Verdoppelung rechtlicher Anforderungen zu vermeiden.

(42)

Die korrekte und koordinierte Anwendung der Richtlinien 2001/42/EG (19) und 2011/92/EU (20) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie, soweit anwendbar, des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (21), unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), und des UN/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (22), unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991 (im Folgenden das „Übereinkommen von Espoo“), sollte die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umwelt- und Klimaverträglichkeitsprüfung auch in grenzüberschreitendem Rahmen gewährleisten. Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen für Energieinfrastrukturen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, sich über bewährte Verfahren und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für die Genehmigungsverfahren auszutauschen.

(43)

Wichtig ist, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Energieinfrastrukturen so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine eindeutige Frist für die Entscheidung der relevanten Behörden über den Bau der Infrastruktur im Rahmen des Vorhabens festgelegt werden. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den rechtlich festgelegten hohen Umweltstandards und der Beteiligung der Öffentlichkeit führen. In dieser Verordnung sollte die Höchstdauer der Fristen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch — soweit möglich und insbesondere in Bezug auf Vorhaben, für die ggf. weniger komplexe Genehmigungsverfahren erforderlich sind als für Übertragungsinfrastrukturen, wie im Bereich der intelligenten Netze — Maßnahmen treffen, um die Fristen zu verkürzen. Die zuständigen Behörden sollten für die Gewährleistung der Einhaltung der Fristen verantwortlich sein.

(44)

Soweit angezeigt, sollten die Mitgliedstaaten Entscheidungen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen können: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die zugehörigen Infrastrukturen insoweit einbezogen werden können, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind. Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Unions- und Völkerrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

(45)

Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig belastet werden, besonders wenn dies zu Energiearmut führen kann. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

(46)

Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf allen einschlägigen Szenarien beruht, die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009 und (EU) 2019/943 erstellt und von der Agentur überprüft werden, sowie weiteren Szenarien für die Netzentwicklungsplanung, die eine solide Analyse des Beitrags des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zur Verwirklichung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ermöglichen. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden. Werden andere Szenarien verwendet, so sollten diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und Gegenstand eines umfassenden Konsultations- und Kontrollverfahrens sein.

(47)

In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastrukturen und in Vorhabenmit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu beschleunigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, einerseits für einen stabilen Finanzierungsrahmen für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu sorgen und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung zu minimieren und andererseits interessierte Investoren mit angemessenen Anreizen und Finanzmechanismen zu unterstützen. Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden die effizient angefallenen gesamten Investitionskosten, die nach ihren nationalen Ansätzen und Methoden für ähnliche Infrastrukturen relevant sind, grenzüberschreitend aufteilen und in ihre nationalen Tarife einbeziehen; danach sollten sie gegebenenfalls ermitteln, ob die Auswirkungen auf die nationalen Tarife eine unverhältnismäßige Belastung für die Verbraucher in den jeweiligen Mitgliedstaaten darstellen könnten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Gefahr einer doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen und mit den Vorhaben in Verbindung stehen.

(48)

Es sind grenzüberschreitende Projekte erforderlich, die sich positiv auf das Stromnetz der Union auswirken, wie intelligente Stromnetze oder Elektrolyseure, ohne eine gemeinsame physische Grenze zu umfassen.

(49)

Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dieser Rahmen sollte insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur Integration großer Mengen an erneuerbaren Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaats oder bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare Energien, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen, wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann.

(50)

Diese Verordnung sollte nur für die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die öffentliche Beteiligung an diesen Vorhaben und ihre regulatorische Behandlung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet dessen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen können, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit den Regulierungsanreizen sollten Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorsehen können, die unter die Kategorie Stromspeicheranlagen fallen.

(51)

Mitgliedstaaten, die Energieinfrastrukturvorhaben derzeit in ihren Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene nicht die höchstmögliche Bedeutung zuweisen, sollten dazu angeregt werden, ihnen diese hohe Bedeutung auf nationaler Ebene beizumessen und insbesondere zu prüfen, ob dies zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen würde.

(52)

Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über beschleunigte Gerichtsverfahren oder Dringlichkeitsverfahren für Energieinfrastrukturvorhaben verfügen, sollten dazu angeregt werden, die Einführung solcher Verfahren in Erwägung zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob dies die Durchführung dieser Vorhaben beschleunigen könnte.

(53)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 war mit dem Mehrwert verbunden, dass durch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung von Seiten der Union private Finanzmittel mobilisiert werden konnten, um Vorhaben von europaweiter Bedeutung umzusetzen. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzlage und der Haushaltszwänge sollte die gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente im Wege des mehrjährigen Finanzrahmens fortgesetzt werden, um die Nutzeffekte für die Unionsbürger zu maximieren und neue Investoren für Investitionen in die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zu gewinnen und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum zu begrenzen.

(54)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union für Studien und unter bestimmten Bedingungen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) in Form von Finanzhilfen oder innovativen Finanzinstrumenten in Frage kommen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den bestehenden regulatorischen Bedingungen und den bestehenden Marktbedingungen nicht tragfähig wären, eine maßgeschneiderte Unterstützung erhalten können. Es ist wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sollte diese finanzielle Unterstützung im Hinblick auf die Finanzierung intelligenter Energieverteilernetze die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sowie mit dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission (26) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energien sicherstellen.

Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte ein dreistufiger Ansatz gelten. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, sollte eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden können, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt. Vorhaben von gemeinsamem Interesse können auch für eine Förderung im Rahmen des Programms InvestEU in Frage kommen, die die Finanzhilfen ergänzt.

(55)

Die Union sollte Energieprojekte in benachteiligten, weniger vernetzten, abgelegenen Gebieten, Gebieten in Randlage oder isolierten Gebieten erleichtern, um den Zugang zu den transeuropäischen Energienetzen zu ermöglichen, damit der Prozess des Übergangs zu einer Wirtschaft ohne CO2-Emissionen beschleunigt und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringert wird.

(56)

Gibt es in einem Mitgliedstaat keinen ÜNB bzw. FNB, so gelten die Verweise auf ÜNB bzw. FNB in dieser Verordnung entsprechend für Verteilernetzbetreiber (VNB).

(57)

Finanzhilfen für Arbeiten im Zusammenhang mit Projekten von gemeinsamem Interesse sollten unter den gleichen Bedingungen wie für andere Kategorien gewährt werden, wenn sie zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen und die Dekarbonisierungsziele des Drittlandes mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen.

(58)

Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 (27) und (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 sollten daher entsprechend geändert werden.

(59)

Während die Umwidmung der Erdgasinfrastruktur darauf abzielt, die Gasnetze zu dekarbonisieren und die gezielte Nutzung von reinem Wasserstoff zu ermöglichen, könnte ein Übergangszeitraum den Transport oder die Speicherung einer vordefinierten Mischung von Wasserstoff mit Erdgas oder Biomethan ermöglichen. Die Beimischung von Wasserstoff zu Erdgas oder Biomethan könnte zur Steigerung der Wasserstofferzeugungskapazität und zur Erleichterung des Transports von Wasserstoff genutzt werden. Um den Übergang zu Wasserstoff sicherzustellen, sollte der Projektträger — auch im Wege kommerzielle Verträge — nachweisen, wie die Erdgasanlagen bis zum Ende des Übergangszeitraums in Anlagen für Wasserstoff umgewandelt werden und wie die Nutzung von Wasserstoff während des Übergangszeitraums verbessert wird. Im Rahmen der Überwachung sollte die Agentur die rechtzeitige Umwandelung des Projekts in eine spezielle Wasserstoffanlage überprüfen. Jede Finanzierung dieser Projekte gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 während des Übergangszeitraums sollte an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegte Bedingung geknüpft sein, dass die Finanzierung im Falle einer Verzögerung der rechtzeitigen Umwandlung des Projekts in eine spezielle Wasserstoffanlage zurückgezahlt wird, sowie an angemessene Bestimmungen, die die Durchsetzung dieser Bedingung ermöglichen.

(60)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, wonach kein Mitgliedstaat nach 2015 von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgeschnitten bleiben und die Energieversorgungssicherheit keines Mitgliedstaats durch den Mangel an geeigneten Verbindungen gefährdet sein sollte, zielt diese Verordnung darauf ab, den Zugang zu den transeuropäischen Energienetzen sicherzustellen, indem die Isolation Zyperns und Maltas, die noch nicht an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind, im Energiebereich beendet wird. Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, dass in Entwicklung oder Planung befindliche Vorhaben, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 der Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zuerkannt wurde, ihren Status behalten können, bis Zypern und Malta an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind. Diese Projekte tragen nicht nur zur Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie, zur Flexibilität und Widerstandsfähigkeit des Energiesystems und zur Versorgungssicherheit bei, sondern werden auch den Zugang zu künftigen Energiemärkten, einschließlich des Marktes für Wasserstoff, sicherstellen und zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen.

(61)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nicht für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, wenn sich die Vorhabenträger, die Betreiber oder die Investoren in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) befinden, beispielsweise in Fällen einer Verurteilung wegen Betrugs, Korruption oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung. Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte von der Unionsliste entfernt werden können, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder wenn das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach dieser Verordnung gilt, sollten diese Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Anträgen auf Finanzmittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 für solche Vorhaben sicherstellen, dass die Vorhaben weder direkt noch indirekt Personen oder Stellen zugutekommen, die sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 befinden.

