31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


VERORDNUNG (EU) 2022/109 DES RATES

vom 27. Januar 2022

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

(3)

Die TACs sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(4)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. In Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass bei der Einführung der Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand die Fangmöglichkeiten die Fänge und nicht die Anlandungen widerspiegeln müssen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(5)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser Empfehlung für die Gesamtfänge abgezogen werden.

(6)

Für bestimmte Bestände hat der ICES Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(7)

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(8)

Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen zu halten, die zum MSY führen (Spannen von FMSY). Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgesetzt werden, wobei gewerbliche Fänge und Freizeitfänge sowie Rückwürfe zu berücksichtigen sind. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(9)

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände fortgesetzt werden. Die Fangbegrenzungen sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.

(10)

Am 4. November 2021 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet veröffentlicht. Der ICES hat bei Anwendung des Vorsorgeansatzes in allen Lebensräumen für 2022 Nullfänge empfohlen. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein. Gemäß diesem Gutachten sollte eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Aal beibehalten werden, während die Kommission 2022 eine Konsultation der Interessenträger zum Europäischen Aal durchführt. Das Verbot sollte für alle Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten festlegen, die in die Zeiträume fallen sollte, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind, und sie der Kommission zusammen mit entsprechenden Informationen bis zum 1. Juni 2022 melden.

(11)

Das wissenschaftliche Gutachten für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 (Golf von Biskaya) für 2022 wurde erst am 17. Dezember 2021 vom ICES veröffentlicht. Da für den Beginn der Fangsaison am 1. Januar 2022 eine TAC erforderlich ist, sollte eine vorläufige TAC festgesetzt werden. Diese TAC sollte auf 24 000 Tonnen festgesetzt werden und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gelten. Diese Höhe entspräche ungefähr den Fängen aus diesem Bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021.

(12)

In den ICES-Divisionen 8c, 8d, 8e und in den Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 werden drei verschiedene Arten von Seezunge im Rahmen einer einzigen TAC bewirtschaftet. Da die Fangmöglichkeiten für einen dieser Bestände, d. h. für Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/472 festgesetzt werden sollten, sollte für diese Art im Einklang mit dem MSY-Gutachten eine gesonderte Fangbeschränkung festgelegt werden.

(13)

Die wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) empfehlen aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge. Darüber hinaus führen hohe Überlebensraten zu der Annahme, dass Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Die Befischung solcher Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.

(14)

Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgesetzt werden.

(15)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 für die Nordsee genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts für die Biomasse (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 7 dieser Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.

(16)

Die TACs für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgesetzt werden.

(17)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(18)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht ihrer biologischen Lage. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht verwendet wird.

(19)

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, die TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(20)

Für 2022 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(21)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(22)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(23)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.-28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(24)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(25)

Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

(26)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch (Sebastes marinus und Sebastes mentella) in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgesetzt werden.

(27)

Für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 sollte unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für 2022 eine TAC von 1 766 Tonnen festgesetzt werden.

(28)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, im Jahr 2022 die derzeitigen TACs für Roten Thun, Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauen Marlin (Makaira nigricans), Weißen Marlin (Tetrapturus albidus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Blauhai (Prionace glauca) beizubehalten. Ferner hat die ICCAT für Großaugenthun (Thunnus obesus) eine TAC von 62 000 Tonnen für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(29)

Um die fischereiliche Sterblichkeit von jungem Großaugen- und Gelbflossenthun zu verringern, hat die ICCAT außerdem eine Obergrenze von 300 Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) pro Schiff für das Jahr 2022 und eine Schonzeit für den Einsatz von FADs festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(30)

Die ICCAT hat ferner einen 15-Jahres-Wiederauffüllungsplan für Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer für den Zeitraum 2022 bis 2036 angenommen. Für das Jahr 2022 hat die ICCAT die TAC für Weißen Thun im Mittelmeer auf 2 500 Tonnen festgesetzt. Darüber hinaus hat die ICCAT für Weißen Thun im Nordatlantik auf Grundlage der Fangregel eine TAC von 37 801 Tonnen für den Zeitraum 2022 bis 2023 im Hinblick auf die Annahme eines langfristigen Bewirtschaftungsverfahrens für diesen Bestand angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(31)

Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2021 außerdem einen Wiederauffüllungsplan für in Verbindung mit anderen durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangenen Makrelenhai (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik angenommen, um die Überfischung zu beenden und bis 2070 stufenweise ein für den MSY ausreichendes Biomasseniveau zu erreichen. Dieser Wiederauffüllungsplan umfasst ein Verbot des Behaltens an Bord ab 2022. Die gesamte fischereiliche Sterblichkeit wurde auf höchstens 250 Tonnen festgesetzt, bis neue wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2020 auf 2022 übertragen. Solange diese ICCAT-Empfehlungen nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, sollten die Quoten für bestimmte Bestände für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gesamten Unionsquote für 2022 festgesetzt werden, die die ICCAT vor der Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten oder Abzügen überfischter Mengen durch die ICCAT festlegt. Die Anpassung der Quoten einzelner Mitgliedstaaten für 2022 aufgrund von Übertragungen und Abzügen sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen durchgeführt werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(33)

Nördlicher Weißer Thun wurde im Jahr 2019 durch einige Mitgliedstaaten überfischt, was eine Überfischung der gesamten Unionsquote und einen Abzug durch die ICCAT zur Folge hatte, obwohl andere Mitgliedstaaten ihre individuellen Quoten in demselben Jahr nicht ausgeschöpft hatten. Wegen dieser besonderen Situation sollte die Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (7) dahin gehend geändert werden, dass für einzelne Mitgliedstaaten Quoten für Nördlichen Weißen Thun — gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und auf der Grundlage der von der ICCAT für 2021 vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten festgesetzten gesamten Unionsquote — festgesetzt werden. Die Quoten sollten anschließend auf der Grundlage von Unionsvorschriften zu Übertragungen und Abzügen angepasst werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 847/96, des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder des Artikels 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, um zu gewährleisten, dass bei der gesamten Unionsquote für Nördlichen Weißen Thun die Anpassungen der ICCAT berücksichtigt werden.

(34)

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(35)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überarbeitet. Diese Maßnahmen sollten bereits in Unionsrecht umgesetzt worden sein. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun wurden erst nach dem Ablauf der offiziellen Einspruchsfrist am 17. Dezember 2021 vom IOTC-Sekretariat bestätigt. Die bestätigten überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun sollten später in Unionsrecht umgesetzt werden.

(36)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 24. bis 28. Januar 2022 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2022 festgelegt sind, vorläufig beibehalten werden.

(37)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch für den Zeitraum 2022-2024 einschließlich einer Überarbeitung der Anzahl aktiver FADs angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(38)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die jährliche TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2021 bis 2023) in gleicher Höhe wie für den vorherigen Dreijahreszeitraum festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(39)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2023 die meisten derzeit geltenden TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich beizubehalten. Die TACs für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides) und rote Tiefseekrabben (Chaceon spp.) wurden gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten leicht gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(40)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 beschlossen, die derzeit im WCPFC-Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(41)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(42)

Auf der 8. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2021 wurden die im Jahr 2020 angenommenen TACs für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(43)

Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen (Svalbard) vom 9. Februar 1920 (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2022. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(44)

Da die Beratungen mit Norwegen über den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Svalbard-Gewässern für Unions-Flotten, die in diesem Gebiet Kabeljau (Gadus morhua) befischen, noch andauern und Anfang 2022 abgeschlossen werden dürften, ist es angebracht, dass die Union für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote festsetzt. Diese vorläufige Quote sollte unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Fischerei auf 4 500 Tonnen festgesetzt werden. Die Zuteilung der Quoten an die Mitgliedstaaten sollte gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (8) mit den wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und wegen dem Verhältnis zwischen der vorläufigen Unionsquote und dem Unionsanteil an dem Bestand erforderlichen Anpassungen Rechnung erfolgen.

(45)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (9) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(46)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2023 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

(47)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung für die Zuteilung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern; sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausüben.

(48)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(49)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2021 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Schiffe in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2021, keine FADs ausbringen.

(50)

Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem Protokoll zur Durchführung jenes Abkommens (11) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(51)

Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben im Jahr 2021 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten Beständen im Nordseegebiet abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 28. Oktober und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union, des Vereinigten Königreichs und Norwegens am 10. Dezember 2021 unterzeichnet wurde. Es wird daher vorgeschlagen, die betreffenden Fangmöglichkeiten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den anderen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festzusetzen.

(52)

Die Union und Norwegen haben im Jahr 2021 bilaterale Konsultationen zu zwei gemeinsam bewirtschafteten und verwalteten Beständen im Skagerrak abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für das nächste Jahr sowie den Tausch von Fangmöglichkeiten zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 8. November und dem 10. Dezember 2021 auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in drei vereinbarten Niederschriften festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union und Norwegens am 10. Dezember 2021 unterzeichnet wurden. Es wird daher vorgeschlagen, die betreffenden Fangmöglichkeiten zur Umsetzung der Vereinbarung mit Norwegen zusammen mit den anderen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festzusetzen.

