28.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/493 DER KOMMISSION

vom 21. März 2022

über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1580)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu berücksichtigen sind.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Frankreich, Zypern und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(4)

Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(5)

Schweden hat in seinem Antragen auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(6)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 festgesetzt werden.

(7)

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 der Kommission (4) festgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ihre Anträge auf Unionsbeihilfe für jenes Schuljahr aktualisiert. Deutschland, Spanien und die Niederlande haben Übertragungen zwischen der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und der für Schulmilch gemeldet. Belgien und die Niederlande beantragten weniger Mittel, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist. Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 der Kommission vom 15. März 2021 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/467 (ABl. L 92 vom 17.3.2021, S. 1).


ANHANG I

Schuljahr 2022/2023

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 405 460

1 613 199

Bulgarien

2 145 826

1 020 451

Tschechien

3 209 788

1 600 707

Dänemark

1 855 060

1 460 645

Deutschland

20 253 868

9 404 154

Estland

450 380

700 309

Irland

1 811 303

900 398

Griechenland

3 218 885

1 550 685

Spanien

13 292 411

6 302 784

Frankreich

17 990 469

17 123 194

Kroatien

1 390 541

800 354

Italien

17 117 780

8 003 535

Zypern

390 044

400 177

Lettland

648 466

700 309

Litauen

922 651

1 032 456

Luxemburg

295 111

193 000

Ungarn

3 099 021

1 756 776

Malta

293 504

193 000

Niederlande

5 570 944

2 401 061

Österreich

2 301 768

1 100 486

Polen

11 941 071

10 204 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 866 848

10 399 594

Slowenien

570 823

320 141

Slowakei

1 752 965

900 398

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

8 998 717

Insgesamt

125 677 429

95 126 707


ANHANG II

„ANHANG I

Schuljahr 2021/2022

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 230 459

1 203 200

Bulgarien

2 145 718

1 020 451

Tschechien

3 226 951

1 735 131

Dänemark

1 855 734

1 534 837

Deutschland

20 366 688

9 383 750

Estland

452 595

717 717

Irland

1 821 202

982 594

Griechenland

3 218 885

1 550 685

Spanien

13 201 323

6 515 747

Frankreich

17 990 469

17 123 194

Kroatien

1 390 733

800 354

Italien

17 125 311

8 003 535

Zypern

390 044

400 177

Lettland

651 270

723 117

Litauen

926 264

1 065 344

Luxemburg

295 887

198 000

Ungarn

3 112 572

1 864 327

Malta

294 025

198 217

Niederlande

6 050 424

1 520 849

Österreich

2 312 457

1 100 486

Polen

11 944 322

10 204 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 866 848

10 399 594

Slowenien

570 670

320 141

Slowakei

1 760 660

967 713

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

9 140 844

Insgesamt

126 083 956

94 720 180