(62)

Damit für die Union wesentliche Energieinfrastrukturprojekte rechtzeitig entwickelt werden, sollte die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse so lange in Kraft bleiben, bis die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß dieser Verordnung in Kraft tritt. Um die Entwicklung, Überwachung und Finanzierung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der fünften Unionsliste zu ermöglichen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auch bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, in Kraft bleiben und ihre Wirkung entfalten.

(63)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(64)

Damit sich die Unionsliste auf Vorhaben beschränkt, die den größten Beitrag zur Umsetzung der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete leisten, sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV erhalten, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern, um die Unionsliste zu verabschieden und zu überprüfen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten zu achten ist, Vorhaben auf der Unionsliste zu genehmigen, die ihr Hoheitsgebiet betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden.

Die Erörterungen in den regionalen Gruppen sind für den Erlass von delegierten Rechtsakten der Kommission zur Festlegung der Unionslisten von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung über die Sitzungen der regionalen Gruppen informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Sachverständige zu diesen Sitzungen zu entsenden, soweit dies möglich und mit dieser Verordnung zu vereinbaren ist. Angesichts der Notwendigkeit, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sowie der Anzahl der Vorhaben auf den bisherigen Unionslisten sollte die Gesamtzahl der Vorhaben auf der Unionsliste handhabbar bleiben und daher die Zahl 220 nicht deutlich überschreiten.

(65)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze, die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere das Erreichen der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050, sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, festgelegt.

(2)   Diese Verordnung:

a)

behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“);

b)

erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit;

c)

sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor;

d)

legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/2001 (30) und (EU) 2019/944 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Energieinfrastruktur“ jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

2.

„Energieinfrastrukturengpass“ die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind;

3.

„umfassende Entscheidung“ die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erteilt wird und damit die Möglichkeit zur Aufnahme oder zur Auftragsvergabe und Aufnahme der erforderlichen Bauarbeiten („Baureife“), unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;

4.

„Vorhaben“ eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die in Anhang II festgelegten Infrastrukturkategorien fallen;

5.

„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der Unionsliste ist;

6.

„Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Länder oder anderen nicht verbindlichen Vereinbarungen gefördert wird und unter eine der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a oder f, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a oder c genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt und auf der Unionsliste steht;

7.

„konkurrierende Vorhaben“ Vorhaben, die dieselbe ermittelte Infrastrukturlücke ganz oder teilweise schließen oder denselben ermittelten regionalen Infrastrukturbedarf ganz oder teilweise erfüllen;

8.

„Vorhabenträger“

a)

einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) oder einen Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben auf der Unionsliste entwickelt oder

b)

im Falle mehrerer solcher ÜNB/FNB, VNB, sonstiger Betreiber oder Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

9.

„intelligentes Stromnetz“ ein Stromnetz, auch auf Inseln, die nicht oder nur unzureichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind, das eine kosteneffiziente Integration des Verhaltens und der Handlungen aller an es angeschlossenen Nutzer einschließlich der Erzeuger, Verbraucher und Prosumenten, ermöglicht, um für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten und einem hohen Maß an Integration erneuerbarer Energiequellen, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit zu sorgen, und in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung und -verteilung;

10.

„intelligentes Gasnetz“ ein Gasnetz, in dem innovative und digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen zu schaffen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung unverzichtbar für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen ist;

11.

„betroffene Behörde“ eine Behörde, die nach nationalem Recht für die Erteilung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich Energieinfrastruktur, zuständig ist;

12.

„nationale Regulierungsbehörde“ eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird, oder eine Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene, die gemäß Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannt wird;

13.

„zuständige nationale Regulierungsbehörden“ die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Vorhaben durchgeführt werden, und in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat;

14.

„Arbeiten“ den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Umwidmungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

15.

„Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

16.

„Inbetriebnahme“ den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird;

17.

„spezielle Wasserstoffausrüstungen und -anlagen“ eine Infrastruktur, die geeignet ist, reinen Wasserstoff ohne weitere Anpassungsarbeiten aufzunehmen, einschließlich Fernleitungsnetzen oder Speichern, bei denen es sich um Neubauten oder/und umgewidmete Erdgasanlagen handelt;

18.

„Umwidmung“ die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastrukturen, um sicherzustellen, dass sie dediziert für die Nutzung von reinem Wasserstoff ist;

19.

„Anpassung an den Klimawandel“ einen Prozess, durch den sichergestellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels erreicht wird.

KAPITEL II

Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse

Artikel 3

Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse

(1)   Es werden regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen“) gemäß dem in Anhang III Abschnitt 1 festgelegten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. Entscheidungsbefugnisse in den Gruppen sind beschränkt auf die Mitgliedstaaten und die Kommission (Entscheidungsgremium) und Beschlüsse ergehen einvernehmlich.

(2)   Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

(3)   Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der Vorhaben, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.

Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,

a)

bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Mitgliedstaat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

b)

berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste zu erstellen.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 1 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt zur Erstellung der ersten Unionsliste gemäß dieser Verordnung bis zum 30. November 2023.

Kann ein von der Kommission gemäß diesem Absatz erlassener delegierter Rechtsakt aufgrund eines Einwands entweder des Europäischen Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 6 nicht in Kraft treten, so beruft die Kommission unverzüglich die Gruppen ein, um unter Berücksichtigung der Gründe für den Einwand neue regionale Listen aufzustellen. Die Kommission erlässt so bald wie möglich einen neuen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Unionsliste.

(5)   Bei der Annahme der Unionsliste durch Kombination der regionalen Listen gemäß Absatz 3 geht die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Beratungen der Gruppen wie folgt vor:

a)

sie stellt sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;

b)

sie stellt die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 14;

c)

sie berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 10;

d)

sie ist bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(6)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben, Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen, oder für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

(7)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen und bei denen es sich um konkurrierende Vorhaben oder Projekte handelt, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d vorzulegen, können in die einschlägigen regionalen Investitionspläne, die nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne und gegebenenfalls andere nationale Infrastrukturpläne als in Betracht gezogene Vorhaben aufgenommen werden.

Artikel 4

Kriterien für die Bewertung der Vorhaben seitens der Gruppen

(1)   Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien:

a)

Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

b)

der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;

c)

das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:

i)

es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt, im Verbund mit einem Drittland, quert;

ii)

es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, entweder auf dem Festland oder auf See, einschließlich Inseln, und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1.

(2)   Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien:

a)

Das Vorhaben trägt erheblich zu den Zielen nach Artikel 1 Absatz 1 und denen des Drittlands, und zwar insbesondere dazu, dass das Drittland nicht daran gehindert wird, mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke für seinen inländischen Energieverbrauch außer Dienst zu stellen, sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung und Verteilung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

b)

der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens auf der Ebene der Union übersteigt, auch langfristig, seine Kosten innerhalb der Union;

c)

das Vorhaben befindet sich im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet mindestens eines Drittlands und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 2;

d)

für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Teil steht das Vorhaben im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 dieser Verordnung festgelegten Infrastrukturkategorien fällt;

e)

der politische Rahmen des beteiligten Drittlands bzw. der beteiligten Drittländer sind in hohem Maße konvergent und die rechtlichen Durchsetzungsmechanismen zur Unterstützung der politischen Ziele der Union sind nachgewiesen, sodass insbesondere Folgendes sichergestellt ist:

i)

ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt,

ii)

die Versorgungssicherheit, unter anderem auf der Grundlage unterschiedlicher Quellen, Zusammenarbeit und Solidarität,

iii)

ein Energiesystem, einschließlich Erzeugung, Übertragung/Fernleitung und Verteilung, auf dem Wege zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität, im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, und insbesondere die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen;

f)

das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer unterstützen den Vorrangstatus des Vorhabens gemäß Artikel 7 und verpflichten sich, einen ähnlichen Zeitplan für die beschleunigte Durchführung und andere politische und regulatorische Unterstützungsmaßnahmen einzuhalten, die für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union gelten.

Bei Vorhaben zur Speicherung von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, ist das Vorhaben erforderlich, um den grenzüberschreitenden Transport und die grenzüberschreitende Speicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, und das Drittland, in dem das Vorhaben realisiert wird, verfügt über einen angemessenen Rechtsrahmen auf der Grundlage nachgewiesener wirksamer Durchsetzungsmechanismen, um sicherzustellen, dass für das Vorhaben Normen und Schutzvorkehrungen gelten, mit denen jede Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, und, was Klima, menschliche Gesundheit und Ökosysteme angeht, für einen Grad an Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zu sorgen, der mindestens dem Niveau entsprechen, das im Unionsrecht vorgesehen ist.

