18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/82


BESCHLUSS (GASP) 2022/1966 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen.

(2)

Am 23. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/434 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Mali bis zum 18. Mai 2024 verlängert wurde.

(3)

Unter anderem ermutigt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2640 (2022) die Europäische Union, namentlich ihren Sonderbeauftragten für die Sahelzone und ihre Missionen EUTM Mali und EUCAP Sahel Mali, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ihre Anstrengungen zur Unterstützung der malischen Behörden bei der Reform des Sicherheitssektors und der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und Präsenz im gesamten malischen Hoheitsgebiet fortzusetzen.

(4)

Nach der ganzheitlichen strategischen Überprüfung der EUTM Mali und der EUCAP Sahel Mali hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, dass das Mandat der EUTM Mali, das am 18. Mai 2024 ausläuft, an die politische Lage und die Sicherheitslage in Mali angepasst werden soll.

(5)

Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2013/34/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zum Zwecke des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziels stellt die EUTM Mali den malischen Streitkräften militärische Beratung und Ausbildung zur Verfügung, es sei denn, das Politische und Sicherheitspolitischer Komitee (PSK) setzt diese Tätigkeiten aus. Sofern das PSK befindet, dass die Bedingungen vorliegen, stellt die EUTM Mali den malischen Streitkräften ferner Ausbildung – einschließlich einsatzvorbereitender Ausbildung – und Mentoring – durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene – zur Verfügung, damit die EUTM Mali in der Lage ist, die Tätigkeiten der malischen Streitkräfte zu verfolgen und ihre Leistung und ihr Verhalten – auch im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts – zu überwachen.“

2.

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7)   Die EUTM Mali setzt die gezielten Tätigkeiten, die von Mali aus in Niger und Burkina Faso erfolgen, im Rahmen des bestehenden Mandats mit den verfügbaren Mitteln und Fähigkeiten so lange fort – wobei dem politischen Kontext und den von den Behörden vorgebrachten Bedürfnissen in vollem Umfang Rechnung getragen wird –, bis spezielle Lösungen zur Gewährleistung der Kontinuität und der Dauerhaftigkeit der Einsätze gefunden werden.

(8)   Die EUTM Mali unterstützt die Bemühungen im Bereich der strategischen Kommunikation zur Förderung der Werte der Union, zur Förderung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch ausländische Streitkräfte in Mali.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/434 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 89 vom 24.3.2020, S. 1).