22.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/119


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2283 DES RATES

vom 21. November 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Lettlands vom 7. August 2020 gewährte der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 (2) finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 192 700 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Bewältigung der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2)

Das Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen, ähnlichen Maßnahmen und gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu verwenden.

(3)

Auf einen zweiten Antrag Lettlands vom 11. März 2021 gewährte der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 (3) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 112 500 000 EUR, indem der Darlehenshöchstbetrag bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten auf 305 200 000 EUR erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Lettlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4)

Das zusätzliche Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen, ähnlichen Maßnahmen und gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu verwenden.

(5)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Lettland dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Lettland zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, g, h, f und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Maßnahmen geführt.

(6)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zur Eindämmung dieses Ausbruchs und seiner sozioökonomischen und gesundheitsbezogenen Folgen ergriffenen Sondermaßnahmen wirkten und wirken sich weiterhin dramatisch auf die öffentlichen Finanzen aus. Im Jahr 2020 verzeichnete Lettland ein öffentliches Defizit von 4,5 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 43,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIS); diese Werte sind bis Ende 2021 auf 7,3 % und 44,8 % gestiegen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 7,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,0 % des BIP aus. Gemäß Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 soll das lettische BIP 2022 um 3,9 % ansteigen.

(7)

Am 6. Oktober 2022 hat Lettland die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 167 607 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf dessen sozioökonomische Folgen für Arbeitnehmer und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Lettland die in den Erwägungsgründen 8 bis 12 dargelegten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert oder geändert.

(8)

Die Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gilt für Unternehmen, Selbständige und Lizenzgebührzahler, deren Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber dem Zeitraum August-Oktober 2020 um durchschnittlich mindestens 20 % zurückgegangen ist. Je nach steuerlicher Behandlung erhalten beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbstständige im Rahmen der Regelung eine Entschädigung in Höhe von 50 % oder 70 % ihres Gehalts oder ihrer Einkünfte. Die Mindestunterstützung ist auf 500 EUR, die maximale Unterstützung auf 1 000 EUR je Beschäftigten und Kalendermonat festgesetzt. Geschaffen wurde die Regelung durch die „Kabinettsverordnung Nr. 709 (angenommen am 24. November 2020 (4) und geändert am 12. Januar 2021 (5), 19. Januar 2021 (6), 4. Februar 2021 (7) und 26. Februar 2021 (8)) ‚Regelungen für die Entschädigung von Steuerzahlern für Ausfallzeiten zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘“. Durch die Maßnahme wird die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte Regelung auf Angestellte aus der Beauty-Branche ausgeweitet, kommen Personen, deren steuerliche Behandlung sich mit Wirkung ab 2021 geändert hat, künftig als Begünstigte in Betracht, werden die Voraussetzungen, unter denen die Nutzer von besonderen Steuerpatenten („patentmaksā“) für eine Unterstützung infrage kommen, verbessert, und wird den Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt, sich bei der Beantragung der Unterstützung zwischen zwei Zuschlagskriterien zu entscheiden.

(9)

Mit der Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern verbunden ist der in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte Kinderbonus für Arbeitnehmer, für den Lettland zusätzliche Unterstützung beantragt. Der Bonus von 50 EUR pro Monat und Kind stellt eine zusätzliche Unterstützung für zwangsbeurlaubte Arbeitnehmer dar, die Anspruch auf eine Einkommensteuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Personen haben. Diese Unterstützungsmaßnahme wurde durch die „Kabinettsanordnung Nr. 706 vom 1. Dezember 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (9) und der „Kabinettsanordnung Nr. 15 vom 11. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (10) verlängert. Die Maßnahme kann als den in der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Kurzarbeitsregelungen ähnlich betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, bei Schulschließungen die Kinderbetreuungskosten zu decken, und den Eltern dabei behilflich ist, weiter ihrer Arbeit nachzugehen und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht zu gefährden.

(10)

Mit der Regelung für Lohnzuschüsse werden Arbeitgeber unterstützt, deren Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit um mindestens 20 % zurückgegangen sind. Die Regelung sieht 50 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns vor, jedoch maximal 500 EUR pro Kalendermonat. Die begünstigten Arbeitgeber sind verpflichtet, unterstützte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und die Gehaltsbeihilfen bis zum vollen regulären Lohn aufzustocken. Geschaffen wurde die Regelung durch die „Kabinettsverordnung Nr. 675 zu ‚Regelungen für Zuwendungen an Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘“ (11) (angenommen am 10. November 2020 und geändert am 12. Januar 2021 (12), 1. April 2021 (13), 26. Oktober 2021 (14), 9. November 2021 (15), 30. November 2021 (16), 7. Dezember 2021 (17), 23. Dezember 2021 (18) und 11. Januar 2022 (19)) und die „Kabinettsanordnung Nr. 128 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (20). Die Maßnahme verlängert den Unterstützungszeitraum der in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Regelung und weitet den Kreis der möglichen Begünstigten aus, indem diese sich bei Beantragung der Unterstützung nunmehr zwischen zwei Kriterien entscheiden können, beseitigt das Risiko überhöhter Entschädigungszahlungen, präzisiert die Einschränkungen bei der Unterstützungsfähigkeit von Nutzern besonderer Steuerpatente(„patentmaksā“) und schränkt den Kreis der Personen, die von Oktober 2021 bis Februar 2022 Unterstützung erhalten können, auf diejenigen ein, die anhand eines COVID-19-Zertifikats eine Impfung gegen COVID-19 oder eine Erkrankung nachweisen können.