(3)   Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:

a)

bei Stromübertragungs-, Stromverteilungs- und Stromspeichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung oder Verteilung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und gegebenenfalls zur Verringerung von Einschränkungen bei Energie bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

i)

Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats im Energiebereich und die Verringerung von Energieinfrastrukturengpässen, Wettbewerb, Interoperabilität und Systemflexibilität,

ii)

Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Systembetrieb;

b)

bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens zwei der folgenden spezifischen Kriterien:

i)

Versorgungssicherheit, unter anderem durch Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, Vermeidung von Engpässen sowie Einbeziehung und Beteiligung der Netznutzer,

ii)

Marktintegration, unter anderem durch effizienten Netzbetrieb und die Nutzung von Verbindungsleitungen,

iii)

Netzsicherheit, Flexibilität und Qualität der Versorgung, unter anderem durch einen stärkeren Einsatz von Innovationen in den Bereichen Systemausgleich, Flexibilitätsmärkte, Cybersicherheit, Überwachung, Systemsteuerung und Fehlerbehebung;

iv)

intelligente Branchenintegration, entweder im Energiesystem durch Verknüpfung unterschiedlicher Energieträger und verschiedener Teile der Energiewirtschaft, oder, im weiteren Sinne, durch Förderung von Synergieeffekten und Koordinierung zwischen den Wirtschaftszweigen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

c)

bei Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Verringerung von CO2-Emissionen in den verbundenen Industrieanlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit,

ii)

Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung,

iii)

effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden;

d)

bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen vor allem bei Endanwendungen, etwa in Branchen, in denen diese Emissionen schwer zu verringern und energieeffizientere Lösungen nicht machbar sind, und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität bzw. Speicherlösungen, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

i)

Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Sicherstellung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,

ii)

Versorgungssicherheit und Flexibilität, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Förderung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs,

iii)

Wettbewerb, unter anderem indem der Zugang zu mehreren Versorgungsquellen und Netznutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ermöglicht wird;

e)

bei Elektrolyseuren, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, sowie von synthetischen Kraftstoffen dieses Ursprungs,

ii)

Versorgungssicherheit, unter anderem durch einen Beitrag zu einem sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb oder durch das Angebot von Speicher- und/oder Flexibilitätslösungen wie Laststeuerung und Regelenergieleistungen,

iii)

Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung mittels Erleichterung der intelligenten Integration der Energiebranche durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen;

f)

bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration einer Vielzahl von CO2-armen und insbesondere erneuerbaren Gasen, auch aus Quellen vor Ort, wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in das System zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Gas sicherstellt, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

i)

Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitungs-, -verteilungs- oder -speichersysteme im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität ergeben,

ii)

Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,

iii)

Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung.

(4)   Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 8 bewertet.

(5)   Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 3. Bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge, noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 16 beschriebenen Fällen.

Damit die Gruppen bei den Bewertungen eine einheitliche Herangehensweise anwenden, berücksichtigt jede Gruppe bei der Bewertung von Vorhaben gebührend folgende Aspekte:

a)

die Dringlichkeit und den Beitrag eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die bzw. zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit;

b)

die Frage, inwieweit jedes einzelne vorgeschlagene Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt, einschließlich konkurrierender oder potenziell konkurrierender Vorhaben;

c)

etwaige Synergieeffekte mit vorrangigen Korridoren und thematischen Gebieten, die unter den transeuropäischen Netzen für Verkehr und Telekommunikation ermittelt wurden;

d)

bei vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihrer Bewertung um Vorhaben auf der Unionsliste handelt, die Fortschritte bei ihrer Durchführung und die Einhaltung der Berichterstattungs- und Transparenzpflichten.

Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Strom- und Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 5

Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste

(1)   Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben auf der Unionsliste, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

a)

Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“,

b)

die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,

c)

den Bau und die Inbetriebnahme,

d)

den Plan für das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b.

(2)   ÜNB/FNB, VNB und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

(3)   Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben auf der Unionsliste erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um ihre Durchführung zu erleichtern. Die Gruppen können zusätzliche Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.

(4)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen Jahresbericht vor.

Anzugeben sind in diesem Bericht:

a)

die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungs- und des Konsultationsverfahrens, sowie zur Einhaltung der Umweltvorschriften und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch das Vorhaben, und zu den zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen;

b)

gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;

c)

gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.

(5)   Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 Absatz 1 übermitteln bis zum 28. Februar jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Vorhabenträger den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen muss, der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.

(6)   Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben auf der Unionsliste vor, in dem die erzielten Fortschritte und zu erwartende Änderungen bei den Kosten des Vorhabens bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur zusätzliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung ihrer in diesem Absatz genannten Aufgaben erforderlich sind.

(7)   Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens auf der Unionsliste eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht, gelten folgende Maßnahmen:

a)

Falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 51 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird;

b)

falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind, wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens innerhalb von 24 Monaten nach dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut.

c)

falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird, kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen;

d)

wenn die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, 26 Monate überschreitet, kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen;

e)

kommen die in Buchstabe c oder d genannten Maßnahmen zur Anwendung, stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz oder gegebenenfalls mit dem Verteilernetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens auf der Unionsliste zu sorgen.

(8)   Ein Vorhaben auf der Unionsliste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren von der Unionsliste entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(9)   Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder als Vorhaben von gegenseitigem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das die zuständige Behörde jedoch Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben wurde aus den in Absatz 8 dieses Artikels genannten Gründen von der Unionsliste entfernt.

(10)   Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben auf der Unionsliste vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.

Artikel 6

Europäische Koordinatoren

(1)   Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

(2)   Der europäische Koordinator

a)

fördert die Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern;

b)

unterstützt, soweit erforderlich, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

c)

berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens;

d)

stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben sicher;

e)

legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seiner Amtszeit einen Bericht an die Kommission über die Fortschritte bei den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse vor, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme der Vorhaben führen.

Die Kommission leitet den unter Buchstabe e genannten Bericht des europäischen Koordinators an das Europäische Parlament und an die betroffenen Gruppen weiter.

(3)   Der europäische Koordinator wird im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und aufgrund der Erfahrung eines Bewerbers mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

(4)   In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten der Vorhaben.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.

KAPITEL III

Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 7

Vorrangstatus von Vorhaben auf der Unionsliste

(1)   Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit der Vorhaben auf der Unionsliste in energiepolitischer und klimabezogener Hinsicht unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.

(2)   Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben auf der Unionsliste verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Recht der Union bearbeitet werden.

(3)   Unbeschadet von aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtungen erhalten Vorhaben auf der Unionsliste den national höchstmöglichen Status, wenn ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren und — falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist — in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.

(4)   Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Vorhaben auf der Unionsliste vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, soweit sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit im nationalen Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorgesehen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten prüfen unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden Leitlinien der Kommission zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben auf der Unionsliste, welche legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über das Ergebnis dieser Prüfung.

(6)   Bis zum 24. März 2023 ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.

(7)   Bis zum 24. Juni 2023 nehmen die Mitgliedstaaten die legislativen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese legislativen Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.

(8)   Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.

Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen getroffen wird.

Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.

Artikel 8

Organisation des Genehmigungsverfahrens

(1)   Bis zum 23. Juni 2022 aktualisiert jeder Mitgliedstaat, soweit erforderlich, die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste verantwortlich ist.

(2)   Die Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben auf der Unionsliste oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben auf der Unionsliste — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:

a)

die zuständige nationale Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen nationalen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;

b)

je Vorhaben auf der Unionsliste jeweils nur eine Behörde zuständig ist und in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben auf der Unionsliste als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.

Die zuständige nationale Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

(3)   Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Unionsrechts und des Völkerrechts sowie, soweit es nicht im Widerspruch dazu steht, des nationalen Rechts erleichtert die zuständige nationale Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

a)

Integriertes Schema:

Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt.

b)

Koordiniertes Schema:

Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert werden. Die zuständige nationale Behörde kann zur Erstellung eines detaillierten Plans für das Genehmigungsfahren nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses detaillierten Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Die zuständige nationale Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige nationale Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Unions- und des Völkerrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung.

c)

Kooperations-schema:

Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Schemata in einer Weise um, die nach nationalem Recht dazu beiträgt, dass die umfassende Entscheidung möglichst effizient und zeitnah getroffen wird.

Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden, oder die betroffenen Behörden können, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten.

Erwartet eine betroffene Behörde, dass eine Einzelentscheidung nicht fristgerecht erlassen wird, teilt die Behörde dies der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige nationale Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist.

Die Mitgliedstaaten wählen eines der drei in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren und entscheiden sich dabei für die Umsetzung des für sie angesichts der nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren wirksamste Schema. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, unterrichtet er die Kommission über die Gründe hierfür.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Schemata gemäß Absatz 3 bei Onshore- und Offshore-Vorhaben auf der Unionsliste anwenden.

(5)   Sind für ein Vorhaben auf der Unionsliste Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen nationalen Behörden alle für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 6 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben auf der Unionsliste, das zu einem der vorrangigen Offshore-Netzkorridore gemäß Anhang I Kapitel 2 zählt, beteiligt sind, benennen gemeinsam untereinander je Vorhaben eine einzige Anlaufstelle für die Vorhabenträger, die dafür zuständig ist, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu erleichtern, um dieses Verfahren und den Entscheidungserlass durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Die einzigen Anlaufstellen können als Sammelstelle dienen, bei der die vorhandenen Dokumente zu den Vorhaben zusammengefasst werden.

Artikel 9

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Bis zum 24. Oktober 2023 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige nationale Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben auf der Unionsliste geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten soweit erforderlich mit den Behörden der Nachbarländer zusammen und streben dabei danach, Synergieeffekte zu erzielen, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und das Genehmigungsverfahren zu erleichtern, insbesondere mit Blick auf die Erstellung des Verfahrenshandbuchs.

