21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


BESCHLUSS (EU) 2022/451 DES RATES

vom 3. März 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2021 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) auf ihrer 74. Tagung mit ihrem Beschluss WHA74(16) eine Sondertagung gefordert, um die Vorteile der Ausarbeitung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über Pandemievorsorge und -reaktion zu prüfen, mit dem Ziel, einen zwischenstaatlichen Prozess zur Ausarbeitung und Aushandlung eines solchen Übereinkommens, einer solchen Vereinbarung oder eines anderen solchen internationalen Instruments einzuleiten.

(2)

Am 1. Dezember 2021 hat die WHA auf der zweiten Sondertagung mit ihrem Beschluss SSA2(5) beschlossen, ein zwischenstaatliches Verhandlungsgremium einzusetzen, das allen WHO-Mitgliedstaaten, assoziierten Mitgliedern und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offen steht, um ein Übereinkommen, eine Vereinbarung oder ein anderes internationales Instrument der WHO zur Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion im Hinblick auf eine Annahme gemäß Artikel 19 oder gemäß anderen Bestimmungen der WHO-Satzung, die vom zwischenstaatlichen Verhandlungsgremium als angemessen erachtet werden, auszuarbeiten und auszuhandeln.

(3)

Am 20. Januar 2022 übermittelte der Generaldirektor der WHO den Vertragsstaaten den Wortlaut eines Vorschlags zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV), der von den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 55 Absatz 1 der IGV eingebracht wurde.

(4)

Auf der 150. Tagung des Exekutivrates der WHA, die vom 24. bis 29. Januar 2022 stattfand, wurde beschlossen, die WHO-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration nachdrücklich aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Änderungen der IGV zu prüfen.

(5)

Wie in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, sollte die Union in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, an der Seite ihrer Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in deren Zuständigkeit fallen, an den Verhandlungen über ein Übereinkommen, eine Vereinbarung oder ein anderes internationales Instrument zur Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen an den IGV teilnehmen.

(6)

Gemäß Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 5 AEUV sollten mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit, auch zur Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt, koordiniert oder ergänzt werden.

(7)

Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel, während des gesamten Verhandlungsprozesses in vollem Umfang gewahrt werden.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen gemäß den Verträgen unberührt.

(9)

Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Genf.

(10)

Zu diesem Zweck sollten die praktischen Modalitäten für die Verhandlungsführung schnellstmöglich festgelegt werden, insbesondere um eine effektive Zusammenarbeit zwischen dem Verhandlungsführer der Union und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, unbeschadet der Rolle des Sonderausschusses im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV.

(11)

Der Rat sollte die im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien gegebenenfalls je nach Verlauf der Verhandlungen überarbeiten und weiterentwickeln.

(12)

Die Verhandlungen werden im Rahmen der WHO stattfinden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Rahmen des WHA-Beschlusses SSA2(5) vom 1. Dezember 2021 und des Beschlusses EB150(3) des WHO-Exekutivrates vom 26. Januar 2022 im Namen der Union für Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der IGV zu verhandeln.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum (1) zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. Diese Richtlinien werden je nach Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt.

Artikel 2

(1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Gesundheitswesen“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.

(2)   Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Siehe Dokument ST 6133/22 ADD 1 unter http://register.consilium.europa.eu.