(53)

Die Fangmöglichkeiten für Kabeljau in der Nordsee sollten festgesetzt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union zu gewährleisten und eine Erholung dieses Bestands zu ermöglichen. Gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarte funktionell verbundene Maßnahmen sollten beibehalten werden, um die Erholung und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands zu ermöglichen.

(54)

Der ICES hat 2019 festgehalten, dass die Fänge von Hering (Clupea harengus) in der Division 3.a so nahe bei Null wie möglich liegen sollten, da ohne zusätzliche räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Heringsfischerei der Fang von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee unvermeidlich wäre. Nach den jüngsten Informationen des ICES kommt es zu einer zunehmenden Vermischung von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee und Nordseehering im Skagerrak und der Nordsee; die meisten Fänge von frühjahrslaichendem Hering der westlichen Ostsee erfolgen nun im Skagerrak sowie in geringerem Ausmaß in der östlichen Nordsee.

(55)

In der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak verpflichtet sich die Union, ihre tatsächlichen Fänge im Skagerrak auf 969 Tonnen zu beschränken, während Norwegen sich einverstanden erklärte, mindestens 95 % seiner Quote auf die Nordsee zu übertragen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gesamtfänge der C(HER/03A.)- und D(HER/03A-BC)-Flotten für die betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken, indem in den TAC-Tabellen für diese Quoten eine Fußnote mit einer besonderen Bedingung eingefügt wird, wobei die Höhe der Quoten in den Tabellen beibehalten wird, um die relative Stabilität wiederzugeben und die damit verbundene gebietsübergreifende Flexibilität (inter-area flexibility, IAF) zu regulieren. Im Falle Norwegens entspräche die Höchstmenge für tatsächliche Fänge, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a stattfinden könnten, 167 Tonnen (5 % seiner Quote).

(56)

Gemäß Absatz 13.11 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak sollten Norwegen und die Union bis zu 100 % ihrer Quote für Hering im Skagerrak befischen dürfen, um frühjahrslaichenden Hering der westlichen Ostsee zu schützen. Da die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen waren, konnte am 20. Dezember nicht bestätigt werden, dass die IAF in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs für HER/03A für das Jahr 2022 beibehalten wird. Daher muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die IAF in Bezug auf Gewässer des Vereinigten Königreichs in den betreffenden Fußnoten der C-Flotten so lange nicht gelten wird, bis sich die Union und das Vereinigte Königreich in den bilateralen Konsultationen zwischen diesen beiden Parteien auf eine solche Flexibilität geeinigt haben.

(57)

Die Union hat in Absatz 13.12 der vereinbarten Niederschrift der bilateralen Konsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak ihre Absicht verkündet, in den Nordsee-Gebieten 4a und 4b eine gewisse Flexibilität zu nutzen, die dem Unionsanteil von 5,7 % der Menge für die A-Flotte oder 21 038 Tonnen entspricht.

(58)

Die Union hat jährlich bilaterale Konsultationen mit den Färöern zum Quotentausch sowie zum gegenseitigen Zugang für 2022 abgehalten. Diese Konsultationen haben nicht zum Abschluss eines Abkommens für 2021 geführt.

(59)

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (12) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Falls diese TACs bis zum 20. Dezember nicht festgesetzt sind, haben die Vertragsparteien nach Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorläufige TACs festzusetzen.

(60)

Die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wurden am 21. Dezember abgeschlossen. Dies war zu spät, um ihre Ergebnisse in diese Verordnung aufzunehmen, da diese ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Der Rat sollte daher unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union von Drittländern Zugang erhalten, befischt werden können. Die Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in dem am 21. Dezember 2021 unterschriebenen schriftlichen Protokoll aufgeführt sind, sollten in einer Änderung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden, die so schnell wie möglich angenommen werden sollte.

(61)

Mit den vorläufigen TACs sollte Rechtssicherheit für Betreiber aus der Union und die Fortsetzung nachhaltiger Fangtätigkeiten gewährleistet werden, bis eine solche Änderung angenommen werden kann.

(62)

Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC festsetzt, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt, wenn für einen in Anhang 35 des genannten Abkommens oder in Anhang 36 Tabellen A und B des genannten Abkommens aufgeführten Bestand keine vereinbarte TAC vorhanden ist. Gemäß Artikel 499 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels werden die TACs für Sonderbestände gemäß den Leitlinien festgesetzt, die der Sonderausschuss für Fischerei bis zum 1. Juli 2021 anzunehmen hatte.

(63)

Deshalb sollte allgemein der Ansatz verfolgt werden, dass die ICES-Gutachten für 2022 die Grundlage für die vorläufigen Fangmöglichkeiten der Union bilden. Die Fangmöglichkeiten sollten dem Unionsanteil entsprechen, der gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vereinbart wurde.

(64)

Unbeschadet der Leitlinien für Sonderbestände und unter Berücksichtigung ihres Fehlens sollten die TACs für diese Bestände im Einklang mit Artikel 499 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit stehen.

(65)

Die vorläufigen TACs sollten auch im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der Union stehen, insbesondere mit Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 sowie Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973.

(66)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Würden vorläufige TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem MSY-Niveau zu befischen, angebracht, vorläufige Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung von Fängen dieser Bestände zu schaffen. Um bei Beständen mit festgesetzten vorläufigen Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fisch aus diesen Beständen gefangen wird, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

(67)

Als allgemeiner Ansatz sollten die vorläufigen TACs auf einer Beibehaltung der vom Rat für 2021 angenommenen TACs beruhen, wobei 25 % der TACs des Jahres 2021 für das erste Quartal 2022 angesetzt werden sollten. Dieser Ansatz greift den endgültigen TACs nicht vor.

(68)

Die Bestände, für die ein höherer Prozentsatz als 25 % gelten sollte, sollten auf der Grundlage der Analyse der Ausschöpfung der Quote im jeweils ersten Quartal der vergangenen vier Jahre (2018 2021) durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die vorläufigen TACs wurden unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgesetzten Anteile der Union bewertet und übersteigen nicht die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten endgültigen TACs. Diese erhöhten vorläufigen TACs sollten im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit stehen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden.

(69)

Diese Höhe wird im Prinzip als mindestens bis 31. März 2022 für die Fischereifahrzeuge der Union ausreichend erachtet.

(70)

Die Union hat das Vereinigte Königreich zu dem Ansatz für die Festsetzung vorläufiger TACs konsultiert.

(71)

Bei nördlichem Wolfsbarsch handelt es sich um einen mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschafteten Bestand, daher sollten für das erste Quartal 2022 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich umgesetzt wurden.

(72)

Um der Anwendung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, sollte für eine Reihe von Beständen ein Quotentauschmechanismus festgelegt werden.

(73)

Die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten beibehalten werden, um den Schutz von Laichgründen und die Einschränkung der Fänge von Jungfischen zu ermöglichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind; und

b)

gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ die mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;

l)

„FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und unter aktuellen Umweltbedingungen langfristig den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,

53° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 13° 00' W,

51° 00' N 13° 00' W,

51° 00' N 15° 00' W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 9° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

43° 30' N 10° 00' W,

43° 30' N 9° 00' W,

44° 00' N 9° 00' W,

44° 00' N 8° 00' W,

43° 30' N 8° 00' W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 8° 00' W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

38° 30' N 10° 00' W,

38° 30' N 9° 00' W,

40° 00' N 9° 00' W,

40° 00' N 8° 00' W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 30' N 6° 00' W,

44° 00' N 6° 00' W,

44° 00' N 2° 00' W,

43° 30' N 2° 00' W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) (17) eingesetzt wurde;

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

o)

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

p)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

q)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

r)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

s)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

t)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

u)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)

„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150o W,

Länge 130o W,

Breite 4o S,

Breite 50o S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2022 folgende Angaben:

a)

die von ihm beschlossenen TACs;

b)

die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Anwendung vorläufiger TACs

(1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder Anhang IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in der genannten Tabelle vorläufig vom 1. Januar bis zum 31. März 2022. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2022 gemäß den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und Konsultationen sowie im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2)   Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 9

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)   Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden "Pool") bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2022 offensteht. Bis zum 31. März 2022 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2022 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)   Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in der Anlage zu Anhang IA aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)   Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 10

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich ein Schiff im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7

(1)   Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2022 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (28) maximal 1,43 t pro Schiff;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 0,35 t pro Schiff.

Die Abweichung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass diese Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)   Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht — auch nicht von einem Zweimonatszeitraum auf den anderen.

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Januar bis zum 28. Februar

i)

ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt.

ii)

ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Vom 1. bis zum 31. März

i)

dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden.

ii)

müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

iii)

dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(6)   Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

(7)   Dieser Artikel gilt vom 1. Januar bis zum 31. März 2022.

Artikel 12

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(2)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)

täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;

b)

dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 13

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist jede gezielte und unbeabsichtigte Fischereitätigkeit sowie Freizeitfischereitätigkeit für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten untersagt.

Jeder betroffene Mitgliedstaat legt diesen Zeitraum, der zwischen den 1. August 2022 und den 28. Februar 2023 fällt, fest, um sicherzustellen, dass das Verbot für die Zeiträume gilt, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2022 den festgelegten Zeitraum zusammen mit Informationen zur Begründung des gewählten Verbotszeitraums mit.