(2)   Unbeschadet des Umweltrechts und etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo sowie des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

(3)   Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen nationalen Behörde. Innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Konzepts verlangt die zuständige nationale Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit plant, setzt er die zuständige nationale Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige nationale Behörde Änderungen verlangen.

(4)   Bevor der Vorhabenträger die endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 10 Absatz 7 einreicht, wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen nationalen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse oder Technologie, gegebenenfalls auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, alle nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht relevanten Auswirkungen und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die öffentliche Konsultation muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unbeschadet der Verfahrens- und Transparenzvorschriften in den Mitgliedstaaten veröffentlicht der Vorhabenträger auf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Website einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die bei den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden; dazu legt er im Bericht dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden, bzw. begründet, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden.

Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten.

Der Vorhabenträger übermittelt die Berichte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen nationalen Behörde. Die Ergebnisse dieser Berichte werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

(5)   Bei grenzüberschreitenden Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, finden die öffentlichen Konsultationen gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten öffentlichen Konsultation statt.

(6)   Bei Vorhaben, die voraussichtlich in einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, auf die Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo Anwendung finden, werden die relevanten Informationen den zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten teilen gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen wollen.

(7)   Der Vorhabenträger richtet eine spezielle Website zum Vorhaben mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig; die Website wird mit der Website der Kommission und der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 verlinkt und erfüllt die Anforderungen in Anhang VI Nummer 6. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Artikel 10

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

(1)   Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte:

a)

Der Vorantragsabschnitt umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige nationale Behörde und findet binnen einer indikativen Frist von 24 Monaten statt; und

b)

der formale Genehmigungsabschnitt, der den Zeitraum vom Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung umfasst und 18 Monate nicht überschreiten darf.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen formalen Genehmigungsabschnitt von weniger als 18 Monaten vorsehen.

(2)   Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte 42 Monate nicht überschreitet.

Wenn die zuständige nationale Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern. Die zuständige nationale Behörde kann die Gesamtfrist für beide Abschnitte nicht um mehr als neun Monate verlängern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Wenn die zuständige nationale Behörde die Fristen verlängert, setzt sie die betroffene Gruppe in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, um das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abzuschließen. Die Gruppe kann darum ersuchen, dass die zuständige nationale Behörde regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte und über die Gründe der Verzögerungen Bericht erstattet.

(3)   Zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens übermitteln die Vorhabenträger der zuständigen nationalen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats eine schriftliche Mitteilung über das Vorhaben zusammen mit einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung.

Die zuständige nationale Behörde muss die Mitteilung spätestens drei Monate nach ihrem Eingang auch im Namen anderer betroffener Behörden in schriftlicher Form bestätigen oder, falls sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, ablehnen. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Genehmigungsverfahren beginnt am Tag der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige nationale Behörde. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, beginnt das Genehmigungsverfahren am Tag der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige nationale Behörde.

Die zuständigen nationalen Behörden sorgen im Einklang mit diesem Kapitel für eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für alle Kategorien von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Zu diesem Zweck passen die zuständigen nationalen Behörden ihre Anforderungen in Bezug auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens und die Annahme der Antragsunterlagen an, um Vorhaben gerecht zu werden, bei denen aufgrund der Art des Vorhabens oder seines Umfangs oder im Fall einer im nationalen Recht nicht bestehenden Anforderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglicherweise weniger Zulassungen und Genehmigungen zum Erreichen der Baureife erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Vorantragsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 6 für die in diesem Unterabsatz genannten Projekte nicht erforderlich ist.

(4)   Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen im Genehmigungsverfahren alle gültigen Studien sowie Genehmigungen oder Zulassungen für ein bestimmtes Projekt auf der Unionsliste, die durchgeführt bzw. erteilt wurden, bevor das Projekt in das Genehmigungsverfahren gemäß diesem Artikel aufgenommen wurde, und verlangen keine doppelten Studien und Genehmigungen oder Zulassungen.

(5)   In Mitgliedstaaten, in denen ein speziell für das geplante Vorhaben festgelegter Trassenverlauf oder Standort — einschließlich der Planung bestimmter Korridore für die Netzinfrastruktur — nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, wird die betreffende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten getroffen, die am Tag der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger beginnt.

In dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Fall reduziert sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verlängerung auf sechs Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, einschließlich für das in diesem Absatz genannte Verfahren.

(6)   Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen:

a)

So früh wie möglich und spätestens sechs Monate nach Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 legt die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e genannten Prüfliste und in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorhabenträgers den Umfang der Berichte und Dokumente sowie den Detailgrad der Informationen fest, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind.

b)

Die zuständige nationale Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tätigkeiten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes und im Einklang mit den Leitlinien nach Anhang VI Nummer 2 einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren.

c)

Nach Eingang der Antragsunterlagen fordert die zuständige nationale Behörde den Vorhabenträger bei Bedarf im eigenen Namen oder im Namen anderer betroffener Behörden auf, fehlende Informationen zu den unter Buchstabe a genannten erforderlichen Elementen vorzulegen.

Soweit erforderlich, erstellen die Vorhabenträger während des Vorantragsabschnitts etwaige Umweltberichte, einschließlich der Dokumentation zur Anpassung an den Klimawandel.

Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung oder auf digitalen Plattformen akzeptiert und der formale Genehmigungsabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingeleitet. Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn sie aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind.

(7)   Der Vorhabenträger sorgt dafür, dass die Antragsunterlagen vollständig und angemessen sind, und holt dazu so früh wie möglich während des Genehmigungsverfahrens die Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde ein. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen nationalen Behörde zusammen, um die in dieser Verordnung festgelegten Fristen einzuhalten.

(8)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führen, dass die Dauer von Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingeleitet wurden, verlängert wird. Um ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Vorhaben auf der Unionsliste aufrechtzuerhalten, passen die zuständigen nationalen Behörden den gemäß Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitplan angemessen an, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die in diesem Artikel festgelegten Fristen für das Genehmigungsverfahren nicht überschritten werden.

(9)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

KAPITEL IV

Sektorübergreifende Infrastrukturplanung

Artikel 11

Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

(1)   Das ENTSO-E und das ENTSOG entwerfen für Vorhaben auf der Unionsliste, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, kohärente sektorspezifische Methoden, einschließlich des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Netz- und Marktmodells, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO-E nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 bzw. von ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden.

Bis zum 24. April 2023 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre jeweiligen Entwürfe für kohärente sektorspezifische Methoden und legen sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem sie im Rahmen des in Absatz 2 genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt haben.

(2)   Bevor ENTSO-E und ENTSOG den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur gemäß Absatz 1 ihre jeweiligen Entwürfe der Methoden übermitteln, veröffentlichen sie einen vorläufigen Entwurf der Methoden, führen ein umfassendes Konsultationsverfahren durch und holen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen ein, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/943 gegründeten Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), der auf den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff tätigen Verbände, der Interessenträger in den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, der unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, an Energieeffizienzlösungen beteiligten Organisationen, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft und, wenn dies als angemessen erachtet wird, der nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben.

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen.

Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO-E bzw. ENTSOG und macht diese öffentlich zugänglich.

Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent. ENTSO-E und ENTSOG legen der Agentur die geänderten Methoden zur Genehmigung vor.

ENTSO-E und ENTSOG begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und des Berichts über die Konsultation übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG eine Stellungnahme. Die Agentur übermittelt ihre Stellungnahme ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden können die Mitgliedstaaten ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahmen übermitteln. Um die Konsultation zu erleichtern, kann die Kommission spezielle Sitzungen der Gruppen einberufen, um die Entwürfe der Methoden zu erörtern.

(5)   Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden so an, dass die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten vollumfänglich berücksichtigt werden, und übermitteln sie zusammen mit der Stellungnahme der Agentur der Kommission zur Genehmigung. Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Methoden durch ENTSO-E und ENTSOG.

(6)   Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form vorbehaltlich der Einschränkungen nach nationalem Recht und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass sie und jedwede Partei, die in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

(7)   Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Insbesondere werden sie nach Vorlage des Energiemarkt- und -Netzmodells gemäß Absatz 10 geändert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Vorlage einer Begründung und einem Zeitplan anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

(8)   Für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c und e sowie in Anhang II Nummern 2, 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, stellt die Kommission die Entwicklung von Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene sicher. Diese Methoden müssen in Bezug auf Nutzen und Kosten mit den von ENTSO-E und ENTSOG entwickelten Methoden vereinbar sein. Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Kohärenz dieser Methoden mit den von ENTSO-E und von ENTSOG ausgearbeiteten Methoden. Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten und aller relevanten Interessenträger.

(9)   Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Energieinfrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung.

Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24. April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.

Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24. April 2025.

(10)   Bis zum 24. Juni 2025 legen ENTSO-E und ENTSOG nach einer umfassenden Konsultation der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Interessenträger gemeinsam der Kommission und der Agentur ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell vor, bei dem Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Methoden sichergestellt ist, die auf gemeinsamen Annahmen beruhen, und das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, verflüssigtes Gas und Elektrolyseure umfasst und dabei die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

(11)   Das in Absatz 10 genannte Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Branchen in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, Technologien und Raumauflösung, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

(12)   Nach der Genehmigung des in Absatz 10 genannten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 5 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden.

