17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/55 DER KOMMISSION

vom 9. November 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Verbringungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission näher ausgeführt (3).

(2)

Gemäß Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission besondere Vorschriften für Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen bezüglich des Eingangs von Tieren, die aus der Union stammen und die in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, erlassen. Auf der Grundlage des genannten Artikels wurde Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/54 der Kommission (4) geändert, um besondere Vorschriften für den Eingang von Huftieren festzulegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an außerhalb der Union stattfindenden Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows (im Folgenden „Veranstaltungen“) in ein Drittland oder Gebiet und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden.

(3)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (5)enthält unter anderem die Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang von Landtieren in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Diese Durchführungsverordnung enthält jedoch keine Musterbescheinigung zur Begleitung von Sendungen von Huftieren, die aus der Union stammen, die zur Teilnahme an außerhalb der Union stattfindenden Veranstaltungen in ein Drittland und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden. In dieser Bescheinigung sollte die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets, in dem die Veranstaltung stattfindet, die erforderlichen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen bezüglich dieser besonderen Arten des Eingangs von Tieren gemäß Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der geänderten Fassung bieten. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, ist es daher erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zu ändern und darin vorzusehen, dass diese Musterbescheinigung die genannten Sendungen begleitet.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (6) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Insbesondere enthält Anhang II Teil 1 der genannten Durchführungsverordnung die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist. Teil 4 des genannten Anhangs enthält bestimmte Tiergesundheitsgarantien, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EU) 2016/429 bestimmten Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben zugewiesen werden können. Angesichts der Tiergesundheitsrisiken, die von Verbringungen von Huftieren ausgehen könnten, die aus der Union stammen, in ein Drittland oder Gebiet und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden, sollte die in Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehene Möglichkeit, solche Huftiere nach der Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Union wieder zurück in die Union zu verbringen, auf bestimmte Drittländer und Gebiete beschränkt werden, die die erforderlichen Garantien bieten. Diese Möglichkeit sollte daher in Anhang II Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als Tiergesundheitsgarantie beschrieben und auf bestimmte Drittländer oder Gebiete, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist, in Teil 1 des genannten Anhangs beschränkt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird nach Buchstabe k ein neuer Buchstabe l angefügt:

„l)

ENTRY-EVENTS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 12 für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden.“

2.

Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/54 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG I

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt betreffend Huftiere wird nach dem Eintrag „CAM-CER“ in der Tabelle mit den Mustern der Veterinärbescheinigungen sowie der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union folgender Eintrag angefügt:

 

„ENTRY-EVENTS

Kapitel 12a: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden“

2.

nach Kapitel 12 und vor Kapitel 13 wird folgendes Kapitel 12a eingefügt:

„KAPITEL12a

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BESTIMMTEN HUFTIEREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN, ZUR TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN, AUSSTELLUNGEN, VORFÜHRUNGEN ODER SHOWS IN EIN DRITTLAND ODER GEBIET UND ANSCHLIESSEND WIEDER ZURÜCK IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER „ENTRY-EVENTS“)

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ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1

Rinder

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, EBL, EVENTS

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

BRU, EVENTS

 

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung1

CAM-CER

 

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung1

CAM-CER

 

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung1

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

 

GB-2

Rinder

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

TB, BRU, EBL, EVENTS

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

BRU, EVENTS

 

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung1

CAM-CER

 

 

 

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung1

CAM-CER

 

 

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung1

RUM, RHINO, HIPPO

 

 

 

 

 

GG

Guernsey

GG-0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

EVENTS

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung1

OV/CAP-X

 

BRU, EVENTS

 

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung1

SUI-X

 

ADV

 

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung1

RUM, RHINO, HIPPO“

 

 

 

 

 

ii)

Der Eintrag zur Insel Man erhält folgende Fassung:

IM

Insel Man

IM-0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

TB, BRU, EBL, EVENTS

 

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X,OV/CAP-Y

 

BRU, EVENTS“

 

 

 

iii)

Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:

JE

Jersey

JE-0

Rinder

Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

EBL, EVENTS“

 

 

 

2.

In Teil 4 wird nach dem Eintrag für die Tiergesundheitsgarantie „ADV“ folgender Eintrag eingefügt:

„EVENTS

Sendungen von Rindern, Schafen oder Ziegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs genannte Zone verbracht und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie von der Musterbescheinigung „ENTRY-EVENTS“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (*) begleitet werden.