Artikel 14

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 15

Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 verboten.

Artikel 16

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (30) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %. Bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 17

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)   Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen (31) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)

reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)   Unionsschiffe, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 18

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

h)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

j)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

m)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 19

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 20

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(2)   Nach Inkenntnisssetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

(3)   Die Kommission setzt informiert Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragung und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2023 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 22

Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63° 00'

-30° 00'

61° 30'

-27° 35'

60° 45'

-28° 45'

62 00'

-31° 35'

63° 00'

-30° 00'

Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 23

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)   Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (32) Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 24

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 25

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

(6)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Makrelenhaien im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

Artikel 26

Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1)   Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar1. Januar bis zum 13. März 2022 verboten.

(2)   In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen. Jedes Schiff darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2022 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfänger um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Schiffe unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2022 mit.

Artikel 28

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2021-2022 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

(2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 48.6 und 88.1 sowie der FAO-Division 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 27 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 29

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2021-2022

(1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2021-2022 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2022 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2022 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)

seine Flagge führen; oder

b)

die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Kann ein fangberechtigtes Schiff, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Schiff zu genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; und

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 30

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, dürfen nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 31

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)   Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)   Es dürfen höchstens zwei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens fünf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 32

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 33

Teufelsrochen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischereien außer Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, oder Langleinenfischerei mit Schiffen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind,) gefangen werden, dürfen jedoch ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass diesen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2022 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a)

eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

(b)

monatliche Fangmeldungen.

Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2022, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2022, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite;

b)

vom 9. Oktober 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96o westlicher Länge,

110o westlicher Länge,

4o nördlicher Breite,

3o südlicher Breite.

(2)   Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Schiffe unter Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2022 die von dem Schiff gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie um oder laden sie an.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 36

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

a)

keine FADs ausbringen

b)

und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Artikel 37

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

Artikel 38

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese während des Vorjahrs erhobenen Informationen bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 39

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich soweit möglich lebend und unversehrt wieder freigesetzt.

Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 40

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 41

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2022 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 42

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2022, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

Artikel 43

Verbot des Rückwurfs von mit Ringwadenfängern gefangenem tropischem Thunfisch

(1)   Alle Ringwadenfänger, die in dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 44

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 45

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2022 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

Artikel 46

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 47

Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

(1)   Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 36, 37 und 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 48

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 49

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau in einem repräsentativen Zeitraum beschränken, in dem sie in diesem Gebiet tätig waren und für den Daten vorliegen, die der Kommission gemeldet wurden;

b)

die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen- und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c)

in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 50

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 51

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 52

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 53

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 54

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 55

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 54 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 genannten Bedingungen.

Artikel 56

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

f)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (CAP/514GRN) folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

69 623

(2)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10  % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514 GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022.“

2.

In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (ALB/AN05N) folgende Fassung:

„Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

 

3 174,03

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

17 890,00

 

Frankreich

 

5 626,69

 

Portugal

 

1 962,13

 

Union

 

28 652,85

(1)

 

 

 

 

TAC

 

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt. Diese Quoten werden gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 entsprechend gekürzt, um dafür Sorge zu tragen, dass die den Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugeteilten Quoten entsprechend der Gesamtquote der Union auf ICCAT-Ebene angepasst werden.“

Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 59

Übergangsbestimmung

Die Artikel 11, 16, 17, 18, 25, 32, 33, 38, 39, 40, 46, 48 und 56 gelten 2023 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

Artikel 60

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Jedoch

a)

gelten die mit den Artikeln 27, 28 und 29 und in Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich ab dem 1. Dezember 2021;

b)

gilt Artikel 26 Absatz 2 ab dem 17. Dezember 2021;

c)

gilt Artikel 57 Nummer 1 gilt vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022;

d)

gilt Artikel 57 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2021;

e)

gilt Anhang II vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(8)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO- Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).

(9)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.

(12)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)  ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(18)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(19)  ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(21)  ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(22)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(23)  ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(24)  ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(30)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

(31)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.

(32)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


ANHANG

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun – Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Die Anhänge IA bis IL sind Teil des vorliegenden Anhangs.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinnen

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Eismeergarnele

PRA

Pandalus borealis

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabben

GER

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Scophthalmus maximus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

21 600

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

2 400

(1)

Union

 

24 000

(1)

 

 

 

 

TAC

 

24 000

(1)

(1)

Darf nur vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gefangen werden.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

0

(1)

Union

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

0

(1)

(1)

Darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 gefangen werden.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

 

60

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1

(1)(2)

Schweden

 

36

(1)(2)

Union

 

97

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

97

(1)(2)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Zusätzlich zu diesen Quoten kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 30 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuteilen. Jedes Schiff, das an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnimmt, darf nicht mehr als 300 kg fangen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (COD/03AS_REM). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

 

2 167

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

108

 

Portugal

 

72

 

Union

 

2 347

 

 

 

 

 

TAC

 

2 445

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

 

3 091

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

3

 

Portugal

 

615

 

Union

 

3 709

 

 

 

 

 

TAC

 

3 868

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

 

871

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 306

 

Union

 

2 177

 

 

 

 

 

TAC

 

2 276

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

 

4 899

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

470

 

Portugal

 

2 286

 

Union

 

7 655

 

 

 

 

 

TAC

 

7 836

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

 

6 248

 

Analytische TAC

Deutschland

 

18

 

Schweden

 

2 235

 

Union

 

8 501

 

 

 

 

 

TAC

 

8 501

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

 

233

 

Analytische TAC

Frankreich

 

3 647

 

Union

 

3 880

 

 

 

 

 

TAC

 

3 880

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

(NEP/8CU25)

Spanien

 

1,7

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

0,0

(1)

Union

 

1,7

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1,7

(1)

(1)

Ausschließlich als Teil eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord bei fünf Fangreisen monatlich im August und September.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

(NEP/8CU31)

Spanien

 

13

 

Analytische TAC

Frankreich

 

1

 

Union

 

14

 

 

 

 

 

TAC

 

20

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

 

89

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

266

(1)

Union

 

355

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

355

(1)(2)

(1)

Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 von 9a gefangen werden.

(2)

Innerhalb dieser Quoten darf in Funktionseinheit 30 von 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 50.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

 

493

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

6

 

Schweden

 

56

 

Union

 

555

 

 

 

 

 

TAC

 

1 038

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Frankreich

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

15

 

Union

 

19

 

 

 

 

 

TAC

 

19

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

 

26

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

103

 

Portugal

 

26

 

Union

 

155

 

 

 

 

 

TAC

 

155

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

 

252

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1 230

 

Union

 

1 482

 

 

 

 

 

TAC

 

1 482

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Spanien

 

149

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

17

 

Union

 

166

 

 

 

 

 

TAC

 

166

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

 

196

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

7

(1)(2)

Union

 

203

(1)

 

 

 

 

TAC

 

203

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

 

599

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

35

(1)

Niederlande

 

58

(1)

Schweden

 

23

 

Union

 

715

 

 

 

 

 

TAC

 

723

 

(1)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

 

6

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

28

 

Union

 

34

 

 

 

 

 

TAC

 

34

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

 

27

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

5

 

Frankreich

 

1 997

 

Niederlande

 

150

 

Union

 

2 179

 

 

 

 

 

TAC

 

2 233

 


Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

 

245

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

407

 

Union

 

652

(1)

 

 

 

 

TAC

 

652

(1)

(1)

Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34): 320


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

 

35 516

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

101 761

(1)

Union

 

137 277

 

 

 

 

 

TAC

 

143 505

 

(1)

Besondere Bedingung: Höchstens ein noch festzulegender Prozentsatz dieser Quote darf im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341SPN)

Spanien

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a (1)

Dänemark

 

0

(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

(2)(3)

Schweden

 

0

(2)(3)

Union

 

0

(2)

Vereinigtes Königreich

 

0

(2)

 

 

 

 

TAC

 

0

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefangen werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

1

 

Niederlande

 

3

 

Union

 

9

 

Vereinigtes Königreich

 

6

 

 

 

 

 

TAC

 

15

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

179

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

2

 

Frankreich

 

1

 

Irland

 

1

 

Niederlande

 

9

 

Schweden

 

7

 

Union

 

199

 

Vereinigtes Königreich

 

3

 

 

 

 

 

TAC

 

202

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(ARU/567.)

Deutschland

 

71

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2

 

Irland

 

66

 

Niederlande

 

742

 

Union

 

880

 

Vereinigtes Königreich

 

52

 

 

 

 

 

TAC

 

932

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2

(1)

Sonstige

 

1

(1)(2)

Union

 

4

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2

(1)

 

 

 

 

TAC

 

6

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

17

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

5

(1)

Frankreich

 

12

(1)

Schweden

 

2

(1)

Sonstige

 

2

(2)

Union

 

37

(1)

Vereinigtes Königreich

 

26

(1)

 

 

 

 

TAC

 

63

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(USK/567EI.)