(13)   Das Modell und die kohärenten sektorspezifischen Kosten-Nutzen-Methoden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit ihrer Genehmigung gemäß Absatz 10, und, falls erforderlich, häufiger aktualisiert.

Artikel 12

Szenarien für die Zehnjahresnetzentwicklungspläne

(1)   Bis zum 24. Januar 2023 veröffentlicht die Agentur nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission, der Mitgliedstaaten, ENTSO-E, ENTSOG, der EU-VNBO und zumindest der Organisationen, die Verbände vertreten, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff, Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung und -Nutzung beteiligt sind, der unabhängigen Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Mit den Leitlinien werden Kriterien für eine transparente, diskriminierungsfreie und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Leitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden.

Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien.

Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.

(2)   ENTSO-E und ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur.

Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.

(3)   ENTSO-E und ENTSOG fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Schlüsselelemente wie Annahmen und deren Berücksichtigung in den Szenariendaten.

(4)   ENTSO-E und ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme vor.

Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.

(5)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Stellungnahme zur Übereinstimmung der Szenarien mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen.

Innerhalb derselben Frist kann der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.

(6)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Stellungnahme genehmigt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien oder fordert ENTSO-E und ENTSOG auf, ihn zu ändern.

ENTSO-E und ENTSOG begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde.

Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO-E und ENTSOG eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

(7)   Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Absatz 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen außerdem die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend klarer und genauer Form — sodass die Ergebnisse für Dritte nachvollziehbar sind- und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie sensibler Informationen.

Artikel 13

Ermittlung von Infrastrukturlücken

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO-E und ENTSOG ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken.

Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.

(2)   ENTSO-E und ENTSOG legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie ENTSO-E oder ENTSOG.

(5)   ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit den Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten an und stellen sie öffentlich zur Verfügung.

KAPITEL V

Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien

Artikel 14

Offshore-Netzplanung

(1)   Bis zum 24. Januar 2023 schließen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Abschnitt 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region eine nicht verbindliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei den Zielen für erneuerbaren Offshore-Strom, der bis 2050 sowie in Zwischenschritten 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken.

Diese nicht verbindliche Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorhaben in ihrem Küstenmeer und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu entwickeln. Die Kommission stellt Leitlinien für die Arbeit in den Gruppen bereit.

(2)   Bis zum 24. Januar 2024 und anschließend als Teil jedes Zehnjahresnetzentwicklungsplans erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden, der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarung als separaten Bericht, der Teil des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan ist, einen übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan für jedes Meeresbecken, der mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt.

Bei der Ausarbeitung der übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitrahmens berücksichtigt ENTSO-E die in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen für die Ausarbeitung der Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.

Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne enthalten einen allgemeinen Überblick über das Potenzial an Offshore-Erzeugungskapazitäten und den daraus resultierenden Offshore-Netzbedarf, einschließlich des potenziellen Bedarfs an Verbindungsleitungen, Hybridvorhaben, radialen Verbindungen, Verstärkungen und Wasserstoffinfrastruktur.

(3)   Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne müssen mit den gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlichten regionalen Investitionsplänen im Einklang stehen und in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne integriert sein, damit eine kohärente Entwicklung der Onshore- und Offshore-Netzplanung und der notwendigen Verstärkung gewährleistet wird.

(4)   Bis zum 24. Dezember 2024 und anschließend alle zwei Jahre aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre gemäß Absatz 1 getroffene nicht verbindliche Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen-Analyse und der Kostenaufteilung auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore, wenn diese Ergebnisse verfügbar sind.

(5)   Nach jeder Aktualisierung der nicht verbindlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 4 aktualisiert ENTSO-E für jedes Meeresbecken die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne im Rahmen des nächsten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß Absatz 2.

Artikel 15

Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien

(1)   Bis zum 24. Juni 2024 entwickelt die Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB/FNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen Leitlinien für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne für jedes Meeresbecken. Diese Leitlinien müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls ihre Leitlinien unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.

(2)   Bis zum 24. Juni 2025 legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.

KAPITEL VI

Regulierungsrahmen

Artikel 16

Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

(1)   Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden in jedem betroffenen Mitgliedstaat unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

(2)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f und Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden.

Auf Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, können die Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern entwickelt, fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Vorhabenträger auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 4 gemeinsam zu stellen.

(3)   Fällt ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Absatz 1, halten der bzw. die Vorhabenträger bis zur Inbetriebnahme des Vorhabens alle zuständigen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem aktuellen Stand.

(4)   Sobald ein solches Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausreichend ausgereift ist und voraussichtlich innerhalb der nächsten 36 Monate in die Bauphase eintreten wird, reichen der bzw. die Vorhabenträger nach Konsultation der ÜNB/FNB der Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, einen Investitionsantrag ein. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und wird allen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit allen folgenden Informationen übermittelt:

a)

einer aktuellen vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich das Vorhaben befindet, hinaus ergibt, wobei zumindest die in Artikel 12 genannten gemeinsamen Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren. Die Agentur ist dafür zuständig, etwaige zusätzliche Szenarien zu bewerten und sicherzustellen, dass diese den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen;

b)

einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden;

c)

einem begründeten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung, sofern die Vorhabenträger dies vereinbaren.

Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern oder Investoren entwickelt, reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein.

Nach Eingang eines Investitionsantrages übermitteln die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der Agentur zu Informationszwecken unverzüglich eine Kopie dieses Antrags.

Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(5)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Investitionsantrags bei der letzten der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese Behörden nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden effizient angefallenen Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife oder über die vollständige oder teilweise Ablehnung des Investitionsantrags, falls sich aufgrund der gemeinsamen Analyse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Schlussfolgerung ergibt, dass das Vorhaben oder ein Teil davon in einem der Mitgliedstaaten der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keinen erheblichen Nettonutzen bietet. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden beziehen die relevanten effizient angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein, wie in der Empfehlung gemäß Absatz 11 beschrieben. Für Vorhaben im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats prüfen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten.

Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten

a)

Engpasserlöse oder sonstigen Entgelte,

b)

Einnahmen im Rahmen des nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 eingeführten Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern.

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung werden wirtschaftliche, soziale und ökologische Kosten und Nutzen der Vorhaben für die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einen stabilen Finanzierungsrahmen zu gewährleisten und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung so gering wie möglich zu halten.

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung werden alle in Artikel 12 genannten relevanten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Energiepolitik der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren.

Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, in dem die negativen externen Effekte ihren Ursprung haben, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an die ÜNB/FNB der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.

(6)   Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen ausgehend von der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 5 dieses Artikels bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 die Kosten, die einem ÜNB/FNB oder sonstigem Vorhabenträger infolge der Investitionen tatsächlich entstanden sind, sofern diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen.

Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Insbesondere muss in der Kostenaufteilungsentscheidung die Aufteilung der Kosten auf die Mitgliedstaaten genau begründet werden, unter anderem durch

a)

eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich der Auswirkungen auf die Netztarife;

b)

eine Bewertung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Geschäftsplans;

c)

regionale oder unionsweite positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen, die sich durch das Vorhaben ergeben;

d)

das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Vorhabenträger.

Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.

(7)   Erzielen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Investitionsantrags bei der letzten zuständigen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis.

In diesem Fall oder auf gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 5.

Vor dieser Entscheidung konsultiert die Agentur die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Vorhabenträger. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.

Bei der Bewertung durch die Agentur werden alle relevanten in Artikel 12 genannten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu den energiepolitischen Unionszielen der Dekarbonisierung, der Marktintegration, des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren.

Die Agentur überlässt es bei ihrer Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung den zuständigen nationalen Behörden, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht darüber zu befinden, auf welche Weise die Investitionskosten im Einklang mit der vorgeschriebenen grenzüberschreitenden Kostenaufteilung in die Tarife einbezogen werden sollen.

Die Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung wird veröffentlicht. Es gelten Artikel 25 Absatz 3 sowie die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942.

(8)   Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Kostenaufteilungsentscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(9)   Die Kostenaufteilungsentscheidungen berühren weder das Recht der ÜNB/FNB auf Erhebung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 18 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen.

(10)   Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde:

a)

eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 jener Richtlinie;

b)

eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943;

c)

eine Ausnahme von den Entflechtungsvorschriften oder den Vorschriften für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) oder Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.

(11)   Die Agentur erlässt bis zum 24. Juni 2023 eine Empfehlung zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Bearbeitung von Investitionsanträgen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Diese Empfehlung wird regelmäßig aktualisiert, sofern Bedarf besteht, insbesondere, um für Kohärenz mit den Grundsätzen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu sorgen. Bei der Annahme oder Änderung der Empfehlung führt die Agentur ein umfassendes Konsultationsverfahren durch, an dem alle relevanten Interessenträger beteiligt sind.

(12)   Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

Artikel 17

Regulatorische Anreize

(1)   Geht ein Vorhabenträger mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken höhere Risiken ein, können die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden für das Vorhaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 58 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 angemessene Anreize gewähren.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde:

a)

eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 dieser Richtlinie;

b)

eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943;

c)

eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG;

d)

eine Ausnahme nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.

