26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/142


BESCHLUSS (EU) 2022/2063 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien

(EZB/2022/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der wirksamen und praktischen Umsetzung der ethischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Herstellern gemäß dem Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/24) (2) sollte der eben genannte Beschluss aktualisiert werden.

(2)

Der Beschluss sollte aktualisiert werden, um klarzustellen, dass sich unabhängige Prüfer auf die Bescheinigung der Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms konzentrieren sollten. Des Weiteren sollte der Definitionsumfang des Begriffs „unabhängiger Prüfer“ dahin gehend klargestellt werden, dass der Begriff gegebenenfalls auch die interne Revisionsfunktion einer nationalen Zentralbank umfasst.

(3)

Es ist außerdem erforderlich, festzulegen, dass die rechtskräftige Verurteilung einer zuvor festgelegten und harmonisierten Ausschlussfrist unterliegen sollte, die auf den Zeitpunkt der unethischen Handlung Bezug nimmt.

(4)

Auch der Geltungsumfang des unternehmensinternen Compliance-Programms sollte klargestellt werden, damit zumindest ein Compliance-Standard wirksam umgesetzt wird.

(5)

Der zugelassene Hersteller sollte die Konformität (Compliance) mit den im Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) festgelegten ethischen Standards anhand einer Selbsterklärung anzeigen, um zu gewährleisten, dass die Konformität eindeutig nachgewiesen und erfasst ist. Um den Herstellern genügend Zeit zur Vorbereitung zu geben, ist es erforderlich, den Termin festzulegen, bis zu dem die erste Selbsterklärung zur Konformität einzureichen ist.

(6)

Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem in Artikel 24 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 angegebenen Datum, d. h. ab dem 16. November 2022, gelten.

(7)

Der Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/24) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 15 wird gestrichen.

b)

Nummer 16 wird gestrichen.

c)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚kontrollierende Stelle‘: das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (*1) des Rates, die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann; für einen Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil einer NZB ist, ist die kontrollierende Stelle das Entscheidungsgremium der NZB.

(*1)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).“"

d)

Nummer 23 wird gestrichen.

e)

Nummer 24 wird gestrichen.

f)

Nummer 25 wird gestrichen.

g)

Nummer 26 wird gestrichen.

h)

Nummer 27 wird gestrichen.

i)

Nummer 28 wird gestrichen.

j)

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„(31)

‚unabhängiger Prüfer‘: eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist, einschließlich der jeweiligen internen Abteilung einer NZB eines Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil dieser NZB ist oder der eine selbstständige juristische Person ist, über welche die NZB eine vergleichbare Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen.“.

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

die nachstehenden Solvabilitätsanforderungen:

i)

Der Hersteller unterliegt keinem Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;

ii)

die Vermögenswerte des Herstellers unterliegen nicht der Verwaltung durch einen Liquidator oder durch das Gericht;

iii)

der Hersteller hat keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen;

iv)

die Geschäftstätigkeit des Herstellers ist nicht ausgesetzt;

v)

der Hersteller unterliegt keinem Verfahren bzw. keinen Umständen, die mit denjenigen im Sinne der Ziffern i bis iv oben vergleichbar sind, welche nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ethische Anforderungen

(1)   Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen müssen sämtliche nachstehenden ethischen Anforderungen erfüllen:

a)

Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen sind nicht wegen einer der nachstehend aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Handlung nach dem 15. November 2017 begangen wurde und dem zugelassenen Hersteller die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder die Handlung maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurde:

i)

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, einschließlich der in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufgeführten Handlungen;

ii)

Bestechung und Bestechlichkeit gemäß Definition in Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (*2) und Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (*3) des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor;

iii)

Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (*4);

iv)

terroristische Straftaten, einschließlich aller Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

v)

Geldwäsche gemäß Definition in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6);

vi)

Menschenhandel, einschließlich aller vorsätzlich begangenen Handlungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) sowie Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß Artikel 3 der Richtlinie;

vii)

sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen.

b)

Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen haben keine der nachstehend aufgeführten Handlungen vorgenommen, die nach dem 15. November 2017 begangen wurden, wenn die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurden:

i)

Verstöße gegen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn dies durch eine endgültige rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes festgestellt wurde, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird;

ii)

schweres berufliches Fehlverhalten, einschließlich schwerwiegender Verstöße gegen Berufspflichten, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;

iii)

Absprachen, die auf eine Wettbewerbsverzerrung im betreffenden Markt abzielen, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;

iv)

jegliche sonstige Aktivitäten, welche die Integrität der Euro-Banknoten als effektives Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten.

(2)

Ein zugelassener Hersteller muss ein vollständig umgesetztes und funktionsfähiges unternehmensinternes Compliance-Programm zur Steuerung sämtlicher an seiner zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführten Tätigkeiten einrichten und aufrechterhalten. Dieses unternehmensinterne Compliance-Programm muss auch auf außerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführte externe Aktivitäten angewendet werden, sofern diese mit den für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten vergleichbar sind, für welche die EZB die Zulassung erteilt hat.

(3)

Das unternehmensinterne Compliance-Programm im Sinne von Absatz 2 hat mindestens die Grundsätze, Vorschriften und Verfahren zu beinhalten und umzusetzen, die vorgesehen sind in

a)

Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) (*8);

b)

der Banknote Ethics Initiative (*9);

c)

der ISO-37001-Normenreihe oder

d)

sonstigen gleichwertigen Programmen.

(*2)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2."

(*3)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54)."

(*4)  Übereinkunft zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48)."

(*5)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)."

(*6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)."

(*7)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1)."

(*8)  Abrufbar auf der Website der Internationalen Handelskammer unter www.iccwbo.org."

(*9)  Abrufbar auf der Website der Banknote Ethics Initiative unter www.bnei.com.“"

4.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

eine ausgefüllte und von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der Hersteller alle in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Das entsprechende Formular kann im Extranet der EZB zu Banknoten abgerufen werden;“;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 bestätigt wird;“.

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB prüft die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Anforderungen anhand der gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses eingereichten Unterlagen.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Erfüllt ein Hersteller die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis e vorgesehenen Anforderungen oder wurde dem Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Ausnahme von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Anforderungen gewährt, stellt die EZB dem Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a die Unterlagen zur Verfügung, in denen die Zulassungsanforderungen enthalten sind.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der Zertifikate in Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder, soweit zutreffend, in Artikel 4 Absätze 2 und 3 aufgeführten Zulassungsanforderungen widerrufen wird.“

b)

Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zugelassene Hersteller müssen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres Folgendes vollständig zur Verfügung stellen:

a)

eine ausgefüllte und vom Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der zugelassene Hersteller und seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Anforderungen erfüllen;

b)

eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 über das gesamte Kalenderjahr hinweg bestätigt wird.

Zugelassene Hersteller müssen die erste Selbsterklärung nach Maßgabe von Buchstabe a und die von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete erste schriftliche Erklärung bzw. das erste Zertifikat nach Maßgabe von Buchstabe b bis Ende Februar 2024 einreichen. In beiden Fällen hat sich das jeweilige Dokument auf das gesamte Kalenderjahr 2023 zu beziehen.“

c)

Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn

a)

der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen;

b)

der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen über Nachweise verfügen, dass sie Gegenstand von administrativen oder strafrechtlichen Ermittlungen betreffend eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen oder die Nichterfüllung einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen sind;

c)

der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen wegen einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt wurden.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

1.   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

2.   Er gilt ab dem 16. November 2022.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Oktober 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12).