Deutschland

 

15

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

52

(1)

Frankreich

 

617

(1)

Irland

 

60

(1)

Sonstige

 

15

(2)

Union

 

758

(1)

Norwegen

 

0

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

 

316

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 074

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

 

 

 

 

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

 

 

 

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

 

 

 

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

 

0

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

50

 

Deutschland

 

0

 

Frankreich

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Union

 

50

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

1 410

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

 

3 970

 

Union

 

5 380

 

Vereinigtes Königreich

 

365

 

 

 

 

 

TAC

 

5 745

 


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

10 516

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

168

(1)(2)(3)

Schweden

 

11 000

(1)(2)(3)

Union

 

21 684

(1)(2)(3)

Norwegen

 

3 337

(2)

 

 

 

 

TAC

 

25 021

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

 

Deutschland

8

Schweden

407

Union

969

Norwegen

167

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*4-UK) und bis zu folgende Mengen in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden:

Dänemark

10 203

 

Deutschland

163

Schweden

10 672

Union

21 038


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

62 988

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

41 155

 

Frankreich

 

20 502

 

Niederlande

 

51 952

 

Schweden

 

4 064

 

Union

 

180 661

 

Färöer

 

0

 

Norwegen

 

124 012

(2)

Vereinigtes Königreich

 

75 916

 

 

 

 

 

TAC

 

427 628

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

 

2 700

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

 

Union

 

2 700

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/4N-S62)

Schweden

 

991

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

991

 

 

 

 

 

TAC

 

427 628

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

 

5 692

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

51

(1)(2)(3)

Schweden

 

916

(1)(2)(3)

Union

 

6 659

(1)(2)(3)

 

 

 

 

TAC

 

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

 

Deutschland

8

Schweden

407

Union

969

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

 

41

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

7 823

 

Deutschland

 

41

 

Frankreich

 

41

 

Niederlande

 

41

 

Schweden

 

38

 

Union

 

8 025

 

Vereinigtes Königreich

 

149

 

 

 

 

 

TAC

 

8 174

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c und 7d (2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

8 736

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

909

(3)

Deutschland

 

594

(3)

Frankreich

 

11 326

(3)

Niederlande

 

20 055

(3)

Union

 

41 620

(3)

Vereinigtes Königreich

 

5 419

(3)

 

 

 

 

TAC

 

427 628

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand, d. h. der Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

87

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

17

(2)

Irland

 

117

(2)

Niederlande

 

87

(2)

Union

 

307

(2)

Vereinigtes Königreich

 

563

(2)

 

 

 

 

TAC

 

870

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (1) , 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

309

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

 

31

 

Union

 

340

 

 

 

 

 

TAC

 

340

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (1)

(HER/07A/MM)

Irland

 

156

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

 

156

 

Vereinigtes Königreich

 

1 679

 

 

 

 

 

TAC

 

1 835

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00‘ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

116

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

 

116

 

Vereinigtes Königreich

 

116

 

 

 

 

 

TAC

 

232

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g (1) , 7h( 1) , 7j (1) und 7k (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

3

(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

14

(2)

Irland

 

188

(2)

Niederlande

 

14

(2)

Union

 

217

(2)

Vereinigtes Königreich

 

0

(2)

 

 

 

 

TAC

 

217

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

 

5

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

1 515

 

Deutschland

 

38

 

Niederlande

 

9

 

Schweden

 

265

 

Union

 

1 832

 

 

 

 

 

TAC

 

1 893

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

339

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

1 951

 

Deutschland

 

1 236

 

Frankreich

 

419

(1)

Niederlande

 

1 102

(1)

Schweden

 

13

 

Union

 

5 060

 

Norwegen

 

2 252

(2)

Vereinigtes Königreich

 

5 934

(1)

 

 

 

 

TAC

 

13 246

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (COD/*07D.)

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (COD/*04N-)

 

Union

 

3 958

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(COD/4N-S62)

Schweden

 

382

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

382

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

0

(1)

Frankreich

 

2

(1)

Irland

 

4

(1)

Union

 

6

(1)

Vereinigtes Königreich

 

13

(1)

 

 

 

 

TAC

 

19

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

3

(1)

Frankreich

 

29

(1)

Irland

 

55

(1)

Union

 

87

(1)

Vereinigtes Königreich

 

233

(1)

 

 

 

 

TAC

 

320

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2

(1)

Irland

 

26

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Union

 

29

(1)

Vereinigtes Königreich

 

23

(1)

 

 

 

 

TAC

 

52

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

4

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

72

(1)

Irland

 

106

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Union

 

182

(1)

Vereinigtes Königreich

 

4

(1)

 

 

 

 

TAC

 

202

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

 

33

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

649

(1)

Niederlande

 

19

(1)

Union

 

701

(1)

Vereinigtes Königreich

 

71

(2)

 

 

 

 

TAC

 

772

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2

(1)

Deutschland

 

2

(1)

Frankreich

 

10

(1)

Niederlande

 

8

(1)

Union

 

24

(1)

Vereinigtes Königreich

 

623

(1)

 

 

 

 

TAC

 

647

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

129

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

502

(1)

Irland

 

146

(1)

Union

 

777

(1)

Vereinigtes Königreich

 

529

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 306

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

115

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

1 277

(2)

Frankreich

 

1 550

(2)

Irland

 

705

(2)

Union

 

3 647

 

Vereinigtes Königreich

 

889

(2)

 

 

 

 

TAC

 

4 536

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

251

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

203

 

Union

 

454

 

 

 

 

 

TAC

 

454

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

118

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

259

(1)(2)

Deutschland

 

126

(1)(2)

Frankreich

 

24

(1)(2)

Niederlande

 

88

(1)(2)

Schweden

 

3

(1)(2)

Union

 

619

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

4 170

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

4 789

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b sowie internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

 

37

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

935

 

Deutschland

 

15

 

Niederlande

 

13

 

Union

 

1 000

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

49

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

56

(1)

Spanien

 

53

(1)

Frankreich

 

607

(1)

Irland

 

137

(1)

Niederlande

 

48

(1)

Union

 

950

(1)

Vereinigtes Königreich

 

644

(1)

 

 

 

 

TAC

 

1 594

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

840

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

94

(1)

Spanien

 

334

(1)

Frankreich

 

5 392

(1)

Irland

 

689

(1)

Niederlande

 

109

(1)

Union

 

7 457

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 074

(1)

 

 

 

 

TAC

 

9 531

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

389

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 165

 

Union

 

2 554

 

 

 

 

 

TAC

 

2 554

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

 

13

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 225

 

Deutschland

 

141

 

Niederlande

 

3

 

Schweden

 

263

 

Union

 

2 645

 

 

 

 

 

TAC

 

2 761

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

290

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 994

(1)

Deutschland

 

1 268

(1)

Frankreich

 

2 212

(1)

Niederlande

 

217

(1)

Schweden

 

178

(1)

Union

 

6 159

(1)

Norwegen

 

10 333

 

Vereinigtes Königreich

 

28 432

(1)

 

 

 

 

TAC

 

44 924

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

 

Union

 

4 123

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HAD/4N-S62)

Schweden

 

707

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

707

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

4

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

4

 

Frankreich

 

195

 

Irland

 

139

 

Union

 

342

 

Vereinigtes Königreich

 

1 752

 

 

 

 

 

TAC

 

2 094

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(HAD/5BC6A.)

Belgien

 

6

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

6

(1)

Frankreich

 

277

(1)

Irland

 

682

(1)

Union

 

971

(1)

Vereinigtes Königreich

 

4 035

(1)

 

 

 

 

TAC

 

5 006

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

 

38

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 192

 

Irland

 

729

 

Union

 

2 959

 

Vereinigtes Königreich

 

638

 

 

 

 

 

TAC

 

3 597

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

 

12

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

54

 

Irland

 

325

 

Union

 

391

 

Vereinigtes Königreich

 

452

 

 

 

 

 

TAC

 

843

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

 

659

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

2

 

Schweden

 

70

 

Union

 

731

 

 

 

 

 

TAC

 

929

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

498

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 152

 

Deutschland

 

560

 

Frankreich

 

3 234

 

Niederlande

 

1 244

 

Schweden

 

4

 

Union

 

7 692

 

Norwegen

 

2 664

(1)

Vereinigtes Königreich

 

16 131

 

 

 

 

 

TAC

 

26 636

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

Union

 

4 782

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

 

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

12

(1)

Irland

 

73

(1)

Union

 

86

(1)

Vereinigtes Königreich

 

148

(1)

 

 

 

 

TAC

 

234

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

 

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

9

(1)

Irland

 

110

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Union

 

120

(1)

Vereinigtes Königreich

 

169

(1)

 

 

 

 

TAC

 

289

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

 

63

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

3 959

 

Irland

 

3 328

 

Niederlande

 

33

 

Union

 

7 383

 

Vereinigtes Königreich

 

969

 

 

 

 

 

TAC

 

8 352

 


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(W/P/4N-S62)

Schweden

 

190

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

 

190

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

 

685

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

 

58

(1)

Union

 

744

 

 

 

 

 

TAC

 

744

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

9

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

346

(1)(2)

Deutschland

 

40

(1)(2)

Frankreich

 