(2)   Bei einer Entscheidung zugunsten der Gewährung der Anreize gemäß Absatz 1 berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die sich durch das Vorhaben ergeben. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung des Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

(3)   Bei der Entscheidung zur Gewährung der Anreize werden die Besonderheiten des eingegangenen Risikos berücksichtigt und es können Anreize gewährt werden, die unter anderem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

die Regeln für vorgezogene Investitionen;

b)

die Regeln für die Anerkennung von vor der Inbetriebnahme des Vorhabens effizient angefallenen Kosten;

c)

die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital;

d)

jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

(4)   Bis zum 24. Januar 2023 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur ihre Methode und die im Hinblick auf die jüngsten rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie die jüngsten Marktentwicklungen aktualisierten Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei diesen Vorhaben eingegangenen höheren Risiken. Diese Methoden und Kriterien müssen auch ausdrücklich den spezifischen Risiken Rechnung tragen, die bei den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe f genannten Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und bei Vorhaben eingegangen werden, die zwar geringe Investitionsausgaben, aber erhebliche operative Ausgaben verursachen.

(5)   Bis zum 24. Juni 2023 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden beiden Sachverhalten weitergegeben werden können:

a)

zu den Anreizen gemäß Absatz 1, ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;

b)

zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.

(6)   Bis zum 24. September 2023 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken.

(7)   Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.

KAPITEL VII

Finanzierung

Artikel 18

Für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht kommende Vorhaben

(1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.

(2)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind;

b)

für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorie handelt, das nicht der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung infrage kommt — auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet;

c)

das Vorhaben kann nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren, Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen nicht vom Markt oder über den Regulierungsrahmen finanziert werden, wobei Entscheidungen über Anreize und deren Begründung gemäß Artikel 17 Absatz 2 bei der Bewertung des Bedarfs des Vorhabens an einer finanziellen Unterstützung durch die Union zu berücksichtigen sind.

(3)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

(4)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger in einer von der zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Evaluierung anhand der Kosten-Nutzen-Analyse, des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

(5)   Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

Vorhaben von gegenseitigem Interesse kommen unter den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht. In Bezug auf Finanzhilfen für Arbeiten kommen Vorhaben von gegenseitigem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen und zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen.

Artikel 19

Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union

Die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Parameter gelten für die Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1153 vorgesehen ist. Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter Artikel 24 dieser Verordnung fallen, finden die Kriterien Marktintegration, Versorgungssicherheit, Wettbewerb und Nachhaltigkeit Anwendung.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Juni 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

a)

der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;

b)

der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste;

c)

der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden;

d)

für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

e)

des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere

i)

der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in Artikel 10 Absatz 6 ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die einzelnen Etappen;

ii)

des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben auf der Unionsliste, insbesondere der Zahl der schriftlichen Einwände während der öffentlichen Konsultation und der Zahl der Rechtsmittelverfahren,

iii)

bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern;

iv)

bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Begrenzung der Umweltauswirkungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben;

v)

der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen;

f)

der regulatorischen Behandlung, insbesondere

i)

der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 vorliegt;

ii)

der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 17 gewährt wurden;

g)

der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.

Artikel 22

Überprüfung

Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung sowie der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153.

Artikel 23

Informationen und Publizität

Die Kommission richtet eine Transparenzplattform ein, die der Öffentlichkeit über das Internet leicht zugänglich ist, und pflegt diese. Die Plattform wird regelmäßig mit Informationen aus den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berichten und der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website aktualisiert. Die Plattform enthält die folgenden Informationen:

a)

allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben auf der Unionsliste;

b)

den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben auf der Unionsliste, der so vorgelegt wird, dass die Fortschritte bei der Durchführung jederzeit bewertet werden können;

c)

den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

d)

die Unionsliste;

e)

die von der Union für die einzelnen Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel;

f)

die Links zum nationalen Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9;

g)

bestehende Meeresbeckenstudien und -pläne für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, ohne dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden.

Artikel 24

Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta

(1)   Im Falle Zyperns und Maltas, die nicht an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind, gilt unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 eine Ausnahme von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und den Anhängen I, II und III. Eine Verbindungsleitung für jeden dieser Mitgliedstaaten behält ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Verordnung mit allen einschlägigen Rechten und Pflichten, wenn diese Verbindungsleitung

a)

sich am 23. Juni 2022 im Bau oder in der Planung befindet;

b)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten hat und

c)

notwendig ist, um eine dauerhafte Anbindung dieser Mitgliedstaaten an das transeuropäische Gasnetz sicherzustellen.

Diese Vorhaben stellen künftig den Zugang zu neuen Energiemärkten — einschließlich Wasserstoff — sicher.

(2)   Die Vorhabenträger legen den einschlägigen Gruppen ausreichende Nachweise dafür vor, wie die in Absatz 1 genannten Verbindungsleitungen den Zugang zu neuen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, im Einklang mit den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union ermöglichen werden. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Die Kommission überprüft regelmäßig diese Bewertung und Berechnung sowie die zeitnahe Durchführung des Projekts.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten spezifischen Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Union werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindungsleitungen so konzipiert, dass der Zugang zu künftigen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, gewährleistet ist, sie nicht zu einer Verlängerung der Lebensdauer von Erdgasanlagen führen und die grenzübergreifende Interoperabilität benachbarter Netze gewährleistet ist. Die Förderfähigkeit hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.

(4)   Bei jedem Antrag auf finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten wird das Ziel, die Anlage bis 2036 in eine spezielle Wasserstoffanlage umzuwandeln, wenn die Marktbedingungen dies zulassen, anhand eines Fahrplans mit einem genauen Zeitplan eindeutig nachgewiesen.

(5)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zypern bzw. Malta direkt an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen ist, oder bis zum 31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:

„(10)   ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.“

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Artikel 11 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/942 erhalten folgende Fassung:

„c)

den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Verpflichtungen nachkommen;

d)

Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EU) 2019/943

Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan enthält die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Entwicklung von Szenarien und einer Bewertung der Belastbarkeit des Systems. Relevante Eingabeparameter für die Modellierung wie etwa Annahmen zu Brennstoff- und CO2-Preisen oder zu Einrichtungen für erneuerbare Energien stehen vollständig mit der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene im Einklang.“

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2009/73/EG

In Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG wird folgender Buchstabe angefügt:

„v)

sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

Artikel 29

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944

In Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird folgender Buchstabe angefügt:

„aa)

sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird (33).

Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.

Artikel 31

Übergangszeitraum

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2029 können spezielle Wasserstoffanlagen, die aus der Umrüstung von Erdgasanlagen hervorgehen und unter die Energieinfrastrukturkategorie gemäß Anhang II Nummer 3 fallen, für den Transport oder die Speicherung eines vordefinierten Wasserstoff-Erdgas- oder Wasserstoff-Biomethan-Gemisches verwendet werden.

(2)   Während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 arbeiten die Vorhabenträger bei der Konzeption und Durchführung der Vorhaben eng zusammen, um die Interoperabilität benachbarter Netze zu gewährleisten.

(3)   Der Vorhabenträger legt ausreichende Nachweise, einschließlich in Form von Handelsverträgen, dafür vor, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums nicht mehr als Erdgasanlagen, sondern als spezielle Wasserstoffanlagen gemäß Anhang II Nummer 3 betrieben werden und wie die verstärkte Nutzung von Wasserstoff während des Übergangszeitraums ermöglicht wird. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Im Rahmen der Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse überprüft die Agentur die zeitnahe Umwandlung des Vorhabens in eine spezielle Wasserstoffanlage gemäß Anhang II Nummer 3.

(4)   Die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.

Artikel 32

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom 23. Juni 2022 aufgehoben. Für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführten Vorhaben entstehen aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels bleiben der Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission (34) geänderten Fassung, der die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthält, sowie die Artikel 2 bis 10, die Artikel 12, 13 und 14 sowie die Anhänge I bis IV und der Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurde, in Kraft und entfaltet Wirkung für die in der fünften Unionsliste aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

(3)   Ungeachtet Absatz 2 dieses Artikels kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die fünfte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellte Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in den Genuss der Rechte und Pflichten gemäß Kapitel III dieser Verordnung.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 51.

(2)  ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 105.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2022.

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(8)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 68.

(9)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(11)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(12)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(13)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(15)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(16)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(17)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(18)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(19)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(20)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(21)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(22)  ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 7.

(23)  Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

(24)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(25)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(28)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(29)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(30)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(34)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 14).


ANHANG I

VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE

(gemäß Artikel 1 Absatz 1)

Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:

1.   VORRANGIGE STROMKORRIDORE

1.

Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren, die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen und die Isolation der Insel Irland zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.

2.

Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, um die Isolation Zyperns zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

3.

Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Binnenleitungen im Ostseeraum zur Förderung der Marktintegration und der Integration immer höherer Anteile erneuerbarer Energien in der Region.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

2.   VORRANGIGE OFFSHORE-NETZKORRIDORE

4.

Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, in der Keltischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweden.

5.

Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

6.

Offshore-Netze im Süden und Westen („SW Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, einschließlich im Golf von Cadiz, und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal.

7.

Offshore-Netze im Süden und Westen („SE Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Rumänien und Slowenien.

8.

Atlantische Offshore-Netze: Ausbau des Offshore-Stromnetzes, Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Irland, Spanien, Frankreich und Portugal.