(11)

Die COVID-19-bezogene Krankengeldregelung sieht staatliche Zahlungen von Krankengeld an Personen vor, die aufgrund einer Verpflichtung zur Selbstisolierung oder Selbstquarantäne nicht ihrer Arbeit nachgehen konnten, während normalerweise ein Teil des Krankengeldes vom Arbeitgeber gezahlt wird. Geschaffen wurde die Regelung durch eine Änderung des „Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung“ (angenommen am 20. März 2020 (21), geändert am 12. November 2020 (22), 4. November 2021 (23) und 13. Januar 2022 (24)). Die Maßnahme sieht eine Verlängerung des Unterstützungszeitraums der in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen vor und schränkt gleichzeitig den Kreis der möglichen Begünstigten auf Personen ein, die anhand eines COVID-19-Zertifikats eine Impfung oder eine Erkrankung nachweisen oder ein ärztliches Gutachten vorweisen können, wonach die COVID-19-Impfung verschoben werden muss; auch wird darin präzisiert, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne staatliche Unterstützung Krankengeld zahlen sollte.

(12)

Mit den Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende werden Arbeitnehmer unterstützt, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und Kinder unter 10 Jahren oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, wenn Schulen und Tagesbetreuungsstätten wegen eines COVID-19-Ausbruchs geschlossen sind. Die Maßnahme kann als den in der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Kurzarbeitsregelungen ähnlich betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Eltern und Pflegende bietet und dazu beiträgt, das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern und Pflegende, die Kinder und Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben während Schulen und Tagesbetreuungsstätten geschlossen sind, das Arbeitsverhältnis beenden müssen. Krankengeldleistungen sind in der Änderung des „Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung“ vom 26. November 2020 (25), der „Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (26) und der „Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (27) vorgesehen. Für die in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/677 genannte bestehende Maßnahme beantragt Lettland zusätzliche Unterstützung.

(13)

Zudem hat Lettland eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise verlängert oder geändert. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 14 und 15 dargelegten Maßnahmen.

(14)

Um ein sicheres Arbeitsumfeld für diejenigen zu gewährleisten, die einer Infizierung mit dem COVID-19-Virus ausgesetzt sind, sind gesundheitsbezogene Ausgaben für die persönliche Schutzausrüstung von Beschäftigten im öffentlichen Sektor vorgesehen. Geschaffen wurde die Regelung durch die „Kabinettsverordnung Nr. 380 ‚zu Regelungen über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘“ vom 9. Juni 2020 (28). Für die in Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte bestehende Maßnahme beantragt Lettland zusätzliche Unterstützung.

(15)

Mit Prämien in Höhe von 20 % bis 100 % der monatlichen Bezüge für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der COVID-19-Krise verbunden ist, wird diese Berufsgruppe für das erhöhte Risiko und die erhöhte Arbeitsbelastung entschädigt; vorgesehen sind diese Prämien in den „Kabinettsanordnungen Nr. 136 vom 27. März 2020 (29) und Nr. 656 vom 6. November 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (30), der „Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020‚Änderungen der Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020 über die Erklärung eines Notstands‘“ (31) und der „Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘“ (32). Diese Prämien werden zusätzlich zu der im „Gesetz über die Vergütung von Beamten und Bediensteten staatlicher und lokaler Behörden“ festgelegten Höchstprämie gezahlt. Die Maßnahme unterstützt die Beschäftigung, indem der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern und die Kontinuität wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen sichergestellt wird. Für diese in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte bestehende Maßnahme beantragt Lettland zusätzliche Unterstützung.

(16)

Lettland erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Lettland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 508 124 069 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kurzarbeitsregelung und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Lettland betreffen. Lettland beabsichtigt, 35 317 069 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(17)

Die Kommission hat Lettland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der — wie im Antrag vom 6. Oktober 2022 dargelegt — unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(18)

Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen, auf die im Antrag Lettlands vom 6. Oktober 2022 und in den Erwägungsgründen 14 und 15 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 70 921 236 EUR.