77

(1)(2)

Niederlande

 

20

(1)(2)

Union

 

492

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

369

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

861

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

 

17

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 600

 

Deutschland

 

180

 

Frankreich

 

74

 

Niederlande

 

128

 

Schweden

 

Entfällt

 

Union

 

2 000

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

 

126

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

3 977

(1)

Frankreich

 

6 142

(1)

Irland

 

748

(1)

Niederlande

 

81

(1)

Union

 

11 074

(1)

Vereinigtes Königreich

 

2 760

(1)

 

 

 

 

TAC

 

13 834

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Union oder dem Vereinigten Königreich jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden dies zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

Belgien

 

17

 

Spanien

 

658

 

Frankreich

 

658

 

Irland

 

82

 

Niederlande

 

8

 

Union

 

1 423

 

Vereinigtes Königreich

 

370

 


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

4

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

2 839

 

Frankreich

 

6 375

 

Niederlande

 

8

(1)

Union

 

9 227

 

 

 

 

 

TAC

 

9 227

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b; internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

 

Belgien

 

1

 

Spanien

 

822

 

Frankreich

 

1 480

 

Niederlande

 

3

 

Union

 

2 306

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

 

0

 

Analytische TAC

Union

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

 

36 723

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

14 279

(1)

Spanien

 

31 133

(1)(2)

Frankreich

 

25 557

(1)

Irland

 

28 438

(1)

Niederlande

 

44 780

(1)

Portugal

 

2 892

(1)(2)

Schweden

 

9 084

(1)

Union

 

192 886

(1)(3)

Norwegen

 

31 500

 

Färöer

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

58 394

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 0 Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

114 554

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

 

23 202

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

5 801

 

Union

 

29 003

(1)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unions-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

114 554

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

 

114 554

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Färöer

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In den Unionsgewässern von 4, 6 und 7 zu fangen.


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

 

67

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

184

 

Deutschland

 

24

 

Frankreich

 

51

 

Niederlande

 

153

 

Schweden

 

2

 

Union

 

481

 

Vereinigtes Königreich

 

876

 

 

 

 

 

TAC

 

1 357

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

29

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

 

4

 

Spanien

 

91

 

Frankreich

 

2 068

 

Irland

 

8

 

Litauen

 

2

 

Polen

 

1

 

Sonstige

 

8

(1)

Union

 

2 211

 

Norwegen

 

0

(2)

Färöer

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

670

 

 

 

 

 

TAC

 

2 881

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und in Unionsgewässern des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

23

(1)

Frankreich

 

1

(1)

Litauen

 

0

(1)

Sonstige

 

0

(1)(2)

Union

 

24

(1)

Vereinigtes Königreich

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

24

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(BLI/24-)

Dänemark

 

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

1

 

Irland

 

1

 

Frankreich

 

2

 

Sonstige

 

0

(1)

Union

 

5

 

Vereinigtes Königreich

 

2

 

 

 

 

 

TAC

 

7

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1,5

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

1

 

Schweden

 

1,5

 

Union

 

4

 

 

 

 

 

TAC

 

4

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

2

 

Frankreich

 

2

 

Sonstige

 

1

(1)

Union

 

8

 

Vereinigtes Königreich

 

3

 

 

 

 

 

TAC

 

11

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

3

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

24

 

Deutschland

 

3

 

Schweden

 

10

 

Union

 

41

 

Vereinigtes Königreich

 

3

 

 

 

 

 

TAC

 

44

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

 

6

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

86

(1)(2)

Deutschland

 

54

(1)(2)

Frankreich

 

48

(1)

Niederlande

 

2

(1)

Schweden

 

4

(1)(2)

Union

 

199

(1)

Vereinigtes Königreich

 

754

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

953

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1

 

Deutschland

 

1

 

Frankreich

 

1

 

Union

 

5

 

Vereinigtes Königreich

 

2

 

 

 

 

 

TAC

 

7

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

 

17

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

3

(1)

Deutschland

 

60

(1)

Irland

 

323

(1)

Spanien

 

1 209

(1)

Frankreich

 

1 287

(1)

Portugal

 

3

(1)

Union

 

2 902

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)(4)

Färöer

 

0

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

 

1 687

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 589

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (LIN/*04-C.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*6X14.) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: 0. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 0.

(5)

Einschließlich Lumb. In den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N und 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: 0


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

 

5

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

667

 

Deutschland

 

19

 

Frankreich

 

8

 

Niederlande

 

1

 

Union

 

700

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

 

399

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

399

 

Deutschland

 

6

 

Frankreich

 

12

 

Niederlande

 

205

 

Union

 

1 021

 

Vereinigtes Königreich

 

6 610

 

 

 

 

 

TAC

 

7 631

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

 

Union

 

200

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

 

8

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

30

 

Irland

 

50

 

Union

 

88

 

Vereinigtes Königreich

 

3 648

 

 

 

 

 

TAC

 

3 736

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

 

245

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

991

(1)

Irland

 

1 503

(1)

Union

 

2 739

(1)

Vereinigtes Königreich

1 768

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 507

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

 

Spanien

 

245

 

Frankreich

 

342

 

Irland

 

657

 

Union

 

1 244

 

Vereinigtes Königreich

266

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 349

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

727

 

Union

 

2 076

 

 

 

 

 

TAC

 

3 888

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

 

123

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

 

1

(1)

Schweden

 

5

(1)

Union

 

129

(1)

Vereinigtes Königreich

 

36

(1)

 

 

 

 

TAC

 

165

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnelen erlaubt.


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

123

(1)

Union

 

323

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

 

88

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

11 391

 

Deutschland

 

58

 

Niederlande

 

2 191

 

Schweden

 

610

 

Union

 

14 338

 

 

 

 

 

TAC

 

16 816

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

4 841

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

15 734

 

Deutschland

 

4 539

 

Frankreich

 

908

 

Niederlande

 

30 258

 

Union

 

56 280

 

Norwegen

 

8 798

 

Vereinigtes Königreich

 

33 268

 

 

 

 

 

TAC

 

125 692

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

 

Union

 

30 883

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

 

63

 

Union

 

65

 

Vereinigtes Königreich

 

100

 

 

 

 

 

TAC

 

165

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

 

15

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

7

 

Irland

 

267

 

Niederlande

 

5

 

Union

 

294

 

Vereinigtes Königreich

 

364

 

 

 

 

 

TAC

 

658

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

 

691

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 302

 

Union

 

2 993

 

Vereinigtes Königreich

 

1 595

 

 

 

 

 

TAC

 

4 588

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

 

89

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

161

 

Irland

 

60

 

Union

 

310

 

Vereinigtes Königreich

 

122

 

 

 

 

 

TAC

 

432

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

4

(1)

Irland

 

14

(1)

Niederlande

 

8

(1)

Union

 

28

(1)

Vereinigtes Königreich

 

6

(1)

 

 

 

 

TAC

 

34

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

 

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

21

 

Irland

 

7

 

Union

 

29

 

Vereinigtes Königreich

 

17

 

 

 

 

 

TAC

 

46

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

 

69

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

4

(1)

Frankreich

 

1 580

(1)

Irland

 

168

(1)

Union

 

1 821

(1)

Vereinigtes Königreich

 

536

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 357

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

 

14

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 706

(1)

Deutschland

 

4 307

(1)

Frankreich

 

10 135

(1)

Niederlande

 

43

(1)

Schweden

 

234

(1)

Union

 

16 439

(1)

Norwegen

 

23 499

(2)

Vereinigtes Königreich

 

5 012

(1)

 

 

 

 

TAC

 

44 950

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (POK/*6AN58).

(2)

Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a gefangen werden (POK/*3A4-C). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (POK/*04N-)

 

 

 

 

14 908

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

 

220

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 178

(1)

Irland

 

353

(1)

Union

 

2 751

(1)

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

1 913

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 664

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(POK/4N-S62)

Schweden

 

880

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

880

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

 

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

299

 

Irland

 

374

 

Union

 

674

 

Vereinigtes Königreich

 

120

 

 

 

 

 

TAC

 

794

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

 

99

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

211

 

Deutschland

 

54

 

Frankreich

 

25

 

Niederlande

 

745

 

Schweden

 

2

 

Union

 

1 136

 

Vereinigtes Königreich

 

272

 

 

 

 

 

TAC

 

1 408

 


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

 

127

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

5

(1)(2)(3)

Deutschland

 

6

(1)(2)(3)

Frankreich

 

20

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

109

(1)(2)(3)(4)

Union

 

267

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

 

559

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

826

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

 

8

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

 

3

(1)

Union

 

11

(1)

 

 

 

 

TAC

 

11

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

 

208

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

 

1

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

 

932

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

 

3

(1)(2)(3)(4)

Irland

 

300

(1)(2)(3)(4)

Litauen

 

5

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

1

(1)(2)(3)(4)

Portugal

 

5

(1)(2)(3)(4)

Spanien

 

251

(1)(2)(3)(4)

Union

 

1 706

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

713

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

2 419

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

 

0

 

Frankreich

 

9

 

Deutschland

 

0

 

Irland

 

3

 

Litauen

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Portugal

 

0

 

Spanien

 

3

 

Union

 

17

 

Vereinigtes Königreich

 

14

 

 

 

 

 

TAC

 

31

 

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden; sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

7d

(SRX/07D.)