3.   VORRANGIGE KORRIDORE FÜR WASSERSTOFF UND ELEKTROLYSEURE

9.

Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.

10.

Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei.

11.

Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

4.   VORRANGIGE THEMATISCHE GEBIETE

12.

Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite, Energiespeicherung, Elektrofahrzeuge und andere Flexibilitätsquellen und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

13.

Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern für die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid aus Industrieanlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung sowie die Nutzung von Kohlendioxid für synthetische Brenngase, was zur dauerhaften Neutralisierung von Kohlendioxid führt.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

14.

Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer und digitaler Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase unentbehrlich ist.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.


ANHANG II

ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind:

1.

Strom:

a)

Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, grenzüberschreitend oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einschließlich der exklusiven Wirtschaftszone, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;

b)

jede Ausrüstung oder Anlage, die in die unter Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und die Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen von den Offshore-Erzeugungsorten ermöglicht („Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen“);

c)

Energiespeicheranlagen, in individueller oder aggregierter Form, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Energiespeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungs- und -verteilungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a, b und c genannten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken;

e)

intelligente Stromnetze: jede Ausrüstung oder Anlage, digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittel- und Hochspannungsverteilerebene, um ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen sicherzustellen, einschließlich Investitionen in Inseln und Inselnetze, um die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen;

f)

jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Offshore-Netzanschlusssystem von den Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Offshore-Strom in mindestens zwei Mitgliedstaaten und Drittländern, die an Vorhaben auf der Unionsliste beteiligt sind, einschließlich der Onshore-Verlängerung dieser Ausrüstung bis zum ersten Umspannwerk im Onshore-Übertragungssystem, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität gewährleisten, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien („Offshore-Netze für erneuerbare Energien“).

2.

Intelligente Gasnetze: Jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration einer Vielfalt CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Gasnetz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene umfassen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen unentbehrlich ist.

3.

Wasserstoff:

a)

Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, einschließlich umgewidmete Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen;

b)

an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Speicher;

c)

Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der gegebenenfalls zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;

e)

jede Ausrüstung oder Anlage, die die Verwendung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen im Verkehrssektor innerhalb des TEN-V-Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ermöglicht.

Bei all den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgewidmete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

4.

Elektrolyseure:

a)

Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften:

i)

eine Kapazität von mindestens 50 MW, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die ein einziges koordiniertes Vorhaben bilden, bereitgestellt wird;

ii)

bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen müssen indirekte Emissionen einschließen. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und

iii)

sie haben eine netzbezogene Funktion, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Systemflexibilität und die Gesamteffizienz der Strom- und Wasserstoffnetze;

b)

zugehörige Ausrüstung, einschließlich Pipelineverbindungen zum Netz.

5.

Kohlendioxid:

a)

spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;

b)

ortsfeste Anlagen für die Verflüssigung, Pufferspeicherung und Konverter von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport durch Pipelines und in speziellen Verkehrsträgern wie Schiff, Lastkahn, Lkw und Zug;

c)

unbeschadet eines Verbots der geologischen Speicherung von Kohlendioxid in einem Mitgliedstaat Oberflächen- und Injektionsanlagen in Verbindung mit Infrastrukturen innerhalb einer geologischen Formation, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid genutzt werden, sofern sie nicht mit Kohlendioxid zur verstärkten Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind und für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind;

d)

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).


ANHANG III

REGIONALE LISTEN VON VORHABEN

1.   REGELN FÜR GRUPPEN

1.

Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur, der EU-VNBO und entweder von ENTSO-E oder von ENTSOG zusammen.

Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten und der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, zusammen.

2.

In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.

3.

Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.

4.

Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der Zivilgesellschaft und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

5.

Für die in Anhang I Abschnitt 2 genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore lädt jede Gruppe gegebenenfalls Vertreter der Binnenmitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der nationalen Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB ein.

6.

Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich Vertretern von Drittländern und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, VNB, Lieferanten, Verbraucher, lokale Bevölkerungen und in der Union ansässige Umweltschutzorganisationen, damit diese ihr spezielles Fachwissen darlegen. Jede Gruppe organisiert Konsultationen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

7.

Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer den Interessenträgern zugänglichen Plattform die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie, wenn verfügbar, die Protokolle. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind vertraulich. Alle Beschlüsse über die Arbeitsweise und die Arbeit der regionalen Gruppen werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einvernehmlich gefasst.

8.

Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.

9.

Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2019/942, der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG und der Artikel 58, 59 und 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht beeinträchtigen.

2.   VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN

1.

Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben auf der Unionsliste in Betracht kommen und für die sie diesen Status anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben auf der Unionsliste vor, der Folgendes einschließt:

a)

eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;

b)

eine Angabe der relevanten Kategorie des Vorhabens gemäß Anhang II;

c)

eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;

d)

bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die mit den gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden vereinbar ist;

e)

bei Vorhaben von gegenseitigem Interesse die Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Drittländer, in denen sie ihre Unterstützung für das Vorhaben zum Ausdruck bringen, oder andere nicht verbindliche Vereinbarungen;

f)

alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.

2.

Alle Empfänger stellen sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich behandelt werden.

3.

Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSO-E gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeiteten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungs- und -verstärkungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.

4.

Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten gemeinschaftsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

5.

ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für jeden unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben auf der Unionsliste ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

6.

Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

7.

ENTSO-E und ENTSOG stellen den Gruppen Informationen darüber zur Verfügung, wie sie die Leitlinien für die Bewertung der Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne angewandt haben.

8.

Bei Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor. Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 4 und Anhang IV dieser Verordnung genannten Kriterien und Methoden einheitlich angewandt werden, um die Kohärenz zwischen den regionalen Gruppen sicherzustellen.

9.

Bei allen Vorhaben, die nicht unter Nummer 8 dieses Anhangs fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien. Die Kommission berücksichtigt außerdem die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor. Bei Vorhaben, für die der Status eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse beantragt wird, werden Vertreter von Drittländern und Regulierungsbehörden zur Vorstellung der Bewertung eingeladen.

10.

Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme vorlegen, in der er seine Anliegen schildert.

11.

Die Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachte angemessene Begründung, aufgrund derer er ein Vorhaben, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.

12.

Die Gruppe prüft, ob der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Ermittlung des regionalen Infrastrukturbedarfs und in Bezug auf jedes der in Betracht kommenden Vorhaben angewandt wird. Die Gruppe prüft insbesondere Lösungen wie die Nachfragesteuerung, Marktregelungslösungen, die Umsetzung digitaler Lösungen und die Renovierung von Gebäuden als vorrangige Lösungen, sofern sie systemweit als kosteneffizienter als der Bau neuer angebotsseitiger Infrastruktur angesehen werden.

13.

Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

14.

Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, und alle Stellungnahmen nach Nummer 10 dieses Abschnitts werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen.

15.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der nach Absatz 9 übermittelten Bewertung der Kommission sowie dem Ratschlag der Kommission, der sicherstellt, dass — insbesondere an den Grenzen bei real oder potenziell miteinander im Wettbewerb stehenden Vorhaben — eine handhabbare Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste gegeben ist, Rechnung trägt. Die Entscheidungsgremien der Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 10.

16.

Wenn anhand der Entwürfe regionaler Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, rät die Kommission jeder betroffenen Gruppe, Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die regionale Liste aufzunehmen.

ANHANG IV

REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN

1.   

Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und erfüllt die folgenden Bedingungen:

a)

Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 Megawatt (MW) gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens, oder das Vorhaben verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und erhöht die grenzüberschreitende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 200 MW.

b)

Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine installierte Kapazität von mindestens 225 MW und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 GWh pro Jahr ermöglicht.

c)

intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt und umfasst ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Das Vorhaben kann ausschließlich VNB umfassen, sofern es sich um Betreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten handelt und sofern für Interoperabilität gesorgt ist. Das Vorhaben erfüllt mindestens zwei der folgenden Kriterien: Es umfasst 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten, es erfasst ein Verbrauchsgebiet von mindestens 300 GWh/Jahr, mindestens 20 % des mit dem Vorhaben verknüpften Stromverbrauchs stammt aus variablen erneuerbaren Energiequellen, oder es verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Für das Vorhaben bedarf es keiner gemeinsamen physischen Grenze. Für Vorhaben im Zusammenhang mit kleinen, isolierten Netzen nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944, einschließlich Inseln, entsprechen diese Spannungsebenen der höchsten Spannungsebene im jeweiligen Stromnetz.

d)

Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt, oder bei Vorhaben, die die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verringern, ist das Ziel des Vorhabens, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.

e)

Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.

f)

Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 50 MW geschaffen, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die Teil eines einzigen und koordinierten Projekts sind, bereitgestellt werden, und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt und insbesondere in Bezug auf Vorhaben auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen unterstützt, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, mit erheblichen positiven Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen.

g)

Intelligente Gasnetze: An dem Vorhaben sind ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. VNB können beteiligt sein, jedoch nur mit Unterstützung von ÜNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten.

h)

Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Das Vorhaben ist darauf ausgelegt, Strom von Offshore-Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 MW zu übertragen, und ermöglicht die Übertragung von Strom in das Onshore-Netz eines bestimmten Mitgliedstaats, wodurch die Menge des auf dem Binnenmarkt verfügbaren Stroms aus erneuerbaren Quellen erhöht wird. Das Vorhaben wird in den Gebieten mit geringer Verbreitung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen entwickelt, weist erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf und trägt erheblich zur Nachhaltigkeit des Energiesystems und zur Marktintegration bei, ohne die grenzüberschreitenden Kapazitäten und Flüsse zu erschweren.

i)

Kohlendioxidvorhaben: Das Vorhaben wird für den Transport und gegebenenfalls die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid aus mindestens zwei Mitgliedstaaten genutzt.

