7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2153 DER KOMMISSION

vom 6. August 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden für bestimmte Wertpapierfirmen die gleiche aufsichtliche Behandlung vorschreiben wie für Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, und verlangen, dass diese Wertpapierfirmen die Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen.

(2)

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass bei den Tätigkeiten einer Wertpapierfirma mindestens einer von vier quantitativen Schwellenwerten — OTC-Derivate, Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, Anlegern gewährte Kredite oder Darlehen sowie Umlauf von Schuldverschreibungen — überschritten wird, diese Tätigkeiten als in einem solchen Umfang ausgeübt gelten, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte.

(3)

Angesichts der Systemrelevanz der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der potenziellen erheblichen Folgen bei einem Ansteckungseffekt innerhalb des Finanzsektors sollten Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt hat.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umfang der Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma dann als in einem solchen Umfang ausgeübt, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte, wenn die Wertpapierfirma einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)

Gesamt-Brutto-Nominalwert nicht zentral geclearter außerbörslich gehandelter Derivate in Höhe von 50 Mrd. EUR;

b)

Gesamtwert der Finanzinstrumente, für die eine Übernahme der Emission und/oder eine Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung durchgeführt wurde, in Höhe von 5 Mrd. EUR;

c)

Gesamtwert der Kredite oder Darlehen, die Anlegern für die Durchführung von Transaktionen gewährt wurden, in Höhe von 5 Mrd. EUR;

d)

Gesamtwert der ausstehenden Schuldverschreibungen in Höhe von 5 Mrd. EUR.

Artikel 2

Clearingmitglied

Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, werden für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).