Belgien

 

75

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

630

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

 

4

(1)(2)(3)(4)

Union

 

709

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

 

131

(1)(2)(3)(4)

 

 

 

 

TAC

 

840

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

 

Belgien

11

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

 

Estland

0

(1)

 

Frankreich

56

(1)

 

Deutschland

0

(1)

 

Irland

15

(1)

 

Litauen

0

(1)

 

Niederlande

0

(1)

 

Portugal

0

(1)

 

Spanien

13

(1)

 

Union

95

(1)

 

Vereinigtes Königreich

45

(1)

 

 

 

 

 

TAC

140

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

 

3

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

486

(1)(2)

Portugal

 

395

(1)(2)

Spanien

 

398

(1)(2)

Union

 

1 282

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

 

3

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

1 285

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

3,25

 

Portugal

 

2,5

 

Spanien

 

2,5

 

Union

 

8,25

 

Vereinigtes Königreich

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

8,25

 

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

5

 

Portugal

 

3,75

 

Spanien

 

3,75

 

Union

 

12,5

 

Vereinigtes Königreich

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

12,5

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(GHL/2A-C46)

Dänemark

 

7

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

13

 

Estland

 

7

 

Spanien

 

7

 

Frankreich

 

120

 

Irland

 

7

 

Litauen

 

7

 

Polen

 

7

 

Union

 

176

 

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

467

 

 

 

 

 

TAC

 

643

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a, 3a und 4

(MAC/2A34.)

Belgien

 

510

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

17 468

(1)(2)

Deutschland

 

531

(1)(2)

Frankreich

 

1 605

(1)(2)

Niederlande

 

1 615

(1)(2)

Schweden

 

4 833

(1)(2)(3)

Union

 

26 562

(1)(2)

Norwegen

 

Entfällt

(4)

Vereinigtes Königreich

 

Entfällt

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 gefangen werden (MAC/*2AX14).

(2)

Innerhalb dieser Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

 

Belgien

0

 

0

 

 

 

Dänemark

0

 

0

 

 

 

Deutschland

0

 

0

 

 

 

Frankreich

0

 

0

 

 

 

Niederlande

0

 

0

 

 

 

Schweden

0

 

0

 

 

 

Union

0

 

0

 

 

 

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

283

 

 

 

 

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

 

0

 

 

 

 

 

Diese Quote darf nur im Gebiet 4a befischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

 

0

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

306

Dänemark

0

4 130

0

0

10 480

Deutschland

0

0

0

0

319

Frankreich

0

490

0

0

963

Niederlande

0

490

0

0

969

Schweden

0

0

390

10

2 900

Union

0

5 110

390

10

15 937

Vereinigtes Königreich

0

Entfällt

0

0

Entfällt

Norwegen

0

0

0

0

0


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

 

16 498

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

18

(1)

Estland

 

137

(1)

Frankreich

 

11 000

(1)

Irland

 

54 992

(1)

Lettland

 

101

(1)

Litauen

 

101

(1)

Niederlande

 

24 059

(1)

Polen

 

1 162

(1)

Union

 

108 067

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)

Färöer

 

0

(4)

Vereinigtes Königreich

 

Entfällt

(1)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a.

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

Norwegische Gewässer des Gebiets 2a

Färöische Gewässer

 

 

 

 

(MAC/*4A-UK)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

 

Deutschland

16 498

0

0

 

Spanien

18

0

0

 

Estland

137

0

0

 

Frankreich

11 000

0

0

 

Irland

54 922

0

0

 

Lettland

101

0

0

 

Litauen

101

0

0

 

Niederlande

24 059

0

0

 

Polen

1 162

0

0

 

Union

108 067

0

0

 

Vereinigtes Königreich

Entfällt

0

0

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

 

29 922

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

199

(1)

Portugal

 

6 185

(1)

Union

 

36 306

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

 

Spanien

 

2 513

 

Frankreich

 

17

 

Portugal

 

519

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Union

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

 

398

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

182

 

Deutschland

 

318

 

Frankreich

 

80

 

Niederlande

 

3 587

 

Union

 

4 565

 

Norwegen

 

10

(1)

Vereinigtes Königreich

 

705

 

 

 

 

 

TAC

 

5 270

 

(1)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

 

11

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

 

11

 

Vereinigtes Königreich

 

3

 

 

 

 

 

TAC

 

14

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

 

89

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

1

 

Irland

 

26

 

Niederlande

 

28

 

Union

 

144

 

Vereinigtes Königreich

 

44

 

 

 

 

 

TAC

 

188

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

 

332

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

663

 

Union

 

995

 

Vereinigtes Königreich

 

257

 

 

 

 

 

TAC

 

1 252

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

 

16

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

165

 

Union

 

181

 

Vereinigtes Königreich

 

296

 

 

 

 

 

TAC

 

477

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

 

206

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

21

 

Irland

 

10

 

Union

 

237

 

Vereinigtes Königreich

 

110

 

 

 

 

 

TAC

 

347

 


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

 

6

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

12

 

Irland

 

31

 

Niederlande

 

9

 

Union

 

58

 

Vereinigtes Königreich

 

12

 

 

 

 

 

TAC

 

70

 


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

0

(1)(2)

Schweden

 

0

(1)(2)

Union

 

0

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

0

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

0

(1)(2)

Deutschland

 

0

(1)(2)

Frankreich

 

0

(1)(2)

Niederlande

 

0

(1)(2)

Schweden

 

0

(1)(2)(3)

Union

 

0

(1)(2)

Norwegen

 

0

(1)

Färöer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaal.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

 

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

62

 

Deutschland

 

1

 

Frankreich

 

14

 

Niederlande

 

14

 

Union

 

92

 

Vereinigtes Königreich

 

270

 

 

 

 

 

TAC

 

362

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

6,7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 1, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

 

5

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1

(1)

Spanien

 

2

(1)

Frankreich

 

19

(1)

Irland

 

12

(1)

Niederlande

 

0

(1)

Portugal

 

0

(1)

Union

 

39

(1)

Vereinigtes Königreich

 

29

(1)

 

 

 

 

TAC

 

68

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen nur an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Die Union und das Vereinigte Königreich legen jeweils unabhängig voneinander fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Die Union und das Vereinigte Königreich stellen jeweils sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Union und das Vereinigte Königreich sollten die Liste der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

 

3

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 259

(1)

Deutschland

 

111

(1)(2)

Spanien

 

24

(1)

Frankreich

 

105

(1)(2)

Irland

 

79

(1)

Niederlande

 

758

(1)(2)

Portugal

 

3

(1)

Schweden

 

19

(1)

Union

 

2 361

 

Norwegen

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

 

1 100

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

3 461

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8ab, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

 

4 731

(1)(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

3 691

(1)(2)(3)

Spanien

 

5 034

(3)(5)

Frankreich

 

1 900

(1)(2)(3)(5)

Irland

 

12 293

(1)(3)

Niederlande

 

14 809

(1)(2)(3)

Portugal

 

485

(3)(5)

Schweden

 

473

(1)(3)

Union

 

43 416

(3)

Färöer

 

0

(4)

Vereinigtes Königreich

 

4 618

(1)(2)(3)

 

 

 

 

TAC

 

49 178

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f und 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

 

2 491

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

43

 

Portugal

 

246

(1)

Union

 

2 780

 

 

 

 

 

TAC

 

2 780

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2022

 

2023

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

36 923

(1)(3)

0

(1)(6)

Deutschland

7

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Niederlande

27

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Union

36 957

(1)(3)

0

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

7 839

(2)(3)

0

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

Entfällt

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

 

800

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Union

 

800

 

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

 

400

 

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 6 und 7

(OTH/67-EU)

Union

 

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Norwegen

 

0

(1)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

 

22

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

2 000

 

Deutschland

 

225

 

Frankreich

 

93

 

Niederlande

 

160

 

Schweden

 

Entfällt

(1)

Union

 

2 500

(2)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56°30′ N

(OTH/46AN-EU)

Union

 

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

 

0

(1)(2)

Färöer

 

0

(3)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*4-EU).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

Anlage

Die in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässern von 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in 6, 7 und 8; Eberfisch in 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7.


ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

12

 

Analytische TAC

Dänemark

11 969

 

Deutschland

2 096

 

Spanien

39

 

Frankreich

516

 

Irland

3 098

 

Niederlande

4 283

 

Polen

606

 

Portugal

39

 

Finnland

185

 

Schweden

4 435

 

Vereinigtes Königreich

11 690

 

Union

27 278

 

Färöer

0

(1)

Norwegen

0

(2)

 

 

 

TAC

598 588

 

(1)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(2)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

27 278

 

 

 

Gebiete 2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

 

 

Belgien

0

 

 

 

Dänemark

0

 

 

 

Deutschland

0

 

 

 

Spanien

0

 

 

 

Frankreich

0

 

 

 

Irland

0

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

Polen

0

 

 

 

Portugal

0

 

 

 

Finnland

0

 

 

 

Schweden

0

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 334

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

290

 

Spanien

2 602

 

Irland

290

 

Frankreich

2 141

 

Portugal

2 602

 

Union

10 259

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 950

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 950

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

65° 00' N

38° 00' W

 

2

65° 00' N

35° 15' W

 

3

64° 00' N

35° 15' W

 

4

64° 00' N

38° 00' W

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

923

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

2 220

(1)(2)

Frankreich

407

(1)(2)

Polen

419

(1)(2)

Portugal

463

(1)(2)

andere Mitgliedstaaten

68

(1)(2)(3)

Union

4 500

(1)(2)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Gilt vorläufig vom 1. Januar bis zum 31. März 2022. Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1 920 .

