27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.

(2)

In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und bei denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union durchführen müssen. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/848 unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren. Darüber hinaus können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse außer aufgrund von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 auch aufgrund anderer in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte oder Vorschriften unter die in diesem Artikel genannten Kategorien von Tieren und Waren fallen. Ebenso können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse auch unter die Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(3)

Gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 können Tiere und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. In Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 wird bei der Definition des Begriffs „Risiko“ auf die beeinträchtigende Wirkung auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt Bezug genommen, nicht aber auf die Qualität von Lebensmitteln. Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in die Union verbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, wenn sie nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gehören, die an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen unterliegen, oder zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden, nach denen die Einhaltung dieser Bedingungen oder Maßnahmen bei der Verbringung der Tiere und Waren in die Union kontrolliert werden muss. Daher ist es angebracht, solche Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(4)

Amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und gemäß der vorliegenden Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unterrichten, an denen solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission sollte die Liste der Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System (Trade Control Expert System) auf dem neuesten Stand halten.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (3) ermöglicht es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung genannten Rechtsakten unterliegen, durchzuführen. Ebenso ermöglicht es die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 den zuständigen Behörden, Dokumentenprüfungen von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchzuführen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 gilt jedoch nicht für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, wenn es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(6)

Um die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sicherzustellen, muss ihr Anwendungsbereich erweitert werden. Darüber hinaus sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 Bestimmungen festgelegt werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse durchgeführt werden können, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(7)

Um die zügige Abfertigung von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gestattet sein, gemäß Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (5) die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Vorliegen der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 zu genehmigen, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(8)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden und ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind;

b)

der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen für die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind; und

c)

Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ökologisches/biologisches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848;

2.

„Umstellungserzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848.

Artikel 3

Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Die folgenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union ausgenommen:

a)

ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, und

b)

ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zu der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorie von Tieren und Waren gehören, mit Ausnahme derjenigen, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen durch im Einklang mit Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Rechtsakte festgelegt wurden oder für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden.

Artikel 4

Ort der amtlichen Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(1)   Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 3, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen gemäß Absatz 1 durchführen, sowie deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten mit.

Die Kommission hält die Liste dieser Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in TRACES (Trade Control and Expert System) auf dem neuesten Stand.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden an den in Absatz 1 genannten Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über die für den effizienten Betrieb von TRACES erforderliche Technologie und Ausrüstung verfügen.

Artikel 5

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Ziffer ia wird eingefügt:

„ia)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unterliegen;

(*)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).“;"

ii)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen;“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können:

i)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

ii)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.“.

2.

Der folgende Artikel 1a wird vor Kapitel I eingefügt:

„Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625;

2.

„pflanzengesundheitliche Kontrollen“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625;

3.

„Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse“ die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (*).

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13)“"

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“;

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung“) wurde das Kästchen ‚Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.‘ angekreuzt:

a)

pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia;

b)

Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.“.

4.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen

(1)   Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (*) oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben;

b)

das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend;

c)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt;

d)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt;

e)

bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht;

f)

der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;

g)

der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden:

h)

der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten.

(2)   Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).“"

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“;

b)

Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;

b)

falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(4)   Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.“

6.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Buchstaben a und b, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.“

b)

Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 Buchstabe c können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;

b)

falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(5)   Werden Sendungen gemäß Absatz 4 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.“

7.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:

a)

das Eintreffen der Sendung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, über TRACES zu bestätigen;

b)

das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der Kontrollbescheinigung zu vermerken.“

8.

In Artikel 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:“.

9.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer v angefügt:

„v)

bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c die Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sollen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 2a, 4 und 5.“

Artikel 6

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iia)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unterliegen.

(*)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).“."

2.

In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:“.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).