2.   

Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben und erfüllt die folgenden Bedingungen:

a)

Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und f genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt auf Unionsebene entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.

b)

Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Übertragung von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 auf Unionsebene. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSOG durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.

c)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport und die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.

3.   

Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:

i)

indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in MW), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

ii)

indem bei der Energiespeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V genannten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

b)

Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:

i)

indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben, einschließlich Reinvestitionsvorhaben, die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in MW), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden und indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

ii)

indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.

c)

Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

4.   

Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung der Fähigkeit der Netze zum Anschluss und zum Transport von variabler Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.

b)

Die Versorgungssicherheit wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungsnetzen, den Verteilernetzen oder beidem, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung und auf die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, gemessen.

c)

Die Marktintegration wird anhand der Innovation im Netzbetrieb, bei der Verringerung der energiewirtschaftlichen Isolation und beim Verbund sowie bei der Integration mit anderen Sektoren und der Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen gemessen.

d)

Die Netzsicherheit, die Flexibilität und die Qualität der Versorgung werden durch Bewertung des innovativen Ansatzes für die Netzflexibilität, der Cybersicherheit und des effizienten Betriebs zwischen den Ebenen der ÜNB und VNB sowie der Kapazität zum Ergreifen von Maßnahmen für die Laststeuerung, Speicherung und Energieeffizienz, des kosteneffizienten Einsatzes digitaler Instrumente und der IKT für Überwachungs- und Steuerungszwecke, der Stabilität des Stromnetzes und der Spannungsqualität gemessen.

5.   

Bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen in Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Verkehr, zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Integration von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff mit Blick auf die Berücksichtigung der Marktbedürfnisse und die Förderung von erneuerbarem Wasserstoff.

b)

Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt berechnet wird.

c)

Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Wasserstoffversorgung berechnet wird.

d)

Die Wettbewerbsfähigkeit wird anhand der Bewertung des Beitrags des Vorhabens zur Diversifizierung der Versorgung gemessen, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu heimischen Wasserstoffversorgungsquellen.

6.   

Bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.

b)

Die Qualität und die Sicherheit der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

c)

Die Ermöglichung von Flexibilitätsdienstleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.

7.   

Bei Vorhaben für Elektrolyseure, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch Schätzung der Menge des Einsatzes synthetischer Kraftstoffe dieses Ursprungs sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen.

b)

Die Versorgungssicherheit wird durch die Bewertung ihres Beitrags zur Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Netzbetriebs einschließlich der Bewertung der vermiedenen Einschränkungen bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.

c)

Die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors mittels Schaffung von Verbindungen zu anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie gemessen.

8.   

In Bezug auf Kohlendioxidinfrastruktur, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Nachhaltigkeit, gemessen anhand der Bewertung der gesamten erwarteten Verringerung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens und des Fehlens alternativer technologischer Lösungen — wie u. a. Energieeffizienz oder Elektrifizierung bei Integration erneuerbarer Energiequellen —, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Verringerung der Treibhausgasemissionen wie die Menge des in den verbundenen Industrieanlagen abzuscheidenden Kohlendioxids zu vergleichbaren Kosten innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens zu erreichen, wobei die Treibhausgasemissionen aus der je nach Fall für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid notwendigen Energie eingerechnet werden und die Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich weiterer potenzieller künftiger Nutzungen, berücksichtigt wird;

b)

Ausfallsicherheit und Sicherheit, gemessen anhand der Bewertung der Sicherheit der Infrastruktur;

c)

Minderung der Umweltbelastung und der Risiken durch eine dauerhafte Neutralisierung von Kohlendioxid.


ANHANG V

ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Die von ENTSO-E und ENTSOG entwickelten Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse müssen miteinander übereinstimmen und sektorbezogenen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Methoden für eine harmonisierte und transparente energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben auf der Unionsliste und für Vorhaben von gegenseitigem Interesse sind für alle Infrastrukturkategorien einheitlich, es sei denn, spezifische Abweichungen sind gerechtfertigt. Sie behandeln die Kosten im weiteren Sinne, einschließlich externer Effekte, im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und genügen den folgenden Grundsätzen:

1.

Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, in denen das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit dem Vorhabenträger auch dann zusammen, wenn dieser kein Netzbetreiber ist.

2.

Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, einschließlich der Erzeugungs- und Treibhausgaskosten sowie der erwarteten Entwicklung der Nachfrage und des Angebots, auch in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, sowie deren Flexibilität, die Verfügbarkeit von Speichermöglichkeiten, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet, die klimatischen Auswirkungen und andere relevante Parameter.

3.

Sie legen die durchzuführende Analyse fest, indem — ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz — bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind, und beziehen die relevanten gegenseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf andere Vorhaben ein.

4.

Sie bieten eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Energienetz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit und des Wettbewerbs, sowie der Aufhebung der energiewirtschaftlichen Isolation und der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methoden sind vollkommen transparent und enthalten Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.

5.

Sie umfassen eine Erläuterung der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Schritten der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.

6.

Sie umfassen eine Erläuterung, dass die Entwicklung und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen durch das Vorhaben nicht behindert werden.

7.

Mit ihnen wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, Begünstigte, die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat, und Kostenträger, bei denen es sich um andere Mitgliedstaaten als jene handeln kann, auf deren Gebiet die Infrastruktur errichtet wurde, ermittelt werden.

8.

Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben sowie die in Bezug auf das betreffende System während der technischen Lebensdauer des Vorhabens insgesamt entstehenden Kosten wie Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten, einschließlich der externen Kosten, berücksichtigt. Die Methoden bieten eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die technische Lebensdauer und den Restwert. Darüber hinaus enthalten sie eine obligatorische Methode zur Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses und des Nettobarwerts sowie eine Differenzierung der Nutzeffekte nach dem Zuverlässigkeitsgrad ihrer Schätzmethoden. Die Methoden zur Berechnung der Klima- und Umweltauswirkungen der Vorhaben und des Beitrags zu den Energievorgaben der Union, wie die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz- und Verbundziele, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

9.

Sie stellen sicher, dass die für jedes Vorhaben ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bewertet werden und die Kosten der Treibhausgasemissionen widerspiegeln und dass die für die Bewertung verwendete Methode solide ist und mit anderen Politikbereichen der Union im Einklang steht, um einen Vergleich mit anderen Lösungen zu ermöglichen, die keine neuen Infrastrukturen erfordern.


ANHANG VI

LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1.   

Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften,

b)

die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,

c)

die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, betroffener anderer Behörden und der wichtigsten Interessenträger,

d)

die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einer vorläufigen Zeitplanung und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren für die verschiedenen Arten relevanter Vorhaben von gemeinsamem Interesse,

e)

Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der mit dem Antrag für Entscheidungen mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Prüfliste,

f)

die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren,

g)

die Art und Weise, wie die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, etwa indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, oder indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,

h)

im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

2.   

In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:

a)

die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,

b)

die voraussichtlich betroffenen Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,

c)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,

d)

die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,

e)

die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

3.   

Um die Öffentlichkeit stärker am Genehmigungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass sie vorab unterrichtet wird und ein Dialog mit ihr stattfindet, werden unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf öffentliche Konsultationen im Rahmen des Umweltrechts die folgenden Grundsätze angewendet:

a)

Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt konsultiert, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.

b)

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlichen Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

c)

Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der öffentlichen Konsultation bis zum Ablauf der Frist zulässig.

d)

Die Vorhabenträger stellen sicher, dass die Konsultationen während eines Zeitraums stattfinden, in dem eine offene und inklusive Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.

4.   

Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über

a)

die betroffenen und angesprochenen Interessenträger,

b)

die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,

c)

die Zeitplanung,

d)

das verschiedenen Aufgaben zugewiesene Personal.

5.   

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

a)

Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation in elektronischer und erforderlichenfalls gedruckter Form eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführt.

b)

Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens einem oder gegebenenfalls zwei lokalen Medien.

c)

Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich oder in elektronischer Form zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, in denen etwaige Anliegen erörtert werden.

6.   

Auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:

a)

das Datum der letzten Aktualisierung der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse,

b)

Übersetzungen ihres Inhalts in allen Sprachen der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,

c)

die unter Nummer 5 genannte Informationsbroschüre in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,

d)

eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, geografische Angaben enthalten sind sowie, im Fall von Aktualisierungen, Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,

e)

der Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,

f)

die von der Union für das Vorhaben gebundenen und aufgewandten Mittel,

g)

die Planung für das Vorhaben und für die öffentlichen Konsultationen mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,

h)

Kontaktdaten für den Erhalt weiterer Informationen oder Unterlagen,

i)

Kontaktdaten für die Übermittlung von Bemerkungen und Einwänden während der öffentlichen Konsultationen.