(19)

Daher sollte Lettland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(20)

Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 für den finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass sich der gesamte Bereitstellungszeitraum auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 belaufen sollte.

(21)

Lettland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Darlehensvereinbarung Rechnung tragen.

(22)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere Verfahren gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(23)

Lettland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Lettland diese Ausgaben getätigt hat.

(24)

Bei dem Beschluss zur Gewährung finanziellen Beistands wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die andere Mitgliedstaaten bereits gestellt haben oder noch zu stellen planen, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz geachtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 472 807 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer zwischen Lettland und der Kommission geschlossenen geänderten Darlehensvereinbarung, die die ursprüngliche Vereinbarung ersetzt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gemäß den ‚Kabinettsverordnungen Nr. 179 vom 31. März 2020‚über Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 betroffen sind‘, sowie Nr. 165 vom 26. März 2020‚über Regelungen für Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung von Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen auf Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘‘; verlängert und zuletzt geändert durch Änderungen der ‚Kabinettsverordnung Nr. 709 ‚Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘‘ am 19. Januar 2021, 4. Februar 2021 und 26. Februar 2021;

b)

die Vergütung von Ausfallzeiten gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 236 vom 23. April 2020‚Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden‘“;

c)

den Kinderbonus für Arbeitnehmer gemäß der ‚Kabinettsanordnung Nr. 178 vom 16. April 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘, wie verlängert;

d)

die Regelung für Lohnzuschüsse in der Tourismus- und Exportbranche gemäß dem ‚Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der COVID-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung‘, verlängert und zuletzt geändert durch Änderungen an der ‚Kabinettsverordnung Nr. 675 ‚über Regelungen für Zuwendungen an Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘‘ vom 1. April 2021, 26. Oktober 2021, 9. November 2021, 30. November 2021, 7. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 11. Januar 2022;

e)

Lohnunterstützungszahlungen an medizinische Fachkräfte und die Beschäftigten der Kulturbranche gemäß dem ‚Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19‘, dem ‚Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 303 vom 3. Juni 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘;

f)

gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß den ‚Kabinettsanordnungen Nr. 79 vom 3. März 2020, Nr. 118 vom 20. März 2020 und Nr. 220 vom 27. April 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9. Juni 2020‚Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘‘;

g)

COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen gemäß der Änderung des ‚Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ vom 20. März 2020, verlängert und zuletzt geändert durch die Änderungen am ‚Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ am 4. November 2021 und 13. Januar 2022;

h)

Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende gemäß der Änderung des ‚Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ (Abschnitte 48 und 49 der Übergangsbestimmungen) vom 26. November 2020, der ‚Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘;

i)

Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der COVID-19-Krise verbunden ist, gemäß der ‚Kabinettsanordnung Nr. 136 vom 27. März 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘, der ‚Kabinettsanordnung Nr. 656 vom 6. November 2020‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der ‚Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020‚über die Erklärung eines Notstands‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 38).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 7).

(4)  Latvijas Vēstnesis, 230B, 27.11.2020.

(5)  Latvijas Vēstnesis, 9A, 14.1.2021.

(6)  Latvijas Vēstnesis, 15, 22.1.2021.

(7)  Latvijas Vēstnesis, 25A, 5.2.2021.

(8)  Latvijas Vēstnesis, 48, 10.3.2021.

(9)  Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.

(10)  Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.

(11)  Latvijas Vēstnesis, 222A, 16.11.2020.

(12)  Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.

(13)  Latvijas Vēstnesis, 66, 7.4.2021.

(14)  Latvijas Vēstnesis, 211, 1.11.2021.

(15)  Latvijas Vēstnesis, 220, 12.11.2021.

(16)  Latvijas Vēstnesis, 236, 7.12.2021.

(17)  Latvijas Vēstnesis, 240, 13.12.2021.

(18)  Latvijas Vēstnesis, 249A, 27.12.2021.

(19)  Latvijas Vēstnesis, 9, 13.1.2022.

(20)  Latvijas Vēstnesis, 42, 2.3.2021.

(21)  Latvijas Vēstnesis, 57B, 21.3.2020.

(22)  Latvijas Vēstnesis, 221A, 13.11.2020.

(23)  Latvijas Vēstnesis, 215A, 5.11.2021.

(24)  Latvijas Vēstnesis, 10A, 14.1.2022.

(25)  Latvijas Vēstnesis, 230A, 27.11.2020.

(26)  Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.

(27)  Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.

(28)  Latvijas Vēstnesis, 113A, 12.6.2020.

(29)  Latvijas Vēstnesis, 62B, 27.3.2020.

(30)  Latvijas Vēstnesis, 218, 10.11.2020.

(31)  Latvijas Vēstnesis, 237A, 8.12.2020.

(32)  Latvijas Vēstnesis, 16, 25.1.2021.