18.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/20


BESCHLUSS (EU) 2022/1229 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

zur Änderung der Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4739)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/312/EU (2) legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2022.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/391/EU (3) legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Juli 2022.

(4)

Mit dem Beschluss 2014/763/EU (4) legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2022.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/1332 (5) legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Möbel“ fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Juli 2022.

(6)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 (6) legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Januar 2023.

(7)

Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 (7) hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der oben genannten Produktgruppen für die Regelung für das EU-Umweltzeichen bewertet und bestätigt.

(8)

Darüber hinaus setzt die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen Lösungen um, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen, unter anderem durch die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen und indem sichergestellt wird, dass bei der Überarbeitung die Kohärenz mit einschlägigen EU-Strategien, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt wird.

(9)

Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, testet die Kommission im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (8) bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sowie für Innen- und Außenfarben und -lacke die Einbeziehung der Methode zur Ermittlung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEF) (9). Es ist daher angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen 2014/312/EU und 2014/763/EU festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu verlängern, damit die Kommission die Überprüfung der Kriterien für Innen- und Außenfarben und -lacke vornehmen kann, sobald die Industrie die Überarbeitung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks für Dekorationsfarben (10) abgeschlossen hat, und die laufende Überarbeitung der Kriterien für absorbierende Hygieneprodukte, die länger dauert als ursprünglich geplant, durch Einbeziehung der Ergebnisse von PEF-Studien abschließen kann.

(10)

Aus demselben Grund müssen die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen, Möbel sowie Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa und den damit verbundenen künftigen Gesetzgebungsinitiativen überarbeitet werden. Daher ist es angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen 2014/391/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens bis zum selben Enddatum zu verlängern, damit die Kommission die Kriterien für die drei Produktgruppen in Synergie mit künftigen Gesetzgebungsinitiativen zusammen überarbeiten und, sofern dies möglich erscheint, bündeln kann.

(11)

Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren für alle Produktgruppen bleibt und die Marktkontinuität für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Innen- und Außenfarben und -lacke bis zum 31. Dezember 2025, für Bettmatratzen bis zum 31. Dezember 2026, für absorbierende Hygieneprodukte bis zum 31. Dezember 2023 und für Möbel sowie für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.

(12)

Die Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses 2014/312/EU

Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innen- und Außenfarben und -lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 2

Änderung des Beschlusses 2014/391/EU

Artikel 4 des Beschlusses 2014/391/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“

Artikel 3

Änderung des Beschlusses 2014/763/EU

Artikel 4 des Beschlusses 2014/763/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚absorbierende Hygieneprodukte‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 4

Änderung des Beschlusses (EU) 2016/1332

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2016/1332 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Möbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“

Artikel 5

Änderung des Beschlusses (EU) 2017/176

Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/176 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2022

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).

(3)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).

(4)  Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 100).

(6)  Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 44).

(7)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).

(9)  https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/policy_footprint.htm

(10)  https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/documents/PEFCR_Decorative%20Paints_Feb%202020.pdf