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

50

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Entfällt

(2)

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

40

 

 


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

35

(1)

Analytische TAC

 

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

55

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

0

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

0

(2)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

281

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

169

 

Union

450

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

0

 

 

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 574

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 574

 

Union

3 149

 

Norwegen

1 701

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 300

 

Union

2 600

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

603

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

97

 

Union

700

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

100

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

100

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 766

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 700

(1)

Norwegen

550

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Südlich von 68° N zu fangen.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 300

(1)

Norwegen

650

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.


Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Gewässer desVereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214S)

Estland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Spanien

0

 

Frankreich

0

 

Irland

0

 

Lettland

0

 

Niederlande

0

 

Polen

0

 

Portugal

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

0

 


Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214D)

Estland

0

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(1) (2)

Spanien

0

(1) (2)

Frankreich

0

(1) (2)

Irland

0

(1) (2)

Lettland

0

(1) (2)

Niederlande

0

(1) (2)

Polen

0

(1) (2)

Portugal

0

(1) (2)

Union

0

(1) (2)

 

 

 

TAC

0

(1) (2)

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

64° 45' N

28° 30' W

 

2

62° 50' N

25° 45' W

 

3

61° 55' N

26° 45' W

 

4

61° 00' N

26° 30' W

 

5

59° 00' N

30° 00' W

 

6

59° 00' N

34° 00' W

 

7

61° 30' N

34° 00' W

 

8

62° 50' N

36° 00' W

 

9

64° 45' N

28° 30' W

 

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.


Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

16 802

(3)

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.


Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1) (2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

(1) (2) (3)

Union

0

(1) (2) (3)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

64°45'N

28°30'W

 

2

62°50'N

25°45'W

 

3

61°55'N

26°45'W

 

4

61°00'N

26°30'W

 

5

59°00'N

30°00'W

 

6

59°00'N

34°00'W

 

7

61°30'N

34°00'W

 

8

62°50'N

36°00'W

 

9

64°45'N

28°30'W

 

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des in Fußnote 2 genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).


Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 224

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

6

(1)

Union

1 230

(1)

Norwegen

300

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

59° 15' N

54° 26' W

 

2

59° 15' N

44° 00' W

 

3

59° 30' N

42° 45' W

 

4

60° 00' N

42° 00' W

 

5

62° 00' N

40° 30' W

 

6

62° 00' N

40° 00' W

 

7

62° 40' N

40° 15' W

 

8

63° 09' N

39° 40' W

 

9

63° 30' N

37° 15' W

 

10

64° 20' N

35° 00' W

 

11

65° 15' N

32° 30' W

 

12

65° 15' N

29° 50' W

 


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

71

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

29

(1)

Union

100

(1)

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Art:

Andere Arten (1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.


Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Beifänge (1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

600

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.).


ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000  kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(COD/N3M.)

Estland

44

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

186

(1)

Lettland

44

(1)

Litauen

44

(1)

Polen

152

(1)

Spanien

572

(1)

Frankreich

80

(1)

Portugal

786

(1)

Union

1 908

(1)

 

 

 

TAC

4 000

(1)

(1)

Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar 2022 und 24:00 UTC am 31. März 2022 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. Während dieses Zeitraums erfüllt der Kapitän des Schiffes die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/833* und stellt sicher, dass bei diesem Bestand die an Bord behaltenen Fänge und die Fänge in einem Hol auf die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 genannten Höchstwerte beschränkt werden.

*

Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

52

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

52

 

Litauen

52

 

Union

156

 

 

 

 

TAC

1 175

 


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)

Litauen

128

(1)

Polen

227

(1)

andere Mitgliedstaaten

29 467

(1)(2)

Union

30 078

(1)(3)

 

 

 

TAC

34 000

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

20 000

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500  kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO (1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

 

 

 

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

46° 00' 00'' N

47° 49' 00'' W

 

2

46° 25' 00'' N

47° 27' 00'' W

 

3

46 °42' 00'' N

47° 25' 00'' W

 

4

46° 48' 00'' N

47° 25' 50'' W

 

5

47° 16' 50'' N

47° 43' 50'' W

 

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M (1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

2

47° 30' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

3

46° 55' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

4

46° 35' 00'' N

44° 30' 00'' W

 

5

46° 35' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

6

47° 30' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

7

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

 

Dänemark

0

 

 

Estland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Lettland

0

 

 

Litauen

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

318

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

325

 

Lettland

45

 

Litauen

23

 

Spanien

4 359

 

Portugal

1 822

 

Union

6 892

 

 

 

 

TAC

11 755

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

 

 

 

TAC

7 000

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

895

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

615

 

Lettland

895

 

Litauen

895

 

Union

3 300

 

 

 

 

TAC

18 100

 


Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

 

 

 

TAC

10 933

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2022 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

 

5 467

 

 


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

 

Union

7 000

 

 

 

 

TAC

20 000

 


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

334

 

Union

588

(1)

 

 

 

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000  Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

 

 

Portugal

667

 

 

Union

1 176

 

 


ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

 

1 271

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AW45W)

TAC

 

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

 

22,77

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

332,82

 

Portugal

 

46,21

 

Union

 

401,80

 

 

 

 

 

TAC

 

1 670

 


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

 

0,96

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

27 035,09

 

Frankreich

 

151,70

 

Portugal

 

5 357,67

 

Union

 

32 545,42

 

 

 

 

 

TAC

 

39 102

 


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(BSH/AS05N)

TAC

 

28 923

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

 

30,50

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

 

19,50

 

Union

 

50,00

 

 

 

 

 

TAC

 

355

 


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

 

3 174,03

 

Analytische TAC

Spanien

 

17 890,00

 

Frankreich

 

5 626,69

 

Portugal

 

1 962,13

 

Union

 

28 652,85

(1)

 

 

 

 

TAC

 

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 241 festgesetzt.


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

 

724,69

 

Analytische TAC

Frankreich

 

238,16

 

Portugal

 

507,15

 

Union

 

1 470,00

 

 

 

 

 

TAC

 

24 000

 


Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Thunnus alalunga

Gebiet:

Mittelmeer

(ALB/MED)

TAC

 

2 500

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer entweder a) während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 30. November und während eines zusätzlichen Zeitraums von einem Monat vom 15. Februar bis zum 31. März oder alternativ b) während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März eines jeden Jahres weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

(2)

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Schiffe, die diese Art entweder a) im Jahr 2017 oder alternativ b) im Jahr 2018 für Mitgliedstaaten, die 2018 mit der Erteilung von Lizenzen für ihre Fischereifahrzeuge begonnen haben, befischen durften. Die Mitgliedstaaten, die 2017 als Bezugsjahr verwendet haben, können eine Toleranzmarge von 10 % auf diese Kapazitätsbeschränkung anwenden.


Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

 

110 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

 

7 438,09

(1)(2)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 159,38

(1)(2)

Portugal

 

2 823,84

(1)(2)

Union

 

13 421,31

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

62 000

(1)(2)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

(2)

Ab Juni 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.


Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

 

168,95

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

 

314,03

(7)

Spanien

 

6 093,28

(2) (4) (7)

Frankreich

 

6 012,47

(2) (3) (4)

Kroatien

 

950,30

(6)

Italien

 

4 745,34

(4) (5)

Malta

 

389,32

(4)

Portugal

 

572,97

(7)

Andere Mitgliedstaaten

 

64,95

(1)

Union

 

19 311,60

(2) (3) (4) (5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

 

100

(7)

 

 

 

 

TAC

 

36 000

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

923,02

 

Frankreich

428,79

Union

1 351,81

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

 

Union

100,00

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

121,87

 

Frankreich

120,25

Italien

94,91

Zypern

3,38

Malta

7,79

Union

348,19

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

95,13

 

Union

95,13

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

855,27

 

Union

855,27

(7)

Die Union 2022 wird zusätzlich zur zugeteilten Quote von 19 311,60 Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen – ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) – erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

4,5

 

Spanien

87,3

Portugal

8,2

Union

100


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

 

5 558,59

(2)

Analytische TAC

Portugal

 

1 010,29

(2)

Andere Mitgliedstaaten

 

108,29

(1)(2)

Union

 

6 677,33

 

 

 

 

 

TAC

 

13 200

 

(1)

Nur für Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

 

4 525,88

(1)

Analytische TAC

Portugal

 

298,12

(1)

Union

 

4 824,00

 

 

 

 

 

TAC

 

14 000

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

 

13,74

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Zypern

 

50,67

(1)

Spanien

 

1 565,04

(1)

Frankreich

 

109,08

(1)

Griechenland

 

1 036,02

(1)

Italien

 

3 208,45

(1)

Malta

 

380,64

(1)

Union

 

6 363,64

(1)

 

 

 

 

TAC

 

9 016,71

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.


ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK – SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die SEAFO-Vertragsparteien aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den SEAFO-Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

 

200

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).


Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

 

162

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.


Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

 

200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

 

261

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

 

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

 

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

 

50

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

 

135

 

Vorsorgliche TAC


ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN – VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

 

11

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

TAC

 

17 647

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(BET/F7120S)

Portugal

 

2 000

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

2 000

(1)

Union

 

4 000

(1)

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

 

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 


ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-RB)

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

 

NW

50° 30’ S, 136° E

 

 

 

 

NE

50° 30’ S, 140° 30’ E

 

 

 

 

E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30’ E

 

 

 

 

E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30’ E

 

 

 

 

SE

54° 50’ S, 145° 30’ E

 

 

 

 

SW

54° 50’ S, 136° E

 

 

 


Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Litauen

Noch festzusetzen

 

Polen

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


ANHANG IJ

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

Noch festzusetzen

 

Spanien

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 


ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet (1)

(TOT/F517DC)

Union

 

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

55

(2)

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen 44° S und 45° S liegt, und die angrenzenden ausschließliche Wirtschaftszone im Osten und Westen.

(2)

Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000  Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5  Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.


Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge (1)

(TOT/F574WR)

TAC

 

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

 

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

 

1

52° 30' 00" S

80° 00' 00" E

 

 

2

55° 00' 00" S

80° 00' 00" E

 

 

3

55° 00' 00" S

85° 00' 00" E

 

 

4

52° 30' 00" S

85° 00' 00" E

 

 

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

 

 

Atlantis Bank

 

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

 

 

1

32° 00'

57° 00'

 

 

 

2

32° 50'

57° 00'

 

 

 

3

32° 50'

58° 00'

 

 

 

4

32° 00'

58° 00'

 

 

Coral

 

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

 

 

1

41° 00'

42° 00'

 

 

 

2

41° 40'

42° 00'

 

 

 

3

41° 40'

44° 00'

 

 

 

4

41° 00'

44° 00'

 

 

Fools Flat

 

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

 

 

1

31° 30'

94° 40'

 

 

 

2

31° 40'

94° 40'

 

 

 

3

31° 40'

95° 00'

 

 

 

4

31° 30'

95° 00'

 

 

Middle of What

 

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

 

 

1

37° 54'

50° 23'

 

 

 

2

37° 56' 30"

50° 23'

 

 

 

3

37° 56' 30"

50° 27'

 

 

 

4

37° 54'

50° 27'

 

 

Walter’s Shoal

 

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

 

 

1

33° 00'

43° 10'

 

 

 

2

33° 20'

43° 10'

 

 

 

3

33° 20'

44° 10'

 

 

 

4

33° 00'

44° 10'

 

 


ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

(BET/IATTC)

Union

 

500

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

 

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Diese Quote darf nur durch Schiffe mit Langleinen befischt werden.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DERBEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.

Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2020 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2022 und 31. Januar 2023 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2022 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für das andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugeteilten Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

44

Frankreich

47

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

44

Frankreich

48

6.   KILOWATT-TAG-REGELUNG

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen dieser Nummer 6 erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/ 2008 des Rates (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.

7.3.

Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2022 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.

Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009.

10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.

Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festlegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2020 und 2021 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

 

GN = Kiemennetze < 220 mm

 

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EU) Nr. 508/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/ 2003, (EG) Nr. 861/ 2006, (EG) Nr. 1198/ 2006 und (EG) Nr. 791/ 2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/ 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5. 2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/ 2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7. 2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/ 2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6. 2017, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/ 2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/ 2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4. 2011, S. 1).


ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke – ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0

Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Image 1


ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope Ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59o 07,35' N - 0o 31,04' W

59o 03,60' N - 0o 22,25' W

58o 59,35' N - 0o 17,85' W

58o 56,00' N - 0o 11,01' W

58o 56,60' N - 0o 08,85' W

58o 59,86' N - 0o 15,65' W

59o 03,50' N - 0o 20,00' W

59o 08,15' N - 0o 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral Edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar bis 28. Februar

 

4

Papa Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar bis 31. März

(10 × 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar bis 15. März

(18 × 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar bis 15. März

(1,5 × 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 × 4 Seemeilen)


ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der union in Drittlandgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

450

DK

450

141

1, 2b (1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

TEIL B

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Venezuela (2)  (3)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

(3)  Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber

das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.


ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.   

Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

2.   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

140 (2)

Italien

30

Zypern

20 (2)

Malta

54 (2)

Union

684

3.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

18

Italien

12

Union

28

4.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A  (3)

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (4)

 

Zypern (5)

Griechenland (6)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (7)

Portugal

Ringwadenfänger (8)

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Langleinenfänger

noch festzulegen (9)

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Köderschiff

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen (10)

Handleinenfänger

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen (11)

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Schleppnetzfänger

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Kleine Fischereifahrzeuge

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (12)

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

5.   

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf (13)

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (14)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.   

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

Portugal

1

500

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) (15)

Spanien

6 300

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 786

Portugal

350

7.   

Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/ 2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

8.   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

 

Portugal

 

79

Union

34

269


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

(3)  Diese Tabelle wird nach der Genehmigung des Fangplans der Union 2022 durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(4)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(10)  Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(11)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(12)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(13)  Die Zahlen in den Nummern 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.

(14)  Diese Anzahl kann auf Antrag der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(15)  Die Zahlen in dieser Tabelle können unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 vorgelegten Aufzuchtmanagementpläne angepasst werden.


ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2021/2022 wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1


Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (1)

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2021 bis 30. November 2022

48.6_2

134

576

6

21

21

48.6_3

36

1

5

5

48.6_4

196

9

31

31

48.6_5

210

10

33

33

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2021 bis 31. August 2022

A, B, C, G (2)

664

3 495  (3)

33

106

33

G, H, I, J, K (4)

2 307

115

316

115

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

459

22

72

22

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

 

54° 00' S 01° 00' E

 

55° 00' S 01° 00' E

 

55° 00' S 02° 00' E

 

55° 30' S 02° 00' E

 

55° 30' S 04° 00' E

 

56° 30' S 04° 00' E

 

56° 30' S 07° 00' E

 

56° 00' S 07° 00' E

 

56° 00' S 08° 00' E

 

54° 00' S 08° 00' E

 

54° 00' S 09° 00' E

 

53° 00' S 09° 00' E

 

53° 00' S 03° 00' E

 

53° 30' S 03° 00' E

 

53° 30' S 02° 00' E

 

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

 

64° 30' S 01° 00' E

 

66° 00' S 01° 00' E

 

66° 00' S 04° 00' E

 

65° 00' S 04° 00' E

 

65° 00' S 07° 00' E

 

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

 

68° 20' S 10° 00' E

 

68° 20' S 13° 00' E

 

69° 30' S 13° 00' E

 

69° 30' S 10° 00' E

 

69° 45' S 10° 00' E

 

69° 45' S 06° 00' E

 

69° 00' S 06° 00' E

 

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

 

71° 00' S 15° 00' W

 

71° 00' S 13° 00' W

 

70° 30' S 13° 00' W

 

70° 30' S 11° 00' W

 

70° 30' S 10° 00' W

 

69° 30' S 10° 00' W

 

69° 30' S 09° 00' W

 

70° 00' S 09° 00' W

 

70° 00' S 08° 00' W

 

69° 30' S 08° 00' W

 

69° 30' S 07° 00' W

 

70° 30' S 07° 00' W

 

70° 30' S 10° 00' W

 

71° 00' S 10° 00' W

 

71° 00' S 11° 00' W

 

71° 30' S 11° 00' W

 

71° 30' S 15° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40' S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

 

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30' S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

 

F

Von 68° 30' S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30' S.

 

G

Von 66° 40' S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40' S.

 

H

Von 70° 50' S 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50' S.

 

I

Von 70° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 70° S.

 

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

 

K

Von 73° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 73° S.

 

L

Von 76° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Norden bis 76° S.

 

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30' E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

Teil B

Mitteilung der Absicht, sich an der Befischung von Krill (Euphausia superba) zu beteiligen

Allgemeine Informationen

Mitglied:

Fangsaison:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist:

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu befischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu befischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

Herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

Kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

Sonstige Methode (bitte angeben)

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B zur CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019)) (5)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (6) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung (8) (mm)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

Grafische Darstellung(en) der Netze:

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (9)

V*Fkrill

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (9)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

 

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (10)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

 

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

 

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

 

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (11)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (12)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (11)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (12)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000  kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)


(1)  Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(2)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(3)  Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(4)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(5)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

(6)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(7)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(8)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

(9)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

(11)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(12)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VIII

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41  (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

3.   

Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun befischen.

4.   

Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch tropischen Thunfisch befischen.


(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch befischen dürfen

Spanien

14

Union

14

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch befischen dürfen

Spanien

4

Union

4