11.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/26 DER KOMMISSION

vom 24. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Begriffs der getrennten Konten mit dem Ziel des Schutzes von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Getrennte Konten sind in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Zwecke von Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung definiert. Damit Wertpapierfirmen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung „gehaltene Kundengelder“ im Hinblick auf Kundengelder, die auf getrennten Konten gehalten werden, niedrigere Koeffizienten anwenden können, sollte der Begriff der getrennten Konten weiter spezifiziert werden und auch die Bedingungen einschließen, die den Schutz der Kundengelder bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten. Da diese Bedingungen in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (2) festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Spezifizierung des Begriffs der getrennten Konten im Rahmen dieser Verordnung dieselben Bedingungen zugrunde gelegt werden. Daher sollte mit dieser Verordnung eine Reihe ähnlicher Anforderungen festgelegt werden wie in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593.

(2)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(3)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriff der getrennten Konten

Der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Begriff der getrennten Konten beinhaltet im Hinblick auf die Bedingungen, die den Schutz von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten, folgende Anforderungen:

a)

Aufzeichnungen und Konten werden so geführt, dass Wertpapierfirmen jederzeit in der Lage sind, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Gelder unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Eigenmitteln zu unterscheiden;

b)

Aufzeichnungen und Konten werden so geführt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Geldern in Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;

c)

die internen Konten und Aufzeichnungen der Wertpapierfirmen werden regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Gelder halten, abgestimmt:

d)

es werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass hinterlegte Kundengelder auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;

e)

es werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um das Risiko, dass Kundengelder oder damit verbundene Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Gelder oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).