28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 462/10


VERORDNUNG (EU) 2021/2317 DES RATES

vom 11. November 2021

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss (EU) 2017/418 des Rates (2) abgeschlossen und ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens (im Folgenden „gegenwärtiges Protokoll“) wurde ab dem 14. Oktober 2016 (3) vorläufig angewandt.

(2)

Das derzeitige Protokoll wurde um ein Jahr verlängert (4) und läuft am 13. November 2021 aus.

(3)

Am 7. Juli 2020 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung der Cookinseln über den Abschluss eines neuen Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zur Durchführung des Abkommens ermächtigte.

(4)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 28. Juli 2021 das Protokoll paraphiert.

(5)

Am 11. November 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/2317 (5) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(6)

Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten sind für dessen gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(7)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den Fanggebieten der Cookinseln und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten bei Auslaufen des derzeitigen Protokolls zu vermeiden, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger:

Spanien: 3 Schiffe

Frankreich: 1 Schiff

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1).

(3)  ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 395 vom 25.11.2020, S. 1.

(5)  Beschluss (EU) 2021/2317 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 463 vom 28.12.2021, S. 1).